opencaselaw.ch

E-161/2016

E-161/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-161/2016 Urteil vom 2. März 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2014 verliess und am 7. Juni 2014 die Schweiz erreichte, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte, dass am 26. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Kurzbefragung sowie am 11. September 2015 eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen stattfanden, dass das SEM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 - eröffnet am 16. Dezember 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers - er habe in seinem Heimatstaat Militärdienst leisten müssen, sei desertiert und sei schliesslich illegal ausgereist - würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Januar 2015 teilweise anfocht und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und als Folge davon den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. Februar fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Asylvorbringen mit nachvollziehbarer Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat und der Beschwerdeführer sich mit diesen Argumenten inhaltlich nicht auseinandersetzt sowie die Verfügung im Asylpunkt nicht anficht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, dass es namentlich zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Ausreise substanzlos geschildert und in seinen Aussagen seien keine Realitätskennzeichen zu erkennen, wenn er beispielsweise zu den bei der Grenze stationierten Soldaten sowie der dort herrschenden Gefahr durch Minen sich dahingehend äusserte, dass es sehr dunkel gewesen sei und er habe bei der Grenzüberquerung Glück gehabt (vgl. Anhörungsprotokoll A17/20, S. 16 F154), dass er zur Frage, wieviel Wasser im Fluss gewesen sei, antwortete, es sei nachts gewesen und man habe nichts sehen können (vgl. a.a.O. F151 f.), was indessen mit seiner unmittelbar vorhergehenden Aussage, er habe dieses Gewässer morgens um 6 Uhr erreicht, nicht vereinbar ist (vgl. a.a.O. F150), dass auch seine Antwort auf die Frage, ob er seine Ausreise mit seinen zwei Fluchtgefährten mit ihnen lange vorher geplant habe, realitätsfremd anmutet, da er hierzu lediglich "Ich habe nichts geplant. Ich habe das einfach entschieden. Ich habe es einfach entschieden. Wir sind ja von der Einöde dort einfach losgereist. (...)" zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. F147), dass sich an verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls demnach auch Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen illegalen Ausreise zu finden sind, die als Ausflüchte zu qualifizieren sind, dass nach den vorstehenden Erwägungen auch seine Erklärung in der Beschwerde, die Wahrnehmung der Umwelt sei angesichts der in der Nacht erfolgten Flucht vermindert gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.), nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2016 eine Bestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Büro für die Schweiz und Liechtenstein, nachreichte, wonach der Beschwerdeführer am (...) 2014 im (...) in Äthiopien durch das UNHCR registriert worden sei, dass sich bekanntlich eine grosse Zahl von Personen eritreischer Abstammung seit langer Zeit in den Nachbarstaaten Eritreas aufhält, und diesen Menschen eine Registrierung durch das UNHCR ebenfalls offen steht, dass angesichts der Umstände in den äthiopischen Flüchtlingslagern eritreischstämmige Personen bei ihrer Registrierung auch kaum abschliessend auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin überprüft werden, worauf auch die Formulierung "Diese Registrierung beinhaltet eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR" in der eingereichten Bestätigung hindeutet, dass die Registrierung als solche somit kaum Rückschlüsse auf eine zuvor erfolgte illegale Ausreise und deren Zeitpunkt zulässt, dass zwar der Zeitpunkt der Registrierung des Beschwerdeführers, wenige Tage nach der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea, für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu sprechen scheint, dieses (einzige) konkrete Glaubhaftigkeits­indiz jedoch angesichts der vielen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente - zumal unter gebührender Mit­berücksichtigung der offensichtlich gänzlich unglaubhaften Asylgründe - allerdings nicht genügt, um den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen, dass das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland vorliegend nicht zu einer Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling führt, zumal er nicht glaubhaft macht, dieser Umstand sei den heimatlichen Behörden bekannt geworden, dass das SEM demnach zu Recht zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen, und auch die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht sich nach dem oben Gesagten als un-begründet erweisen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, was das Staatssekretariat zutreffend festgestellt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und der Beschwerdeführer die Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten hat, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang