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E-2368/2018

E-2368/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-07 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2018 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich um Asyl nach. Am gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 2. April 2018 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 10. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im (...) 2017 seine Ausbildung in der Hochschule in Kigali mit dem Bachelor in (...) abgeschlossen. Seit 2014 habe er Handel mit (...) betrieben, diese in Uganda und Burundi gekauft und in Ruanda weiterverkauft. Deshalb sei er regelmässig in diese Länder ein- und ausgereist. Seine Eltern seien wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hutu im Jahre 1996 ermordet worden. Seine eigenen Probleme hätten im Jahre 2014 begonnen, nachdem er sich geweigert habe, an einer von seiner Schule organisierten Demonstration gegen den Film Rwanda, The Untold Story teilzunehmen. Er sei deswegen Ende (...) 2014 in Polizeihaft genommen und gefoltert worden (A19 S. 6). Im Jahre 2015 sei er wegen einer Geschäftsreise unter dem Vorwurf der Kontakte mit der FDR (Force Démocratique Rwandaise) und der RNC (Rwandan National Congress) erneut gefoltert worden (A19 S. 4). Im Jahre 2016 habe er wegen seiner Geschäfte eine polizeiliche Vorladung erhalten, der er Folge geleistet habe (A19 S. 3 f.). Von März 2016 bis Oktober 2017 habe er eine (unbezahlte) Anstellung beim Quartierskomitee der Regierungspartei RPF (Rwanda Patriotic Front) gehabt (A19 S. 7), wobei er für die Sicherheit zuständig gewesen sei. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass man ihn als Spion benutzt habe, damit er über die Beziehungen zwischen Hutus und Tutsis sowie über potenzielle Regierungsgegner berichte. Im (...) 2017 habe er die ruandische Oppositionelle Diane Rwigara (D.R.) bei den Vorbereitungen zu ihrer Präsidentschaftskandidatur unterstützt und dabei zehn Unterschriften gesammelt. D.R. habe, nachdem ihre Kandidatur nicht zugelassen worden sei, im Juli 2017 die PSM (People Salvation Movement) gegründet, an der auch er teilgenommen habe. Im August 2017 sei D.R. festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe, nachdem zahlreiche Unterstützer von D.R. spurlos verschwunden seien, damit begonnen, sich zu verstecken. Er sei dennoch aufgespürt und wegen seiner Unterstützung von D.R. im Januar 2018 festgenommen und gefoltert worden. Seine Entlassung sei mit der Auflage verbunden gewesen, D.R. zu belasten. Am (...) März 2018 sei er, da er sich nicht daran gehalten habe, vom Militär festgenommen und gefoltert worden. Er sei dank der Hilfe eines Freundes seines verstorbenen Vaters wieder freigekommen und am (...) März 2018 nach Burundi ausgereist. Er habe Vorladungen erhalten, diese aber nicht bei sich, da er ungeplant geflüchtet sei. Es sei sehr schwierig, im Transit entsprechende Beweismittel zu organisieren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen ruandischen Reisepass, eine (gefälschte) belgische Aufenthaltsbewilligung, ein (gefälschter) belgischer Führerausweis, ein Foto aus dem Internet, das ihn zusammen mit D.R. im Rahmen der Gründung der PSM am 14. Juli 2017 zeigen soll, und diverse Unterlagen seine Ausbildungen betreffend ein. Polizeiliche Vorladungen werde er versuchen, nachzureichen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg und ordnete - unter Androhung von Zwangsmitteln - den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit (zwei) Eingaben vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beziehungsweise sein damaliger Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2018 elektronisch übermittelt. E. Am 27. April 2018 bestätigte das Gericht dem (vormaligen) Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. F. Am 30. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B._______, ein Menschenrechtsaktivist aus Ruanda, ein. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer sein Mandat bereits vor seiner Eingabe vom 24. April 2018 entzogen habe, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, zwischen den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers in den Jahren 2014 und 2015 und der im März 2018 erfolgten Ausreise bestehe kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang. Weiter bestünden aufgrund dessen mangelhaften Wissens zu den Ideen der Oppositionellen D.R. und dem Parteiprogramm der PSM erhebliche Zweifel daran, dass er zu den Unterstützern von D.R. gehöre. Er habe auf die Fragen nach D.R.'s politischen Ideen lediglich allgemeine und stereotyp anmutende Aussagen gemacht und keine konkreten Ideen oder Projekte der PSM nennen können, weshalb er nicht habe glaubhaft machen können, sich für diese eingesetzt zu haben. Hätte er dies tatsächlich getan, hätte er eine Menge mehr über die Ideen von D.R. erzählen können. Zudem habe er nicht angeben können, wer aus dem Kreis von D.R. Probleme gehabt habe, und gesagt habe, im Internet und in den Medien darüber erfahren zu haben. Hätte er tatsächlich zu den gefährdeten Unterstützern gehört, hätte er im Austausch (mit den Betroffenen) gestanden, um seine eigene Gefährdungssituation einschätzen zu können. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Foto nichts zu ändern. Dieses und weitere Bilder desselben Anlasses seien im Internet bei der Suche nach der PSM tatsächlich zu finden. Jedoch sei zu bezweifeln, dass er die Person auf dem Bild rechts hinten sei. Die alleinige Teilnahme an einem Anlass mit D.R. bedeute ohnehin nicht, deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Im Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass er sich für D.R. oppositionell betätigt habe und deswegen von den ruandischen Behörden gesucht werde. Es sei nicht einleuchtend, weshalb er als einziger Unterstützer von D.R. bis im Jahre 2018 auf freiem Fuss gewesen sein solle. Sein Erklärungsversuch, wonach er im Jahre 2018 begonnen habe, sich zu verstecken, sei nicht einleuchtend. Wenn er wie die anderen Unterstützer im Fokus der Behörden gestanden hätte, hätten sich die Behörden viel früher für ihn interessiert. Ferner sei sein eigenes Verhalten nicht nachvollziehbar. So sei er im Dezember 2017 aus beruflichen Gründen nach Uganda und zurück nach Ruanda gereist. Wäre er zu diesem Zeitpunkt als einzige Person aus dem Umfeld der Unterstützer von D.R. noch auf freiem Fuss gewesen, während andere verschleppt worden seien, wäre er wohl nicht nach Ruanda zurückgekehrt, falls er damit habe rechnen müssen, ebenfalls inhaftiert zu werden. Seine Aussage, wonach er sich ab Januar 2018 versteckt habe, widerspreche seiner Angabe, bis im März 2018 in seinem Haus in Kigali gelebt zu haben. Ausserdem seien seine legal erfolgten Aus- und Einreisen nach Ruanda im März 2018 ohne Schwierigkeiten verlaufen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in Ruanda gesucht werde. Er habe zudem selber erklärt, dass Ruanda klein sei und es überall Kontrollen gebe; man könne nicht von einem Ort zu einem anderen reisen, ohne dass die Behörden davon erfahren würden. Dies dürfte auch für die Grenzübergänge und den internationalen Flughafen in Kigali gelten. Ferner müsse das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er in den Jahren 2014 bis 2018 mehrfach gefoltert worden sei, als nachgeschoben und somit als unglaubhaft bezeichnet werden. Sein Einwand, wonach er sich in der BzP habe kurz halten müssen, vermöge nicht zu erklären, weshalb er ein so wichtiges Erlebnis wie Folter nicht hätte erwähnen sollen, zumal er sich bei der BzP nicht sonderlich kurz gehalten habe. Weiter habe es hinsichtlich Zeitpunkt und Anzahl Polizeiinhaftierungen Unstimmigkeiten gegeben. Schliesslich erübrige sich das Nachreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, zumal er seit der Einreichung des Asylgesuchs rund drei Wochen Zeit gehabt habe, sich diese schicken zu lassen. Seine Erklärungen, wonach es mit der Kommunikation aus dem Transitbereich des Flughafens schwierig sei, überzeuge nicht, sei ihm doch ein Internetzugang zur Verfügung gestellt und sein Mobiltelefon wieder ausgehändigt worden. Er sei der Aufforderung, zumindest einen Scan der Beweisstücke einzureichen, nicht nachgekommen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene dazu aus, es habe Probleme und Missverständnisse zwischen ihm und der Übersetzerin gegeben, was er bemängelt habe. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls Bemerkungen dazu gemacht. Nachdem ihm die Übersetzerin versichert habe, alles stehe so wie er es ausgesagt habe, im Protokoll, habe er dieses schliesslich unterschrieben. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als nicht asylrelevant bezeichneten Festnahme im Zusammenhang mit der Rwanda Untold story habe er diese deshalb erwähnt, da er die Umstände der damaligen Inhaftierung nicht habe vergessen können und damit seinen späteren Probleme begonnen hätten. Nach dem Verschwinden der meisten Oppositionsführer im Jahr 2017 habe er das Haus aus Angst tagsüber kaum mehr verlassen. Er habe bei seiner Reise im Dezember 2017 nach Uganda gehofft, sich dort verstecken zu können, sei jedoch von Unbekannten zur Rückkehr gezwungen worden. Er habe auch immer angegeben, einmal im Jahre 2014 und zweimal im Jahre 2018 inhaftiert worden zu sein. Als er die Übersetzerin auf den (diesbezüglichen) Fehler aufmerksam gemacht habe, habe sie erklärt, müde zu sein. Er habe zur PSM Angaben zu deren Ziele und Programm gemacht. Er habe nicht mehr Informationen geben können, da die Führungspersonen bereits kurz nach der Gründung verhaftet worden oder verschwunden seien. Im Weiteren habe er anlässlich der BzP die Folterungen deshalb nicht erwähnt, da man auf die Möglichkeit hingewiesen habe, später detailliertere Angaben zu machen. Schliesslich sei er nicht der letzte Unterstützer von D.R. gewesen, der noch nicht inhaftiert worden sei. Im Übrigen bemühe er sich, Beweismittel zu beschaffen. In dem am vom 30. April 2018 eingereichten Schreiben von B._______, Besitzer einer (...), wird darauf hingewiesen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda wegen seiner Unterstützung von D.R. eine grosse Gefahr darstelle.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - wobei die Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 24. April 2018 nicht berücksichtigt wird - zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Einreise in die Schweiz zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum genügend Gelegenheit erhielt und auch die Möglichkeit dazu hatte, die von ihm angebotenen Beweismittel zu beschaffen.

E. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme und Missverständnisse anlässlich der Anhörung zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin hat die anwesende Hilfswerksvertreterin zwar bemerkt, dass aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse der Übersetzerin der Protokollführer oftmals unvollständige Sätze habe ergänzen/ersetzen müssen und Grammatik und Wortwahl korrigiert habe. Auch habe die Übersetzerin eigene Sätze oft umformuliert und unvollständige oder unklare Sätze des Beschwerdeführers selbständig beendet. Indessen können die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten (Widersprüche, Nachschieben, stereotype Aussagen und wenig substanzielle Informationen) nicht damit erklärt werden. Jedenfalls mag der Beschwerdeführer damit die unterschiedlichen Aussagen zu den Festnahmen nicht zu erklären, gab er doch auf Beschwerdeebene wie bereits bei der Anhörung wiederum an, diese hätten sich im Januar und März 2018 zugetragen. Der diesbezüglich festgestellte Widerspruch zwischen den Aussagen bei der BzP und der Anhörung kann daher auch nicht mit der angeblichen Müdigkeit der Übersetzerin bei der Anhörung erklärt werden. Im Weiteren kann den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung auch nicht entnommen werden, wonach es zwischen der Befragerin und dem Beschwerdeführer Differenzen gegeben hätte. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll nach einer Rückübersetzung nach einer kurzen Korrektur sowie weiteren Ergänzungsfragen ohne weitere Bemerkungen. Insgesamt kann daher das Anhörungsprotokoll als genügende Grundlage für die Entscheidwürdigung herangezogen werden.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe die im Jahre 2014 erfolgte Festnahme, welche von der Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich irrelevant bezeichnet worden ist, nur deshalb erwähnt, weil diese so schlimm gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er die dabei erlittenen Folterungen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hat (Akte A19 S. 6, 8 ff.). Entgegen seinem diesbezüglichen Einwand stand ihm genügend Zeit zur Verfügung. Er hat sich an der BzP ansonsten ausführlich geäussert (A11 S. 13 f.). Ferner vermögen auch die übrigen Erklärungsversuche zu den festgestellten weiteren Ungereimtheiten in seinen Aussagen (problemlose Aus- und Wiedereinreisen im Dezember 2017 und 2018, Versteck ab 2018 und gleichzeitiger Wohnsitz bis März 2018) nicht zu überzeugen. Sein Einwand, wonach er im Dezember 2017 nach Uganda gereist sei, um sich dort zu verstecken, muss ausserdem als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, da er anlässlich der Anhörung nichts Derartiges vorgebracht hat (A11 S. 6). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verstecken lassen sich im Übrigen auch nicht mit seinem Vorbringen bei der BzP vereinbaren, wonach er bis zu seiner Ausreise mit der Vermietung seines Autos gearbeitet habe (A11 S. 6). Ferner vermag er weiterhin nur oberflächliche und allgemeine Angaben zum Parteiprogramm der PSM zu machen, was nicht damit erklärt werden kann, die Partei habe nur kurze Zeit bestanden. So kann von einer Person, die sich von der ersten Stunde an zum engen Kreis der Unterstützer von D.R. zählt und bei der Gründungsversammlung PSM anwesend gewesen sein will, erwartet werden, dass sie ausführlichere Angaben zu dieser Partei machen kann. Es ist überdies nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer wäre im Januar 2018 und damit mehrere Monate nach der Unterschriftensammlung von März 2017 und der Teilnahme an der Gründungsversammlung von Juli 2017 festgenommen worden, zumal die meisten Unterstützer aus dem engen Kreis von D.R. viel früher festgenommen worden oder verschwunden seien. Schliesslich hätten die Behörden auch mehrmals Gelegenheit gehabt, ihn bei den Kontrollen bei den Ein- und Ausreisen im Dezember 2017 oder an seinem Aufenthaltsort festzunehmen (A11 S. 4 und 6). Insgesamt kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe D.R. derart unterstützt, dass er die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden unliebsam auf sich gezogen hätte beziehungsweise künftig von dieser Seite asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (World Report 2018 zu Ruanda, Schreiben von B._______) vermögen an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Die auf dem eingereichten Foto rechts abgebildete Person kann nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Abgesehen davon könnte die Aufnahme auch an einem anderen Anlass entstanden sein, die nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Unterstützung der PSM und D.R. steht.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang allfälliger weiterer Beweismittel (Vorladungen, Originalfoto) abzuwarten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in Ruanda noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprechen würden. Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrungen. Zudem kann er mit seinen in Ruanda wohnhaften Geschwistern auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen (A11 S. 8), welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Seine Familie besitzt in Kigali ein Haus, in dem sein Bruder wohnt (A11 S. 7). Ausserdem leben mehrere Geschwister und Verwandte in Belgien, die er bei Bedarf um finanzielle Unterstützung angehen kann. Insgesamt wird er bei einer Rückkehr nach Ruanda nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2368/2018 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Ruanda, zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2018 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich um Asyl nach. Am gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 2. April 2018 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 10. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im (...) 2017 seine Ausbildung in der Hochschule in Kigali mit dem Bachelor in (...) abgeschlossen. Seit 2014 habe er Handel mit (...) betrieben, diese in Uganda und Burundi gekauft und in Ruanda weiterverkauft. Deshalb sei er regelmässig in diese Länder ein- und ausgereist. Seine Eltern seien wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hutu im Jahre 1996 ermordet worden. Seine eigenen Probleme hätten im Jahre 2014 begonnen, nachdem er sich geweigert habe, an einer von seiner Schule organisierten Demonstration gegen den Film Rwanda, The Untold Story teilzunehmen. Er sei deswegen Ende (...) 2014 in Polizeihaft genommen und gefoltert worden (A19 S. 6). Im Jahre 2015 sei er wegen einer Geschäftsreise unter dem Vorwurf der Kontakte mit der FDR (Force Démocratique Rwandaise) und der RNC (Rwandan National Congress) erneut gefoltert worden (A19 S. 4). Im Jahre 2016 habe er wegen seiner Geschäfte eine polizeiliche Vorladung erhalten, der er Folge geleistet habe (A19 S. 3 f.). Von März 2016 bis Oktober 2017 habe er eine (unbezahlte) Anstellung beim Quartierskomitee der Regierungspartei RPF (Rwanda Patriotic Front) gehabt (A19 S. 7), wobei er für die Sicherheit zuständig gewesen sei. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass man ihn als Spion benutzt habe, damit er über die Beziehungen zwischen Hutus und Tutsis sowie über potenzielle Regierungsgegner berichte. Im (...) 2017 habe er die ruandische Oppositionelle Diane Rwigara (D.R.) bei den Vorbereitungen zu ihrer Präsidentschaftskandidatur unterstützt und dabei zehn Unterschriften gesammelt. D.R. habe, nachdem ihre Kandidatur nicht zugelassen worden sei, im Juli 2017 die PSM (People Salvation Movement) gegründet, an der auch er teilgenommen habe. Im August 2017 sei D.R. festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe, nachdem zahlreiche Unterstützer von D.R. spurlos verschwunden seien, damit begonnen, sich zu verstecken. Er sei dennoch aufgespürt und wegen seiner Unterstützung von D.R. im Januar 2018 festgenommen und gefoltert worden. Seine Entlassung sei mit der Auflage verbunden gewesen, D.R. zu belasten. Am (...) März 2018 sei er, da er sich nicht daran gehalten habe, vom Militär festgenommen und gefoltert worden. Er sei dank der Hilfe eines Freundes seines verstorbenen Vaters wieder freigekommen und am (...) März 2018 nach Burundi ausgereist. Er habe Vorladungen erhalten, diese aber nicht bei sich, da er ungeplant geflüchtet sei. Es sei sehr schwierig, im Transit entsprechende Beweismittel zu organisieren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen ruandischen Reisepass, eine (gefälschte) belgische Aufenthaltsbewilligung, ein (gefälschter) belgischer Führerausweis, ein Foto aus dem Internet, das ihn zusammen mit D.R. im Rahmen der Gründung der PSM am 14. Juli 2017 zeigen soll, und diverse Unterlagen seine Ausbildungen betreffend ein. Polizeiliche Vorladungen werde er versuchen, nachzureichen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg und ordnete - unter Androhung von Zwangsmitteln - den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit (zwei) Eingaben vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beziehungsweise sein damaliger Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2018 elektronisch übermittelt. E. Am 27. April 2018 bestätigte das Gericht dem (vormaligen) Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. F. Am 30. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B._______, ein Menschenrechtsaktivist aus Ruanda, ein. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer sein Mandat bereits vor seiner Eingabe vom 24. April 2018 entzogen habe, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, zwischen den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers in den Jahren 2014 und 2015 und der im März 2018 erfolgten Ausreise bestehe kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang. Weiter bestünden aufgrund dessen mangelhaften Wissens zu den Ideen der Oppositionellen D.R. und dem Parteiprogramm der PSM erhebliche Zweifel daran, dass er zu den Unterstützern von D.R. gehöre. Er habe auf die Fragen nach D.R.'s politischen Ideen lediglich allgemeine und stereotyp anmutende Aussagen gemacht und keine konkreten Ideen oder Projekte der PSM nennen können, weshalb er nicht habe glaubhaft machen können, sich für diese eingesetzt zu haben. Hätte er dies tatsächlich getan, hätte er eine Menge mehr über die Ideen von D.R. erzählen können. Zudem habe er nicht angeben können, wer aus dem Kreis von D.R. Probleme gehabt habe, und gesagt habe, im Internet und in den Medien darüber erfahren zu haben. Hätte er tatsächlich zu den gefährdeten Unterstützern gehört, hätte er im Austausch (mit den Betroffenen) gestanden, um seine eigene Gefährdungssituation einschätzen zu können. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Foto nichts zu ändern. Dieses und weitere Bilder desselben Anlasses seien im Internet bei der Suche nach der PSM tatsächlich zu finden. Jedoch sei zu bezweifeln, dass er die Person auf dem Bild rechts hinten sei. Die alleinige Teilnahme an einem Anlass mit D.R. bedeute ohnehin nicht, deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Im Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass er sich für D.R. oppositionell betätigt habe und deswegen von den ruandischen Behörden gesucht werde. Es sei nicht einleuchtend, weshalb er als einziger Unterstützer von D.R. bis im Jahre 2018 auf freiem Fuss gewesen sein solle. Sein Erklärungsversuch, wonach er im Jahre 2018 begonnen habe, sich zu verstecken, sei nicht einleuchtend. Wenn er wie die anderen Unterstützer im Fokus der Behörden gestanden hätte, hätten sich die Behörden viel früher für ihn interessiert. Ferner sei sein eigenes Verhalten nicht nachvollziehbar. So sei er im Dezember 2017 aus beruflichen Gründen nach Uganda und zurück nach Ruanda gereist. Wäre er zu diesem Zeitpunkt als einzige Person aus dem Umfeld der Unterstützer von D.R. noch auf freiem Fuss gewesen, während andere verschleppt worden seien, wäre er wohl nicht nach Ruanda zurückgekehrt, falls er damit habe rechnen müssen, ebenfalls inhaftiert zu werden. Seine Aussage, wonach er sich ab Januar 2018 versteckt habe, widerspreche seiner Angabe, bis im März 2018 in seinem Haus in Kigali gelebt zu haben. Ausserdem seien seine legal erfolgten Aus- und Einreisen nach Ruanda im März 2018 ohne Schwierigkeiten verlaufen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in Ruanda gesucht werde. Er habe zudem selber erklärt, dass Ruanda klein sei und es überall Kontrollen gebe; man könne nicht von einem Ort zu einem anderen reisen, ohne dass die Behörden davon erfahren würden. Dies dürfte auch für die Grenzübergänge und den internationalen Flughafen in Kigali gelten. Ferner müsse das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er in den Jahren 2014 bis 2018 mehrfach gefoltert worden sei, als nachgeschoben und somit als unglaubhaft bezeichnet werden. Sein Einwand, wonach er sich in der BzP habe kurz halten müssen, vermöge nicht zu erklären, weshalb er ein so wichtiges Erlebnis wie Folter nicht hätte erwähnen sollen, zumal er sich bei der BzP nicht sonderlich kurz gehalten habe. Weiter habe es hinsichtlich Zeitpunkt und Anzahl Polizeiinhaftierungen Unstimmigkeiten gegeben. Schliesslich erübrige sich das Nachreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, zumal er seit der Einreichung des Asylgesuchs rund drei Wochen Zeit gehabt habe, sich diese schicken zu lassen. Seine Erklärungen, wonach es mit der Kommunikation aus dem Transitbereich des Flughafens schwierig sei, überzeuge nicht, sei ihm doch ein Internetzugang zur Verfügung gestellt und sein Mobiltelefon wieder ausgehändigt worden. Er sei der Aufforderung, zumindest einen Scan der Beweisstücke einzureichen, nicht nachgekommen. 5.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene dazu aus, es habe Probleme und Missverständnisse zwischen ihm und der Übersetzerin gegeben, was er bemängelt habe. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls Bemerkungen dazu gemacht. Nachdem ihm die Übersetzerin versichert habe, alles stehe so wie er es ausgesagt habe, im Protokoll, habe er dieses schliesslich unterschrieben. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als nicht asylrelevant bezeichneten Festnahme im Zusammenhang mit der Rwanda Untold story habe er diese deshalb erwähnt, da er die Umstände der damaligen Inhaftierung nicht habe vergessen können und damit seinen späteren Probleme begonnen hätten. Nach dem Verschwinden der meisten Oppositionsführer im Jahr 2017 habe er das Haus aus Angst tagsüber kaum mehr verlassen. Er habe bei seiner Reise im Dezember 2017 nach Uganda gehofft, sich dort verstecken zu können, sei jedoch von Unbekannten zur Rückkehr gezwungen worden. Er habe auch immer angegeben, einmal im Jahre 2014 und zweimal im Jahre 2018 inhaftiert worden zu sein. Als er die Übersetzerin auf den (diesbezüglichen) Fehler aufmerksam gemacht habe, habe sie erklärt, müde zu sein. Er habe zur PSM Angaben zu deren Ziele und Programm gemacht. Er habe nicht mehr Informationen geben können, da die Führungspersonen bereits kurz nach der Gründung verhaftet worden oder verschwunden seien. Im Weiteren habe er anlässlich der BzP die Folterungen deshalb nicht erwähnt, da man auf die Möglichkeit hingewiesen habe, später detailliertere Angaben zu machen. Schliesslich sei er nicht der letzte Unterstützer von D.R. gewesen, der noch nicht inhaftiert worden sei. Im Übrigen bemühe er sich, Beweismittel zu beschaffen. In dem am vom 30. April 2018 eingereichten Schreiben von B._______, Besitzer einer (...), wird darauf hingewiesen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda wegen seiner Unterstützung von D.R. eine grosse Gefahr darstelle.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - wobei die Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 24. April 2018 nicht berücksichtigt wird - zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Einreise in die Schweiz zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum genügend Gelegenheit erhielt und auch die Möglichkeit dazu hatte, die von ihm angebotenen Beweismittel zu beschaffen. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme und Missverständnisse anlässlich der Anhörung zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin hat die anwesende Hilfswerksvertreterin zwar bemerkt, dass aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse der Übersetzerin der Protokollführer oftmals unvollständige Sätze habe ergänzen/ersetzen müssen und Grammatik und Wortwahl korrigiert habe. Auch habe die Übersetzerin eigene Sätze oft umformuliert und unvollständige oder unklare Sätze des Beschwerdeführers selbständig beendet. Indessen können die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten (Widersprüche, Nachschieben, stereotype Aussagen und wenig substanzielle Informationen) nicht damit erklärt werden. Jedenfalls mag der Beschwerdeführer damit die unterschiedlichen Aussagen zu den Festnahmen nicht zu erklären, gab er doch auf Beschwerdeebene wie bereits bei der Anhörung wiederum an, diese hätten sich im Januar und März 2018 zugetragen. Der diesbezüglich festgestellte Widerspruch zwischen den Aussagen bei der BzP und der Anhörung kann daher auch nicht mit der angeblichen Müdigkeit der Übersetzerin bei der Anhörung erklärt werden. Im Weiteren kann den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung auch nicht entnommen werden, wonach es zwischen der Befragerin und dem Beschwerdeführer Differenzen gegeben hätte. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll nach einer Rückübersetzung nach einer kurzen Korrektur sowie weiteren Ergänzungsfragen ohne weitere Bemerkungen. Insgesamt kann daher das Anhörungsprotokoll als genügende Grundlage für die Entscheidwürdigung herangezogen werden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe die im Jahre 2014 erfolgte Festnahme, welche von der Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich irrelevant bezeichnet worden ist, nur deshalb erwähnt, weil diese so schlimm gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er die dabei erlittenen Folterungen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hat (Akte A19 S. 6, 8 ff.). Entgegen seinem diesbezüglichen Einwand stand ihm genügend Zeit zur Verfügung. Er hat sich an der BzP ansonsten ausführlich geäussert (A11 S. 13 f.). Ferner vermögen auch die übrigen Erklärungsversuche zu den festgestellten weiteren Ungereimtheiten in seinen Aussagen (problemlose Aus- und Wiedereinreisen im Dezember 2017 und 2018, Versteck ab 2018 und gleichzeitiger Wohnsitz bis März 2018) nicht zu überzeugen. Sein Einwand, wonach er im Dezember 2017 nach Uganda gereist sei, um sich dort zu verstecken, muss ausserdem als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, da er anlässlich der Anhörung nichts Derartiges vorgebracht hat (A11 S. 6). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verstecken lassen sich im Übrigen auch nicht mit seinem Vorbringen bei der BzP vereinbaren, wonach er bis zu seiner Ausreise mit der Vermietung seines Autos gearbeitet habe (A11 S. 6). Ferner vermag er weiterhin nur oberflächliche und allgemeine Angaben zum Parteiprogramm der PSM zu machen, was nicht damit erklärt werden kann, die Partei habe nur kurze Zeit bestanden. So kann von einer Person, die sich von der ersten Stunde an zum engen Kreis der Unterstützer von D.R. zählt und bei der Gründungsversammlung PSM anwesend gewesen sein will, erwartet werden, dass sie ausführlichere Angaben zu dieser Partei machen kann. Es ist überdies nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer wäre im Januar 2018 und damit mehrere Monate nach der Unterschriftensammlung von März 2017 und der Teilnahme an der Gründungsversammlung von Juli 2017 festgenommen worden, zumal die meisten Unterstützer aus dem engen Kreis von D.R. viel früher festgenommen worden oder verschwunden seien. Schliesslich hätten die Behörden auch mehrmals Gelegenheit gehabt, ihn bei den Kontrollen bei den Ein- und Ausreisen im Dezember 2017 oder an seinem Aufenthaltsort festzunehmen (A11 S. 4 und 6). Insgesamt kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe D.R. derart unterstützt, dass er die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden unliebsam auf sich gezogen hätte beziehungsweise künftig von dieser Seite asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (World Report 2018 zu Ruanda, Schreiben von B._______) vermögen an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Die auf dem eingereichten Foto rechts abgebildete Person kann nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Abgesehen davon könnte die Aufnahme auch an einem anderen Anlass entstanden sein, die nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Unterstützung der PSM und D.R. steht. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang allfälliger weiterer Beweismittel (Vorladungen, Originalfoto) abzuwarten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in Ruanda noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprechen würden. Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrungen. Zudem kann er mit seinen in Ruanda wohnhaften Geschwistern auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen (A11 S. 8), welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Seine Familie besitzt in Kigali ein Haus, in dem sein Bruder wohnt (A11 S. 7). Ausserdem leben mehrere Geschwister und Verwandte in Belgien, die er bei Bedarf um finanzielle Unterstützung angehen kann. Insgesamt wird er bei einer Rückkehr nach Ruanda nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: