Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. April 2007 und gelangte über den A._______ und ihm unbekannte Länder am 7. Mai 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2007 fand in B._______ die summarische Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewie-sen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 22. Juni 2007 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus D._______ in der Provinz E._______, wo er seit seiner Geburt bis zwei Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. Anschliessend sei er zum Onkel nach F._______ gezogen und habe dort einen Schneider-laden geführt. Als Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Einheitspartei (Yekiti) habe er deren Flugblätter verteilt und die Leute über Parteisitzungen orientiert. Zudem habe er in einer Folklore-Gruppe der Yekiti-Partei mitgewirkt, weshalb er zwischen März 2001 und März 2006 praktisch immer nach dem Newroz-Fest von den Sicherheitskräften festgenommen, auf den Posten mitgenommen und während einigen Tagen festgehalten worden sei. Während der Haft sei er geschlagen und aufgefordert worden, seine Aktivitäten einzustellen und den Namen seines Vorgesetzten preiszugeben. Nach dem Newroz-Fest 2007 sei er an seinem Wohnort bei den Eltern am 23. März 2007 gesucht worden. Da am Tag davor zwei Freunde aus der gleichen Gruppe verhaftet worden seien, habe er seine eigene Verhaftung befürchtet und sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in G._______ um Abklärungen vor Ort. Zum Resultat dieser Ermittlungen wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 das rechtliche Gehör gewährt. Am 19. Juni 2008 nahm er dazu schriftlich Stellung. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel zu den Akten, welche seine politischen Aktivitäten dokumentieren sollen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers - soweit sie seine Vorfluchtgründe betreffen - nicht geglaubt werden könnten. Insbesondere habe er den Reiseweg nicht differenziert beschreiben können. Seine diesbezüglichen Aussagen stellten typische stereotype Vorbringen derjenigen Asylsuchenden dar, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg und damit den tatsächlichen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat sowie ihren Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz offenzulegen. Unter diesen Umständen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen. Zudem könne das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz der geltend gemachten Festnahmen und der anlässlich der letzten Festnahme vorgebrachten Misshandlungen ohne ersichtlichen Grund noch während mehr als einem Jahr im Heimatland geblieben sein wolle, nicht nachvollzogen werden. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit das Land verlassen. Das vom Beschwerde-führer dargelegte Verhalten der syrischen Sicherheitsdienste anläss-lich der letzten Festnahme im März 2006 erscheine als realitätsfremd, weil die Sicherheitskräfte Personen, die wiederholt wegen regimekritischer Aktivitäten inhaftiert worden seien, nicht nach sechs Tagen ohne Bedingungen und Auflagen freilassen würden. Unter diesen Umständen würde einem Untertauchen der betroffenen Person Vorschub geleistet. Es entspreche indessen nicht der Operationsweise der syrischen Sicherheitskräfte, Personen im Zusammenhang mit staatsfeindlichen Aktivitäten gutgläubig und auf Vertrauensbasis freizu-lassen. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers sei realitätsfremd und könne nicht geglaubt werden. Das von ihm dargelegte politische Engagement auf heimatlichem Boden sei nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden beziehungsweise der syrischen Nachrichten-dienste geraten sei. Hinsichtlich der erst im Verlauf des erstinstanz-lichen Verfahrens geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz war das BFM der Meinung, dass allein aus der Teilnahme an Kundgebungen und dem sich dabei Fotografierenlassen nicht auf eine Registrierung durch die syrischen Behörden zu schliessen sei. Der Beschwerdeführer müsse deshalb im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Insbesondere würden Anhaltspunkte fehlen, die darauf schliessen liessen, dass er in Syrien in ein Strafverfahren verwickelt sei oder dass andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Der Botschaftsauskunft sei vielmehr zu entnehmen, dass gegen ihn im Heimatland nichts vorliege und er von den Behörden nicht gesucht werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 an das Bundesver-waltungsgericht legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2008 ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Wegweisung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Stellungnahme zur gewährten Akteneinsicht habe infolge der kurzen Zeit, die zwischen dem Erhalt der Akten und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung verstrichen sei, nicht rechtzeitig abgegeben werden können. Korrekterweise hätte die Akteneinsicht mit einer Frist zur Stellungnahme verbunden werden müssen. Ferner sei die Botschaftsantwort vorenthalten worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die vom BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährte Zusammenfassung korrekt sei. Um Missverständnisse offen zu legen, müsse das BFM verpflichtet werden, Botschaftsantworten jeweils offen zu legen. Ausserdem müsse sich das BFM an die im Gesetz festgehaltene Definition der Glaubhaftigkeit halten. Es dürfe keine eigenen Regeln zu deren Prüfung einführen. Insbesondere könne es nicht mit Vermutungen darüber, wie sich die syrischen Polizeibehörden nach der allgemeinen Lebenserfahrung verhalten sollten, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft darstellen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zur Ausreise realitätsfremde Angaben zu Protokoll gegeben, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsantwort illegal aus Syrien ausgereist sei, womit seine Angaben teilweise bestätigt worden seien. Darüber hinaus habe er - entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung - nicht vorgebracht, er sei in die Schweiz gereist, ohne je kontrolliert worden zu sein. Vielmehr habe er ausgesagt, er habe den gefälschten Reisepass, mit dem er gereist sei, nicht zu Gesicht bekommen, weil sich der Schlepper bei den Grenzkontrollen mit den Beamten unterhalten habe. Es sei durchaus möglich, dass mangels Sprachkenntnissen eine Drittperson den eigenen Reisepass vorweise und die Gespräche mit den Beamten führe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, durch welche Länder er gereist und wo er gelandet sei, seien mit der Wirklichkeit vereinbar, da er weder in der Lage sei, lateinische Buchstaben zu lesen, noch die arabische Sprache verstehe. Schliesslich sei die Überquerung der Schweizergrenze auf kleinen Nebenstrassen infolge der fehlenden hermetischen Abriegelung möglich, ohne dass man sich dessen bewusst sei, vorallem wenn jemand die Hinweistafeln nicht lesen könne. Damit entspreche die Schilderung der Reise genau dem, was der Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerde-führer habe sich im Gegensatz zu tatsächlich verfolgten Personen, welche erfahrungsgemäss das Land bei der ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen würden, ohne ersichtlichen Grund noch während mehr als einem Jahr in seinem Heimatland aufgehalten, wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zunächst auf eine Besserung der Situation gehofft und sei im Nachgang zum Newroz-Fest im Jahr 2007 zunächst unbehelligt geblieben. Er habe sich erst zur Ausreise entschlossen, als zwei seiner Kollegen verhaftet worden seien und ersichtlich geworden sei, dass man auch nach ihm suchen würde, zumal er anlässlich der Festnahme im Jahr 2006 regelrecht gefoltert worden sei und das Gleiche erneut befürchtet habe. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach die syrischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer, wäre er wiederholt wegen regimekritischer Aktivitäten inhaftiert worden, nicht nach sechs Tagen ohne Bedingungen und Auflagen entlassen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei zu bezweifeln, dass die syrischen Behörden ein standardisiertes Vorgehen an den Tag legten. Dies gebe das BFM indirekt zu, indem es in einem andern Fall anerkannt habe, dass man Personen wie ihn aus der Haft entlasse, um sie danach unter Beobachtung zu halten. Vorliegend seien den Sicherheitskräften wohl nicht genügend Beweise vorgelegen und der Beschwerdeführer habe kein Geständnis abgelegt, was wohl zur Entlassung geführt habe. Ein weiteres Mal würde er indessen nicht mehr aus dem Gefängnis kommen. Aus der Aussage in der Botschaftsantwort, gegen den Beschwerdeführer würde nichts vorliegen, könne nicht der Schluss gezogen werden, er werde nicht behördlich gesucht, da zwischen dem Sachverhalt, wonach jemand gesucht werde, und demjenigen, wonach gegen jemanden ein Verfahren eingeleitet worden sei, zu unterscheiden sei. Das BFM habe diese Unterscheidung indessen nicht vorgenommen. Zudem habe die Botschaftsantwort zwei von drei Fragen nicht beziehungsweise nicht korrekt beantwortet. Insbesondere habe sie sich nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen Reisepass besessen habe, geäussert. Botschaftsantworten seien immer heikel, weil die Vertrauensperson der Botschaft, welche die Abklärungen vornehme, mit dem Staat und den staatlichen Sicherheitskräften verhängt sein müsse und man deshalb nie wisse, wie zuverlässig recherchiert worden sei und wie es um die Loyalität zur Schweizer Botschaft stehe. Die Botschaftsantwort müsse hinterfragt werden. Die eingereichten Fotos würden ferner belegen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an illegalen politischen Tätigkeiten teilgenommen habe. Diesen Umstand könne das BFM nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zudem habe er die im Heimatland begonnene Tätigkeit in der Schweiz fortgesetzt, indem er an Demonstrationen gegen den syrischen Staat und gegen die syrische Kurdenpolitik teilgenommen habe, was ebenfalls mit Fotos und Videos belegt worden sei. Ob er eine tragende Rolle gespielt habe oder nicht, sei nicht relevant; vielmehr sei wesentlich, was die syrischen Behörden daraus ableiten würden. Gestützt auf diese Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung habe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Hin-sichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mangels Vorliegens von gültigen Reisepapieren nach Syrien ausgeschafft würde, womit er den syrischen Polizeikräften faktisch ausgeliefert würde. Dabei würde festgestellt, dass er politisch aktiv sei, was zu seiner sofortigen Inhaftierung führen würde. Das Risiko, dabei Folter zu erleiden, sei gross, weshalb der Wegweisungs-vollzug gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und gegen Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstosse. Der Beschwerde lagen Kopien aus einem anderen Asylfall, des Mietvertrages und des Arbeitsvertrages bei. D. Mit Zwischenverfügung das Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde infolge fehlender Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsantwort wurde unter Beilage einer Kopie derselben gutgeheissen. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Vernehmlassung gewährt. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 legte der Beschwerdeführer dar, dass die Botschaftsauskunft keinen Hinweis darauf enthalte, wie der Vertrauensanwalt an die Informationen gelangt sei. Es sei zudem denkbar, das zwar kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerde-führer hängig sei, er indessen trotzdem behördlich gesucht werde. Unter diesem Blickwinkel sei die Botschaftsauskunft nicht präzise genug, um als Grundlage für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dienen zu können. Auch die Bestätigung durch die Botschaft, dass er nicht legal ausgereist sein könne, weil bei den Immigrationsbehörden keine Daten gefunden worden seien, zeige, dass er nicht mit einem Reisepass, der auf seinen wahren Namen laute, ausgereist sein könne. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, dass gemäss der Botschaftsantwort die Familie des Beschwerdeführers sechs Personen umfasse, was indessen völlig falsch sei. Der Beschwerdeführer habe acht Brüder und vier Schwestern, womit die Familie aus insgesamt fünfzehn Personen bestehe. Er werde versuchen, eine Kopie des Familienbüchleins schicken zu lassen. Damit bestehe ein Indiz dafür, dass die Botschaft möglicherweise über eine falsche Person Erkundigungen eingezogen habe. Um eine Verwechslung ausschliessen zu können, müsse die Botschaft verpflichtet werden, ihre Quellen offen zu legen. An der Richtigkeit der Botschaftsantwort bestünden Zweifel, und es stelle sich die Frage, wie ausgeschlossen werden könne, dass die Botschaft in heiklen Punkten falsche Auskunft erhalten habe, wenn sie nicht einmal vom Zivilstandsamt richtige Antworten bekomme. Es werde deshalb darum ersucht, die Botschaft mit diesem Fehler zu konfrontieren und um Informationen zur Vorgehensweise und zu den Quellen zu fragen. J. Mit Eingabe vom 18. März 2009 meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandant befinde sich in Deutschland in einem Aussachaffungsgefängnis, nachdem er von den französischen Behörden im grenznahen Raum angehalten und an die deutschen Behörden zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich an einer politischen Veranstaltung teilnehmen wollen, was als Beweis für seine starke Politisierung zu sehen sei. Sobald er weitere Informationen habe, werde er eine entsprechende Eingabe verfassen. Er beantrage zudem den Beizug der Akten im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Rückübernahme. K. Am 26. März 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung der Bundespolizeinspektion des Flughafens H._______ ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 19. März 2009 - von H._______ nach I._______ fliegend - den schweizerischen Behörden übergeben werde.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Soweit geltend gemacht wird, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewährte Akteneinsicht sei zu kurzzeitig erfolgt, ist auf die bisherige, vom Beschwerdeführer selbst zitierte (vgl. Beschwerde S. 2 f.) Praxis zu verweisen, an welcher auch im heutigen Zeitpunkt noch festzuhalten ist.
E. 3.2 Hinsichtlich der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem keine Akteneinsicht in die Botschaftsantwort gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass das BFM einerseits mit Schreiben vom 11. Juni 2008 die Ergebnisse der Abklärungen vor Ort korrekt zusammenfasste und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährte, womit die erhobene Rüge bereits aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2008 Bst. F). Zudem ist dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezem-ber 2008 eine Kopie der Botschaftsantwort zugesandt worden. Daraus ergibt sich, dass das rechtliche Gehör nicht als verletzt und die Rüge als unbegründet zu betrachten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Angehöriger der Kurden in einer folkoristischen Gruppe als Künstler unter anderem auch an den Newroz-Festen mitgewirkt und sei deshalb sowie infolge seiner Unterstützung der Yekiti Partei von den Behörden seines Heimatlandes mehrmals im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest festgenommen worden. Nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 habe man ihn am Wohnort seiner Eltern gesucht und zwei seiner Kollegen festgenommen, weshalb er für sich das gleiche Schicksal befürchtet habe und aus seinem Heimatland geflohen sei.
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). Im vorliegenden Fall ist von einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne umso weniger auszugehen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt, der innerhalb seiner Volkszugehörigkeit zur am besten gestellten Gruppe gehört.
E. 5.3 Des Weiteren erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft, weil sie mit der Realität nicht zu vereinbaren seien. Einerseits habe der Beschwerdeführer seinen Reiseweg unrealistisch geschildert und andererseits könne weder das Verhalten des Beschwerdeführers als verfolgte Person noch dasjenige der syrischen Behörden nachvollzogen werden. Schliesslich hätten die Abklärungen vor Ort bestätigt, dass gegen ihn nichts vorliege und er nicht gesucht werde.
E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer folkloristischen Gruppierung, welche unter anderem auch an den Newroz-Festen Vorstellungen gegeben habe, für sich betrachtet nicht zu einer Gefährdung führen kann. Daran vermag der auch politisch gefärbte Charakter des Newroz-Festes an sich nichts zu ändern. An diesem Fest nehmen jährlich Tausende Kurden im Heimatland des Beschwerdeführers teil, und jedes Jahr kommt es in diesem Zusammenhang wieder zu zahlreichen kurzzeitigen Festnahmen mit in der Regel anschliessenden bedingungs- und auflagenfreien Freilassungen. Den meisten der zuerst Festgenomme-nen und später wieder Freigelassenen kann - ausser dass sie als Kurden am Newroz-Fest teilnahmen - nichts Konkretes vorgeworfen werden, was schliesslich nach kurzer Zeit wieder zu ihrer Freilassung führt. Festnahmen dieser Art können per se nicht als flüchtlingsrecht-lich relevante Gefährdung betrachtet werden, da sie den Anforderun-gen an die Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Art und Intensität nicht zu genügen vermögen.
E. 5.5 Von dieser grundsätzlichen Einschätzung zu differenzieren sind Festnahmen, die zwar anlässlich des Newroz-Festes erfolgt sind, indessen einen darüber hinaus gehenden politischen Hintergrund aufweisen und mit einer gewissen Exponiertheit der betroffenen Person verbunden sind. Diesen Sachverhalt macht der Beschwerde-führer geltend, indem er vorbringt, er sei nicht nur als Mitglied einer folkloristischen Gruppe, welche in ihren Darbietungen auch politische Motive, die sich gegen das syrische Regime gerichtet hätten, zeige, sondern auch infolge seiner Unterstützung der Yekiti Partei, für die er Flugblätter verteilt und über die Sitzungen der Partei orientiert habe, ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte gelangt. Damit legt er dar, er habe sich - im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Festgenomme-nen und wieder Freigelassenen im Zusammenhang mit dem Newwoz-Fest - in exponierter Weise gegen das syrische Regime gestellt und sei deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Dies ist indessen - in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz - nicht als glaubhaft zu erachten.
E. 5.5.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der als realitätsfremd erachteten Schilderung des Reisewegs nicht in allen Punkten zu teilen sind. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich unter anderem dar, die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Syrien in die Schweiz ohne Kontrollen zurückgelegt, müssten als erfahrungswidrig gewertet werden. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass diese Erwägungen nicht den Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen. Vielmehr habe dieser ausgesagt, mit einem vom Schlepper organisierten gefälschten Reisepass unterwegs gewesen zu sein, wobei sich bei den jeweiligen Grenzkontrollen der Schlepper mit den Beamten unterhalten habe. Die Durchsicht der Akten ergibt, dass dieser Einwand zu Recht erfolgt ist (vgl. Aussagen in Akte A1/10 S. 6 und Akte A11/19 S. 2). Der Äusserung in der Beschwerde, gestützt auf die Botschaftsantwort sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sein Land illegal und nicht legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen, ist ebenfalls zuzustimmen, zumal ansonsten bei den syrischen Immigrationsbehör-den Ausreisedaten vorliegen müssten, was die Botschaftsantwort indessen verneint. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann jedoch allein aus der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nicht auf eine bestehende Verfolgung geschlossen werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass Verfolgte in aller Regel diesen Weg wählen. Vielmehr kann aus der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers per se gar keine Schlussfolgerung gezogen werden, da diese auch aus andern als aus flüchltingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sein könnte. Die übrige von der Vorinstanz vertretene Argumentation bezüglich der wenig überzeugenden Angaben zur Ausreise ist zu bestätigen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, lateinische Buchstaben zu lesen und mit der arabischen Sprache Mühe hätte, müsste ihm bekannt sein, über welche Länder und Flughäfen sowie mit welcher Fluggesellschaft er gereist ist, da er gemäss seinen Aussagen vom Schlepper begleitet war und davon auszugehen ist, dass ihn dieser über die Route zumindest rudimentär informiert hat. Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren, dass sich Reisende - auch wenn sie sich auf der Flucht und in fremden Ländern befinden sollten - überhaupt keine Anhaltspunkte über die von ihnen zurückgelegte Reise geben können. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, im Flugzeug habe man Anweisungen gegeben und beispielsweise gesagt, man solle sich anschnallen (Akte A1/10), woraus zu schliessen ist, dass er offensichtlich - entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde - verstanden hat, was gesagt wurde. Unter diesen Umständen wäre auch zu erwarten, dass er Angaben über die Fluggesellschaft und die Flughäfen hätte zu Protokoll geben können. Ferner kann seine Aussage, man habe im Flugzeug nicht gesagt, wohin der Flug gehe, nicht geglaubt werden, weil diese Angabe nicht mit der Realität zu vereinbaren ist. Diesbezüglich sind seine Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.5.2 Wie indessen in der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde, ist die Feststellung darüber, ob die vorgebrachten Ausreisemodalitäten als glaubhaft zu erachten sind oder nicht, wenig hilfreich für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Sie können bestenfalls als Hinweis dafür dienen, ob im Allgemeinen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln ist oder nicht. Indessen geht es nicht an, Rückschlüsse aus einer als unglaubhaft erachteten Schilderung der Reise in die Schweiz auf die Asylvorbringen zu ziehen. Ob die Asylvorbringen als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant gelten können, muss sich vielmehr aus andern Anhaltspunkten ergeben.
E. 5.5.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, darunter Fotografien und vier CDs, zu den Akten. Während er auf einem Teil der Fotografien - als Einzelportrait oder in Pose mit andern Personen vor dem Hintergrund einer zuschauenden Menschenmenge - erkennbar ist, lässt sich insbesondere aus dem Gruppenfoto infolge dessen schlechter Qualität nicht ermitteln, ob sich der Beschwerde-führer unter den abgebildeten Personen befindet. Die Durchsicht der vier eingereichten CDs ergibt ferner, dass die darauf enthaltenen Filmaufnahmen alle vom gleichen Ereignis sind, auch wenn sie dieses aus verschiedenen Blickwinkeln wiedergeben. Sichtbar ist ein fröhliches Volksfest, an welchem Männer, Frauen und Kinder in verschiedenen Formationen und auch mit dem Publikum tanzen, singen, klatschen und lachen. Dazwischen kündigt ein Redner die nächste Darbietung an. Im Hintergrund ist ein Bild des syrischen Staatspräsidenten zu sehen. Teils während und teils zwischen den einzelnen Darbietungen stellen sich zahlreiche Personen aus dem Publikum zwischen die tanzenden und singenden Künstler und lassen sich mit ihnen fotografieren. Darbietungen von Kindern sind ebenso ersichtlich wie ein Sprechtheater. Offensichtlich handelt es sich vorwiegend um fröhliche Einlagen, da das Publikum viel lacht und klatscht. Den Videoaufnahmen kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Künstler aufgetreten ist, da er auf den Aufnahmen nicht erkennbar ist. Es ist auch nicht sichtbar, welches Fest gefeiert wird. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. Juni 2008 an das BFM lässt sich indessen ableiten, dass er geltend machte, es handle sich um Filmaufnahmen des Newroz-Festes aus dem Jahr 2007. Indessen lassen weder die fröhlich feiernde Gruppe von Künstlern, Zuschauern und Kindern noch das im Hintergrund erkennbare Portrait des syrischen Staatspräsidenten auf eine politisch oppositionelle Kundge-bung schliessen. Weder aus den Fotografien noch aus den Filmauf-nahmen kann somit der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise oppositionell betätigt hat. Vielmehr lassen die Aufnahmen auf ein Volksfest schliessen, wobei die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Fest mangels Erkenn-barkeit auf den Videoaufnahmen nicht feststeht. Daran vermögen auch die abgegebenen Fotos, die den Beschwerdeführer in derselben Tracht zeigen, wie sie die im Film gezeigten Tänzer tragen, nichts zu ändern, da Fotos auch gestellt sein können. Unter diesen Umständen können weder die Filmaufnahmen noch die Fotos als Beweis dafür dienen, dass er sich in dem von ihm behaupteten Ausmass als Künstler politisch beziehungsweise oppositionell engagiert hat und deswegen von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt gewesen sein soll. Selbst im Fall, dass die Filmaufnahmen tatsächlich anlässlich des Newroz-Festes im Jahr 2007 entstanden sein sollten, stellen sie keine tauglichen Beweismittel zur Bestätigung der Vorbringen des Beschwerdeführers dar, da er nicht zu erkennen ist und - sollte er doch in einem für das Bundesver-waltungsgericht nicht erkennbaren Erscheinungsbild teilgenommen haben - in keiner Weise aufgefallen ist. Es bestehen deshalb einerseits ernsthafte Zweifel daran, dass er im Zusammenhang mit den auf dem Video gezeigten Feierlichkeiten als Künstler tatsächlich aufgetreten ist; andererseits belegen die Filmaufnahmen auch, dass er sich jedenfalls nicht exponiert hat, weshalb nicht angenommen werden kann, er sei den syrischen Sicherheitskräften aufgefallen und aus diesem Grund verfolgt worden. Die eingereichten CDs und Fotos vermögen somit nicht als geeignete Beweismittel dafür zu dienen, dass sich der Beschwerdeführer in der von ihm dargelegten Weise als Künstler gegen das syrische Regime gestellt hat.
E. 5.5.4 Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt - nämlich den näheren Umständen seiner letzten Festnahme - gleich dreifach. Anlässlich der Erstbefragung brachte er diesbezüglich vor, er sei am 23. März 2006 zuerst zuhause im Dorf und danach beim Onkel in F._______ gesucht worden und habe sich dann auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes melden müssen (Akte A1/10 S. 5). Diese Aussagen lassen sich indessen nicht vereinbaren mit seinen Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung, wo er darlegte, er sei am 23. März 2006 in seinem Laden in F._______ festgenommen worden und auf den Posten des militärischen Sicherheitsdienstes in F._______ gebracht worden (Akte A11/19 S. 12). Sowohl die Angaben, ob er sich habe melden müssen oder ob man ihn festgenommen habe, als auch den Ort der Festnahme und der Ort der Festhaltung stimmen nicht miteinander überein. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach dem Newroz-Fest im Jahr 2006 festgenommen wurde. Damit können auch seine Aussagen über die anlässlich dieser Festnahme, welche sich als unglaubhaft erweist, erlittenen Misshandlungen nicht geglaubt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 erneut Misshandlungen befürchtet, wie er sie im Jahr 2006 erlitten habe, kann deshalb ebenfalls nicht geglaubt werden.
E. 5.5.5 Ferner blieben die Hintergründe über die angebliche Verhaftung der beiden Freunde des Beschwerdeführers im Jahr 2007 und die behördliche Suche nach seiner Person unklar, weil seine diesbezüg-lichen Aussagen als substanzlos und vage zu bezeichnen sind. Gemäss seinen Angaben sollen die Freunde am 22. März 2007 festgenommen worden sein. Der Beschwerdeführer habe am folgenden Tag, als er bei seiner Tante gewesen sei, von seinem Bruder davon erfahren. Solche Nachrichten würden sich schnell verbreiten (Akte A1/10 S. 4 und Akte A11/19 S. 14). Weitergehende und detaillierte Informationen darüber, wann, wo, warum und unter welchen Umständen die beiden Freunde festgenommen worden sein sollen, gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als substanzlos und plakativ zu bezeichnen sind. Auch die Aussagen über die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sind als äusserst dürftig zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass er die Festnahme erwähnte, gab er gar keine weiteren Informationen preis, was nicht zu überzeugen vermag. Zudem sind die Aussagen über die angebliche Suche nach seiner Person auch ungereimt ausgefallen. Gemäss der Version in der Erstbefragung will er am 23. März 2007 - mithin vor seiner Ausreise - in seinem Elternhaus gesucht worden sein (Akte A1/10 S. 4), während man ihn gestützt auf die Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung "später" behördlich gesucht habe (Akte A11/19 S. 7), wobei sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung ergibt, dass sich "später" auf einen Zeitpunkt nach seiner Ausreise bezieht, da er dort zu Protokoll gab, am 22. März 2007 seien zwei Freunde festgenommen worden, worauf er abgereist sei, und später habe man ihn zuhause gesucht (Akte A11/19 S. 7). In der gleichen Anhörung gab er zudem auf die Frage, ob er bis heute etwas darüber erfahren habe, was zuhause seinetwegen passiert sei, die Antwort, er werde von den Behörden zuhause gesucht (Akte A11/19 S. 16), was ebenfalls auf eine Suche nach seiner Ausreise schliessen lässt. Diese Angaben lassen sich indessen nicht vereinbaren mit seiner Aussage, er sei am 23. März 2007 gesucht worden, da dieser Zeitpunkt vor seiner Ausreise lag. Damit sind auch diese Aussagen nicht glaubhaft.
E. 5.5.6 Allgemein und wenig substanziiert sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Parteitätigkeit ausgefallen. Insbesondere war er nicht in der Lage, detailliert Auskunft darüber zu geben, wie die Verteilung der Flugblätter für die Partei erfolgt sein soll. Seine Aussagen, die Partei habe überall Posten und verantwortliche Personen, die mit den Behörden zusammenkämen und über ein Thema sprächen, entsprechen oberflächlichen Angaben, die jede Person zu Protokoll geben könnte und sich nicht auf die geltend gemachte konkrete Aktivität für die Partei beziehen (Akte A11/19 S. 9). Die Oberflächlichkeit der Aussagen spricht dagegen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Verteilung von Flugblättern beschäftigt hat, da er ansonsten in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit zu Protokoll zu geben. Der Frage, wie die Partei in E._______ organisiert sei, wich er mit der Antwort aus, er sei Mitglied der Folklore-Gruppe und nur Sympathisant der Partei gewesen (Akte A11/19 S. 9), womit die Frage nicht beantwortet wurde. Auch dies ist mit einem tatsächlich erfolgten Engagement für diese Partei nicht zu vereinbaren.
E. 5.5.7 Zu bestätigen ist ferner im Hinblick auf die bereits zahlreich vorhandenen Unvereinbarkeiten und Ungereimtheiten vorliegend auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu betrachten sei, weil er trotz zahlreicher Festnahmen und angeblich erlittener Misshandlungen im Jahr 2006 noch während mehr als einem Jahr ohne ersichtlichen Grund im Heimatland geblieben sei. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hätte eine tatsächlich verfolgte Person ihr Heimatland nicht erst ein Jahr nach der letzten Festnahme, welche überdies mit Misshandlungen verbunden gewesen sein soll, verlassen. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe auf eine Besserung der Situation gehofft und sich erst nach der Festnahme seiner Freunde im Jahr 2007 zur Ausreise entschieden, weil er die im Jahr 2006 erlittenen Misshandlungen nicht nochmals habe erleben wollen, vermag angesichts der zuvor bereits festgehaltenen Ungereimtheiten - insbesondere hinsichtlich der Festnahme im Jahr 2006 - nicht zu überzeugen.
E. 5.5.8 Schliesslich erscheint auch das Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte und Behörden wenig realistisch, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte. Wäre der Beschwerdeführer in der Tat bereits mehrere Male unter dem Verdacht der oppositionellen Tätigkeit festgenommen worden, hätte man ihn im Jahr 2006 - und allenfalls schon vorher - nicht ohne Auflagen und Bedingungen nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Auch der dazu erhobene Einwand in der Beschwerde, man habe noch nicht genügend Beweise gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt und ihn deshalb laufen lassen, um ihn später bei seinen politischen Aktivitäten zu erwischen, überzeugt angesichts der übrigen Ungereimtheiten nicht.
E. 5.5.9 Aus den oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatland nicht als glaubhaft erachtet werden können. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass sich die Abklärungen vor Ort nicht zur Frage äussern, ob der Beschwerde-führer im Heimatland gesucht wird, nichts zu ändern. Jedenfalls steht gestützt auf die Botschaftsantwort fest, dass gegen ihn im Heimatland kein Verfahren eröffnet wurde. Auch die Angabe der Anzahl der Familienmitglieder im Resultat der Abklärungen vor Ort, welche mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt, führt nicht zu einer andern Einschätzung, zumal die vom Beschwerdeführer angegebene Grösse seiner Familie mangels Abgabe entsprechender Belege nicht als erstellt gelten und die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auch ohne das Abklärungsresultat festgestellt werden kann, weshalb eine allfällig unkorrekte Feststellung der Familiengrösse im Resultat der Abklärungen vor Ort nichts an der Schlussfolgerung zu ändern vermöchte. Der Antrag, die Zuverlässigkeit der Botschaftsant-wort müsse überprüft werden, ist deshalb abzuweisen.
E. 5.6 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungs-massnahmen geworden ist beziehungsweise dass er mit solchen zu rechnen hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereich-ten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Auch das von der Yekiti Partei Europas ausgestellte Schreiben ist vorliegend nicht als beweistauglich zu betrachten, zumal Schreiben dieser Art auch aus Gefälligkeit erstellt werden und somit generell einen verminderten Beweiswert aufweisen, weshalb sie nicht geeignet sind, einen aus andern Gründen als unglaubhaft erachteten Sachver-halt in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Ausserdem vermag das Schreiben, welches feststellt, der Beschwerdeführer sei Sympathi-sant der Yekiti Partei, keine exponierte oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Aufgrund der insgesamt unglaubhaf-ten Aussagen des Beschwerdeführers besteht somit keine begründete Furcht, er werde im Heimatland infolge dort erfolgter politischer beziehungsweise regimekritischer Aktivitäten gesucht.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Fotos und Kopien weiterer Fotografien sowie eines Schreibens der Yekiti Partei Europas subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führt er aus, er sei inzwischen Mitglied dieser Partei geworden und habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, bei welchen es um die Unterdrückung von Kurden in Syrien und die Arabisierung des syrischen Teils der Kurden gegangen sei (vgl. Schreiben vom 21. April 2008 und Eingabe vom 9. September 2008).
E. 6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
E. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.3.1 Eine Vielzahl syrischer militärischer und ziviler Geheimdienste verfügt über umfassende Sondervollmachten und untersteht weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen, weshalb der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist. Dort besteht eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-tionen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
E. 6.3.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken: So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen dürften die syrischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundge-bungen syrischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Zudem behauptete er zwar, er sei inzwischen Mitglied der Yekiti Partei geworden; indessen blieb er entsprechende hinreichende Beweise schuldig, weshalb an der behaupteten Mitgliedschaft zu zweifeln ist. Die eingereichte Bestätigung der Yekiti Partei Europas stellt lediglich fest, dass er im Heimatland Sympathisant der Partei gewesen sei. Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, wird eine exilpoliti-sche Tätigkeit erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauer-haftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er gab nicht einmal konkret an, wann er wo an welcher Demonstration teilgenommen haben will. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
E. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines unterschwelligen politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist.
E. 6.3.4 Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt, dessen politische Aktivitäten im Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten sind, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, ist eine Verfolgung vorliegend unwahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seines politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet.
E. 6.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
E. 6.4.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter diesen Umständen ist auch der Antrag, die Akten aus der Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland seien beizuziehen, abzuweisen (vgl. Eingabe vom 18. März 2009). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-schaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Dies gilt selbst dann, wenn er nach seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegal erfolgten Ausreise einer näheren Überprüfung unterzogen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
E. 8.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit gut drei Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägen-den Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht und vor seiner Aus-reise während mehr als zwei Jahren ein eigenes Schneideratelier geführt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und Geschwister sowie Tanten und Onkel nach wie vor in der Provinz E._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirt-schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkre-ten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdi-scher Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise dis-kriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Aus-mass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Dezember 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7816/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. Juli 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Fürsprech lic. iur. Jürg Walker, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. April 2007 und gelangte über den A._______ und ihm unbekannte Länder am 7. Mai 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2007 fand in B._______ die summarische Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewie-sen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 22. Juni 2007 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus D._______ in der Provinz E._______, wo er seit seiner Geburt bis zwei Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. Anschliessend sei er zum Onkel nach F._______ gezogen und habe dort einen Schneider-laden geführt. Als Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Einheitspartei (Yekiti) habe er deren Flugblätter verteilt und die Leute über Parteisitzungen orientiert. Zudem habe er in einer Folklore-Gruppe der Yekiti-Partei mitgewirkt, weshalb er zwischen März 2001 und März 2006 praktisch immer nach dem Newroz-Fest von den Sicherheitskräften festgenommen, auf den Posten mitgenommen und während einigen Tagen festgehalten worden sei. Während der Haft sei er geschlagen und aufgefordert worden, seine Aktivitäten einzustellen und den Namen seines Vorgesetzten preiszugeben. Nach dem Newroz-Fest 2007 sei er an seinem Wohnort bei den Eltern am 23. März 2007 gesucht worden. Da am Tag davor zwei Freunde aus der gleichen Gruppe verhaftet worden seien, habe er seine eigene Verhaftung befürchtet und sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in G._______ um Abklärungen vor Ort. Zum Resultat dieser Ermittlungen wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 das rechtliche Gehör gewährt. Am 19. Juni 2008 nahm er dazu schriftlich Stellung. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel zu den Akten, welche seine politischen Aktivitäten dokumentieren sollen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers - soweit sie seine Vorfluchtgründe betreffen - nicht geglaubt werden könnten. Insbesondere habe er den Reiseweg nicht differenziert beschreiben können. Seine diesbezüglichen Aussagen stellten typische stereotype Vorbringen derjenigen Asylsuchenden dar, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg und damit den tatsächlichen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat sowie ihren Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz offenzulegen. Unter diesen Umständen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen. Zudem könne das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz der geltend gemachten Festnahmen und der anlässlich der letzten Festnahme vorgebrachten Misshandlungen ohne ersichtlichen Grund noch während mehr als einem Jahr im Heimatland geblieben sein wolle, nicht nachvollzogen werden. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit das Land verlassen. Das vom Beschwerde-führer dargelegte Verhalten der syrischen Sicherheitsdienste anläss-lich der letzten Festnahme im März 2006 erscheine als realitätsfremd, weil die Sicherheitskräfte Personen, die wiederholt wegen regimekritischer Aktivitäten inhaftiert worden seien, nicht nach sechs Tagen ohne Bedingungen und Auflagen freilassen würden. Unter diesen Umständen würde einem Untertauchen der betroffenen Person Vorschub geleistet. Es entspreche indessen nicht der Operationsweise der syrischen Sicherheitskräfte, Personen im Zusammenhang mit staatsfeindlichen Aktivitäten gutgläubig und auf Vertrauensbasis freizu-lassen. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers sei realitätsfremd und könne nicht geglaubt werden. Das von ihm dargelegte politische Engagement auf heimatlichem Boden sei nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden beziehungsweise der syrischen Nachrichten-dienste geraten sei. Hinsichtlich der erst im Verlauf des erstinstanz-lichen Verfahrens geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz war das BFM der Meinung, dass allein aus der Teilnahme an Kundgebungen und dem sich dabei Fotografierenlassen nicht auf eine Registrierung durch die syrischen Behörden zu schliessen sei. Der Beschwerdeführer müsse deshalb im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Insbesondere würden Anhaltspunkte fehlen, die darauf schliessen liessen, dass er in Syrien in ein Strafverfahren verwickelt sei oder dass andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Der Botschaftsauskunft sei vielmehr zu entnehmen, dass gegen ihn im Heimatland nichts vorliege und er von den Behörden nicht gesucht werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 an das Bundesver-waltungsgericht legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2008 ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Wegweisung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Stellungnahme zur gewährten Akteneinsicht habe infolge der kurzen Zeit, die zwischen dem Erhalt der Akten und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung verstrichen sei, nicht rechtzeitig abgegeben werden können. Korrekterweise hätte die Akteneinsicht mit einer Frist zur Stellungnahme verbunden werden müssen. Ferner sei die Botschaftsantwort vorenthalten worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die vom BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährte Zusammenfassung korrekt sei. Um Missverständnisse offen zu legen, müsse das BFM verpflichtet werden, Botschaftsantworten jeweils offen zu legen. Ausserdem müsse sich das BFM an die im Gesetz festgehaltene Definition der Glaubhaftigkeit halten. Es dürfe keine eigenen Regeln zu deren Prüfung einführen. Insbesondere könne es nicht mit Vermutungen darüber, wie sich die syrischen Polizeibehörden nach der allgemeinen Lebenserfahrung verhalten sollten, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft darstellen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zur Ausreise realitätsfremde Angaben zu Protokoll gegeben, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsantwort illegal aus Syrien ausgereist sei, womit seine Angaben teilweise bestätigt worden seien. Darüber hinaus habe er - entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung - nicht vorgebracht, er sei in die Schweiz gereist, ohne je kontrolliert worden zu sein. Vielmehr habe er ausgesagt, er habe den gefälschten Reisepass, mit dem er gereist sei, nicht zu Gesicht bekommen, weil sich der Schlepper bei den Grenzkontrollen mit den Beamten unterhalten habe. Es sei durchaus möglich, dass mangels Sprachkenntnissen eine Drittperson den eigenen Reisepass vorweise und die Gespräche mit den Beamten führe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, durch welche Länder er gereist und wo er gelandet sei, seien mit der Wirklichkeit vereinbar, da er weder in der Lage sei, lateinische Buchstaben zu lesen, noch die arabische Sprache verstehe. Schliesslich sei die Überquerung der Schweizergrenze auf kleinen Nebenstrassen infolge der fehlenden hermetischen Abriegelung möglich, ohne dass man sich dessen bewusst sei, vorallem wenn jemand die Hinweistafeln nicht lesen könne. Damit entspreche die Schilderung der Reise genau dem, was der Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerde-führer habe sich im Gegensatz zu tatsächlich verfolgten Personen, welche erfahrungsgemäss das Land bei der ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen würden, ohne ersichtlichen Grund noch während mehr als einem Jahr in seinem Heimatland aufgehalten, wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zunächst auf eine Besserung der Situation gehofft und sei im Nachgang zum Newroz-Fest im Jahr 2007 zunächst unbehelligt geblieben. Er habe sich erst zur Ausreise entschlossen, als zwei seiner Kollegen verhaftet worden seien und ersichtlich geworden sei, dass man auch nach ihm suchen würde, zumal er anlässlich der Festnahme im Jahr 2006 regelrecht gefoltert worden sei und das Gleiche erneut befürchtet habe. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach die syrischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer, wäre er wiederholt wegen regimekritischer Aktivitäten inhaftiert worden, nicht nach sechs Tagen ohne Bedingungen und Auflagen entlassen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei zu bezweifeln, dass die syrischen Behörden ein standardisiertes Vorgehen an den Tag legten. Dies gebe das BFM indirekt zu, indem es in einem andern Fall anerkannt habe, dass man Personen wie ihn aus der Haft entlasse, um sie danach unter Beobachtung zu halten. Vorliegend seien den Sicherheitskräften wohl nicht genügend Beweise vorgelegen und der Beschwerdeführer habe kein Geständnis abgelegt, was wohl zur Entlassung geführt habe. Ein weiteres Mal würde er indessen nicht mehr aus dem Gefängnis kommen. Aus der Aussage in der Botschaftsantwort, gegen den Beschwerdeführer würde nichts vorliegen, könne nicht der Schluss gezogen werden, er werde nicht behördlich gesucht, da zwischen dem Sachverhalt, wonach jemand gesucht werde, und demjenigen, wonach gegen jemanden ein Verfahren eingeleitet worden sei, zu unterscheiden sei. Das BFM habe diese Unterscheidung indessen nicht vorgenommen. Zudem habe die Botschaftsantwort zwei von drei Fragen nicht beziehungsweise nicht korrekt beantwortet. Insbesondere habe sie sich nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen Reisepass besessen habe, geäussert. Botschaftsantworten seien immer heikel, weil die Vertrauensperson der Botschaft, welche die Abklärungen vornehme, mit dem Staat und den staatlichen Sicherheitskräften verhängt sein müsse und man deshalb nie wisse, wie zuverlässig recherchiert worden sei und wie es um die Loyalität zur Schweizer Botschaft stehe. Die Botschaftsantwort müsse hinterfragt werden. Die eingereichten Fotos würden ferner belegen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an illegalen politischen Tätigkeiten teilgenommen habe. Diesen Umstand könne das BFM nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zudem habe er die im Heimatland begonnene Tätigkeit in der Schweiz fortgesetzt, indem er an Demonstrationen gegen den syrischen Staat und gegen die syrische Kurdenpolitik teilgenommen habe, was ebenfalls mit Fotos und Videos belegt worden sei. Ob er eine tragende Rolle gespielt habe oder nicht, sei nicht relevant; vielmehr sei wesentlich, was die syrischen Behörden daraus ableiten würden. Gestützt auf diese Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung habe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Hin-sichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mangels Vorliegens von gültigen Reisepapieren nach Syrien ausgeschafft würde, womit er den syrischen Polizeikräften faktisch ausgeliefert würde. Dabei würde festgestellt, dass er politisch aktiv sei, was zu seiner sofortigen Inhaftierung führen würde. Das Risiko, dabei Folter zu erleiden, sei gross, weshalb der Wegweisungs-vollzug gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und gegen Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstosse. Der Beschwerde lagen Kopien aus einem anderen Asylfall, des Mietvertrages und des Arbeitsvertrages bei. D. Mit Zwischenverfügung das Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde infolge fehlender Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsantwort wurde unter Beilage einer Kopie derselben gutgeheissen. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Vernehmlassung gewährt. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 legte der Beschwerdeführer dar, dass die Botschaftsauskunft keinen Hinweis darauf enthalte, wie der Vertrauensanwalt an die Informationen gelangt sei. Es sei zudem denkbar, das zwar kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerde-führer hängig sei, er indessen trotzdem behördlich gesucht werde. Unter diesem Blickwinkel sei die Botschaftsauskunft nicht präzise genug, um als Grundlage für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dienen zu können. Auch die Bestätigung durch die Botschaft, dass er nicht legal ausgereist sein könne, weil bei den Immigrationsbehörden keine Daten gefunden worden seien, zeige, dass er nicht mit einem Reisepass, der auf seinen wahren Namen laute, ausgereist sein könne. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, dass gemäss der Botschaftsantwort die Familie des Beschwerdeführers sechs Personen umfasse, was indessen völlig falsch sei. Der Beschwerdeführer habe acht Brüder und vier Schwestern, womit die Familie aus insgesamt fünfzehn Personen bestehe. Er werde versuchen, eine Kopie des Familienbüchleins schicken zu lassen. Damit bestehe ein Indiz dafür, dass die Botschaft möglicherweise über eine falsche Person Erkundigungen eingezogen habe. Um eine Verwechslung ausschliessen zu können, müsse die Botschaft verpflichtet werden, ihre Quellen offen zu legen. An der Richtigkeit der Botschaftsantwort bestünden Zweifel, und es stelle sich die Frage, wie ausgeschlossen werden könne, dass die Botschaft in heiklen Punkten falsche Auskunft erhalten habe, wenn sie nicht einmal vom Zivilstandsamt richtige Antworten bekomme. Es werde deshalb darum ersucht, die Botschaft mit diesem Fehler zu konfrontieren und um Informationen zur Vorgehensweise und zu den Quellen zu fragen. J. Mit Eingabe vom 18. März 2009 meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandant befinde sich in Deutschland in einem Aussachaffungsgefängnis, nachdem er von den französischen Behörden im grenznahen Raum angehalten und an die deutschen Behörden zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich an einer politischen Veranstaltung teilnehmen wollen, was als Beweis für seine starke Politisierung zu sehen sei. Sobald er weitere Informationen habe, werde er eine entsprechende Eingabe verfassen. Er beantrage zudem den Beizug der Akten im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Rückübernahme. K. Am 26. März 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung der Bundespolizeinspektion des Flughafens H._______ ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 19. März 2009 - von H._______ nach I._______ fliegend - den schweizerischen Behörden übergeben werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Soweit geltend gemacht wird, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewährte Akteneinsicht sei zu kurzzeitig erfolgt, ist auf die bisherige, vom Beschwerdeführer selbst zitierte (vgl. Beschwerde S. 2 f.) Praxis zu verweisen, an welcher auch im heutigen Zeitpunkt noch festzuhalten ist. 3.2 Hinsichtlich der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem keine Akteneinsicht in die Botschaftsantwort gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass das BFM einerseits mit Schreiben vom 11. Juni 2008 die Ergebnisse der Abklärungen vor Ort korrekt zusammenfasste und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährte, womit die erhobene Rüge bereits aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2008 Bst. F). Zudem ist dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezem-ber 2008 eine Kopie der Botschaftsantwort zugesandt worden. Daraus ergibt sich, dass das rechtliche Gehör nicht als verletzt und die Rüge als unbegründet zu betrachten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Angehöriger der Kurden in einer folkoristischen Gruppe als Künstler unter anderem auch an den Newroz-Festen mitgewirkt und sei deshalb sowie infolge seiner Unterstützung der Yekiti Partei von den Behörden seines Heimatlandes mehrmals im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest festgenommen worden. Nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 habe man ihn am Wohnort seiner Eltern gesucht und zwei seiner Kollegen festgenommen, weshalb er für sich das gleiche Schicksal befürchtet habe und aus seinem Heimatland geflohen sei. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). Im vorliegenden Fall ist von einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne umso weniger auszugehen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt, der innerhalb seiner Volkszugehörigkeit zur am besten gestellten Gruppe gehört. 5.3 Des Weiteren erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft, weil sie mit der Realität nicht zu vereinbaren seien. Einerseits habe der Beschwerdeführer seinen Reiseweg unrealistisch geschildert und andererseits könne weder das Verhalten des Beschwerdeführers als verfolgte Person noch dasjenige der syrischen Behörden nachvollzogen werden. Schliesslich hätten die Abklärungen vor Ort bestätigt, dass gegen ihn nichts vorliege und er nicht gesucht werde. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer folkloristischen Gruppierung, welche unter anderem auch an den Newroz-Festen Vorstellungen gegeben habe, für sich betrachtet nicht zu einer Gefährdung führen kann. Daran vermag der auch politisch gefärbte Charakter des Newroz-Festes an sich nichts zu ändern. An diesem Fest nehmen jährlich Tausende Kurden im Heimatland des Beschwerdeführers teil, und jedes Jahr kommt es in diesem Zusammenhang wieder zu zahlreichen kurzzeitigen Festnahmen mit in der Regel anschliessenden bedingungs- und auflagenfreien Freilassungen. Den meisten der zuerst Festgenomme-nen und später wieder Freigelassenen kann - ausser dass sie als Kurden am Newroz-Fest teilnahmen - nichts Konkretes vorgeworfen werden, was schliesslich nach kurzer Zeit wieder zu ihrer Freilassung führt. Festnahmen dieser Art können per se nicht als flüchtlingsrecht-lich relevante Gefährdung betrachtet werden, da sie den Anforderun-gen an die Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Art und Intensität nicht zu genügen vermögen. 5.5 Von dieser grundsätzlichen Einschätzung zu differenzieren sind Festnahmen, die zwar anlässlich des Newroz-Festes erfolgt sind, indessen einen darüber hinaus gehenden politischen Hintergrund aufweisen und mit einer gewissen Exponiertheit der betroffenen Person verbunden sind. Diesen Sachverhalt macht der Beschwerde-führer geltend, indem er vorbringt, er sei nicht nur als Mitglied einer folkloristischen Gruppe, welche in ihren Darbietungen auch politische Motive, die sich gegen das syrische Regime gerichtet hätten, zeige, sondern auch infolge seiner Unterstützung der Yekiti Partei, für die er Flugblätter verteilt und über die Sitzungen der Partei orientiert habe, ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte gelangt. Damit legt er dar, er habe sich - im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Festgenomme-nen und wieder Freigelassenen im Zusammenhang mit dem Newwoz-Fest - in exponierter Weise gegen das syrische Regime gestellt und sei deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Dies ist indessen - in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz - nicht als glaubhaft zu erachten. 5.5.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der als realitätsfremd erachteten Schilderung des Reisewegs nicht in allen Punkten zu teilen sind. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich unter anderem dar, die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Syrien in die Schweiz ohne Kontrollen zurückgelegt, müssten als erfahrungswidrig gewertet werden. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass diese Erwägungen nicht den Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen. Vielmehr habe dieser ausgesagt, mit einem vom Schlepper organisierten gefälschten Reisepass unterwegs gewesen zu sein, wobei sich bei den jeweiligen Grenzkontrollen der Schlepper mit den Beamten unterhalten habe. Die Durchsicht der Akten ergibt, dass dieser Einwand zu Recht erfolgt ist (vgl. Aussagen in Akte A1/10 S. 6 und Akte A11/19 S. 2). Der Äusserung in der Beschwerde, gestützt auf die Botschaftsantwort sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sein Land illegal und nicht legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen, ist ebenfalls zuzustimmen, zumal ansonsten bei den syrischen Immigrationsbehör-den Ausreisedaten vorliegen müssten, was die Botschaftsantwort indessen verneint. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann jedoch allein aus der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nicht auf eine bestehende Verfolgung geschlossen werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass Verfolgte in aller Regel diesen Weg wählen. Vielmehr kann aus der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers per se gar keine Schlussfolgerung gezogen werden, da diese auch aus andern als aus flüchltingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sein könnte. Die übrige von der Vorinstanz vertretene Argumentation bezüglich der wenig überzeugenden Angaben zur Ausreise ist zu bestätigen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, lateinische Buchstaben zu lesen und mit der arabischen Sprache Mühe hätte, müsste ihm bekannt sein, über welche Länder und Flughäfen sowie mit welcher Fluggesellschaft er gereist ist, da er gemäss seinen Aussagen vom Schlepper begleitet war und davon auszugehen ist, dass ihn dieser über die Route zumindest rudimentär informiert hat. Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren, dass sich Reisende - auch wenn sie sich auf der Flucht und in fremden Ländern befinden sollten - überhaupt keine Anhaltspunkte über die von ihnen zurückgelegte Reise geben können. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, im Flugzeug habe man Anweisungen gegeben und beispielsweise gesagt, man solle sich anschnallen (Akte A1/10), woraus zu schliessen ist, dass er offensichtlich - entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde - verstanden hat, was gesagt wurde. Unter diesen Umständen wäre auch zu erwarten, dass er Angaben über die Fluggesellschaft und die Flughäfen hätte zu Protokoll geben können. Ferner kann seine Aussage, man habe im Flugzeug nicht gesagt, wohin der Flug gehe, nicht geglaubt werden, weil diese Angabe nicht mit der Realität zu vereinbaren ist. Diesbezüglich sind seine Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.5.2 Wie indessen in der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde, ist die Feststellung darüber, ob die vorgebrachten Ausreisemodalitäten als glaubhaft zu erachten sind oder nicht, wenig hilfreich für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Sie können bestenfalls als Hinweis dafür dienen, ob im Allgemeinen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln ist oder nicht. Indessen geht es nicht an, Rückschlüsse aus einer als unglaubhaft erachteten Schilderung der Reise in die Schweiz auf die Asylvorbringen zu ziehen. Ob die Asylvorbringen als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant gelten können, muss sich vielmehr aus andern Anhaltspunkten ergeben. 5.5.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, darunter Fotografien und vier CDs, zu den Akten. Während er auf einem Teil der Fotografien - als Einzelportrait oder in Pose mit andern Personen vor dem Hintergrund einer zuschauenden Menschenmenge - erkennbar ist, lässt sich insbesondere aus dem Gruppenfoto infolge dessen schlechter Qualität nicht ermitteln, ob sich der Beschwerde-führer unter den abgebildeten Personen befindet. Die Durchsicht der vier eingereichten CDs ergibt ferner, dass die darauf enthaltenen Filmaufnahmen alle vom gleichen Ereignis sind, auch wenn sie dieses aus verschiedenen Blickwinkeln wiedergeben. Sichtbar ist ein fröhliches Volksfest, an welchem Männer, Frauen und Kinder in verschiedenen Formationen und auch mit dem Publikum tanzen, singen, klatschen und lachen. Dazwischen kündigt ein Redner die nächste Darbietung an. Im Hintergrund ist ein Bild des syrischen Staatspräsidenten zu sehen. Teils während und teils zwischen den einzelnen Darbietungen stellen sich zahlreiche Personen aus dem Publikum zwischen die tanzenden und singenden Künstler und lassen sich mit ihnen fotografieren. Darbietungen von Kindern sind ebenso ersichtlich wie ein Sprechtheater. Offensichtlich handelt es sich vorwiegend um fröhliche Einlagen, da das Publikum viel lacht und klatscht. Den Videoaufnahmen kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Künstler aufgetreten ist, da er auf den Aufnahmen nicht erkennbar ist. Es ist auch nicht sichtbar, welches Fest gefeiert wird. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. Juni 2008 an das BFM lässt sich indessen ableiten, dass er geltend machte, es handle sich um Filmaufnahmen des Newroz-Festes aus dem Jahr 2007. Indessen lassen weder die fröhlich feiernde Gruppe von Künstlern, Zuschauern und Kindern noch das im Hintergrund erkennbare Portrait des syrischen Staatspräsidenten auf eine politisch oppositionelle Kundge-bung schliessen. Weder aus den Fotografien noch aus den Filmauf-nahmen kann somit der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise oppositionell betätigt hat. Vielmehr lassen die Aufnahmen auf ein Volksfest schliessen, wobei die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Fest mangels Erkenn-barkeit auf den Videoaufnahmen nicht feststeht. Daran vermögen auch die abgegebenen Fotos, die den Beschwerdeführer in derselben Tracht zeigen, wie sie die im Film gezeigten Tänzer tragen, nichts zu ändern, da Fotos auch gestellt sein können. Unter diesen Umständen können weder die Filmaufnahmen noch die Fotos als Beweis dafür dienen, dass er sich in dem von ihm behaupteten Ausmass als Künstler politisch beziehungsweise oppositionell engagiert hat und deswegen von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt gewesen sein soll. Selbst im Fall, dass die Filmaufnahmen tatsächlich anlässlich des Newroz-Festes im Jahr 2007 entstanden sein sollten, stellen sie keine tauglichen Beweismittel zur Bestätigung der Vorbringen des Beschwerdeführers dar, da er nicht zu erkennen ist und - sollte er doch in einem für das Bundesver-waltungsgericht nicht erkennbaren Erscheinungsbild teilgenommen haben - in keiner Weise aufgefallen ist. Es bestehen deshalb einerseits ernsthafte Zweifel daran, dass er im Zusammenhang mit den auf dem Video gezeigten Feierlichkeiten als Künstler tatsächlich aufgetreten ist; andererseits belegen die Filmaufnahmen auch, dass er sich jedenfalls nicht exponiert hat, weshalb nicht angenommen werden kann, er sei den syrischen Sicherheitskräften aufgefallen und aus diesem Grund verfolgt worden. Die eingereichten CDs und Fotos vermögen somit nicht als geeignete Beweismittel dafür zu dienen, dass sich der Beschwerdeführer in der von ihm dargelegten Weise als Künstler gegen das syrische Regime gestellt hat. 5.5.4 Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt - nämlich den näheren Umständen seiner letzten Festnahme - gleich dreifach. Anlässlich der Erstbefragung brachte er diesbezüglich vor, er sei am 23. März 2006 zuerst zuhause im Dorf und danach beim Onkel in F._______ gesucht worden und habe sich dann auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes melden müssen (Akte A1/10 S. 5). Diese Aussagen lassen sich indessen nicht vereinbaren mit seinen Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung, wo er darlegte, er sei am 23. März 2006 in seinem Laden in F._______ festgenommen worden und auf den Posten des militärischen Sicherheitsdienstes in F._______ gebracht worden (Akte A11/19 S. 12). Sowohl die Angaben, ob er sich habe melden müssen oder ob man ihn festgenommen habe, als auch den Ort der Festnahme und der Ort der Festhaltung stimmen nicht miteinander überein. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach dem Newroz-Fest im Jahr 2006 festgenommen wurde. Damit können auch seine Aussagen über die anlässlich dieser Festnahme, welche sich als unglaubhaft erweist, erlittenen Misshandlungen nicht geglaubt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 erneut Misshandlungen befürchtet, wie er sie im Jahr 2006 erlitten habe, kann deshalb ebenfalls nicht geglaubt werden. 5.5.5 Ferner blieben die Hintergründe über die angebliche Verhaftung der beiden Freunde des Beschwerdeführers im Jahr 2007 und die behördliche Suche nach seiner Person unklar, weil seine diesbezüg-lichen Aussagen als substanzlos und vage zu bezeichnen sind. Gemäss seinen Angaben sollen die Freunde am 22. März 2007 festgenommen worden sein. Der Beschwerdeführer habe am folgenden Tag, als er bei seiner Tante gewesen sei, von seinem Bruder davon erfahren. Solche Nachrichten würden sich schnell verbreiten (Akte A1/10 S. 4 und Akte A11/19 S. 14). Weitergehende und detaillierte Informationen darüber, wann, wo, warum und unter welchen Umständen die beiden Freunde festgenommen worden sein sollen, gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als substanzlos und plakativ zu bezeichnen sind. Auch die Aussagen über die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sind als äusserst dürftig zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass er die Festnahme erwähnte, gab er gar keine weiteren Informationen preis, was nicht zu überzeugen vermag. Zudem sind die Aussagen über die angebliche Suche nach seiner Person auch ungereimt ausgefallen. Gemäss der Version in der Erstbefragung will er am 23. März 2007 - mithin vor seiner Ausreise - in seinem Elternhaus gesucht worden sein (Akte A1/10 S. 4), während man ihn gestützt auf die Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung "später" behördlich gesucht habe (Akte A11/19 S. 7), wobei sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung ergibt, dass sich "später" auf einen Zeitpunkt nach seiner Ausreise bezieht, da er dort zu Protokoll gab, am 22. März 2007 seien zwei Freunde festgenommen worden, worauf er abgereist sei, und später habe man ihn zuhause gesucht (Akte A11/19 S. 7). In der gleichen Anhörung gab er zudem auf die Frage, ob er bis heute etwas darüber erfahren habe, was zuhause seinetwegen passiert sei, die Antwort, er werde von den Behörden zuhause gesucht (Akte A11/19 S. 16), was ebenfalls auf eine Suche nach seiner Ausreise schliessen lässt. Diese Angaben lassen sich indessen nicht vereinbaren mit seiner Aussage, er sei am 23. März 2007 gesucht worden, da dieser Zeitpunkt vor seiner Ausreise lag. Damit sind auch diese Aussagen nicht glaubhaft. 5.5.6 Allgemein und wenig substanziiert sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Parteitätigkeit ausgefallen. Insbesondere war er nicht in der Lage, detailliert Auskunft darüber zu geben, wie die Verteilung der Flugblätter für die Partei erfolgt sein soll. Seine Aussagen, die Partei habe überall Posten und verantwortliche Personen, die mit den Behörden zusammenkämen und über ein Thema sprächen, entsprechen oberflächlichen Angaben, die jede Person zu Protokoll geben könnte und sich nicht auf die geltend gemachte konkrete Aktivität für die Partei beziehen (Akte A11/19 S. 9). Die Oberflächlichkeit der Aussagen spricht dagegen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Verteilung von Flugblättern beschäftigt hat, da er ansonsten in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit zu Protokoll zu geben. Der Frage, wie die Partei in E._______ organisiert sei, wich er mit der Antwort aus, er sei Mitglied der Folklore-Gruppe und nur Sympathisant der Partei gewesen (Akte A11/19 S. 9), womit die Frage nicht beantwortet wurde. Auch dies ist mit einem tatsächlich erfolgten Engagement für diese Partei nicht zu vereinbaren. 5.5.7 Zu bestätigen ist ferner im Hinblick auf die bereits zahlreich vorhandenen Unvereinbarkeiten und Ungereimtheiten vorliegend auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu betrachten sei, weil er trotz zahlreicher Festnahmen und angeblich erlittener Misshandlungen im Jahr 2006 noch während mehr als einem Jahr ohne ersichtlichen Grund im Heimatland geblieben sei. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hätte eine tatsächlich verfolgte Person ihr Heimatland nicht erst ein Jahr nach der letzten Festnahme, welche überdies mit Misshandlungen verbunden gewesen sein soll, verlassen. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe auf eine Besserung der Situation gehofft und sich erst nach der Festnahme seiner Freunde im Jahr 2007 zur Ausreise entschieden, weil er die im Jahr 2006 erlittenen Misshandlungen nicht nochmals habe erleben wollen, vermag angesichts der zuvor bereits festgehaltenen Ungereimtheiten - insbesondere hinsichtlich der Festnahme im Jahr 2006 - nicht zu überzeugen. 5.5.8 Schliesslich erscheint auch das Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte und Behörden wenig realistisch, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte. Wäre der Beschwerdeführer in der Tat bereits mehrere Male unter dem Verdacht der oppositionellen Tätigkeit festgenommen worden, hätte man ihn im Jahr 2006 - und allenfalls schon vorher - nicht ohne Auflagen und Bedingungen nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Auch der dazu erhobene Einwand in der Beschwerde, man habe noch nicht genügend Beweise gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt und ihn deshalb laufen lassen, um ihn später bei seinen politischen Aktivitäten zu erwischen, überzeugt angesichts der übrigen Ungereimtheiten nicht. 5.5.9 Aus den oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatland nicht als glaubhaft erachtet werden können. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass sich die Abklärungen vor Ort nicht zur Frage äussern, ob der Beschwerde-führer im Heimatland gesucht wird, nichts zu ändern. Jedenfalls steht gestützt auf die Botschaftsantwort fest, dass gegen ihn im Heimatland kein Verfahren eröffnet wurde. Auch die Angabe der Anzahl der Familienmitglieder im Resultat der Abklärungen vor Ort, welche mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt, führt nicht zu einer andern Einschätzung, zumal die vom Beschwerdeführer angegebene Grösse seiner Familie mangels Abgabe entsprechender Belege nicht als erstellt gelten und die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auch ohne das Abklärungsresultat festgestellt werden kann, weshalb eine allfällig unkorrekte Feststellung der Familiengrösse im Resultat der Abklärungen vor Ort nichts an der Schlussfolgerung zu ändern vermöchte. Der Antrag, die Zuverlässigkeit der Botschaftsant-wort müsse überprüft werden, ist deshalb abzuweisen. 5.6 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungs-massnahmen geworden ist beziehungsweise dass er mit solchen zu rechnen hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereich-ten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Auch das von der Yekiti Partei Europas ausgestellte Schreiben ist vorliegend nicht als beweistauglich zu betrachten, zumal Schreiben dieser Art auch aus Gefälligkeit erstellt werden und somit generell einen verminderten Beweiswert aufweisen, weshalb sie nicht geeignet sind, einen aus andern Gründen als unglaubhaft erachteten Sachver-halt in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Ausserdem vermag das Schreiben, welches feststellt, der Beschwerdeführer sei Sympathi-sant der Yekiti Partei, keine exponierte oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Aufgrund der insgesamt unglaubhaf-ten Aussagen des Beschwerdeführers besteht somit keine begründete Furcht, er werde im Heimatland infolge dort erfolgter politischer beziehungsweise regimekritischer Aktivitäten gesucht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Fotos und Kopien weiterer Fotografien sowie eines Schreibens der Yekiti Partei Europas subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führt er aus, er sei inzwischen Mitglied dieser Partei geworden und habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, bei welchen es um die Unterdrückung von Kurden in Syrien und die Arabisierung des syrischen Teils der Kurden gegangen sei (vgl. Schreiben vom 21. April 2008 und Eingabe vom 9. September 2008). 6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.3.1 Eine Vielzahl syrischer militärischer und ziviler Geheimdienste verfügt über umfassende Sondervollmachten und untersteht weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen, weshalb der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist. Dort besteht eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-tionen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 6.3.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken: So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen dürften die syrischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundge-bungen syrischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Zudem behauptete er zwar, er sei inzwischen Mitglied der Yekiti Partei geworden; indessen blieb er entsprechende hinreichende Beweise schuldig, weshalb an der behaupteten Mitgliedschaft zu zweifeln ist. Die eingereichte Bestätigung der Yekiti Partei Europas stellt lediglich fest, dass er im Heimatland Sympathisant der Partei gewesen sei. Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, wird eine exilpoliti-sche Tätigkeit erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauer-haftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er gab nicht einmal konkret an, wann er wo an welcher Demonstration teilgenommen haben will. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines unterschwelligen politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist. 6.3.4 Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt, dessen politische Aktivitäten im Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten sind, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, ist eine Verfolgung vorliegend unwahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seines politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet. 6.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 6.4.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter diesen Umständen ist auch der Antrag, die Akten aus der Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland seien beizuziehen, abzuweisen (vgl. Eingabe vom 18. März 2009). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-schaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Dies gilt selbst dann, wenn er nach seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegal erfolgten Ausreise einer näheren Überprüfung unterzogen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 8.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit gut drei Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägen-den Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht und vor seiner Aus-reise während mehr als zwei Jahren ein eigenes Schneideratelier geführt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und Geschwister sowie Tanten und Onkel nach wie vor in der Provinz E._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirt-schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkre-ten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdi-scher Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise dis-kriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Aus-mass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Dezember 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: