Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Tobias Grasdorf
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Tobias Grasdorf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2501/2016 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Doris Schweighauser, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 14. November 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei malischer Staatsangehöriger und stamme aus der Ortschaft B._______ in der Region Gao, wo er mit seinem Bruder und seinen Eltern gewohnt habe, dass am (...) 2012 sein Bruder in B._______ von Terroristen ermordet worden sei und am (...) des gleichen Jahres auch seine Eltern bei einem Überfall von Terroristen auf das Dorf getötet worden seien, dass er daraufhin B._______ am 28. September 2012 verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. April 2016 - eröffnet am 24. März 2016 - ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2016 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei von einer Wegweisung abzusehen, dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Mai 2016 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM seine abweisende Verfügung damit begründete, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er bis im Jahr 2012 in B._______ gelebt habe, was sich aus den Ergebnissen von zwei Analysen der Fachstelle Lingua ergebe, dass diese Lingua-Analysen insbesondere ergeben hätten, die Kenntnisse des Beschwerdeführers über B._______ und die Umgebung entsprächen nicht dem, was man von jemandem erwarte, der über zwanzig Jahre dort gelebt habe - der Beschwerdeführer kannte weder ein lokales Tierreservat, noch einen Fluss in der Nähe oder die dokumentierten Wasserstellen -, er habe nur oberflächliche Kenntnisse der malischen Währung und spreche kein muttersprachliches Peul, dass damit seinen angeblichen Fluchtgründen die Grundlage entzogen sei, dass zudem seine Ausführungen zur angeblichen Ermordung seines Bruders und seiner Eltern durch Terroristen auffallend oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien, dass sich seine äusserst knappen Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpfen würden und zudem seine Ausführungen zu der angeblichen Ermordung seines Bruders Widersprüche aufwiesen, dass seine Vorbringen deshalb nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich erneut vorbringt, er habe bis zu seiner Flucht in B._______ gelebt, jedoch keine weiteren Ausführungen dazu macht und nicht auf die Argumentation des SEM eingeht, dass er als Beweismittel ein angeblich "offizielles" Schreiben des Bürgermeisters der "Commune Rurale de (...)" einreicht, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung dazu, wieso der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation nicht wie von ihm behauptet in B._______, Mali, erfahren haben könne (fehlende Kenntnisse der Umgebung von B._______, fehlende Kenntnisse der malischen Währung, spricht nicht muttersprachliches Peul) aufgrund der ausführlichen Lingua-Analyse nachvollziehbar und vollständig erscheinen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festhält, die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten seiner Fluchtgründe seien oberflächlich ausgefallen und beschränkten sich auf Allgemeinplätze (vgl. Protokoll der ersten Anhörung, SEM-Akte A13 F52 ff.), dass das SEM zu Recht auf gravierende Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Ermordung seines Bruders (Alter des Bruders; Anzahl der Personen, die bei dem Vorfall getötet wurden; Art der Verstümmelungen) hinweist, die zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers beitragen, dass schliesslich das vom Beschwerdeführer eingereichte, vom 7. April 2016 datierte Schreiben des Bürgermeisters der "Commune Rurale de (...)" lediglich ausführt, die Eltern des Beschwerdeführers wohnten in B._______, was erstens nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bis vor seiner Flucht ebenfalls dort wohnte und zweitens insofern widersprüchlich ist, als die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Asylvorbringen angeblich 2012 umgebracht wurden (vgl. etwa Protokoll Befragung zur Person A4 S. 5), dass deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht bis zu seiner angeblichen Flucht im (...) 2012 in B._______ lebte und auch seine Vorbringen bezüglich des Todes seines Bruders und seiner Eltern nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden können, dass auch nicht zu erkennen ist, inwiefern das SEM - wie vom Beschwerdeführer gerügt - das Beweismass der Glaubhaftigkeit verkannt haben sollte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift diesbezüglich ausführt, er sei in B._______ seines Lebens nicht sicher und habe dort kein Beziehungsnetz mehr, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht ausführt, in Mali gebe es zwar nach den bewaffneten Auseinandersetzungen 2012 immer noch sporadische Zusammenstösse und im Norden des Landes sei die Lage teilweise angespannt, dass jedoch gegenwärtig keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrsche und insbesondere die Lage im Süden (inklusive der Provinz Goa, aus welcher der Beschwerdeführer angeblich stammt) wieder ähnlich wie vor dem Konflikt sei, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht mehr dazu aufruft, generell keine Personen in den Süden von Mali zurückzuführen und gemäss Angaben von UNHCR seit April 2013 Flüchtlinge insbesondere in den Süden Malis zurückkehren (UNHCR Position on Returns to Mali - Update I, Januar 2014), dass das Gericht zudem mit dem SEM einig geht, wenn dieses ausführt, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Mali aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen bezüglich Sozialisation und Familienangehörigen nicht beurteilt werden könne und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (chronische Leberentzündung, die aufgrund stabiler medizinischer Verhältnisse nicht therapiert wird und Schlafstörungen, die mit Psychopharmaka behandelt werden) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Tobias Grasdorf