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E-2501/2018

E-2501/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 31. Mai 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 16. Juni 2016 folgte der erste Teil der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), im Beisein einer Vertrauensperson. Die Fortsetzung der Anhörung fand am 30. Juni 2016 ohne eine Vertrauensperson statt, nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner zweifelhaften Minderjährigkeit gewährt und seine Volljährigkeit festgestellt worden war. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in Asmara gelebt und sei Schüler gewesen. Sein Vater habe als Soldat wenig Sold erhalten, weshalb seine Mutter (...) verkauft und auf dem Feld des Nachbarn gearbeitet habe. Zudem sei seine Familie von einer in B._______ lebenden Tante unterstützt worden. Sein Vater sei kaum zuhause gewesen und habe wenig verdient, weswegen er (der Beschwerdeführer) gegen den Militärdienst gewesen sei. Im Jahr (...) sei er (...) für (...) respektive (...) mitgenommen und inhaftiert worden, bis sein Vater von seinem Urlaub verspätet zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Im Jahr (...) sei er nach Abschluss der elften Klasse nach Sawa gebracht worden, wo er das zwölfte Schuljahr und eine militärische Ausbildung hätte erhalten sollen. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Die Umstände in Sawa seien unerträglich und militärisch gewesen. Er habe sich nicht frei gefühlt und sei mehrmals zur Strafe geschlagen worden. Da er nicht wie sein Vater habe enden wollen, sei er mit einem Freund Anfang (...) spontan aus Sawa desertiert und zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan gelangt, von wo er weiter bis in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein und Kopien von Identitätskarten (seinen Angaben zufolge von seinen Eltern) nach. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenfalls sei von einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die angebliche Desertion - seien nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 3 und 7 AsylG). Zunächst habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er widersprüchliche Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung gemacht habe. An der BzP habe er erklärt, seinen Schülerausweis, der in seiner Tasche gewesen sei, auf dem Mittelmeer verloren zu haben, da die Tasche ins Wasser gefallen sei (SEM-Akte A5 S. 6). An der Anhörung habe er ausgeführt, der Schülerausweis sei in seinem Portemonnaie gewesen, welches ihm auf dem Meer aus der Hosentasche gefallen sei. Demgegenüber habe er bestätigt, er sei ohne jegliche Dokumente oder Ausweise aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A19 F44, F124 ff.). Einen Taufschein habe er noch nicht gesehen, er frage jedoch seine Mutter danach (SEM-Akte A5 S. 6). An der Anhörung habe er eine Fotografie seines Taufscheins nachgereicht und erklärt, er habe seinen Taufschein einmal mit in die Schule nehmen müssen, seither wisse er davon (SEM-Akte A19 F33). Neben diesem Widerspruch sei nicht verständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer diesen Taufschein nicht unverzüglich habe nachschicken lassen, sondern erst im September 2017 im Original nachgereicht habe. Solche Dokumente seien zudem nicht geeignet, das Alter nachzuweisen, da diese unrechtmässig erworben werden könnten. Auch die Kopien der Identitätskarten seiner Eltern könnten nicht dazu dienen, seine Identität festzustellen. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei im Jahr (...) im Alter von sechs Jahren eingeschult worden. Demnach müsse er im Jahr (...) geboren worden und bei der Gesuchseinreichung im Jahr (...) volljährig gewesen sein (SEM-Akte A19 F24). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aufgrund der fehlenden (resp. ungeeigneten) Beweise und den unglaubhaften Angaben zu den Altersangaben sei davon auszugehen, dass er volljährig sei.

E. 5.2 Weiter könne aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich zur schulischen und militärischen Ausbildung in Sawa gewesen sei. Es bestünden aber erhebliche Zweifel an der angeblichen Desertion. Der Beschwerdeführer habe nicht anschaulich erzählen können, weshalb er nach knapp (...) Monaten in Sawa plötzlich habe fliehen wollen (SEM-Akte A19 F200 f.). Auch die behauptete Desertion selbst sei überraschend oberflächlich und vage beschrieben worden, obwohl er mehrmals gebeten worden sei, möglichst detailliert zu berichten (SEM-Akte A19 F202 ff.). Angesichts der Bedeutung einer Flucht und der damit verbundenen Gefahren sei die einfach gehaltene Darstellung des Beschwerdeführers - ohne vertiefende Substanz und ohne jegliche persönliche Betroffenheit - nicht glaubhaft. Die Zweifel an der Desertion würden bestätigt, da der Beschwerdeführer angeblich direkt nach der Flucht aus Eritrea ausgereist sei, ohne die illegale Ausreise im Vorfeld zu planen (SEM-Akte A19 F94 ff.). Schliesslich spreche gegen die Desertion, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er länger als behauptet in Sawa gewesen sei, wo er möglicherweise das zwölfte Schuljahr abgeschlossen und danach ordentlich entlassen worden sei. Die geltend gemachten (...) Inhaftierungen für (...) respektive (...) im Jahr (...) lägen zudem zu weit zurück ([...]), um als kausaler Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können. Folglich seien diese Inhaftierungen asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet, begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem ohne Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche lediglich entgegen, er habe die ihm gestellten Fragen so gut wie möglich und ehrlich beantwortet. Er wolle eine Chance erhalten. Es sei nicht in Ordnung, wenn er zurück nach Eritrea geführt werde.

E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aber die angebliche Desertion, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugende und zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche - auch mangels entsprechender Entgegnungen in der Beschwerdeschrift - nicht in Frage zu stellen ist. Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Deserteur angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4286/2018 vom 6. September 2018 E. 5.1).

E. 6.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 6.4 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 8.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.3 Dass der Beschwerdeführer aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 f.). Überdies steht eine Einberufung in den Militärdienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder der Beschwerdeeingabe ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis mindestens zur elften Klasse verfügt. In seiner Heimat kann er mit seinen Eltern und Geschwistern auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine im Ausland lebende Tante erfahren, die seine Familie bereits unterstütze und ihm die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert habe (SEM-Akte A5 S. 4, A19 F118). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2501/2018 Urteil vom 27. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 31. Mai 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 16. Juni 2016 folgte der erste Teil der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), im Beisein einer Vertrauensperson. Die Fortsetzung der Anhörung fand am 30. Juni 2016 ohne eine Vertrauensperson statt, nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner zweifelhaften Minderjährigkeit gewährt und seine Volljährigkeit festgestellt worden war. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in Asmara gelebt und sei Schüler gewesen. Sein Vater habe als Soldat wenig Sold erhalten, weshalb seine Mutter (...) verkauft und auf dem Feld des Nachbarn gearbeitet habe. Zudem sei seine Familie von einer in B._______ lebenden Tante unterstützt worden. Sein Vater sei kaum zuhause gewesen und habe wenig verdient, weswegen er (der Beschwerdeführer) gegen den Militärdienst gewesen sei. Im Jahr (...) sei er (...) für (...) respektive (...) mitgenommen und inhaftiert worden, bis sein Vater von seinem Urlaub verspätet zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Im Jahr (...) sei er nach Abschluss der elften Klasse nach Sawa gebracht worden, wo er das zwölfte Schuljahr und eine militärische Ausbildung hätte erhalten sollen. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Die Umstände in Sawa seien unerträglich und militärisch gewesen. Er habe sich nicht frei gefühlt und sei mehrmals zur Strafe geschlagen worden. Da er nicht wie sein Vater habe enden wollen, sei er mit einem Freund Anfang (...) spontan aus Sawa desertiert und zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan gelangt, von wo er weiter bis in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein und Kopien von Identitätskarten (seinen Angaben zufolge von seinen Eltern) nach. C. Mit Verfügung vom 20. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenfalls sei von einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die angebliche Desertion - seien nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 3 und 7 AsylG). Zunächst habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er widersprüchliche Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung gemacht habe. An der BzP habe er erklärt, seinen Schülerausweis, der in seiner Tasche gewesen sei, auf dem Mittelmeer verloren zu haben, da die Tasche ins Wasser gefallen sei (SEM-Akte A5 S. 6). An der Anhörung habe er ausgeführt, der Schülerausweis sei in seinem Portemonnaie gewesen, welches ihm auf dem Meer aus der Hosentasche gefallen sei. Demgegenüber habe er bestätigt, er sei ohne jegliche Dokumente oder Ausweise aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A19 F44, F124 ff.). Einen Taufschein habe er noch nicht gesehen, er frage jedoch seine Mutter danach (SEM-Akte A5 S. 6). An der Anhörung habe er eine Fotografie seines Taufscheins nachgereicht und erklärt, er habe seinen Taufschein einmal mit in die Schule nehmen müssen, seither wisse er davon (SEM-Akte A19 F33). Neben diesem Widerspruch sei nicht verständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer diesen Taufschein nicht unverzüglich habe nachschicken lassen, sondern erst im September 2017 im Original nachgereicht habe. Solche Dokumente seien zudem nicht geeignet, das Alter nachzuweisen, da diese unrechtmässig erworben werden könnten. Auch die Kopien der Identitätskarten seiner Eltern könnten nicht dazu dienen, seine Identität festzustellen. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei im Jahr (...) im Alter von sechs Jahren eingeschult worden. Demnach müsse er im Jahr (...) geboren worden und bei der Gesuchseinreichung im Jahr (...) volljährig gewesen sein (SEM-Akte A19 F24). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aufgrund der fehlenden (resp. ungeeigneten) Beweise und den unglaubhaften Angaben zu den Altersangaben sei davon auszugehen, dass er volljährig sei. 5.2 Weiter könne aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich zur schulischen und militärischen Ausbildung in Sawa gewesen sei. Es bestünden aber erhebliche Zweifel an der angeblichen Desertion. Der Beschwerdeführer habe nicht anschaulich erzählen können, weshalb er nach knapp (...) Monaten in Sawa plötzlich habe fliehen wollen (SEM-Akte A19 F200 f.). Auch die behauptete Desertion selbst sei überraschend oberflächlich und vage beschrieben worden, obwohl er mehrmals gebeten worden sei, möglichst detailliert zu berichten (SEM-Akte A19 F202 ff.). Angesichts der Bedeutung einer Flucht und der damit verbundenen Gefahren sei die einfach gehaltene Darstellung des Beschwerdeführers - ohne vertiefende Substanz und ohne jegliche persönliche Betroffenheit - nicht glaubhaft. Die Zweifel an der Desertion würden bestätigt, da der Beschwerdeführer angeblich direkt nach der Flucht aus Eritrea ausgereist sei, ohne die illegale Ausreise im Vorfeld zu planen (SEM-Akte A19 F94 ff.). Schliesslich spreche gegen die Desertion, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er länger als behauptet in Sawa gewesen sei, wo er möglicherweise das zwölfte Schuljahr abgeschlossen und danach ordentlich entlassen worden sei. Die geltend gemachten (...) Inhaftierungen für (...) respektive (...) im Jahr (...) lägen zudem zu weit zurück ([...]), um als kausaler Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können. Folglich seien diese Inhaftierungen asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet, begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem ohne Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche lediglich entgegen, er habe die ihm gestellten Fragen so gut wie möglich und ehrlich beantwortet. Er wolle eine Chance erhalten. Es sei nicht in Ordnung, wenn er zurück nach Eritrea geführt werde. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aber die angebliche Desertion, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugende und zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche - auch mangels entsprechender Entgegnungen in der Beschwerdeschrift - nicht in Frage zu stellen ist. Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Deserteur angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4286/2018 vom 6. September 2018 E. 5.1). 6.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.4 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.3 Dass der Beschwerdeführer aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 f.). Überdies steht eine Einberufung in den Militärdienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder der Beschwerdeeingabe ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis mindestens zur elften Klasse verfügt. In seiner Heimat kann er mit seinen Eltern und Geschwistern auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine im Ausland lebende Tante erfahren, die seine Familie bereits unterstütze und ihm die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert habe (SEM-Akte A5 S. 4, A19 F118). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: