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E-230/2011

E-230/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - serbische Roma aus E._______, Gemeinde F._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 13. Oktober 2010 und reisten am 14. Oktober 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch ein, wo sie (die Eltern und die Tochter D._______) am 19. Oktober 2010 summarisch befragt und am 1. November 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden. Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie wegen der Anstellung des Beschwerdeführers von (...) bis September (...) als Beamter und Koordinator für die Angelegenheiten der Roma bei der Gemeindeverwaltung von F._______ sowie wegen seiner Wahl als Vertreter der Demokratischen Partei ins Gemeindeparlament von F._______ im Jahre (...) beziehungsweise wegen der in diesen Funktionen ausgeübten Tätigkeiten seitens anderer Roma verbalen Angriffen und telefonischen Belästigungen sowie Drohungen durch einen "reichen Serben" in F._______ ausgesetzt gewesen seien. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 - am 13. Dezember 2010 eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden an der Asylrelevanz fehle. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung, deren Vollzug es als zulässig, möglich und zumutbar erachtete. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2011 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben seien. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2011 fest, dass nur der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 11. März 2011 an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 21. Juni 2011, welches ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, zog die volljährig gewordene Beschwerdeführererin 2, D._______, ihr Asylgesuch zurück, da sie selber nicht direkt den Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und in ihre Heimat zurückkehren wolle, um sich dort zu verheiraten und mit ihrem zukünftigen Ehemann in Serbien ein selbstständiges Leben zu führen. G. In der Replik vom 23. Juni 2011 verwiesen die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerde. Ferner reichten sie diverse weitere Beweismittel ein, welche belegen würden, dass sie in ihrer Heimat einerseits Drohungen von Seiten der Roma ausgesetzt seien und andererseits sich inmitten des Spannungsfelds der lokalen politischen Parteien befinden würden. H. Mit Schreiben vom 26. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass die Eltern des Beschwerdeführers, H._______ und I._______ (N [...]), am 15. Februar 2012 in die Schweiz eingereist seien und ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hätten. Ferner sei die Tochter D._______ (N [...]), welche die Schweiz am 5. Juli 2011 ohne das Wissen ihrer Eltern verlassen habe, bereits am 14. August 2011 in die Schweiz zurückgekehrt und habe erneut ein Asylgesuch gestellt. In den Befragungen hätten sie sich jeweils zu den Problemen des Beschwerdeführers geäussert, weshalb darum gebeten wurde, diese beiden Dossiers bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Zufolge des von der erwachsenen Tochter D._______ (Beschwerdeführerin 2) am 21. Juni 2011 erklärten Rückzugs ihres Asylgesuchs ist das Beschwerdeverfahren sie betreffend als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Annahme anzuordnen ist. Die Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2011 und die Replik vom 23. Juni 2011 enthalten indes eine Reihe von Ausführungen und Beweismitteln, welche die von Dritten ausgehenden Drohungen gegen den Beschwerdeführer und die mangelnde polizeiliche Schutzgewährung betreffen. Da diese Vorbringen lediglich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylrelevanz beachtlich gewesen wären, beschlagen sie nicht den Prozessgegenstand und finden in den nachfolgenden Erwägungen keine Beachtung.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegweisung aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen.

E. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab entgegen, die Vorinstanz habe es versäumt, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden vor dem im Urteil BVGE 2009/51 E. 5.7 dargestellten Hintergrund - wonach die Lebensumstände für die Roma in Serbien u.a. geprägt seien von "Feindseligkeiten", "extrem hoher Arbeitslosigkeit (ca. 60%)", "Armut", "behördlichen Diskriminierungen", "erschwerter Zugang zur Gesundheitsvorsorge und zu anderen sozialen Diensten", "minderwertigem Angebot an Schulbildung" - zu prüfen. Ferner drohe den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr konkret Arbeitslosigkeit und Armut, da nach der freiwilligen Aufgabe des Gemeinderatsmandats durch den Beschwerdeführer kaum anzunehmen sei, dass er erneut eine Stelle bei der Verwaltung finden werde, und die Ersparnisse der Beschwerdeführenden mittlerweile aufgebraucht seien. Mithin würde ihnen dasselbe ökonomische Schicksal wie den meisten anderen Roma in Serbien drohen. Zudem könnten die Beschwerdeführenden auf keinerlei Unterstützung von Seiten der Roma in Serbien zählen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass - abgesehen von den betagten Eltern des Beschwerdeführers - keine Mitglieder der Kernfamilie in Serbien leben würden. Ob angesichts der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf die Solidarität der erwähnten Onkel und Tanten gezählt werden könne, sei höchst ungewiss. Hinzu komme, dass die in Serbien wohnhaften Verwandten ebenfalls von Armut betroffen seien. Die Beschwerdeführenden würden somit im Fall einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Serbien seit 2003 ununterbrochen wegen einer Depression und Herzbeschwerden in Behandlung gewesen, und die Tochter C._______ habe an Bauchschmerzen und Schlafstörungen gelitten. Die seit dem Aufenthalt in der Schweiz eingetretene Verbesserung der Gesundheitszustände würde durch eine Rückkehr und Konfrontation mit der Bedrohungssituation zunichte gemacht werden. Schliesslich würden die aktenkundigen Integrationsschwierigkeiten der Tochter D._______ nach der seinerzeitigen Rückkehr aus Deutschland darauf hindeuten, dass der Tochter C._______ angesichts der Betroffenheit der Roma von allgemeinen Benachteiligungen im Bildungssystem das gleiche Schicksal (d.h. Reintegrationsschwierigkeiten) drohe und folglich das Kindeswohl mit grosser Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre.

E. 4.3 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 entgegen, dass entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage und der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Hindernisse erkennbar seien, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung. Er habe rund zehn Jahre als [Beruf] gearbeitet und sei zuletzt mehrere Jahre in der Gemeindeverwaltung von F._______ tätig gewesen. Zum anderen könnten sich die aus Serbien stammenden Beschwerdeführenden in der Gemeinde F._______ sowie in J._______ - namentlich würden die Eltern und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in E._______, K._______ und L._______ sowie ein Onkel beziehungsweise eine Tante und zwei Onkel der Beschwerdeführerin in E._______ beziehungsweise in J._______ leben - über ein weit gefasstes familiäres Familiennetz abstützen. Ferner würden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, zumal aus der Beschwerdeschrift klar hervorgehe, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Tochter C._______ gegenwärtig in Behandlung seien, da der Gesundheitszustand der beiden Frauen sich deutlich verbessert habe. Auch sei eine entsprechende Behandlung in Serbien gewährleistet, falls die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter diese nach der Rückkehr benötigen sollten.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Ferner stellen gesundheitliche Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein soll als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. März 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht vorhanden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der - soweit aktenkundig - zum jetzigen Zeitpunkt gesunden und asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneinenden Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 11. März 2011 (vgl. E. 4.3 oben) zu verweisen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. Ergänzend ist zur geltend gemachten drohenden Arbeitslosigkeit und Verarmung der Beschwerdeführenden anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr angeblich auf keinerlei Unterstützung der Roma-Gemeinschaft hoffen dürfen, stellt ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, zumal sie - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - in der Heimat über ein weitläufiges familiäres Beziehungsnetzes verfügen. Dieses wird ihnen, auch wenn es nicht umfassend für sie aufkommen kann, doch stützend zur Seite stehen können. Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist zudem festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3 m.w.H.). Die angeblich nach der Rückkehr aus Deutschland ab dem Jahr 2003 bestandenen - aber während des Aufenthalts in der Schweiz verschwundenen - gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Depression, Herzbeschwerden) und der Tochter (Bauchschmerzen, Schlafstörungen) könnten auch in Serbien behandelt werden, sollten sie sich aufgrund einer Rückkehr wieder akzentuieren. Ferner ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung das verlangte lebensbedrohende Ausmass erreichen würde. Schliesslich sind auch die angeblichen Integrationsschwierigkeiten, die die Tochter D._______ bei ihrer seinerzeitigen Rückkehr gehabt haben soll, als Wegweisungsvollzugshindernis unbeachtlich, zumal sie mit Schreiben vom 21. Juni 2011 ihr Asylgesuch zurückgezogen hat und freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist (und nicht mehr Partei im vorliegenden Verfahren ist). Die heute [Zahl]-jährige Tochter C._______ verbrachte den Grossteil ihrer Kindheitsjahre mit ihren Eltern in Serbien, namentlich von 2003 bis 2010. Einer Rückkehr nach Serbien nach einem lediglich 3-jährigen Aufenthalt in der Schweiz hat somit keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Ergänzend ist zu bemerken, dass für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges weder die Wiedereinreise der Tochter D._______ im August 2011 noch die Einreise und Asylgesuchstellung der Eltern des Beschwerdeführers beachtlich sind, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon abgesehen hat, die entsprechenden Dossiers im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Zusammenfassend lassen sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb nach dem Gesagten sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen serbischen Reisepässen sind (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Den vorhergehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Rechtsbegehren bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos waren, weshalb das mit der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie (bezüglich der Beschwerdeführerin 2) nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgelehnt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden (1) auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-230/2011

Urteil vom 6. März 2013

Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.

Parteien

1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Tochter C._______, geboren (...), Serbien,

2. D._______, geboren (...), Serbien,

alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden - serbische Roma aus E._______, Gemeinde F._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 13. Oktober 2010 und reisten am 14. Oktober 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch ein, wo sie (die Eltern und die Tochter D._______) am 19. Oktober 2010 summarisch befragt und am 1. November 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden.

Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie wegen der Anstellung des Beschwerdeführers von (...) bis September (...) als Beamter und Koordinator für die Angelegenheiten der Roma bei der Gemeindeverwaltung von F._______ sowie wegen seiner Wahl als Vertreter der Demokratischen Partei ins Gemeindeparlament von F._______ im Jahre (...) beziehungsweise wegen der in diesen Funktionen ausgeübten Tätigkeiten seitens anderer Roma verbalen Angriffen und telefonischen Belästigungen sowie Drohungen durch einen "reichen Serben" in F._______ ausgesetzt gewesen seien.

B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 - am 13. Dezember 2010 eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden an der Asylrelevanz fehle. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung, deren Vollzug es als zulässig, möglich und zumutbar erachtete.

C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2011 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben seien. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2011 fest, dass nur der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.

E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 11. März 2011 an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

F. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 21. Juni 2011, welches ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, zog die volljährig gewordene Beschwerdeführererin 2, D._______, ihr Asylgesuch zurück, da sie selber nicht direkt den Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei und in ihre Heimat zurückkehren wolle, um sich dort zu verheiraten und mit ihrem zukünftigen Ehemann in Serbien ein selbstständiges Leben zu führen.

G. In der Replik vom 23. Juni 2011 verwiesen die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerde. Ferner reichten sie diverse weitere Beweismittel ein, welche belegen würden, dass sie in ihrer Heimat einerseits Drohungen von Seiten der Roma ausgesetzt seien und andererseits sich inmitten des Spannungsfelds der lokalen politischen Parteien befinden würden.

H. Mit Schreiben vom 26. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass die Eltern des Beschwerdeführers, H._______ und I._______ (N [...]), am 15. Februar 2012 in die Schweiz eingereist seien und ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hätten. Ferner sei die Tochter D._______ (N [...]), welche die Schweiz am 5. Juli 2011 ohne das Wissen ihrer Eltern verlassen habe, bereits am 14. August 2011 in die Schweiz zurückgekehrt und habe erneut ein Asylgesuch gestellt. In den Befragungen hätten sie sich jeweils zu den Problemen des Beschwerdeführers geäussert, weshalb darum gebeten wurde, diese beiden Dossiers bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Zufolge des von der erwachsenen Tochter D._______ (Beschwerdeführerin 2) am 21. Juni 2011 erklärten Rückzugs ihres Asylgesuchs ist das Beschwerdeverfahren sie betreffend als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Annahme anzuordnen ist.

Die Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2011 und die Replik vom 23. Juni 2011 enthalten indes eine Reihe von Ausführungen und Beweismitteln, welche die von Dritten ausgehenden Drohungen gegen den Beschwerdeführer und die mangelnde polizeiliche Schutzgewährung betreffen. Da diese Vorbringen lediglich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylrelevanz beachtlich gewesen wären, beschlagen sie nicht den Prozessgegenstand und finden in den nachfolgenden Erwägungen keine Beachtung.

4.

4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegweisung aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen.

4.2. Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab entgegen, die Vorinstanz habe es versäumt, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden vor dem im Urteil BVGE 2009/51 E. 5.7 dargestellten Hintergrund - wonach die Lebensumstände für die Roma in Serbien u.a. geprägt seien von "Feindseligkeiten", "extrem hoher Arbeitslosigkeit (ca. 60%)", "Armut", "behördlichen Diskriminierungen", "erschwerter Zugang zur Gesundheitsvorsorge und zu anderen sozialen Diensten", "minderwertigem Angebot an Schulbildung" - zu prüfen. Ferner drohe den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr konkret Arbeitslosigkeit und Armut, da nach der freiwilligen Aufgabe des Gemeinderatsmandats durch den Beschwerdeführer kaum anzunehmen sei, dass er erneut eine Stelle bei der Verwaltung finden werde, und die Ersparnisse der Beschwerdeführenden mittlerweile aufgebraucht seien. Mithin würde ihnen dasselbe ökonomische Schicksal wie den meisten anderen Roma in Serbien drohen. Zudem könnten die Beschwerdeführenden auf keinerlei Unterstützung von Seiten der Roma in Serbien zählen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass - abgesehen von den betagten Eltern des Beschwerdeführers - keine Mitglieder der Kernfamilie in Serbien leben würden. Ob angesichts der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf die Solidarität der erwähnten Onkel und Tanten gezählt werden könne, sei höchst ungewiss. Hinzu komme, dass die in Serbien wohnhaften Verwandten ebenfalls von Armut betroffen seien. Die Beschwerdeführenden würden somit im Fall einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Serbien seit 2003 ununterbrochen wegen einer Depression und Herzbeschwerden in Behandlung gewesen, und die Tochter C._______ habe an Bauchschmerzen und Schlafstörungen gelitten. Die seit dem Aufenthalt in der Schweiz eingetretene Verbesserung der Gesundheitszustände würde durch eine Rückkehr und Konfrontation mit der Bedrohungssituation zunichte gemacht werden. Schliesslich würden die aktenkundigen Integrationsschwierigkeiten der Tochter D._______ nach der seinerzeitigen Rückkehr aus Deutschland darauf hindeuten, dass der Tochter C._______ angesichts der Betroffenheit der Roma von allgemeinen Benachteiligungen im Bildungssystem das gleiche Schicksal (d.h. Reintegrationsschwierigkeiten) drohe und folglich das Kindeswohl mit grosser Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre.

4.3. Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 entgegen, dass entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage und der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Hindernisse erkennbar seien, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung. Er habe rund zehn Jahre als [Beruf] gearbeitet und sei zuletzt mehrere Jahre in der Gemeindeverwaltung von F._______ tätig gewesen. Zum anderen könnten sich die aus Serbien stammenden Beschwerdeführenden in der Gemeinde F._______ sowie in J._______ - namentlich würden die Eltern und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in E._______, K._______ und L._______ sowie ein Onkel beziehungsweise eine Tante und zwei Onkel der Beschwerdeführerin in E._______ beziehungsweise in J._______ leben - über ein weit gefasstes familiäres Familiennetz abstützen. Ferner würden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, zumal aus der Beschwerdeschrift klar hervorgehe, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Tochter C._______ gegenwärtig in Behandlung seien, da der Gesundheitszustand der beiden Frauen sich deutlich verbessert habe. Auch sei eine entsprechende Behandlung in Serbien gewährleistet, falls die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter diese nach der Rückkehr benötigen sollten.

5. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

5.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.1.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

5.1.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Ferner stellen gesundheitliche Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein soll als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. März 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht vorhanden.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.2.1. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.

Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der - soweit aktenkundig - zum jetzigen Zeitpunkt gesunden und asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneinenden Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 11. März 2011 (vgl. E. 4.3 oben) zu verweisen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. Ergänzend ist zur geltend gemachten drohenden Arbeitslosigkeit und Verarmung der Beschwerdeführenden anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr angeblich auf keinerlei Unterstützung der Roma-Gemeinschaft hoffen dürfen, stellt ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, zumal sie - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - in der Heimat über ein weitläufiges familiäres Beziehungsnetzes verfügen. Dieses wird ihnen, auch wenn es nicht umfassend für sie aufkommen kann, doch stützend zur Seite stehen können. Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist zudem festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei zur Abwendung einer konkreten Gefährdung notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3 m.w.H.). Die angeblich nach der Rückkehr aus Deutschland ab dem Jahr 2003 bestandenen - aber während des Aufenthalts in der Schweiz verschwundenen - gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Depression, Herzbeschwerden) und der Tochter (Bauchschmerzen, Schlafstörungen) könnten auch in Serbien behandelt werden, sollten sie sich aufgrund einer Rückkehr wieder akzentuieren. Ferner ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung das verlangte lebensbedrohende Ausmass erreichen würde. Schliesslich sind auch die angeblichen Integrationsschwierigkeiten, die die Tochter D._______ bei ihrer seinerzeitigen Rückkehr gehabt haben soll, als Wegweisungsvollzugshindernis unbeachtlich, zumal sie mit Schreiben vom 21. Juni 2011 ihr Asylgesuch zurückgezogen hat und freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist (und nicht mehr Partei im vorliegenden Verfahren ist). Die heute [Zahl]-jährige Tochter C._______ verbrachte den Grossteil ihrer Kindheitsjahre mit ihren Eltern in Serbien, namentlich von 2003 bis 2010. Einer Rückkehr nach Serbien nach einem lediglich 3-jährigen Aufenthalt in der Schweiz hat somit keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Ergänzend ist zu bemerken, dass für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges weder die Wiedereinreise der Tochter D._______ im August 2011 noch die Einreise und Asylgesuchstellung der Eltern des Beschwerdeführers beachtlich sind, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon abgesehen hat, die entsprechenden Dossiers im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

Zusammenfassend lassen sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb nach dem Gesagten sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

5.3. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen serbischen Reisepässen sind (Art. 83 Abs. 2 AuG).

5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

7.1. Den vorhergehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Rechtsbegehren bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos waren, weshalb das mit der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen ist.

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie (bezüglich der Beschwerdeführerin 2) nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden (1) auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli

Tu-Binh Truong

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