Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Relocationprogramms am 8. September 2016 legal von Italien in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. September 2016 und der Anhörung vom 9. August 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Saho und seine Muttersprache sei Saho. Er habe in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, gelebt. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Sein Vater sei im Jahr 2010 gestorben. Nach Beendigung der siebten Klasse im Juni 2013 habe er die Schule abgebrochen und seither in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Dorf habe das Militär Razzien gemacht und nach Schulabbrechern gesucht. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er nachts meistens draussen übernachtet. Nach circa zwei bis drei Monaten habe ihm ein Nachbar berichtet, Soldaten hätten ihn zu Hause gesucht. Insgesamt seien die Soldaten vier Mal zu ihm nach Hause gekommen. Er sei nie anwesend gewesen. Zudem habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Im Januar 2014, einen Tag nach dem vierten Aufsuchen, sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 21. März 2018 (eröffnet am 22. März 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Schreiben vom 4. April 2018 und 12. April 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, inklusive der Akten des Relocationverfahrens zu, soweit diese dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Relocationakten seien vollständig beizuziehen und offen zu legen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 9. August 2017 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 8. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 31. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Akten des Relocationverfahrens seien vollständig beizuziehen und offen zu legen. Die Vorinstanz habe im Rahmen des Relocationverfahrens seiner Übernahme von Italien zugestimmt, weil er besonders schutzwürdig gewesen sei. Ihm sei nur ein Teil der Relocationakten offengelegt worden. Aus den übrigen Akten ergebe sich wahrscheinlich, weshalb er als schutzbedürftig angesehen worden sei. Es sei ihm daher vollständige Einsicht in diese Akten, insbesondere in das Übernahmeersuchen Italiens (SEM-Akten, act. R1/25 und R2/3) sowie das Prüfschema Relocation (act. A8/1), zu gewähren. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts, wonach dem Beschwerdeführer zumindest beschränkter Zugang zu den Relocationakten zu gewähren sei und die Vorinstanz Akten des Relocationverfahrens mitzuberücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Entscheid einfliessen zu lassen habe (Urteil des BVGer E-4491/2017, E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6.2.3).
E. 4.2 Die Akten des Relocationverfahrens sind Teil der Asylakten. Folglich sind sie für das Asylverfahren beigezogen worden. Im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgehalten, es bestehe ein beschränktes Einsichtsrecht in die Relocationakten. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in folgende Akten des Relocationverfahrens: Kopie des Aktenverzeichnisses des Relocationverfahrens, Aktennotiz des SEM (Akte R5), Relocation Acceptance (Akte R 10/2), Laissez-Passer (Akte R11), Akten betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in anonymisierter Form aus Akte R1/25 (Akte R13: Modello C3-English; Vulnerability Form und Exclusion Form). Aus diesen Akten geht der Grund für die Übernahme des Beschwerdeführers durch die Schweiz sowie eine kurze Schilderung seiner Asylvorbringen (Furcht vor dem Einbezug in den Militärdienst) hervor. Die Voristanz ist damit ihrer Pflicht zur Gewährung des beschränkten Zugangs zu den Relocationakten nachgekommen. Die übrigen Relocationakten hat sie zu Recht als interne Akten bezeichnet und keine Einsicht gewährt. Der Beweisantrag auf vollständige Offenlegung der Akten des Relocationverfahrens ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Anhörung habe in Tigriniya stattgefunden, obwohl seine Muttersprache Saho sei. Er habe dies zwar nicht moniert, da ihm die Vorinstanz schriftlich mitgeteilt habe, es gebe keinen Dolmetscher für Saho. Im Verlaufe der Anhörung habe er den Dolmetscher aber etliche Male nicht verstanden, weshalb seine Antworten von den Fragen abgewichen seien oder keinen Sinn ergeben hätten. Die Befragerin habe dies selbst festgestellt. Zudem habe der Dolmetscher nicht korrekt beziehungsweise nicht präzis genug übersetzt sowie über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt. Die Hilfswerksvertretung habe mehrmals intervenieren müssen. Die Sache sei deshalb zur Durchführung einer erneuten Anhörung in seiner Muttersprache (Saho) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Saho. Die Befragung und die Anhörung wurden mangels eines Saho sprechenden Dolmetschers auf Tigriniya durchgeführt. Der Beschwerdeführer nannte auf dem Personalienblatt Tigriniya als mögliche weitere Interviewsprache (act. A1). An der Befragung gab er an, er könne sich in Tigriniya frei ausdrücken und seine Sprachkenntnisse in Tigriniya seien sehr gut. Am Ende der Befragung bestätigte er, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A4 F h, F 1.17.03, F 9.02). Vor der Anhörung wurde der Beschwerdeführer schriftlich darauf aufmerksam gemacht, die Anhörung würde auf Tigriniya durchgeführt werden, da es keinen Dolmetscher für Saho gebe. Das Schreiben blieb unerwidert. Eingangs der Anhörung wies die Befragerin den Beschwerdeführer darauf hin, es sei sehr wichtig, dass er alles verstehe. Er solle nicht zögern, auf beide Seiten Rückfragen zu stellen, die für eine Verständigung notwendig seien. Der Beschwerdeführer meinte, es gebe keine Verständigungsprobleme (act. A13 F 1 ff.). Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, gab es während der Anhörung Fragen, auf die der Beschwerdeführer zunächst unklare Antworten gab (act. A13 F 76 ff., F 93, F 145, F 203). Die Befragerin klärte diese Unklarheiten durch gezieltes Nachfragen indes auf (act. A13 F 35, F 85, F 97, F 147, F 204). Zudem erkundigte sich die Befragerin im Verlaufe der Anhörung, ob die Verständigung klappe. Der Beschwerdeführer bejahte dies. Der Dolmetscher antwortete, die Satzstellung des Beschwerdeführers sei schwierig, inhaltlich sei es aber ok (act. A13 F 69). Zudem stellte der Beschwerdeführer zwischendurch Rückfragen, aus denen ersichtlich ist, dass er der Befragung folgen konnte (act. A13 F 79, F 96, F111, F 173 f.). Abgesehen von dem gelegentlichen Nachfragen zur Klärung der Antworten sind dem Anhörungsprotokoll denn auch keine Unstimmigkeiten zu entnehmen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gehen daraus klar hervor. Insgesamt liegt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt.
E. 5.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen der Razzien respektive der Suche durch die Soldaten nach ihm und wie er davon erfahren habe, seien auch nach mehrmaligem Nachfragen äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen. Die rudimentären Antworten hätten nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer spreche von einschneidenden Erlebnissen, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Zudem fehle den Schilderungen weitgehend der persönliche Bezug. An der Befragung habe er gesagt, er habe eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, während er an der Anhörung diese Vorladung trotz mehrmaligen Fragens nach den Fluchtgründen nicht erwähnt habe. Erst als er auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er den Erhalt der Vorladung bestätigt. Die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien ebenfalls knapp und teils widersprüchlich ausgefallen. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die blosse Befürchtung, es könnte irgendwann einmal etwas passieren, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung genüge.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die tendenzielle Knappheit in der Substanz seiner Erzählweise sei nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern als persönlicher Erzählstil zu werten. Der Erhalt der Vorladung sei für ihn weder das einschneidenste, noch das fluchtauslösende Element gewesen. Er habe bereits vorher gewusst, dass die Behörden ihn hätten rekrutieren wollen. Ferner habe er die Vorladung nicht persönlich erhalten und nicht gelesen. Die Behörden hätten nach ihm gesucht und seien somit mit ihm in Kontakt getreten. Mit seiner Flucht habe er sich dem Militärdienst entzogen. Er werde deswegen als Dienstverweigerer angesehen. Die illegale Ausreise habe er glaubhaft geschildert. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, bestraft und in den Militärdienst eingezogen werden. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig. Zudem sei der Vollzug nicht zumutbar, da er der Minderheitsethnie Saho angehöre, seine Eltern tot seien, seine entfernten Verwandten mittelos seien und er als Tagelöhner gearbeitet habe.
E. 8.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht in seiner Muttersprache angehört, er verfügt aber über gute Kenntnisse der Anhörungssprache Tigriniya und die Anhörung weist keine Unregelmässigkeiten auf. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes darf daher erwartet werden, dass er prägende Erlebnisse einigermassen nachvollziehbar und detailliert schildern kann. Dies gelang dem Beschwerdeführer indes nicht. Trotz mehrmaligen Nachfragens fielen die Angaben zum Schulabbruch, zu den Razzien, zur Suche nach ihm durch die Soldaten und zu seinen Übernachtungen im Freien äusserst vage und substanzlos aus. Die Erklärung, dies entspreche seinem Erzählstil, überzeugt nicht. Spätestens nachdem er mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass eine detaillierte Schilderung der Asylvorbringen wichtig sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er von seinem Erzählstil abrücken und die Erlebnisse ausführlicher erzählen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. So wurde er beispielsweise am Ende der Anhörung von der Hilfswerksvertretung gebeten, den Tag, an dem er den Ausreiseentschluss gefasst habe, zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe die Situation nicht mehr ausgehalten und sich entschieden auszureisen. Auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung, ob dies alles sei, woran er sich erinnern könne, meinte er, das sei es gewesen. Etwas anderes gebe es nicht (act. A13 F 176 ff.). Seine Schilderungen sind insgesamt äusserst oberflächlich ausgefallen und erwecken nicht den Eindruck, dass er die Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Hinzu kommen einige Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er erst im Alter von 14 Jahren mit der Schule begonnen hat. An der Befragung gab er an, eine Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer die Vorladung nicht, obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er nebst der Suche der Soldaten nach ihm noch weiteren Kontakt mit den Behörden gehabt habe (act. A13 F 91, F 96 f., F101, F 179). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, meinte der Beschwerdeführer, die Befragung sei nicht so ausführlich gewesen. Sie hätten ihm damals nicht gesagt, er solle detailliert erzählen. Sie hätten ihm kürzere Fragen gestellt und er habe kürzere Antworten gegeben (act. A13 F 188). Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar. Gerade weil die Anhörung ausführlicher als die Befragung ist, hätte erwartet werden können, dass er an der Befragung genannte Vorbringen ebenfalls an der Anhörung erwähnt. Dem Argument in der Beschwerdeschrift, der Erhalt der Vorladung sei weder das einschneidenste noch das fluchtauslösende Element gewesen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Offenbar war die Vorladung ein derart einschneidendes Erlebnis, dass er es bei der kurz gehaltenen Befragung nannte. Deshalb hätte erwartet werden können, dass er es ebenfalls an der Anhörung erwähnt, selbst wenn es nicht das fluchtauslösende Erlebnis gewesen wäre. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche nach ihm durch Soldaten und zum Erhalt der Vorladung für den Militärdienst aufgrund der Substanzlosigkeit der Schilderung und der Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Beschwerdeführer konnte weder die Suche der Soldaten nach ihm noch die Vorladung für den Militärdienst glaubhaft machen. Folglich kann offenbleiben, ob seine Ausreise illegal erfolgt ist, da nebst der allfälligen illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit siebenjähriger Schulbildung. Danach hat er als Bauer für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Seine Eltern sind zwar verstorben, aber seine Verwandten haben sich früher um ihn gekümmert und er wohnte mit ihnen zusammen im Dorf B._______. Zudem lebt dort seine jüngere Schwester, mit welcher er seit seiner Ankunft in der Schweiz in telefonischem Kontakt steht. Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seinen Verwandten wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'814.65 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'307.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'307.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2351/2018 shoeit Urteil vom 1. Oktober 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Relocationprogramms am 8. September 2016 legal von Italien in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. September 2016 und der Anhörung vom 9. August 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Saho und seine Muttersprache sei Saho. Er habe in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, gelebt. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Sein Vater sei im Jahr 2010 gestorben. Nach Beendigung der siebten Klasse im Juni 2013 habe er die Schule abgebrochen und seither in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Dorf habe das Militär Razzien gemacht und nach Schulabbrechern gesucht. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er nachts meistens draussen übernachtet. Nach circa zwei bis drei Monaten habe ihm ein Nachbar berichtet, Soldaten hätten ihn zu Hause gesucht. Insgesamt seien die Soldaten vier Mal zu ihm nach Hause gekommen. Er sei nie anwesend gewesen. Zudem habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Im Januar 2014, einen Tag nach dem vierten Aufsuchen, sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 21. März 2018 (eröffnet am 22. März 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Schreiben vom 4. April 2018 und 12. April 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, inklusive der Akten des Relocationverfahrens zu, soweit diese dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 23. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Relocationakten seien vollständig beizuziehen und offen zu legen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 9. August 2017 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 8. Mai 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 31. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Akten des Relocationverfahrens seien vollständig beizuziehen und offen zu legen. Die Vorinstanz habe im Rahmen des Relocationverfahrens seiner Übernahme von Italien zugestimmt, weil er besonders schutzwürdig gewesen sei. Ihm sei nur ein Teil der Relocationakten offengelegt worden. Aus den übrigen Akten ergebe sich wahrscheinlich, weshalb er als schutzbedürftig angesehen worden sei. Es sei ihm daher vollständige Einsicht in diese Akten, insbesondere in das Übernahmeersuchen Italiens (SEM-Akten, act. R1/25 und R2/3) sowie das Prüfschema Relocation (act. A8/1), zu gewähren. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts, wonach dem Beschwerdeführer zumindest beschränkter Zugang zu den Relocationakten zu gewähren sei und die Vorinstanz Akten des Relocationverfahrens mitzuberücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Entscheid einfliessen zu lassen habe (Urteil des BVGer E-4491/2017, E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6.2.3). 4.2 Die Akten des Relocationverfahrens sind Teil der Asylakten. Folglich sind sie für das Asylverfahren beigezogen worden. Im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgehalten, es bestehe ein beschränktes Einsichtsrecht in die Relocationakten. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in folgende Akten des Relocationverfahrens: Kopie des Aktenverzeichnisses des Relocationverfahrens, Aktennotiz des SEM (Akte R5), Relocation Acceptance (Akte R 10/2), Laissez-Passer (Akte R11), Akten betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in anonymisierter Form aus Akte R1/25 (Akte R13: Modello C3-English; Vulnerability Form und Exclusion Form). Aus diesen Akten geht der Grund für die Übernahme des Beschwerdeführers durch die Schweiz sowie eine kurze Schilderung seiner Asylvorbringen (Furcht vor dem Einbezug in den Militärdienst) hervor. Die Voristanz ist damit ihrer Pflicht zur Gewährung des beschränkten Zugangs zu den Relocationakten nachgekommen. Die übrigen Relocationakten hat sie zu Recht als interne Akten bezeichnet und keine Einsicht gewährt. Der Beweisantrag auf vollständige Offenlegung der Akten des Relocationverfahrens ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Anhörung habe in Tigriniya stattgefunden, obwohl seine Muttersprache Saho sei. Er habe dies zwar nicht moniert, da ihm die Vorinstanz schriftlich mitgeteilt habe, es gebe keinen Dolmetscher für Saho. Im Verlaufe der Anhörung habe er den Dolmetscher aber etliche Male nicht verstanden, weshalb seine Antworten von den Fragen abgewichen seien oder keinen Sinn ergeben hätten. Die Befragerin habe dies selbst festgestellt. Zudem habe der Dolmetscher nicht korrekt beziehungsweise nicht präzis genug übersetzt sowie über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt. Die Hilfswerksvertretung habe mehrmals intervenieren müssen. Die Sache sei deshalb zur Durchführung einer erneuten Anhörung in seiner Muttersprache (Saho) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Saho. Die Befragung und die Anhörung wurden mangels eines Saho sprechenden Dolmetschers auf Tigriniya durchgeführt. Der Beschwerdeführer nannte auf dem Personalienblatt Tigriniya als mögliche weitere Interviewsprache (act. A1). An der Befragung gab er an, er könne sich in Tigriniya frei ausdrücken und seine Sprachkenntnisse in Tigriniya seien sehr gut. Am Ende der Befragung bestätigte er, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A4 F h, F 1.17.03, F 9.02). Vor der Anhörung wurde der Beschwerdeführer schriftlich darauf aufmerksam gemacht, die Anhörung würde auf Tigriniya durchgeführt werden, da es keinen Dolmetscher für Saho gebe. Das Schreiben blieb unerwidert. Eingangs der Anhörung wies die Befragerin den Beschwerdeführer darauf hin, es sei sehr wichtig, dass er alles verstehe. Er solle nicht zögern, auf beide Seiten Rückfragen zu stellen, die für eine Verständigung notwendig seien. Der Beschwerdeführer meinte, es gebe keine Verständigungsprobleme (act. A13 F 1 ff.). Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, gab es während der Anhörung Fragen, auf die der Beschwerdeführer zunächst unklare Antworten gab (act. A13 F 76 ff., F 93, F 145, F 203). Die Befragerin klärte diese Unklarheiten durch gezieltes Nachfragen indes auf (act. A13 F 35, F 85, F 97, F 147, F 204). Zudem erkundigte sich die Befragerin im Verlaufe der Anhörung, ob die Verständigung klappe. Der Beschwerdeführer bejahte dies. Der Dolmetscher antwortete, die Satzstellung des Beschwerdeführers sei schwierig, inhaltlich sei es aber ok (act. A13 F 69). Zudem stellte der Beschwerdeführer zwischendurch Rückfragen, aus denen ersichtlich ist, dass er der Befragung folgen konnte (act. A13 F 79, F 96, F111, F 173 f.). Abgesehen von dem gelegentlichen Nachfragen zur Klärung der Antworten sind dem Anhörungsprotokoll denn auch keine Unstimmigkeiten zu entnehmen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gehen daraus klar hervor. Insgesamt liegt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt. 5.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen der Razzien respektive der Suche durch die Soldaten nach ihm und wie er davon erfahren habe, seien auch nach mehrmaligem Nachfragen äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen. Die rudimentären Antworten hätten nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer spreche von einschneidenden Erlebnissen, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Zudem fehle den Schilderungen weitgehend der persönliche Bezug. An der Befragung habe er gesagt, er habe eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, während er an der Anhörung diese Vorladung trotz mehrmaligen Fragens nach den Fluchtgründen nicht erwähnt habe. Erst als er auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er den Erhalt der Vorladung bestätigt. Die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien ebenfalls knapp und teils widersprüchlich ausgefallen. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die blosse Befürchtung, es könnte irgendwann einmal etwas passieren, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung genüge. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die tendenzielle Knappheit in der Substanz seiner Erzählweise sei nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern als persönlicher Erzählstil zu werten. Der Erhalt der Vorladung sei für ihn weder das einschneidenste, noch das fluchtauslösende Element gewesen. Er habe bereits vorher gewusst, dass die Behörden ihn hätten rekrutieren wollen. Ferner habe er die Vorladung nicht persönlich erhalten und nicht gelesen. Die Behörden hätten nach ihm gesucht und seien somit mit ihm in Kontakt getreten. Mit seiner Flucht habe er sich dem Militärdienst entzogen. Er werde deswegen als Dienstverweigerer angesehen. Die illegale Ausreise habe er glaubhaft geschildert. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, bestraft und in den Militärdienst eingezogen werden. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig. Zudem sei der Vollzug nicht zumutbar, da er der Minderheitsethnie Saho angehöre, seine Eltern tot seien, seine entfernten Verwandten mittelos seien und er als Tagelöhner gearbeitet habe. 8. 8.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht in seiner Muttersprache angehört, er verfügt aber über gute Kenntnisse der Anhörungssprache Tigriniya und die Anhörung weist keine Unregelmässigkeiten auf. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes darf daher erwartet werden, dass er prägende Erlebnisse einigermassen nachvollziehbar und detailliert schildern kann. Dies gelang dem Beschwerdeführer indes nicht. Trotz mehrmaligen Nachfragens fielen die Angaben zum Schulabbruch, zu den Razzien, zur Suche nach ihm durch die Soldaten und zu seinen Übernachtungen im Freien äusserst vage und substanzlos aus. Die Erklärung, dies entspreche seinem Erzählstil, überzeugt nicht. Spätestens nachdem er mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass eine detaillierte Schilderung der Asylvorbringen wichtig sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er von seinem Erzählstil abrücken und die Erlebnisse ausführlicher erzählen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. So wurde er beispielsweise am Ende der Anhörung von der Hilfswerksvertretung gebeten, den Tag, an dem er den Ausreiseentschluss gefasst habe, zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe die Situation nicht mehr ausgehalten und sich entschieden auszureisen. Auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung, ob dies alles sei, woran er sich erinnern könne, meinte er, das sei es gewesen. Etwas anderes gebe es nicht (act. A13 F 176 ff.). Seine Schilderungen sind insgesamt äusserst oberflächlich ausgefallen und erwecken nicht den Eindruck, dass er die Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Hinzu kommen einige Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er erst im Alter von 14 Jahren mit der Schule begonnen hat. An der Befragung gab er an, eine Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben. Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer die Vorladung nicht, obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er nebst der Suche der Soldaten nach ihm noch weiteren Kontakt mit den Behörden gehabt habe (act. A13 F 91, F 96 f., F101, F 179). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, meinte der Beschwerdeführer, die Befragung sei nicht so ausführlich gewesen. Sie hätten ihm damals nicht gesagt, er solle detailliert erzählen. Sie hätten ihm kürzere Fragen gestellt und er habe kürzere Antworten gegeben (act. A13 F 188). Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar. Gerade weil die Anhörung ausführlicher als die Befragung ist, hätte erwartet werden können, dass er an der Befragung genannte Vorbringen ebenfalls an der Anhörung erwähnt. Dem Argument in der Beschwerdeschrift, der Erhalt der Vorladung sei weder das einschneidenste noch das fluchtauslösende Element gewesen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Offenbar war die Vorladung ein derart einschneidendes Erlebnis, dass er es bei der kurz gehaltenen Befragung nannte. Deshalb hätte erwartet werden können, dass er es ebenfalls an der Anhörung erwähnt, selbst wenn es nicht das fluchtauslösende Erlebnis gewesen wäre. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche nach ihm durch Soldaten und zum Erhalt der Vorladung für den Militärdienst aufgrund der Substanzlosigkeit der Schilderung und der Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Beschwerdeführer konnte weder die Suche der Soldaten nach ihm noch die Vorladung für den Militärdienst glaubhaft machen. Folglich kann offenbleiben, ob seine Ausreise illegal erfolgt ist, da nebst der allfälligen illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit siebenjähriger Schulbildung. Danach hat er als Bauer für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Seine Eltern sind zwar verstorben, aber seine Verwandten haben sich früher um ihn gekümmert und er wohnte mit ihnen zusammen im Dorf B._______. Zudem lebt dort seine jüngere Schwester, mit welcher er seit seiner Ankunft in der Schweiz in telefonischem Kontakt steht. Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seinen Verwandten wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'814.65 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'307.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'307.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: