Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2446/2010 {T 0/2} Urteil vom 20. April 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte und gemäss einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 23. September 2008 seit dem 4. September 2008 unbekannten Aufenthalts war, weshalb das Verfahren vom BFM wegen weggefallenen Rechtsschutzinteresses am 16. Oktober 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass er am 19. Februar 2009 erneut in die Schweiz gelangte und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte, dass er am 5. März 2009 im B._______ summarisch befragt wurde und dabei geltend machte, er sei im August 2008 nach Schweden gegangen und habe sich dort, ohne je ins Heimatland zurückgekehrt zu sein, während etwa sechs Monaten als Asylbewerber aufgehalten, bevor er am 19. Februar 2009 in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Durchführung des Dublin-Verfahrens im Hinblick auf eine Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive zu einem allfälligen Aufenthalt in Schweden gewährt wurde, dass sich die schwedischen Behörden am 26. Juni 2009 zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, nachdem das BFM gestützt auf einen EURODAC-Treffer (Datenbank/Vergleich von Fingerabdrücken) vom 14. August 2008 (SE-Malmoe) ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an Schweden gerichtet hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Schweden anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 2009 mit Urteil vom 16. Dezember 2009 - unter Anweisung des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen - abwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 6. Januar 2010 einräumte, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesamt gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2010 beantragte, sein Asylgesuch sei von den schweizerischen Asylbehörden materiell zu behandeln, weil die Frist zur Überstellung nach Schweden abgelaufen sei, dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelter Eingabe vom 13. Januar 2010 unter Verweis auf eine Verhaftung des Beschwerdeführers beantragte, im Falle einer erfolgten Verfügung des BFM betreffend seine Eingabe vom 5. Januar 2010 sei ein Vollzugsstopp anzuordnen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugshand-lungen abzusehen, dass das Gericht mit Verfügung vom 18. Januar 2010 festhielt, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und 13. Januar 2010 könnten unter keinem Titel entgegengenommen werden, weshalb das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als abgeschlossen gelte und die Akten dem Bundesamt zur allfälligen weiteren Behandlung überwiesen würden, dass zur Begründung ausgeführt wurde, gemäss Aktenlage sei bisher bezüglich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2010 seitens des BFM keine Verfügung ergangen, weshalb zur Behandlung der in dieser Eingabe gestellten Anträge des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehe, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Januar 2010 in Bezug auf seine Eingabe vom 5. Januar 2010 mitteilte, das Bundesamt habe aufgrund des Umstandes, dass sein Mandant unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, eine Fristverlängerung von 18 Monaten zur Überstellung erwirkt, weshalb dieser mit sofortiger Wirkung an den zuständigen Dublin-Staat überstellt werden könne, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit - vorab per Telefax erfolgter, fälschlicherweise auf den 13. Januar 2010 datierter - Eingabe vom 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht provisorisch Beschwerde gegen die formlose "Verfügung" des BFM vom 29. Januar 2010 erhob und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu erlassen und der vorliegenden Eingabe sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Urteil vom 5. Februar 2010 anwies, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2010 erneut nicht eintrat und ihn nach Schweden wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es bezüglich der Rücküberstellung nach Schweden in Abänderung der Verfügung vom 20. August 2009 angab, diese habe bis spätestens am 26. Dezember 2010 zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit vorab per Telefax erfolgter Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen, eventualiter sei diese aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2010 (Datum gemäss Beschwerde) einzutreten, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und von den schwedischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend Einhaltung des Völkerrechts einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und weiter - unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung - um Akteneinsicht, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den (BFM-)Akten B31/2, B38/1, B41/7, B42/1 und B43/5 ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzliche Verfügung zu bewirken, dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die Akteneinsicht in die (BFM-)Akten B31/2, B38/1, B41/7, B42/1 und B43/5 sowie die Vollzugsakten verweigert und zudem seine Begründungspflicht verletzt, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, dass ein umfassendes Akteneinsichtsgesuch "alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), mithin nicht nur die im konkreten Fall als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen umfasst, die grundsätzlich geeignet sein könnten, im zu beurteilenden Fall als Beweismittel zu dienen, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Vorverfahrens besteht, es sich bei den vorerwähnten Akten B31/2 (Mitteilung des Ausländeramtes St. Gallen an das BFM betreffend Wiederanmeldung des Beschwerdeführers), B38/1 (Anfrage des Ausländeramtes St. Gallen an das BFM zum Verfahrensstand), B41/7 (Regelung der BFM-internen Zuständigkeit nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010) und B42/1 (Telefax wegen allgemeiner Anpassung der Dublin-Nichteintretensentscheide) jedoch um für das vorliegende Verfahren offensichtlich unwesentliche Aktenstücke handelt, dass es sich beim Aktenstück B43/5 um die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 handelt, weshalb der Beschwerdeführer bereits in dessen Besitz ist, dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vorliegt ist und somit kein Anlass zu einer weiteren Edierung von Aktenstücken und gleichzeitiger Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung besteht, mithin die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer mit seiner an das Bundesamt gerichteten Eingabe vom 5. Januar 2010 eine zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 nachträglich veränderte Sachlage geltend macht, indem er ausführt, die Rücküberstellungsfrist nach Schweden sei am 26. Dezember 2009 abgelaufen, weshalb nun die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. März 2010, wie vom Beschwerdeführer gerügt, nicht weiter begründet, weshalb die Rücküberstellungsfrist in Abweichung zur Verfügung vom 20. August 2009 neu am 26. Dezember 2010 endet, und dies an sich eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darstellt, dass jedoch nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zwingend zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen muss, sondern bei nicht besonders schweren Mängeln auch eine Heilung auf Beschwerdeebene in Betracht kommt, dass der formelle Mangel im vorliegenden Fall als nicht besonders schwer einzustufen ist, da das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Januar 2010 bereits mitteilte, es habe gestützt auf die Meldung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen, dass sein Mandant (Beschwerdeführer) seit dem 22. Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes sei, eine Fristverlängerung von 18 Monaten zur Überstellung an Schweden erwirkt, dass es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren, und das Gericht aufgrund der vollen Kognition die Frage, ob die Zuständigkeit Schwedens, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 rechtskräftig festgestellt wurde, aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage nicht mehr gegeben und vielmehr die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, frei überprüfen kann, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde geltend macht, das BFM habe offenzulegen, in welcher Form die schwedischen Behörden der Verlängerung der Rückübernahmefrist ausdrücklich zugestimmt hätten, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich in den Akten keine Antwort der schwedischen Behörden auf das Ersuchen des BFM um Verlängerung der Rücküberstellungsfrist findet, weshalb von einer unterbliebenen Reaktion auszugehen ist, dass den Akten jedoch (in Form eines nicht paginierten Aktenstückes) entnommen werden kann, dass das Ersuchen um Verlängerung der Rücküberstellungsfrist gleichzeitig mit der Mitteilung an die schwedischen Behörden vom 22. Oktober 2009, die bereits angekündigte Überstellung könne nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei, erfolgte, dass die unterbliebene Reaktion der schwedischen Behörden in diesem Zusammenhang als Zustimmung interpretiert werden darf, ist die Möglichkeit der Verlängerung der Rücküberstellungsfrist aus dem angegebenen Grund doch in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-Verordnung), explizit vorgesehen, und ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die schwedischen Behörden die Zustimmung verweigern könnten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter ausführt, er bestreite, seit dem 22. Oktober 2009 flüchtig gewesen zu sein, weshalb überhaupt keine Fristverlängerung hätte beantragt werden dürfen, dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Oktober 2009 nicht durchgehend unbekannten Aufenthaltes war, aber von Bedeutung nur ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als das Ersuchen um Verlängerung der Rücküberstellungsfrist gestellt wurde, flüchtig war, dass dies aktenmässig durch den Bericht des Ausländeramtes St. Gallen vom 22. Oktober 2009 an swissREPAT, gemäss welchem die Kantonspolizei den Beschwerdeführer nicht angetroffen habe, als erstellt anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, wann und wie ihm die Verfügung des BFM vom 20. August 2009 eröffnet wird, weshalb er aus dem Umstand, dass die Eröffnung allenfalls rechtswidrig erfolgt wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten und damit auch sein Untertauchen nicht rechtfertigen kann, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die sich im Zusammenhang mit der Rücküberstellungsfrist ergebenden Fragen bilden, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Schweden nicht einzugehen ist, wurden diese Fragen doch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 rechtskräftig entschieden, dass nach dem Gesagten die Rücküberstellungsfrist aufgrund der erfolgten Verlängerung noch nicht abgelaufen und damit weiterhin Schweden für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, dass sich damit sowohl die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 5. Januar 2010 als auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweisen und die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 im Ergebnis zu stützen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2010 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von der Vorinstanz auch nicht als neues Asylgesuch hätte entgegengenommen werden müssen, wurden darin doch (zu Recht) keine Gründe vorgebracht, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, sondern lediglich das Übergehen der Zuständigkeit auf die Schweiz infolge Fristablaufes geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: