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E-2254/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2254/2024

U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Peru, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2024 / N (…).

E-2254/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen zusammen mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin Peru eigenen Angaben zufolge am (…) und reis- ten über E._______ am 26. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo sie glei- chentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 2. und

3. November 2023 statt. Am 31. Januar 2024 und am 21. März 2024 wur- den sie im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus F._______. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als (…) gemacht und als (…) sowie (…) gearbeitet. Beruflich sowie ferienhalber habe sie G._______, (und div. andere Länder) bereist. Die Beschwerdeführenden seien Mitte Mai 20(…) in eine Wohnung an der (…) im Bezirk H._______ in F._______ gezogen. Nach dem Einzug habe sich herausgestellt, dass sich im Haus eine Diskothek befinde, worin sich Personen der kriminellen Organisation «Tren de Aragua» aufhalten wür- den. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin sich aufgrund des Lärms und des Aufenthalts von Mitgliedern der «Tren de Aragua» im Haus erfolglos beim Hausbesitzer beschwert. Sie habe deshalb auf TikTok die Situation öffentlich gemacht und festgehalten, bei der Gegend handle es sich um eine gefährliche Zone, die von der Mafia kontrolliert werde. Am (…) seien vor ihrem Wohnhaus Schüsse auf der Strasse gefallen. Die Beschwerde- führerin habe versteckt aus dem Fenster gesehen und heimlich aufgenom- men, wie eine Person tot auf dem Boden gelegen sei. Ausserdem seien Polizisten und Journalisten vor Ort gewesen. Später hätten sie in den Nachrichten erfahren, beim Getöteten handle es sich um «I._______», eine der meist gesuchten Personen in Peru, der sich in ihrem Wohnhaus versteckt haben soll. Die Beschwerdeführerin habe gesehen, dass sich «I._______» bei der Erschiessung nicht gewehrt habe. Hingegen habe die Polizei behauptet, er sei gefährlich gewesen und deshalb erschossen wor- den. Am nächsten Morgen hätten sie im Wohnhaus mitbekommen, die Er- schiessung sei in Abmachung zwischen der Polizei und der «Tren de Ara- gua» erfolgt. Am (…) hätten die Beschwerdeführenden erneut Schüsse gehört. Da an ihrer Haustür Einschlusslöcher gewesen seien, seien sie auf den Polizei- posten ihres Bezirkes gegangen. Dort habe die Polizei ihnen mitgeteilt, die

E-2254/2024 Seite 3 Geschehnisse hätten nichts mit ihnen zu tun und es werde eine Polizeipat- rouille vorbeigeschickt, welche jedoch nicht erschienen sei. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin erneut beim Hausbesitzer beschwert und er- folglos versucht, ihr Mietzinsdepot zurückzuerhalten. Gleichentags habe sie eine Journalistin kontaktiert und am folgenden Tag habe sie im Rahmen eines Interviews über den Tod von «I._______» sowie ihren Eindruck be- richtet, die Polizei arbeite mit der Mafia zusammen. Das Interview sei nie im Fernsehen ausgestrahlt worden, weil dies der Chef des Senders unter- sagt habe. Am (…) seien nochmals Schüsse in der Nähe des Hauseingangs ihrer Wohnung gefallen. Zudem sei an eine schusssichere Metalltüre zwischen dem ersten und zweiten Stock ihres Wohnhauses geschlagen worden. Da- raufhin hätten sie bei der Polizei erstmals eine Anzeige erstattet, woraufhin ein Polizist sich den Schaden und die Einschusslöcher angeschaut habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstattung der Anzeige ihre ehema- lige Mitarbeiterin J._______ erwähnt. Mit ihr habe sie eine berufliche Strei- tigkeit gehabt und sie sei von ihr bedroht worden, weshalb sie mutmasse, J._______ sei für die Angriffe auf ihr Zuhause verantwortlich. Es seien je- doch seitens der Polizei keine Schutzmassnahmen getroffen worden. Am (…) seien die Beschwerdeführenden deshalb aus der Wohnung aus- gezogen und hätten vorübergehend in der Wohnung ihrer Grossmutter ge- lebt. Am (…) seien sie wiederum an der (…) in ein anderes Haus gezogen, wo sich auch das Restaurant des Lebenspartners der Beschwerdeführerin befunden habe. In der darauffolgenden Nacht sei im Restaurant eingebro- chen worden, woraufhin die Polizei gekommen sei. Die Einbrecher hätten jedoch nichts gestohlen, sondern nur die Verbindungstüre zum Haus mit Gewalt geöffnet. Auf den Überwachungskameras des Nachbarn seien zwei vermummte und bewaffnete Männer zu sehen gewesen, die versucht hät- ten, über das Ladenlokal in ihr Haus einzudringen. Da nichts aus dem Ge- schäft entwendet worden sei, seien sie davon ausgegangen, die Einbre- cher hätten ihnen etwas antun wollen. Daraufhin habe die Beschwerdefüh- rerin ihre Kinder aus der Schule genommen und gemeinsam mit ihrem Le- benspartner das Haus kaum noch verlassen. Kurz darauf hätten Personen auf Motorrädern nach ihnen gefragt. Beide Vorkommnisse hätten sie wie- derum bei der Polizei zur Anzeige gebracht und zusätzlich persönliche Schutzgarantien gegenüber J._______ beantragt, welche ihnen verweigert worden seien, weil sich J._______ im Ausland befunden habe. Einige Tage später sei der zuständige Polizist vom Fall abgezogen worden. In der Folge hätten sie einen Polizisten des Geheimdienstes kontaktiert, der ihnen

E-2254/2024 Seite 4 erklärt habe, hinter den Vorfällen stehe nicht J._______, sondern die Poli- zei in Zusammenarbeit mit der Mafia. Ihnen solle angehängt werden, sie hätten «I._______» an die Polizei ausgeliefert. Deshalb wolle sich ein Teil der Mafia an ihnen rächen. Auch müsse sie auf ihre Kinder aufpassen und das Land verlassen. Schliesslich seien sie in ganz Lateinamerika nicht in Sicherheit, weil gegen sie ein Kopfgeld ausgesetzt worden sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre peruanischen Reisepässe und Identitätskarten im Original sowie – jeweils in Kopie – ei- nen Mietvertrag, Fotos und Videos zum Einbruch in das Geschäft bezie- hungsweise Haus, Ausschnitte und Videos aus Nachrichtenbeiträgen über die Tötung von «I._______», Verläufe von Chatnachrichten und Videos mit Journalisten, Videos und Fotos von TikTok-Beiträgen sowie polizeiliche Be- richte zu zwei Anzeigen und einen Antrag zur Gewährung von persönlichen Schutzgarantien zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden am 28. März 2024 den Entwurf des ablehnenden Asy- lentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese am 2. April 2024 ein. D. Mit Verfügung vom 3. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Been- digung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 12. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines

E-2254/2024 Seite 5 Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan- des. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden nament- lich mehrere Arztberichte in deutscher und spanischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerin ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. H. Mit Eingabe vom 18. April 2024 orientierte das SEM das Gericht über das Verschwinden des Lebenspartners der Beschwerdeführerin per 8. April 2024. I. Die Beschwerdeführenden leisteten am 2. Mai 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-2254/2024 Seite 6 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder- herzustellen, ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Indessen ist der inzwischen verschwundene Leben- spartner der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdeführer aufgeführt. Somit sind sein abgelehntes Asylgesuch, die diesbezüglich verfügte Weg- weisung sowie der angeordnete Wegweisungsvollzug rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der abgelehnte Asylent- scheid bezüglich des Lebenspartners nicht angefochten wird und mithin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-2254/2024 Seite 7 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei den von den Beschwerdefüh- rerenden geltend gemachten Bedrohungen der «Tren de Aragua» handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Diesbezüglich hätten sie die An- zeigen sowie die Beantragung von Schutzgarantien lediglich gegen J._______ und nicht gegen die «Tren de Aragua» erstattet. Daher könne von ihnen erwartet werden, sich zwecks Schutzes vor der vermuteten Ver- folgung durch die «Tren de Aragua» an eine weitere Behörde oder an die Justiz in Peru zu wenden. Auch sei die peruanische Polizei vorliegend tätig geworden und habe ihre Anzeigen sowie Meldungen entgegengenommen und nach dem Einbruch im (…) einen Bericht verfasst. Aus dem Abzug des für den Fall zuständigen Polizisten sei nicht auf ein Untätigbleiben der Po- lizei zu schliessen und die Verweigerung von persönlichen Schutzgaran- tien sei begründet, weil die verdächtige Person zu jenem Zeitpunkt sich im Ausland befunden habe. Es bestünden zudem keine Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme des Schutzsystems nicht zugänglich oder individuell nicht zumutbar wäre. Daher sei vorliegend von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der peruanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen. Ferner seien die Beschwerdeführenden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die geltend gemachten Nachteile seien regional beschränkt und es sei ihnen zuzumuten, sich an einem an- deren Ort in Peru niederzulassen, zumal sie trotz Verfolgung an der glei- chen Strasse wohnhaft geblieben seien. Der Einwand, die «Tren de Ara- gua» sei in ganz Lateinamerika aktiv und suche nach ihnen, sei mangels Substantiierung unbegründet. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, die Vor- instanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie führen im Wesentlichen aus, eine Rückkehr nach Peru würde für sie eine unmittel-

E-2254/2024 Seite 8 bare (Lebens-)Gefahr bedeuten, vor allem da die «Tren de Aragua» immer noch eine Belohnung auf sie angesetzt habe und ihr nahes Umfeld ständig verfolgt werde. Hierbei biete die peruanische Polizei ihnen keinen Schutz, weil sie in der Sache involviert sei und sie als Kopfgeldjäger oder Informan- ten eingestuft habe. Ausserdem seien trotz ihrer Anzeigen von den Behör- den keine Schutzmassnahmen ergriffen und ihr Fall sei von der Staatsan- waltschaft einfach zu den Akten gelegt worden. Zudem lasse sie die peru- anische Präsidentin verfolgen, um zu verhindern, dass sie öffentlich über die Verwicklung der Regierung mit der Mafia aussagen. Ferner ignoriere die Vorinstanz das Ausmass an Korruption sowie Kriminalität in Peru und sie könnten sich nicht mit eigenen Mitteln selber schützen. Schliesslich ver- fügten sei nicht über die wirtschaftlichen Ressourcen, um sich in einer an- deren Region in Peru niederzulassen. 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gel- tend gemachten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und die pe- ruanischen Behörden vorliegend schutzfähig und schutzwillig sind. Der hiergegen auf Beschwerdestufe erhobene Einwand der Beschwerdefüh- renden, die peruanische Präsidentin lasse sie aufgrund der Aufdeckung von Korruptionsfällen in Peru verfolgen, ist nicht ansatzweise begründet und scheint – in Anbetracht des späten und erstmaligen Vorbringens – eine blosse Schutzbehauptung zu sein. Auch können die Beschwerdeführenden aus dem unbegründeten Vorbringen, die Polizei sei in der Sache involviert und eine Veröffentlichung in der Presse sei aufgrund der Schwere des Fal- les sowie der Beteiligung der Regierung nicht möglich, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sollten sie die «Tren de Aragua» nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihnen daher zuzumuten, sich bei den zuständi- gen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei der gel- tend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, wel- chem sich die Beschwerdeführenden durch ein innerstaatliches Auswei- chen entziehen können. Daran vermag das pauschale Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Korruption, die Kriminalität sowie ihre wirtschaft- liche Situation in Peru würde eine innerstaatliche Schutzalternative verhin- dern, nichts ändern. Ferner vermögen die Beschwerdeführenden aus den

E-2254/2024 Seite 9 auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verfolgungen von Personen aus ihrem näheren Umfeld in Ermangelung substantiierter Angaben oder aussagekräftiger Beweismittel nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliess- lich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-2254/2024 Seite 10 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Peru ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. 9.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Peru lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-2254/2024 Seite 11 9.3.1 Die allgemeine Lage in Peru ist weder von Krieg, Bürgerkrieg, allge- meiner Gewalt noch von einer medizinischen Notlage gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung ist dorthin grundsätzlich zumutbar. 9.3.2 Zur Begründung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin über langjährige, durch- aus erfolgreiche Arbeitserfahrungen – auch im Ausland – sowie ein sozia- les Beziehungsnetz in Peru verfügt, welches sie bei einer Rückkehr unter- stützen kann. Daran ändert auch nichts, dass zwischenzeitlich der Leben- spartner verschwunden ist, zumal die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie nach Peru zurückkehren können. Sodann ist gemäss dem ärzt- lichen Bericht des Universitätsspital K._______, Klinik für (…) vom (…) be- treffend die Beschwerdeführerin festzustellen, dass der (…) seinerzeit in Peru operativ unvollständig entfernt wurde. Vor diesem Hintergrund wer- den als Hauptdiagnosen der Verdacht auf ein (…), eine (…), eine (…) so- wie der Verdacht auf (…) genannt. Zum weiteren Prozedere soll ein zeit- nahes cMRI (bereits angemeldet) erfolgen sowie die in der Schweiz ver- ordnete Medikamentation zur Behandlung der (…) sowie der (…) fortge- führt werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die medika- mentöse Behandelbarkeit in Peru möglich ist, zumal die Beschwerdeführe- rin dort bereits vor der Ausreise behandelt wurde. Was das in Aussicht ge- stellte cMRI betrifft, hat die Beschwerdeführerin bis heute keinen diesbe- züglichen Befund zu den Akten gereicht. Sollte diesbezüglich noch neue Erkenntnisse erfolgen, ist dem im Moment des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen. Überdies steht es der Beschwerdeführerin frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). Insgesamt ist nicht anzunehmen, eine Rückkehr der Be- schwerdeführerin nach Peru würde zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. Schliesslich fin- den sich aus den Arztberichten keine Hinweise auf eine massgebliche Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist ihr somit bei einer Rückkehr insbesondere aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbil- dung zur (…) und ihrer Tätigkeit als (…) sowie (…) trotz den medizinischen Diagnosen zuzumuten, sich erneut um Arbeit zu bemühen. 9.3.3 Weiter sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine Umstände ersichtlich, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Die in der Rechtsmitteleingabe angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Entwicklungsstörungen der Kinder sind nicht durch Arztberichte

E-2254/2024 Seite 12 ausgewiesen und diese stehen selbst bei entsprechender Diagnose dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen alle über gültige peruanische Rei- sepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2254/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Janic Lombriser

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