Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 30. Mai 2010. Über Griechenland, den Kosovo, Serbien und Ungarn, wo sie um Asyl nachsuchten, reisten sie am 28. Juli 2011 von Österreich herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. September 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 28. September 2011 durch ihren Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. September 2011 ein. Mit Urteil vom 7. November 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Revisionsgesuch wies das Gericht mit Urteil vom 15. März 2012 ab. B. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. März 2012 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragten sie, in Wiedererwägung der Verfügung vom 15. September 2011 sei auf das Asylgesuch einzutreten. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schweiz müsse von ihrem Recht auf Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), Gebrauch machen. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 stellte das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. D. Die Beschwerdeführenden reichten - vorab per Telefax - durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 25. April 2012 ein und beantragen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über die Beschwerde befunden worden sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 25. April 2012. Eine Zwischenverfügung, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren - wie hier - gestützt auf Art. 17b AsylG ein Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugsaussetzung, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BVGE 2007/18 E. 4, mit Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird einzig die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung angefochten, was zulässig ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und 108 Abs. 1 AsylG, 2. Halbsatz) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Bedeutung einer vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben demnach ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das grundsätzlich erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 122 Rz. 335).
E. 4.1 Die Vorinstanz verweigert die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, da sie das Wiedererwägungsgesuch für aussichtslos erachtet. Zur Begründung führt sie aus, Ungarn habe die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Personen, welche aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt würden, hätten die Möglichkeit ein neues Asylgesuch zu stellen. Dieses habe als Mehrfachgesuch zwar keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die bereits angeordnete Wegweisung, indes sei damit der Zugang zum materiellen Verfahren gewährleistet. Ungarn sei an die Aufnahmerichtlinien (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) gebunden. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen ungarischen Behörden wenden, um Unterstützung zu erhalten. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weise das ungarische Asylsystem zwar Mängel auf, sei aber rechtsstaatlich legitim.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wiedererwägungsgesuch wie auch in der Beschwerde die schwierigen Verhältnissen, die für Asylsuchende in Ungarn herrschen, sowie die Möglichkeit einer allfälligen Kettenabschiebung geltend.
E. 5.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gutzuheissen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass betreffend die Beschwerdeführenden bereits ein rechtkräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [Dublin-Verfahren]) vorliegt, wie auch ein abgewiesenes Revisionsgesuch. Mit ihren Ausführungen zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was nicht bereits durch das Gericht beurteilt worden ist. Damit sind alle relevant erscheinenden Vorbringen mit Rechtskraft belegt. Namentlich wurde die von den Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Ungarn anzutreffende Situation bereits hinreichend gewürdigt. Es ist festgestellt worden, dass sich Ungarn als Mitgliedstaat des Dublin-Raums an die geltenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen halte. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzeigen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz anerkennt, dass das ungarische Asylsystem zwar Mängel aufweist, geht aber dennoch und zutreffend davon aus, dass Ungarn die EMRK ratifiziert hat, sich an die Aufnahmerichtlinien halten würde und die Beschwerdeführenden erneut um Asyl nachsuchen können. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie im Rahmen ihrer antizipierten und summarischen Begründung die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs annimmt.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit zu bestätigen. Das Gesuch, der Beschwerde sie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen sind mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
E. 7 Die Beschwerdeführenden stellen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Da ihre Begehren im Beschwerdeverfahren im Sinne des Gesetzes als aussichtslos zu gelten haben, sind die Gesuche abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2422/2012 Urteil vom 10. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Wiedererwägungsverfahren); Zwischenverfügung des BFM vom 25. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 30. Mai 2010. Über Griechenland, den Kosovo, Serbien und Ungarn, wo sie um Asyl nachsuchten, reisten sie am 28. Juli 2011 von Österreich herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. September 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 28. September 2011 durch ihren Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. September 2011 ein. Mit Urteil vom 7. November 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Revisionsgesuch wies das Gericht mit Urteil vom 15. März 2012 ab. B. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. März 2012 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragten sie, in Wiedererwägung der Verfügung vom 15. September 2011 sei auf das Asylgesuch einzutreten. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schweiz müsse von ihrem Recht auf Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), Gebrauch machen. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 stellte das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. D. Die Beschwerdeführenden reichten - vorab per Telefax - durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 25. April 2012 ein und beantragen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über die Beschwerde befunden worden sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 25. April 2012. Eine Zwischenverfügung, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren - wie hier - gestützt auf Art. 17b AsylG ein Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugsaussetzung, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BVGE 2007/18 E. 4, mit Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird einzig die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung angefochten, was zulässig ist. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und 108 Abs. 1 AsylG, 2. Halbsatz) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Bedeutung einer vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben demnach ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das grundsätzlich erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 122 Rz. 335). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigert die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, da sie das Wiedererwägungsgesuch für aussichtslos erachtet. Zur Begründung führt sie aus, Ungarn habe die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Personen, welche aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt würden, hätten die Möglichkeit ein neues Asylgesuch zu stellen. Dieses habe als Mehrfachgesuch zwar keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die bereits angeordnete Wegweisung, indes sei damit der Zugang zum materiellen Verfahren gewährleistet. Ungarn sei an die Aufnahmerichtlinien (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) gebunden. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen ungarischen Behörden wenden, um Unterstützung zu erhalten. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weise das ungarische Asylsystem zwar Mängel auf, sei aber rechtsstaatlich legitim. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wiedererwägungsgesuch wie auch in der Beschwerde die schwierigen Verhältnissen, die für Asylsuchende in Ungarn herrschen, sowie die Möglichkeit einer allfälligen Kettenabschiebung geltend. 5. 5.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gutzuheissen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass betreffend die Beschwerdeführenden bereits ein rechtkräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [Dublin-Verfahren]) vorliegt, wie auch ein abgewiesenes Revisionsgesuch. Mit ihren Ausführungen zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was nicht bereits durch das Gericht beurteilt worden ist. Damit sind alle relevant erscheinenden Vorbringen mit Rechtskraft belegt. Namentlich wurde die von den Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Ungarn anzutreffende Situation bereits hinreichend gewürdigt. Es ist festgestellt worden, dass sich Ungarn als Mitgliedstaat des Dublin-Raums an die geltenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen halte. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzeigen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz anerkennt, dass das ungarische Asylsystem zwar Mängel aufweist, geht aber dennoch und zutreffend davon aus, dass Ungarn die EMRK ratifiziert hat, sich an die Aufnahmerichtlinien halten würde und die Beschwerdeführenden erneut um Asyl nachsuchen können. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie im Rahmen ihrer antizipierten und summarischen Begründung die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs annimmt.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit zu bestätigen. Das Gesuch, der Beschwerde sie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen sind mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
7. Die Beschwerdeführenden stellen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Da ihre Begehren im Beschwerdeverfahren im Sinne des Gesetzes als aussichtslos zu gelten haben, sind die Gesuche abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: