opencaselaw.ch

E-2291/2020

E-2291/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-06 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden hatten - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 27. November 2018 gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. November 2018 Beschwerde erhoben. Mit Urteil E-6739/2020 vom 18. März 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Das SEM wurde angewiesen, den Gesuchstellenden für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Zur Festsetzung der Parteientschädigung wurde in Erwägung 12.2 des in Rede stehenden Urteils ausgeführt, den vertretenen Beschwerdeführenden (im vorliegenden Verfahren Gesuchstellende) sei angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es sei keine Kostennote eingereicht worden, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen seien (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sei den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. B. Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. März 2020 mitteilen, dass im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 eine Honorarnote eingereicht worden sei, welche im Urteil unbeachtet geblieben sei und ersuchten darum, diesbezüglich auf das Urteil zurückzukommen und die Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote festzusetzen. C. Am 4. Mai 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Eingabe vom 30. März 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil E-6739/2018 vom 18. März 2020 betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung entgegengenommen werde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 In der vorliegenden Eingabe wird der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend gemacht (Art. 121 Bst. d BGG).

E. 2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-6739/2018 datiert vom 18. März 2020, weshalb das Revisionsbegehren vom 30. März 2020 rechtzeitig ist. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Nach Prüfung der Beschwerdeakten E-6739/2020 ist festzustellen, dass sich in den Akten eine Honorarnote vom 3. Oktober 2020 befindet (Beschwerdeakten act. 21 Beilage 2), die vom Spruchgremium offensichtlich übersehen und daher bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt wurde. Das Spruchgremium hat zur Festsetzung der Parteientschädigung vielmehr den Aufwand von Amtes wegen geschätzt (vgl. Erwägung 12.2). Das Urteil E-6739/2020 vom 18. März 2020 ist daher in Bezug auf seine Dispositiv-Ziffer 6 fehlerhaft zustande gekommen. Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) ist erfüllt. Das auf die Festsetzung der Parteientschädigung beschränkte Revisionsgesuch ist gutzuheissen und die Dispositivziffer 6 ist aufzuheben. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen.

E. 4.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf Grundlage der Kostennote vom 3. Oktober 2019 und der Vorakten des Verfahrens E-6739/2020 neu zu berechnen.

E. 4.2 Die Honorarnote vom 3. Oktober 2019 weist eine alle wesentlichen Punkte umfassende Kostenaufstellung auf, namentlich den Zeitaufwand für das Führen des Verfahrens, der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz sowie die Auslagen und Mehrwertsteuer. Der in der Honorarnote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- steht im Einklang mit den Vorgaben des VGKE (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Hingegen erweist sich der ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 13 Stunden und Auslagenaufwand als zu hoch, zumal auch ein zeitlicher Aufwand für eine Besprechung und eine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren (21. September 2018) angegeben wurde und ein solcher auch für mehrere beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Fristerstreckungsgesuche wegen bürointern organisatorischer Gründe ausgewiesen wurde. Der in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen und auf neun Stunden à Fr. 250.- festzusetzen. Es ist daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'520.- (inkl. notwendiger Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

E. 4.3 Insgesamt beträgt die den Gesuchstellenden für das Verfahren E-6739/2018 zustehende Parteientschädigung Fr. 2'520.-. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Gesuchstellenden diesen Betrag auszurichten, allenfalls unter Abzug des entsprechenden Betrags, falls das SEM die im Urteil vom 18. März 2020 festgesetzte Parteientschädigung bereits ausgerichtet haben sollte.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 5.3 Es wurde für das Revisionsverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6739/2018 vom 18. März 2020 wird hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung (Ziffer 6 des Dispositivs) aufgehoben.
  3. Das SEM wird, in Abänderung des Urteils E-6739/2018 vom 18. März 2020 angewiesen, den Gesuchstellenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'520.- auszurichten.
  4. Es werden im Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Den vertretenen Gesuchstellenden wird für das Revisionsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2291/2020 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4a, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils E-6739/2018 vom 18. März 2020. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden hatten - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 27. November 2018 gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. November 2018 Beschwerde erhoben. Mit Urteil E-6739/2020 vom 18. März 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Das SEM wurde angewiesen, den Gesuchstellenden für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Zur Festsetzung der Parteientschädigung wurde in Erwägung 12.2 des in Rede stehenden Urteils ausgeführt, den vertretenen Beschwerdeführenden (im vorliegenden Verfahren Gesuchstellende) sei angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es sei keine Kostennote eingereicht worden, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen seien (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sei den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. B. Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. März 2020 mitteilen, dass im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 eine Honorarnote eingereicht worden sei, welche im Urteil unbeachtet geblieben sei und ersuchten darum, diesbezüglich auf das Urteil zurückzukommen und die Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote festzusetzen. C. Am 4. Mai 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Eingabe vom 30. März 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil E-6739/2018 vom 18. März 2020 betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung entgegengenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 In der vorliegenden Eingabe wird der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend gemacht (Art. 121 Bst. d BGG). 2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-6739/2018 datiert vom 18. März 2020, weshalb das Revisionsbegehren vom 30. März 2020 rechtzeitig ist. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3. Nach Prüfung der Beschwerdeakten E-6739/2020 ist festzustellen, dass sich in den Akten eine Honorarnote vom 3. Oktober 2020 befindet (Beschwerdeakten act. 21 Beilage 2), die vom Spruchgremium offensichtlich übersehen und daher bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt wurde. Das Spruchgremium hat zur Festsetzung der Parteientschädigung vielmehr den Aufwand von Amtes wegen geschätzt (vgl. Erwägung 12.2). Das Urteil E-6739/2020 vom 18. März 2020 ist daher in Bezug auf seine Dispositiv-Ziffer 6 fehlerhaft zustande gekommen. Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) ist erfüllt. Das auf die Festsetzung der Parteientschädigung beschränkte Revisionsgesuch ist gutzuheissen und die Dispositivziffer 6 ist aufzuheben. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. 4. 4.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf Grundlage der Kostennote vom 3. Oktober 2019 und der Vorakten des Verfahrens E-6739/2020 neu zu berechnen. 4.2 Die Honorarnote vom 3. Oktober 2019 weist eine alle wesentlichen Punkte umfassende Kostenaufstellung auf, namentlich den Zeitaufwand für das Führen des Verfahrens, der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz sowie die Auslagen und Mehrwertsteuer. Der in der Honorarnote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- steht im Einklang mit den Vorgaben des VGKE (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Hingegen erweist sich der ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 13 Stunden und Auslagenaufwand als zu hoch, zumal auch ein zeitlicher Aufwand für eine Besprechung und eine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren (21. September 2018) angegeben wurde und ein solcher auch für mehrere beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Fristerstreckungsgesuche wegen bürointern organisatorischer Gründe ausgewiesen wurde. Der in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen und auf neun Stunden à Fr. 250.- festzusetzen. Es ist daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'520.- (inkl. notwendiger Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 4.3 Insgesamt beträgt die den Gesuchstellenden für das Verfahren E-6739/2018 zustehende Parteientschädigung Fr. 2'520.-. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Gesuchstellenden diesen Betrag auszurichten, allenfalls unter Abzug des entsprechenden Betrags, falls das SEM die im Urteil vom 18. März 2020 festgesetzte Parteientschädigung bereits ausgerichtet haben sollte. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 5.3 Es wurde für das Revisionsverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6739/2018 vom 18. März 2020 wird hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung (Ziffer 6 des Dispositivs) aufgehoben.

3. Das SEM wird, in Abänderung des Urteils E-6739/2018 vom 18. März 2020 angewiesen, den Gesuchstellenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'520.- auszurichten.

4. Es werden im Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Den vertretenen Gesuchstellenden wird für das Revisionsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: