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E-2400/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-03 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2400/2022

U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022 / N (…).

E-2400/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit gül- tiger Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, am 12. März 2022 in die Schweiz einreiste und am 17. März 2022 das SEM um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes ersuchte, dass sie zur Untermauerung ihres Gesuchs einen nigerianischen Reise- pass (gültig von […] 2018 bis […] 2023) sowie eine ukrainische Aufent- haltsbewilligung (gültig von […] 2019 bis […] 2025) vorlegte, dass sie ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2019 in der Ukraine lebe sowie studiere und ihr (…)studium nach Ende des Krieges dort bezie- hungsweise in der Zwischenzeit in der Schweiz als Online-Studium fortset- zen wolle, dass sie anlässlich ihrer Kurzbefragung vom 17. März 2022 (SEM-Akte 1134311-1/3) weiter zu Protokoll gab, sie könne in Nigeria ihre universitä- ren Online-Kurse nicht fortsetzen, da die Infrastruktur schlecht und keine gute Internetverbindung vorhanden sei, aus dem Ausland zurückkehrende Personen in Nigeria zudem Gefahr liefen, von den Behörden ohne ersicht- lichen Grund festgenommen zu werden und es gefährlich sei, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 3. Mai 2022 – eröffnet am 4. Mai 2022 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass ihr (…), B._______, mit Eingabe vom 25. Mai 2022 im Namen der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2022 der Eingang ihrer Be- schwerde bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 auf- gefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung vorzunehmen, dass die Beschwerdeverbesserung innert Frist eingereicht wurde,

E-2400/2022 Seite 3 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel sowie auch vorliegend endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird

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a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen sowie ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach Ni- geria zurückkehren könne und damit nicht zu der vom Bundesrat mit Be- schluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigen Per- sonen gehöre, dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ihrer Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, zumal sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge und ihren Aussagen keine weiteren Vollzugshindernisse zu entnehmen seien, dass weder die allenfalls prekäre Sicherheitslage vor Ort noch der Um- stand, dass sie aufgrund von möglicherweise schlechten Internetverbin- dungen ihr Online-Studium nicht oder erschwert fortsetzen könne, einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstünden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde wiederum angab, sie habe von Beginn an nicht die Absicht gehabt, für immer in der Schweiz zu bleiben und von staatlicher Sozialhilfe abhängig zu sein, son- dern es sei ihr aufgrund ihrer persönlichen Situation zumindest für einige Monate aus humanitären Gründen vorübergehender Schutz zu gewähren, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und die Be- schwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht ukrainische Staatsangehö- rige ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats

E-2400/2022 Seite 5 verfügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzen würde, dass die Beschwerdeführerin nicht in Sicher- heit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr (Online-)Studium unter opti- malen Bedingungen in der Schweiz bei ihrem (…) weiterzuführen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, jedoch gemäss den vom Bundesrat fest- gelegten Kriterien in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nicht massgeblich ist, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung ei- ner solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best- immungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht an- geordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten mithin keine Hinweise auf eine allfällige Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-2400/2022 Seite 6 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Nigeria davon ausgeht, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2), dass die in der Kurzanhörung vom 17. März 2022 sowie in der Beschwerde getätigten allgemeinen und pauschalen Ausführungen zur unbefriedigen- den Sicherheitslage in Nigeria keine Abweichung von dieser Einschätzung zu bewirken vermögen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau handelt (vgl. Fragebogen vom 17. März 2022, SEM-Akte 1134311-2/13), dass die Eltern der Beschwerdeführerin in C._______ (D._______) eine (…) besitzen, in der die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zwei Jahre lang gearbeitet hatte, und dass ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin sich noch Ausbildung befinden und ebenfalls in C._______ leben, dass die Beschwerdeführerin somit in ihr gewohntes familiäres Umfeld in Nigeria zurückzukehren kann, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, ihre Eltern hät- ten sie zum Studium in die Ukraine geschickt, damit sie nach ihrem Ab- schluss als qualifizierte (…) nach Nigeria zurückkehren könne, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh- rerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer

E-2400/2022 Seite 7 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2400/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Giulia Marelli