Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 2. März 2023 ein Asylgesuch. Am 8. März 2023 fand die Personalienaufnahme im BAZ Region B._______ und am 5. April 2023 eine Anhörung zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei deutsche Staatsangehörige und in der Volks- republik China (VR China) geboren. Sie habe von 1992 bis 2015 und ab 2021 in Deutschland, zuletzt in C._______, und von 2015 bis 2021 in der VR China gelebt. Sie werde seit rund dreissig Jahren durch die deutsche Geheimpolizei und den chinesischen Geheimdienst verfolgt. Ferner habe ein Mann, mit dem sie im Jahr 1990 befreundet gewesen sei, verleumderi- sche Gerüchte über sie verbreitet. Man ihr gezielt gesundheitliche Be- schwerden verursacht. So habe sie wiederholt unter Vergiftungserschei- nungen gelitten und eine Operation wegen eines Bauchnabelbruchs sei unsachgemäss durchgeführt worden, um ihr Schmerzen zuzufügen. Die von ihr wegen weiterer medizinischer Probleme in Anspruch genommene ärztliche Behandlung habe zu einer Verschlimmerung ihrer Beschwerden geführt. Schliesslich sei sie an ihrem letzten Wohnort in C._______ von einem Nachbarn belästigt worden. Man habe sie sowohl in der VR China als auch in Deutschland in die Psychiatrie einliefern wollen. Sie habe so- wohl auf dem Platz des himmlischen Friedens in Peking als auch in C._______ Protestaktionen gegen die erwähnten Verfolgungsmassnah- men durchführen wollen, was ihr in Peking nicht erlaubt worden sei. Zudem habe sie in C._______ erfolglos versucht, gegen ihre Verfolger Strafan- zeige zu erstatten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin – nebst deut- schen und chinesischen Identitätspapieren sowie anderen persönlichen Dokumenten (Führerschein, Gesundheitskarte) – Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft C._______ sowie einen Lebenslauf zu den Akten. C. Am 14. April 2023 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Rechtsvertretung mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
E-2298/2023 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 18. April 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 19. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwer- deführerin ihr Vertretungsmandat nieder. F. Mit Eingabe vom 25. April 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü- gung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuhe- ben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ersucht. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Un- terlagen ein (schriftliche Darlegungen zu ihren Problemen, Akten der Poli- zei und Staatsanwaltschaft C._______ in Kopie, Ausbildungszertifikate in Kopie, Kopien und Ausdrucke von Korrespondenzen mit verschiedenen Amtsstellen in Deutschland und der VR China sowie einer Vermieterin, di- verse Fotos sowie Computer- und Mobiltelefon-Screenshots). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2298/2023 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Bundes- rat habe Deutschland mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als sogenanntes "Safe Country" im Sinne Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG eingestuft. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die damit verbundene Regelvermu- tung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Ver- folgung dort nicht stattfinde und der deutsche Staat grundsätzlich gegen- über allen Bewohnern und Bewohnerinnen schutzfähig und schutzwillig sei. Betreffend die vorgebrachten Schikanen und Repressalien durch Pri- vatpersonen sowie durch die chinesische Regierung könne die Beschwer- deführerin sich an die deutschen Behörden wenden. Gegen amtsmiss- bräuchliche Untätigkeit einzelner Polizeibeamter könne sie grundsätzlich
E-2298/2023 Seite 5 auf dem Rechtsweg vorgehen, und es sei ihr zumutbar, die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise allenfalls durch nichtstaatliche Organisationen in Anspruch zu nehmen. Die eingereichten Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft in C._______ vermöchten keine Verfolgung zu belegen, welche ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsyIG nach sich ziehen würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rück- kehr in ihren Heimatstaat (Deutschland) mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise erge- ben, die geeignet wären, die gesetzliche Regelvermutung, dass der Weg- weisungsvollzug in Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zumutbar sei, umzustossen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beschrieb in ihrer Beschwerdeeingabe aus- führlich die verschiedenen Nachteile, die ihr in der VR China und in Deutschland durch chinesische und deutsche Regierungsvertreter sowie durch mehrere Privatpersonen zugefügt worden seien. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es ergebe sich hieraus, dass sie begründete Furcht vor ernsthafter Verfolgung aus asylrelevanten Motiven (politische Anschauung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) habe.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-2298/2023 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht und mit zu- treffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Ihren Vorbringen lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie seitens der deutschen Behörden Verfolgungs- massnahmen asylrelevanten Ausmasses aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat oder ihr solche in Zukunft drohen. Die von der Be- schwerdeführerin beschriebenen Repressalien und Schikanen durch ver- schiedene Drittpersonen erfüllen im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Inten- sität respektive des Verfolgungsmotivs ebenfalls die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Überdies wies das SEM zu Recht darauf hin, dass kein Grund zur Annahme besteht, ihr würde von den deutschen Behörden der Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Drittpersonen generell verweigert. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die eingereichten Beweismittel lassen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile in keinem anderen Licht erscheinen und vermögen keine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl- gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist Angehörige eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union, weshalb sie sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen könnte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfü- gung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand der An- ordnung der Wegweisung vorliegend praxisgemäss nicht entgegensteht, weil die Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern allein zwecks
E-2298/2023 Seite 7 Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 4 f. m.w.H.).
E. 6.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist zu bestätigen, zu- mal die Beschwerdeführerin auch sonst weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be- schwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
E-2298/2023 Seite 8 Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Zusammen mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Deutschland auch als Land bezeich- net, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzu- stossen.
E. 7.3.2 Dies gelingt der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel offensicht- lich nicht. Den Akten sind überdies keine individuellen Wegweisungshin- dernisse zu entnehmen. Namentlich ist festzustellen, dass die Beschwer- deführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung verfügt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass in Deutschland eine adäquate medizinische Behandlung für die von ihr vor- gebrachten gesundheitlichen Probleme erhältlich ist. Demnach besteht
E-2298/2023 Seite 9 kein Grund zur Annahme, sie werde im Falle der Rückkehr in ihren Her- kunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 7.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin über einen gülti- gen deutschen Pass verfügt.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Be- gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen- standslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2298/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2298/2023 Urteil vom 1. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 2. März 2023 ein Asylgesuch. Am 8. März 2023 fand die Personalienaufnahme im BAZ Region B._______ und am 5. April 2023 eine Anhörung zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei deutsche Staatsangehörige und in der Volks-republik China (VR China) geboren. Sie habe von 1992 bis 2015 und ab 2021 in Deutschland, zuletzt in C._______, und von 2015 bis 2021 in der VR China gelebt. Sie werde seit rund dreissig Jahren durch die deutsche Geheimpolizei und den chinesischen Geheimdienst verfolgt. Ferner habe ein Mann, mit dem sie im Jahr 1990 befreundet gewesen sei, verleumderische Gerüchte über sie verbreitet. Man ihr gezielt gesundheitliche Beschwerden verursacht. So habe sie wiederholt unter Vergiftungserscheinungen gelitten und eine Operation wegen eines Bauchnabelbruchs sei unsachgemäss durchgeführt worden, um ihr Schmerzen zuzufügen. Die von ihr wegen weiterer medizinischer Probleme in Anspruch genommene ärztliche Behandlung habe zu einer Verschlimmerung ihrer Beschwerden geführt. Schliesslich sei sie an ihrem letzten Wohnort in C._______ von einem Nachbarn belästigt worden. Man habe sie sowohl in der VR China als auch in Deutschland in die Psychiatrie einliefern wollen. Sie habe sowohl auf dem Platz des himmlischen Friedens in Peking als auch in C._______ Protestaktionen gegen die erwähnten Verfolgungsmassnahmen durchführen wollen, was ihr in Peking nicht erlaubt worden sei. Zudem habe sie in C._______ erfolglos versucht, gegen ihre Verfolger Strafanzeige zu erstatten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin - nebst deutschen und chinesischen Identitätspapieren sowie anderen persönlichen Dokumenten (Führerschein, Gesundheitskarte) - Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft C._______ sowie einen Lebenslauf zu den Akten. C. Am 14. April 2023 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Rechtsvertretung mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. D. Mit Verfügung vom 18. April 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 19. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihr Vertretungsmandat nieder. F. Mit Eingabe vom 25. April 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen ein (schriftliche Darlegungen zu ihren Problemen, Akten der Polizei und Staatsanwaltschaft C._______ in Kopie, Ausbildungszertifikate in Kopie, Kopien und Ausdrucke von Korrespondenzen mit verschiedenen Amtsstellen in Deutschland und der VR China sowie einer Vermieterin, diverse Fotos sowie Computer- und Mobiltelefon-Screenshots). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Bundes-rat habe Deutschland mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als sogenanntes "Safe Country" im Sinne Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG eingestuft. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die damit verbundene Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung dort nicht stattfinde und der deutsche Staat grundsätzlich gegenüber allen Bewohnern und Bewohnerinnen schutzfähig und schutzwillig sei. Betreffend die vorgebrachten Schikanen und Repressalien durch Privatpersonen sowie durch die chinesische Regierung könne die Beschwerdeführerin sich an die deutschen Behörden wenden. Gegen amtsmissbräuchliche Untätigkeit einzelner Polizeibeamter könne sie grundsätzlich auf dem Rechtsweg vorgehen, und es sei ihr zumutbar, die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise allenfalls durch nichtstaatliche Organisationen in Anspruch zu nehmen. Die eingereichten Akten der Polizei und der Staatsanwaltschaft in C._______ vermöchten keine Verfolgung zu belegen, welche ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsyIG nach sich ziehen würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat (Deutschland) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, die geeignet wären, die gesetzliche Regelvermutung, dass der Wegweisungsvollzug in Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zumutbar sei, umzustossen. 4.2 Die Beschwerdeführerin beschrieb in ihrer Beschwerdeeingabe ausführlich die verschiedenen Nachteile, die ihr in der VR China und in Deutschland durch chinesische und deutsche Regierungsvertreter sowie durch mehrere Privatpersonen zugefügt worden seien. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es ergebe sich hieraus, dass sie begründete Furcht vor ernsthafter Verfolgung aus asylrelevanten Motiven (politische Anschauung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) habe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Ihren Vorbringen lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie seitens der deutschen Behörden Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat oder ihr solche in Zukunft drohen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Repressalien und Schikanen durch verschiedene Drittpersonen erfüllen im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Intensität respektive des Verfolgungsmotivs ebenfalls die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Überdies wies das SEM zu Recht darauf hin, dass kein Grund zur Annahme besteht, ihr würde von den deutschen Behörden der Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Drittpersonen generell verweigert. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die eingereichten Beweismittel lassen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile in keinem anderen Licht erscheinen und vermögen keine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung zu rechtfertigen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, weshalb sie sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen könnte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend praxisgemäss nicht entgegensteht, weil die Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f. m.w.H.). 6.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführerin auch sonst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be-schwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Zusammen mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Deutschland auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 7.3.2 Dies gelingt der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel offensichtlich nicht. Den Akten sind überdies keine individuellen Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Namentlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung verfügt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass in Deutschland eine adäquate medizinische Behandlung für die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme erhältlich ist. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, sie werde im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin über einen gültigen deutschen Pass verfügt. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: