Sonderabgabepflicht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2352/2013 Urteil vom 1. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sonderabgabe, Erneute Sonderabgabepflicht, Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, das das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 ablehnte, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-7816/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer während dieses ersten Asylverfahrens am 29. Februar 2008 eine Erwerbstätigkeit aufnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2012 "In Sachen Ende der Sonderabgabepflicht von Herrn A._______" feststellte, der Beschwerdeführer habe Fr. 15'000.- Sonderabgabe geleistet (Ziff. 1 des Dispositivs) und der Betrag von Fr. 15'000.- werde vom Bund als Sonderabgabe vereinnahmt (Ziff. 2 des Dispositivs), dass der Beschwerdeführer am 1. September 2010 ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 26. März 2013 "In Sachen Abschluss des Sonderabgabekontos für das Asylverfahren vom 7. Mai 2007 bis 1. September 2010 von Herrn A._______", - angeblich als Ersatz für die Verfügung vom 1. März 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer habe während der Dauer des abgeschlossenen Asylverfahrens Fr. 9'868.35 Sonderabgabe geleistet (Ziff. 1 des Dispositivs), der Betrag von Fr. 9'868.35 werde vom Bund als Sonderabgabe für die Dauer des abgeschlossenen Asylverfahrens vereinnahmt (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Differenz der Einzahlungen gemäss Ziff. 1 zum Maximalbetrag von Fr. 15'000.- werde vom Bund nach Ende der Sonderabgabepflicht vereinnahmt, wenn der Beschwerdeführer zu Vermögen komme, welches nicht aus Erwerbseinkommen stamme (Ziff. 3 des Dispositivs), dass das BFM ebenfalls am 26. März 2013 mit separater Verfügung "In Sachen erneute Sonderabgabepflicht für das am 1. September 2010 eingereichte Asylgesuch von Herrn A._______" feststellte, der Beschwerdeführer sei kraft des neuen Asylgesuchs vom 1. September 2010 hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer erneut der Sonderabgabeflicht unterstellt (Ziff. 1 des Dispositivs) und die von September 2010 bis November 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 5'131.65 würden dem Beschwerdeführer in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe für das 2. Asylgesuch gutgeschrieben (Ziff. 2 des Dispositivs), dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2013 beantragte, die beiden Verfügungen vom 26. März 2013 seien aufzuheben, es sei die Rechtskraft der Verfügung vom 1. März 2012 und somit das Ende der Sonderabgabepflicht festzustellen und eventualiter sei die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zukommen zu lassen, dass er zudem darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens festzustellen und der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, ihm den Lohn voll und ohne Abzug der Sonderabgabe auszuzahlen, dass bezüglich der Begründung auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 feststellte, die Beschwerde habe (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung, und gestützt auf Art. 57 VwVG den Schriftenwechsel einleitete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 sowohl die Abweisung der Beschwerde insgesamt als auch des Begehrens des Beschwerdeführers betreffend Anweisung seines Arbeitgebers um Auszahlung des vollen Lohnes (ohne Abzug der Sonderabgabe) bis zum Ausgang des Verfahrens beantragte, dass sie dazu in ihrer Begründung im Wesentlichen festhielt, durch den Erlass der Verfügungen vom 26. März 2013 sei die Verfügung vom 1. März 2012 nicht materiell widerrufen, sondern ergänzt worden, weil damals fälschlicherweise ausser Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein zweites Asylgesuch eingereicht habe, dass das in Rechtskraft erwachsene Dispositiv der Verfügung vom 1. März 2012 materiell weiterhin richtig sei, weshalb der in Rechtskraft erwachsene Inhalt dieser Verfügung einer Wiederaufnahme der Erhebung der Sonderabgabe nicht entgegenstehe, dass sich die Unterstellung unter die Sonderabgabepflicht von Rechts wegen ergebe, weshalb die Erhebung der Sonderabgabe beim Arbeitgeber keine behördliche Verfügung voraussetze, dass gemäss Art. 10 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) die Sonderabgabepflicht mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages von Fr. 15'000.- neu zu laufen beginne, dass im Übrigen die Sonderabgabe weder rückwirkend noch nachträglich, sondern lediglich ab Oktober 2012 erhoben worden sei, und die Vorinstanz darüber hinaus aufgrund der vom Arbeitgeber geltend gemachten mangelnden Kenntnis einer Abzugs- und Überweisungspflicht auf die Überweisung der Sonderabgabe für die Periode Oktober 2012 bis Dezember 2012 verzichtet habe, dass somit die Sonderabgabe erst wieder ab der nachweislichen Kenntnis des Beschwerdeführers über seine Sonderabgabepflicht im Januar 2013 erhoben worden sei, dass demnach beim Beschwerdeführer (nicht wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht) die für die Anrufung des Vertrauensschutzes notwendigen Voraussetzungen fehlen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 ausführte, vor der Prüfung des Verfahrensantrages des Beschwerdeführers betreffend Anweisung seines Arbeitgebers um Auszahlung des vollen Lohnes sei abzuklären, ob dies aufgrund der der Beschwerde (grundsätzlich) zukommenden aufschiebenden Wirkung überhaupt notwendig sei, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine wie vom BFM am 26. März 2013 ergangene Feststellungsverfügung - entgegen den Erwägungen in der Zwischenverfügung (des Bundesverwaltungsgerichts) vom 8. Mai 2013 - nicht bewirke, dass keine Sonderabgabepflicht bestehe, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers (Anweisung seines Arbeitgebers um Auszahlung des vollen Lohnes ohne Abzug der Sonderabgabe während des hängigen Beschwerdeverfahrens) somit nur mit einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG entsprochen werden könnte, dass gemäss Lehre jedoch vorsorgliche Anordnungen nur zulässig seien, wenn sie die Grenzen der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Gerichts wahren würden, dass das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers und der Vorinstanz, die den Arbeitgeber angewiesen habe, ihr jeweils 10 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes als Sonderabgabe zu überweisen, nicht Inhalt der angefochtenen Verfügungen sei und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne, dass dem entsprechenden Verfahrensantrag schon aus diesem Grund keine Folge geleistet werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 demnach verfügte, dem Antrag des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Anweisung an seinen Arbeitgeber, den vollen Lohn ohne Abzug der Sonderabgabe zu überweisen) werde keine Folge geleistet, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Zwischenverfügung zudem erkannte, dass im Übrigen die Entscheidprognose in Bezug auf die Hauptsache eindeutig sei und zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle, mithin die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Zwischenverfügung weiter verfügte, der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2013 im Wesentlichen vorbrachte, es gehe nicht an, dass es erst eines Rechtsmittelverfahrens bedürfe, um zu klären, ab wann eine Sonderabgabepflicht wieder bestehen solle, und die schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung zur Folge haben, und zieht in Erwägung, dass die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom BFM gestützt auf Art. 85 - 87 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 8 - 18 AsylV 2 erlassen wurden und es sich vorliegend mithin um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren bezüglich der Sonderabgabe gemäss Art. 86 AsylG gehören - nach Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 [5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs] grundsätzlich die dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist, dass die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen hat, Verfahren betreffend die Asylkosten - worunter auch die vorliegende Beschwerdematerie fällt - provisorisch von der dritten Abteilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen und das vorliegende Verfahren für die Beurteilung an die fünfte Abteilung übertragen wurde, dass sich das Verfahren - da es sich um eine Beschwerde auf dem Gebiet des Asylrechts handelt - nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers und der Vorinstanz, die den Arbeitgeber angewiesen hat, ihr jeweils 10 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes als Sonderabgabe zu überweisen, nicht Inhalt der angefochtenen Verfügungen ist und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass auf den in diesem Zusammenhang gestellten Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten sind, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG zurückerstatten müssen (Sonderabgabe) (Art. 86 Abs. 1 [erster Satz] AsylG), dass die Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betreffenden Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden darf (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Sonderabgabe zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen, dient (Art. 86 Abs. 1 [zweiter Satz] AsylG), dass mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, der Bundesrat beauftragt wird (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG), dass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte - die Sonderabgabepflicht von Gesetzes wegen mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages von Fr. 15'000.- neu zu laufen beginnt (Art. 10 Abs. 3 AsylV 2) und dass es zur Begründung dieser Pflicht keiner behördlichen Verfügung bedarf, dass mit einer diesbezüglichen Feststellungsverfügung, welche vom Beschwerdeführer ausdrücklich gewünscht worden war, lediglich die bestehende Rechtslage festgestellt wurde, dass beim Erlass der Verfügung des BFM vom 1. März 2012 übersehen wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Umstand dieses Übersehens nichts daran ändert, dass die Einreichung des zweiten Asylgesuches von Gesetzes wegen die Sonderabgabepflicht neu begründet, dass in den Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 die damalige aktuelle Rechtslage korrekt dargestellt wurde, indem die vom Beschwerdeführer bereits geleistete Sonderabgabe periodengerecht auf die zwei Asylverfahren angerechnet wurde, dass die erneute Sonderabgabe vom BFM entgegen des Vorbingens des Beschwerdeführers weder rückwirkend noch nachträglich erhoben wurde, sondern auf der klaren Regelung gemäss Art. 10 Abs. 3 AsylV 2 basiert, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 zu Recht ausführte, dass der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung des Vertrauensschutzes die notwendigen Voraussetzungen fehlen, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Darlegungen des BFM in der Vernehmlassung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. August 2013 diesen nichts Substanzielles entgegenhält, dass ergänzend festzustellen ist, dass auch aus dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer hätte kein Kind gezeugt und am (...) nicht geheiratet, wenn er weiterhin von einem Abzug von 10 Prozent seines Lohnes ausgegangen wäre, offenkundig keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 erkannt werden kann und es sich dabei im vorliegenden Zusammenhang um eine untaugliche Schutzbehauptung handelt, dass zudem in genereller Hinsicht festzuhalten gilt, dass aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kein Ermessenspielraum in Bezug auf den Abzug der Sonderabgabe besteht, zumal es nicht auf die Höhe des Einkommens und die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse der davon betroffenen Person ankommt, ob und in welcher Höhe eine Sonderabgabe erhoben wird, dass in Berücksichtigung der gesamten Sachlage nicht - wie in der Replik des Beschwerdeführers vorgebracht - die Frage entscheidend erscheint, ab welchem Zeitpunkt das BFM in tatsächlicher Hinsicht die erneute Sonderabgabe erhoben hat, dass vielmehr aufgrund der gesetzlichen Regelung die erneute beziehungsweise ergänzende Pflicht des Beschwerdeführers zur Sonderabgabe mit der Einreichung des zweiten Asylgesuches am 1. September 2010 zu laufen begann, dass das BFM demnach rechtlich gehalten war, die Erhebung der Sonderabgabe nach Kenntnisnahme der Einreichung des erneuten Asylgesuches des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen, dass in der vorliegend konkreten Umsetzung dieses Vorgehens durch das BFM, nicht wie vom Beschwerdeführer gerügt, eine Verletzung des Vertrauensschutzes oder ein Verstoss gegen das Willkürverbot zu erkennen ist, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM vorliegt und die entsprechende Rüge, wie aus obigen Ausführungen ersichtlich, offensichtlich unbegründet ist, dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache an das BFM nicht gegeben sind und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen (während des vorliegenden Verfahrens) mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde und dies gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. d AsylV 2 einen Beendigungsgrund der Sonderabgabepflicht darstellt, vorliegend nicht zu einer Rückweisung der Sache an das BFM führt, dass aus den in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtenen Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 Bundesrecht verletzen würden, dass die angefochtenen Verfügungen auch den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen, dass demnach die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), darauf jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist, da die Einreichung der vorliegenden Beschwerde massgeblich durch die versehentlich ergangene Verfügung vom 1. März 2012 veranlasst worden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: