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E-2390/2022

E-2390/2022

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-09 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 20. März 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 31. März 2022 eine Kurzbefragung durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seine Familie habe im Jahr 20(...), er sei (...) Jahre alt gewesen, Armenien verlassen und sich in die Ukraine begeben. Dort habe er in B._______ gelebt. Nach Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters habe er sich bis 2016 mehrmals nach Armenien begeben, um seinen militärdienstlichen Status zu regeln beziehungsweise den Militärausweis zu erhalten. Diesen habe er benötigt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Am (...) 2022 habe er schliesslich seinen Pass erhalten. Zufolge des Ukrainekriegs habe er jedoch seinen Aufenthalt in der Ukraine nicht mehr regeln können. Seit Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 20(...) habe er keinen Aufenthaltsstatus mehr gehabt und sei bis zum Jahr 2016 zwischen der Ukraine und Armenien hin und hergereist. Ab dem Jahr 2016 habe er sich ununterbrochen illegal in der Ukraine aufgehalten. A.c Der Beschwerdeführer gab seinen bis 20(...) gültigen armenischen Reisepass und eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung von 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an; er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Armenien unzulässig sowie unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. D. D.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. Juni 2022 nach. D.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bestimmen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, was die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 entsprechend vornahm. Mit derselben Verfügung wurde sodann die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. D.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 zur Replik zugestellt. Er replizierte mit Eingabe vom 23. August 2022.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auch wenn als Subeventualantrag formuliert, sind zunächst die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Feststellungen, er gehöre nicht zu den vom Bund definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen und er könne dauerhaft sowie in Sicherheit nach Armenien zurückkehren, nicht begründet. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug habe sie seine individuellen Umstände sowie die aktuelle Lage in Armenien nicht ausreichend abgeklärt.

E. 3.2 Die Begründungspflicht der Verwaltungsbehörden ist ein direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und findet ihre spezifische Ausgestaltung im Verwaltungsrecht in Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen einerseits die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Andererseits soll die betroffene Person in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ist es der betroffenen Person trotz knapper Formulierung möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Umstände anzufechten, so ist die Begründungspflicht als eingehalten zu betrachten. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför-derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 und 72 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht es Betroffenen (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.4 In der angefochtenen Verfügung legte die Vorinstanz zunächst die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar und führte anschliessend aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den von der Allgemeinverfügung erfassten Personen. An der Kurzbefragung hätten sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er nicht dauerhaft sowie in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könne (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Da die allgemeine Situation in Armenien nicht gegen den Wegweisungsvollzug dorthin spreche und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handle, sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich (Ziff. III). Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer schutzberechtigten Gruppe und damit der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz liegt seitens der Vorinstanz keine Begründung vor, obwohl der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit seinem (...). Lebensjahr in der Ukraine lag. Diesbezüglich ist folglich eine Begründungspflichtverletzung festzustellen. Da der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches über die Kognition verfügt, sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, zu äussern und eine Kassation bei der vorliegenden Konstellation zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und von einer Heilung des Mangels auszugehen. Betreffend die Frage nach der Rückkehr nach Armenien hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung sowohl mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers als auch mit der allgemeinen Lage in Armenien ergänzend auseinandergesetzt und näher begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit sowie dauerhaft nach Armenien zurückkehren könne beziehungsweise der Wegweisungsvollzug dorthin rechtskonform sei. Dem Beschwerdeführer war es diesbezüglich sodann offensichtlich möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Darüber hinaus konnte er seinen Standpunkt im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels replikweise erneut darlegen und sich zu den ergänzenden vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich äussern. Unter diesen Umständen und bezüglich dieses Aspektes erweist sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt.

E. 3.5 Hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die als nötig erscheinenden Abklärungen zur allgemeinen Lage in Armenien vorgenommen und ebenso die individuellen Umstände des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt hat. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie auf weitere Abklärungen verzichten, zumal sich aufgrund der Akten keine zusätzlichen Untersuchungen aufdrängten.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten teilweise als begründet. Aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 3.4 ist aber von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzusehen.

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen und es hätten sich an der Kurzbefragung keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er nicht dauerhaft sowie in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könne. Sodann würden weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Da in Armenien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Beschwerdeführer jung, ledig sowie gesund sei, sei der Vollzug zumutbar.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die politische Lage in Armenien sei unsicher, da das Land seit Jahren im Krieg mit Aserbaidschan stehe. Ausserdem würden militärische und wirtschaftliche Abhängigkeiten zu Russland bestehen, weshalb das Land russlandfreundlich eingestellt sei. Für ihn als Sympathisanten der Ukraine, der mehrere Jahre dort gelebt habe, könne es daher gefährlich werden. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche sodann der Umstand, dass er Armenien im Alter von (...) Jahren verlassen habe und nur zur Erfüllung seiner Militärdienstpflicht sowie Legalisierung seines Aufenthalts in der Ukraine zurückgekehrt sei. Der Grossteil seiner Familie befinde sich in der Schweiz und zu den noch in Armenien lebenden Verwandten habe er praktisch keinen Kontakt. Er verfüge in Armenien daher über kein Beziehungsnetz, was angesichts der rezessiven Wirtschaftslage zu einer wirtschaftlichen Notlage beziehungsweise sozialen Isolation führen würde. Schliesslich sei bei seiner Nichte, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, ein (...) diagnostiziert worden, weshalb er hier bleiben und die Familie unterstützen wolle.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wiederholt die Vorinstanz die bereits in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine fundierte Berufsausbildung als (...) und mehrjährige Berufserfahrung in der Ukraine, die es ihm ausserdem ermöglicht habe, eine finanzielle Reserve aufzubauen, welche ihm den beruflichen Wiedereinstieg in Armenien erleichtern dürfte. Angesichts dessen, dass er sich zur Regelung seines militärdienstlichen Status regelmässig nach Armenien begeben habe, werde seine Behauptung, er habe dort keine Kontaktpersonen, könne keine Arbeit finden und sich eine Existenz aufbauen, als unbewiesene Parteibehauptung erachtet. Schliesslich spreche die allgemeine Wirtschaftslage in Armenien ebenso wenig für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie die Krankheit seiner Nichte.

E. 4.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, sein Lebensmittelpunkt sei seit seinem (...). Lebensjahr in der Ukraine gewesen, wo er mit seiner Kernfamilie gelebt habe. In Armenien verfüge er über kein familiäres oder freundschaftliches Beziehungsnetz. Insbesondere habe er seit über zwei Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu seinem Vater oder dessen Familie. Mütterlicherseits habe er nur Kontakt mit der betagten Grossmutter, welche in bescheidenen Verhältnissen lebe. Er sei zwar mehrere Male nach Armenien zurückgekehrt, dies habe aber nur der Erfüllung seiner Militärdienstpflicht gedient. Er habe sich dabei ausschliesslich in der Kaserne aufgehalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, dort ein soziales Netz aufzubauen. Sodann sei die innenpolitische Situation in Armenien aufgrund des Krieges in der Ukraine beziehungsweise der prorussischen Haltung der armenischen Bevölkerung sowie des armenisch-aserbaidschanischen Grenzkonflikts angespannt. Aufgrund der genannten Gründe würde er im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine soziale und wirtschaftliche Notlage geraten. Über eine finanzielle Reserve verfüge er schliesslich ebenfalls nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich weder über die ukrainische Staatsbürgerschaft noch über einen internationalen Schutzstatus in der Ukraine, womit die Zugehörigkeit zu den Personengruppen gemäss Ziff. I Bst. a. und b. der Allgemeinverfügung zu verneinen ist. Zur Personengruppe gemäss Bst. c zählen schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten, welche über eine gültige ukrainische Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Armeniens und hat sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs beziehungsweise schon vorher ohne gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aufgehalten. Mangels einer entsprechenden Bewilligung ist die Zugehörigkeit zur Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat sein Gesuch um Erteilung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz damit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist daher als zulässig zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-2672/2026 vom 23. April 2026,E-7172/2023 vom 16. Juni 2025 E. 9.3).

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Armenien herrscht - trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach - weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung nach Armenien ist demnach grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7172/2023 vom 16. Juni 2026 E. 9.4.1. m.w.H.).

E. 7.3.2 Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er im Jahr 20(...) im Alter von (...) Jahren mit seiner Familie Armenien verlassen und damit rund (...) Jahre in der Ukraine gelebt. Aufgrund dieser langen Landesabwesenheit dürfte sich seine Reintegration mit erhöhten Anforderungen verbunden erweisen. Indes hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Armenien verbracht. Er hat die Schule besucht, spricht Armenisch und es ist davon auszugehen, dass dies ihm eine Reintegration erleichtern wird, zumal er im Zusammenhang mit dem Militärdient mehrmals nach Armenien zurückgekehrt ist und dabei auch in Behördenkontakt stand. Ausserdem ist ihm zuzumuten, dass er den Kontakt zu den in Armenien lebenden Verwandten wieder aufnimmt (vgl. Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2025, Ziff. II. «Wegweisungsvollzugshindernisse»). Es ist davon auszugehen, dass er bei entsprechenden Bemühungen auch Hilfe bei der Reintegration erhalten wird. Eine Wiedereingliederung erscheint, wenn auch mit erhöhten Herausforderungen verbunden, so doch insgesamt zumutbar. Die blosse Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die armenische Bevölkerung prorussisch eingestellt sei, weshalb ihm als Sympathisant der Ukraine eine soziale und wirtschaftliche Isolation drohe, überzeugt wenig und vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden und gesunden Mann, der über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich nach einer Rückkehr um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

E. 7.3.3 Zusammenfassen ist festzustellen, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) gültigen armenischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht mit Ausnahme des unter E. 3.4 Gesagten nicht verletzt und nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzu-erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde eine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt, weshalb in diesem Umfang von einem Obsiegen auszugehen ist und insoweit keine Kosten aufzuerlegen sind. Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegt, sind auch im Umfang des Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung beziehungsweise derjenigen vom 13. Juli 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 10 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Die Rechtsvertretung macht in der Kostennote vom 23. August 2022 einen Aufwand von drei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11.-, total Fr. 611.- geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von Fr. 150.- zu entschädigen. Gesamthaft ist der Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 461.- (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

E. 9.4 Eine Parteientschädigung aufgrund der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu sprechen. Der Beschwerdeführer hat die entsprechende Rüge ausschliesslich in der von ihm selbst verfassten Beschwerdeschrift vorgebracht. Insoweit ist ihm diesbezüglich kein Aufwand entstanden, der gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG zu entschädigen wäre. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 461.- zugesprochen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2390/2022 Urteil vom 9. September 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 27. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 20. März 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 31. März 2022 eine Kurzbefragung durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seine Familie habe im Jahr 20(...), er sei (...) Jahre alt gewesen, Armenien verlassen und sich in die Ukraine begeben. Dort habe er in B._______ gelebt. Nach Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters habe er sich bis 2016 mehrmals nach Armenien begeben, um seinen militärdienstlichen Status zu regeln beziehungsweise den Militärausweis zu erhalten. Diesen habe er benötigt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Am (...) 2022 habe er schliesslich seinen Pass erhalten. Zufolge des Ukrainekriegs habe er jedoch seinen Aufenthalt in der Ukraine nicht mehr regeln können. Seit Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 20(...) habe er keinen Aufenthaltsstatus mehr gehabt und sei bis zum Jahr 2016 zwischen der Ukraine und Armenien hin und hergereist. Ab dem Jahr 2016 habe er sich ununterbrochen illegal in der Ukraine aufgehalten. A.c Der Beschwerdeführer gab seinen bis 20(...) gültigen armenischen Reisepass und eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung von 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an; er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Armenien unzulässig sowie unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. D. D.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. Juni 2022 nach. D.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bestimmen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, was die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 entsprechend vornahm. Mit derselben Verfügung wurde sodann die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. D.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 zur Replik zugestellt. Er replizierte mit Eingabe vom 23. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auch wenn als Subeventualantrag formuliert, sind zunächst die formellen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Feststellungen, er gehöre nicht zu den vom Bund definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen und er könne dauerhaft sowie in Sicherheit nach Armenien zurückkehren, nicht begründet. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug habe sie seine individuellen Umstände sowie die aktuelle Lage in Armenien nicht ausreichend abgeklärt. 3.2 Die Begründungspflicht der Verwaltungsbehörden ist ein direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und findet ihre spezifische Ausgestaltung im Verwaltungsrecht in Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen einerseits die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Andererseits soll die betroffene Person in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ist es der betroffenen Person trotz knapper Formulierung möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Umstände anzufechten, so ist die Begründungspflicht als eingehalten zu betrachten. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför-derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 und 72 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht es Betroffenen (vgl. Art. 8 AsylG). 3.4 In der angefochtenen Verfügung legte die Vorinstanz zunächst die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar und führte anschliessend aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den von der Allgemeinverfügung erfassten Personen. An der Kurzbefragung hätten sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er nicht dauerhaft sowie in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könne (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Da die allgemeine Situation in Armenien nicht gegen den Wegweisungsvollzug dorthin spreche und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handle, sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich (Ziff. III). Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer schutzberechtigten Gruppe und damit der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz liegt seitens der Vorinstanz keine Begründung vor, obwohl der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit seinem (...). Lebensjahr in der Ukraine lag. Diesbezüglich ist folglich eine Begründungspflichtverletzung festzustellen. Da der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches über die Kognition verfügt, sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, zu äussern und eine Kassation bei der vorliegenden Konstellation zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und von einer Heilung des Mangels auszugehen. Betreffend die Frage nach der Rückkehr nach Armenien hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung sowohl mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers als auch mit der allgemeinen Lage in Armenien ergänzend auseinandergesetzt und näher begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit sowie dauerhaft nach Armenien zurückkehren könne beziehungsweise der Wegweisungsvollzug dorthin rechtskonform sei. Dem Beschwerdeführer war es diesbezüglich sodann offensichtlich möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Darüber hinaus konnte er seinen Standpunkt im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels replikweise erneut darlegen und sich zu den ergänzenden vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich äussern. Unter diesen Umständen und bezüglich dieses Aspektes erweist sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt. 3.5 Hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die als nötig erscheinenden Abklärungen zur allgemeinen Lage in Armenien vorgenommen und ebenso die individuellen Umstände des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt hat. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie auf weitere Abklärungen verzichten, zumal sich aufgrund der Akten keine zusätzlichen Untersuchungen aufdrängten. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten teilweise als begründet. Aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 3.4 ist aber von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzusehen. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigen Personen und es hätten sich an der Kurzbefragung keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er nicht dauerhaft sowie in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könne. Sodann würden weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Da in Armenien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Beschwerdeführer jung, ledig sowie gesund sei, sei der Vollzug zumutbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die politische Lage in Armenien sei unsicher, da das Land seit Jahren im Krieg mit Aserbaidschan stehe. Ausserdem würden militärische und wirtschaftliche Abhängigkeiten zu Russland bestehen, weshalb das Land russlandfreundlich eingestellt sei. Für ihn als Sympathisanten der Ukraine, der mehrere Jahre dort gelebt habe, könne es daher gefährlich werden. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche sodann der Umstand, dass er Armenien im Alter von (...) Jahren verlassen habe und nur zur Erfüllung seiner Militärdienstpflicht sowie Legalisierung seines Aufenthalts in der Ukraine zurückgekehrt sei. Der Grossteil seiner Familie befinde sich in der Schweiz und zu den noch in Armenien lebenden Verwandten habe er praktisch keinen Kontakt. Er verfüge in Armenien daher über kein Beziehungsnetz, was angesichts der rezessiven Wirtschaftslage zu einer wirtschaftlichen Notlage beziehungsweise sozialen Isolation führen würde. Schliesslich sei bei seiner Nichte, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, ein (...) diagnostiziert worden, weshalb er hier bleiben und die Familie unterstützen wolle. 4.3 In der Vernehmlassung wiederholt die Vorinstanz die bereits in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine fundierte Berufsausbildung als (...) und mehrjährige Berufserfahrung in der Ukraine, die es ihm ausserdem ermöglicht habe, eine finanzielle Reserve aufzubauen, welche ihm den beruflichen Wiedereinstieg in Armenien erleichtern dürfte. Angesichts dessen, dass er sich zur Regelung seines militärdienstlichen Status regelmässig nach Armenien begeben habe, werde seine Behauptung, er habe dort keine Kontaktpersonen, könne keine Arbeit finden und sich eine Existenz aufbauen, als unbewiesene Parteibehauptung erachtet. Schliesslich spreche die allgemeine Wirtschaftslage in Armenien ebenso wenig für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie die Krankheit seiner Nichte. 4.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, sein Lebensmittelpunkt sei seit seinem (...). Lebensjahr in der Ukraine gewesen, wo er mit seiner Kernfamilie gelebt habe. In Armenien verfüge er über kein familiäres oder freundschaftliches Beziehungsnetz. Insbesondere habe er seit über zwei Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu seinem Vater oder dessen Familie. Mütterlicherseits habe er nur Kontakt mit der betagten Grossmutter, welche in bescheidenen Verhältnissen lebe. Er sei zwar mehrere Male nach Armenien zurückgekehrt, dies habe aber nur der Erfüllung seiner Militärdienstpflicht gedient. Er habe sich dabei ausschliesslich in der Kaserne aufgehalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, dort ein soziales Netz aufzubauen. Sodann sei die innenpolitische Situation in Armenien aufgrund des Krieges in der Ukraine beziehungsweise der prorussischen Haltung der armenischen Bevölkerung sowie des armenisch-aserbaidschanischen Grenzkonflikts angespannt. Aufgrund der genannten Gründe würde er im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine soziale und wirtschaftliche Notlage geraten. Über eine finanzielle Reserve verfüge er schliesslich ebenfalls nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich weder über die ukrainische Staatsbürgerschaft noch über einen internationalen Schutzstatus in der Ukraine, womit die Zugehörigkeit zu den Personengruppen gemäss Ziff. I Bst. a. und b. der Allgemeinverfügung zu verneinen ist. Zur Personengruppe gemäss Bst. c zählen schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten, welche über eine gültige ukrainische Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Armeniens und hat sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs beziehungsweise schon vorher ohne gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aufgehalten. Mangels einer entsprechenden Bewilligung ist die Zugehörigkeit zur Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat sein Gesuch um Erteilung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz damit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist daher als zulässig zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-2672/2026 vom 23. April 2026,E-7172/2023 vom 16. Juni 2025 E. 9.3). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Armenien herrscht - trotz des immer wieder aufflammenden Konflikts mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach - weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung nach Armenien ist demnach grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7172/2023 vom 16. Juni 2026 E. 9.4.1. m.w.H.). 7.3.2 Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er im Jahr 20(...) im Alter von (...) Jahren mit seiner Familie Armenien verlassen und damit rund (...) Jahre in der Ukraine gelebt. Aufgrund dieser langen Landesabwesenheit dürfte sich seine Reintegration mit erhöhten Anforderungen verbunden erweisen. Indes hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Armenien verbracht. Er hat die Schule besucht, spricht Armenisch und es ist davon auszugehen, dass dies ihm eine Reintegration erleichtern wird, zumal er im Zusammenhang mit dem Militärdient mehrmals nach Armenien zurückgekehrt ist und dabei auch in Behördenkontakt stand. Ausserdem ist ihm zuzumuten, dass er den Kontakt zu den in Armenien lebenden Verwandten wieder aufnimmt (vgl. Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2025, Ziff. II. «Wegweisungsvollzugshindernisse»). Es ist davon auszugehen, dass er bei entsprechenden Bemühungen auch Hilfe bei der Reintegration erhalten wird. Eine Wiedereingliederung erscheint, wenn auch mit erhöhten Herausforderungen verbunden, so doch insgesamt zumutbar. Die blosse Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die armenische Bevölkerung prorussisch eingestellt sei, weshalb ihm als Sympathisant der Ukraine eine soziale und wirtschaftliche Isolation drohe, überzeugt wenig und vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden und gesunden Mann, der über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich nach einer Rückkehr um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 7.3.3 Zusammenfassen ist festzustellen, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) gültigen armenischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht mit Ausnahme des unter E. 3.4 Gesagten nicht verletzt und nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzu-erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde eine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt, weshalb in diesem Umfang von einem Obsiegen auszugehen ist und insoweit keine Kosten aufzuerlegen sind. Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegt, sind auch im Umfang des Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung beziehungsweise derjenigen vom 13. Juli 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 10 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Die Rechtsvertretung macht in der Kostennote vom 23. August 2022 einen Aufwand von drei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11.-, total Fr. 611.- geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von Fr. 150.- zu entschädigen. Gesamthaft ist der Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 461.- (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 9.4 Eine Parteientschädigung aufgrund der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu sprechen. Der Beschwerdeführer hat die entsprechende Rüge ausschliesslich in der von ihm selbst verfassten Beschwerdeschrift vorgebracht. Insoweit ist ihm diesbezüglich kein Aufwand entstanden, der gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG zu entschädigen wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 461.- zugesprochen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: