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E-2346/2019

E-2346/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, Nordprovinz, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober respektive November 2015 auf dem Luftweg C._______ respektive D._______, von wo aus er auf dem Landweg am 7. Januar 2016 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Er habe während des Märtyrertages Plakate geklebt und sei danach am (...) Juli 2012 von der Armee festgenommen und (...) Tage inhaftiert worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, was er jedoch abgestritten habe. Er sei durch Intervention des Dorfvorstehers und unter der Auflage freigelassen worden, einmal in der Woche Unterschrift zu leisten. Im Oktober 2012 habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) für einige Stunden festgehalten. Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise drei Jahre später bei seiner Schwiegermutter versteckt. B.b Anlässlich der eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei im Januar 2012 von Armeeangehörigen festgenommen und (...) Tage lang festgehalten und gefoltert worden, weil er von 2007 bis 2008 in E._______ für die LTTE Personen und Waren in einem Traktor transportiert habe. Nach seiner Freilassung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, der er etwa zwei Monate lang nachgekommen sei, ehe er sich ab August 2012 bis zu seiner Ausreise Ende 2015 bei seiner Schwiegermutter versteckt habe. Bereits nach seiner Rückkehr von E._______ nach B._______ im Jahr 2008 habe er sich aus Angst, wegen seiner Transporttätigkeit verraten und verfolgt zu werden, vier Jahre lang in einem Bunker auf seinem Hof versteckt. Im Oktober 2012 respektive kurz nach seiner Festnahme durch die sri-lankische Armee sei er vom CID verhaftet, befragt und am selben Tag entlassen worden. Schliesslich habe er sich im Jahr 2015 zur Ausreise entschieden, weil er die ständige Angst, gefunden zu werden, und den Druck nicht mehr ausgehalten habe. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie drei Schreiben, die seine Asylgründe belegen sollen, zu den Akten. Ein Schreiben vom 1. Oktober 2016 stammt von seiner Ehefrau und wurde gleichentags von einem Village Officer in B._______ bestätigt. Die beiden anderen Schreiben wurden gemäss Briefkopf von einem Member of Parliament des Jaffna Electoral District (Schreiben vom 2. März 2016) und einem Justice of the Peace von B._______ (Schreiben vom 15. Februar 2016) verfasst. C. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2019 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Kostenvorschusserhebung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung, ohne in der Beschwerdeschrift eine konkrete Person zu bezeichnen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 eine Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2019 zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen sowie weitere Berichte betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand einschliesslich Entbindungserklärungen einzureichen, andernfalls werde das Verfahren aufgrund der Aktenlage weitergeführt. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Cora Dubach, zeigte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 ihre Mandatsübernahme gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an und reichte die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen ergäben sich bereits aus deren unterschiedlichen Darstellung anlässlich der BzP und der Anhörung. Seine Erklärung, er habe seine Tätigkeit für die LTTE an der BzP nicht erwähnen wollen, überzeuge nicht. Nach seinen Aufenthaltsorten nebst B._______ befragt, habe er sodann seinen Aufenthalt in E._______ - Schauplatz seiner angeblichen Transporttätigkeit für die LTTE - nicht erwähnt. Erst später habe er ausgeführt, in E._______ für die LTTE gearbeitet zu haben. Die Zweifel an einem Aufenthalt dort würden sich erhärten, weil es ihm auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht gelungen sei, seine angebliche heimliche Ausreise aus dem Vanni-Gebiet zurück ins armee-kontrollierte Gebiet um Jaffna erlebnisbasiert zu schildern. Insgesamt könne ihm angesichts der nachgeschobenen und widersprüchlichen Angaben daher nicht geglaubt werden, dass er sich unter den geltend gemachten Umständen im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Hinzu kämen weitere - insbesondere zeitliche - Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Festnahmen, die der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe auflösen können. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgingen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Vorinstanz erachte seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft. Das ständige Leben in Angst, die mehrjährige Isoliertheit und die Folter anlässlich seiner Inhaftierung im Jahr 2012 würden ihm Mühe bereiten und es ihm erschweren, sich zu konzentrieren und sich an gewisse Ereignisse zu erinnern. Diese Umstände seien bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Asylgründe, die er anlässlich der BzP und der Anhörung vorgetragen habe, würden sich dadurch erklären lassen, dass er zum einen Angst gehabt habe, die Tätigkeit für die LTTE einzuräumen. Zum anderen könne er nur mutmassen, weshalb er von der Armee inhaftiert worden sei und ob dies nun wegen der Transporttätigkeit oder wegen der Plakate geschehen sei. Sein Aufenthalt in E._______ erweise sich sodann nicht als nachgeschoben, zumal er dort keinen festen Wohnsitz gehabt und sich auch hin und wieder bei seiner Familie in B._______ aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang sei auch der Vorwurf nicht haltbar, dass er seine Flucht aus dem Vanni-Gebiet nicht substanziiert habe darlegen können. Einerseits sei die Flucht ohne Zwischenfälle verlaufen und er habe sich nur nachts bewegt, weshalb es schlicht nichts weiter zu berichten gebe. Andererseits müssten sein grundsätzlich eher karger Erzählstil, die vergangene Zeit seit seiner Flucht aus dem Vanni-Gebiet sowie seine mehrjährige Isolation bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ebenfalls berücksichtigt werden. Allein aufgrund zeitlicher Widersprüche könne nicht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden, zumal es angesichts des Kontextes und seines persönlichen Hintergrundes nachvollziehbar erscheine, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten der beiden Festnahmen erinnern könne. Hinsichtlich der zweiten Festnahme und allfälliger diesbezüglicher Unstimmigkeiten sei zudem anzumerken, dass diese für ihn weit weniger einschneidend gewesen sei als die erste, während der er gefoltert worden sei. Abgesehen von den erklärbaren zeitlichen Unstimmigkeiten seien seine Schilderungen kohärent und nachvollziehbar ausgefallen, womit sich seine Vorfluchtgründe als glaubhaft erweisen würden. Demzufolge und in Anbetracht seines persönlichen Profils drohe ihm bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut asylrelevante Verfolgung.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und Befürchtungen künftiger ernsthafter Nachteile sowie das Vorliegen eines Risikoprofils verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Wie von der Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ergaben sich nicht nur zwischen den beiden Anhörungen, sondern gerade auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung erhebliche Widersprüche und zeitliche Ungereimtheiten. Selbst unter Berücksichtigung, dass eine Tätigkeit für die LTTE aus Angst allenfalls nicht auf Anhieb thematisiert wird, erweisen sich die geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft.

E. 6.2.1 Zunächst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Aufenthaltsorte und die zeitliche Ereignisabfolge konsistent zu schildern oder diese anhand aussagekräftiger Beweismittel zu belegen. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des SEM kann festgehalten werden, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen vermögen. So führte er beispielsweise mehrfach aus, er habe sich sowohl nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2012 als auch nach seiner Freilassung bis zur Ausreise Ende 2015 bei seiner Schwiegermutter versteckt (Beschwerde Ziffn. 6, 8 und 10 sowie act. A15/16 F 79). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, bis zu seiner Verhaftung habe er sich in einem Bunker auf dem Hof seines eigenen Hauses versteckt und erst ab August 2012 habe er sich bei seiner Schwiegermutter in F._______ aufgehalten (act. A15/16 F17, F20 f., F 68 f., F 76 ff.,).

E. 6.2.2 Ferner fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers über weite Strecken auffallend unsubstanziiert und erlebnisarm aus, was sich auch nicht durch die behaupteten psychischen Probleme aufgrund von Angstzuständen und mehrjähriger Isoliertheit überzeugend erklären lässt. Er vermag weder die Transporttätigkeit für die LTTE und die Flucht aus deren Gebiet im Jahr 2008 noch die Inhaftierung und Folterung oder den mehrjährigen Aufenthalt in einem Bunker und die damit einhergehenden Ängste und Überlegungen substanziiert darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung lassen - auch auf mehrfache Nachfrage - keinerlei persönliche Färbung oder Betroffenheit erkennen, weshalb nicht der Eindruck entsteht, es handle sich beim Geschilderten tatsächlich um eigene Erlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. etwa act. A15/16 F56, F61, F65 ff., F83 f. und F127). Insgesamt überwiegt angesichts der kargen und unsubstanziierten Aussagen sowie der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten der Eindruck, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt, deutlich.

E. 6.2.3 Schliesslich erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers bisweilen weder plausibel noch nachvollziehbar. Angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten erheblichen - über mehrere Jahre ungebrochenen - Interesses der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihm, erstaunt es, dass bei seiner Schwiegermutter überhaupt nicht nach ihm gesucht worden sein soll (vgl. act. A15/16 F104). Ebenso wenig wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Beschwerdeführer ausgerechnet an LTTE-Gedenktagen sein geheimes Versteck verlassen und LTTE-Plakate geklebt haben will (vgl. act. A15/16 F134 und Beschwerde Ziff. 6). Es dürfte dem Beschwerdeführer, der im Übrigen eine Mitgliedschaft bei den LTTE verneinte, bekannt gewesen sein, dass die sri-lankischen Behörden an diesen Gedenktagen vermehrt Präsenz zeigten. Insofern ist kaum davon auszugehen, dass er einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war, er doch ansonsten kaum für eine Organisation, deren Werte er sich nicht als Mitglied verpflichtet sah, eine Begegnung mit sri-lankischen Behördenvertretern riskiert hätte.

E. 6.3 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist. Wie bereits dargelegt erweisen sich die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft und es gibt keine Anhaltspunkte, die auf erlittene asylrelevante Nachteile oder begründete Furcht davor schliessen lassen würden. Sodann verneinte der Beschwerdeführer wiederholt, Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. act. A5/12 7.01, act. A15/16 F63 und Beschwerde Ziff. 17), und es gibt auch keine Hinweise auf weitere Verbindungen zur Organisation. Aus den obigen Ausführungen folgt somit, dass dem Beschwerdeführer während seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthalts in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkriegs kein behördliches Interesse zukam. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Einschätzung heute etwas geändert haben sollte.

E. 6.3.1 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich auf einer "Stop-List" befinden soll. Der Annahme eines solchen Eintrages steht jedenfalls die persönliche Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2014 entgegen (vgl. act. A5/12 4.02 sowie act. A15/16 F118 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Reisemodalitäten und des Erhalts des Reisepasses als auch dessen Verlustes im Verlauf der Anhörung widersprüchliche Angaben machte, die zusätzliche Zweifel an den geltend gemachten Ausreiseumständen wecken (vgl. etwa act. A5/12 5.02 und A15/16 F115, F124 und F147).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Anhörungen zudem kein politisches Engagement glaubhaft machen (vgl. E. 6.2.3 bezüglich die Plakataktionen) und er verneinte exilpolitische Tätigkeiten (vgl. act. A15/16 F131).

E. 6.3.3 Schliesslich ist vorliegend auch aus der mittlerweile rund sechsjährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren ableitbar.

E. 6.4 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Gefährdungssituation ableiten (vgl. dazu auch act. A5/12 7.01). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Zudem hat der EGMR sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, befasst und dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14).

E. 9.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Es gibt insbesondere keine Hinweise, die auf eine menschenrechtswidrige Behandlung hindeuten würden. Zudem kann auch bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 und 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. etwa BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3 je m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Diese Einschätzung ist heute noch aktuell.

E. 9.3.2 Auch die politischen Entwicklungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu.

E. 9.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Betrieb seines Onkels sowie einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers erscheinen gesichert, zumal seine Eltern eine (...) betreiben, der Mittelschicht angehören und gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern leben (vgl. act. A15/16 F31, F43, F51). Insofern ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie verlassen kann und es ihm darüber hinaus möglich ist, sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

E. 9.3.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend gemachten - nicht näher konkretisierten - psychischen Problemen ist festzuhalten, dass angesichts der obenstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, er müsse sich nach seiner Rückkehr versteckt halten, und entsprechend Verschlechterungen seiner psychischen Gesundheit erwarten (vgl. Beschwerde Ziff. 40). Aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. Juli 2018 gehen sodann gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem "Beinahe-Ertrinken" am 7. Juli 2018 - und somit rund neun Monate vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - sowie (...)beschwerden hervor. Soweit der Beschwerdeführer das Beinahe-Ertrinken auf einen Suizidversuch zurückführt, kann dazu einerseits festgehalten werden, dass Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt, wobei sich andererseits anhaltende psychische Probleme anhand der Akten nicht belegen lassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend (vgl. act. A5/12 8.02) und auch nach Mandatierung seiner Rechtsvertreterin wurden trotz Aufforderung in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 keine entsprechenden Unterlagen zu den Akten gereicht. Insgesamt gab es somit keine Veranlassung, weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand vorzunehmen, und es finden sich in den Akten keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nunmehr einer medizinischen Behandlung bedürfe oder eine solche in seinem Heimatland nicht erhältlich wäre. Soweit die im vorgelegten Arztbericht dokumentierten (...)beschwerden denn weiterbestanden haben sollten, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner familiären und finanziellen Verhältnisse Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung haben wird. In diesem Zusammenhang kann schliesslich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 AsylG).

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Besitz einer Identitätskarte im Original ist (vgl. act A5/12 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein Honorar im Umfang von Fr. 85.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 85.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2346/2019 Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, Nordprovinz, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober respektive November 2015 auf dem Luftweg C._______ respektive D._______, von wo aus er auf dem Landweg am 7. Januar 2016 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 25. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Er habe während des Märtyrertages Plakate geklebt und sei danach am (...) Juli 2012 von der Armee festgenommen und (...) Tage inhaftiert worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, was er jedoch abgestritten habe. Er sei durch Intervention des Dorfvorstehers und unter der Auflage freigelassen worden, einmal in der Woche Unterschrift zu leisten. Im Oktober 2012 habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) für einige Stunden festgehalten. Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise drei Jahre später bei seiner Schwiegermutter versteckt. B.b Anlässlich der eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei im Januar 2012 von Armeeangehörigen festgenommen und (...) Tage lang festgehalten und gefoltert worden, weil er von 2007 bis 2008 in E._______ für die LTTE Personen und Waren in einem Traktor transportiert habe. Nach seiner Freilassung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, der er etwa zwei Monate lang nachgekommen sei, ehe er sich ab August 2012 bis zu seiner Ausreise Ende 2015 bei seiner Schwiegermutter versteckt habe. Bereits nach seiner Rückkehr von E._______ nach B._______ im Jahr 2008 habe er sich aus Angst, wegen seiner Transporttätigkeit verraten und verfolgt zu werden, vier Jahre lang in einem Bunker auf seinem Hof versteckt. Im Oktober 2012 respektive kurz nach seiner Festnahme durch die sri-lankische Armee sei er vom CID verhaftet, befragt und am selben Tag entlassen worden. Schliesslich habe er sich im Jahr 2015 zur Ausreise entschieden, weil er die ständige Angst, gefunden zu werden, und den Druck nicht mehr ausgehalten habe. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie drei Schreiben, die seine Asylgründe belegen sollen, zu den Akten. Ein Schreiben vom 1. Oktober 2016 stammt von seiner Ehefrau und wurde gleichentags von einem Village Officer in B._______ bestätigt. Die beiden anderen Schreiben wurden gemäss Briefkopf von einem Member of Parliament des Jaffna Electoral District (Schreiben vom 2. März 2016) und einem Justice of the Peace von B._______ (Schreiben vom 15. Februar 2016) verfasst. C. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2019 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Kostenvorschusserhebung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung, ohne in der Beschwerdeschrift eine konkrete Person zu bezeichnen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 eine Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2019 zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen sowie weitere Berichte betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand einschliesslich Entbindungserklärungen einzureichen, andernfalls werde das Verfahren aufgrund der Aktenlage weitergeführt. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Cora Dubach, zeigte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 ihre Mandatsübernahme gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an und reichte die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen ergäben sich bereits aus deren unterschiedlichen Darstellung anlässlich der BzP und der Anhörung. Seine Erklärung, er habe seine Tätigkeit für die LTTE an der BzP nicht erwähnen wollen, überzeuge nicht. Nach seinen Aufenthaltsorten nebst B._______ befragt, habe er sodann seinen Aufenthalt in E._______ - Schauplatz seiner angeblichen Transporttätigkeit für die LTTE - nicht erwähnt. Erst später habe er ausgeführt, in E._______ für die LTTE gearbeitet zu haben. Die Zweifel an einem Aufenthalt dort würden sich erhärten, weil es ihm auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht gelungen sei, seine angebliche heimliche Ausreise aus dem Vanni-Gebiet zurück ins armee-kontrollierte Gebiet um Jaffna erlebnisbasiert zu schildern. Insgesamt könne ihm angesichts der nachgeschobenen und widersprüchlichen Angaben daher nicht geglaubt werden, dass er sich unter den geltend gemachten Umständen im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Hinzu kämen weitere - insbesondere zeitliche - Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Festnahmen, die der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe auflösen können. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgingen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Vorinstanz erachte seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft. Das ständige Leben in Angst, die mehrjährige Isoliertheit und die Folter anlässlich seiner Inhaftierung im Jahr 2012 würden ihm Mühe bereiten und es ihm erschweren, sich zu konzentrieren und sich an gewisse Ereignisse zu erinnern. Diese Umstände seien bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Asylgründe, die er anlässlich der BzP und der Anhörung vorgetragen habe, würden sich dadurch erklären lassen, dass er zum einen Angst gehabt habe, die Tätigkeit für die LTTE einzuräumen. Zum anderen könne er nur mutmassen, weshalb er von der Armee inhaftiert worden sei und ob dies nun wegen der Transporttätigkeit oder wegen der Plakate geschehen sei. Sein Aufenthalt in E._______ erweise sich sodann nicht als nachgeschoben, zumal er dort keinen festen Wohnsitz gehabt und sich auch hin und wieder bei seiner Familie in B._______ aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang sei auch der Vorwurf nicht haltbar, dass er seine Flucht aus dem Vanni-Gebiet nicht substanziiert habe darlegen können. Einerseits sei die Flucht ohne Zwischenfälle verlaufen und er habe sich nur nachts bewegt, weshalb es schlicht nichts weiter zu berichten gebe. Andererseits müssten sein grundsätzlich eher karger Erzählstil, die vergangene Zeit seit seiner Flucht aus dem Vanni-Gebiet sowie seine mehrjährige Isolation bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ebenfalls berücksichtigt werden. Allein aufgrund zeitlicher Widersprüche könne nicht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden, zumal es angesichts des Kontextes und seines persönlichen Hintergrundes nachvollziehbar erscheine, dass er sich nicht mehr an die genauen Daten der beiden Festnahmen erinnern könne. Hinsichtlich der zweiten Festnahme und allfälliger diesbezüglicher Unstimmigkeiten sei zudem anzumerken, dass diese für ihn weit weniger einschneidend gewesen sei als die erste, während der er gefoltert worden sei. Abgesehen von den erklärbaren zeitlichen Unstimmigkeiten seien seine Schilderungen kohärent und nachvollziehbar ausgefallen, womit sich seine Vorfluchtgründe als glaubhaft erweisen würden. Demzufolge und in Anbetracht seines persönlichen Profils drohe ihm bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut asylrelevante Verfolgung. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und Befürchtungen künftiger ernsthafter Nachteile sowie das Vorliegen eines Risikoprofils verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Wie von der Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ergaben sich nicht nur zwischen den beiden Anhörungen, sondern gerade auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung erhebliche Widersprüche und zeitliche Ungereimtheiten. Selbst unter Berücksichtigung, dass eine Tätigkeit für die LTTE aus Angst allenfalls nicht auf Anhieb thematisiert wird, erweisen sich die geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft. 6.2.1 Zunächst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Aufenthaltsorte und die zeitliche Ereignisabfolge konsistent zu schildern oder diese anhand aussagekräftiger Beweismittel zu belegen. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des SEM kann festgehalten werden, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen vermögen. So führte er beispielsweise mehrfach aus, er habe sich sowohl nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2012 als auch nach seiner Freilassung bis zur Ausreise Ende 2015 bei seiner Schwiegermutter versteckt (Beschwerde Ziffn. 6, 8 und 10 sowie act. A15/16 F 79). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, bis zu seiner Verhaftung habe er sich in einem Bunker auf dem Hof seines eigenen Hauses versteckt und erst ab August 2012 habe er sich bei seiner Schwiegermutter in F._______ aufgehalten (act. A15/16 F17, F20 f., F 68 f., F 76 ff.,). 6.2.2 Ferner fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers über weite Strecken auffallend unsubstanziiert und erlebnisarm aus, was sich auch nicht durch die behaupteten psychischen Probleme aufgrund von Angstzuständen und mehrjähriger Isoliertheit überzeugend erklären lässt. Er vermag weder die Transporttätigkeit für die LTTE und die Flucht aus deren Gebiet im Jahr 2008 noch die Inhaftierung und Folterung oder den mehrjährigen Aufenthalt in einem Bunker und die damit einhergehenden Ängste und Überlegungen substanziiert darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung lassen - auch auf mehrfache Nachfrage - keinerlei persönliche Färbung oder Betroffenheit erkennen, weshalb nicht der Eindruck entsteht, es handle sich beim Geschilderten tatsächlich um eigene Erlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. etwa act. A15/16 F56, F61, F65 ff., F83 f. und F127). Insgesamt überwiegt angesichts der kargen und unsubstanziierten Aussagen sowie der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten der Eindruck, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt, deutlich. 6.2.3 Schliesslich erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers bisweilen weder plausibel noch nachvollziehbar. Angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten erheblichen - über mehrere Jahre ungebrochenen - Interesses der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihm, erstaunt es, dass bei seiner Schwiegermutter überhaupt nicht nach ihm gesucht worden sein soll (vgl. act. A15/16 F104). Ebenso wenig wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Beschwerdeführer ausgerechnet an LTTE-Gedenktagen sein geheimes Versteck verlassen und LTTE-Plakate geklebt haben will (vgl. act. A15/16 F134 und Beschwerde Ziff. 6). Es dürfte dem Beschwerdeführer, der im Übrigen eine Mitgliedschaft bei den LTTE verneinte, bekannt gewesen sein, dass die sri-lankischen Behörden an diesen Gedenktagen vermehrt Präsenz zeigten. Insofern ist kaum davon auszugehen, dass er einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war, er doch ansonsten kaum für eine Organisation, deren Werte er sich nicht als Mitglied verpflichtet sah, eine Begegnung mit sri-lankischen Behördenvertretern riskiert hätte. 6.3 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist. Wie bereits dargelegt erweisen sich die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft und es gibt keine Anhaltspunkte, die auf erlittene asylrelevante Nachteile oder begründete Furcht davor schliessen lassen würden. Sodann verneinte der Beschwerdeführer wiederholt, Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. act. A5/12 7.01, act. A15/16 F63 und Beschwerde Ziff. 17), und es gibt auch keine Hinweise auf weitere Verbindungen zur Organisation. Aus den obigen Ausführungen folgt somit, dass dem Beschwerdeführer während seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthalts in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkriegs kein behördliches Interesse zukam. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Einschätzung heute etwas geändert haben sollte. 6.3.1 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich auf einer "Stop-List" befinden soll. Der Annahme eines solchen Eintrages steht jedenfalls die persönliche Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2014 entgegen (vgl. act. A5/12 4.02 sowie act. A15/16 F118 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Reisemodalitäten und des Erhalts des Reisepasses als auch dessen Verlustes im Verlauf der Anhörung widersprüchliche Angaben machte, die zusätzliche Zweifel an den geltend gemachten Ausreiseumständen wecken (vgl. etwa act. A5/12 5.02 und A15/16 F115, F124 und F147). 6.3.2 Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Anhörungen zudem kein politisches Engagement glaubhaft machen (vgl. E. 6.2.3 bezüglich die Plakataktionen) und er verneinte exilpolitische Tätigkeiten (vgl. act. A15/16 F131). 6.3.3 Schliesslich ist vorliegend auch aus der mittlerweile rund sechsjährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren ableitbar. 6.4 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Gefährdungssituation ableiten (vgl. dazu auch act. A5/12 7.01). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Zudem hat der EGMR sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, befasst und dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). 9.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Es gibt insbesondere keine Hinweise, die auf eine menschenrechtswidrige Behandlung hindeuten würden. Zudem kann auch bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 und 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. etwa BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3 je m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Diese Einschätzung ist heute noch aktuell. 9.3.2 Auch die politischen Entwicklungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu. 9.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Betrieb seines Onkels sowie einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers erscheinen gesichert, zumal seine Eltern eine (...) betreiben, der Mittelschicht angehören und gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern leben (vgl. act. A15/16 F31, F43, F51). Insofern ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie verlassen kann und es ihm darüber hinaus möglich ist, sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 9.3.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend gemachten - nicht näher konkretisierten - psychischen Problemen ist festzuhalten, dass angesichts der obenstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, er müsse sich nach seiner Rückkehr versteckt halten, und entsprechend Verschlechterungen seiner psychischen Gesundheit erwarten (vgl. Beschwerde Ziff. 40). Aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. Juli 2018 gehen sodann gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem "Beinahe-Ertrinken" am 7. Juli 2018 - und somit rund neun Monate vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - sowie (...)beschwerden hervor. Soweit der Beschwerdeführer das Beinahe-Ertrinken auf einen Suizidversuch zurückführt, kann dazu einerseits festgehalten werden, dass Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt, wobei sich andererseits anhaltende psychische Probleme anhand der Akten nicht belegen lassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend (vgl. act. A5/12 8.02) und auch nach Mandatierung seiner Rechtsvertreterin wurden trotz Aufforderung in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 keine entsprechenden Unterlagen zu den Akten gereicht. Insgesamt gab es somit keine Veranlassung, weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand vorzunehmen, und es finden sich in den Akten keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nunmehr einer medizinischen Behandlung bedürfe oder eine solche in seinem Heimatland nicht erhältlich wäre. Soweit die im vorgelegten Arztbericht dokumentierten (...)beschwerden denn weiterbestanden haben sollten, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner familiären und finanziellen Verhältnisse Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung haben wird. In diesem Zusammenhang kann schliesslich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 AsylG). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Besitz einer Identitätskarte im Original ist (vgl. act A5/12 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein Honorar im Umfang von Fr. 85.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 85.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: