Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2015 und der Anhörung vom 24. März 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna und habe seit 1996 mit seinen Eltern in C._______ gelebt. Die Schule habe er von (...) bis (...) besucht und mit dem A-Level abgeschlossen. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert, sondern von 2010 bis 2015 mit seinem Vater in (...) gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Er habe drei jüngere Brüder, wobei ein Bruder verheiratet sei und in C._______ lebe, der andere in Colombo studiere und der dritte noch bei den Eltern wohne. Mit seiner Freundin namens D._______ sei er seit dem Jahr 2005 zusammen. Er habe mit ihr aber nicht zusammenleben können, weil seine Probleme bereits im Jahr 2006 in der Schule angefangen hätten, als er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) für einen Erste-Hilfe-Kurs nach E._______ mitgenommen worden sei. Danach habe er von zirka (...) bis (...) 2009 im Rahmen von Hilfeleistungen für die LTTE in einem Staatsspital in F._______ beim Transport von Verletzten helfen und Bunker ausheben müssen. Da in der Nähe seines Familienhauses ein LTTE-Anführer gewohnt habe, sei er (Beschwerdeführer) verdächtigt worden, mit den LTTE zu sympathisieren. Im (...) 2009 sei er sodann in F._______ festgenommen worden. Er sei mit anderen Jugendlichen zusammen nach G._______ in Jaffna gebracht und ein Jahr lang in einem von Soldaten überwachten Gebäude festgehalten worden. Es habe sich dabei aber nicht um ein Rehabilitationscamp gehandelt. Die Gefangenen seien regelmässig an einen unbekannten Ort hingebracht und zu ihrer LTTE-Zugehörigkeit befragt sowie gefoltert worden. Er sei auch hinsichtlich seiner Erste-Hilfe-Kurs-Teilnahme ausgefragt worden. Am (...) 2010 sei er aus unbekannten Gründen zusammen mit elf anderen Gefangenen freigelassen und nach Jaffna in die Nähe des H._______ transportiert worden. Während seiner Gefangenschaft habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Als er wieder zu Hause bei seiner Familie gewesen sei, sei er vom CID (Criminal Investigation Department) immer wieder zu Befragungen vorgeladen worden. Die Leute vom CID hätten ihn jeweils als einzigen seiner Familie mit einem Fahrzeug zu Hause abgeholt, um ihn an einem unbekannten Ort zu Waffenverstecken zu befragen. Ein Nachbar sei auch befragt worden. Er habe deswegen nicht mehr schlafen und in Ruhe leben können. Zudem habe er "(...)" gehabt und im I._______ - wo er bereits seit seiner Haftentlassung im Jahr (...) in Behandlung gewesen sei - erneut (...) Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Nach der letzten Befragung vom (...) 2015 hätten ihm seine Eltern geraten, in die Schweiz zu gehen. Als die Leute vom CID ihn nach seiner Ausreise zu Hause gesucht hätten, habe seine Familie mitgeteilt, er sei nach J._______ ausgereist und würde erst nach Ablauf seines fünfjährigen Visums zurückkehren. In seiner Heimat werde er gesucht und würde bei einer Rückkehr in Colombo festgenommen und verdächtigt, wegen LTTE-Verbindungen ausgereist zu sein. Aktuell sei er noch mehr gefährdet als vor seiner Ausreise. Am (...) 2015 sei er mit seinem Reisepass und einem (...)visum für die Türkei legal von Colombo via Katar nach Istanbul geflogen und am 16. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Seinen Reisepass habe ihm ein Kollege des Schleppers in der Türkei weggenommen. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: ein Schreiben des I._______, vom 6. November 2015 betreffend seine (...), ein Schreiben des Direktors der "K._______ Jaffna vom 29. November 2015 betreffend (...) Probleme des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds des Wahlbezirks Jaffna vom 1. November 2015 betreffend Befragungen durch das CID, seine Wohnsitzbestätigung inkl. englischer Übersetzung vom 1. November 2015, sein A-Level-Abschlusszeugnis vom (...), eine Kopie seiner Geburtsurkunde inkl. englischer Übersetzung vom 2. November 2015 und einen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des L._______ vom 30. Januar 2017 betreffend seine (...). B. Mit Verfügung vom 29. März 2017, eröffnet am 4. April 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin diese Feststellung. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert angesetzter Frist gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde unter demselben Vorbehalt das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2017 die Fürsorgebestätigung vom 9. Mai 2017 nach und am 19. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht vom 17. Mai 2017.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen, weshalb der entsprechende Antrag hinfällig ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die geltend gemachte Haft (ein Jahr ab [...] 2009) habe bei seiner Ausreise über fünf Jahre zurückgelegen. Seinen Angaben zufolge sei er überdies aus der Haft entlassen worden, ohne in ein Rehabilitationscamp eingewiesen worden zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass die Behörden ihn nicht weiter als LTTE-Mitglied verdächtigt hätten. Auch wenn er in dieser Haft unter Umständen schlimme Erfahrungen gemacht habe, so vermöge diese keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2015 begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei zu verneinen. Einerseits seien die von ihm erlittenen Benachteiligungen in Form von gelegentlichen Befragungen von der Dauer eines Tages - bei denen er manchmal geschlagen worden sei - nicht intensiv genug gewesen. Andererseits lasse sich in diesen Befragungen kein asylbeachtliches Motiv erkennen. Gemäss seinen Aussagen sei er zu Waffenverstecken befragt worden, weil er in der Nähe eines LTTE-Anführers gewohnt habe. Ein anderer Nachbar sei auch befragt worden. Er (Beschwerdeführer) sei aufgrund seines Wohnortes ausgewählt worden. Der Staat sei an allfälligen Informationen zu Waffenverstecken interessiert gewesen, weshalb die durchgeführten Befragungen - abgesehen vom Fehlverhalten der Befrager - als legitim zu erachten seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die festgestellte fehlende Asylrelevanz nicht zu widerlegen.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er sei aufgrund vermuteter Verbindungen zu den LTTE ein Jahr lang in Haft gewesen, wo er mehrfach unter Anwendung von Gewalt verhört worden sei. Zudem bringt er erstmals vor, er sei in den Verhören auch sexuell missbraucht worden, wobei er an Genitalien und After misshandelt worden sei. Die Gefangenen hätten daher stets Angst vor weiteren Misshandlungen gehabt. Seit seiner Haftentlassung leide er an einem (...). Zudem sei er nach seiner Freilassung während fünf Jahren unregelmässig - manchmal monatlich - bei sich zu Hause von Leuten des CID abgeholt und zu stundenlangen Befragungen mitgenommen worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, Kenntnisse über Waffenverstecke und Aktivitäten der LTTE zu haben. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe es sich bei diesen Befragungen nicht um staatliche, informative Routineuntersuchungen zu Waffenfunden gehandelt. Er sei gezielt und im Zusammenhang mit seiner vorherigen Haft für diese Befragungen ausgewählt worden. Da er während fünf Jahren als einziges männliches Mitglied der Familie befragt worden sei, sei der Verdacht, welcher zu seiner Verhaftung geführt habe, noch aktuell. Bei den Besuchen des CID habe er immer Angst vor erneuter Verhaftung sowie Folter gehabt. Gerade weil sich diese Befragungen wiederholt und nicht abgenommen hätten, sei der psychische Druck für ihn unerträglich gewesen. Falls die Intensität der erlebten Vorverfolgung (psychischer Druck) nicht als hinreichend beurteilt werde, so habe er in subjektiver sowie objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Seine Familie habe er nicht verlassen wollen; weil sich seine Situation in der Heimat jedoch nicht verbessert habe, habe er ausreisen müssen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei daher festzuhalten, dass die Verfolgung in Form der einjährigen Haft und der mehrjährigen Befragungen durch das CID eine aktuelle und künftige asylrelevante Verfolgung begründen würden. Ferner habe er sich durch seinen Aufenthalt in der Schweiz aus der Sicht der Behörden verdächtig gemacht, da Auslandsaufenthalte von Tamilen häufig als Versuch zur Vornahme von politischen Aktivitäten verstanden würden. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz stelle für sie einen schwerwiegenden Risikofaktor dar. Auf Beschwerdeebene reicht er das unter Buchstabe E. erwähnte Beweismittel ein.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermag aufgrund der Sachverhaltsbekräftigungen die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu widerlegen. Zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2009 beziehungsweise seiner Haftentlassung ein Jahr später und der Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2015 besteht vorliegend kein zeitlicher sowie sachlicher Kausalzusammenhang, weshalb dieses Ereignis nicht als fluchtauslösend zu erachten ist. Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Missbräuche des Beschwerdeführers während der Gefangenschaft ist festzuhalten, dass er diese weder in der Anhörung noch in der BzP erwähnte. Eine Erklärung, weshalb er diese erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt, liegt nicht vor. Zudem beschreibt er weder den genauen Ablauf der Übergriffe noch seine damalige Gefühlslage. Die geltend gemachten sexuellen Missbräuche während der Gefangenschaft sind daher als nachgeschoben zu beurteilen und im Kontext der fehlenden Asylrelevanz der Haft auch nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren. Die Befragungen durch das CID nach seiner Haftentlassung im Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 fanden seinen Angaben zufolge unregelmässig - manchmal einmal pro Monat mit anschliessend unbekannt langen Pausen (vgl. SEM-Akten A18 S. 10) - während eines Zeitraums von fünf Jahren statt. Er wurde meistens morgens abgeholt und gleichentags am Abend oder in der Nacht wieder freigelassen (vgl. A18 S. 11). Angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte zu Anzahl, Zeitspanne, Art und Dauer der jeweiligen Befragungen durch das CID sind die erlittenen Nachteile in einer Gesamtwürdigung als asylrechtlich nicht genügend intensiv zu qualifizieren. Hinsichtlich dieser Vorbringen besteht somit vorliegend ebenfalls keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung in Form von weiteren solchen Befragungen. Das eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitglieds des Wahlbezirks Jaffna betreffend Befragungen des Beschwerdeführers durch das CID vermag an den bisher gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, mit seinem im (...) 2015 von den Behörden in Colombo ausgestellten Pass und einem (...)visum für die Türkei legal von Colombo via Katar nach Istanbul geflogen und von dort aus weitergereist zu sein. Seinen Pass habe ihm sodann ein Kollege des Schleppers in der Türkei abgenommen (vgl. A6 S. 6). Aus Sri Lanka konnte er somit mit seinem eigenen, kurz vor der Reise ausgestellten Pass ausreisen, ohne dass er angehalten worden wäre. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt wurde. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant eingestuft wurden, er keine nachgewiesene Verbindung zu den LTTE aufweist, nicht auf der "Stop-List" vermerkt ist und sich nicht exilpolitisch betätigt hat, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptete Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, rückkehrende Tamilen würden bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet sowie misshandelt. Ausserdem leide er seit seiner Haftentlassung im (...) 2010 an einer (...), welche durch die wiederkehrenden Befragungen durch das CID verstärkt worden sei. Trotz der Fürsorge seiner Familie und ärztlicher Behandlungen im I._______ habe er sein (...) in seiner Heimat nicht überwinden können.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2 f.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Gemäss Akten lebte der Beschwerdeführer von 1996 bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 bei seinen Eltern in C._______, im Vanni-Gebiet. Er ist (...)-jährig und verfügt mit seinem A-Level Abschluss über eine gute Schulbildung. Zusammen mit seinem Vater arbeitete er auf der eigenen (...). Mit seinen Eltern, seiner Freundin und weiteren Familienangehörigen steht er in Kontakt (vgl. A18 S. 3, 4). Es ist daher davon auszugehen, dass ihn seine Familie und seine Freundin bei der Wiedereingliederung unterstützen werden und er auf der familienbetriebenen (...) wieder mitarbeiten können wird. Zu seinem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass er an einer (...) leidet, welche er bis zum (...) 2015 im I._______, behandeln liess (vgl. Schreiben I._______, vom 6. November 2015). Zudem verursachen seine (...) beziehungsweise (...) (vgl. Arztbericht vom 17. Mai 2017, S. 1). Neben der bereits bekannten (...) weist er auch Symptome einer (...) auf, weshalb er mit (...) behandelt wird (vgl. Arztbericht vom 17. Mai 2017, S. 2). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, sich hinsichtlich seiner (...) Beschwerden erneut an das I._______ zu wenden, zumal er dort bereits in den Jahren (...) bis (...) in Behandlung gewesen ist. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen (...) Zustand auswirken könnte. Aus seiner emotionalen Reaktion bei der Anhörung geht aber hervor, dass er seine Familie vermisst (vgl. A18 S. 7). Er hat sich in der Schweiz offenbar nicht integrieren können (vgl. Bericht L._______ vom 30. Januar 2017). Eine allfällige Behandlung im Heimatland (vertraute Umgebung sowie Kommunikation in der Muttersprache) könnte daher durchaus positive Aspekte mit sich bringen. Die bisherige medikamentöse Behandlung mit einem (...) wäre bei der SPC (State Pharmaceutical Corporation) je nach aktueller Nachfragelage grundsätzlich kostenlos erhältlich (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zudem kann der Beschwerdeführer für die erste Zeit in seiner Heimat medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Das als Beweismittel eingereichte Schreiben des Direktors aus der K._______ Jaffna vom 29. November 2015 vermag an den bisher gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern. Zusammenfassend ist somit aufgrund der bestehenden Akten nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Seine (...) Erkrankung stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die eingereichte Kostennote weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2'397.- aus (zeitlicher Aufwand 11.5 Stunden zu Fr. 200.-, Fr. 50.- als Dossiereröffnungspauschale, Fr. 7.- für Porto sowie Dolmetscherkosten von Fr. 40.-). Der ausgewiesene Aufwand erscheint nicht vollumfänglich notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und ist als überhöht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts von maximal Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist das Honorar auf total Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-norar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2610/2017 Urteil vom 17. September 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2015 und der Anhörung vom 24. März 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna und habe seit 1996 mit seinen Eltern in C._______ gelebt. Die Schule habe er von (...) bis (...) besucht und mit dem A-Level abgeschlossen. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert, sondern von 2010 bis 2015 mit seinem Vater in (...) gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Er habe drei jüngere Brüder, wobei ein Bruder verheiratet sei und in C._______ lebe, der andere in Colombo studiere und der dritte noch bei den Eltern wohne. Mit seiner Freundin namens D._______ sei er seit dem Jahr 2005 zusammen. Er habe mit ihr aber nicht zusammenleben können, weil seine Probleme bereits im Jahr 2006 in der Schule angefangen hätten, als er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) für einen Erste-Hilfe-Kurs nach E._______ mitgenommen worden sei. Danach habe er von zirka (...) bis (...) 2009 im Rahmen von Hilfeleistungen für die LTTE in einem Staatsspital in F._______ beim Transport von Verletzten helfen und Bunker ausheben müssen. Da in der Nähe seines Familienhauses ein LTTE-Anführer gewohnt habe, sei er (Beschwerdeführer) verdächtigt worden, mit den LTTE zu sympathisieren. Im (...) 2009 sei er sodann in F._______ festgenommen worden. Er sei mit anderen Jugendlichen zusammen nach G._______ in Jaffna gebracht und ein Jahr lang in einem von Soldaten überwachten Gebäude festgehalten worden. Es habe sich dabei aber nicht um ein Rehabilitationscamp gehandelt. Die Gefangenen seien regelmässig an einen unbekannten Ort hingebracht und zu ihrer LTTE-Zugehörigkeit befragt sowie gefoltert worden. Er sei auch hinsichtlich seiner Erste-Hilfe-Kurs-Teilnahme ausgefragt worden. Am (...) 2010 sei er aus unbekannten Gründen zusammen mit elf anderen Gefangenen freigelassen und nach Jaffna in die Nähe des H._______ transportiert worden. Während seiner Gefangenschaft habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Als er wieder zu Hause bei seiner Familie gewesen sei, sei er vom CID (Criminal Investigation Department) immer wieder zu Befragungen vorgeladen worden. Die Leute vom CID hätten ihn jeweils als einzigen seiner Familie mit einem Fahrzeug zu Hause abgeholt, um ihn an einem unbekannten Ort zu Waffenverstecken zu befragen. Ein Nachbar sei auch befragt worden. Er habe deswegen nicht mehr schlafen und in Ruhe leben können. Zudem habe er "(...)" gehabt und im I._______ - wo er bereits seit seiner Haftentlassung im Jahr (...) in Behandlung gewesen sei - erneut (...) Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Nach der letzten Befragung vom (...) 2015 hätten ihm seine Eltern geraten, in die Schweiz zu gehen. Als die Leute vom CID ihn nach seiner Ausreise zu Hause gesucht hätten, habe seine Familie mitgeteilt, er sei nach J._______ ausgereist und würde erst nach Ablauf seines fünfjährigen Visums zurückkehren. In seiner Heimat werde er gesucht und würde bei einer Rückkehr in Colombo festgenommen und verdächtigt, wegen LTTE-Verbindungen ausgereist zu sein. Aktuell sei er noch mehr gefährdet als vor seiner Ausreise. Am (...) 2015 sei er mit seinem Reisepass und einem (...)visum für die Türkei legal von Colombo via Katar nach Istanbul geflogen und am 16. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Seinen Reisepass habe ihm ein Kollege des Schleppers in der Türkei weggenommen. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: ein Schreiben des I._______, vom 6. November 2015 betreffend seine (...), ein Schreiben des Direktors der "K._______ Jaffna vom 29. November 2015 betreffend (...) Probleme des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds des Wahlbezirks Jaffna vom 1. November 2015 betreffend Befragungen durch das CID, seine Wohnsitzbestätigung inkl. englischer Übersetzung vom 1. November 2015, sein A-Level-Abschlusszeugnis vom (...), eine Kopie seiner Geburtsurkunde inkl. englischer Übersetzung vom 2. November 2015 und einen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des L._______ vom 30. Januar 2017 betreffend seine (...). B. Mit Verfügung vom 29. März 2017, eröffnet am 4. April 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin diese Feststellung. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert angesetzter Frist gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde unter demselben Vorbehalt das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2017 die Fürsorgebestätigung vom 9. Mai 2017 nach und am 19. Mai 2017 einen ärztlichen Bericht vom 17. Mai 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen, weshalb der entsprechende Antrag hinfällig ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die geltend gemachte Haft (ein Jahr ab [...] 2009) habe bei seiner Ausreise über fünf Jahre zurückgelegen. Seinen Angaben zufolge sei er überdies aus der Haft entlassen worden, ohne in ein Rehabilitationscamp eingewiesen worden zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass die Behörden ihn nicht weiter als LTTE-Mitglied verdächtigt hätten. Auch wenn er in dieser Haft unter Umständen schlimme Erfahrungen gemacht habe, so vermöge diese keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2015 begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei zu verneinen. Einerseits seien die von ihm erlittenen Benachteiligungen in Form von gelegentlichen Befragungen von der Dauer eines Tages - bei denen er manchmal geschlagen worden sei - nicht intensiv genug gewesen. Andererseits lasse sich in diesen Befragungen kein asylbeachtliches Motiv erkennen. Gemäss seinen Aussagen sei er zu Waffenverstecken befragt worden, weil er in der Nähe eines LTTE-Anführers gewohnt habe. Ein anderer Nachbar sei auch befragt worden. Er (Beschwerdeführer) sei aufgrund seines Wohnortes ausgewählt worden. Der Staat sei an allfälligen Informationen zu Waffenverstecken interessiert gewesen, weshalb die durchgeführten Befragungen - abgesehen vom Fehlverhalten der Befrager - als legitim zu erachten seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die festgestellte fehlende Asylrelevanz nicht zu widerlegen. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er sei aufgrund vermuteter Verbindungen zu den LTTE ein Jahr lang in Haft gewesen, wo er mehrfach unter Anwendung von Gewalt verhört worden sei. Zudem bringt er erstmals vor, er sei in den Verhören auch sexuell missbraucht worden, wobei er an Genitalien und After misshandelt worden sei. Die Gefangenen hätten daher stets Angst vor weiteren Misshandlungen gehabt. Seit seiner Haftentlassung leide er an einem (...). Zudem sei er nach seiner Freilassung während fünf Jahren unregelmässig - manchmal monatlich - bei sich zu Hause von Leuten des CID abgeholt und zu stundenlangen Befragungen mitgenommen worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, Kenntnisse über Waffenverstecke und Aktivitäten der LTTE zu haben. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe es sich bei diesen Befragungen nicht um staatliche, informative Routineuntersuchungen zu Waffenfunden gehandelt. Er sei gezielt und im Zusammenhang mit seiner vorherigen Haft für diese Befragungen ausgewählt worden. Da er während fünf Jahren als einziges männliches Mitglied der Familie befragt worden sei, sei der Verdacht, welcher zu seiner Verhaftung geführt habe, noch aktuell. Bei den Besuchen des CID habe er immer Angst vor erneuter Verhaftung sowie Folter gehabt. Gerade weil sich diese Befragungen wiederholt und nicht abgenommen hätten, sei der psychische Druck für ihn unerträglich gewesen. Falls die Intensität der erlebten Vorverfolgung (psychischer Druck) nicht als hinreichend beurteilt werde, so habe er in subjektiver sowie objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Seine Familie habe er nicht verlassen wollen; weil sich seine Situation in der Heimat jedoch nicht verbessert habe, habe er ausreisen müssen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei daher festzuhalten, dass die Verfolgung in Form der einjährigen Haft und der mehrjährigen Befragungen durch das CID eine aktuelle und künftige asylrelevante Verfolgung begründen würden. Ferner habe er sich durch seinen Aufenthalt in der Schweiz aus der Sicht der Behörden verdächtig gemacht, da Auslandsaufenthalte von Tamilen häufig als Versuch zur Vornahme von politischen Aktivitäten verstanden würden. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz stelle für sie einen schwerwiegenden Risikofaktor dar. Auf Beschwerdeebene reicht er das unter Buchstabe E. erwähnte Beweismittel ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermag aufgrund der Sachverhaltsbekräftigungen die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu widerlegen. Zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2009 beziehungsweise seiner Haftentlassung ein Jahr später und der Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2015 besteht vorliegend kein zeitlicher sowie sachlicher Kausalzusammenhang, weshalb dieses Ereignis nicht als fluchtauslösend zu erachten ist. Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Missbräuche des Beschwerdeführers während der Gefangenschaft ist festzuhalten, dass er diese weder in der Anhörung noch in der BzP erwähnte. Eine Erklärung, weshalb er diese erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt, liegt nicht vor. Zudem beschreibt er weder den genauen Ablauf der Übergriffe noch seine damalige Gefühlslage. Die geltend gemachten sexuellen Missbräuche während der Gefangenschaft sind daher als nachgeschoben zu beurteilen und im Kontext der fehlenden Asylrelevanz der Haft auch nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren. Die Befragungen durch das CID nach seiner Haftentlassung im Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 fanden seinen Angaben zufolge unregelmässig - manchmal einmal pro Monat mit anschliessend unbekannt langen Pausen (vgl. SEM-Akten A18 S. 10) - während eines Zeitraums von fünf Jahren statt. Er wurde meistens morgens abgeholt und gleichentags am Abend oder in der Nacht wieder freigelassen (vgl. A18 S. 11). Angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte zu Anzahl, Zeitspanne, Art und Dauer der jeweiligen Befragungen durch das CID sind die erlittenen Nachteile in einer Gesamtwürdigung als asylrechtlich nicht genügend intensiv zu qualifizieren. Hinsichtlich dieser Vorbringen besteht somit vorliegend ebenfalls keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung in Form von weiteren solchen Befragungen. Das eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitglieds des Wahlbezirks Jaffna betreffend Befragungen des Beschwerdeführers durch das CID vermag an den bisher gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, mit seinem im (...) 2015 von den Behörden in Colombo ausgestellten Pass und einem (...)visum für die Türkei legal von Colombo via Katar nach Istanbul geflogen und von dort aus weitergereist zu sein. Seinen Pass habe ihm sodann ein Kollege des Schleppers in der Türkei abgenommen (vgl. A6 S. 6). Aus Sri Lanka konnte er somit mit seinem eigenen, kurz vor der Reise ausgestellten Pass ausreisen, ohne dass er angehalten worden wäre. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt wurde. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant eingestuft wurden, er keine nachgewiesene Verbindung zu den LTTE aufweist, nicht auf der "Stop-List" vermerkt ist und sich nicht exilpolitisch betätigt hat, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptete Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, rückkehrende Tamilen würden bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet sowie misshandelt. Ausserdem leide er seit seiner Haftentlassung im (...) 2010 an einer (...), welche durch die wiederkehrenden Befragungen durch das CID verstärkt worden sei. Trotz der Fürsorge seiner Familie und ärztlicher Behandlungen im I._______ habe er sein (...) in seiner Heimat nicht überwinden können. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2 f.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Gemäss Akten lebte der Beschwerdeführer von 1996 bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 bei seinen Eltern in C._______, im Vanni-Gebiet. Er ist (...)-jährig und verfügt mit seinem A-Level Abschluss über eine gute Schulbildung. Zusammen mit seinem Vater arbeitete er auf der eigenen (...). Mit seinen Eltern, seiner Freundin und weiteren Familienangehörigen steht er in Kontakt (vgl. A18 S. 3, 4). Es ist daher davon auszugehen, dass ihn seine Familie und seine Freundin bei der Wiedereingliederung unterstützen werden und er auf der familienbetriebenen (...) wieder mitarbeiten können wird. Zu seinem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass er an einer (...) leidet, welche er bis zum (...) 2015 im I._______, behandeln liess (vgl. Schreiben I._______, vom 6. November 2015). Zudem verursachen seine (...) beziehungsweise (...) (vgl. Arztbericht vom 17. Mai 2017, S. 1). Neben der bereits bekannten (...) weist er auch Symptome einer (...) auf, weshalb er mit (...) behandelt wird (vgl. Arztbericht vom 17. Mai 2017, S. 2). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, sich hinsichtlich seiner (...) Beschwerden erneut an das I._______ zu wenden, zumal er dort bereits in den Jahren (...) bis (...) in Behandlung gewesen ist. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen (...) Zustand auswirken könnte. Aus seiner emotionalen Reaktion bei der Anhörung geht aber hervor, dass er seine Familie vermisst (vgl. A18 S. 7). Er hat sich in der Schweiz offenbar nicht integrieren können (vgl. Bericht L._______ vom 30. Januar 2017). Eine allfällige Behandlung im Heimatland (vertraute Umgebung sowie Kommunikation in der Muttersprache) könnte daher durchaus positive Aspekte mit sich bringen. Die bisherige medikamentöse Behandlung mit einem (...) wäre bei der SPC (State Pharmaceutical Corporation) je nach aktueller Nachfragelage grundsätzlich kostenlos erhältlich (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zudem kann der Beschwerdeführer für die erste Zeit in seiner Heimat medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Das als Beweismittel eingereichte Schreiben des Direktors aus der K._______ Jaffna vom 29. November 2015 vermag an den bisher gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern. Zusammenfassend ist somit aufgrund der bestehenden Akten nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Seine (...) Erkrankung stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die eingereichte Kostennote weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2'397.- aus (zeitlicher Aufwand 11.5 Stunden zu Fr. 200.-, Fr. 50.- als Dossiereröffnungspauschale, Fr. 7.- für Porto sowie Dolmetscherkosten von Fr. 40.-). Der ausgewiesene Aufwand erscheint nicht vollumfänglich notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und ist als überhöht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts von maximal Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist das Honorar auf total Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-norar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast