opencaselaw.ch

E-2545/2015

E-2545/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Eritrea gemäss eigenen Angaben am (...) Dezember 2010 in Richtung Äthiopien, wo sie sich bis im Juni 2012 in einem Flüchtlingslager aufhielt. Am 3. Juli 2013 gelangte sie schliesslich in die Schweiz und stellte im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Basel ein Asylgesuch. B. Am 19. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. Februar 2015 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe im (...) 2010 ihren Ehemann nach Brauch geheiratet. Während sie sich in den Flitterwochen bei ihren Schwiegereltern in B._______ aufgehalten hätten, sei ihr Ehemann von den heimatlichen Behörden festgenommen worden. Sie sei daraufhin zu ihren Geschwistern nach C._______ zurückgekehrt und dort nach ungefähr einem Monat von den Behörden festgenommen worden. Während den fünf Tagen in Haft habe man von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie sei schliesslich durch eine von ihrem Onkel organisierte Bürgschaft sowie unter Auflage einer Busse von 50'000 Nakfa entlassen worden. Dieser Onkel habe auch nach ihrer Entlassung auch ihre Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung des SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2015 zugestellt und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. In der Replik vom 4. Juni 2015 hielt sie an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden eine Vielzahl von Unstimmigkeiten aufweisen. Angesichts ihrer Aussage über die Nachbar-dörfer, insbesondere deren Anordnung entlang der Strasse, erstaune ihr Vorbringen, sie habe sich seit ihrer Geburt nur in ihrem Heimatdorf auf-gehalten. Es hätten sich zudem auch Widersprüche bezüglich ihrer Altersangabe und der Schulpflicht ergeben. Gemäss dem angegebenen Geburtsjahr sei sie nämlich bereits im Jahr (...) volljährig geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie angeblich erst im Jahr (...) auf der Liste in der Schule für den Nationaldienst erschienen sei. Auch könne nicht geglaubt werden, dass sie im Jahr (...) - also bereits im nationaldienst-pflichtigen Alter - eine Identitätskarte beantragt habe, zumal sie mit dieser Kontaktaufnahme mit den Behörden gerade eine Rekrutierung riskiert hätte. Immerhin habe sie diesbezüglich an der Anhörung angegeben, sie habe sich seit ihrem Schulabbruch im Jahr (...) versteckt gehalten. In diesem Zusammenhang sei auch das geltend gemachte behördliche Verhalten nicht logisch nachvollziehbar, wonach ihr die Ausstellung einer ID verweigert worden sei, weil sie keinen Militärdienst geleistet habe. Für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen würden ebenfalls mehrere Widersprüche in der Biografie ihres Ehemannes sowie die Tatsache sprechen, dass dieser aufgrund der Militärdienstverweigerung aufgegriffen worden sei, während sie selbst trotz Erreichen der Volljährigkeit während fünf Jahren weiter in ihrem Dorf habe leben können. Ihre Ausreise aus dem Heimatstaat habe sie nicht nur widersprüchlich geschildert; es sei auch nicht logisch nachvollziehbar, dass sie einen überaus riskanten Umweg über die Hauptstadt gewählt haben wolle.

E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerdeführerin, die durch das SEM als nicht logisch nachvollziehbar beurteilten Passagen seien für die Glaubhaftigkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen offensichtlich ohne Relevanz, weshalb auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet werde. So könne insbesondere ihr Einschulungsalter und welche Klassen sie habe wiederholen müssen, offen bleiben, zumal kein Zusammenhang bestehe zu ihrer Verfolgung. Dasselbe gelte für die Beantragung der ID im wehrdienstfähigen Alter sowie deren Verweigerung wegen nicht geleistetem Militärdienst und auch für die Feststellung, dass sie die Kirche am Wohnort ihres Onkels nicht erkannt habe. Die Behauptung, sie habe nichts über die Biografie ihres Ehemannes sagen können, treffe einerseits nicht zu; andererseits müsse beachtet werden, dass es sich um eine arrangierte Ehe handle und sich die Eheleute zuvor nur flüchtig gekannt hätten. Das SEM sei nicht auf ihre weitgehend widerspruchsfreien und sehr erlebnisorientierten Darstellungen eingegangen. Ihr Ehemann habe sich während der laufenden Rekrutierung dem Militärdienst verweigert, wohingegen sie lediglich auf einer Liste in der Schule erschienen sei, aber noch kein Aufgebot erhalten habe. Aus diesem Grund sei die Fahndung nach ihrem Ehemann intensiver ausgefallen als die Suche nach ihr. Schliesslich sei auch sie wegen angeblicher Hilfeleistung in Bezug auf die Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes inhaftiert und nur gegen Zahlung der ihr auferlegten Busse entlassen worden. Aufgrund der äusseren Indizienlage sei eine legale Ausreise als überaus unwahrscheinlich zu erachten. Da sie ausserdem aus einfachen Verhältnissen stamme, könne eine ausnahmsweise Visumserteilung - angesichts der hohen dabei verlangten Geldbeiträge - ausgeschlossen werden. Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich ihrer Ausreise erweise sich ebenfalls als unverständlich. Es gebe einerseits keine direkte Strasse zwischen C._______ und D._______, weshalb ein Umweg über die Hauptstadt zwingend sei. Andererseits seien ihre diesbezüglichen Schilderungen überaus detailreich ausgefallen und die Differenzen in ihren Angaben seien schlicht auf die grosse Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung von rund 29 Monaten zurückzuführen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die in den Anhörungsprotokollen festgestellten zahlreichen Unstimmigkeiten würden Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen und darauf schliessen lassen, dass sie ihre wahren Fluchtumstände verheimliche. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die den Angehörigen von Deserteuren auferlegten Strafen nicht die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG erreichen, zumal keine systematische Inhaftierung bekannt sei bei Nichtbezahlung einer auferlegten Busse. Hinsichtlich des angegebenen Reisewegs verkenne die Beschwerdeführerin, dass sie diesen an der Anhörung völlig anders geschildert habe als an der Anhörung. Es könne zwar nicht bereits aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Vorfluchtgründen auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb gemäss Praxis des Gerichts davon auszugehen sei, sie habe Eritrea auf legale Weise verlassen.

E. 4.4 In der Replik wies die Beschwerdeführerin wiederum daraufhin, dass ihre Schilderungen betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung - entgegen der Ansicht des SEM - nicht von Unstimmigkeiten betroffen seien. Vielmehr würden Vorbringen nicht geglaubt, die sich zeitlich deutlich vor den asylrechtlich relevanten Ereignissen ereignet hätten. Dasselbe könne für die Flucht aus Eritrea gesagt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden zudem widersprüchlich vorgetragene Nebensächlichkeiten gerade ein positives Glaubwürdigkeitskriterium darstellen, da nur Erfundenes ohne Ecken und Kanten sei. Das zitierte Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts lasse keinen Analogieschluss für das vorliegende Verfahren zu, zumal die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren während sechs Monaten nach ihrer Haftentlassung ohne asylrelevante Übergriffe in Eritrea gelebt habe und ausserdem nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen sei bereits zwei Tage nach ihrer Haftentlassung ausgereist. Im Sinn einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der äusseren Indizienlage müsse vorliegend somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat illegal verlassen habe.

E. 5.1 Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Heimatdorf, auf ihren Schulabbruch und darauf, dass sie sich danach versteckt gehalten habe, erscheinen vor dem Hintergrund konsultierter Herkunftslandinformationen grundsätzlich nachvollziehbar. Demgemäss wird Schülern mit tiefen Noten ein Berufstraining angeboten. Wenn sie kein solches absolvieren, werden sie direkt zum militärischen Nationaldienst eingezogen (vgl. Landinfo, National Service, 23. März 2015, S. 12, abrufbar unter: http://www.refworld. org/pdfid/56cd5e574.pdf, zuletzt konsultiert am 15. März 2017). Wer die Secondary School nicht besucht, kann auch ab dem 18. Lebensjahr direkt - teilweise durch mündliche Ankündigung - zum Nationaldienst aufgeboten werden und manchmal werden auch Jugendliche über 18 Jahre, wobei ihr Alter nach ihrem Aussehen beurteilt wird, von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten. Seit ungefähr dem Jahr 2001 werden landesweit Razzien durchgeführt (vgl. Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 [verfasst durch das SEM], S. 35 und 37, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaende r/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt konsultiert am 15. März 2017; Amnesty International (AI), Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, vom Dezember 2015, abrufbar unter: <https://www.amnesty.org/en/documents/afr64/2930/2015/ en/>, zuletzt konsultiert am 15. März 2017).

E. 5.2 Hingegen erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Militärdienstpflicht in der Tat widersprüchlich. So gab sie einerseits an, sie habe nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr (...) beziehungsweise (...) die Schule abgebrochen und sich zu Hause versteckt gehalten, weil sie sich einer Rekrutierung habe entziehen wollen. An anderer Stelle gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe im Jahr (...) eine Identitätskarte beantragt, die ihr aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes verweigert worden sei (vgl. SEM-Akten A4 S.5 und 7 f.; A13 F64). Das Gericht schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen des SEM an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zwar - um keinen Militärdienst leisten zu müssen - vor den heimatlichen Behörden versteckt gehalten, aber dennoch bei diesen eine ID beantragt haben will. Es ist zudem auch nicht erklärbar, aus welchen Gründen die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin wegen der Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes während (...) Tagen inhaftiert und sie danach ohne Weiteres entlassen haben sollen, obschon sie in diesem Zeitpunkt angeblich von den heimatlichen Behörden wegen der verweigerten Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei (vgl. a.a.O. F88 ff., F165). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an der BzP zu Protokoll und bestätigte auch in der Beschwerdeschrift, sie sei nicht konkret zur Leistung des Militärdienstes einberufen worden (vgl. a.a.O. S. 7, Beschwerdeschrift S. 4). Es ist somit nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden hätten ein Interesse an der Beschwerdeführerin, weil diese sich dem Wehrdienst verweigerte.

E. 5.3 Daneben hinterlassen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Festnahme ihres Ehemannes und zu ihrer eigenen Inhaftierung einen konstruierten Eindruck. Sie vermochte auch auf mehrmaliges Nachhaken hin keine detaillierten Aussagen zu machen, die den Eindruck der Beschreibung von Selbsterlebtem hinterlassen würden. Zwar antwortete sie auf alle ihr gestellten Fragen, doch blieben die Antworten sehr kurz und emotionslos (vgl. SEM-Akten A13 F90 ff., F98: "Und wie haben Sie drei auf die Festnahme Ihres Mannes reagiert? A: Wir sind Wahnsinnig geworden. Meine Schwiegermutter hat die Behörden gebeten, ihm Zeit zu geben, aber sie hörten nicht auf uns."; F107 ff., F112: "Wie haben Ihre Geschwister reagiert, als Sie festgenommen wurden? A: Sie haben geschrien und geweint."). Dasselbe gilt für ihre Darstellung des Haftalltags, über den sie äusserst stereotyp sprach und dabei keine Einzelheiten zu liefern vermochte, die auf ein selbst erlebtes Ereignis schliessen lassen würden (vgl. a.a.O. F119 bis F141). Den Aussageprotokollen der Beschwerdeführerin sind auch einige Widersprüche zu entnehmen, die auf die Unglaubhaftigkeit dieser Geschehnisse schliessen lassen. So machte die Beschwerdeführerin an der BzP geltend, sie fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung durch die heimatlichen Behörden, weil ihr Ehemann wegen verweigertem Wehrdienst verhaftet worden sei (vgl. SEM-Akten A4 S. 8). Anlässlich der Anhörung führte sie dagegen aus, die illegale Ausreise erweise sich im Hinblick auf eine Wiedereinreise in ihren Heimatstaat als problematisch, weil sie keinen Nationaldienst geleistete habe (vgl. SEM-Akten A13 F162 ff.). Unlogisch und realitätsfremd erscheint auch ihre Erklärung für die angebliche Vorgehensweise der heimatlichen Behörden, wonach diese zunächst den Ehemann mitgenommen und kurze Zeit später von der Beschwerdeführerin die Auslieferung ihres Ehemannes verlangt hätten (vgl. a.a.O. F88 ff. und F104). Hierzu gab sie nämlich an einer Stelle an, es sei ihr bei der Inhaftierung mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann geflohen sei, während sie an anderer Stelle ausführte, die Behörden hätten gewusst, dass sie ihren Ehemann nicht ausliefern könne, weshalb sie mit ihrer Festnahme die Bezahlung von 50'000 Nakfa bezweckt hätten (vgl. a.a.O. F117 und F130). Es wäre ausserdem nach der Verhaftung ihres Ehemannes zu erwarten gewesen, dass sie mit ihren Schwiegereltern in Kontakt bleiben würde, nur schon um Neuigkeiten betreffend ihren Ehemann erfahren zu können (vgl. a.a.O. F102). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, die vollumfänglich zu überzeugen vermag.

E. 5.4 Insgesamt vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch einzelne Realitätskennzeichen, auf welche sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beruft, nichts zu ändern.

E. 5.5 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Eritrea dort ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten, die ihr aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen zugefügt worden wären. Zudem kann auch ausgeschlossen werden, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Das SEM hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen.

E. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach ihrer respektive durch ihre Ausreise entstanden sind.

E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen - wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss - die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.

E. 6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).

E. 6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8-4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).

E. 6.3 Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorliegend keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Einerseits haben sich gemäss den obigen Ausführungen die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft herausgestellt. Andererseits liegen auch keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E. 6.4 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 30. April 2015 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 4. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote ein Gesamtbetrag von Fr. 1830.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1830.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2545/2015 Urteil vom 18. April 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Eritrea gemäss eigenen Angaben am (...) Dezember 2010 in Richtung Äthiopien, wo sie sich bis im Juni 2012 in einem Flüchtlingslager aufhielt. Am 3. Juli 2013 gelangte sie schliesslich in die Schweiz und stellte im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Basel ein Asylgesuch. B. Am 19. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. Februar 2015 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe im (...) 2010 ihren Ehemann nach Brauch geheiratet. Während sie sich in den Flitterwochen bei ihren Schwiegereltern in B._______ aufgehalten hätten, sei ihr Ehemann von den heimatlichen Behörden festgenommen worden. Sie sei daraufhin zu ihren Geschwistern nach C._______ zurückgekehrt und dort nach ungefähr einem Monat von den Behörden festgenommen worden. Während den fünf Tagen in Haft habe man von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie sei schliesslich durch eine von ihrem Onkel organisierte Bürgschaft sowie unter Auflage einer Busse von 50'000 Nakfa entlassen worden. Dieser Onkel habe auch nach ihrer Entlassung auch ihre Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung des SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2015 zugestellt und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. In der Replik vom 4. Juni 2015 hielt sie an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden eine Vielzahl von Unstimmigkeiten aufweisen. Angesichts ihrer Aussage über die Nachbar-dörfer, insbesondere deren Anordnung entlang der Strasse, erstaune ihr Vorbringen, sie habe sich seit ihrer Geburt nur in ihrem Heimatdorf auf-gehalten. Es hätten sich zudem auch Widersprüche bezüglich ihrer Altersangabe und der Schulpflicht ergeben. Gemäss dem angegebenen Geburtsjahr sei sie nämlich bereits im Jahr (...) volljährig geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie angeblich erst im Jahr (...) auf der Liste in der Schule für den Nationaldienst erschienen sei. Auch könne nicht geglaubt werden, dass sie im Jahr (...) - also bereits im nationaldienst-pflichtigen Alter - eine Identitätskarte beantragt habe, zumal sie mit dieser Kontaktaufnahme mit den Behörden gerade eine Rekrutierung riskiert hätte. Immerhin habe sie diesbezüglich an der Anhörung angegeben, sie habe sich seit ihrem Schulabbruch im Jahr (...) versteckt gehalten. In diesem Zusammenhang sei auch das geltend gemachte behördliche Verhalten nicht logisch nachvollziehbar, wonach ihr die Ausstellung einer ID verweigert worden sei, weil sie keinen Militärdienst geleistet habe. Für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen würden ebenfalls mehrere Widersprüche in der Biografie ihres Ehemannes sowie die Tatsache sprechen, dass dieser aufgrund der Militärdienstverweigerung aufgegriffen worden sei, während sie selbst trotz Erreichen der Volljährigkeit während fünf Jahren weiter in ihrem Dorf habe leben können. Ihre Ausreise aus dem Heimatstaat habe sie nicht nur widersprüchlich geschildert; es sei auch nicht logisch nachvollziehbar, dass sie einen überaus riskanten Umweg über die Hauptstadt gewählt haben wolle. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerdeführerin, die durch das SEM als nicht logisch nachvollziehbar beurteilten Passagen seien für die Glaubhaftigkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen offensichtlich ohne Relevanz, weshalb auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet werde. So könne insbesondere ihr Einschulungsalter und welche Klassen sie habe wiederholen müssen, offen bleiben, zumal kein Zusammenhang bestehe zu ihrer Verfolgung. Dasselbe gelte für die Beantragung der ID im wehrdienstfähigen Alter sowie deren Verweigerung wegen nicht geleistetem Militärdienst und auch für die Feststellung, dass sie die Kirche am Wohnort ihres Onkels nicht erkannt habe. Die Behauptung, sie habe nichts über die Biografie ihres Ehemannes sagen können, treffe einerseits nicht zu; andererseits müsse beachtet werden, dass es sich um eine arrangierte Ehe handle und sich die Eheleute zuvor nur flüchtig gekannt hätten. Das SEM sei nicht auf ihre weitgehend widerspruchsfreien und sehr erlebnisorientierten Darstellungen eingegangen. Ihr Ehemann habe sich während der laufenden Rekrutierung dem Militärdienst verweigert, wohingegen sie lediglich auf einer Liste in der Schule erschienen sei, aber noch kein Aufgebot erhalten habe. Aus diesem Grund sei die Fahndung nach ihrem Ehemann intensiver ausgefallen als die Suche nach ihr. Schliesslich sei auch sie wegen angeblicher Hilfeleistung in Bezug auf die Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes inhaftiert und nur gegen Zahlung der ihr auferlegten Busse entlassen worden. Aufgrund der äusseren Indizienlage sei eine legale Ausreise als überaus unwahrscheinlich zu erachten. Da sie ausserdem aus einfachen Verhältnissen stamme, könne eine ausnahmsweise Visumserteilung - angesichts der hohen dabei verlangten Geldbeiträge - ausgeschlossen werden. Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich ihrer Ausreise erweise sich ebenfalls als unverständlich. Es gebe einerseits keine direkte Strasse zwischen C._______ und D._______, weshalb ein Umweg über die Hauptstadt zwingend sei. Andererseits seien ihre diesbezüglichen Schilderungen überaus detailreich ausgefallen und die Differenzen in ihren Angaben seien schlicht auf die grosse Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung von rund 29 Monaten zurückzuführen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die in den Anhörungsprotokollen festgestellten zahlreichen Unstimmigkeiten würden Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen und darauf schliessen lassen, dass sie ihre wahren Fluchtumstände verheimliche. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die den Angehörigen von Deserteuren auferlegten Strafen nicht die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG erreichen, zumal keine systematische Inhaftierung bekannt sei bei Nichtbezahlung einer auferlegten Busse. Hinsichtlich des angegebenen Reisewegs verkenne die Beschwerdeführerin, dass sie diesen an der Anhörung völlig anders geschildert habe als an der Anhörung. Es könne zwar nicht bereits aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Vorfluchtgründen auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb gemäss Praxis des Gerichts davon auszugehen sei, sie habe Eritrea auf legale Weise verlassen. 4.4 In der Replik wies die Beschwerdeführerin wiederum daraufhin, dass ihre Schilderungen betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung - entgegen der Ansicht des SEM - nicht von Unstimmigkeiten betroffen seien. Vielmehr würden Vorbringen nicht geglaubt, die sich zeitlich deutlich vor den asylrechtlich relevanten Ereignissen ereignet hätten. Dasselbe könne für die Flucht aus Eritrea gesagt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden zudem widersprüchlich vorgetragene Nebensächlichkeiten gerade ein positives Glaubwürdigkeitskriterium darstellen, da nur Erfundenes ohne Ecken und Kanten sei. Das zitierte Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts lasse keinen Analogieschluss für das vorliegende Verfahren zu, zumal die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren während sechs Monaten nach ihrer Haftentlassung ohne asylrelevante Übergriffe in Eritrea gelebt habe und ausserdem nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen sei bereits zwei Tage nach ihrer Haftentlassung ausgereist. Im Sinn einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der äusseren Indizienlage müsse vorliegend somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat illegal verlassen habe. 5. 5.1 Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Heimatdorf, auf ihren Schulabbruch und darauf, dass sie sich danach versteckt gehalten habe, erscheinen vor dem Hintergrund konsultierter Herkunftslandinformationen grundsätzlich nachvollziehbar. Demgemäss wird Schülern mit tiefen Noten ein Berufstraining angeboten. Wenn sie kein solches absolvieren, werden sie direkt zum militärischen Nationaldienst eingezogen (vgl. Landinfo, National Service, 23. März 2015, S. 12, abrufbar unter: http://www.refworld. org/pdfid/56cd5e574.pdf, zuletzt konsultiert am 15. März 2017). Wer die Secondary School nicht besucht, kann auch ab dem 18. Lebensjahr direkt - teilweise durch mündliche Ankündigung - zum Nationaldienst aufgeboten werden und manchmal werden auch Jugendliche über 18 Jahre, wobei ihr Alter nach ihrem Aussehen beurteilt wird, von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten. Seit ungefähr dem Jahr 2001 werden landesweit Razzien durchgeführt (vgl. Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 [verfasst durch das SEM], S. 35 und 37, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaende r/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt konsultiert am 15. März 2017; Amnesty International (AI), Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, vom Dezember 2015, abrufbar unter: , zuletzt konsultiert am 15. März 2017). 5.2 Hingegen erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Militärdienstpflicht in der Tat widersprüchlich. So gab sie einerseits an, sie habe nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr (...) beziehungsweise (...) die Schule abgebrochen und sich zu Hause versteckt gehalten, weil sie sich einer Rekrutierung habe entziehen wollen. An anderer Stelle gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe im Jahr (...) eine Identitätskarte beantragt, die ihr aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes verweigert worden sei (vgl. SEM-Akten A4 S.5 und 7 f.; A13 F64). Das Gericht schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen des SEM an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zwar - um keinen Militärdienst leisten zu müssen - vor den heimatlichen Behörden versteckt gehalten, aber dennoch bei diesen eine ID beantragt haben will. Es ist zudem auch nicht erklärbar, aus welchen Gründen die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin wegen der Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes während (...) Tagen inhaftiert und sie danach ohne Weiteres entlassen haben sollen, obschon sie in diesem Zeitpunkt angeblich von den heimatlichen Behörden wegen der verweigerten Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei (vgl. a.a.O. F88 ff., F165). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an der BzP zu Protokoll und bestätigte auch in der Beschwerdeschrift, sie sei nicht konkret zur Leistung des Militärdienstes einberufen worden (vgl. a.a.O. S. 7, Beschwerdeschrift S. 4). Es ist somit nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden hätten ein Interesse an der Beschwerdeführerin, weil diese sich dem Wehrdienst verweigerte. 5.3 Daneben hinterlassen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Festnahme ihres Ehemannes und zu ihrer eigenen Inhaftierung einen konstruierten Eindruck. Sie vermochte auch auf mehrmaliges Nachhaken hin keine detaillierten Aussagen zu machen, die den Eindruck der Beschreibung von Selbsterlebtem hinterlassen würden. Zwar antwortete sie auf alle ihr gestellten Fragen, doch blieben die Antworten sehr kurz und emotionslos (vgl. SEM-Akten A13 F90 ff., F98: "Und wie haben Sie drei auf die Festnahme Ihres Mannes reagiert? A: Wir sind Wahnsinnig geworden. Meine Schwiegermutter hat die Behörden gebeten, ihm Zeit zu geben, aber sie hörten nicht auf uns."; F107 ff., F112: "Wie haben Ihre Geschwister reagiert, als Sie festgenommen wurden? A: Sie haben geschrien und geweint."). Dasselbe gilt für ihre Darstellung des Haftalltags, über den sie äusserst stereotyp sprach und dabei keine Einzelheiten zu liefern vermochte, die auf ein selbst erlebtes Ereignis schliessen lassen würden (vgl. a.a.O. F119 bis F141). Den Aussageprotokollen der Beschwerdeführerin sind auch einige Widersprüche zu entnehmen, die auf die Unglaubhaftigkeit dieser Geschehnisse schliessen lassen. So machte die Beschwerdeführerin an der BzP geltend, sie fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung durch die heimatlichen Behörden, weil ihr Ehemann wegen verweigertem Wehrdienst verhaftet worden sei (vgl. SEM-Akten A4 S. 8). Anlässlich der Anhörung führte sie dagegen aus, die illegale Ausreise erweise sich im Hinblick auf eine Wiedereinreise in ihren Heimatstaat als problematisch, weil sie keinen Nationaldienst geleistete habe (vgl. SEM-Akten A13 F162 ff.). Unlogisch und realitätsfremd erscheint auch ihre Erklärung für die angebliche Vorgehensweise der heimatlichen Behörden, wonach diese zunächst den Ehemann mitgenommen und kurze Zeit später von der Beschwerdeführerin die Auslieferung ihres Ehemannes verlangt hätten (vgl. a.a.O. F88 ff. und F104). Hierzu gab sie nämlich an einer Stelle an, es sei ihr bei der Inhaftierung mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann geflohen sei, während sie an anderer Stelle ausführte, die Behörden hätten gewusst, dass sie ihren Ehemann nicht ausliefern könne, weshalb sie mit ihrer Festnahme die Bezahlung von 50'000 Nakfa bezweckt hätten (vgl. a.a.O. F117 und F130). Es wäre ausserdem nach der Verhaftung ihres Ehemannes zu erwarten gewesen, dass sie mit ihren Schwiegereltern in Kontakt bleiben würde, nur schon um Neuigkeiten betreffend ihren Ehemann erfahren zu können (vgl. a.a.O. F102). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, die vollumfänglich zu überzeugen vermag. 5.4 Insgesamt vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch einzelne Realitätskennzeichen, auf welche sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beruft, nichts zu ändern. 5.5 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Eritrea dort ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten, die ihr aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen zugefügt worden wären. Zudem kann auch ausgeschlossen werden, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Das SEM hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach ihrer respektive durch ihre Ausreise entstanden sind. 6. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen - wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss - die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten. 6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8-4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.3 Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorliegend keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Einerseits haben sich gemäss den obigen Ausführungen die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft herausgestellt. Andererseits liegen auch keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.4 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 30. April 2015 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 4. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote ein Gesamtbetrag von Fr. 1830.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1830.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: