Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1, der aus G._______(Russland) stammt, reiste am (...) nach Polen, reichte dort ein Asylgesuch ein und wurde in der Folge mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführer 2 bis 4) vorläufig aufgenommen. Im Februar 2006 verliess der Beschwerdeführer 1 Polen und reiste am 24. Februar 2006 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Februar 2006 wurde er zur Person befragt und am 4. April 2006 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 reisten am 27. April 2006 dem Beschwerdeführer 1 in die Schweiz nach, wo sie noch gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 8. Mai 2006 zur Person und am 15. Juni 2006 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 16. August 2006 wurde der Beschwerdeführer 1 durch einen Experten des BFM zu seiner Herkunft befragt, welcher die tschetschenische Herkunft bestätigte. C. Am 24. November 2006 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Polen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Die ARK stellte die Beschwerde dem BFM am 12. Dezember 2006 zur Vernehmlassung zu, welche am 2. Februar 2007 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht einging. Am 15. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision am 1. Januar 2008 die Bestimmungen zur vorsorglichen Wegweisung aufgehoben wurden, und ersuchte das BFM um Vernehmlassung. Das BFM hob die vorsorgliche Wegweisung mit Verfügung vom 22. Februar 2008 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 25. Februar 2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab. E. Am 25. Februar 2007 und 16. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 geboren, welche beide in das Asylverfahren der Beschwerdeführer 1 bis 4 einbezogen wurden. F. Am 15. September 2008 wurde der Beschwerdeführer 1 erneut zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 17. März 2009 - eröffnet am 18. März 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführer 1 bis 5 aus der Schweiz weg und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhob dagegen im Namen der Beschwerdeführer am 17. April 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 6 in der Verfügung des BFM vom 18. März 2009 nicht aufgenommen worden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 auch auf die Beschwerdeführerin 6 erstreckt, diese von der angeordnete vorläufigen Aufnahme miterfasst wird und im hängigen Asylbeschwerde verfahren aufgenommen ist. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnet den Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 4. Juni 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Juni 2009 zur Replik zugestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte die Replik am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BFM die Replik zur Prüfung einer Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 17. März 2009 oder Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. Am 21. Mai 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 7. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 viele Ungereimtheiten enthielten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie bei der Anhörung beim Kanton habe er angegeben, er sei am (...) auf der (...) festgenommen worden. Im Gegensatz dazu habe er bei der Bundesanhörung erklärt, er sei zu diesem Zeitpunkt gerade mit (...) beschäftigt gewesen. Weiter habe er angegeben, nicht zu wissen, zu welcher Organisation die Leute gehörten, die ihn festgenommen hätten, an anderer Stelle diese jedoch klar dem Sicherheitsdienst zugeordnet. Es sei unrealistisch, dass er allein aufgrund einer Hilfeleistung im Jahre (...) (...) Jahre später festgenommen und belangt worden sein soll. Falls das Kadyrow-Regime tatsächlich an einer Festnahme von "ehemaligen" Widerstandskämpfern interessiert gewesen sein sollte, hätte es dies viel früher und/oder mit anderen Mitteln (Überläufern) gemacht. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer 1 den Aufenthaltsort des Widerstandskämpfers H._______ nicht gekannt, an dem die Kadyrow-Leute das grösste Interesse gehabt hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kadyrow-Leute in den Keller eine Bombe geworfen und damit den Tod ihres wichtigsten Informanten in Kauf genommen haben sollten. Des Weiteren sei nicht einzusehen, weshalb die Kadyrow-Leute dem Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Entlassung vom (...) den russischen Pass ausgehändigt haben sollten, zumal dies geradezu zur Flucht einlade. Schliesslich stünden die zu den Akten gegebenen vier Vorladungen, welche zwischen (...) und (...) zu Hause seinen Familienangehörigen abgegeben worden sein sollen, im Widerspruch zu den Vorbringen und hätten schon allein deshalb keine Beweiskraft. Es sei realitätsfremd, dass Behörden innerhalb vier Monaten in angeblich gleicher Sache gleich viermal auf gleiche Weise vorladen würden. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltenden gemachten Probleme seien im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 zu werten. Da die Bedingungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 nicht erfüllt seien, könne diese auch ihr nicht zugestanden werden.
E. 3.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dagegen vor, dass betreffend den Ort der Festnahme kein Widerspruch bestehe, da der Beschwerdeführer 1 auf Nachfrage hin auch anlässlich der Bundesanhörung erklärt habe, bei der (...) entführt worden zu sein. Der Beschwerdeführer 1 habe immer gewusst, wer ihn entführt habe. Aus Angst habe er zunächst nicht alles erzählt. Seine Mutter werde bis zum heutigen Tag von Soldaten, welche auf der Suche nach ihm seien, aufgesucht, befragt und geschlagen. Zudem schreckten tschetschenische Organisationen auch nicht davor zurück, gegen tschetschenische Flüchtlinge in Westeuropa vorzugehen, wie der Mord an Umar Irailov am 13. Januar 2009 in Wien belege. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 werde überdies dadurch bestärkt, dass er seine Bewacher anhand ihrer Uniform klar in russische und tschetschenische Soldaten habe unterscheiden können. Die Festnahme sei erst im Jahre 2005 erfolgt, weil Ramsan Kadyrow erst dann an die Macht gekommen sei. Bis ins Jahre 2007 habe zwar noch Alchanow als Präsident geamtet, dieser habe aber lediglich eine Scheinpräsidentschaft inne gehabt, weil Kadyrow nach den gesetzlichen Bestimmungen erst im Alter von 30 Jahren (im Jahre 2007) Präsident habe werden dürfen. Seit 2005 lasse Kadyrow, welcher - ehe er Präsident geworden sei - den Sicherheitsdienst geleitete habe, nach "ehemaligen" Widerstandskämpfern suchen. Unter seinen Truppen befänden sich etliche ehemalige Widerstandskämpfer, unter anderem auch zwei Widerstandskämpfer, denen der Beschwerdeführer 1 im Jahre (...) zur Flucht verholfen habe, und welche ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Ramsan Kadyrrow denunziert hätten. Betreffend die Bombe gehe der Beschwerdeführer 1 eher davon aus, dass sie ihn damit hätten einschüchtern wollten, als ihn zu töten. Es sei auch völlig unklar, um was für einen Sprengsatz es sich bei dieser "Bombe" gehandelt habe. Folterer in Tschetschenien übten bekanntermassen gerne psychologischen Druck aus, indem sie zum Beispiel eine Exekution oder eine Vergewaltigung vortäuschten, um ihren Opfern Informationen zu entlocken oder sie zu falschen Geständnissen zu zwingen. Die Hintergründe müssten aber letztlich offengelassen werden, da der Beschwerdeführer 1 das Verhalten der Kadyrow-Leute weder zu verantworten noch zu erklären habe. Im Übrigen sei die Behauptung des BFM, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um den wichtigsten Informanten der Kadyrow-Leute, unbelegt. Der Beschwerdeführer 1 sei nur deshalb als Informant eingesetzt worden, weil er den Bombenangriff überlebt habe und einen (...) des Widerstandes (...) flüchtig gekannt habe, da dieser (...)gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem von den Kadyrow-Leuten nach der Entlassung ausgehändigten Pass um einen Inlandspass. Daneben gebe es noch den Reisepass. Da beide Pässe in der russischen Sprache "Dohu" genannt würden, habe dies wohl zu einem Missverständnis bei der Übersetzung geführt. Die vier zu den Akten gegebenen Vorladungen stünden in keinem Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1, sondern bestätigten vielmehr seine Angaben, dass er von den Behörden gesucht werde. Durch das mehrmalige Versenden von Vorladungen an die Verwandten einer gesuchten Person werde versucht, diese unter Druck zu setzen. Die Vorinstanz habe die Asylbegehren der Beschwerdeführerin 2 nicht separat geprüft. Diese wiesen zwar einen Bezug zu den Vorbringen des Ehemanns auf, seien jedoch für sich alleine zu bewerten. Da sie im Jahre 2002 von russischen und tschetschenischen Soldaten brutal zusammengeschlagen worden sei, habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Zudem bestehe die Gefahr der Reflexverfolgung. Im Jahre 2007 sei sie von der Polizei einvernommen worden, als diese den Beschwerdeführer 1 nicht hätten auffinden können.
E. 4 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6). Auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 ist im Anschluss separat einzugehen (E. 7).
E. 5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht kann in den unterschiedlichen Angaben über den Ort der Entführung ("[...]" bzw. "[...]") keinen Widerspruch erkennen. An den Befragungen am 28. Februar 2006 und am 4. April 2006 gab der Beschwerdeführer 1 jeweils an, auf dem (...) entführt worden zu sein. Dem Befragungsprotokoll vom 15. September 2008 ist dazu entnehmen, was folgt: "Mitgenommen wurde ich von (...). Ich war mit (...) beschäftigt und sie haben mich dann zur Seite gebracht." Frage: "Sie waren also (...)?" Antwort: "Das war am Ort, wo man (...), eine (...)." Die Angaben enthalten alle den gleichen Sinngehalt. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer 1 die einzelnen von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente durchaus überzeugend auflösen. So ist es in Anbetracht der Gesamtsituation nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 aus Angst zunächst angab, die Identität seiner Entführer nicht zu kennen. Anlässlich der Anhörung gab er dazu zu Protokoll: "Ich hatte Angst, weil ich selbst über jemanden, der in Belgien Asyl erhalten hatte, berichten sollte. Es wird in Tschetschenien erzählt, dass immer noch Nachrichten nach Russland weitergeleitet werden. Meine Schwester und Mutter leben noch dort". Die Begründung, weshalb die Entführung erst im Jahre 2005 erfolgt ist, lässt sich mit den tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenheiten im Heimatland in Einklang bringen und erscheint auch ansonsten plausibel. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich in den Jahren 2000 bis 2004 in Inguschetien auf und konnte folglich schon deshalb nicht ohne Weiteres früher belangt werden. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, mit dem Widerstandskämpfer H._______ (oder anderen Widerstandskämpfern) in engem Kontakt zu stehen. Es kann ihm deshalb nicht angelastet werden, dass er dessen Aufenthaltsort nicht nennen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch darin kein Unglaubhaftigkeitsmerkmal sehen. Sodann erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Kadyrow-Leute den Beschwerdeführer 1 mit der Bombe einschüchtern oder töten wollten, nachdem dieser ihnen nicht die gewünschten Informationen weitergegeben hatte. Der Beschwerdeführer 1 hat, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nie angegeben, der wichtigste Informant gewesen zu sein. Er gab lediglich an, mit den Widerstandskämpfern zwar sympathisiert zu haben, diese - mit Ausnahme der Hilfeleistung (...) - jedoch nie unterstützt zu haben. Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass nicht einzusehen sei, weshalb ihm die Kadyrow-Leute anlässlich seiner Entlassung den russischen Pass ausgehändigt haben sollen, zumal dies gerade zur Flucht einladen würde. Der Beschwerdeführer 1 führt dazu aus, dass es sich bei diesem Pass lediglich um seinen Inlandspass gehandelt habe. Der Reisepass habe er bei seiner Verhaftung nicht bei sich gehabt. Es trifft zu, dass es in Russland zwei Pässe gibt: einen Inlandpass, der innerhalb der Russischen Föderation obligatorisch ist, und einen Reisepass, der nur für Auslandsreisen benötigt wird. Der Beschwerdeführer war auf der (...), als er festgenommen wurde. Daher erscheint es nur logisch, dass er lediglich seinen Inlands- und nicht seinen Reisepass auf sich trug. Demzufolge ist es auch nicht unglaubhaft, dass die Kadyrow-Leute ihm den Pass wieder ausgehändigt haben. Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort dargetan, worin der Widerspruch zwischen den Vorbringen und der Angabe, dass vier behördlichen Vorladungen ergangen seien, bestehen soll und solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 im erstinstanzlichen Verfahren hinterlassen durchaus einen echten, lebensnahen und - unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Herkunftsregion - auch einen glaubhaften Eindruck; sie weisen viele Realitätskennzeichen auf wie z.B. die direkte Wiedergabe von Gesprächen, das Eingestehen von Erinnerungslücken, die Beschreibung innerer Vorgänge und nebensächlicher Einzelheiten. Die Realitätskennzeichen sind in die angefochtenen Verfügung nicht eingeflossen. Schliesslich und nicht zuletzt hat die Vorinstanz sich darauf beschränkt, lediglich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Bilder, welche die Spuren der körperlichen Misshandlungen auf eindrückliche Art und Weise dokumentieren, liess sie gänzlich ausser Acht (BFM-Akten, Beweismittel 10). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz an das Glaubhaftmachen überspannte Anforderungen gestellt und damit Art. 7 AsylG verletzt.
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Weil es immer wieder zu "Säuberungen" durch die Russen in Tschetschenien gekommen ist, flohen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahre (...) nach Inguschetien. Dort lebten sie in einem Flüchtlingslager. Nach verschiedenen Vorkommnissen gingen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahre (...) nach Tschetschenien zurück. Als der Beschwerdeführer 1 am (...) (...), machte ein unbekannter Mann ihm ein Angebot, und er folgte diesem. Unterwegs wurde er von russischen und tschetschenischen Soldaten überfallen, welche ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in einen Keller gebracht haben. Dort wurde er geschlagen. Alsdann wurde er zu seinen Beziehungen zu Widerstandskämpfern befragt und aufgefordert, gewisse Dokumente zu unterschreiben. Nachdem er sich geweigert hatte, steckten ihn die Soldaten erneut in den Keller und warfen eine Granate hinein. Der Beschwerdeführer 1 überlebte den Übergriff und wurde nach einigen Tagen erneut befragt. Ihm wurde vorgeworfen, bei der Terrororganisation NBF (rechtswidrige Banden-Formierung) mitgemacht und an verschiedenen Aktionen teilgenommen zu haben. Er wurde gezwungen, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben und für die Kadyrow-Leute Informationen über die NBF-Leute einzuholen. Mit der Verpflichtung, innerhalb einer Woche fünf automatische Waffen zu liefern oder den Namen eines tschetschenischen Kämpfers zu nennen und sich jeden Monat telefonisch zu melden, ist er am (...) entlassen worden. Daraufhin floh er mit seiner Familie nach Polen. Da er dort anonyme Anrufe erhielt und eines Tages auf zwei seiner ehemaligen Peiniger traf, flüchtete er in die Schweiz.
E. 6.3 Durch Peinigung und Zwang hat der Beschwerdeführer 1 gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten, die angesichts ihrer Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer 1 erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, weshalb zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer 1 musste während seiner Haft ein Dokument unterzeichnen, in dem er bekennt, dass er bei der NBF tätig gewesen sei, sowie diverse weitere Dokumente, deren Inhalte er nicht kennt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der Flucht Informationen über Widerstandskämpfer oder Waffen liefern sollte. Er ist diesen Forderungen jedoch nicht nachgekommen und stattdessen geflüchtet. Im Übrigen geht aus den von den Beschwerdeführern eingereichten zwei Vorladungen eines (...) des Rayons I._______ (vom [...] und vom [...]) und den zwei Vorladungen der (...) der Tschetschenischen Republik (vom [...] und vom [...]) hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in Tschetschenien gesucht wurde. Seit der Flucht der Beschwerdeführer hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien zwar gebessert, Ramsan Kadyrow ist indes immer noch Staatsoberhaupt. Aufgrund der unterzeichneten Dokumente, der Flucht sowie der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im Heimatland behördlich gesucht wird und bei einer Wiedereinreise erneut mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Des Weiteren erscheint es durchaus realistisch, dass ihm auch von Seiten der Widerstandskämpfer Gefahr droht, nachdem er den Anschein erweckt hatte, mit den Kadyrow-Leuten zusammengearbeitet zu haben. Nach dem Gesagten muss immer noch von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden.
E. 6.5 Schliesslich ist das Vorliegen einer Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zu prüfen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarerer und mittelbarerer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanten Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion - wie der Beschwerdeführer 1 - von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch EMARK 1996 Nr. 1). Eine sichere Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes lässt sich nach dem Gesagten nicht annehmen. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin 2 würde als Ehegattin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einbezogen. Sie macht jedoch geltend, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt. Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten ist deshalb zu prüfen, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbstständig (originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. 37 AsylV 1). Bei Asylgesuchen von Ehepaaren hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen (Art. 5 AsylV 1).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 verletzt, da sie deren Asylgesuch ohne Prüfung der Vorbringen abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenen Prüfung. Die Angelegenheit ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt, ist sie in diejenige des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführer 3 bis 6 sind als minderjährige Kinder des Beschwerdeführers 1 ohne Weiteres als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern 1 sowie 3-6 in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz noch über die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 zu befinden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist eine Entschädigung für notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu entrichten. Die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. April 2012 beläuft sich auf Fr. 4'650.70 (Stundenansatz Fr. 250.-). In Anbetracht der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) erweist sich dieser Betrag als angemessen. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter in der Person von Dieter Gysin, Advokat, J._______, ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'650.70 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 aufgehoben.
- In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung an das BFM zurückgewiesen.
- In Bezug auf die Beschwerdeführer 1 sowie 3-6 wird das BFM angewiesen, Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den amtlich bestellten Rechtsvertreter, Dieter Gysin, für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'650.70 zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2467/2009 Urteil vom 17. August 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat (...), Beschwerdeführer 1 bis 6, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, der aus G._______(Russland) stammt, reiste am (...) nach Polen, reichte dort ein Asylgesuch ein und wurde in der Folge mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführer 2 bis 4) vorläufig aufgenommen. Im Februar 2006 verliess der Beschwerdeführer 1 Polen und reiste am 24. Februar 2006 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Februar 2006 wurde er zur Person befragt und am 4. April 2006 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführer 2 bis 4 reisten am 27. April 2006 dem Beschwerdeführer 1 in die Schweiz nach, wo sie noch gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 8. Mai 2006 zur Person und am 15. Juni 2006 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 16. August 2006 wurde der Beschwerdeführer 1 durch einen Experten des BFM zu seiner Herkunft befragt, welcher die tschetschenische Herkunft bestätigte. C. Am 24. November 2006 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Polen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Die ARK stellte die Beschwerde dem BFM am 12. Dezember 2006 zur Vernehmlassung zu, welche am 2. Februar 2007 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht einging. Am 15. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision am 1. Januar 2008 die Bestimmungen zur vorsorglichen Wegweisung aufgehoben wurden, und ersuchte das BFM um Vernehmlassung. Das BFM hob die vorsorgliche Wegweisung mit Verfügung vom 22. Februar 2008 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 25. Februar 2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab. E. Am 25. Februar 2007 und 16. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 geboren, welche beide in das Asylverfahren der Beschwerdeführer 1 bis 4 einbezogen wurden. F. Am 15. September 2008 wurde der Beschwerdeführer 1 erneut zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 17. März 2009 - eröffnet am 18. März 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführer 1 bis 5 aus der Schweiz weg und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhob dagegen im Namen der Beschwerdeführer am 17. April 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 6 in der Verfügung des BFM vom 18. März 2009 nicht aufgenommen worden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 auch auf die Beschwerdeführerin 6 erstreckt, diese von der angeordnete vorläufigen Aufnahme miterfasst wird und im hängigen Asylbeschwerde verfahren aufgenommen ist. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnet den Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 4. Juni 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Juni 2009 zur Replik zugestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte die Replik am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BFM die Replik zur Prüfung einer Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 17. März 2009 oder Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. Am 21. Mai 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 7. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 viele Ungereimtheiten enthielten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie bei der Anhörung beim Kanton habe er angegeben, er sei am (...) auf der (...) festgenommen worden. Im Gegensatz dazu habe er bei der Bundesanhörung erklärt, er sei zu diesem Zeitpunkt gerade mit (...) beschäftigt gewesen. Weiter habe er angegeben, nicht zu wissen, zu welcher Organisation die Leute gehörten, die ihn festgenommen hätten, an anderer Stelle diese jedoch klar dem Sicherheitsdienst zugeordnet. Es sei unrealistisch, dass er allein aufgrund einer Hilfeleistung im Jahre (...) (...) Jahre später festgenommen und belangt worden sein soll. Falls das Kadyrow-Regime tatsächlich an einer Festnahme von "ehemaligen" Widerstandskämpfern interessiert gewesen sein sollte, hätte es dies viel früher und/oder mit anderen Mitteln (Überläufern) gemacht. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer 1 den Aufenthaltsort des Widerstandskämpfers H._______ nicht gekannt, an dem die Kadyrow-Leute das grösste Interesse gehabt hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kadyrow-Leute in den Keller eine Bombe geworfen und damit den Tod ihres wichtigsten Informanten in Kauf genommen haben sollten. Des Weiteren sei nicht einzusehen, weshalb die Kadyrow-Leute dem Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Entlassung vom (...) den russischen Pass ausgehändigt haben sollten, zumal dies geradezu zur Flucht einlade. Schliesslich stünden die zu den Akten gegebenen vier Vorladungen, welche zwischen (...) und (...) zu Hause seinen Familienangehörigen abgegeben worden sein sollen, im Widerspruch zu den Vorbringen und hätten schon allein deshalb keine Beweiskraft. Es sei realitätsfremd, dass Behörden innerhalb vier Monaten in angeblich gleicher Sache gleich viermal auf gleiche Weise vorladen würden. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltenden gemachten Probleme seien im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 zu werten. Da die Bedingungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 nicht erfüllt seien, könne diese auch ihr nicht zugestanden werden. 3.2. Auf Beschwerdeebene bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dagegen vor, dass betreffend den Ort der Festnahme kein Widerspruch bestehe, da der Beschwerdeführer 1 auf Nachfrage hin auch anlässlich der Bundesanhörung erklärt habe, bei der (...) entführt worden zu sein. Der Beschwerdeführer 1 habe immer gewusst, wer ihn entführt habe. Aus Angst habe er zunächst nicht alles erzählt. Seine Mutter werde bis zum heutigen Tag von Soldaten, welche auf der Suche nach ihm seien, aufgesucht, befragt und geschlagen. Zudem schreckten tschetschenische Organisationen auch nicht davor zurück, gegen tschetschenische Flüchtlinge in Westeuropa vorzugehen, wie der Mord an Umar Irailov am 13. Januar 2009 in Wien belege. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 werde überdies dadurch bestärkt, dass er seine Bewacher anhand ihrer Uniform klar in russische und tschetschenische Soldaten habe unterscheiden können. Die Festnahme sei erst im Jahre 2005 erfolgt, weil Ramsan Kadyrow erst dann an die Macht gekommen sei. Bis ins Jahre 2007 habe zwar noch Alchanow als Präsident geamtet, dieser habe aber lediglich eine Scheinpräsidentschaft inne gehabt, weil Kadyrow nach den gesetzlichen Bestimmungen erst im Alter von 30 Jahren (im Jahre 2007) Präsident habe werden dürfen. Seit 2005 lasse Kadyrow, welcher - ehe er Präsident geworden sei - den Sicherheitsdienst geleitete habe, nach "ehemaligen" Widerstandskämpfern suchen. Unter seinen Truppen befänden sich etliche ehemalige Widerstandskämpfer, unter anderem auch zwei Widerstandskämpfer, denen der Beschwerdeführer 1 im Jahre (...) zur Flucht verholfen habe, und welche ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Ramsan Kadyrrow denunziert hätten. Betreffend die Bombe gehe der Beschwerdeführer 1 eher davon aus, dass sie ihn damit hätten einschüchtern wollten, als ihn zu töten. Es sei auch völlig unklar, um was für einen Sprengsatz es sich bei dieser "Bombe" gehandelt habe. Folterer in Tschetschenien übten bekanntermassen gerne psychologischen Druck aus, indem sie zum Beispiel eine Exekution oder eine Vergewaltigung vortäuschten, um ihren Opfern Informationen zu entlocken oder sie zu falschen Geständnissen zu zwingen. Die Hintergründe müssten aber letztlich offengelassen werden, da der Beschwerdeführer 1 das Verhalten der Kadyrow-Leute weder zu verantworten noch zu erklären habe. Im Übrigen sei die Behauptung des BFM, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um den wichtigsten Informanten der Kadyrow-Leute, unbelegt. Der Beschwerdeführer 1 sei nur deshalb als Informant eingesetzt worden, weil er den Bombenangriff überlebt habe und einen (...) des Widerstandes (...) flüchtig gekannt habe, da dieser (...)gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem von den Kadyrow-Leuten nach der Entlassung ausgehändigten Pass um einen Inlandspass. Daneben gebe es noch den Reisepass. Da beide Pässe in der russischen Sprache "Dohu" genannt würden, habe dies wohl zu einem Missverständnis bei der Übersetzung geführt. Die vier zu den Akten gegebenen Vorladungen stünden in keinem Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1, sondern bestätigten vielmehr seine Angaben, dass er von den Behörden gesucht werde. Durch das mehrmalige Versenden von Vorladungen an die Verwandten einer gesuchten Person werde versucht, diese unter Druck zu setzen. Die Vorinstanz habe die Asylbegehren der Beschwerdeführerin 2 nicht separat geprüft. Diese wiesen zwar einen Bezug zu den Vorbringen des Ehemanns auf, seien jedoch für sich alleine zu bewerten. Da sie im Jahre 2002 von russischen und tschetschenischen Soldaten brutal zusammengeschlagen worden sei, habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Zudem bestehe die Gefahr der Reflexverfolgung. Im Jahre 2007 sei sie von der Polizei einvernommen worden, als diese den Beschwerdeführer 1 nicht hätten auffinden können.
4. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6). Auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 ist im Anschluss separat einzugehen (E. 7). 5. 5.1. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2. Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht kann in den unterschiedlichen Angaben über den Ort der Entführung ("[...]" bzw. "[...]") keinen Widerspruch erkennen. An den Befragungen am 28. Februar 2006 und am 4. April 2006 gab der Beschwerdeführer 1 jeweils an, auf dem (...) entführt worden zu sein. Dem Befragungsprotokoll vom 15. September 2008 ist dazu entnehmen, was folgt: "Mitgenommen wurde ich von (...). Ich war mit (...) beschäftigt und sie haben mich dann zur Seite gebracht." Frage: "Sie waren also (...)?" Antwort: "Das war am Ort, wo man (...), eine (...)." Die Angaben enthalten alle den gleichen Sinngehalt. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer 1 die einzelnen von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente durchaus überzeugend auflösen. So ist es in Anbetracht der Gesamtsituation nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 aus Angst zunächst angab, die Identität seiner Entführer nicht zu kennen. Anlässlich der Anhörung gab er dazu zu Protokoll: "Ich hatte Angst, weil ich selbst über jemanden, der in Belgien Asyl erhalten hatte, berichten sollte. Es wird in Tschetschenien erzählt, dass immer noch Nachrichten nach Russland weitergeleitet werden. Meine Schwester und Mutter leben noch dort". Die Begründung, weshalb die Entführung erst im Jahre 2005 erfolgt ist, lässt sich mit den tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenheiten im Heimatland in Einklang bringen und erscheint auch ansonsten plausibel. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich in den Jahren 2000 bis 2004 in Inguschetien auf und konnte folglich schon deshalb nicht ohne Weiteres früher belangt werden. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, mit dem Widerstandskämpfer H._______ (oder anderen Widerstandskämpfern) in engem Kontakt zu stehen. Es kann ihm deshalb nicht angelastet werden, dass er dessen Aufenthaltsort nicht nennen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch darin kein Unglaubhaftigkeitsmerkmal sehen. Sodann erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Kadyrow-Leute den Beschwerdeführer 1 mit der Bombe einschüchtern oder töten wollten, nachdem dieser ihnen nicht die gewünschten Informationen weitergegeben hatte. Der Beschwerdeführer 1 hat, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nie angegeben, der wichtigste Informant gewesen zu sein. Er gab lediglich an, mit den Widerstandskämpfern zwar sympathisiert zu haben, diese - mit Ausnahme der Hilfeleistung (...) - jedoch nie unterstützt zu haben. Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass nicht einzusehen sei, weshalb ihm die Kadyrow-Leute anlässlich seiner Entlassung den russischen Pass ausgehändigt haben sollen, zumal dies gerade zur Flucht einladen würde. Der Beschwerdeführer 1 führt dazu aus, dass es sich bei diesem Pass lediglich um seinen Inlandspass gehandelt habe. Der Reisepass habe er bei seiner Verhaftung nicht bei sich gehabt. Es trifft zu, dass es in Russland zwei Pässe gibt: einen Inlandpass, der innerhalb der Russischen Föderation obligatorisch ist, und einen Reisepass, der nur für Auslandsreisen benötigt wird. Der Beschwerdeführer war auf der (...), als er festgenommen wurde. Daher erscheint es nur logisch, dass er lediglich seinen Inlands- und nicht seinen Reisepass auf sich trug. Demzufolge ist es auch nicht unglaubhaft, dass die Kadyrow-Leute ihm den Pass wieder ausgehändigt haben. Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort dargetan, worin der Widerspruch zwischen den Vorbringen und der Angabe, dass vier behördlichen Vorladungen ergangen seien, bestehen soll und solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 im erstinstanzlichen Verfahren hinterlassen durchaus einen echten, lebensnahen und - unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Herkunftsregion - auch einen glaubhaften Eindruck; sie weisen viele Realitätskennzeichen auf wie z.B. die direkte Wiedergabe von Gesprächen, das Eingestehen von Erinnerungslücken, die Beschreibung innerer Vorgänge und nebensächlicher Einzelheiten. Die Realitätskennzeichen sind in die angefochtenen Verfügung nicht eingeflossen. Schliesslich und nicht zuletzt hat die Vorinstanz sich darauf beschränkt, lediglich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Bilder, welche die Spuren der körperlichen Misshandlungen auf eindrückliche Art und Weise dokumentieren, liess sie gänzlich ausser Acht (BFM-Akten, Beweismittel 10). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz an das Glaubhaftmachen überspannte Anforderungen gestellt und damit Art. 7 AsylG verletzt. 6. 6.1. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2. Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Weil es immer wieder zu "Säuberungen" durch die Russen in Tschetschenien gekommen ist, flohen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahre (...) nach Inguschetien. Dort lebten sie in einem Flüchtlingslager. Nach verschiedenen Vorkommnissen gingen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahre (...) nach Tschetschenien zurück. Als der Beschwerdeführer 1 am (...) (...), machte ein unbekannter Mann ihm ein Angebot, und er folgte diesem. Unterwegs wurde er von russischen und tschetschenischen Soldaten überfallen, welche ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in einen Keller gebracht haben. Dort wurde er geschlagen. Alsdann wurde er zu seinen Beziehungen zu Widerstandskämpfern befragt und aufgefordert, gewisse Dokumente zu unterschreiben. Nachdem er sich geweigert hatte, steckten ihn die Soldaten erneut in den Keller und warfen eine Granate hinein. Der Beschwerdeführer 1 überlebte den Übergriff und wurde nach einigen Tagen erneut befragt. Ihm wurde vorgeworfen, bei der Terrororganisation NBF (rechtswidrige Banden-Formierung) mitgemacht und an verschiedenen Aktionen teilgenommen zu haben. Er wurde gezwungen, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben und für die Kadyrow-Leute Informationen über die NBF-Leute einzuholen. Mit der Verpflichtung, innerhalb einer Woche fünf automatische Waffen zu liefern oder den Namen eines tschetschenischen Kämpfers zu nennen und sich jeden Monat telefonisch zu melden, ist er am (...) entlassen worden. Daraufhin floh er mit seiner Familie nach Polen. Da er dort anonyme Anrufe erhielt und eines Tages auf zwei seiner ehemaligen Peiniger traf, flüchtete er in die Schweiz. 6.3. Durch Peinigung und Zwang hat der Beschwerdeführer 1 gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten, die angesichts ihrer Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer 1 erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, weshalb zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. 6.4. Der Beschwerdeführer 1 musste während seiner Haft ein Dokument unterzeichnen, in dem er bekennt, dass er bei der NBF tätig gewesen sei, sowie diverse weitere Dokumente, deren Inhalte er nicht kennt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der Flucht Informationen über Widerstandskämpfer oder Waffen liefern sollte. Er ist diesen Forderungen jedoch nicht nachgekommen und stattdessen geflüchtet. Im Übrigen geht aus den von den Beschwerdeführern eingereichten zwei Vorladungen eines (...) des Rayons I._______ (vom [...] und vom [...]) und den zwei Vorladungen der (...) der Tschetschenischen Republik (vom [...] und vom [...]) hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in Tschetschenien gesucht wurde. Seit der Flucht der Beschwerdeführer hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien zwar gebessert, Ramsan Kadyrow ist indes immer noch Staatsoberhaupt. Aufgrund der unterzeichneten Dokumente, der Flucht sowie der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im Heimatland behördlich gesucht wird und bei einer Wiedereinreise erneut mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Des Weiteren erscheint es durchaus realistisch, dass ihm auch von Seiten der Widerstandskämpfer Gefahr droht, nachdem er den Anschein erweckt hatte, mit den Kadyrow-Leuten zusammengearbeitet zu haben. Nach dem Gesagten muss immer noch von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. 6.5. Schliesslich ist das Vorliegen einer Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zu prüfen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarerer und mittelbarerer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanten Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion - wie der Beschwerdeführer 1 - von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch EMARK 1996 Nr. 1). Eine sichere Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes lässt sich nach dem Gesagten nicht annehmen. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin 2 würde als Ehegattin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einbezogen. Sie macht jedoch geltend, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt. Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten ist deshalb zu prüfen, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbstständig (originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. 37 AsylV 1). Bei Asylgesuchen von Ehepaaren hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen (Art. 5 AsylV 1). 7.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 verletzt, da sie deren Asylgesuch ohne Prüfung der Vorbringen abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenen Prüfung. Die Angelegenheit ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt, ist sie in diejenige des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen. 7.3. Die Beschwerdeführer 3 bis 6 sind als minderjährige Kinder des Beschwerdeführers 1 ohne Weiteres als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern 1 sowie 3-6 in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz noch über die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 zu befinden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist eine Entschädigung für notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu entrichten. Die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. April 2012 beläuft sich auf Fr. 4'650.70 (Stundenansatz Fr. 250.-). In Anbetracht der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) erweist sich dieser Betrag als angemessen. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter in der Person von Dieter Gysin, Advokat, J._______, ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'650.70 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 aufgehoben.
2. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung an das BFM zurückgewiesen.
3. In Bezug auf die Beschwerdeführer 1 sowie 3-6 wird das BFM angewiesen, Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, den amtlich bestellten Rechtsvertreter, Dieter Gysin, für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'650.70 zu entschädigen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher