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E-2643/2025

E-2643/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Der Beschwerdeführer wurde – jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung

– am 15. Juni 2023 und ergänzend am 6. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörungen berichtete er unter anderem, sein heimatlicher Reisepass sei von den griechischen Behörden eingezogen worden. D. D.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 1. November 2024 um Zustellung des Reisepasses des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 11. Dezember 2024 mit, dass der Beschwerdeführer ihnen seinen syrischen Reisepass ausge- händigt habe. Ausserdem führten sie aus, dass er am 2. September 2022 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis zum 1. Septem- ber 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt, das physische Dokument ihm aber nicht übergeben worden sei. E. E.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. Februar 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (gestützt auf die Richtli- nie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. August 2006 [SR 0.142.113.729]). E.b Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Be- schwerdeführers am 17. März 2025 zu.

E-2643/2025 Seite 3 F. F.a Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör zu den Abklärungen mit den griechischen Behörden, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Grie- chenland gewährt. F.b In seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, in Griechenland unter desolaten Umständen untergebracht gewesen und anschliessend in die Schweiz weitergereist zu sein, da seine Frau und zwei seiner (volljährigen) Kinder bereits seit meh- reren Jahren hier leben würden. Er lebe ebenfalls seit nunmehr zweiein- halb Jahren in der Schweiz und pflege engen Kontakt mit seiner Familie. Die Lebensumstände in Griechenland seien auch für Personen mit inter- nationalem Schutzstatus schwierig und angesichts seines Alters und Ge- sundheitszustands erweise sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar. G. Mit Verfügung vom 7. April 2025 – am selben Tag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; andernfalls werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2025 Beschwerde gegen die an- gefochtene Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Ver- antwortung für Flüchtlinge (nachfolgend: Übergangsvereinbarung; SR 0.142.305) als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-2643/2025 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 16. April 2025 auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; ausserdem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 23. Mai 2025 innert gewährter Nachfrist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Der Instruktionsrichter hiess – nach Eingang eines Bedürftigkeitsnachwei- ses des Beschwerdeführers – seine Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwi- schenverfügung vom 28. Mai 2025 gut, setzte seinen Rechtsvertreter an- tragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein, brachte ihm die vorinstanz- liche Vernehmlassung zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. Juni 2025 innert er- streckter Frist und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge- nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel darauf be- ruft, die Verantwortung für den internationalen Schutz sei angesichts sei- nes mehr als zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Übergangsvereinbarung – respektive gemäss Art. 50 AsylG (Zweitasyl) – auf die Schweiz übergegangen (vgl. Beschwerde S. 6 f.), be- steht für die Beurteilung dieser Aspekte von vornherein kein Raum:

E. 3.2.1 Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens und die Überprüfung der angeordne- ten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Sowohl ein Antrag auf Gewährung des Zweitasyls als auch ein allfälliger Verantwortungsüber- gang im Sinn der Übergangsvereinbarung wären im Rahmen eines eigen- ständigen Verfahrens zunächst von der Vorinstanz zu beurteilen und kön- nen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

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E. 3.2.2 Dessen ungeachtet hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutref- fend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus seiner rund zweieinhalbjährigen Anwesenheit in der Schweiz in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers während eines laufenden Asylverfah- rens – einzig gestützt auf die Bestimmung von Art. 42 AsylG, wonach sich Asylsuchende bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz auf- halten dürfen – erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 50 AsylG und der Übergangsvereinbarung offensichtlich nicht (vgl. hierzu auch das Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/2 E. 5.6, gemäss welchem die Annahme eines "ordnungsgemässen" Aufenthalts [Art. 50 AsylG] respektive eines Aufenthalts mit "Zustimmung" der schweizerischen Behörden [Art. 2 Abs. 1 Übergangsvereinbarung] die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent- haltsbewilligung oder zumindest die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme voraussetzt).

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthalts- bewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rücküber- nahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.

E. 4.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 4.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge- wiesen, dass der Beschwerdeführer aus der langen Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Obwohl das SEM erst im De- zember 2024 – und somit mehr als zwei Jahre nach Einreichung des Asyl- gesuchs im September 2022 – vom Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland und seiner (gültigen) Aufenthaltsbewilligung erfahren hat, war es nach Bekanntwerden dieses Umstands verpflichtet, einen Nichtein- tretensentscheid zu erlassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5c).

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E. 4.5 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.1.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Be- achtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

E-2643/2025 Seite 8 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs- gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koor- dinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

E. 7.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine sol- che Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers (Asthma und Diabetes mellitus Typ II) oder ein allfälliger medizinischer Behandlungsbedarf werden in seinem Rechtsmittel denn auch nicht thematisiert.

E. 7.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschen- unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht auch Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegen. Es ist ihm nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner in der Schweiz wohnhaften ersten Ehefrau nachzuweisen. Im Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens gab er mehrfach an – zuletzt im Mai 2024 –, kaum Kontakt mit dieser Ehefrau und bei Familientreffen überhaupt nicht mit ihr geredet zu haben (vgl. SEM-act. A21 F19–22 und A36 F12). Mit seiner zweiten Ehefrau, die ihrerseits mit den beiden gemeinsamen Kindern in Syrien lebt, spreche er hingegen regelmässig (vgl. SEM-act. A36 F16 f.). Soweit er im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betref- fend die geplante Rückführung nach Griechenland geltend machte, eine gemeinsame Wohnung mit seiner ersten Ehefrau zu suchen, handelt es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung, die im Widerspruch zu seinen übrigen Aussagen zum Beziehungsverhältnis steht. Angesichts des rund zwanzigjährigen Beziehungsunterbruchs und der unmissverständli- chen Aussagen zum anhaltend distanzierten Verhältnis ist das unbelegte Vorbringen, gemeinsam auf Wohnungssuche zu sein, offensichtlich nicht

E-2643/2025 Seite 9 geeignet, die Annahme einer tatsächlich gelebten Beziehung zu begrün- den. Aus den übrigen vorgetragenen Aspekten (Betreuungsaufgaben der Enkel und Unterstützung der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau) ver- mag der Beschwerdeführer – wie das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.) – ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Diesbezüglich kann auch darauf hingewiesen werden, dass seine Zuweisung in den Kanton B._______, wo auch seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Kinder leben, einzig auf den zufälligen Verteilschlüs- sel zurückzuführen ist und kein Zusammenhang mit den familiären Bezie- hungen bestand (vgl. SEM-act. A15). Den Akten sind überdies keine Hin- weise dafür zu entnehmen, dass das SEM die familiäre Situation des Be- schwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt hätte.

E. 7.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be- zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei- spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz- berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestün- den besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festge- stellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-voll- zugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustos- sen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

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E. 7.2.2 Gemäss Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äussert vulnerable Person. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die akten- kundigen gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland nicht be- handelbar.

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhalts- punkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind- bar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als aner- kannter Flüchtling auf die sogenannte EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhal- tung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden gel- tend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen- verfügung vom 28. Mai 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfah- renskosten abzusehen.

E. 9.2.1 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 9.2.2 Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 7.95 Honorarstunden aus, was den Verfahrensumständen angemes- sen erscheint. Das Honorar ist demnach – unter Berücksichtigung des am

28. Mai 2025 kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 150.– auf insge- samt Fr. 1’305.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen (Art. 9–

E. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’305.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2643/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Der Beschwerdeführer wurde - jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung - am 15. Juni 2023 und ergänzend am 6. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörungen berichtete er unter anderem, sein heimatlicher Reisepass sei von den griechischen Behörden eingezogen worden. D. D.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 1. November 2024 um Zustellung des Reisepasses des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 11. Dezember 2024 mit, dass der Beschwerdeführer ihnen seinen syrischen Reisepass ausgehändigt habe. Ausserdem führten sie aus, dass er am 2. September 2022 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis zum 1. September 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt, das physische Dokument ihm aber nicht übergeben worden sei. E. E.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. Februar 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. August 2006 [SR 0.142.113.729]). E.b Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 17. März 2025 zu. F. F.a Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör zu den Abklärungen mit den griechischen Behörden, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. F.b In seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in Griechenland unter desolaten Umständen untergebracht gewesen und anschliessend in die Schweiz weitergereist zu sein, da seine Frau und zwei seiner (volljährigen) Kinder bereits seit mehreren Jahren hier leben würden. Er lebe ebenfalls seit nunmehr zweieinhalb Jahren in der Schweiz und pflege engen Kontakt mit seiner Familie. Die Lebensumstände in Griechenland seien auch für Personen mit internationalem Schutzstatus schwierig und angesichts seines Alters und Gesundheitszustands erweise sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar. G. Mit Verfügung vom 7. April 2025 - am selben Tag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; andernfalls werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2025 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (nachfolgend: Übergangsvereinbarung; SR 0.142.305) als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-fügung vom 16. April 2025 auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; ausserdem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 23. Mai 2025 innert gewährter Nachfrist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Der Instruktionsrichter hiess - nach Eingang eines Bedürftigkeitsnachweises des Beschwerdeführers - seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 gut, setzte seinen Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein, brachte ihm die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. Juni 2025 innert erstreckter Frist und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel darauf beruft, die Verantwortung für den internationalen Schutz sei angesichts seines mehr als zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Übergangsvereinbarung - respektive gemäss Art. 50 AsylG (Zweitasyl) - auf die Schweiz übergegangen (vgl. Beschwerde S. 6 f.), besteht für die Beurteilung dieser Aspekte von vornherein kein Raum: 3.2.1 Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens und die Überprüfung der angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Sowohl ein Antrag auf Gewährung des Zweitasyls als auch ein allfälliger Verantwortungsübergang im Sinn der Übergangsvereinbarung wären im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zunächst von der Vorinstanz zu beurteilen und können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 3.2.2 Dessen ungeachtet hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus seiner rund zweieinhalbjährigen Anwesenheit in der Schweiz in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers während eines laufenden Asylverfahrens - einzig gestützt auf die Bestimmung von Art. 42 AsylG, wonach sich Asylsuchende bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen - erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 50 AsylG und der Übergangsvereinbarung offensichtlich nicht (vgl. hierzu auch das Grundsatzurteil BVGE 2020 VI/2 E. 5.6, gemäss welchem die Annahme eines "ordnungsgemässen" Aufenthalts [Art. 50 AsylG] respektive eines Aufenthalts mit "Zustimmung" der schweizerischen Behörden [Art. 2 Abs. 1 Übergangsvereinbarung] die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder zumindest die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme voraussetzt). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 4.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 4.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus der langen Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Obwohl das SEM erst im Dezember 2024 - und somit mehr als zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs im September 2022 - vom Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland und seiner (gültigen) Aufenthaltsbewilligung erfahren hat, war es nach Bekanntwerden dieses Umstands verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5c). 4.5 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs-gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 7.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Asthma und Diabetes mellitus Typ II) oder ein allfälliger medizinischer Behandlungsbedarf werden in seinem Rechtsmittel denn auch nicht thematisiert. 7.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 7.1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht auch Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegen. Es ist ihm nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner in der Schweiz wohnhaften ersten Ehefrau nachzuweisen. Im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens gab er mehrfach an - zuletzt im Mai 2024 -, kaum Kontakt mit dieser Ehefrau und bei Familientreffen überhaupt nicht mit ihr geredet zu haben (vgl. SEM-act. A21 F19-22 und A36 F12). Mit seiner zweiten Ehefrau, die ihrerseits mit den beiden gemeinsamen Kindern in Syrien lebt, spreche er hingegen regelmässig (vgl. SEM-act. A36 F16 f.). Soweit er im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend die geplante Rückführung nach Griechenland geltend machte, eine gemeinsame Wohnung mit seiner ersten Ehefrau zu suchen, handelt es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung, die im Widerspruch zu seinen übrigen Aussagen zum Beziehungsverhältnis steht. Angesichts des rund zwanzigjährigen Beziehungsunterbruchs und der unmissverständlichen Aussagen zum anhaltend distanzierten Verhältnis ist das unbelegte Vorbringen, gemeinsam auf Wohnungssuche zu sein, offensichtlich nicht geeignet, die Annahme einer tatsächlich gelebten Beziehung zu begründen. Aus den übrigen vorgetragenen Aspekten (Betreuungsaufgaben der Enkel und Unterstützung der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau) vermag der Beschwerdeführer - wie das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.) - ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich kann auch darauf hingewiesen werden, dass seine Zuweisung in den Kanton B._______, wo auch seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Kinder leben, einzig auf den zufälligen Verteilschlüssel zurückzuführen ist und kein Zusammenhang mit den familiären Beziehungen bestand (vgl. SEM-act. A15). Den Akten sind überdies keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das SEM die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt hätte. 7.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.2.2 Gemäss Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äussert vulnerable Person. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland nicht behandelbar. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die sogenannte EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 9.2.1 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 9.2.2 Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 7.95 Honorarstunden aus, was den Verfahrensumständen angemessen erscheint. Das Honorar ist demnach - unter Berücksichtigung des am 28. Mai 2025 kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 150.- auf insgesamt Fr. 1'305.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'305.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: