Fristen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2254/2016 Urteil vom 20. April 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. Januar 2016 mit Verfügung vom 29. Februar 2016 - eröffnet am 1. März 2016 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM in der Rechtsmittelbelehrung feststellte, gestützt auf Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG könne gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2016 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte, dass er dieses damit begründete, weder anlässlich der Aushändigung der Verfügung noch später im Asylheim habe man ihn über den Inhalt der Verfügung informiert, der Inhalt sei ihm vielmehr erst vor zwei Tagen, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, mitgeteilt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden nach Art. 5 VwVG entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonogrand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233), dass über zulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschuldetermassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass das Hindernis vorliegend mutmasslich am 6. April 2016 weggefallen ist, als dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben der Inhalt der Verfügung mitgeteilt wurde, das Gesuch somit rechtzeitig gestellt worden ist, womit diese formelle Voraussetzung erfüllt ist, dass der Gesuchsteller aber dennoch zusammen mit dem Gesuch keine Beschwerde erhebt respektive Beschwerdegründe geltend macht, womit er - entgegen der Forderung von Art. 24 Abs. 1 VwVG - die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt hat, dass unabhängig davon die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraussetzt, dass diese unverschuldet nicht eingehalten werden konnte, dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140 m.w.H.), dass die Begründung des Gesuchstellers - er sei weder anlässlich der Aushändigung der Verfügung noch später im Asylheim über deren Inhalt informiert worden - nicht als eine genügende objektive Begründung hingenommen werden kann, dass es für eine Person in einem Asylverfahren offenkundig zumutbar ist, sich über den Inhalt einer amtlichen Verfügung, deren Erhalt sie persönlich mit Unterschrift am 1. März 2016 bestätigt hat, bei einer deutschkundigen Person zu informieren und die Beschwerdefrist von 30 Tagen hierfür - sowie zur Kontaktaufnahme mit Asyl-Beratungsstellen zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens - ausreichend bemessen ist, dass vorliegend mithin die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus objektiver Sichtweise auf nicht schützenswerter Nachlässigkeit beruht, dass aus diesen Erwägungen das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von 200.- (Art. 1-3 VGKE) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: