Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Die Personalienaufnahme fand am 16. Februar 2021 statt. Anlässlich der Befragung vom 24. März 2021 und der Anhörung vom 7. April 2021 machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und im Distrikt B._______ in der Provinz C._______ geboren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei die gesamte Familie väterlicherseits wegen Problemen mit der Familie der Mutter ins Dorf D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz F._______ gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern und den zwei jüngeren Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und seit 2018/2019 Mädchen und Jungen in seinem Heimatdorf D._______ in einer neu gegründeten Privatschule unterrichtet. Ungefähr im (...) habe die Schule einen Drohbrief der Gruppierung «Islamisches Emirat», also von den Taliban, erhalten. Im Brief habe sein Name, der des Schulleiters und die der (...) anderen Lehrer gestanden. Ihnen sei vorgeworfen worden, gegen die Regeln des Islamischen Emirats gehandelt zu haben, weswegen sie gesteinigt werden müssten. Insbesondere am Abend und in der Nacht hätten die Taliban geherrscht. Tagsüber sei die Macht bei den Behörden gewesen. Die Lehrer und der Schulleiter hätten den Vorfall auf der Polizeistation gemeldet und ein Untersuchungsteam habe die Schule untersucht. Der Schulleiter habe die Schule nach dem Vorfall für einige Tage geschlossen. In diesen Tagen sei nichts Spezielles geschehen, aber ungefähr zwei Tage nach der erneuten Aufnahme des Schulbetriebs habe die Schule wieder einen Drohbrief erhalten. Der Schulleiter und die Lehrer seien erneut zur Polizei gegangen. Nachdem der Beschwerdeführer am Abend mit seinem Vater gesprochen habe, habe dieser ihn zum Grossvater gebracht. Sein Vater habe vom Dorfvorsteher erfahren, dass die Schule von den Taliban bedroht worden sei und diese am nächsten Tag die Schule in Brand stecken wollten. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zur Schule gegangen. Am nächsten Tag sei sie angezündet worden und die Taliban hätten den Beschwerdeführer, den Schulleiter und die anderen Lehrer gesucht, um sie zu bestrafen. Sein Vater und sein Grossvater hätten ihm mitgeteilt, er solle das Land verlassen und hätten seine Ausreise organisiert. Eines Abends sei ein Auto zum Grossvater gekommen und habe den Beschwerdeführer abgeholt. Er habe später von seinem Vater erfahren, dass das Haus des Schulleiters nach seiner Ausreise aus Afghanistan von bewaffneten Personen angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er Kontakt zum Christentum gehabt und sei ungefähr Anfang 2020 auf der Insel G._______ von einem (...) Pfarrer getauft worden. Er habe danach ungefähr (...) Monate lang als freiwilliger Helfer bei einer christlichen Organisation gearbeitet. Als seine Familie von der Konversion erfahren habe, habe diese sehr negativ reagiert und mitgeteilt, dass er eine Schande für die ganze Familie sei. Er müsse hart bestraft und gemäss dem Koran gesteinigt werden. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Im (...) 2021 sei ihm die Weiterreise über Italien und Frankreich in die Schweiz gelungen. In der Schweiz nehme er an Gebetsprogrammen auf Facebook und über Zoom teil. Weiter besuche er religiöse Zeremonien sowie Klassen und lese die Bibel. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original, sowie ein Video seiner Taufe, zwei Fotos der Taufe einer nicht identifizierbaren Person, drei Fotos von Dokumenten seiner Tätigkeit für die «(...)» (datiert auf den 24. Februar 2020), einen Röntgenbefund seines Thorax vom 10. Februar 2021, zwei Fotos von Quittungen der griechischen Post (datiert auf den 30. März 2021) und ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) mit Einträgen vom 2. und 30. März 2021 ein. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. April 2021 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Gleichentags erfolgte die schriftliche Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei bezüglich der Ziffern 1-3 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 21. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 15. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.1 In der Beschwerde wird implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es in ihrer Verfügung unterlassen, weitere Abklärungen zu seiner Tätigkeit als Lehrer und der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban zu treffen. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft, was nicht zu beanstanden ist (E. 5.5 weiter unten). Eine weitergehende Abklärung hat sie somit als nicht notwendig erachtet. Diesbezüglich liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Drohbriefe vom Islamischen Emirat beziehungsweise der Taliban und die daraus resultierende geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, seine Schilderungen seien inhaltlich ohne Tiefe ausgefallen und die einzelnen Ereignisse habe er lediglich oberflächlich und wenig lebendig erläutert, sodass kein persönlicher Erlebnisbezug spürbar sei. Seine Erzählungen seien durch eine kontinuierliche, strukturierte und meist strikt chronologische Erzählweise gekennzeichnet. Sie enthielten zwar einzelne Realkennzeichen, insgesamt wiesen sie jedoch eindeutig nicht die Qualität auf, welche von einer Person mit seinen individuellen Fähigkeiten zu erwarten gewesen wäre, hätte er das Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt. Es fehle insbesondere an einem quantitativen Detailreichtum, der dynamischen Schilderung von sozialer Interaktion und Gesprächen sowie von inhaltlichen Besonderheiten. Seine Erzählweise habe sich jedoch merklich geändert, als er über seine Reise von Afghanistan bis nach Griechenland berichtet habe. Es fänden sich in seinen Aussagen augenfällig mehr Details sowie etwas mehr Realkennzeichen. Im Übrigen seien gewisse Schilderungen unplausibel und es fänden sich in ihnen widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Drohbriefes, zur Abgabe von Fingerabdrücken bei der polizeilichen Untersuchung sowie zum Ausreisezeitpunkt. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass seine Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, er habe die Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen können. Bei seinen Ausführungen zeigten sich immer wieder eindeutige Realkennzeichen, welche für das tatsächliche Erleben sprächen. So habe er beispielsweise Gespräche wiedergegeben und seine Erzählungen seien nicht frei von persönlichen Eindrücken oder Empfinden. Die Geschehnisse habe er sehr umfangreich geschildert. Aufgrund seiner Nervosität sei es verständlich, dass er teilweise Schwierigkeiten gehabt habe, das Erlebte in Worte zu fassen oder sich an alles zu erinnern. Im Übrigen habe er die vermeintlichen Widersprüche zum Erhalt der Drohbriefe, zum Ausreisezeitpunkt und zu den Ereignissen auf dem Polizeiposten auflösen können. Eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige auf, dass die Region F._______ eine unbeständige und umstrittene Provinz sei und weite Gebiete unter der Kontrolle der Taliban seien. Es würden dokumentierte Fälle von Angriffen und Drohungen durch die Taliban und andere Extremisten gegen Schulbeamte, Lehrer und Schüler existieren (SFH, Afghanistan: Lehrkräfte, Sicherheitslage in F._______, 10.05.2021). Diese Tatsache sowie die Beschaffung der Tazkira und damit die Einhaltung der Mitwirkungspflicht müssten bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden und seien als Glaubhaftigkeitsindiz zugunsten des Beschwerdeführers zu werten (Urteil des BVGer E-1022/2008 vom 27. März 2021 E. 2.2). Die Vorinstanz habe nicht alle für den Beschwerdeführer sprechenden Glaubhaftigkeitsindizien berücksichtigt und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte unverhältnismässig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Er habe in allen Glaubhaftigkeitsindizien überzeugen können und seine Aussagen seien daher insgesamt als glaubhaft anzusehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen sei.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die schlechte allgemeine Sicherheitslage in der Provinz F._______ sei in ihrer Verfügung dahingehend gewürdigt worden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzumutbar erachtet worden sei. Alleine aufgrund der Tatsache, dass Schulen, Lehrkräfte, Schüler und Schülerinnen in Afghanistan in das Visier der Taliban geraten könnten, würden sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erweisen. Im Weiteren verweist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung und wiederholt diese teilweise.
E. 5.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, der Bericht der SFH (SFH, a.a.O.) beziehe sich nicht nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, sondern zeige vielmehr die besondere Bedrohungslage der Lehrer auf. Dies verleihe seinen Aussagen Plausibilität und die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei daher nicht realitätsfremd, sondern glaubhaft.
E. 5.5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohungslage durch die Taliban den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
E. 5.5.2 Vorab ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz eine ausführliche und umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat und sie - entgegen seiner Ansicht - insbesondere auch die für ihn sprechenden Glaubhaftigkeitsindizien in ihrer Abwägung berücksichtigt hat. Die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien hat sie zudem nicht unverhältnismässig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinterlassen gesamthaft einen unsubstantiierten und stereotypen Eindruck, obwohl sein erster freier Bericht durchaus ausführlich ausfiel und gewisse Realkennzeichen enthält (SEM-Akte A24 F92). Namentlich konnte er aber beispielsweise trotz mehrfacher Aufforderung den Moment, als er und die weiteren Lehrer vom Schulleiter über den Erhalt des Drohbriefs informiert worden seien, nicht ausführlich beschreiben. Seine Ausführungen deckten sich zudem überwiegend mit denen anlässlich seines freien Berichts (SEM-Akte A27 F37 f.). Würde er über ein erlebnisbasiertes Ereignis erzählen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass seine Ausführungen auf Nachfrage weitere Details enthalten und sich nicht weitgehend auf Wiederholungen beschränken. Auch als er mehrmals konkret gefragt wurde, was in ihm vorgegangen sei, als er vom Drohbrief erfahren habe, blieben seine Schilderungen weiterhin vage und enthielten kaum persönliche Eindrücke (SEM-Akte A27 F39 f.). Dasselbe Bild zeigt sich in der weiteren, ausführlichen Anhörung (SEM-Akte A27 F42 ff.). Indem er den Sachverhalt trotz zahlreicher, verschiedener offener Fragen - sowohl in der Chronologie als auch in der Tiefe - jeweils fast vollständig gleich vorbringt, entsteht beim Durchlesen der Protokolle der Eindruck, dass kein persönlicher Erlebnisbezug vorhanden ist. Das Auswendiglernen und Vortragen eines solch komplexen Sachverhalts ohne nennenswerte Widersprüche (E. 5.5.3 unten) setzt eine hohe kognitive Leistung voraus. Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang die Schule besucht und ist eine gebildete Person, weshalb davon auszugehen ist, dass er dazu durchaus im Stande ist, zumal die Befragung und die Anhörung auch nur zwei Wochen auseinanderliegen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, weisen seine Aussagen nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, würde eine Person mit seinem Bildungsstand ein erlebnisbasiertes Ereignis schildern. Seine Ausführungen zu seiner Ausreise von der Türkei bis nach Griechenland und weiter zeugen davon, dass er zu substantiierteren und differenzierteren Aussagen fähig ist (SEM-Akte A24 F92, A27 F36).
E. 5.5.3 Die Vorinstanz wertete die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Drohbriefs als Widerspruch in seinen Aussagen, welche für die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung im freien Bericht explizit erwähnte, dass er den Drohbrief erhalten habe (SEM-Akte A24 F92, zweiter Abschnitt), später jedoch angab, der Brief sei an den Leiter der Schule geschickt worden (SEM-Akte A24 F92, dritter Abschnitt). Er habe die Drohbriefe nicht persönlich erhalten (SEM-Akte A24 F92, sechster Abschnitt). In der Anhörung sagte er dann, der Schulleiter habe erzählt, der Brief sei in die Schule geworfen worden (SEM-Akte A27 F38). Das Gericht ist mit dem Beschwerdeführer jedoch einig, dass diese unterschiedlichen Aussagen durchaus auch als Ergänzungen und Präzisierungen qualifiziert werden können. Seine weitestgehend substanzlosen, undifferenzierten und sich - auch auf Nachfrage - oft überraschend gleich wiederholenden Schilderungen sprechen indes schon für sich alleine für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens. Das Gericht verzichtet deshalb darauf, die von der Vorinstanz geltend gemachten und vom Beschwerdeführer bestrittenen weiteren Widersprüche einer Überprüfung zu unterziehen.
E. 5.5.4 Zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geltend macht, der Bericht der SFH (SFH, a.a.O.) beziehe sich nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan. Sie hält in ihrer Vernehmlassung richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund der Tatsache, dass er ins Visier der Taliban geraten könne, nicht ableiten kann, seine Vorbringen zu seiner Vorverfolgung in Afghanistan seien glaubhaft. Er muss trotzdem eine gezielte Verfolgung glaubhaft machen können, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Das Gericht weist den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass das Beschaffen der Tazkira und damit die Erfüllung der Mitwirkungspflicht zwar für die persönliche Glaubwürdigkeit sprechen kann, aber bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner geltend gemachten Verfolgung kaum ins Gewicht fällt. Wie ausführlich von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten und vom Gericht bestätigt, sprechen überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung.
E. 5.5.5 In der Summe betrachtet überwiegen die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage durch die Taliban, weshalb er keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland zum Christentum konvertiert. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend.
E. 6.2 Die Vorinstanz hielt dazu im Wesentlichen fest, eine im Ausland erfolgte Konversion führe für sich alleine nicht automatisch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan. Eine asylsuchende Person müsse glaubhaft darlegen können, dass ihre Konversion in Afghanistan bekannt sei und ihr aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Sie müsse mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung von ihrer früheren Religion abgewendet und einer anderen zugewendet habe. Eine lediglich formelle Konversion beispielsweise durch die Taufe ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Motivation zur Konversion seien knapp, ohne Tiefe oder persönlichen Bezug ausgefallen. Eine tiefe innere Überzeugung, welche ihn dazu gebracht habe, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, sei nicht ersichtlich. Er sei lediglich formell mit der Taufe konvertiert. Er sei nicht wirklich vom Islam abgefallen und lebe gemäss eigener Aussagen seinen christlichen Glauben in der Schweiz vorwiegend für sich im privaten Rahmen und nicht hauptsächlich öffentlich aus. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Nicht-Ausübung seines christlichen Glaubens in Afghanistan für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen, unplausiblen, inkonsistenten und knappen Angaben dazu, wie seine Familie von seiner Konversion erfahren und darauf reagiert habe, beständen Zweifel an seiner Darstellung der Ereignisse. Seine Angaben sprächen zudem ebenfalls nicht dafür, dass er selber konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, seitens seiner Familie ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erwarten zu müssen. Dass seine Familie ihn eventuell nicht mehr bei sich aufnehmen wolle, stelle für sich alleine noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen habe.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Rechtsmitteleingabe, seine Schilderungen zum Religionswechsel seien durch viele Realkennzeichen geprägt. Seine Konversion sei kein rein formeller Akt, sondern würde einer tiefen inneren Überzeugung entspringen. Er beschäftige sich in der Schweiz weiterhin mit seinem Glauben und nehme an diversen Veranstaltungen teil. Seine Angst vor seiner religiösen Familie sei begründet. Selbst wenn sie sich seiner nicht selbst entledigen würde, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sie ihn an das umliegende Umfeld verrate oder eine Anzeige gegen ihn erstatte. Auch wenn sie nichts von seinem Religionswechsel wisse, könne von ihm nicht verlangt werden, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland seiner neu gefundenen Religion zu entledigen oder sie ein Leben lang zu verschweigen. Die Verheimlichung seines Glaubens würde einen enormen psychischen Druck bei ihm bewirken. Er würde sich in einem Umfeld bewegen, in dem er Gefahr laufe, jederzeit entdeckt, denunziert und sanktioniert zu werden. Weil sein Heimatort in weiten Teilen unter der Kontrolle der Taliban sei, müsse er sich nicht nur vor einer konservativen Gesellschaft fürchten, sondern auch vor einer Verfolgung durch die Taliban.
E. 6.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, hinsichtlich einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion vermöge der Bericht der SFH (SFH, a.a.O.) ihren Standpunkt nicht zu ändern. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden Kenntnis von seiner Konversion erlangt hätten. Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung und wiederholt diese teilweise.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik vollumfänglich auf die Erklärungen in der Beschwerde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz enthalte keine neuen Vorbringen, auf die nicht bereits in der Beschwerdeschrift eingegangen worden sei.
E. 6.6.1 Die Vorinstanz stellt richtig fest, dass eine lediglich formelle Konversion ohne Hinweise auf die innere Überzeugung für deren Glaubhaftmachung in der Regel nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen dejure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6163/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 8.3 f.).
E. 6.6.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, wonach keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer formell konvertiert ist und heute noch christliche Veranstaltungen besucht. Bei der Durchsicht der Akten fällt jedoch auf, dass es klar an einer substantiierten Darlegung der inneren Überzeugung beziehungsweise einer nachvollziehbaren Schilderung derselben fehlt. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen. Seinen Schilderungen ist keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem neuen christlichen Glauben zu entnehmen. So erzählte er in seinem freien Bericht, er habe auf der Insel G._______ keine Beschäftigung gehabt und sei deshalb mit ein paar anderen Jungen zu einem Ort namens H._______ gegangen, wo er religiösen Unterricht erhalten habe und über das Christentum gesprochen worden sei. Nach zwei oder drei Wochen sei sein Interesse gegenüber dem Christentum geweckt worden und anfangs 2020 sei er getauft worden (SEM-Akte A27 F36). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mehrmals konkret gebeten, darüber zu berichten, wie es zum Religionswechsel gekommen sei oder was ihn am christlichen Glauben überzeugt habe (SEM-Akte A27 F70, F72 f.). Auch hier schilderte er seinen inneren Konversionsprozess nicht differenziert, sondern wiederholte mehrmals, es habe den dunklen und den hellen Weg gegeben und er habe sich für den Weg des Lichtes entschieden, denn Jesus Christus sei wegen der Sünden der Menschheit gekreuzigt worden und in den Himmel gekommen. Darauf angesprochen, was für ihn der dunkle Weg oder die Kreuzigung Jesu bedeute, blieben seine Erklärungen vage, oberflächlich sowie die Religion beschreibend und lassen eine eigene Auseinandersetzung mit der Thematik vermissen (SEM-Akte A27 F74). Es ist nicht abzustreiten, dass der Beschwerdeführer einiges an Wissen über das Christentum vorweisen kann (SEM-Akte A27 F76 ff.). Sobald er jedoch aufgefordert wird, über seine persönliche Beziehung zum Christentum und den Grund für sein Zweifeln am Islam zu sprechen, bleiben seine Ausführungen oberflächlich und lassen eine eigene differenzierte Ansicht vermissen (SEM-Akte A27 F81, F84 f.). Dem Beschwerdeführer wurden viele offene Fragen gestellt und ihm wurde dadurch mehrmals die Möglichkeit gegeben, sich ausführlich über seine Konversion zu äussern. Das Gericht ist mit der Vorinstanz einig, dass bei einem solch bedeutsamen Ereignis im Leben einer Person, die aus einer gläubigen schiitischen Familie stammt, bedeutend mehr Schilderungen zum Konversionsprozess sowie konkret zu Überlegungen, Gedanken und auch zum Zweifel beim Glaubenswechsel zu erwarten gewesen wären. Es war ihm deshalb nicht möglich, ein genuines Interesse am Christentum sowie die Ernsthaftigkeit seiner Konversion glaubhaft zu machen, weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht davon auszugehen ist, dass eine Nicht-Ausübung seines christlichen Glaubens in Afghanistan für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Das Gericht unterstützt die Vorinstanz weiter darin, dass seine Ausführungen dazu, wie sein Vater von seiner Konversion erfahren haben soll, aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Schilderungen unglaubhaft sind. So ist aufgrund seiner knappen, vagen und wiederholenden Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb seine Kollegen die Telefonnummer seines Vaters gehabt und diesen über die Taufe informiert haben sollen (SEM-Akte A27 F92, F94 ff.). Weiter erzählte er einerseits in der Befragung, er habe das letzte Mal vor acht Monaten (ungefähr Ende August 2020) mit dem Vater Kontakt gehabt und sie hätten über dessen Wohlbefinden gesprochen (SEM-Akte A24 F36 f.). Andererseits gab er in der Anhörung an, ungefähr zwei oder drei Monate nach der Taufe letztmals mit seinem Vater telefoniert zu haben. Dabei habe dieser ihn wegen seiner Konversion zum Christentum bedroht (SEM-Akte A27 F97 f.). Die Taufe habe ungefähr Ende 2019 (SEM-Akte A24 F87) beziehungsweise anfangs 2020 (SEM-Akte A27 F36) stattgefunden. Er machte damit nicht nur widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Kontakts, sondern auch zum Inhalt des letzten Telefonats. So erwähnte er in der Befragung den Konflikt wegen der Konversion anlässlich der Beschreibung des Telefoninhalts mit keinem Wort. Auf den Widerspruch angesprochen, war es ihm nicht möglich, diesen zu erklären (SEM-Akte A27 F112 f.). Es bestehen damit erhebliche Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt, weshalb er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm aufgrund seiner formellen Konversion seitens seiner Familie in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass die afghanischen Behörden oder die Taliban Kenntnisse von seiner formellen Konversion erhalten haben, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er von diesen eine asylrelevante Bedrohung zu befürchten hätte.
E. 6.6.3 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, seine Konversion entspreche seiner inneren Überzeugung oder seine Familie sei über diese informiert. Es ist damit weder davon auszugehen, dass eine Nicht-Ausübung seines christlichen Glaubens bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ihn einem unerträglichen psychischen Druck aussetzen würde noch, dass er seitens seiner Familie, der afghanischen Behörden oder der Taliban eine asylrelevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Daran ändern auch die aktuellen Ereignisse in Afghanistan nichts. Es liegen damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 7 Der Beschwerdeführer konnte damit weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
9 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2309/2021 Urteil vom 8. November 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Die Personalienaufnahme fand am 16. Februar 2021 statt. Anlässlich der Befragung vom 24. März 2021 und der Anhörung vom 7. April 2021 machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und im Distrikt B._______ in der Provinz C._______ geboren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei die gesamte Familie väterlicherseits wegen Problemen mit der Familie der Mutter ins Dorf D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz F._______ gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern und den zwei jüngeren Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und seit 2018/2019 Mädchen und Jungen in seinem Heimatdorf D._______ in einer neu gegründeten Privatschule unterrichtet. Ungefähr im (...) habe die Schule einen Drohbrief der Gruppierung «Islamisches Emirat», also von den Taliban, erhalten. Im Brief habe sein Name, der des Schulleiters und die der (...) anderen Lehrer gestanden. Ihnen sei vorgeworfen worden, gegen die Regeln des Islamischen Emirats gehandelt zu haben, weswegen sie gesteinigt werden müssten. Insbesondere am Abend und in der Nacht hätten die Taliban geherrscht. Tagsüber sei die Macht bei den Behörden gewesen. Die Lehrer und der Schulleiter hätten den Vorfall auf der Polizeistation gemeldet und ein Untersuchungsteam habe die Schule untersucht. Der Schulleiter habe die Schule nach dem Vorfall für einige Tage geschlossen. In diesen Tagen sei nichts Spezielles geschehen, aber ungefähr zwei Tage nach der erneuten Aufnahme des Schulbetriebs habe die Schule wieder einen Drohbrief erhalten. Der Schulleiter und die Lehrer seien erneut zur Polizei gegangen. Nachdem der Beschwerdeführer am Abend mit seinem Vater gesprochen habe, habe dieser ihn zum Grossvater gebracht. Sein Vater habe vom Dorfvorsteher erfahren, dass die Schule von den Taliban bedroht worden sei und diese am nächsten Tag die Schule in Brand stecken wollten. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zur Schule gegangen. Am nächsten Tag sei sie angezündet worden und die Taliban hätten den Beschwerdeführer, den Schulleiter und die anderen Lehrer gesucht, um sie zu bestrafen. Sein Vater und sein Grossvater hätten ihm mitgeteilt, er solle das Land verlassen und hätten seine Ausreise organisiert. Eines Abends sei ein Auto zum Grossvater gekommen und habe den Beschwerdeführer abgeholt. Er habe später von seinem Vater erfahren, dass das Haus des Schulleiters nach seiner Ausreise aus Afghanistan von bewaffneten Personen angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er Kontakt zum Christentum gehabt und sei ungefähr Anfang 2020 auf der Insel G._______ von einem (...) Pfarrer getauft worden. Er habe danach ungefähr (...) Monate lang als freiwilliger Helfer bei einer christlichen Organisation gearbeitet. Als seine Familie von der Konversion erfahren habe, habe diese sehr negativ reagiert und mitgeteilt, dass er eine Schande für die ganze Familie sei. Er müsse hart bestraft und gemäss dem Koran gesteinigt werden. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Im (...) 2021 sei ihm die Weiterreise über Italien und Frankreich in die Schweiz gelungen. In der Schweiz nehme er an Gebetsprogrammen auf Facebook und über Zoom teil. Weiter besuche er religiöse Zeremonien sowie Klassen und lese die Bibel. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original, sowie ein Video seiner Taufe, zwei Fotos der Taufe einer nicht identifizierbaren Person, drei Fotos von Dokumenten seiner Tätigkeit für die «(...)» (datiert auf den 24. Februar 2020), einen Röntgenbefund seines Thorax vom 10. Februar 2021, zwei Fotos von Quittungen der griechischen Post (datiert auf den 30. März 2021) und ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) mit Einträgen vom 2. und 30. März 2021 ein. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. April 2021 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Gleichentags erfolgte die schriftliche Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei bezüglich der Ziffern 1-3 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 21. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 15. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 In der Beschwerde wird implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es in ihrer Verfügung unterlassen, weitere Abklärungen zu seiner Tätigkeit als Lehrer und der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban zu treffen. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft, was nicht zu beanstanden ist (E. 5.5 weiter unten). Eine weitergehende Abklärung hat sie somit als nicht notwendig erachtet. Diesbezüglich liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Drohbriefe vom Islamischen Emirat beziehungsweise der Taliban und die daraus resultierende geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, seine Schilderungen seien inhaltlich ohne Tiefe ausgefallen und die einzelnen Ereignisse habe er lediglich oberflächlich und wenig lebendig erläutert, sodass kein persönlicher Erlebnisbezug spürbar sei. Seine Erzählungen seien durch eine kontinuierliche, strukturierte und meist strikt chronologische Erzählweise gekennzeichnet. Sie enthielten zwar einzelne Realkennzeichen, insgesamt wiesen sie jedoch eindeutig nicht die Qualität auf, welche von einer Person mit seinen individuellen Fähigkeiten zu erwarten gewesen wäre, hätte er das Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt. Es fehle insbesondere an einem quantitativen Detailreichtum, der dynamischen Schilderung von sozialer Interaktion und Gesprächen sowie von inhaltlichen Besonderheiten. Seine Erzählweise habe sich jedoch merklich geändert, als er über seine Reise von Afghanistan bis nach Griechenland berichtet habe. Es fänden sich in seinen Aussagen augenfällig mehr Details sowie etwas mehr Realkennzeichen. Im Übrigen seien gewisse Schilderungen unplausibel und es fänden sich in ihnen widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Drohbriefes, zur Abgabe von Fingerabdrücken bei der polizeilichen Untersuchung sowie zum Ausreisezeitpunkt. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass seine Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, er habe die Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen können. Bei seinen Ausführungen zeigten sich immer wieder eindeutige Realkennzeichen, welche für das tatsächliche Erleben sprächen. So habe er beispielsweise Gespräche wiedergegeben und seine Erzählungen seien nicht frei von persönlichen Eindrücken oder Empfinden. Die Geschehnisse habe er sehr umfangreich geschildert. Aufgrund seiner Nervosität sei es verständlich, dass er teilweise Schwierigkeiten gehabt habe, das Erlebte in Worte zu fassen oder sich an alles zu erinnern. Im Übrigen habe er die vermeintlichen Widersprüche zum Erhalt der Drohbriefe, zum Ausreisezeitpunkt und zu den Ereignissen auf dem Polizeiposten auflösen können. Eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige auf, dass die Region F._______ eine unbeständige und umstrittene Provinz sei und weite Gebiete unter der Kontrolle der Taliban seien. Es würden dokumentierte Fälle von Angriffen und Drohungen durch die Taliban und andere Extremisten gegen Schulbeamte, Lehrer und Schüler existieren (SFH, Afghanistan: Lehrkräfte, Sicherheitslage in F._______, 10.05.2021). Diese Tatsache sowie die Beschaffung der Tazkira und damit die Einhaltung der Mitwirkungspflicht müssten bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden und seien als Glaubhaftigkeitsindiz zugunsten des Beschwerdeführers zu werten (Urteil des BVGer E-1022/2008 vom 27. März 2021 E. 2.2). Die Vorinstanz habe nicht alle für den Beschwerdeführer sprechenden Glaubhaftigkeitsindizien berücksichtigt und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte unverhältnismässig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Er habe in allen Glaubhaftigkeitsindizien überzeugen können und seine Aussagen seien daher insgesamt als glaubhaft anzusehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen sei. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die schlechte allgemeine Sicherheitslage in der Provinz F._______ sei in ihrer Verfügung dahingehend gewürdigt worden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzumutbar erachtet worden sei. Alleine aufgrund der Tatsache, dass Schulen, Lehrkräfte, Schüler und Schülerinnen in Afghanistan in das Visier der Taliban geraten könnten, würden sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erweisen. Im Weiteren verweist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung und wiederholt diese teilweise. 5.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, der Bericht der SFH (SFH, a.a.O.) beziehe sich nicht nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, sondern zeige vielmehr die besondere Bedrohungslage der Lehrer auf. Dies verleihe seinen Aussagen Plausibilität und die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei daher nicht realitätsfremd, sondern glaubhaft. 5.5 5.5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohungslage durch die Taliban den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 5.5.2 Vorab ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz eine ausführliche und umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat und sie - entgegen seiner Ansicht - insbesondere auch die für ihn sprechenden Glaubhaftigkeitsindizien in ihrer Abwägung berücksichtigt hat. Die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien hat sie zudem nicht unverhältnismässig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinterlassen gesamthaft einen unsubstantiierten und stereotypen Eindruck, obwohl sein erster freier Bericht durchaus ausführlich ausfiel und gewisse Realkennzeichen enthält (SEM-Akte A24 F92). Namentlich konnte er aber beispielsweise trotz mehrfacher Aufforderung den Moment, als er und die weiteren Lehrer vom Schulleiter über den Erhalt des Drohbriefs informiert worden seien, nicht ausführlich beschreiben. Seine Ausführungen deckten sich zudem überwiegend mit denen anlässlich seines freien Berichts (SEM-Akte A27 F37 f.). Würde er über ein erlebnisbasiertes Ereignis erzählen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass seine Ausführungen auf Nachfrage weitere Details enthalten und sich nicht weitgehend auf Wiederholungen beschränken. Auch als er mehrmals konkret gefragt wurde, was in ihm vorgegangen sei, als er vom Drohbrief erfahren habe, blieben seine Schilderungen weiterhin vage und enthielten kaum persönliche Eindrücke (SEM-Akte A27 F39 f.). Dasselbe Bild zeigt sich in der weiteren, ausführlichen Anhörung (SEM-Akte A27 F42 ff.). Indem er den Sachverhalt trotz zahlreicher, verschiedener offener Fragen - sowohl in der Chronologie als auch in der Tiefe - jeweils fast vollständig gleich vorbringt, entsteht beim Durchlesen der Protokolle der Eindruck, dass kein persönlicher Erlebnisbezug vorhanden ist. Das Auswendiglernen und Vortragen eines solch komplexen Sachverhalts ohne nennenswerte Widersprüche (E. 5.5.3 unten) setzt eine hohe kognitive Leistung voraus. Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang die Schule besucht und ist eine gebildete Person, weshalb davon auszugehen ist, dass er dazu durchaus im Stande ist, zumal die Befragung und die Anhörung auch nur zwei Wochen auseinanderliegen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, weisen seine Aussagen nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, würde eine Person mit seinem Bildungsstand ein erlebnisbasiertes Ereignis schildern. Seine Ausführungen zu seiner Ausreise von der Türkei bis nach Griechenland und weiter zeugen davon, dass er zu substantiierteren und differenzierteren Aussagen fähig ist (SEM-Akte A24 F92, A27 F36). 5.5.3 Die Vorinstanz wertete die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Drohbriefs als Widerspruch in seinen Aussagen, welche für die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung im freien Bericht explizit erwähnte, dass er den Drohbrief erhalten habe (SEM-Akte A24 F92, zweiter Abschnitt), später jedoch angab, der Brief sei an den Leiter der Schule geschickt worden (SEM-Akte A24 F92, dritter Abschnitt). Er habe die Drohbriefe nicht persönlich erhalten (SEM-Akte A24 F92, sechster Abschnitt). In der Anhörung sagte er dann, der Schulleiter habe erzählt, der Brief sei in die Schule geworfen worden (SEM-Akte A27 F38). Das Gericht ist mit dem Beschwerdeführer jedoch einig, dass diese unterschiedlichen Aussagen durchaus auch als Ergänzungen und Präzisierungen qualifiziert werden können. Seine weitestgehend substanzlosen, undifferenzierten und sich - auch auf Nachfrage - oft überraschend gleich wiederholenden Schilderungen sprechen indes schon für sich alleine für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens. Das Gericht verzichtet deshalb darauf, die von der Vorinstanz geltend gemachten und vom Beschwerdeführer bestrittenen weiteren Widersprüche einer Überprüfung zu unterziehen. 5.5.4 Zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geltend macht, der Bericht der SFH (SFH, a.a.O.) beziehe sich nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan. Sie hält in ihrer Vernehmlassung richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund der Tatsache, dass er ins Visier der Taliban geraten könne, nicht ableiten kann, seine Vorbringen zu seiner Vorverfolgung in Afghanistan seien glaubhaft. Er muss trotzdem eine gezielte Verfolgung glaubhaft machen können, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Das Gericht weist den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass das Beschaffen der Tazkira und damit die Erfüllung der Mitwirkungspflicht zwar für die persönliche Glaubwürdigkeit sprechen kann, aber bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner geltend gemachten Verfolgung kaum ins Gewicht fällt. Wie ausführlich von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten und vom Gericht bestätigt, sprechen überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. 5.5.5 In der Summe betrachtet überwiegen die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage durch die Taliban, weshalb er keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland zum Christentum konvertiert. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. 6.2 Die Vorinstanz hielt dazu im Wesentlichen fest, eine im Ausland erfolgte Konversion führe für sich alleine nicht automatisch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan. Eine asylsuchende Person müsse glaubhaft darlegen können, dass ihre Konversion in Afghanistan bekannt sei und ihr aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Sie müsse mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung von ihrer früheren Religion abgewendet und einer anderen zugewendet habe. Eine lediglich formelle Konversion beispielsweise durch die Taufe ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Motivation zur Konversion seien knapp, ohne Tiefe oder persönlichen Bezug ausgefallen. Eine tiefe innere Überzeugung, welche ihn dazu gebracht habe, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, sei nicht ersichtlich. Er sei lediglich formell mit der Taufe konvertiert. Er sei nicht wirklich vom Islam abgefallen und lebe gemäss eigener Aussagen seinen christlichen Glauben in der Schweiz vorwiegend für sich im privaten Rahmen und nicht hauptsächlich öffentlich aus. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Nicht-Ausübung seines christlichen Glaubens in Afghanistan für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen, unplausiblen, inkonsistenten und knappen Angaben dazu, wie seine Familie von seiner Konversion erfahren und darauf reagiert habe, beständen Zweifel an seiner Darstellung der Ereignisse. Seine Angaben sprächen zudem ebenfalls nicht dafür, dass er selber konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, seitens seiner Familie ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erwarten zu müssen. Dass seine Familie ihn eventuell nicht mehr bei sich aufnehmen wolle, stelle für sich alleine noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen habe. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Rechtsmitteleingabe, seine Schilderungen zum Religionswechsel seien durch viele Realkennzeichen geprägt. Seine Konversion sei kein rein formeller Akt, sondern würde einer tiefen inneren Überzeugung entspringen. Er beschäftige sich in der Schweiz weiterhin mit seinem Glauben und nehme an diversen Veranstaltungen teil. Seine Angst vor seiner religiösen Familie sei begründet. Selbst wenn sie sich seiner nicht selbst entledigen würde, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sie ihn an das umliegende Umfeld verrate oder eine Anzeige gegen ihn erstatte. Auch wenn sie nichts von seinem Religionswechsel wisse, könne von ihm nicht verlangt werden, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland seiner neu gefundenen Religion zu entledigen oder sie ein Leben lang zu verschweigen. Die Verheimlichung seines Glaubens würde einen enormen psychischen Druck bei ihm bewirken. Er würde sich in einem Umfeld bewegen, in dem er Gefahr laufe, jederzeit entdeckt, denunziert und sanktioniert zu werden. Weil sein Heimatort in weiten Teilen unter der Kontrolle der Taliban sei, müsse er sich nicht nur vor einer konservativen Gesellschaft fürchten, sondern auch vor einer Verfolgung durch die Taliban. 6.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, hinsichtlich einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion vermöge der Bericht der SFH (SFH, a.a.O.) ihren Standpunkt nicht zu ändern. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden Kenntnis von seiner Konversion erlangt hätten. Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung und wiederholt diese teilweise. 6.5 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik vollumfänglich auf die Erklärungen in der Beschwerde. Die Vernehmlassung der Vorinstanz enthalte keine neuen Vorbringen, auf die nicht bereits in der Beschwerdeschrift eingegangen worden sei. 6.6 6.6.1 Die Vorinstanz stellt richtig fest, dass eine lediglich formelle Konversion ohne Hinweise auf die innere Überzeugung für deren Glaubhaftmachung in der Regel nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen dejure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6163/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 8.3 f.). 6.6.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, wonach keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer formell konvertiert ist und heute noch christliche Veranstaltungen besucht. Bei der Durchsicht der Akten fällt jedoch auf, dass es klar an einer substantiierten Darlegung der inneren Überzeugung beziehungsweise einer nachvollziehbaren Schilderung derselben fehlt. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen. Seinen Schilderungen ist keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem neuen christlichen Glauben zu entnehmen. So erzählte er in seinem freien Bericht, er habe auf der Insel G._______ keine Beschäftigung gehabt und sei deshalb mit ein paar anderen Jungen zu einem Ort namens H._______ gegangen, wo er religiösen Unterricht erhalten habe und über das Christentum gesprochen worden sei. Nach zwei oder drei Wochen sei sein Interesse gegenüber dem Christentum geweckt worden und anfangs 2020 sei er getauft worden (SEM-Akte A27 F36). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mehrmals konkret gebeten, darüber zu berichten, wie es zum Religionswechsel gekommen sei oder was ihn am christlichen Glauben überzeugt habe (SEM-Akte A27 F70, F72 f.). Auch hier schilderte er seinen inneren Konversionsprozess nicht differenziert, sondern wiederholte mehrmals, es habe den dunklen und den hellen Weg gegeben und er habe sich für den Weg des Lichtes entschieden, denn Jesus Christus sei wegen der Sünden der Menschheit gekreuzigt worden und in den Himmel gekommen. Darauf angesprochen, was für ihn der dunkle Weg oder die Kreuzigung Jesu bedeute, blieben seine Erklärungen vage, oberflächlich sowie die Religion beschreibend und lassen eine eigene Auseinandersetzung mit der Thematik vermissen (SEM-Akte A27 F74). Es ist nicht abzustreiten, dass der Beschwerdeführer einiges an Wissen über das Christentum vorweisen kann (SEM-Akte A27 F76 ff.). Sobald er jedoch aufgefordert wird, über seine persönliche Beziehung zum Christentum und den Grund für sein Zweifeln am Islam zu sprechen, bleiben seine Ausführungen oberflächlich und lassen eine eigene differenzierte Ansicht vermissen (SEM-Akte A27 F81, F84 f.). Dem Beschwerdeführer wurden viele offene Fragen gestellt und ihm wurde dadurch mehrmals die Möglichkeit gegeben, sich ausführlich über seine Konversion zu äussern. Das Gericht ist mit der Vorinstanz einig, dass bei einem solch bedeutsamen Ereignis im Leben einer Person, die aus einer gläubigen schiitischen Familie stammt, bedeutend mehr Schilderungen zum Konversionsprozess sowie konkret zu Überlegungen, Gedanken und auch zum Zweifel beim Glaubenswechsel zu erwarten gewesen wären. Es war ihm deshalb nicht möglich, ein genuines Interesse am Christentum sowie die Ernsthaftigkeit seiner Konversion glaubhaft zu machen, weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht davon auszugehen ist, dass eine Nicht-Ausübung seines christlichen Glaubens in Afghanistan für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. Das Gericht unterstützt die Vorinstanz weiter darin, dass seine Ausführungen dazu, wie sein Vater von seiner Konversion erfahren haben soll, aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Schilderungen unglaubhaft sind. So ist aufgrund seiner knappen, vagen und wiederholenden Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb seine Kollegen die Telefonnummer seines Vaters gehabt und diesen über die Taufe informiert haben sollen (SEM-Akte A27 F92, F94 ff.). Weiter erzählte er einerseits in der Befragung, er habe das letzte Mal vor acht Monaten (ungefähr Ende August 2020) mit dem Vater Kontakt gehabt und sie hätten über dessen Wohlbefinden gesprochen (SEM-Akte A24 F36 f.). Andererseits gab er in der Anhörung an, ungefähr zwei oder drei Monate nach der Taufe letztmals mit seinem Vater telefoniert zu haben. Dabei habe dieser ihn wegen seiner Konversion zum Christentum bedroht (SEM-Akte A27 F97 f.). Die Taufe habe ungefähr Ende 2019 (SEM-Akte A24 F87) beziehungsweise anfangs 2020 (SEM-Akte A27 F36) stattgefunden. Er machte damit nicht nur widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Kontakts, sondern auch zum Inhalt des letzten Telefonats. So erwähnte er in der Befragung den Konflikt wegen der Konversion anlässlich der Beschreibung des Telefoninhalts mit keinem Wort. Auf den Widerspruch angesprochen, war es ihm nicht möglich, diesen zu erklären (SEM-Akte A27 F112 f.). Es bestehen damit erhebliche Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt, weshalb er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm aufgrund seiner formellen Konversion seitens seiner Familie in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass die afghanischen Behörden oder die Taliban Kenntnisse von seiner formellen Konversion erhalten haben, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er von diesen eine asylrelevante Bedrohung zu befürchten hätte. 6.6.3 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, seine Konversion entspreche seiner inneren Überzeugung oder seine Familie sei über diese informiert. Es ist damit weder davon auszugehen, dass eine Nicht-Ausübung seines christlichen Glaubens bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ihn einem unerträglichen psychischen Druck aussetzen würde noch, dass er seitens seiner Familie, der afghanischen Behörden oder der Taliban eine asylrelevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Daran ändern auch die aktuellen Ereignisse in Afghanistan nichts. Es liegen damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
7. Der Beschwerdeführer konnte damit weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: