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E-2331/2025

E-2331/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-25 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Oktober 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

Dabei reichte sie ihren ukrainischen Reisepass, ihre ukrainische Identitätskarte, ihren ukrainischen Führerausweis, einen Auszug aus dem demografischen Register der Ukraine sowie drei polnischsprachige Dokumente mit ihrer «PESEL»-Identifikationsnummer (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung «Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern) zu den Akten.

B. Die Beschwerdeführerin gab bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 16. Oktober 2024 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine, Oblast Saporischschja, gehabt. Sie habe in Polen bis zum 4. Oktober 2022 über einen Schutzstatus verfügt. Sie sei zuletzt am 7. Oktober 2024 aus der Ukraine ausgereist und via Polen, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. Sie leide an Nierensteinen und an tiefem Blutdruck.

C. Mit Verfügung vom 26. März 2025 - eröffnet am 1. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass es ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehne, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vor-übergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Es komme unter anderem zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG (SR 142.31) betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit den Urteilen E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sowie D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 bestätigt, dass eine Reaktivierung des Schutzstatus nach aktueller Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit durchaus möglich sei. Dies gelte ebenfalls, wenn die Rückkehr nach Polen über eine andere Grenze als die ukrainisch-polnische erfolge. In einem solchen Fall genüge es, einen neuen Antrag auf eine «PESEL UKR»-Nummer zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich.

D.

D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2025 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3 der Beschwerde wird verlangt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Im Fliesstext beantragt sie die «Option», einen Asylantrag zu stellen, sollte die Beschwerde abgewiesen werden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führte sie aus, gemäss polnischem Recht sei es nicht erforderlich gewesen, einen formellen Antrag auf Verzicht ihres Schutzstatus zu stellen. Der Schutzstatus sei automatisch erloschen, als sie länger als 30 Tage ausserhalb Polens gewesen sei und keine systematischen Sozialleistungen mehr erhalten habe. Zusätzlich habe sie eine formelle Erklärung zum Verzicht auf den Schutzstatus eingereicht, welchen sie in Kopie der Beschwerde beilege. Ihr Schutzstatus sei seit dem 30. Juni 2023 inaktiv. Polen gewähre keine erweiterte Schutzmöglichkeit für ukrainische Staatsbürger, insbesondere in ihrem Fall, da es sich bereits um den dritten Antrag handle. Zudem werde ukrainischen Staatsbürgern, die aus Drittstaaten nach Polen einreisen würden, in der Regel kein verlängerter Schutz gewährt. Es gebe keine Garantie für eine erneute Gewährung des Schutzstatus in Polen. Sie habe keine offizielle Bestätigung vom SEM erhalten, dass Polen ihr den «UKR»-Status erneut gewähren würde. Die Verfügung des SEM stehe im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23. Die Verweigerung eines Schutzstatus nach einer vorangegangen Schutzgewährung in einem anderen Staat widerspreche diesem Urteil. Weiter fehle es in Polen an finanzieller und sozialer Absicherung. Sie habe ihre Arbeitsstelle in der Ukraine verloren und könne sich finanziell nicht selbst versorgen. Polen gewähre erwachsenen ukrainischen Staatsbürgern keine systematischen Sozialleistungen. Da sie in Polen weder Arbeit gehabt habe noch derzeit habe, könne sie sich dort nicht selbst erhalten. Zudem spreche sie kein Polnisch und habe keine Verwandten oder Freunde in Polen, bei denen sie unterkommen könnte. Eine Abschiebung wäre für sie unzumutbar und würde sie in eine existenzgefährdende Situation bringen. Zudem bereite ihr die soziale Lage in Polen erhebliche Sorgen, insbesondere als junge, alleinstehende Frau, da sie ihre persönliche Sicherheit und ihr Wohlbefinden als gefährdet sehe. Es bestehe für sie keine Möglichkeit, langfristig legal in Polen zu bleiben. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen habe sie berechtigte Gründe anzunehmen, dass Polen ihren Asylantrag (recte: Gesuch um subsidiären Schutz) erneut ablehnen und sie in die Ukraine zurückführen würde. In der Ukraine sei ihr Leben in Gefahr, da sich das Land in einem anhaltenden Krieg mit Russland befinde. Sie habe weder eine Arbeitsstelle noch Verwandte in sicheren Regionen der Ukraine und wäre gezwungen, in ihre Heimatstadt zurückzukehren, wo ihr Leben und ihre Gesundheit rund um die Uhr in unmittelbarer Gefahr wären. Neben den psychologisch belastenden Bedingungen des Krieges bestünden zudem erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.

D.b Mit ergänzender Eingabe vom 28. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, sollte sie nach Polen abgeschoben werden, drohe ihr in der Folge eine faktische Weiterreise in die Ukraine, insbesondere in ihre Heimatregion Saporischschja. Diese Region sei aktuell zu etwa 90 Prozent von der russischen Armee besetzt. Die Rückkehr in ein besetztes und hochgradig instabiles Gebiet stelle eine erhebliche Gefährdung für ihre physische und psychische Unversehrtheit dar. Sie habe vom SEM bis zum heutigen Tag kein rechtsverbindliches Dokument erhalten, das bestätige, dass ihr vorübergehender Schutzstatus in Polen weiterhin aktiv sei. Aus diesem Grund habe sie sich persönlich an mehrere zuständige Behörden in Polen gewandt, darunter die Botschaft der Republik Polen in der Schweiz, den Grenzschutz sowie das Amt für Ausländerangelegenheiten. Von allen genannten Stellen sei ihr die Auskunft verweigert worden mit der Begründung, dass gemäss polnischem Recht keine Informationen auf Distanz erteilt werden dürften. Sie habe keine Möglichkeit, eine rechtsverbindliche Bestätigung über das Fehlen eines Schutzstatus in der Republik Polen zu erhalten.

E. Mit Instruktionsverfügung 30. April 2025 wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 führte die Vorinstanz ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt (Urteil des BVGer E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022). Den Akten liege keine Bestätigung vor, dass der Schutztitel der Beschwerdeführerin abgelaufen oder erloschen sei; sie habe ihre polnische PESEL-Nummer mit dem Vermerk «Status UKR» zu den Akten gereicht. Eine PESEL-Nummer ermögliche neben einem Aufenthalt in Polen insbesondere die Nutzung sozialer Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtige zur Arbeitstätigkeit. Flüchtlinge aus der Ukraine in Polen erhielten einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen.

G.

G.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin Folgendes ein:

- einen «Begleitzettel zur Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht»,

- ein «persönliches Begleitschreiben»,

- eine «Kurznotiz für das Bundesverwaltungsgericht»,

- ein «Executive Summary»,

- eine «Chronologie der relevanten Ereignisse»,

- eine «Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht»,

- ein Dokument auf Polnisch mit dem Titel «Erklärung über die Ausreise aus dem polnischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von mehr als einem Monat»,

- eine «Ärztliche Bestätigung» von C._______, Fachärztin FMH Innere Medizin vom 18. Juni 2025,

- ein Zeugnis betreffend den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2.1 bei D._______,

- einen OSZE-Bericht mit dem Titel «Sixth Interim Report on Reported Violations of International Law and International Human Rights Law in Ukraine» vom 13. September 2024,

- einen Bericht von Amnesty International mit dem Titel «Poland - Submission to the UN Human Rights Committee 142nd session, 14 October - 7 November 2024, list of prior to reporting" von August 2024, einen Bericht der International Foundation for Electoral Systems (IFES) mit dem Titel «Risks to Community Cohesion between Ukrainian Refugees and Host Communities in Central Europe" von Juni 2023,

- ein Dokument betitelt mit «Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer), 27. Februar 2025, In der Rechtssache C-753/23, A. N. gegen Ministerstvo vnitra», die Richtlinie 2001/55/EG,

- einen Online-Artikel der Ukrainischen Nationalen Nachrichtenagentur «UKRINFORM» vom 10. Juni 2024,

- die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2025,

- Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und den polnischen Behörden,

- eine Fürsorgebestätigung der Fürsorgebehörde F._______ (Kanton B._______) vom 12. März 2025,

- den «Global Report 2024» der UNHCR,

- einen Bericht der European Union Agency for Fundamental Rights mit dem Titel «Fundamental Rights Report 2025»,

- einen Bericht mit dem Titel «Regional Refugee Response for the Ukraine Situation - Country Chapter Poland 2025-2026»,

- eine Kopie der Seiten 6 und 7 ihres ukrainischen Reisepasses,

- das Eintrittsblatts des SEM,

- mehrere Dokumente, die als «Zusammenstellung rechtlicher Grundlagen und der Verwaltungspraxis zu Drittstaatenverfahren betreffend Polen» betitelt wurden,

- einen Auszug aus dem Länderbericht zu Polen des European Council on Refugees and Exiles (ECRE),

- ein Dokument betitelt mit «Gemeindebescheid Neutralität F._______», sowie

- einen Auszug aus dem Anhang «Temporary Protection Poland - 2023 Update» zum oben genannten Länderbericht von ECRE.

G.b In ihrem «persönlichen Begleitschreiben» verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Erlebnisse in den vergangenen Jahren; der Krieg in der Ukraine, insbesondere der Beschuss ihrer Heimatregion und die permanente Unsicherheit um das nahegelegene Atomkraftwerk Saporischschja hätten in ihr eine tiefe und dauerhafte Angst hinterlassen. Sie habe in den letzten Jahren Menschen aus ihrem Umfeld verloren und trage diese schmerzlichen Erfahrungen bis heute mit ihr. Die Vorstellung einer Rückkehr in dieses Umfeld löse bei ihr eine kaum beschreibbare innere Panik und grosse psychische Überforderung aus. Während ihres Aufenthalts in Polen sei sie zusätzlich erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen. Sie sei dort von einem polnischen Staatsbürger über längere Zeit gestalkt und massiv bedroht worden. Sie habe in ständiger Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit gelebt und habe es aus Angst und Hilflosigkeit nicht gewagt, sich an irgendwelche Behörden oder Stellen zu wenden. In der Schweiz habe sie zum ersten Mal seit Langem wieder Sicherheit und Stabilität spüren dürfen. Hier habe sie begonnen, die Sprache zu lernen, sich Schritt für Schritt in die Gesellschaft zu integrieren und Hoffnung auf ein neues Leben zu schöpfen. Sie verwies auf ihre besondere Verletzlichkeit, ihre grosse Anstrengung zur Integration und ihre existenzielle Angst vor einer Rückkehr in die beschriebenen Verhältnisse.

G.c In ihrer «Kurznotiz für das Bundesverwaltungsgericht» ergänzte sie, sie leide an nachgewiesenen psychosomatischen Beschwerden, Schlafstörungen, chronischer Erschöpfung sowie an den Folgen schwerwiegender traumatischer Erfahrungen. Fachärztliche Stellungnahmen seien vorgelegt worden. Im Falle einer Rückführung nach Polen würden erhebliche Gefahren aufgrund der systemischen Diskriminierung ukrainischer Frauen drohen. Es herrsche eine prekäre wirtschaftliche Lage und es fehle an sozialer Absicherung. Das Stalking durch einen polnischen Bürger, internationale Berichte von Amnesty International, OSZE, UNHCR, FRAU und AIDA würden die anhaltenden Mängel und Risiken im polnischen Aufnahmesystem bestätigen. Sie könne sich aufgrund erheblicher psychischer Belastung, massiver Einschüchterung durch den polnischen Staatsbürger, sprachlicher Barrieren sowie aus Angst vor weiterer Viktimisierung nicht an die polnischen Strafverfolgungsbehörden wenden, um sich dort gegen die Bedrohungslage zu schützen. Gleichzeitig seien ihre Versuche, auf administrativem Wege Informationen über eine mögliche Aufnahmebereitschaft Polens zu erhalten, erfolglos geblieben. Sie habe intensive Integrationsbemühungen unternommen.

G.d In ihrer «Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht» führte sie zusätzlich aus, ihre behandelnde Hausärztin habe chronische Schlafstörungen, Angstzustände, psychosomatische Reaktionen und eine ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik diagnostiziert. Diese Beschwerden würden eine kontinuierliche medizinische Betreuung erforderlich machen, die aktuell durch Medikation unterstützt werde. Erst in der Schweiz habe sie in einem geschützten Rahmen begonnen, sich zu stabilisieren und ihre Geschichte offenzulegen, während ihr in Polen ein stabiles soziales Umfeld gefehlt habe. Unter Verweis auf internationale Richtlinien (u.a. UNHCR Guidelines on International Protection No. 12) sowie Berichte internationaler Organisationen (Human Rights Watch, Center for Reproductive Rights, UNHCR) zu strukturellen Schutzlücken für vulnerable Geflüchtetengruppen - insbesondere alleinstehende Frauen - in Polen brachte sie vor, sie sei während ihrer dortigen Aufenthalte 2022 und 2023 wiederholt Situationen erhöhter Unsicherheit, Bedrohung und Diskriminierung ausgesetzt gewesen, namentlich durch eine längere Belästigung und Einschüchterung durch eine Einzelperson; wirksamer behördlicher Schutz sei ihr nicht zugänglich gewesen. Zudem habe sie trotz Bedürftigkeit keinen Zugang zu sozialer Unterstützung gehabt, zumal der Schutzstatus an einen durchgehenden Aufenthalt gebunden gewesen sei; sie habe Polen daher nach einigen Monaten verlassen und sei für rund ein Jahr in die Ukraine zurückgekehrt. Eine Wiederaufnahme des Schutzstatus nach mehr als 30-tägiger Landesabwesenheit sehe die «Specustawa» nicht vor, und eine Reaktivierung des nur einmalig bei Ersteinreise aktivierten temporären Schutzes sei rechtlich ausgeschlossen; zusätzlich seien per 1. Juli 2024 die Sozialleistungen für ukrainische Geflüchtete in Polen gekürzt worden. Da die polnischen Behörden erst ab Februar 2025 ein elektronisches Formular zur administrativen Dokumentation der bereits kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung des Schutzstatus bereitgestellt hätten, habe sie die entsprechende Verzichtserklärung unmittelbar danach - freiwillig und über die Anforderungen von Art. 8 AsylG hinaus - eingereicht.

H.

H.a Mit Eingabe vom 28. August 2026 (Postaufgabe am 1. September 2026) führten die Beschwerdeführerin und E._______ aus, sie würden seit neun Monaten eine gefestigte Partnerschaft führen und hätten sich zur Eheschliessung entschlossen. Verfahrensbedingt respektive aus beruflichen Gründen seien sie an unterschiedlichen Wohnsitzen gemeldet, weshalb ihnen ein gemeinsamer Haushalt derzeit faktisch verwehrt sei. Da das Zivilstandsamt die Trauung mangels Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts nicht einleiten könne, sei ihnen die Ausübung ihres Rechts auf Eheschliessung verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, die ernsthafte und konkrete Heiratsabsicht als wesentliche Tatsache zu berücksichtigen und die Bearbeitung des Dossiers im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu priorisieren.

H.b Die Beschwerdeführerin legte der Eingabe eine Kopie einer sie betreffenden Anmeldebestätigung der Gemeinde F._______ vom 12. Dezember 2024, eine Kopie der E._______ betreffenden Meldebestätigung der Gemeinde G._______ vom 28. April 2021 sowie einen Arbeitsvertrag betreffend ein Arbeitsverhältnis von E._______ mit H._______, bei.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt werden wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [als Grundsatzurteil zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], welche wiederum durch die Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026] aufgehoben respektive abgelöst wurde). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist sie für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. V Abs. 2 Satz 2 e contrario Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 und Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]).

E. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat, wie hier Polen, wurden sodann im UrteilD-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vor-aussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich gemäss den Stempelungen in ihrem Reisepass vom 27. Februar 2022 bis zum 7. Oktober 2022 (mit dazwischen ungewiss langen Unterbrüchen) in Polen auf und verfügte während ihres Aufenthalts in Polen über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine und aktenkundig seit dem 20. April 2022 über eine «PESEL»-Identifikationsnummer.

E. 5.2 Der EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin in Polen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.

E. 5.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C-753/23 A.N./Ministerstvo vnitra Rn. 29). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 5.4 In Bezug auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C-753/23 A.N./Ministerstvo vnitra bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 stehe im Widerspruch zu diesem Urteil. Wie aus dem Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3 und dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C-753/23 A.N./Ministerstvo vnitra hervorgeht, verhält es sich gerade so, dass Polen der Beschwerdeführerin nicht die Schutzgewährung verwehren dürfte, nur weil sie bereits in der Schweiz einen Antrag gestellt hat. In dem genannten Urteil des EuGH stand die Verweigerung des Schutzes aufgrund der blossen Beantragung in einem anderen Staat ohne Erhalt einer Antwort dieses Staates im Raum. Eine Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz kann damit einer erneuten Schutzgewährung in Polen erst recht nicht entgegenstehen.

E. 5.5 Als Inhaberin eines bis zum 23. Oktober 2031 gültigen ukrainischen Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und kann sich innerhalb des Schengenraums frei bewegen. Somit kann sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen.

E. 5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 In Bezug auf die in der Beschwerde erwähnte «Option eines Asylgesuchs» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde jedoch nicht dahingehend, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche, sondern beantragt lediglich die «Option eines Asylgesuchs». Somit handelt es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin nicht um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG.

E. 6.2 Selbst wenn man diese Formulierung als Asylgesuch qualifizieren würde, so kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch nur an folgenden Orten eingereicht werden: bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes. E contrario kann somit beim Bundesverwaltungsgericht kein Asylgesuch eingereicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, ein Asylgesuch an einem der genannten Orte - zum Beispiel in einem Zentrum des Bundes - einzureichen.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. August 2026 auf ihre Beziehung und ihre Heiratsabsichten mit einem Schweizer Bürger beruft, stellt sich die Frage, ob ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, aus dem sich ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten liesse. Ein solches setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine auf Dauer angelegte, exklusive Lebensgemeinschaft mit geistig-seelischer und wirtschaftlicher Komponente voraus, wobei namentlich das Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt sowie Dauer, Intensität und Verbindlichkeit der Beziehung massgebend sind (BGE 138 III 97 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.); selbst ein drei- bis vierjähriges Zusammenleben wurde hierfür als nicht ausreichend erachtet (Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.2). Die seit neun Monaten bestehende, nicht in gemeinsamem Haushalt gelebte und kinderlose Beziehung der Beschwerdeführerin erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb daraus kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden kann. Es steht ihr indes offen, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu beantragen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK sowie der FoK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die geschilderten medizinischen Beschwerden kann die Beschwerdeführerin in Polen behandeln lassen. Ebenfalls kann sie sich zwecks Sozialleistungen und Unterstützung in Zusammenhang mit dem geschilderten Stalking und Drohungen durch einen polnischen Staatsbürger an die Fürsorgebehörden beziehungsweise die Strafverfolgungsbehörden in Polen wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 8.3.3 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Lage in der Ukraine und eine Wegweisung sowie deren Vollzug dorthin, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Polen in Frage stehen und nicht in die Ukraine, womit darauf nicht näher einzugehen ist. Aus der bereits erwähnten Verpflichtung Polens, der Beschwerdeführerin erneut vorübergehenden Schutz zu gewähren, ergibt sich, dass Polen die Beschwerdeführerin nicht in die Ukraine wegweisen darf.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil E-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres nach Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 3. April 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-4601/2025 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.

E. 10.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat, damit ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gewahrt wurde und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands einen prozessualen Leerlauf darstellen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Denis Petrovi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2331/2025

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry,

mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;

Gerichtsschreiber Denis Petrovi .

Parteien

A._______, geboren am (...),

Ukraine,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Oktober 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

Dabei reichte sie ihren ukrainischen Reisepass, ihre ukrainische Identitätskarte, ihren ukrainischen Führerausweis, einen Auszug aus dem demografischen Register der Ukraine sowie drei polnischsprachige Dokumente mit ihrer «PESEL»-Identifikationsnummer (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung «Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern) zu den Akten.

B. Die Beschwerdeführerin gab bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 16. Oktober 2024 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine, Oblast Saporischschja, gehabt. Sie habe in Polen bis zum 4. Oktober 2022 über einen Schutzstatus verfügt. Sie sei zuletzt am 7. Oktober 2024 aus der Ukraine ausgereist und via Polen, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. Sie leide an Nierensteinen und an tiefem Blutdruck.

C. Mit Verfügung vom 26. März 2025 - eröffnet am 1. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass es ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehne, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vor-übergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Es komme unter anderem zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG (SR 142.31) betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit den Urteilen E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sowie D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 bestätigt, dass eine Reaktivierung des Schutzstatus nach aktueller Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit durchaus möglich sei. Dies gelte ebenfalls, wenn die Rückkehr nach Polen über eine andere Grenze als die ukrainisch-polnische erfolge. In einem solchen Fall genüge es, einen neuen Antrag auf eine «PESEL UKR»-Nummer zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich.

D.

D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2025 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3 der Beschwerde wird verlangt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Im Fliesstext beantragt sie die «Option», einen Asylantrag zu stellen, sollte die Beschwerde abgewiesen werden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führte sie aus, gemäss polnischem Recht sei es nicht erforderlich gewesen, einen formellen Antrag auf Verzicht ihres Schutzstatus zu stellen. Der Schutzstatus sei automatisch erloschen, als sie länger als 30 Tage ausserhalb Polens gewesen sei und keine systematischen Sozialleistungen mehr erhalten habe. Zusätzlich habe sie eine formelle Erklärung zum Verzicht auf den Schutzstatus eingereicht, welchen sie in Kopie der Beschwerde beilege. Ihr Schutzstatus sei seit dem 30. Juni 2023 inaktiv. Polen gewähre keine erweiterte Schutzmöglichkeit für ukrainische Staatsbürger, insbesondere in ihrem Fall, da es sich bereits um den dritten Antrag handle. Zudem werde ukrainischen Staatsbürgern, die aus Drittstaaten nach Polen einreisen würden, in der Regel kein verlängerter Schutz gewährt. Es gebe keine Garantie für eine erneute Gewährung des Schutzstatus in Polen. Sie habe keine offizielle Bestätigung vom SEM erhalten, dass Polen ihr den «UKR»-Status erneut gewähren würde. Die Verfügung des SEM stehe im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23. Die Verweigerung eines Schutzstatus nach einer vorangegangen Schutzgewährung in einem anderen Staat widerspreche diesem Urteil. Weiter fehle es in Polen an finanzieller und sozialer Absicherung. Sie habe ihre Arbeitsstelle in der Ukraine verloren und könne sich finanziell nicht selbst versorgen. Polen gewähre erwachsenen ukrainischen Staatsbürgern keine systematischen Sozialleistungen. Da sie in Polen weder Arbeit gehabt habe noch derzeit habe, könne sie sich dort nicht selbst erhalten. Zudem spreche sie kein Polnisch und habe keine Verwandten oder Freunde in Polen, bei denen sie unterkommen könnte. Eine Abschiebung wäre für sie unzumutbar und würde sie in eine existenzgefährdende Situation bringen. Zudem bereite ihr die soziale Lage in Polen erhebliche Sorgen, insbesondere als junge, alleinstehende Frau, da sie ihre persönliche Sicherheit und ihr Wohlbefinden als gefährdet sehe. Es bestehe für sie keine Möglichkeit, langfristig legal in Polen zu bleiben. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen habe sie berechtigte Gründe anzunehmen, dass Polen ihren Asylantrag (recte: Gesuch um subsidiären Schutz) erneut ablehnen und sie in die Ukraine zurückführen würde. In der Ukraine sei ihr Leben in Gefahr, da sich das Land in einem anhaltenden Krieg mit Russland befinde. Sie habe weder eine Arbeitsstelle noch Verwandte in sicheren Regionen der Ukraine und wäre gezwungen, in ihre Heimatstadt zurückzukehren, wo ihr Leben und ihre Gesundheit rund um die Uhr in unmittelbarer Gefahr wären. Neben den psychologisch belastenden Bedingungen des Krieges bestünden zudem erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.

D.b Mit ergänzender Eingabe vom 28. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, sollte sie nach Polen abgeschoben werden, drohe ihr in der Folge eine faktische Weiterreise in die Ukraine, insbesondere in ihre Heimatregion Saporischschja. Diese Region sei aktuell zu etwa 90 Prozent von der russischen Armee besetzt. Die Rückkehr in ein besetztes und hochgradig instabiles Gebiet stelle eine erhebliche Gefährdung für ihre physische und psychische Unversehrtheit dar. Sie habe vom SEM bis zum heutigen Tag kein rechtsverbindliches Dokument erhalten, das bestätige, dass ihr vorübergehender Schutzstatus in Polen weiterhin aktiv sei. Aus diesem Grund habe sie sich persönlich an mehrere zuständige Behörden in Polen gewandt, darunter die Botschaft der Republik Polen in der Schweiz, den Grenzschutz sowie das Amt für Ausländerangelegenheiten. Von allen genannten Stellen sei ihr die Auskunft verweigert worden mit der Begründung, dass gemäss polnischem Recht keine Informationen auf Distanz erteilt werden dürften. Sie habe keine Möglichkeit, eine rechtsverbindliche Bestätigung über das Fehlen eines Schutzstatus in der Republik Polen zu erhalten.

E. Mit Instruktionsverfügung 30. April 2025 wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 führte die Vorinstanz ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt (Urteil des BVGer E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022). Den Akten liege keine Bestätigung vor, dass der Schutztitel der Beschwerdeführerin abgelaufen oder erloschen sei; sie habe ihre polnische PESEL-Nummer mit dem Vermerk «Status UKR» zu den Akten gereicht. Eine PESEL-Nummer ermögliche neben einem Aufenthalt in Polen insbesondere die Nutzung sozialer Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtige zur Arbeitstätigkeit. Flüchtlinge aus der Ukraine in Polen erhielten einen legalen Aufenthalt, Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen.

G.

G.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin Folgendes ein:

- einen «Begleitzettel zur Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht»,

- ein «persönliches Begleitschreiben»,

- eine «Kurznotiz für das Bundesverwaltungsgericht»,

- ein «Executive Summary»,

- eine «Chronologie der relevanten Ereignisse»,

- eine «Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht»,

- ein Dokument auf Polnisch mit dem Titel «Erklärung über die Ausreise aus dem polnischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von mehr als einem Monat»,

- eine «Ärztliche Bestätigung» von C._______, Fachärztin FMH Innere Medizin vom 18. Juni 2025,

- ein Zeugnis betreffend den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2.1 bei D._______,

- einen OSZE-Bericht mit dem Titel «Sixth Interim Report on Reported Violations of International Law and International Human Rights Law in Ukraine» vom 13. September 2024,

- einen Bericht von Amnesty International mit dem Titel «Poland - Submission to the UN Human Rights Committee 142nd session, 14 October - 7 November 2024, list of prior to reporting" von August 2024, einen Bericht der International Foundation for Electoral Systems (IFES) mit dem Titel «Risks to Community Cohesion between Ukrainian Refugees and Host Communities in Central Europe" von Juni 2023,

- ein Dokument betitelt mit «Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer), 27. Februar 2025, In der Rechtssache C-753/23, A. N. gegen Ministerstvo vnitra», die Richtlinie 2001/55/EG,

- einen Online-Artikel der Ukrainischen Nationalen Nachrichtenagentur «UKRINFORM» vom 10. Juni 2024,

- die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2025,

- Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und den polnischen Behörden,

- eine Fürsorgebestätigung der Fürsorgebehörde F._______ (Kanton B._______) vom 12. März 2025,

- den «Global Report 2024» der UNHCR,

- einen Bericht der European Union Agency for Fundamental Rights mit dem Titel «Fundamental Rights Report 2025»,

- einen Bericht mit dem Titel «Regional Refugee Response for the Ukraine Situation - Country Chapter Poland 2025-2026»,

- eine Kopie der Seiten 6 und 7 ihres ukrainischen Reisepasses,

- das Eintrittsblatts des SEM,

- mehrere Dokumente, die als «Zusammenstellung rechtlicher Grundlagen und der Verwaltungspraxis zu Drittstaatenverfahren betreffend Polen» betitelt wurden,

- einen Auszug aus dem Länderbericht zu Polen des European Council on Refugees and Exiles (ECRE),

- ein Dokument betitelt mit «Gemeindebescheid Neutralität F._______», sowie

- einen Auszug aus dem Anhang «Temporary Protection Poland - 2023 Update» zum oben genannten Länderbericht von ECRE.

G.b In ihrem «persönlichen Begleitschreiben» verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Erlebnisse in den vergangenen Jahren; der Krieg in der Ukraine, insbesondere der Beschuss ihrer Heimatregion und die permanente Unsicherheit um das nahegelegene Atomkraftwerk Saporischschja hätten in ihr eine tiefe und dauerhafte Angst hinterlassen. Sie habe in den letzten Jahren Menschen aus ihrem Umfeld verloren und trage diese schmerzlichen Erfahrungen bis heute mit ihr. Die Vorstellung einer Rückkehr in dieses Umfeld löse bei ihr eine kaum beschreibbare innere Panik und grosse psychische Überforderung aus. Während ihres Aufenthalts in Polen sei sie zusätzlich erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen. Sie sei dort von einem polnischen Staatsbürger über längere Zeit gestalkt und massiv bedroht worden. Sie habe in ständiger Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit gelebt und habe es aus Angst und Hilflosigkeit nicht gewagt, sich an irgendwelche Behörden oder Stellen zu wenden. In der Schweiz habe sie zum ersten Mal seit Langem wieder Sicherheit und Stabilität spüren dürfen. Hier habe sie begonnen, die Sprache zu lernen, sich Schritt für Schritt in die Gesellschaft zu integrieren und Hoffnung auf ein neues Leben zu schöpfen. Sie verwies auf ihre besondere Verletzlichkeit, ihre grosse Anstrengung zur Integration und ihre existenzielle Angst vor einer Rückkehr in die beschriebenen Verhältnisse.

G.c In ihrer «Kurznotiz für das Bundesverwaltungsgericht» ergänzte sie, sie leide an nachgewiesenen psychosomatischen Beschwerden, Schlafstörungen, chronischer Erschöpfung sowie an den Folgen schwerwiegender traumatischer Erfahrungen. Fachärztliche Stellungnahmen seien vorgelegt worden. Im Falle einer Rückführung nach Polen würden erhebliche Gefahren aufgrund der systemischen Diskriminierung ukrainischer Frauen drohen. Es herrsche eine prekäre wirtschaftliche Lage und es fehle an sozialer Absicherung. Das Stalking durch einen polnischen Bürger, internationale Berichte von Amnesty International, OSZE, UNHCR, FRAU und AIDA würden die anhaltenden Mängel und Risiken im polnischen Aufnahmesystem bestätigen. Sie könne sich aufgrund erheblicher psychischer Belastung, massiver Einschüchterung durch den polnischen Staatsbürger, sprachlicher Barrieren sowie aus Angst vor weiterer Viktimisierung nicht an die polnischen Strafverfolgungsbehörden wenden, um sich dort gegen die Bedrohungslage zu schützen. Gleichzeitig seien ihre Versuche, auf administrativem Wege Informationen über eine mögliche Aufnahmebereitschaft Polens zu erhalten, erfolglos geblieben. Sie habe intensive Integrationsbemühungen unternommen.

G.d In ihrer «Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht» führte sie zusätzlich aus, ihre behandelnde Hausärztin habe chronische Schlafstörungen, Angstzustände, psychosomatische Reaktionen und eine ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik diagnostiziert. Diese Beschwerden würden eine kontinuierliche medizinische Betreuung erforderlich machen, die aktuell durch Medikation unterstützt werde. Erst in der Schweiz habe sie in einem geschützten Rahmen begonnen, sich zu stabilisieren und ihre Geschichte offenzulegen, während ihr in Polen ein stabiles soziales Umfeld gefehlt habe. Unter Verweis auf internationale Richtlinien (u.a. UNHCR Guidelines on International Protection No. 12) sowie Berichte internationaler Organisationen (Human Rights Watch, Center for Reproductive Rights, UNHCR) zu strukturellen Schutzlücken für vulnerable Geflüchtetengruppen - insbesondere alleinstehende Frauen - in Polen brachte sie vor, sie sei während ihrer dortigen Aufenthalte 2022 und 2023 wiederholt Situationen erhöhter Unsicherheit, Bedrohung und Diskriminierung ausgesetzt gewesen, namentlich durch eine längere Belästigung und Einschüchterung durch eine Einzelperson; wirksamer behördlicher Schutz sei ihr nicht zugänglich gewesen. Zudem habe sie trotz Bedürftigkeit keinen Zugang zu sozialer Unterstützung gehabt, zumal der Schutzstatus an einen durchgehenden Aufenthalt gebunden gewesen sei; sie habe Polen daher nach einigen Monaten verlassen und sei für rund ein Jahr in die Ukraine zurückgekehrt. Eine Wiederaufnahme des Schutzstatus nach mehr als 30-tägiger Landesabwesenheit sehe die «Specustawa» nicht vor, und eine Reaktivierung des nur einmalig bei Ersteinreise aktivierten temporären Schutzes sei rechtlich ausgeschlossen; zusätzlich seien per 1. Juli 2024 die Sozialleistungen für ukrainische Geflüchtete in Polen gekürzt worden. Da die polnischen Behörden erst ab Februar 2025 ein elektronisches Formular zur administrativen Dokumentation der bereits kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung des Schutzstatus bereitgestellt hätten, habe sie die entsprechende Verzichtserklärung unmittelbar danach - freiwillig und über die Anforderungen von Art. 8 AsylG hinaus - eingereicht.

H.

H.a Mit Eingabe vom 28. August 2026 (Postaufgabe am 1. September 2026) führten die Beschwerdeführerin und E._______ aus, sie würden seit neun Monaten eine gefestigte Partnerschaft führen und hätten sich zur Eheschliessung entschlossen. Verfahrensbedingt respektive aus beruflichen Gründen seien sie an unterschiedlichen Wohnsitzen gemeldet, weshalb ihnen ein gemeinsamer Haushalt derzeit faktisch verwehrt sei. Da das Zivilstandsamt die Trauung mangels Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts nicht einleiten könne, sei ihnen die Ausübung ihres Rechts auf Eheschliessung verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, die ernsthafte und konkrete Heiratsabsicht als wesentliche Tatsache zu berücksichtigen und die Bearbeitung des Dossiers im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu priorisieren.

H.b Die Beschwerdeführerin legte der Eingabe eine Kopie einer sie betreffenden Anmeldebestätigung der Gemeinde F._______ vom 12. Dezember 2024, eine Kopie der E._______ betreffenden Meldebestätigung der Gemeinde G._______ vom 28. April 2021 sowie einen Arbeitsvertrag betreffend ein Arbeitsverhältnis von E._______ mit H._______, bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt werden wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [als Grundsatzurteil zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2

4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], welche wiederum durch die Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026] aufgehoben respektive abgelöst wurde). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist sie für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. V Abs. 2 Satz 2 e contrario Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 und Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]).

4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat, wie hier Polen, wurden sodann im UrteilD-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vor-aussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich gemäss den Stempelungen in ihrem Reisepass vom 27. Februar 2022 bis zum 7. Oktober 2022 (mit dazwischen ungewiss langen Unterbrüchen) in Polen auf und verfügte während ihres Aufenthalts in Polen über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine und aktenkundig seit dem 20. April 2022 über eine «PESEL»-Identifikationsnummer.

5.2 Der EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin in Polen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.

5.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C-753/23 A.N./Ministerstvo vnitra Rn. 29). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

5.4 In Bezug auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C-753/23 A.N./Ministerstvo vnitra bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 stehe im Widerspruch zu diesem Urteil.

Wie aus dem Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3 und dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C-753/23 A.N./Ministerstvo vnitra hervorgeht, verhält es sich gerade so, dass Polen der Beschwerdeführerin nicht die Schutzgewährung verwehren dürfte, nur weil sie bereits in der Schweiz einen Antrag gestellt hat. In dem genannten Urteil des EuGH stand die Verweigerung des Schutzes aufgrund der blossen Beantragung in einem anderen Staat ohne Erhalt einer Antwort dieses Staates im Raum. Eine Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz kann damit einer erneuten Schutzgewährung in Polen erst recht nicht entgegenstehen.

5.5 Als Inhaberin eines bis zum 23. Oktober 2031 gültigen ukrainischen Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und kann sich innerhalb des Schengenraums frei bewegen. Somit kann sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen.

5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

6.

6.1 In Bezug auf die in der Beschwerde erwähnte «Option eines Asylgesuchs» ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde jedoch nicht dahingehend, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche, sondern beantragt lediglich die «Option eines Asylgesuchs». Somit handelt es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin nicht um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG.

6.2 Selbst wenn man diese Formulierung als Asylgesuch qualifizieren würde, so kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch nur an folgenden Orten eingereicht werden: bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes.

E contrario kann somit beim Bundesverwaltungsgericht kein Asylgesuch eingereicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, ein Asylgesuch an einem der genannten Orte - zum Beispiel in einem Zentrum des Bundes - einzureichen.

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. August 2026 auf ihre Beziehung und ihre Heiratsabsichten mit einem Schweizer Bürger beruft, stellt sich die Frage, ob ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, aus dem sich ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten liesse.

Ein solches setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine auf Dauer angelegte, exklusive Lebensgemeinschaft mit geistig-seelischer und wirtschaftlicher Komponente voraus, wobei namentlich das Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt sowie Dauer, Intensität und Verbindlichkeit der Beziehung massgebend sind (BGE 138 III 97 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.); selbst ein drei- bis vierjähriges Zusammenleben wurde hierfür als nicht ausreichend erachtet (Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.2). Die seit neun Monaten bestehende, nicht in gemeinsamem Haushalt gelebte und kinderlose Beziehung der Beschwerdeführerin erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb daraus kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden kann. Es steht ihr indes offen, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu beantragen.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK sowie der FoK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die geschilderten medizinischen Beschwerden kann die Beschwerdeführerin in Polen behandeln lassen. Ebenfalls kann sie sich zwecks Sozialleistungen und Unterstützung in Zusammenhang mit dem geschilderten Stalking und Drohungen durch einen polnischen Staatsbürger an die Fürsorgebehörden beziehungsweise die Strafverfolgungsbehörden in Polen wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten.

8.3.3 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Lage in der Ukraine und eine Wegweisung sowie deren Vollzug dorthin, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Polen in Frage stehen und nicht in die Ukraine, womit darauf nicht näher einzugehen ist. Aus der bereits erwähnten Verpflichtung Polens, der Beschwerdeführerin erneut vorübergehenden Schutz zu gewähren, ergibt sich, dass Polen die Beschwerdeführerin nicht in die Ukraine wegweisen darf.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil E-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres nach Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 3. April 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-4601/2025 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.

10.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat, damit ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gewahrt wurde und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands einen prozessualen Leerlauf darstellen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry

Denis Petrovi

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