Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6518/2025 (Beschwerdeführer), E-6519/2025 (volljährige Schwester, N [...]), E-6520/2025 (Vater und Brüder, N [...]) vom 4. Dezember 2025 ab. B. Die Vorinstanz setzte den im Urteil E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 genannten Personen mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2026 an. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 ersuchten die Schwester des Beschwerdeführers und dessen beiden Brüder für sich selbst um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abschluss ihrer jeweiligen beruflichen Ausbildung und beantragten, die Ausreisefrist sei auch für die anderen Familienmitglieder, namentlich den Beschwerdeführer und den Vater zu erstrecken. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, die genannten Angehörigen hätten ihr ganzes Leben zusammen in der Türkei verbracht und das Asylverfahren in der Schweiz gemeinsam durchlaufen. Die familiäre Bande sei sehr eng und sie unterstützten sich gegenseitig. D. D.a Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 9. Januar 2026 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist nicht ein. Die Ausreisefrist für die Brüder und den Vater wurde bis zum 31. März 2027 respektive 31. August 2027 verlängert, während das Gesuch der Schwester um Verlängerung der Ausreisefrist abgelehnt wurde. D.b Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Folge hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2026 auf, nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und registrierte das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist mit Datum 5. Januar 2026. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren (E-710/2026) mit Entscheid vom 5. März 2026 als gegenstandslos geworden ab. E. E.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist ab und stellte fest, dass die bis zum 6. Januar 2026 eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe. E.b Mit Eingabe vom 31. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf seinen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist einzutreten und diesen materiell zu prüfen. Sodann beantragte er, die Ausreisefrist sei in Übereinstimmung mit den Fristen seines Vaters und seiner Brüder bis zum 31. August 2027 zu verlängern, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung beantragte er ferner, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Beschwerde Ziff. II.3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die aufschiebende Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer - neben der angefochtenen Verfügung - die folgenden Unterlagen als Beweismittel zu den Akten:
- Ärztlicher Bericht des Kantonsspitals B._______ (C._______) vom 26. Juli 2024, Rezepte des D._______ vom 27. Januar 2026 sowie Überweisung des C._______ vom 28. Januar 2026,
- Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 betreffend seinen Vater,
- Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026, Beschwerde vom 27. Januar 2026 und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 (Verfahren E-710/2026). E.c Am 2. April 2026 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 44 AsylG ordnet das SEM bei einem ablehnenden Asylentscheid die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Mit der Wegweisungsverfügung ist gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei diese zwischen sieben und dreissig Tagen beträgt und unter den Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2bis AsylG auch verlängert werden kann. Die Ansetzung der Ausreisefrist bildet Bestandteil der Wegweisungsverfügung, ist per se justiziabel und unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.2 ff.). Die vom SEM am 9. Dezember 2026 angesetzte Ausreisefrist ist somit eigenständig anfechtbar. Ihr kommt (als Bestandteil der ursprünglichen Wegweisungsverfügung) Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zu. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gestützt auf Art. 31 VGG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 27. Februar 2026 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist eingetreten und hat dieses materiell geprüft. Auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seinen Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist einzutreten und diesen materiell zu prüfen, ist deshalb nicht einzutreten. Schliesslich bildet die Frage der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren um vorläufige Aufnahme ebensowenig einzutreten ist.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, eine ursprünglich angesetzte Ausreisefrist könne in begründeten Fällen zur Vorbereitung der Rückkehr in den Heimatstaat verlängert werden. Eine Fristerstreckung werde jedoch nur gewährt, wenn die betroffene Person ihre Ausreise tatsächlich vorbereitet habe und gültige Reisepapiere bereits vorliegen würden oder solche verbindlich beantragt worden seien. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und 27. Januar 2026 sei nicht ersichtlich, ob er die Ausreise bereits vorbereitet habe. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde habe er im Ausreisegespräch vom 15. Januar 2026 angegeben, nicht bereit für eine Rückreise in den Heimatstaat zu sein. Seine Ausreisvorbereitungen seien damit ungenügend. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, seine bestehende Ausreisefrist an diejenige seines Vaters und seiner zwei Brüder anzugleichen. Er sei volljährig und es bestehe über die üblichen Familienbande hinaus kein besonders Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern. Die geltend gemachten Non-Refoulement-Gründe würden die Ausreisefrist als solche nicht beschlagen. Die geltend gemachten medizinischen Probleme seien nicht als besondere Umstände im Sinne von Art. 45 Abs. 2bis AsylG zu qualifizieren. Es gehe aus dem ärztlichen Bericht des C._______ vom 26. Juli 2024 und der Überweisung des C._______ vom 28. Januar 2026 auch nicht hervor, dass er transportunfähig sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Begründung der Vorinstanz widerspreche ihrer Argumentation in der Asylverfügung vom 28. Juli 2025 betreffend seinen Vater. Dort habe sie erklärt, für den Fall, dass der Vater eine Haftstrafe verbüssen müsse, könnten dessen beide kleinen Söhne (Brüder des Beschwerdeführers) von deren älterem Bruder (dem Beschwerdeführer) betreut werden. Es bestehe eine besondere familiäre Bindung. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei dem Risiko einer Festnahme, Inhaftierung, Folter und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die Gefahr, als volljähriger Sohn Ziel der gegen seine Familie laufenden Blutfehde zu sein. Er habe zudem gesundheitliche Probleme. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er keine Ausreisevorbereitungen gezeigt habe und am 15. Januar 2026 nicht rückkehrbereit gewesen sei, sei falsch. Er habe sich gegenüber den zuständigen Migrationsbehörden klar auf sein Beschwerderecht berufen. Überdies seien seine gesundheitlichen Probleme als besondere Umstände im Sinne von Art. 45 Abs. 2bis AsylG zu qualifizieren. Eine isolierte Rückkehr würde seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Bei Bedarf werde er einen neuen Arztbericht einholen.
E. 5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG beträgt die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche wie vorliegend im erweiterten Verfahren getroffen wurden, zwischen sieben und dreissig Tagen. Gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Angemessenheit der Ausreisefrist Zurückhaltung. Praxisgemäss weist es die Vorinstanz nur im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist an, diese neu und angemessen festzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 m.w.H., BVGE 2010/1 E. 6, BVGE 2007/9 E. 5.2, EMARK 2004 Nr. 27 E. 5).
E. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2025 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 vom 4. Dezember 2025 letztinstanzlich ab. Die Verfügung ist mithin rechtkräftig und der Beschwerdeführer ist zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Auf die vom Beschwerdeführer betreffend Asyl, Wegweisung und Wegweisungs-vollzug vorgebrachten Argumente, namentlich dass er wegen seiner politischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei dem Risiko einer Festnahme, Inhaftierung, Folter und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt wäre und Gefahr laufen würde, als volljähriger Sohn Ziel der gegen seine Familie laufenden Blutfehde zu sein, hat das Gericht nicht näher einzugehen, zumal die Fragen betreffend Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Verlängerung der Ausreisefrist sind (vgl. hierzu auch E. 1.3 hiervor).
E. 6.2 Das SEM hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2026 angesetzt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 hin verfügte es, diese nicht zu verlängern. Von einer offensichtlichen Unangemessenheit bei der vorgenommenen Ansetzung der Ausreisefrist kann nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2025 betreffend seinen Vater selber erwähnt, seine jüngeren Brüder könnten im Falle einer Haftstrafe seines Vaters von ihm - dem Beschwerdeführer - betreut werden, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sich die Betreuungsfrage seiner beiden Brüder gar nicht stellt, nachdem deren Ausreisefristen vom SEM bis zum Abschluss ihrer Ausbildung verlängert worden sind und diejenige betreffend den jüngeren, noch minderjährigen Bruder mit derjenigen des Vaters koordiniert wurde. Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen ihres Ermessens zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verneint, nachdem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens war und aus dem eingereichten Bericht des C._______ vom 26. Juli 2024 und der Überweisung des C._______ vom 28. Januar 2026 keine Transportunfähigkeit hervorgeht.
E. 6.3 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung respektive die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, zumal im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt wird, worin diese Verfahrensverletzung konkret bestehen soll.
E. 7 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
E. 8.3 Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos. Das SEM wird eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben, nachdem die bisherige am 6. Januar 2026 abgelaufen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2330/2026 Urteil vom 13. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verlängerung der Ausreisefrist; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6518/2025 (Beschwerdeführer), E-6519/2025 (volljährige Schwester, N [...]), E-6520/2025 (Vater und Brüder, N [...]) vom 4. Dezember 2025 ab. B. Die Vorinstanz setzte den im Urteil E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 genannten Personen mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2026 an. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 ersuchten die Schwester des Beschwerdeführers und dessen beiden Brüder für sich selbst um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abschluss ihrer jeweiligen beruflichen Ausbildung und beantragten, die Ausreisefrist sei auch für die anderen Familienmitglieder, namentlich den Beschwerdeführer und den Vater zu erstrecken. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, die genannten Angehörigen hätten ihr ganzes Leben zusammen in der Türkei verbracht und das Asylverfahren in der Schweiz gemeinsam durchlaufen. Die familiäre Bande sei sehr eng und sie unterstützten sich gegenseitig. D. D.a Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 9. Januar 2026 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist nicht ein. Die Ausreisefrist für die Brüder und den Vater wurde bis zum 31. März 2027 respektive 31. August 2027 verlängert, während das Gesuch der Schwester um Verlängerung der Ausreisefrist abgelehnt wurde. D.b Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Folge hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2026 auf, nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und registrierte das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist mit Datum 5. Januar 2026. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren (E-710/2026) mit Entscheid vom 5. März 2026 als gegenstandslos geworden ab. E. E.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist ab und stellte fest, dass die bis zum 6. Januar 2026 eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe. E.b Mit Eingabe vom 31. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf seinen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist einzutreten und diesen materiell zu prüfen. Sodann beantragte er, die Ausreisefrist sei in Übereinstimmung mit den Fristen seines Vaters und seiner Brüder bis zum 31. August 2027 zu verlängern, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung beantragte er ferner, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Beschwerde Ziff. II.3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die aufschiebende Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer - neben der angefochtenen Verfügung - die folgenden Unterlagen als Beweismittel zu den Akten:
- Ärztlicher Bericht des Kantonsspitals B._______ (C._______) vom 26. Juli 2024, Rezepte des D._______ vom 27. Januar 2026 sowie Überweisung des C._______ vom 28. Januar 2026,
- Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 betreffend seinen Vater,
- Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026, Beschwerde vom 27. Januar 2026 und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 (Verfahren E-710/2026). E.c Am 2. April 2026 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 44 AsylG ordnet das SEM bei einem ablehnenden Asylentscheid die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Mit der Wegweisungsverfügung ist gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei diese zwischen sieben und dreissig Tagen beträgt und unter den Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2bis AsylG auch verlängert werden kann. Die Ansetzung der Ausreisefrist bildet Bestandteil der Wegweisungsverfügung, ist per se justiziabel und unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.2 ff.). Die vom SEM am 9. Dezember 2026 angesetzte Ausreisefrist ist somit eigenständig anfechtbar. Ihr kommt (als Bestandteil der ursprünglichen Wegweisungsverfügung) Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zu. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gestützt auf Art. 31 VGG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 27. Februar 2026 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist eingetreten und hat dieses materiell geprüft. Auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seinen Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist einzutreten und diesen materiell zu prüfen, ist deshalb nicht einzutreten. Schliesslich bildet die Frage der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren um vorläufige Aufnahme ebensowenig einzutreten ist.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, eine ursprünglich angesetzte Ausreisefrist könne in begründeten Fällen zur Vorbereitung der Rückkehr in den Heimatstaat verlängert werden. Eine Fristerstreckung werde jedoch nur gewährt, wenn die betroffene Person ihre Ausreise tatsächlich vorbereitet habe und gültige Reisepapiere bereits vorliegen würden oder solche verbindlich beantragt worden seien. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und 27. Januar 2026 sei nicht ersichtlich, ob er die Ausreise bereits vorbereitet habe. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde habe er im Ausreisegespräch vom 15. Januar 2026 angegeben, nicht bereit für eine Rückreise in den Heimatstaat zu sein. Seine Ausreisvorbereitungen seien damit ungenügend. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, seine bestehende Ausreisefrist an diejenige seines Vaters und seiner zwei Brüder anzugleichen. Er sei volljährig und es bestehe über die üblichen Familienbande hinaus kein besonders Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern. Die geltend gemachten Non-Refoulement-Gründe würden die Ausreisefrist als solche nicht beschlagen. Die geltend gemachten medizinischen Probleme seien nicht als besondere Umstände im Sinne von Art. 45 Abs. 2bis AsylG zu qualifizieren. Es gehe aus dem ärztlichen Bericht des C._______ vom 26. Juli 2024 und der Überweisung des C._______ vom 28. Januar 2026 auch nicht hervor, dass er transportunfähig sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Begründung der Vorinstanz widerspreche ihrer Argumentation in der Asylverfügung vom 28. Juli 2025 betreffend seinen Vater. Dort habe sie erklärt, für den Fall, dass der Vater eine Haftstrafe verbüssen müsse, könnten dessen beide kleinen Söhne (Brüder des Beschwerdeführers) von deren älterem Bruder (dem Beschwerdeführer) betreut werden. Es bestehe eine besondere familiäre Bindung. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei dem Risiko einer Festnahme, Inhaftierung, Folter und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die Gefahr, als volljähriger Sohn Ziel der gegen seine Familie laufenden Blutfehde zu sein. Er habe zudem gesundheitliche Probleme. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er keine Ausreisevorbereitungen gezeigt habe und am 15. Januar 2026 nicht rückkehrbereit gewesen sei, sei falsch. Er habe sich gegenüber den zuständigen Migrationsbehörden klar auf sein Beschwerderecht berufen. Überdies seien seine gesundheitlichen Probleme als besondere Umstände im Sinne von Art. 45 Abs. 2bis AsylG zu qualifizieren. Eine isolierte Rückkehr würde seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Bei Bedarf werde er einen neuen Arztbericht einholen. 5. 5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG beträgt die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche wie vorliegend im erweiterten Verfahren getroffen wurden, zwischen sieben und dreissig Tagen. Gemäss Art. 45 Abs. 2bis AsylG ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Angemessenheit der Ausreisefrist Zurückhaltung. Praxisgemäss weist es die Vorinstanz nur im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist an, diese neu und angemessen festzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 m.w.H., BVGE 2010/1 E. 6, BVGE 2007/9 E. 5.2, EMARK 2004 Nr. 27 E. 5). 6. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2025 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6518/2025, E-6519/2025, E-6520/2025 vom 4. Dezember 2025 letztinstanzlich ab. Die Verfügung ist mithin rechtkräftig und der Beschwerdeführer ist zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Auf die vom Beschwerdeführer betreffend Asyl, Wegweisung und Wegweisungs-vollzug vorgebrachten Argumente, namentlich dass er wegen seiner politischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei dem Risiko einer Festnahme, Inhaftierung, Folter und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt wäre und Gefahr laufen würde, als volljähriger Sohn Ziel der gegen seine Familie laufenden Blutfehde zu sein, hat das Gericht nicht näher einzugehen, zumal die Fragen betreffend Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Verlängerung der Ausreisefrist sind (vgl. hierzu auch E. 1.3 hiervor). 6.2 Das SEM hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 eine Ausreisefrist bis zum 6. Januar 2026 angesetzt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 hin verfügte es, diese nicht zu verlängern. Von einer offensichtlichen Unangemessenheit bei der vorgenommenen Ansetzung der Ausreisefrist kann nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2025 betreffend seinen Vater selber erwähnt, seine jüngeren Brüder könnten im Falle einer Haftstrafe seines Vaters von ihm - dem Beschwerdeführer - betreut werden, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sich die Betreuungsfrage seiner beiden Brüder gar nicht stellt, nachdem deren Ausreisefristen vom SEM bis zum Abschluss ihrer Ausbildung verlängert worden sind und diejenige betreffend den jüngeren, noch minderjährigen Bruder mit derjenigen des Vaters koordiniert wurde. Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen ihres Ermessens zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verneint, nachdem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens war und aus dem eingereichten Bericht des C._______ vom 26. Juli 2024 und der Überweisung des C._______ vom 28. Januar 2026 keine Transportunfähigkeit hervorgeht. 6.3 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung respektive die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, zumal im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt wird, worin diese Verfahrensverletzung konkret bestehen soll. 7. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 8.3 Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos. Das SEM wird eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben, nachdem die bisherige am 6. Januar 2026 abgelaufen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: