Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der mazedonische Beschwerdeführer aus B._______ hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im März 2008 ohne Reisepapiere über Griechenland und Italien verlassen, wo er sich für eine längere Zeit aufgehalten habe. Am 24. Mai 2010 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Jahr 1988 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über den 1996 negativ entschieden worden sei. Zudem habe er 2004 in Griechenland Asyl beantragt, doch sei er sofort nach Mazedonien zurückgebracht worden. A.b Mit Verfügung vom 11. August 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2010 ([...]) ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.c Am 27. September 2010 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht vom 21. September 2010 von Dr. med. C._______ ein (Absender unbekannt), der dem Beschwerdeführer eine aktive Hepatitis B attestierte. Das Bundesamt informierte den Rechtsvertreter daraufhin, dass derzeit kein Verfahren des Beschwerdeführers hängig sei, weswegen das Dokument ohne weitere Folge zu den Akten gelegt werde. B.a Am 6. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um eine vorläufige Aufnahme, da er schwer erkrankt sei. In der Beilage fand sich ein Bericht des D._______, vom 9. Juli 2012, in welchem u.a. eine chronische Hepatitis B diagnostiziert wurde, die derzeit mittels der ununterbrochenen Einnahme des Medikaments "Baraclude" behandelt werde. Ein Bericht desselben Spitals, D._______, vom 22. Juni 2012 informierte, dass im Jahr 2011 der (...)krebs des Beschwerdeführers mittels Chemo- und Radiotherapie behandelt worden sei. Eine aktuelle Kontrolle habe ergeben, dass keine Hinweise für ein (...) oder eine (...) erkennbar seien, wobei weitere Kontrollen vorgesehen seien. B.b Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 18. März 2013 von Dr. med. E._______ sei der Beschwerdeführer im Februar 2013 an einer schweren Lungenentzündung erkrankt, welche eine Hospitalisation erfordert habe. Davon habe er sich zwar erholen können, indes sei er geschwächt und untergewichtig. Eine Chemotherapie habe eine vollständige Remission der Symptome des (...)krebs erwirkt; ein Rückfall könne durch regelmässige Kontrollen rechtzeitig erkannt werden. Auf die Dauertherapie des Medikaments "Baraclude" spreche der Beschwerdeführer sehr gut an, so dass keine Hepatitis B-Viren mehr haben nachgewiesen werden können, die indes immer noch im Körper vorhanden seien. Ein Verzicht auf diese Behandlung könne jedoch bis zu Leberversagen und somit zum Tod führen. Weitere Kontrollen seien im Mai bzw. im Juli 2013 vorgesehen. B.c Mit Verfügung vom 2. April 2013 - eröffnet am 4. April 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab; die Verfügung vom 11. August 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Dabei hielt es fest, dass die bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt hätten (vgl. Urteil [...] vom 25. August 2010). Diese Einschätzung teile auch das Bundesamt, da die Erkrankung an Hepatitis B in Mazedonien adäquat behandelt werden könne. Auch habe sich der Beschwerdeführer von seiner Lungenentzündung gut erholt und dank einer Chemotherapie sei auch die Behandlung seines (...)krebses abgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass die Verfügung vom 2. April 2013 aufzuheben sei. Es gelte festzustellten, dass seit dem Erlass der Verfügung vom 11. August 2010 eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Die Wegweisung sei daher unzulässig bzw. unzumutbar und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die zuständige Behörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zudem sei eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gesundheitssystem in Mazedonien insbesondere für Rückkehrer mangels Fürsorgegelder nicht funktioniere. Zudem sei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers alles andere als stabil. Der beigelegte ärztliche Bericht vom 17. April 2013 bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung ([...]krebs und chronische schwere [...]erkrankung) schwer beeinträchtigt sei. Zudem habe er innerhalb kurzer Zeit zwei schwere hospitalisationsbedürftige Lungenentzündungen (im Februar sowie im April 2013) erlitten. Der psychische Zustand sei sehr labil und Suizidgedanken seien latent vorhanden. D. Gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2013 einen Vollzugsstopp an. E. Am 17. Mai 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Hinsichtlich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein Beleg einer solchen nachzureichen oder ein Kostenvorschuss zu leisten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Aarwangen vom 29. Mai 2013 zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen. Mit Eingabe vom 23. August 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten follow-up-Bericht vom 29. Juli 2013 des D._______, ein, welcher eine gesundheitliche Stabilität des Beschwerdeführers feststellte. Ferner ergibt sich aus dem beigelegten Kurzaustrittsbericht des Spitals F._______ in (...), vom 10. Juni 2013, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 für fünf Tage aufgrund einer Bronchitis hospitalisiert wurde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2012 richtete sich ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung der Verfügung vom 11. August 2010. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht rechtsgenüglich nachgekommen und den Erwägungen nicht zu entnehmen sei, worauf sie sich bei ihrer optimistischen Gesundheitsprognose stütze. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM verfügte nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur über die vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 6. August 2012 eingebrachten medizinischen Gutachten (vgl. Erw. B.a), sondern forderte mittels Schreiben vom 28. Februar 2013 (B9) einen weiteren aktuellen ärztlichen Bericht an (vgl. ärztlicher Bericht vom 18. März 2013, Erw. B.b). Diese Atteste wurden in der Verfügung vom 2. April 2013 genügend gewürdigt. Es ist selbstverständlich davon auszugehen, dass diese Würdigung in Berücksichtigung der medizinische Versorgungslage in Mazedonien erfolgte. Das BFM ist nicht gehalten, dafür die Quellen für diese Lageanalyse in seiner Verfügung anzugeben. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der vorgebrachte Sachverhalt - der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - vom BFM genügend ermittelt und gewürdigt wurde, weshalb das BFM seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt die rechtliche Würdigung des festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts nicht (vgl. zu Ganzen BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Somit besteht keine Gehörsverletzung. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2010 mit Verfügung vom 11. August 2010 nicht eingetreten wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, der als verfolgungssicherer Staat i.S.v. Art. 6a Abs. 2 AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, § 32 ff.). Vorliegend können indes solche ganz aussergewöhnliche Umstände, wie sie vom EGMR festgelegt wurden, ausgeschlossen werden, da gemäss den ärztlichen Berichten die diagnostizierten Beschwerden zwar schwerwiegend, indes behandelbar seien oder "nur" der regelmässigen Kontrolle bedürfen. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Mazedonien - ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG - herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend individuelle Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sind. 5.3.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 2. April 2013 im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers schon für das Bundesverwaltungsgericht gemäss seinem Urteil vom 25. August 2010 kein Anlass bestanden habe, dass er auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Dieser Einschätzung sei auch nach den eingegangenen medizinischen Unterlagen beizupflichten, aufgrund dessen für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Mazedonien keine Gefährdung erkennbar sei. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass unklar sei, ob die vorgeschriebene Behandlung und die nötigen Kontrollen in Mazedonien möglich und für den Beschwerdeführer zugänglich seien. Meist sei eine Behandlung von direkten Zahlungen der Patienten abhängig und es bestehe das Risiko, dass Rückkehrer längerfristig keine Fürsorgegelder beziehen könnten. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers alles andere als stabil sei, so dass er eines hochspezialisierten Betreuungssystems bedürfe. Zudem werde es ihm kaum möglich sein, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. 5.3.3 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). 5.3.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in Mazedonien eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung. Insbesondere die obligatorische Versicherung stellt auf das Prinzip der Universalität, d.h. der Deckung aller Bürger, der Solidarität sowie der Gleichheit ab. Medizinische Behandlungen sind in Mazedonien über das ganze Territorium verteilt erhältlich und zwar auf primärer (Allgemeinmediziner, Hausärzte etc.), sekundärer (Spezialisten) und tertiärer (Spitäler) Ebene (vgl. Adrian Schuster, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], August 2012, S. 2 ff. m.w.H.; Council of Europe: European Social Charter; European Committee of Social Rights, Conclusions XIX-2 [2009], ["The former Yugoslav Republic of Macedonia"], Articles 11, 12 and 13 of the Charter, Januar 2010, S. 6 f.). 95% der Bevölkerung Mazedoniens sind krankenversichert: Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Menschen mit einer Behinderung, Bauern, auf dem Arbeitsamt registrierte Arbeitslose, Renten- und Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen sowie die Familienmitglieder versicherter Personen. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gelebt haben, können sich nach der Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds anmelden und sind ab dem gleichen Tag versichert (vgl. Adrian Schuster, Mazedonien: Entzug der Reisepässe zwangsweise rückgeführter Personen, SFH, März 2013, S. 5 f.; Adrian Schuster, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 4 f.; Council of Europe: European Social Charter; European Committee of Social Rights, a.a.O., S. 15). Die mazedonische Krankenversicherung deckt ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitationen ab (vgl. Adrian Schuster, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.). Hinsichtlich der Kostenbeteiligung an Medikamenten der Krankenversicherung müssen diese auf der positiven Liste für die Kompensation durch den mazedonischen Gesundheitsfonds (Macedonian Health Fund) angeführt sein. Die versicherte Person muss zwischen 5 bis 20% der Kosten der Medikamente selber übernehmen - ausser bei einer Behandlung rund um die Mutterschaft und bei schweren Krankheiten (bösartige oder ansteckende Erkrankungen). 5.3.5 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten benötigt der Beschwerdeführer das Medikament "Baraclude", um die Hepatitis B-Viren unterdrücken zu können. Hinsichtlich der Hepatitis B-Erkrankung und des (therapierten) (...)krebses sind regelmässige Kontrollen vorgesehen. Nach Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Medikament mit dem Handelsnamen "Baraclude" nicht auf der erwähnten positiven Liste eingetragen und in der Regel in Mazedonien auch nicht erhältlich. Indes steht für die Behandlung von Hepatitis B das Medikament "Cellcept" zur Verfügung, das auf der positiven Medikamentenliste steht und in Apotheken und Drogerien gekauft werden kann. Auch ist in diesem Zusammenhang das Medikament "Zeffix" in Mazedonien erhältlich und wird vom Gesundheitsfonds abgedeckt. Die Krankenversicherung übernimmt wie erwähnt auch die Kosten für medizinische Untersuchungen, stationäre Pflege sowie Konsultationen bei Spezialisten (zumindest einen Anteil davon). Folglich ist davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer möglich ist, den Zustand seines (...)krebses regelmässig kontrollieren zu können. Gemäss dem neuesten ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2013 wurde die Bronchitis ausreichend behandelt; auf eine hypothetische weitere Lungenerkrankung ist aktuell nicht einzugehen. 5.3.6 Nach dem Gesagten geht das Gericht von einem individuellen Zugang des Beschwerdeführers zum mazedonischen Gesundheitssystem aus. Da die benötigten Therapien erhältlich sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar. Es sei nichtsdestotrotz daran erinnert, dass der Beschwerdeführer beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen kann. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist vorliegend mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen. 5.5 Zusammengefasst ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Parteientschädigung ist aufgrund der Abweisung gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2476/2013 Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien D._______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der mazedonische Beschwerdeführer aus B._______ hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im März 2008 ohne Reisepapiere über Griechenland und Italien verlassen, wo er sich für eine längere Zeit aufgehalten habe. Am 24. Mai 2010 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Jahr 1988 habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über den 1996 negativ entschieden worden sei. Zudem habe er 2004 in Griechenland Asyl beantragt, doch sei er sofort nach Mazedonien zurückgebracht worden. A.b Mit Verfügung vom 11. August 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2010 ([...]) ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.c Am 27. September 2010 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht vom 21. September 2010 von Dr. med. C._______ ein (Absender unbekannt), der dem Beschwerdeführer eine aktive Hepatitis B attestierte. Das Bundesamt informierte den Rechtsvertreter daraufhin, dass derzeit kein Verfahren des Beschwerdeführers hängig sei, weswegen das Dokument ohne weitere Folge zu den Akten gelegt werde. B.a Am 6. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um eine vorläufige Aufnahme, da er schwer erkrankt sei. In der Beilage fand sich ein Bericht des D._______, vom 9. Juli 2012, in welchem u.a. eine chronische Hepatitis B diagnostiziert wurde, die derzeit mittels der ununterbrochenen Einnahme des Medikaments "Baraclude" behandelt werde. Ein Bericht desselben Spitals, D._______, vom 22. Juni 2012 informierte, dass im Jahr 2011 der (...)krebs des Beschwerdeführers mittels Chemo- und Radiotherapie behandelt worden sei. Eine aktuelle Kontrolle habe ergeben, dass keine Hinweise für ein (...) oder eine (...) erkennbar seien, wobei weitere Kontrollen vorgesehen seien. B.b Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 18. März 2013 von Dr. med. E._______ sei der Beschwerdeführer im Februar 2013 an einer schweren Lungenentzündung erkrankt, welche eine Hospitalisation erfordert habe. Davon habe er sich zwar erholen können, indes sei er geschwächt und untergewichtig. Eine Chemotherapie habe eine vollständige Remission der Symptome des (...)krebs erwirkt; ein Rückfall könne durch regelmässige Kontrollen rechtzeitig erkannt werden. Auf die Dauertherapie des Medikaments "Baraclude" spreche der Beschwerdeführer sehr gut an, so dass keine Hepatitis B-Viren mehr haben nachgewiesen werden können, die indes immer noch im Körper vorhanden seien. Ein Verzicht auf diese Behandlung könne jedoch bis zu Leberversagen und somit zum Tod führen. Weitere Kontrollen seien im Mai bzw. im Juli 2013 vorgesehen. B.c Mit Verfügung vom 2. April 2013 - eröffnet am 4. April 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab; die Verfügung vom 11. August 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Dabei hielt es fest, dass die bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt hätten (vgl. Urteil [...] vom 25. August 2010). Diese Einschätzung teile auch das Bundesamt, da die Erkrankung an Hepatitis B in Mazedonien adäquat behandelt werden könne. Auch habe sich der Beschwerdeführer von seiner Lungenentzündung gut erholt und dank einer Chemotherapie sei auch die Behandlung seines (...)krebses abgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass die Verfügung vom 2. April 2013 aufzuheben sei. Es gelte festzustellten, dass seit dem Erlass der Verfügung vom 11. August 2010 eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Die Wegweisung sei daher unzulässig bzw. unzumutbar und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die zuständige Behörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zudem sei eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gesundheitssystem in Mazedonien insbesondere für Rückkehrer mangels Fürsorgegelder nicht funktioniere. Zudem sei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers alles andere als stabil. Der beigelegte ärztliche Bericht vom 17. April 2013 bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung ([...]krebs und chronische schwere [...]erkrankung) schwer beeinträchtigt sei. Zudem habe er innerhalb kurzer Zeit zwei schwere hospitalisationsbedürftige Lungenentzündungen (im Februar sowie im April 2013) erlitten. Der psychische Zustand sei sehr labil und Suizidgedanken seien latent vorhanden. D. Gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2013 einen Vollzugsstopp an. E. Am 17. Mai 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Hinsichtlich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein Beleg einer solchen nachzureichen oder ein Kostenvorschuss zu leisten. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Aarwangen vom 29. Mai 2013 zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen. Mit Eingabe vom 23. August 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten follow-up-Bericht vom 29. Juli 2013 des D._______, ein, welcher eine gesundheitliche Stabilität des Beschwerdeführers feststellte. Ferner ergibt sich aus dem beigelegten Kurzaustrittsbericht des Spitals F._______ in (...), vom 10. Juni 2013, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 für fünf Tage aufgrund einer Bronchitis hospitalisiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2012 richtete sich ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung der Verfügung vom 11. August 2010. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4. In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht rechtsgenüglich nachgekommen und den Erwägungen nicht zu entnehmen sei, worauf sie sich bei ihrer optimistischen Gesundheitsprognose stütze. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM verfügte nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur über die vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 6. August 2012 eingebrachten medizinischen Gutachten (vgl. Erw. B.a), sondern forderte mittels Schreiben vom 28. Februar 2013 (B9) einen weiteren aktuellen ärztlichen Bericht an (vgl. ärztlicher Bericht vom 18. März 2013, Erw. B.b). Diese Atteste wurden in der Verfügung vom 2. April 2013 genügend gewürdigt. Es ist selbstverständlich davon auszugehen, dass diese Würdigung in Berücksichtigung der medizinische Versorgungslage in Mazedonien erfolgte. Das BFM ist nicht gehalten, dafür die Quellen für diese Lageanalyse in seiner Verfügung anzugeben. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der vorgebrachte Sachverhalt - der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - vom BFM genügend ermittelt und gewürdigt wurde, weshalb das BFM seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt die rechtliche Würdigung des festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts nicht (vgl. zu Ganzen BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Somit besteht keine Gehörsverletzung. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2010 mit Verfügung vom 11. August 2010 nicht eingetreten wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, der als verfolgungssicherer Staat i.S.v. Art. 6a Abs. 2 AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, § 32 ff.). Vorliegend können indes solche ganz aussergewöhnliche Umstände, wie sie vom EGMR festgelegt wurden, ausgeschlossen werden, da gemäss den ärztlichen Berichten die diagnostizierten Beschwerden zwar schwerwiegend, indes behandelbar seien oder "nur" der regelmässigen Kontrolle bedürfen. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Mazedonien - ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG - herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend individuelle Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sind. 5.3.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 2. April 2013 im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers schon für das Bundesverwaltungsgericht gemäss seinem Urteil vom 25. August 2010 kein Anlass bestanden habe, dass er auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Dieser Einschätzung sei auch nach den eingegangenen medizinischen Unterlagen beizupflichten, aufgrund dessen für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Mazedonien keine Gefährdung erkennbar sei. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass unklar sei, ob die vorgeschriebene Behandlung und die nötigen Kontrollen in Mazedonien möglich und für den Beschwerdeführer zugänglich seien. Meist sei eine Behandlung von direkten Zahlungen der Patienten abhängig und es bestehe das Risiko, dass Rückkehrer längerfristig keine Fürsorgegelder beziehen könnten. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers alles andere als stabil sei, so dass er eines hochspezialisierten Betreuungssystems bedürfe. Zudem werde es ihm kaum möglich sein, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. 5.3.3 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). 5.3.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in Mazedonien eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung. Insbesondere die obligatorische Versicherung stellt auf das Prinzip der Universalität, d.h. der Deckung aller Bürger, der Solidarität sowie der Gleichheit ab. Medizinische Behandlungen sind in Mazedonien über das ganze Territorium verteilt erhältlich und zwar auf primärer (Allgemeinmediziner, Hausärzte etc.), sekundärer (Spezialisten) und tertiärer (Spitäler) Ebene (vgl. Adrian Schuster, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], August 2012, S. 2 ff. m.w.H.; Council of Europe: European Social Charter; European Committee of Social Rights, Conclusions XIX-2 [2009], ["The former Yugoslav Republic of Macedonia"], Articles 11, 12 and 13 of the Charter, Januar 2010, S. 6 f.). 95% der Bevölkerung Mazedoniens sind krankenversichert: Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Menschen mit einer Behinderung, Bauern, auf dem Arbeitsamt registrierte Arbeitslose, Renten- und Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen sowie die Familienmitglieder versicherter Personen. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gelebt haben, können sich nach der Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds anmelden und sind ab dem gleichen Tag versichert (vgl. Adrian Schuster, Mazedonien: Entzug der Reisepässe zwangsweise rückgeführter Personen, SFH, März 2013, S. 5 f.; Adrian Schuster, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 4 f.; Council of Europe: European Social Charter; European Committee of Social Rights, a.a.O., S. 15). Die mazedonische Krankenversicherung deckt ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitationen ab (vgl. Adrian Schuster, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.). Hinsichtlich der Kostenbeteiligung an Medikamenten der Krankenversicherung müssen diese auf der positiven Liste für die Kompensation durch den mazedonischen Gesundheitsfonds (Macedonian Health Fund) angeführt sein. Die versicherte Person muss zwischen 5 bis 20% der Kosten der Medikamente selber übernehmen - ausser bei einer Behandlung rund um die Mutterschaft und bei schweren Krankheiten (bösartige oder ansteckende Erkrankungen). 5.3.5 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten benötigt der Beschwerdeführer das Medikament "Baraclude", um die Hepatitis B-Viren unterdrücken zu können. Hinsichtlich der Hepatitis B-Erkrankung und des (therapierten) (...)krebses sind regelmässige Kontrollen vorgesehen. Nach Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Medikament mit dem Handelsnamen "Baraclude" nicht auf der erwähnten positiven Liste eingetragen und in der Regel in Mazedonien auch nicht erhältlich. Indes steht für die Behandlung von Hepatitis B das Medikament "Cellcept" zur Verfügung, das auf der positiven Medikamentenliste steht und in Apotheken und Drogerien gekauft werden kann. Auch ist in diesem Zusammenhang das Medikament "Zeffix" in Mazedonien erhältlich und wird vom Gesundheitsfonds abgedeckt. Die Krankenversicherung übernimmt wie erwähnt auch die Kosten für medizinische Untersuchungen, stationäre Pflege sowie Konsultationen bei Spezialisten (zumindest einen Anteil davon). Folglich ist davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer möglich ist, den Zustand seines (...)krebses regelmässig kontrollieren zu können. Gemäss dem neuesten ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2013 wurde die Bronchitis ausreichend behandelt; auf eine hypothetische weitere Lungenerkrankung ist aktuell nicht einzugehen. 5.3.6 Nach dem Gesagten geht das Gericht von einem individuellen Zugang des Beschwerdeführers zum mazedonischen Gesundheitssystem aus. Da die benötigten Therapien erhältlich sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar. Es sei nichtsdestotrotz daran erinnert, dass der Beschwerdeführer beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen kann. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist vorliegend mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen. 5.5 Zusammengefasst ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Parteientschädigung ist aufgrund der Abweisung gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: