Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juni 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen sowie Italien am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich einer am 25. Juni 2015 im Regionalspital B._______ durchgeführten Knochenaltersanalyse wurde beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 16 Jahren gemäss Greulich und Pyle festgestellt. C. Anlässlich seiner Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 6. Juli 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 18. November 2015 (in Anwesenheit einer Vertrauensperson) äusserte sich der damals minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Asyl- und Ausreisegründen. Dabei gab er an, am (...) beziehungsweise am (...) geboren und mithin noch minderjährig zu sein. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe seine Schulausbildung abbrechen müssen, weil er seine Familie habe unterstützen müssen. Zudem habe er im Juni 2014 ein Militäraufgebot erhalten, wonach er in Wia hätte einrücken müssen. Nach Erhalt dieses Einrückungsbefehls habe er noch am gleichen Abend Eritrea verlassen. D. Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte D._______, dem SEM mit, dass die (...) für die gesetzliche Vertretung aller unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Kanton E._______ zuständig sei. Das SEM wurde darum ersucht, sämtliche Befragungstermine mit der (...) abzusprechen , vor der Fällung eines negativen Entscheids dieser vorgängig die Akten zur Einsichtnahme zu eröffnen und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie, zum Schulabbruch und zum Erhalt eines militärischen Aufgebotes zu substanziieren. Er habe insbesondere nicht anzugeben vermocht, wann er in Wia hätte einrücken müssen. Seine Erklärung, das diesbezügliche Aufgebot nicht richtig gelesen zu haben, sowie die fehlenden Bemühungen seiner Familie, das Aufgebot angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu annullieren, seien nicht nachvollziehbar. Es sei ihm insgesamt nicht gelungen, seine Fluchtgründe und das illegale Verlassen seines Heimatlandes glaubhaft darzulegen. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt durchführbar: der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie über Finanzquellen in seinem Umfeld in Eritrea. F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. März 2016 erhob der Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und (eventualiter) die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise (subeventualiter) die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Bundesanhörung (...)jährig gewesen. Er habe grosse Mühe bekundet, die ihm gestellten Fragen in ihrem Kontext zu verstehen und sich präzise auszudrücken, was zahlreiche protokollierten Antworten und Rückfragen des Beschwerdeführers belegen würden. Zudem weise er einen tendenziell unterdurchschnittlichen Reifegrad auf. Es sei bei der Befragung immer wieder zu Missverständnissen gekommen. Es treffe nicht zu, dass er unglaubhafte Angaben zu seinem Schulabbruch gemacht habe und nicht habe darlegen können, wie seine Eltern ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Es bleibe schleierhaft, was die Vorinstanz an konkreteren und detaillierteren Aussagen von einem Jugendlichen zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie erwartet habe. Es seien hierzu keine entsprechenden Nachfragen gestellt worden. Auch die Angaben zum militärischen Aufgebot seien angesichts der in Eritrea herrschenden Begebenheiten nachvollziehbar und übereinstimmend ausgefallen. Zahlreiche internationale Organisationen würden bestätigen, dass minderjährige Schulabbrecher für den Militärdienst rekrutiert würden. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer den Rekrutierungsbefehl nicht genauer gelesen habe, da er diesem ohnehin nicht habe Folge leisten wollen respektive keine Chancen gehabt habe, diesen zu annullieren. Er habe auch seine illegale Ausreise aus Eritrea mit Angabe von Ortschaften und weiteren Detailangaben glaubhaft zu schildern vermocht, wobei sein Alter und sein Reifegrad mitzuberücksichtigen seien. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm in doppelter Hinsicht eine drakonische Bestrafung: einerseits weil er sich der militärischen Aufforderung widersetzt habe und andererseits weil er illegal ausgereist sei. Schliesslich sei vorliegend bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein in Kopie, eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen» vom 21. Januar 2015, einen Auszug aus dem Bericht des Human Rights Council: «Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea", A/HRC/29/CRP.1, vom 5. Juni 2015 sowie einen Internetauszug der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), Bericht von Markus Häfliger: «Sommaruga verteidigt Eritreer» vom 6. August 2015, ein. G. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wurde ein weiteres Beweismittel - eine Bestätigung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), Büro Schweiz und Liechtenstein, vom 12. April 2016 betreffend Registrierung des Beschwerdeführers F._______ in Äthiopien - ins Recht gelegt. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend führte es aus, die behauptete Einschränkung in den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei weder belegt worden, noch habe die bei der Anhörung anwesende Vertrauensperson eine entsprechende Anmerkung gemacht. Die eingereichte Bestätigung des UNHCR, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 F._______ in Äthiopien registriert worden sei, lasse kaum Rückschlüsse auf eine zuvor erfolgte illegale Ausreise und deren Zeitpunkt zu. Bekanntlich halte sich eine grosse Anzahl von Personen eritreischer Abstammung seit längerer Zeit in den Nachbarstaaten Eritreas auf. Diesen Menschen stehe eine Registrierung durch das UNHCR ebenfalls offen. Darüber hinaus würden angesichts der Umstände in den äthiopischen Flüchtlingslagern eritreisch-stämmige Personen bei ihrer Registrierung kaum abschliessend auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin überprüft, worauf auch die Formulierung «Diese Registrierung beinhaltet eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR» in der eingereichten Bestätigung hindeute und wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-161/2016, S. 5, verwiesen werde. Ähnlich wie im zitierten Urteil scheine auch im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Registrierung für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen zu sprechen. Doch handle es sich um das einzige konkrete Glaubhaftigkeitsindiz, welches angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht ausreiche, um von der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise auszugehen. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung angegeben habe, sich G._______ im Sudan registriert zu haben, ohne die Registrierung F._______ in Äthiopien zu erwähnen. Schliesslich vermöge auch die eingereichte, schlecht lesbare Kopie eines kirchlichen Taufscheines nicht für die Glaubhaftigkeit der Asylgesuchsgründe zu sprechen. I. Mit Replikeingabe vom 15. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe nie behauptet, eine kognitive Störung im Sinne einer psychologischen Indikation zu haben. Er habe jedoch dargelegt, sehr jung auszusehen und einen seinem Alter entsprechenden tendenziell unterdurchschnittlichen Reifegrad aufzuweisen. Das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die konkret in der Beschwerde genannten Beispiele für seine Mühe, die ihm gestellten Fragen in ihrem Kontext richtig zu verstehen, eingegangen. Vorliegend sei den bei der Anhörung von Minderjährigen zu beachtenden Aspekten nicht Rechnung getragen worden. Das SEM habe die eingereichte Bestätigung des UNHCR als konkretes Glaubhaftigkeitsindiz anerkannt, weshalb zu berücksichtigen sei, dass diese sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angegebene Örtlichkeit F._______ und das angegebene Datum (illegale Ausreise Ende Juni [2014]), als auch betreffend weitere biographische Angaben entspreche. J. Mit Urteil E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. März 2016 gut, hob die SEM-Verfügung vom 29. Februar 2016 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung erwog das Gericht, das SEM habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Das SEM habe vor der Ausschaffung eines unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Vor der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs sei die Vorinstanz zu spezifischen Abklärungen verpflichtet. Vorliegend habe die Vorinstanz die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen gemäss BVGE 2009/51 E. 5.6 und BVGE 2009/28 E. 9.3.2 nicht herangezogen und berücksichtigt und sei offenkundig nicht sämtlichen für das Kindeswohl relevanten Kriterien gerecht geworden. Der Beschwerdeführer müsse als unbegleiteter Minderjähriger behandelt werden, selbst wenn er die Volljährigkeit bald erreichen sollte. Das SEM müsse zusätzliche Abklärungen vornehmen und werde vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse auch über die Flüchtlingseigenschaft neu zu befinden haben. II. K. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde der damalige Rechtsvertreter vom SEM eingeladen, allfällige, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 eingetretene relevante Veränderungen des Sachverhalts - möglichst gut dokumentiert - nachzureichen. L. In seiner Eingabe vom 14. Februar 2017 führte der damalige Rechtsvertreter aus, es habe seit dem Urteil des Gerichts keine relevanten Veränderungen gegeben. Es werde jedoch vollumfänglich an den Vorbringen der Beschwerde vom 30. März 2016 und der Replikeingabe vom 15. Juni 2016 festgehalten. Aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit sei weiter zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer nun im rekrutierungsfähigen Alter befinde. Im Weiteren wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen. M. Mit elektronischer Mitteilung vom 14. März 2017 teilte der bisherige Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage des SEM der Vorinstanz mit, er vertrete aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles den Beschwerdeführer über dessen Volljährigkeit hinaus, bis zur Eröffnung des neuen Asylentscheids. N. Mit Verfügung vom 22. März 2017 - dem damaligen Rechtsvertreter am 24. März 2017 eröffnet - verneinte das SEM wiederum das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte und - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, schlüssige und nachvollziehbare Angaben über seine wirtschaftliche Situation zu machen. Angesichts dessen, dass er bereits während seiner Schulzeit seine Familie unterstützt habe, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er konkret aufgezeigt hätte, weshalb und wie genau sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie verändert habe, weshalb er schliesslich die Schule habe abbrechen müssen. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermittelten insgesamt nicht den Eindruck, dass er von seinem tatsächlichen respektive persönlichen Leben in Eritrea berichtet habe. Es sei ihm auch nicht gelungen, den Sachverhalt im Hinblick auf den Erhalt eines militärischen Aufgebotes glaubhaft zu schildern. Er habe insbesondere nicht anzugeben vermocht, wann er in Wia hätte einrücken sollen. Seine Erklärung, das Militäraufgebot nicht gelesen zu haben, sei angesichts des Umstands, dass es sich für ihn um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht plausibel, dass weder er noch seine Mutter sich gegenüber den Behörden eingesetzt und seine Minderjährigkeit belegt hätten, um das Militäraufgebot zu annullieren. Die entsprechenden Vorbringen seien deshalb unglaubhaft. Die unsubstanziierten und lebensfremden Schilderungen der angeblich illegal erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers vermittelten ebenfalls nicht den Eindruck, als hätte er das Geschilderte persönlich erlebt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhörung zum besseren Verständnis der ihm gestellten Fragen gelegentlich Rückfragen gestellt habe, deute auf ein kognitiv reifes Profil hin. Ausserdem sei der behauptete, angeblich unterdurchschnittliche Reifegrad des Beschwerdeführers durch nichts belegt. Gemäss Koordinationsurteil (publiziert als Referenzurteil) des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylbeachtlichen Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung und die illegale Ausreise seien unglaubhaft. Die geltend gemachte illegale Ausreise begründe für sich alleine keine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem sich die Rechtsprechung zur illegalen Ausreise mit dem zitierten Urteil vom 30. Januar 2017 geändert habe, seien UNHCR-Bestätigungen als Beleg für die illegale Ausreise hinfällig geworden. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich, wozu auf das familiäre Netz (Mutter, Geschwister und Grosseltern) und die gesicherte Wohnsituation des Beschwerdeführers in Eritrea verwiesen wurde. O. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters, lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, vom 24. April 2017 erhob der Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 22. März 2017, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe festgehalten, dass das vorliegende Asylgesuch, nicht mehr unter dem Aspekt der Minderjährigkeit, neu beurteilt werde. Die Vorinstanz habe sich in ihrem neuen Entscheid jedoch erneut auf Aussagen gestützt, die der Beschwerdeführer gemacht habe, als er noch minderjährig gewesen sei. Trotz den Anregungen des Bundesverwaltungsgerichts hätten seitens der Vorinstanz keine weiteren Sachverhaltsabklärungen und Untersuchungsmassnahmen stattgefunden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht zu einer weiteren Anhörung vorgeladen worden, obwohl das Gericht eine korrekte Sachverhaltsermittlung gefordert habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz vom Beschwerdeführer erwartet, dass sich dieser als damals (...)-Jähriger aus eigenen Kräften bei den eritreischen Militärbehörden hätte melden müssen, um die Vorladung zum Nationaldienst annullieren zu lassen. Es sei jedoch bekannt, dass gerade auch Minderjährige und vor allem Schulabbrecher in die Ausbildungscamps gerufen würden, die erst während der laufenden Ausbildung die Volljährigkeit erreichten. Der Beschwerdeführer habe detailliert und genau über die Ereignisse in Eritrea berichtet und dabei Ortschaften und involvierte Personen genannt. Er habe auch seine Gefühle und Eindrücke sehr glaubhaft dargelegt und habe überzeugend geschildert, was in Eritrea passiert sei. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde. Die Ausgestaltung des Militärdienstes in Eritrea stelle eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK dar, wie dies vom englischen Gerichtshof (Upper Tribunal) im Entscheid «T and others [national service - risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 443 [IAC]) festgehalten worden sei. P. Mit Instruktionsverfügungen vom 1. und 22. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 hielt das SEM ohne ergänzenden Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-2002/2016 die erste SEM-Verfügung vom 29. Februar 2016 aufgehoben, nachdem das SEM die für die Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden massgebliche Rechtsprechung nicht eingehalten hatte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J). Dieses Urteil erging am 15. Dezember 2016 und somit (...) vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gericht hielt dabei explizit fest, der - damals (...) alte - Beschwerdeführer müsse vom SEM, was die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffe, als unbegleiteter Minderjähriger behandelt werden, auch wenn dieser die Volljährigkeit bald erreichen werde (vgl. S. 7,5. Lemma).
E. 3.2 In der im ersten Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerdeeingabe vom 30. März 2016 war vorgetragen worden, angesichts der «teilweise offensichtlich unbedarften, aber nicht widersprüchlichen» Antworten des Beschwerdeführers wären bei einer jugendgerechten Anhörung entsprechende Präzisierungsfragen notwendig gewesen; die damals zuständige Befragerin des SEM habe kaum detaillierte Rückfragen zu den Antworten des Beschwerdeführers gestellt. Der Umstand, dass auf präzisierende Rückfragen verzichtet worden sei, dürfe nicht zu Lasten des bei der Anhörung (...)-jährigen Beschwerdeführers ausgelegt werden (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.4.3). In der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2016 lieferte der damalige Rechtsvertreter ergänzende Informationen nach und machte weiter geltend, bezüglich des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen seien von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen seitens des SEM vorzunehmen. Vorliegend seien insbesondere Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. Beschwerde vom 30. März 2016, Ziffer 4.4.4, 7.3.3 und 7.3.5).
E. 3.3 In der Beschwerdeeingabe vom 24. April 2017 wurde vorgetragen, das SEM habe sich bei seinem zweiten Entscheid vom 22. März 2017, welcher (...) nach Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (...) gefällt worden sei, erneut auf die Aussagen des damals minderjährigen Beschwerdeführers abgestützt. Trotz den Anregungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Dezember 2016 habe das SEM keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht zu einer weiteren Anhörung vorgeladen worden, obwohl das Gericht eine korrekte Sachverhaltsermittlung gefordert habe (vgl. Beschwerde vom 24. April 2017, Ziffer III/1, S. 3). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das SEM sei in seinem neuen Entscheid vom 22. März 2017 den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 auferlegten Anforderungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in genügendem Umfang nachgekommen. Konkret wird bemängelt, dass keine erneute Anhörung des - inzwischen volljährig gewordenen - Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.
E. 3.4 Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
E. 3.4.1 In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht explizit fest, das SEM habe mit seiner ersten Verfügung vom 29. Februar 2016 die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen nicht herangezogen. (vgl. S. 5, 4. Lemma). Dabei wurde auf die für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen massgeblichen Prüfungsfaktoren eingegangen (Sicherstellung, dass der Minderjährige bei der Rückkehr ins Heimatland einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann; allfällige Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung; vgl. S. 5, 5. Lemma sowie S. 6, 2. Lemma), welche die Vorinstanz beim minderjährigen Beschwerdeführer vorliegend nicht angewendet habe. Bei diesen Erwägungen des Gerichts ging es eindeutig und unmissverständlich einzig um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beim damals noch minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil mit Verweis auf die geltende Rechtspraxis fest, dass das SEM seinen damaligen Entscheid vom 29. Februar 2016 ohne Vornahme der entsprechenden Abklärungen gefällt hatte und dass diese Vorgehensweise die von der langjährigen Rechtspraxis vorgegebenen Untersuchungspflichten bei minderjährigen Asylsuchenden verletzt hat. Eine identische Vorgehensweise würde auch im heutigen Zeitpunkt eine gravierende Verletzung der Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende darstellen und würde zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides führen. An der diesbezüglichen, langjährigen Praxis hat sich nichts geändert.
E. 3.4.2 Für die Beurteilung des zweiten SEM-Entscheides vom 22. März 2017 ist indessen massgeblich, dass dieser Entscheid zu einem Zeitpunkt erging, als der Beschwerdeführer bereits volljährig war. Nach dem Kassationsentscheid vom 15. Dezember 2016 hat das SEM tatsächlich keine weiteren Abklärungen vorgenommen in Bezug auf die Existenz eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes oder hinsichtlich des Vorliegens einer konkret für die weitere Betreuung des Beschwerdeführers nach dessen Rückkehr nach Eritrea zuständige vormundschaftliche Institution. Zu entsprechenden Abklärungen war das SEM jedoch auch nicht mehr verpflichtet, nachdem es sich vorliegend nicht (mehr) um den Wegweisungsvollzug eines Minderjährigen handelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (...) der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreichte; (...) war das SEM nicht mehr dazu gekommen, Abklärungen vorzunehmen (vgl. Aktennotiz SEM in A35/1). Wie die Sachlage in einem Verfahren zu beurteilen wäre, in dem das SEM nach einem Kassationsentscheid eine längere Zeitspanne unbenutzt verstreichen lassen und ohne Vornahme von Abklärungen das Eintreten der Volljährigkeit des Betreffenden abwarten würde, kann an dieser Stelle offenbleiben.
E. 3.4.3 Die vorgetragene Rüge, das SEM habe keine erneute Anhörung des (inzwischen volljährig gewordenen) Beschwerdeführers durchgeführt und habe alleine auf die damaligen Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt, stösst ins Leere. Einerseits ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner BzP und in der einlässlichen Anhörung durchaus klar und unmissverständlich ausgefallen sind. Er war in der Lage, konkrete Angaben zu Daten, Ortschaften und zu einzelnen Erlebnissen vorzutragen. Es wurden weder seitens der anwesenden Vertrauensperson noch seitens der Hilfswerksvertretung irgendwelche Beanstandungen an der Durchführung und Ausgestaltung der Anhörung gemacht (vgl. A20, S. 19 und 20). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Schilderungen seiner Asylvorbringen urteilsfähig war und die ihm gestellten Fragen inhaltlich verstanden hat. Es bestand daher für das SEM keine Veranlassung, in seinem zweiten Entscheid vom 23. März 2017 nicht auf diese protokollierten Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Andererseits ist festzustellen, dass das SEM mit Schreiben vom 8. Februar 2017 an seinen damaligen Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer explizit Gelegenheit eingeräumt hat, allfällige relevante Veränderungen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und entsprechende Sachverhaltsergänzungen nachzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, es habe seit dem Urteil des Gerichts «keine relevanten Veränderungen» gegeben; es werde an den Vorbringen in der Beschwerde vom 30. März 2016 und in der Replik vom 15. Juni 2016 festgehalten.
E. 3.4.4 Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine zwingende Veranlassung, den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen oder zu Wegweisungshindernissen vorzuladen. Die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt als hinreichend erstellt zu betrachten. Es besteht daher keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In einem weiteren Schritt ist im Folgenden der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft dazutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt war.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise als nicht asylrelevant befunden hat.
E. 5.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, schlüssige und nachvollziehbare Angaben über die wirtschaftliche Situation seiner Familie zu machen. Insbesondere vermochte er nicht anzugeben, wovon seine Eltern ihren Lebensunterhalt verdient hätten. Nachdem er gemäss eigenen Angaben während seiner Schulzeit seine Familie selbst finanziell unterstützt, seine Mutter betreut und seine Schulbildung abgebrochen haben will, um seine Familie zu unterstützen (vgl. Akte 20, Antworten 81 ff.) vermögen seine bloss oberflächlichen Angaben zu diesem Punkt nicht zu überzeugen und es kommen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Sachverhaltsvortrags auf.
E. 5.2 Auch das Kernvorbringen seines Asylgesuches, den angeblichen Erhalt eines militärischen Aufgebotes, vermochte der Beschwerdeführer nicht auf glaubhafte Weise darzulegen. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht hat, die sein Vorbringen, er habe ein Militäraufgebot erhalten und hätte in Wia einrücken müssen, stützen würden. Andererseits zog das SEM diesbezüglich zutreffend in Erwägung, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er hätte in Wia einrücken müssen (vgl. A20, Antwort 97), habe jedoch auf konkrete Nachfrage hin vorgetragen, das Militäraufgebot nicht richtig durchgelesen zu haben (vgl. A20, Antworten 94 und 98). Dieses Verhalten muss als sehr befremdend eingeschätzt werden angesichts des Umstandes, dass es sich bei diesem Einrückungsbefehl angeblich um das für den Beschwerdeführer ausreiseauslösende Ereignis gehandelt haben soll. Insbesondere bleibt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest den im Dokument mutmasslich festgelegten Einrückungstermin in Erfahrung gebracht haben, sondern überstürzt und ohne seine Mutter zu orientieren, noch am gleichen Abend ausgereist sein will (vgl. A20, Antworten 98, 110, 118 und 128). Zudem lässt sich seine Angabe, er habe Eritrea verlassen, ohne seine Mitter zu informieren, inhaltlich nicht mit seinem weiteren Vorbringen vereinbaren, seine Mutter habe seine Ausreise finanziert (vgl. A20, Antworten 157 ff.), auch wenn er im späteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll gab, er habe mit seiner Mutter vom Sudan aus telefoniert (vgl. Antwort 175).
E. 5.3 Auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach weder er noch seine Mutter auf das Militäraufgebot reagiert und den Einrückungsbefehl wegen der offensichtlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu annullieren versucht hätten (vgl. A20, Antworten 99, 103 und 116), erscheinen realitätsfremd. Wenn der Erhalt des Militäraufgebotes den jugendlichen Beschwerdeführer zur unmittelbaren Ausreise aus seinem Heimatland ohne Begleitung von Familienangehörigen veranlasst haben soll, ist nicht plausibel, dass er oder seine Mutter nicht alles unternommen haben sollen, um diesen Einrückungsbefehl zu verschieben oder zu annullieren. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM vom 22. März 2017 (Ziffer II/Ziffer 1.1) können vollumfänglich bestätigt werden.
E. 5.4 Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine vorgetragene illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu schildern. Das SEM hat hierzu zutreffenderweise festgestellt, dass die diesbezüglichen Vorbringen nicht den Eindruck vermitteln, als hätte der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte persönlich erlebt. Er vermochte keine konkreten, erlebnisgeprägten Angaben zur angeblich zweieinhalb Tage lang dauernden Reise bis zur äthiopischen Grenze zu machen, konnte nicht schildern, woran sie sich bei ihrer Reise orientiert hätten, wie das passierte Gelände ausgesehen habe oder wie seine spontan beschlossene Reise organsiert worden sei (vgl. A20, insbesondere Antwort 133 ff. und 157 ff.).
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe - namentlich den Schulabbruch, die wirtschaftliche Situation seiner Familie, den Erhalt eines Militäraufgebotes und das illegale Verlassen des Heimatstaates - glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gestanden hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung habe. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist zudem (ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens) auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal sich die vorgetragene Rekrutierung als nicht glaubhaft gemacht erwiesen hat und in der Beschwerdeeingabe auch keine solche Anknüpfungspunkte spezifiziert werden. Die eingereichte UNHCR-Bestätigung, welche die illegale Ausreise des Beschwerdeführers belegen soll, vermag für sich alleine ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzutun. Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen vom 22. März 2017 (Ziffer II/3) verwiesen werden.
E. 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. oben, E. 5.6). Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig ist.
E. 7.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 7.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (E. 6.1.6) wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Beschwerdeführers kann daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bejaht werden.
E. 7.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers; er macht selbst keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 7.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher die Schule zumindest bis zur neunten Klasse besucht hat (vgl. A20, Antwort 40). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister, Grosseltern und weitere Verwandte). Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen in H._______. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig (vgl. A8, Ziffer 3.01 und A20, Antworten 11 ff. und 30). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und die Familie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2017 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Es ist sodann für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand lic. iur. Okan Manav hat keine Kostennote eingereicht (der Eingabe vom 16. Mai 2017 lag lediglich eine Unterstützungsbestätigung bei). Aufgrund der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand von Amtes wegen zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Der Aufwand für die Ausarbeitung der 8-seitigen Beschwerdeschrift und der 1-seitigen Eingabe vom 16. Mai 2017 ist auf insgesamt 4,5 Stunden zu veranschlagen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2363/2017 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2017. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juni 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen sowie Italien am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich einer am 25. Juni 2015 im Regionalspital B._______ durchgeführten Knochenaltersanalyse wurde beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 16 Jahren gemäss Greulich und Pyle festgestellt. C. Anlässlich seiner Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 6. Juli 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 18. November 2015 (in Anwesenheit einer Vertrauensperson) äusserte sich der damals minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Asyl- und Ausreisegründen. Dabei gab er an, am (...) beziehungsweise am (...) geboren und mithin noch minderjährig zu sein. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe seine Schulausbildung abbrechen müssen, weil er seine Familie habe unterstützen müssen. Zudem habe er im Juni 2014 ein Militäraufgebot erhalten, wonach er in Wia hätte einrücken müssen. Nach Erhalt dieses Einrückungsbefehls habe er noch am gleichen Abend Eritrea verlassen. D. Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte D._______, dem SEM mit, dass die (...) für die gesetzliche Vertretung aller unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Kanton E._______ zuständig sei. Das SEM wurde darum ersucht, sämtliche Befragungstermine mit der (...) abzusprechen , vor der Fällung eines negativen Entscheids dieser vorgängig die Akten zur Einsichtnahme zu eröffnen und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie, zum Schulabbruch und zum Erhalt eines militärischen Aufgebotes zu substanziieren. Er habe insbesondere nicht anzugeben vermocht, wann er in Wia hätte einrücken müssen. Seine Erklärung, das diesbezügliche Aufgebot nicht richtig gelesen zu haben, sowie die fehlenden Bemühungen seiner Familie, das Aufgebot angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu annullieren, seien nicht nachvollziehbar. Es sei ihm insgesamt nicht gelungen, seine Fluchtgründe und das illegale Verlassen seines Heimatlandes glaubhaft darzulegen. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt durchführbar: der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie über Finanzquellen in seinem Umfeld in Eritrea. F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. März 2016 erhob der Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und (eventualiter) die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise (subeventualiter) die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Bundesanhörung (...)jährig gewesen. Er habe grosse Mühe bekundet, die ihm gestellten Fragen in ihrem Kontext zu verstehen und sich präzise auszudrücken, was zahlreiche protokollierten Antworten und Rückfragen des Beschwerdeführers belegen würden. Zudem weise er einen tendenziell unterdurchschnittlichen Reifegrad auf. Es sei bei der Befragung immer wieder zu Missverständnissen gekommen. Es treffe nicht zu, dass er unglaubhafte Angaben zu seinem Schulabbruch gemacht habe und nicht habe darlegen können, wie seine Eltern ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Es bleibe schleierhaft, was die Vorinstanz an konkreteren und detaillierteren Aussagen von einem Jugendlichen zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie erwartet habe. Es seien hierzu keine entsprechenden Nachfragen gestellt worden. Auch die Angaben zum militärischen Aufgebot seien angesichts der in Eritrea herrschenden Begebenheiten nachvollziehbar und übereinstimmend ausgefallen. Zahlreiche internationale Organisationen würden bestätigen, dass minderjährige Schulabbrecher für den Militärdienst rekrutiert würden. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer den Rekrutierungsbefehl nicht genauer gelesen habe, da er diesem ohnehin nicht habe Folge leisten wollen respektive keine Chancen gehabt habe, diesen zu annullieren. Er habe auch seine illegale Ausreise aus Eritrea mit Angabe von Ortschaften und weiteren Detailangaben glaubhaft zu schildern vermocht, wobei sein Alter und sein Reifegrad mitzuberücksichtigen seien. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm in doppelter Hinsicht eine drakonische Bestrafung: einerseits weil er sich der militärischen Aufforderung widersetzt habe und andererseits weil er illegal ausgereist sei. Schliesslich sei vorliegend bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein in Kopie, eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen» vom 21. Januar 2015, einen Auszug aus dem Bericht des Human Rights Council: «Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea", A/HRC/29/CRP.1, vom 5. Juni 2015 sowie einen Internetauszug der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), Bericht von Markus Häfliger: «Sommaruga verteidigt Eritreer» vom 6. August 2015, ein. G. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wurde ein weiteres Beweismittel - eine Bestätigung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), Büro Schweiz und Liechtenstein, vom 12. April 2016 betreffend Registrierung des Beschwerdeführers F._______ in Äthiopien - ins Recht gelegt. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend führte es aus, die behauptete Einschränkung in den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei weder belegt worden, noch habe die bei der Anhörung anwesende Vertrauensperson eine entsprechende Anmerkung gemacht. Die eingereichte Bestätigung des UNHCR, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 F._______ in Äthiopien registriert worden sei, lasse kaum Rückschlüsse auf eine zuvor erfolgte illegale Ausreise und deren Zeitpunkt zu. Bekanntlich halte sich eine grosse Anzahl von Personen eritreischer Abstammung seit längerer Zeit in den Nachbarstaaten Eritreas auf. Diesen Menschen stehe eine Registrierung durch das UNHCR ebenfalls offen. Darüber hinaus würden angesichts der Umstände in den äthiopischen Flüchtlingslagern eritreisch-stämmige Personen bei ihrer Registrierung kaum abschliessend auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin überprüft, worauf auch die Formulierung «Diese Registrierung beinhaltet eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR» in der eingereichten Bestätigung hindeute und wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-161/2016, S. 5, verwiesen werde. Ähnlich wie im zitierten Urteil scheine auch im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Registrierung für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen zu sprechen. Doch handle es sich um das einzige konkrete Glaubhaftigkeitsindiz, welches angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht ausreiche, um von der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise auszugehen. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung angegeben habe, sich G._______ im Sudan registriert zu haben, ohne die Registrierung F._______ in Äthiopien zu erwähnen. Schliesslich vermöge auch die eingereichte, schlecht lesbare Kopie eines kirchlichen Taufscheines nicht für die Glaubhaftigkeit der Asylgesuchsgründe zu sprechen. I. Mit Replikeingabe vom 15. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe nie behauptet, eine kognitive Störung im Sinne einer psychologischen Indikation zu haben. Er habe jedoch dargelegt, sehr jung auszusehen und einen seinem Alter entsprechenden tendenziell unterdurchschnittlichen Reifegrad aufzuweisen. Das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die konkret in der Beschwerde genannten Beispiele für seine Mühe, die ihm gestellten Fragen in ihrem Kontext richtig zu verstehen, eingegangen. Vorliegend sei den bei der Anhörung von Minderjährigen zu beachtenden Aspekten nicht Rechnung getragen worden. Das SEM habe die eingereichte Bestätigung des UNHCR als konkretes Glaubhaftigkeitsindiz anerkannt, weshalb zu berücksichtigen sei, dass diese sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angegebene Örtlichkeit F._______ und das angegebene Datum (illegale Ausreise Ende Juni [2014]), als auch betreffend weitere biographische Angaben entspreche. J. Mit Urteil E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. März 2016 gut, hob die SEM-Verfügung vom 29. Februar 2016 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung erwog das Gericht, das SEM habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Das SEM habe vor der Ausschaffung eines unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Vor der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs sei die Vorinstanz zu spezifischen Abklärungen verpflichtet. Vorliegend habe die Vorinstanz die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen gemäss BVGE 2009/51 E. 5.6 und BVGE 2009/28 E. 9.3.2 nicht herangezogen und berücksichtigt und sei offenkundig nicht sämtlichen für das Kindeswohl relevanten Kriterien gerecht geworden. Der Beschwerdeführer müsse als unbegleiteter Minderjähriger behandelt werden, selbst wenn er die Volljährigkeit bald erreichen sollte. Das SEM müsse zusätzliche Abklärungen vornehmen und werde vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse auch über die Flüchtlingseigenschaft neu zu befinden haben. II. K. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde der damalige Rechtsvertreter vom SEM eingeladen, allfällige, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 eingetretene relevante Veränderungen des Sachverhalts - möglichst gut dokumentiert - nachzureichen. L. In seiner Eingabe vom 14. Februar 2017 führte der damalige Rechtsvertreter aus, es habe seit dem Urteil des Gerichts keine relevanten Veränderungen gegeben. Es werde jedoch vollumfänglich an den Vorbringen der Beschwerde vom 30. März 2016 und der Replikeingabe vom 15. Juni 2016 festgehalten. Aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit sei weiter zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer nun im rekrutierungsfähigen Alter befinde. Im Weiteren wurde auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen. M. Mit elektronischer Mitteilung vom 14. März 2017 teilte der bisherige Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage des SEM der Vorinstanz mit, er vertrete aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles den Beschwerdeführer über dessen Volljährigkeit hinaus, bis zur Eröffnung des neuen Asylentscheids. N. Mit Verfügung vom 22. März 2017 - dem damaligen Rechtsvertreter am 24. März 2017 eröffnet - verneinte das SEM wiederum das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte und - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, schlüssige und nachvollziehbare Angaben über seine wirtschaftliche Situation zu machen. Angesichts dessen, dass er bereits während seiner Schulzeit seine Familie unterstützt habe, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er konkret aufgezeigt hätte, weshalb und wie genau sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie verändert habe, weshalb er schliesslich die Schule habe abbrechen müssen. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermittelten insgesamt nicht den Eindruck, dass er von seinem tatsächlichen respektive persönlichen Leben in Eritrea berichtet habe. Es sei ihm auch nicht gelungen, den Sachverhalt im Hinblick auf den Erhalt eines militärischen Aufgebotes glaubhaft zu schildern. Er habe insbesondere nicht anzugeben vermocht, wann er in Wia hätte einrücken sollen. Seine Erklärung, das Militäraufgebot nicht gelesen zu haben, sei angesichts des Umstands, dass es sich für ihn um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht plausibel, dass weder er noch seine Mutter sich gegenüber den Behörden eingesetzt und seine Minderjährigkeit belegt hätten, um das Militäraufgebot zu annullieren. Die entsprechenden Vorbringen seien deshalb unglaubhaft. Die unsubstanziierten und lebensfremden Schilderungen der angeblich illegal erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers vermittelten ebenfalls nicht den Eindruck, als hätte er das Geschilderte persönlich erlebt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhörung zum besseren Verständnis der ihm gestellten Fragen gelegentlich Rückfragen gestellt habe, deute auf ein kognitiv reifes Profil hin. Ausserdem sei der behauptete, angeblich unterdurchschnittliche Reifegrad des Beschwerdeführers durch nichts belegt. Gemäss Koordinationsurteil (publiziert als Referenzurteil) des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylbeachtlichen Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung und die illegale Ausreise seien unglaubhaft. Die geltend gemachte illegale Ausreise begründe für sich alleine keine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem sich die Rechtsprechung zur illegalen Ausreise mit dem zitierten Urteil vom 30. Januar 2017 geändert habe, seien UNHCR-Bestätigungen als Beleg für die illegale Ausreise hinfällig geworden. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich, wozu auf das familiäre Netz (Mutter, Geschwister und Grosseltern) und die gesicherte Wohnsituation des Beschwerdeführers in Eritrea verwiesen wurde. O. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters, lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, vom 24. April 2017 erhob der Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 22. März 2017, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe festgehalten, dass das vorliegende Asylgesuch, nicht mehr unter dem Aspekt der Minderjährigkeit, neu beurteilt werde. Die Vorinstanz habe sich in ihrem neuen Entscheid jedoch erneut auf Aussagen gestützt, die der Beschwerdeführer gemacht habe, als er noch minderjährig gewesen sei. Trotz den Anregungen des Bundesverwaltungsgerichts hätten seitens der Vorinstanz keine weiteren Sachverhaltsabklärungen und Untersuchungsmassnahmen stattgefunden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht zu einer weiteren Anhörung vorgeladen worden, obwohl das Gericht eine korrekte Sachverhaltsermittlung gefordert habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz vom Beschwerdeführer erwartet, dass sich dieser als damals (...)-Jähriger aus eigenen Kräften bei den eritreischen Militärbehörden hätte melden müssen, um die Vorladung zum Nationaldienst annullieren zu lassen. Es sei jedoch bekannt, dass gerade auch Minderjährige und vor allem Schulabbrecher in die Ausbildungscamps gerufen würden, die erst während der laufenden Ausbildung die Volljährigkeit erreichten. Der Beschwerdeführer habe detailliert und genau über die Ereignisse in Eritrea berichtet und dabei Ortschaften und involvierte Personen genannt. Er habe auch seine Gefühle und Eindrücke sehr glaubhaft dargelegt und habe überzeugend geschildert, was in Eritrea passiert sei. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt würde. Die Ausgestaltung des Militärdienstes in Eritrea stelle eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK dar, wie dies vom englischen Gerichtshof (Upper Tribunal) im Entscheid «T and others [national service - risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 443 [IAC]) festgehalten worden sei. P. Mit Instruktionsverfügungen vom 1. und 22. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Q. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 hielt das SEM ohne ergänzenden Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-2002/2016 die erste SEM-Verfügung vom 29. Februar 2016 aufgehoben, nachdem das SEM die für die Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden massgebliche Rechtsprechung nicht eingehalten hatte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J). Dieses Urteil erging am 15. Dezember 2016 und somit (...) vor Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gericht hielt dabei explizit fest, der - damals (...) alte - Beschwerdeführer müsse vom SEM, was die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffe, als unbegleiteter Minderjähriger behandelt werden, auch wenn dieser die Volljährigkeit bald erreichen werde (vgl. S. 7,5. Lemma). 3.2 In der im ersten Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerdeeingabe vom 30. März 2016 war vorgetragen worden, angesichts der «teilweise offensichtlich unbedarften, aber nicht widersprüchlichen» Antworten des Beschwerdeführers wären bei einer jugendgerechten Anhörung entsprechende Präzisierungsfragen notwendig gewesen; die damals zuständige Befragerin des SEM habe kaum detaillierte Rückfragen zu den Antworten des Beschwerdeführers gestellt. Der Umstand, dass auf präzisierende Rückfragen verzichtet worden sei, dürfe nicht zu Lasten des bei der Anhörung (...)-jährigen Beschwerdeführers ausgelegt werden (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.4.3). In der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2016 lieferte der damalige Rechtsvertreter ergänzende Informationen nach und machte weiter geltend, bezüglich des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen seien von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen seitens des SEM vorzunehmen. Vorliegend seien insbesondere Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. Beschwerde vom 30. März 2016, Ziffer 4.4.4, 7.3.3 und 7.3.5). 3.3 In der Beschwerdeeingabe vom 24. April 2017 wurde vorgetragen, das SEM habe sich bei seinem zweiten Entscheid vom 22. März 2017, welcher (...) nach Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (...) gefällt worden sei, erneut auf die Aussagen des damals minderjährigen Beschwerdeführers abgestützt. Trotz den Anregungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Dezember 2016 habe das SEM keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht zu einer weiteren Anhörung vorgeladen worden, obwohl das Gericht eine korrekte Sachverhaltsermittlung gefordert habe (vgl. Beschwerde vom 24. April 2017, Ziffer III/1, S. 3). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das SEM sei in seinem neuen Entscheid vom 22. März 2017 den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 auferlegten Anforderungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in genügendem Umfang nachgekommen. Konkret wird bemängelt, dass keine erneute Anhörung des - inzwischen volljährig gewordenen - Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. 3.4 Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 3.4.1 In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht explizit fest, das SEM habe mit seiner ersten Verfügung vom 29. Februar 2016 die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen nicht herangezogen. (vgl. S. 5, 4. Lemma). Dabei wurde auf die für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen massgeblichen Prüfungsfaktoren eingegangen (Sicherstellung, dass der Minderjährige bei der Rückkehr ins Heimatland einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann; allfällige Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung; vgl. S. 5, 5. Lemma sowie S. 6, 2. Lemma), welche die Vorinstanz beim minderjährigen Beschwerdeführer vorliegend nicht angewendet habe. Bei diesen Erwägungen des Gerichts ging es eindeutig und unmissverständlich einzig um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beim damals noch minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil mit Verweis auf die geltende Rechtspraxis fest, dass das SEM seinen damaligen Entscheid vom 29. Februar 2016 ohne Vornahme der entsprechenden Abklärungen gefällt hatte und dass diese Vorgehensweise die von der langjährigen Rechtspraxis vorgegebenen Untersuchungspflichten bei minderjährigen Asylsuchenden verletzt hat. Eine identische Vorgehensweise würde auch im heutigen Zeitpunkt eine gravierende Verletzung der Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende darstellen und würde zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides führen. An der diesbezüglichen, langjährigen Praxis hat sich nichts geändert. 3.4.2 Für die Beurteilung des zweiten SEM-Entscheides vom 22. März 2017 ist indessen massgeblich, dass dieser Entscheid zu einem Zeitpunkt erging, als der Beschwerdeführer bereits volljährig war. Nach dem Kassationsentscheid vom 15. Dezember 2016 hat das SEM tatsächlich keine weiteren Abklärungen vorgenommen in Bezug auf die Existenz eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes oder hinsichtlich des Vorliegens einer konkret für die weitere Betreuung des Beschwerdeführers nach dessen Rückkehr nach Eritrea zuständige vormundschaftliche Institution. Zu entsprechenden Abklärungen war das SEM jedoch auch nicht mehr verpflichtet, nachdem es sich vorliegend nicht (mehr) um den Wegweisungsvollzug eines Minderjährigen handelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (...) der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreichte; (...) war das SEM nicht mehr dazu gekommen, Abklärungen vorzunehmen (vgl. Aktennotiz SEM in A35/1). Wie die Sachlage in einem Verfahren zu beurteilen wäre, in dem das SEM nach einem Kassationsentscheid eine längere Zeitspanne unbenutzt verstreichen lassen und ohne Vornahme von Abklärungen das Eintreten der Volljährigkeit des Betreffenden abwarten würde, kann an dieser Stelle offenbleiben. 3.4.3 Die vorgetragene Rüge, das SEM habe keine erneute Anhörung des (inzwischen volljährig gewordenen) Beschwerdeführers durchgeführt und habe alleine auf die damaligen Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt, stösst ins Leere. Einerseits ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner BzP und in der einlässlichen Anhörung durchaus klar und unmissverständlich ausgefallen sind. Er war in der Lage, konkrete Angaben zu Daten, Ortschaften und zu einzelnen Erlebnissen vorzutragen. Es wurden weder seitens der anwesenden Vertrauensperson noch seitens der Hilfswerksvertretung irgendwelche Beanstandungen an der Durchführung und Ausgestaltung der Anhörung gemacht (vgl. A20, S. 19 und 20). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Schilderungen seiner Asylvorbringen urteilsfähig war und die ihm gestellten Fragen inhaltlich verstanden hat. Es bestand daher für das SEM keine Veranlassung, in seinem zweiten Entscheid vom 23. März 2017 nicht auf diese protokollierten Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Andererseits ist festzustellen, dass das SEM mit Schreiben vom 8. Februar 2017 an seinen damaligen Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer explizit Gelegenheit eingeräumt hat, allfällige relevante Veränderungen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und entsprechende Sachverhaltsergänzungen nachzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, es habe seit dem Urteil des Gerichts «keine relevanten Veränderungen» gegeben; es werde an den Vorbringen in der Beschwerde vom 30. März 2016 und in der Replik vom 15. Juni 2016 festgehalten. 3.4.4 Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine zwingende Veranlassung, den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen oder zu Wegweisungshindernissen vorzuladen. Die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt als hinreichend erstellt zu betrachten. Es besteht daher keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In einem weiteren Schritt ist im Folgenden der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft dazutun, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt war. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise als nicht asylrelevant befunden hat. 5.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, schlüssige und nachvollziehbare Angaben über die wirtschaftliche Situation seiner Familie zu machen. Insbesondere vermochte er nicht anzugeben, wovon seine Eltern ihren Lebensunterhalt verdient hätten. Nachdem er gemäss eigenen Angaben während seiner Schulzeit seine Familie selbst finanziell unterstützt, seine Mutter betreut und seine Schulbildung abgebrochen haben will, um seine Familie zu unterstützen (vgl. Akte 20, Antworten 81 ff.) vermögen seine bloss oberflächlichen Angaben zu diesem Punkt nicht zu überzeugen und es kommen bereits erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Sachverhaltsvortrags auf. 5.2 Auch das Kernvorbringen seines Asylgesuches, den angeblichen Erhalt eines militärischen Aufgebotes, vermochte der Beschwerdeführer nicht auf glaubhafte Weise darzulegen. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht hat, die sein Vorbringen, er habe ein Militäraufgebot erhalten und hätte in Wia einrücken müssen, stützen würden. Andererseits zog das SEM diesbezüglich zutreffend in Erwägung, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er hätte in Wia einrücken müssen (vgl. A20, Antwort 97), habe jedoch auf konkrete Nachfrage hin vorgetragen, das Militäraufgebot nicht richtig durchgelesen zu haben (vgl. A20, Antworten 94 und 98). Dieses Verhalten muss als sehr befremdend eingeschätzt werden angesichts des Umstandes, dass es sich bei diesem Einrückungsbefehl angeblich um das für den Beschwerdeführer ausreiseauslösende Ereignis gehandelt haben soll. Insbesondere bleibt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest den im Dokument mutmasslich festgelegten Einrückungstermin in Erfahrung gebracht haben, sondern überstürzt und ohne seine Mutter zu orientieren, noch am gleichen Abend ausgereist sein will (vgl. A20, Antworten 98, 110, 118 und 128). Zudem lässt sich seine Angabe, er habe Eritrea verlassen, ohne seine Mitter zu informieren, inhaltlich nicht mit seinem weiteren Vorbringen vereinbaren, seine Mutter habe seine Ausreise finanziert (vgl. A20, Antworten 157 ff.), auch wenn er im späteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll gab, er habe mit seiner Mutter vom Sudan aus telefoniert (vgl. Antwort 175). 5.3 Auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach weder er noch seine Mutter auf das Militäraufgebot reagiert und den Einrückungsbefehl wegen der offensichtlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu annullieren versucht hätten (vgl. A20, Antworten 99, 103 und 116), erscheinen realitätsfremd. Wenn der Erhalt des Militäraufgebotes den jugendlichen Beschwerdeführer zur unmittelbaren Ausreise aus seinem Heimatland ohne Begleitung von Familienangehörigen veranlasst haben soll, ist nicht plausibel, dass er oder seine Mutter nicht alles unternommen haben sollen, um diesen Einrückungsbefehl zu verschieben oder zu annullieren. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM vom 22. März 2017 (Ziffer II/Ziffer 1.1) können vollumfänglich bestätigt werden. 5.4 Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine vorgetragene illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu schildern. Das SEM hat hierzu zutreffenderweise festgestellt, dass die diesbezüglichen Vorbringen nicht den Eindruck vermitteln, als hätte der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte persönlich erlebt. Er vermochte keine konkreten, erlebnisgeprägten Angaben zur angeblich zweieinhalb Tage lang dauernden Reise bis zur äthiopischen Grenze zu machen, konnte nicht schildern, woran sie sich bei ihrer Reise orientiert hätten, wie das passierte Gelände ausgesehen habe oder wie seine spontan beschlossene Reise organsiert worden sei (vgl. A20, insbesondere Antwort 133 ff. und 157 ff.). 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe - namentlich den Schulabbruch, die wirtschaftliche Situation seiner Familie, den Erhalt eines Militäraufgebotes und das illegale Verlassen des Heimatstaates - glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gestanden hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung habe. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist zudem (ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens) auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal sich die vorgetragene Rekrutierung als nicht glaubhaft gemacht erwiesen hat und in der Beschwerdeeingabe auch keine solche Anknüpfungspunkte spezifiziert werden. Die eingereichte UNHCR-Bestätigung, welche die illegale Ausreise des Beschwerdeführers belegen soll, vermag für sich alleine ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzutun. Hierzu kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen vom 22. März 2017 (Ziffer II/3) verwiesen werden. 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. oben, E. 5.6). Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. 7.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 7.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (E. 6.1.6) wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Beschwerdeführers kann daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bejaht werden. 7.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers; er macht selbst keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher die Schule zumindest bis zur neunten Klasse besucht hat (vgl. A20, Antwort 40). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister, Grosseltern und weitere Verwandte). Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen in H._______. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig (vgl. A8, Ziffer 3.01 und A20, Antworten 11 ff. und 30). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und die Familie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2017 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Es ist sodann für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand lic. iur. Okan Manav hat keine Kostennote eingereicht (der Eingabe vom 16. Mai 2017 lag lediglich eine Unterstützungsbestätigung bei). Aufgrund der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand von Amtes wegen zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Der Aufwand für die Ausarbeitung der 8-seitigen Beschwerdeschrift und der 1-seitigen Eingabe vom 16. Mai 2017 ist auf insgesamt 4,5 Stunden zu veranschlagen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: