Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Am 4. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder (geboren [...] und [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde als unzumutbar qualifiziert, und es wurde ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Mit einer Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum vom 24. Juli 2012 beantragte B._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Wohnsitznahme bei seinen Angehörigen. Das Gesuch wurde von der Vertretung mit der Bitte um Weiterleitung an das Migrationsamt des Kantons C._______ am 7. August 2012 an das BFM übermittelt, dort am 15. August 2012 als Gesuch um Familieneinbezug registriert und in der Folge an die kantonale Behörde weitergeleitet. C. Am 14. November 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM das Gesuch zusammen mit seiner positiven Stellungnahme zum Entscheid zu. Es führte im Wesentlichen aus, die Familie der Beschwerdeführerin wohne seit November 2008 ununterbrochen in der gleichen Dreizimmer-Wohnung. Die alleinerziehende Mutter zweier Kinder beziehe zwar momentan Sozialhilfe. Sie besuche aber Pflegekurse, die durch die D._______ organisiert und durchgeführt würden, und sei auch bereits als Praktikantin mit einem Anstellungsgrad von 50 % tätig gewesen. Im März 2012 habe sie ein europäisches Sprachenzertifikat erworben. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer Aufgaben als alleinerziehende Mutter sehr bemüht, von der Sozialhilfe wegzukommen. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie ziehe die Ablehnung des Gesuchs in Betracht, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Februar 2013 fristgerecht ihre schriftliche Stellungnahme zu den Akten. Darin legte sie ihre Situation als alleinerziehende Mutter ausführlich dar. Sie habe bei der D._______ erfolgreich einen Pflegekurs abgeschlossen und werde Ende Februar 2013 einen Lerneinsatz bei einer Pflegewohngruppe absolvieren, dabei jeweils vier Tage arbeiten und einen Tag pro Woche den Schulunterricht besuchen. Im Pflegebereich bestünden für sie gute Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Die beiden Söhne seien gute Schüler, und die Betreuung der Kinder sei während ihrer Arbeit und Ausbildung sichergestellt. Sie pflege den Kontakt mit ihren Nachbarn, die sie auch bei der Kinderbetreuung unterstützen würden, und sei seit vier Jahren aktives Mitglied eines hiesigen Turnvereins. Für ihre Söhne und sie sei es der grösste Wunsch, ihr Familienleben zusammen mit dem Vater respektive Ehemann in der Schweiz leben zu dürfen. E. Mit Verfügung vom 3. April 2013 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2013 sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug und um Einbezug ihres Ehemannes in die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht. I. Am 23. Mai 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das Migrationsamt des Kantons C._______ um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme des Migrationsamts ging am 24. Juni 2013 beim Gericht ein. J. Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2013 Einsicht in den Schriftenwechsel mit dem Migrationsamt und gab ihr Gelegenheit, sich zur Aktenlage zu äussern. Die Stellungnahme wurde am 28. Juni 2013 innert der gesetzten Frist eingereicht. K. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung um Auskunft über den Stand des Verfahrens und um Beschleunigung des Verfahrens. L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 auf, innert Frist verbindlich Auskunft zu geben über den Stand ihrer Ausbildung, über eine allfällige Erwerbstätigkeit und das damit verbundene Einkommen. Die Beschwerdeführerin liess am 30. Oktober 2013 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichen. M. Am 10. Februar 2014 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationssystems (Datenbank Zentrales Migrationssystem) sei anzunehmen, dass sie nunmehr seit einiger Zeit erwerbstätig sei. Er forderte sie auf, das Gericht über ihre Erwerbstätigkeit zu informieren und auch zur Frage des weiteren Bestehens der Fürsorgeabhängigkeit Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2014 innert Frist ihre ergänzende Stellungnahme ein und bestätigte im Wesentlichen, sie habe am 2. Dezember 2013 eine Teilzeitstelle in einem Pflegezentrum antreten können.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. BGG; vgl. auch Thomas Häberli, in: Bundesgerichtsgesetz, Niggli / Uebersax / Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 97).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG [SR 142.20]).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG)
E. 2 Die Eingabe vom 24. Juli 2012 von B._______ (Ehemann/Vater) an die Schweizerische Botschaft in Khartum wurde vom BFM zu Recht nicht als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt (aArt. 20 AsylG [SR 142.31; vgl. auch die Übergangsbestimmungen der Änderungen des AsylG vom 28. September 2012), weil darin - auch sinngemäss - keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden war (zur Abgrenzung zwischen Familiennachzugsbegehren und Asylgesuch aus dem Ausland, vgl. auch BVGE 2007/19 S. 223 ff.).
E. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.
E. 3.2 Ist die zeitliche Voraussetzung für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG (Ablauf dreier Jahre seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme) erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren - das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten - eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE [SR 142.201]). Nach Ablauf dieser Fristen kann ein Familiennachzug nur noch bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 3. November 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde am 15. August 2012 - mithin sowohl nach Ablauf der in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten dreijährigen Sperrfrist als auch innert der Fünfjahresfrist von Art. 74 Abs. 3 VZAE - bei der kantonalen Migrationsbehörde registriert.
E. 3.3.2 Gemäss Akten handelt es sich bei B._______ um den am (...) 1999 in Khartum angetrauten Ehemann der Beschwerdeführerin; diese hat auch glaubhaft gemacht, dass er der Vater ihrer beiden Kinder ist.
E. 3.3.3 Um den Einbezug des Ehemannes (und Vaters) konnte somit unter Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG nachgesucht werden.
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner negativen Verfügung aus, die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des gemeinsamen Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) seien gemäss Akten vorliegenden zwar erfüllt. Hingegen sei die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig, weshalb die Bedingung gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG nicht erfüllt sei. Das Gesuch sei deshalb - trotz der befürwortenden Haltung der kantonalen Migrationsbehörde - abzuweisen.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rechtsmittel vom 30. April 2013 einerseits geltend, in Art. 85 Abs. 7 AuG habe der Gesetzgeber zwar bewusst eine hohe Hürde für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen geschaffen. Es sei aber auch zu bedenken, dass die "vorläufige Aufnahme" in der Schweiz mitunter faktisch zu einem langjährigen und dauerhaften Aufenthalt führe. In solchen Fällen könne die Verweigerung des Familiennachzugs eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Familienleben zur Folge haben. Die Beschwerdeführerin lebe seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz. Ihre Kinder seien eingeschult und hätten die prägenden Kinderjahre in der Schweiz verbracht. Der Aufenthalt der Familie sei gemäss schweizerischer Praxis bereits aufgrund des Kindeswohls faktisch dauerhaft begründet. Unter diesen Umständen dürfe der Ehefrau und den Kindern das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familienleben nicht verweigert werden.
E. 4.2.2 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, je nach Familienkonstellation seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen praktisch nicht zu erfüllen. Das BFM habe zu Unrecht ausschliesslich auf die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt und nicht berücksichtigt, dass diese sich sehr um ihre berufliche Integration und die zukünftige wirtschaftliche Unabhängigkeit bemühe (Absolvieren einer Berufsausbildung und intensives Lernen der deutschen Sprache). Es sei bekannt, dass alleinerziehende Mütter in der Schweiz einem weit überdurchschnittlich grossen Armutsrisiko ausgesetzt seien. Würde dem Ehemann die Einreise in die Schweiz zur Familie bewilligt, würden die Chancen der Familie steigen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien: Die Beschwerdeführerin könnte dann bei der Kinderbetreuung durch den Ehemann entlastet werden und wäre entsprechend flexibler bei der Arbeitssuche.
E. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 ohne weitere Begründung vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E. 4.4 In seiner vom Instruktionsrichter erbetenen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 hielt das kantonale Migrationsamt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden zwar bis auf weiteres von der Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt. Die Mutter absolviere aber eine Ausbildung zur Pflegerin, die Ende Juli 2013 beendet sein werde; dannzumal würden ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich steigen, zumal qualifiziertes Pflegepersonal gesucht sei. Die Beschwerdeführerin bemühe sich trotz ihrer Aufgaben als alleinerziehende Mutter intensiv um ihre Integration und um die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe.
E. 4.5 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2013 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
E. 4.6 In der vom Instruktionsrichter angeforderten Auskunft vom 30. Oktober 2013 führte die Beschwerdeführerin unter Beilage entsprechender Beweismittel aus, sie habe ihre Ausbildung zur Pflegehelferin nunmehr erfolgreich abgeschlossen und sei aktuell auf Stellensuche. Zum Beleg reichte sie die entsprechenden Zeugnisse und Zertifikate, insgesamt sechs Beweismittel, zu den Akten. In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2014 informierte die Beschwerdeführerin unter Einreichung entsprechender Beweismittel darüber, dass sie am 2. Dezember 2013 eine Teilzeitstelle in einem Pflegezentrum habe antreten können. Sie arbeite sehr gerne und habe die Anstellung angenommen, auch wenn sie dort nun nicht als Pflegehelferin, sondern als Hausmitarbeiterin tätig sei. Als alleinerziehende Mutter zweier schulpflichtiger Kinder könnte sie eine Vollzeitstelle nicht annehmen. Sie könne nun die Krankenkasse und den Grundbedarf der Familie mit ihrem Einkommen selber bestreiten; die Sozialbehörde müsse lediglich noch den Mietzins für die Wohnung übernehmen.
E. 5 Die beiden inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) sind gemäss Akten erfüllt, was auch vom BFM anerkannt wird. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage zu klären, ob das Bundesamt das Gesuch zu Recht wegen Nichterfüllens der Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) abgewiesen hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist zunächst insoweit beizupflichten, als das BFM seine Verfügung bei der konkreten Ausgangslage fälschlicherweise einzig mit der aktuellen Fürsorgeabhängigkeit begründet und sich nicht erkennbar mit der Frage der kurz- und mittelfristigen diesbezüglichen Perspektiven auseinandergesetzt hat: Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit bereits früher so ausgelegt, dass neben der aktuellen Situation auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. etwa Urteil D 387/2013 vom 17. April 2013 S. 4), und sich dabei an die analoge Praxis des Bundesgerichts zur insoweit identisch formulierten Bestimmung von Art. 44 Bst. c AuG, betreffend den Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung angelehnt (vgl. BGE 139 I 341 ff. E. 4 m.w.H., Urteil des BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3). Insoweit muss sich das BFM in der Tat eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen lassen.
E. 5.2 Kurze Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung konnte die Beschwerdeführerin ihre in der Schweiz absolvierte Berufsausbildung erfolgreich abschliessen und danach eine Teilzeitstelle antreten. Gemäss Akten gelang es ihr damit, sich aus ihrer Sozialhilfeabhängigkeit weitgehend zu befreien; der Sozialdienst muss heute einzig noch den Mietzins ihrer Wohnung von Fr. 1275.- monatlich finanzieren.
E. 5.3 Bei der Beurteilung der kurz- und mittelfristigen Prognose der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
E. 5.3.1 Gemäss Akten würde die Beschwerdeführerin bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4836.- erzielen. Sie kann aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter zurzeit nachvollziehbarerweise nur mit einem 50 %-Beschäftigungsgrad erwerbstätig sein und erzielt damit ein Nettoeinkommen von Fr. 2418.-. Um auch den aktuellen Mietzins von Fr. Fr. 1275.- selber finanzieren zu können, müsste sie ihren Beschäftigungsgrad um rund 25 % erhöhen.
E. 5.3.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Anwesenheit ihres Ehemannes, der sie bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder entlasten würde, den Beschäftigungsgrad ihrer aktuellen Anstellung - für die sie beruflich nunmehr offenbar überqualifiziert ist - auf 80-100 % steigern oder eine entsprechende Stelle in ihrem neu erlernten Beruf als Pflegehelferin annehmen könnte und würde. Auf diese Weise würde sie die Mietkosten und die zusätzlichen Lebenskosten ihres Partners selber tragen können.
E. 5.3.3 Diese günstige Prognose stützt das Gericht einerseits auf die bei den Akten liegenden positiven Einschätzungen des kantonalen Migrationsamts ab. Es darf davon ausgegangen werden, dass die mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sowie den lokalen wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute Behörde eine realistische Beurteilung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Einkommenspotenzials abzugeben vermag.
E. 5.3.4 Andererseits hat die Beschwerdeführerin während ihres sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz ihre soziale und berufliche Integration gemäss Akten zielgerichtet und kraftvoll vorangetrieben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann und darf es nicht darum gehen, ihre Integrationsbemühungen zu honorieren. Angesichts des bisherigen Verhaltens traut das Gericht der Beschwerdeführerin aber zu, dass es ihr nach Einreise ihres Ehemannes gelingen wird, sich bald gänzlich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien.
E. 5.4 Unter diesen Umständen kann die Berechtigung der Rügen offenbleiben, die Verweigerung der Familienzusammenführung verletzte das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK oder das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK. Immerhin darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass es kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, bestimmte Gruppen von vorläufig aufgenommenen Personen, konkret die alleinerziehenden Frauen, vom Recht auf Familiennachzug faktisch auszuschliessen (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil E 1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013, in dem die Beschwerde gegen den verweigerten Familiennachzug einer wegen körperlicher Behinderung weitgehend erwerbsunfähigen Person gutgeheissen worden war).
E. 5.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt. Ausschlussgründe für einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme ergeben sich aus den Akten nicht.
E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. April 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise von B._______ zu bewilligen und ihn nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme seiner Angehörigen einzuschliessen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens ausserdem eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten festzustellen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und ihn nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme seiner Angehörigen einzuschliessen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2423/2013 Urteil vom 8. Juli 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______; Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Am 4. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder (geboren [...] und [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde als unzumutbar qualifiziert, und es wurde ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Mit einer Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum vom 24. Juli 2012 beantragte B._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Wohnsitznahme bei seinen Angehörigen. Das Gesuch wurde von der Vertretung mit der Bitte um Weiterleitung an das Migrationsamt des Kantons C._______ am 7. August 2012 an das BFM übermittelt, dort am 15. August 2012 als Gesuch um Familieneinbezug registriert und in der Folge an die kantonale Behörde weitergeleitet. C. Am 14. November 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM das Gesuch zusammen mit seiner positiven Stellungnahme zum Entscheid zu. Es führte im Wesentlichen aus, die Familie der Beschwerdeführerin wohne seit November 2008 ununterbrochen in der gleichen Dreizimmer-Wohnung. Die alleinerziehende Mutter zweier Kinder beziehe zwar momentan Sozialhilfe. Sie besuche aber Pflegekurse, die durch die D._______ organisiert und durchgeführt würden, und sei auch bereits als Praktikantin mit einem Anstellungsgrad von 50 % tätig gewesen. Im März 2012 habe sie ein europäisches Sprachenzertifikat erworben. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer Aufgaben als alleinerziehende Mutter sehr bemüht, von der Sozialhilfe wegzukommen. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie ziehe die Ablehnung des Gesuchs in Betracht, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Februar 2013 fristgerecht ihre schriftliche Stellungnahme zu den Akten. Darin legte sie ihre Situation als alleinerziehende Mutter ausführlich dar. Sie habe bei der D._______ erfolgreich einen Pflegekurs abgeschlossen und werde Ende Februar 2013 einen Lerneinsatz bei einer Pflegewohngruppe absolvieren, dabei jeweils vier Tage arbeiten und einen Tag pro Woche den Schulunterricht besuchen. Im Pflegebereich bestünden für sie gute Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Die beiden Söhne seien gute Schüler, und die Betreuung der Kinder sei während ihrer Arbeit und Ausbildung sichergestellt. Sie pflege den Kontakt mit ihren Nachbarn, die sie auch bei der Kinderbetreuung unterstützen würden, und sei seit vier Jahren aktives Mitglied eines hiesigen Turnvereins. Für ihre Söhne und sie sei es der grösste Wunsch, ihr Familienleben zusammen mit dem Vater respektive Ehemann in der Schweiz leben zu dürfen. E. Mit Verfügung vom 3. April 2013 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2013 sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug und um Einbezug ihres Ehemannes in die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht. I. Am 23. Mai 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das Migrationsamt des Kantons C._______ um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme des Migrationsamts ging am 24. Juni 2013 beim Gericht ein. J. Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2013 Einsicht in den Schriftenwechsel mit dem Migrationsamt und gab ihr Gelegenheit, sich zur Aktenlage zu äussern. Die Stellungnahme wurde am 28. Juni 2013 innert der gesetzten Frist eingereicht. K. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung um Auskunft über den Stand des Verfahrens und um Beschleunigung des Verfahrens. L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 auf, innert Frist verbindlich Auskunft zu geben über den Stand ihrer Ausbildung, über eine allfällige Erwerbstätigkeit und das damit verbundene Einkommen. Die Beschwerdeführerin liess am 30. Oktober 2013 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichen. M. Am 10. Februar 2014 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationssystems (Datenbank Zentrales Migrationssystem) sei anzunehmen, dass sie nunmehr seit einiger Zeit erwerbstätig sei. Er forderte sie auf, das Gericht über ihre Erwerbstätigkeit zu informieren und auch zur Frage des weiteren Bestehens der Fürsorgeabhängigkeit Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2014 innert Frist ihre ergänzende Stellungnahme ein und bestätigte im Wesentlichen, sie habe am 2. Dezember 2013 eine Teilzeitstelle in einem Pflegezentrum antreten können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. BGG; vgl. auch Thomas Häberli, in: Bundesgerichtsgesetz, Niggli / Uebersax / Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 97). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG [SR 142.20]). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG)
2. Die Eingabe vom 24. Juli 2012 von B._______ (Ehemann/Vater) an die Schweizerische Botschaft in Khartum wurde vom BFM zu Recht nicht als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt (aArt. 20 AsylG [SR 142.31; vgl. auch die Übergangsbestimmungen der Änderungen des AsylG vom 28. September 2012), weil darin - auch sinngemäss - keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden war (zur Abgrenzung zwischen Familiennachzugsbegehren und Asylgesuch aus dem Ausland, vgl. auch BVGE 2007/19 S. 223 ff.). 3. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. 3.2 Ist die zeitliche Voraussetzung für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG (Ablauf dreier Jahre seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme) erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren - das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten - eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE [SR 142.201]). Nach Ablauf dieser Fristen kann ein Familiennachzug nur noch bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 3. November 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde am 15. August 2012 - mithin sowohl nach Ablauf der in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten dreijährigen Sperrfrist als auch innert der Fünfjahresfrist von Art. 74 Abs. 3 VZAE - bei der kantonalen Migrationsbehörde registriert. 3.3.2 Gemäss Akten handelt es sich bei B._______ um den am (...) 1999 in Khartum angetrauten Ehemann der Beschwerdeführerin; diese hat auch glaubhaft gemacht, dass er der Vater ihrer beiden Kinder ist. 3.3.3 Um den Einbezug des Ehemannes (und Vaters) konnte somit unter Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG nachgesucht werden. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner negativen Verfügung aus, die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des gemeinsamen Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) seien gemäss Akten vorliegenden zwar erfüllt. Hingegen sei die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig, weshalb die Bedingung gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG nicht erfüllt sei. Das Gesuch sei deshalb - trotz der befürwortenden Haltung der kantonalen Migrationsbehörde - abzuweisen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rechtsmittel vom 30. April 2013 einerseits geltend, in Art. 85 Abs. 7 AuG habe der Gesetzgeber zwar bewusst eine hohe Hürde für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen geschaffen. Es sei aber auch zu bedenken, dass die "vorläufige Aufnahme" in der Schweiz mitunter faktisch zu einem langjährigen und dauerhaften Aufenthalt führe. In solchen Fällen könne die Verweigerung des Familiennachzugs eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Familienleben zur Folge haben. Die Beschwerdeführerin lebe seit nunmehr fünf Jahren in der Schweiz. Ihre Kinder seien eingeschult und hätten die prägenden Kinderjahre in der Schweiz verbracht. Der Aufenthalt der Familie sei gemäss schweizerischer Praxis bereits aufgrund des Kindeswohls faktisch dauerhaft begründet. Unter diesen Umständen dürfe der Ehefrau und den Kindern das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familienleben nicht verweigert werden. 4.2.2 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, je nach Familienkonstellation seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen praktisch nicht zu erfüllen. Das BFM habe zu Unrecht ausschliesslich auf die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt und nicht berücksichtigt, dass diese sich sehr um ihre berufliche Integration und die zukünftige wirtschaftliche Unabhängigkeit bemühe (Absolvieren einer Berufsausbildung und intensives Lernen der deutschen Sprache). Es sei bekannt, dass alleinerziehende Mütter in der Schweiz einem weit überdurchschnittlich grossen Armutsrisiko ausgesetzt seien. Würde dem Ehemann die Einreise in die Schweiz zur Familie bewilligt, würden die Chancen der Familie steigen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien: Die Beschwerdeführerin könnte dann bei der Kinderbetreuung durch den Ehemann entlastet werden und wäre entsprechend flexibler bei der Arbeitssuche. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 ohne weitere Begründung vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4.4 In seiner vom Instruktionsrichter erbetenen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 hielt das kantonale Migrationsamt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden zwar bis auf weiteres von der Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt. Die Mutter absolviere aber eine Ausbildung zur Pflegerin, die Ende Juli 2013 beendet sein werde; dannzumal würden ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich steigen, zumal qualifiziertes Pflegepersonal gesucht sei. Die Beschwerdeführerin bemühe sich trotz ihrer Aufgaben als alleinerziehende Mutter intensiv um ihre Integration und um die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe. 4.5 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2013 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. 4.6 In der vom Instruktionsrichter angeforderten Auskunft vom 30. Oktober 2013 führte die Beschwerdeführerin unter Beilage entsprechender Beweismittel aus, sie habe ihre Ausbildung zur Pflegehelferin nunmehr erfolgreich abgeschlossen und sei aktuell auf Stellensuche. Zum Beleg reichte sie die entsprechenden Zeugnisse und Zertifikate, insgesamt sechs Beweismittel, zu den Akten. In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2014 informierte die Beschwerdeführerin unter Einreichung entsprechender Beweismittel darüber, dass sie am 2. Dezember 2013 eine Teilzeitstelle in einem Pflegezentrum habe antreten können. Sie arbeite sehr gerne und habe die Anstellung angenommen, auch wenn sie dort nun nicht als Pflegehelferin, sondern als Hausmitarbeiterin tätig sei. Als alleinerziehende Mutter zweier schulpflichtiger Kinder könnte sie eine Vollzeitstelle nicht annehmen. Sie könne nun die Krankenkasse und den Grundbedarf der Familie mit ihrem Einkommen selber bestreiten; die Sozialbehörde müsse lediglich noch den Mietzins für die Wohnung übernehmen.
5. Die beiden inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG (Wille des Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) sind gemäss Akten erfüllt, was auch vom BFM anerkannt wird. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage zu klären, ob das Bundesamt das Gesuch zu Recht wegen Nichterfüllens der Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) abgewiesen hat. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist zunächst insoweit beizupflichten, als das BFM seine Verfügung bei der konkreten Ausgangslage fälschlicherweise einzig mit der aktuellen Fürsorgeabhängigkeit begründet und sich nicht erkennbar mit der Frage der kurz- und mittelfristigen diesbezüglichen Perspektiven auseinandergesetzt hat: Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit bereits früher so ausgelegt, dass neben der aktuellen Situation auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. etwa Urteil D 387/2013 vom 17. April 2013 S. 4), und sich dabei an die analoge Praxis des Bundesgerichts zur insoweit identisch formulierten Bestimmung von Art. 44 Bst. c AuG, betreffend den Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung angelehnt (vgl. BGE 139 I 341 ff. E. 4 m.w.H., Urteil des BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3). Insoweit muss sich das BFM in der Tat eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen lassen. 5.2 Kurze Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung konnte die Beschwerdeführerin ihre in der Schweiz absolvierte Berufsausbildung erfolgreich abschliessen und danach eine Teilzeitstelle antreten. Gemäss Akten gelang es ihr damit, sich aus ihrer Sozialhilfeabhängigkeit weitgehend zu befreien; der Sozialdienst muss heute einzig noch den Mietzins ihrer Wohnung von Fr. 1275.- monatlich finanzieren. 5.3 Bei der Beurteilung der kurz- und mittelfristigen Prognose der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ist Folgendes in Betracht zu ziehen: 5.3.1 Gemäss Akten würde die Beschwerdeführerin bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4836.- erzielen. Sie kann aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter zurzeit nachvollziehbarerweise nur mit einem 50 %-Beschäftigungsgrad erwerbstätig sein und erzielt damit ein Nettoeinkommen von Fr. 2418.-. Um auch den aktuellen Mietzins von Fr. Fr. 1275.- selber finanzieren zu können, müsste sie ihren Beschäftigungsgrad um rund 25 % erhöhen. 5.3.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Anwesenheit ihres Ehemannes, der sie bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder entlasten würde, den Beschäftigungsgrad ihrer aktuellen Anstellung - für die sie beruflich nunmehr offenbar überqualifiziert ist - auf 80-100 % steigern oder eine entsprechende Stelle in ihrem neu erlernten Beruf als Pflegehelferin annehmen könnte und würde. Auf diese Weise würde sie die Mietkosten und die zusätzlichen Lebenskosten ihres Partners selber tragen können. 5.3.3 Diese günstige Prognose stützt das Gericht einerseits auf die bei den Akten liegenden positiven Einschätzungen des kantonalen Migrationsamts ab. Es darf davon ausgegangen werden, dass die mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sowie den lokalen wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute Behörde eine realistische Beurteilung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Einkommenspotenzials abzugeben vermag. 5.3.4 Andererseits hat die Beschwerdeführerin während ihres sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz ihre soziale und berufliche Integration gemäss Akten zielgerichtet und kraftvoll vorangetrieben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann und darf es nicht darum gehen, ihre Integrationsbemühungen zu honorieren. Angesichts des bisherigen Verhaltens traut das Gericht der Beschwerdeführerin aber zu, dass es ihr nach Einreise ihres Ehemannes gelingen wird, sich bald gänzlich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien. 5.4 Unter diesen Umständen kann die Berechtigung der Rügen offenbleiben, die Verweigerung der Familienzusammenführung verletzte das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK oder das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK. Immerhin darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass es kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, bestimmte Gruppen von vorläufig aufgenommenen Personen, konkret die alleinerziehenden Frauen, vom Recht auf Familiennachzug faktisch auszuschliessen (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil E 1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013, in dem die Beschwerde gegen den verweigerten Familiennachzug einer wegen körperlicher Behinderung weitgehend erwerbsunfähigen Person gutgeheissen worden war). 5.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt. Ausschlussgründe für einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme ergeben sich aus den Akten nicht.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. April 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise von B._______ zu bewilligen und ihn nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme seiner Angehörigen einzuschliessen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens ausserdem eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten festzustellen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und ihn nach erfolgter Einreise in die vorläufige Aufnahme seiner Angehörigen einzuschliessen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: