opencaselaw.ch

E-2328/2014

E-2328/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2001 illegal in den Iran aus, wo er sich in der Folge drei Jahre aufhielt. Anschliessend gelangte er über die Türkei nach Griechenland; dort lebte er die nächsten neun Jahre. Am 22. Oktober 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 25. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 8. November 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 1. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in seinem Heimatland in eine Frau verliebt, welche einer wohlhabenden und einflussreichen Familie angehört habe. In dieser Region gelte immer noch, dass die Reichen die Armen unterdrücken könnten. Wegen dieser Frau sei er ein paar Male geschlagen worden. An einem Abend seien sie zusammen gesehen worden. Wie durch ein Wunder habe er jedoch entkommen und in den Iran fliehen können. Als er sich an diesem Abend vom Treffpunkt entfernt habe, habe er (...) gehört; er habe gedacht, man habe die Frau (...). Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 8. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 geleistet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das C._______. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2328/2014 Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2001 illegal in den Iran aus, wo er sich in der Folge drei Jahre aufhielt. Anschliessend gelangte er über die Türkei nach Griechenland; dort lebte er die nächsten neun Jahre. Am 22. Oktober 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 25. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 8. November 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 1. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in seinem Heimatland in eine Frau verliebt, welche einer wohlhabenden und einflussreichen Familie angehört habe. In dieser Region gelte immer noch, dass die Reichen die Armen unterdrücken könnten. Wegen dieser Frau sei er ein paar Male geschlagen worden. An einem Abend seien sie zusammen gesehen worden. Wie durch ein Wunder habe er jedoch entkommen und in den Iran fliehen können. Als er sich an diesem Abend vom Treffpunkt entfernt habe, habe er (...) gehört; er habe gedacht, man habe die Frau (...). Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 8. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3.3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer teilweise unterschiedliche Aussagen gemacht habe. Er habe bei der direkten Anhörung die Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen, doch habe er die Widersprüche nicht auflösen können. Somit seien seine zentralen Asylvorbringen nicht glaubhaft. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Weiteren würde sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Es bestehe nach der Einschätzung des Bundesamtes demnach keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk". Schliesslich würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er werde im Irak von der Familie seiner damaligen Freundin verfolgt. Er befürchte, er werde getötet, sobald er in sein Heimatland zurückkehren würde. Zu den angeblichen Widersprüchen äusserte er sich dahingehend, dass der Dolmetscher bei der BzP nicht Satz für Satz übersetzt habe, sondern nur zusammenfassend, was dort geschrieben stehe. Er habe somit bei der Rückübersetzung nicht die Möglichkeit gehabt, zu korrigieren. Sodann sei der irakische Staat nicht in der Lage, ihn zu schützen; Blutrache sei dort sehr verbreitet. Der Beschwerdeführer habe in seiner früheren Heimat weder ein soziales noch ein familiäres Netz; er sei entwurzelt. Niemand würde ihn bei einer Rückkehr unterstützen, weder finanziell noch bei der Wohnungs- oder Jobsuche. Er sei so lange unterwegs gewesen und bitte die Schweiz, ihm hier ein Zuhause zu geben. Eventualiter werde daher um eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. 4.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG) 4.2 Gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.Zunächst ist in der Tat festzustellen, dass der Beschwerdeführer teils unstimmige Angaben gemacht hat. Es kann demzufolge auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, er habe bei der Rückübersetzung nicht die Möglichkeit gehabt, zu korrigieren. Dieser Einwand findet jedoch in den Akten keinen Halt. So hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden ist. Sodann hat die Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung keinerlei Einwände zum Protokoll gemacht. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind oder nicht. Einerseits ist nämlich vorliegend kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Feb­ruar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Zusammenfassend wurde festgehalten, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte indessen sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss den Akten gesunden Mann, welcher ursprünglich aus der Provinz Suleimaniya stammt. Dort hat er von seiner Geburt an bis ins Jahre 2001 zusammen mit seiner Familie gelebt. Eigenen Angaben zufolge verfügt er in seiner Heimatregion nach wie vor über (...) und (...); diese werden ihn bei einer Reintegration unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demzufolge als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das C._______. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jonas Tschan Versand: