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E-2248/2013

E-2248/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Mit Schreiben vom 19. August 2010 liess die aus B._______, Provinz (...) stammende Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch einreichen und kündigte die Einreichung von Beweismittel an. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Verfahrensakten bevor ein erstinstanzlicher Entscheid ergehe. B. Am 2. September 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, eines Tages habe die "Kontra-Guerilla" in ihrem Dorf Häuser niedergebrannt und einige Personen festgenommen, welche die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt hätten. Dabei habe man ihr mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen; von den dabei erlittenen Verletzungen habe sie sich nie mehr richtig erholen können. Sie sei ebenfalls Sympathisantin der PKK gewesen, weshalb sie ihren Heimatstaat im Sommer 1998 verlassen und sich einige Zeit bei PKK-Kämpfern aufgehalten habe. Wegen ihrer Kopfverletzung sei sie schliesslich in das Flüchtlingslager (...) im Nordirak gegangen. Sie habe sich dort im künstlerisch-kulturellen Bereich betätigt, Frauenaktivitäten geleitet und ab dem Jahr (...) als Lehrerin für (...) gearbeitet. Im Jahr 2006 hätten sie einer Irakerin, die Mitglied bei der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gewesen sei, Schutz gewährt und ihre Auslieferung verweigert. Aus diesen Gründen sei sie bedroht worden, weshalb sie den Nordirak schliesslich im Jahr 2009 verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers nach Bulgarien gelangt sei. Sie habe dort ein Asylgesuch gestellt und dabei den Decknamen C._______ verwendet, weil ihr bekannt gewesen sei, dass Bulgarien PKK-Anhänger an die Türkei ausliefere. Ihr Asylgesuch sei im (...) 2010 letztinstanzlich abgelehnt worden. In der Türkei werde sie nun gesucht, weil sie Soldaten der "Kontra-Guerilla" beschimpft, vor allem aber weil sie sich danach für ungefähr zwei Monate der PKK angeschlossen habe. Die Sicherheitsbehörden würden sich bei ihrer Familie über sie erkundigen und es hätten wegen ihr sogar Festnahmen von Angehörigen stattgefunden. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. September 2014 Kopien ihres Flüchtlingsausweises, des Familienregisterauszugs, eines Haftbefehls des Strafgerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) 2009 sowie einer Verfügung desselben Strafgerichts vom (...) 2009 und mehrerer Fotoaufnahmen einreichen. Ausserdem beantragte sie aufgrund ihrer prozessualen Bedürftigkeit die amtliche Übersetzung dieser Dokumente. Am 2. November 2010 reichte sie den originalen Flüchtlingsausweis aus dem Flüchtlingslager (...) im Nordirak nach und legte eine schriftliche Bestätigung der Föderation Kurdischer Vereine in der Schweiz (FEKAR) ins Recht. D. Basierend auf dem EURODAC-Treffer vom (...) 2010 betreffend Bulgarien und der Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin, trat das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. August 2010 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Bulgarien sowie deren Vollzug an. E. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2011 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1696/2011 vom 4. April 2011 abgewiesen. F. Mit Meldung vom 25. Mai 2011 informierte das Migrationsamt des Kantons D._______ über das Verschwinden der Beschwerdeführerin seit dem 20. April 2011. II. G. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 5. September 2012 erneut an das BFM und suchte wiederum in der Schweiz um Asyl nach. Anfang (...) 2011 habe sie nochmals im Flüchtlingslager (...) Zuflucht gefunden. Allerdings habe sich sowohl die dort herrschende Situation als auch ihr psychischer Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Aus diesem Grund habe sie das Camp am (...) 2012 verlassen und sei erneut in die Schweiz gelangt. Inzwischen seien in der Türkei (...) ihrer Cousins im Rahmen der Verhaftungswelle der KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhaftet worden, und ihnen würden aus politischen Gründen langjährige Freiheitsstrafen drohen. H. Anlässlich der zweiten BzP vom 27. September 2012 gab die Beschwerdeführerin an, ungefähr im Jahr 1994 seien Soldaten in ihr Dorf eingefallen. Sie habe deshalb Kassetten mit kurdischer Musik aus dem Fenster geworfen, weshalb sie befragt und vergewaltigt worden sei. Erst als die Nachbarn aufgetaucht seien, habe man sie freigelassen. Ihre gesamte Familie setze sich für die kurdische Sache ein, und gegen sie bestehe in der Türkei ein Such- und Haftbefehl, wegen der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen. Sie habe sich vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 in Bulgarien aufgehalten. Schliesslich sei sie vom bulgarischen Geheimdienst vorgeladen und aufgefordert worden, innert zehn Tagen auszureisen oder ein neues Asylgesuch zu stellen. In Bulgarien müsse sie mit einer Auslieferung an die Türkei rechnen, zumal dies mehreren Landsleuten so geschehen sei. I. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. Januar 2013 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und ein nationales Asylver­fahren eröffnet worden sei. J. An der Anhörung vom 12. März 2013 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr in der Türkei beauftragter Anwalt habe im Zusammenhang mit dem gegen sie vorliegenden Haftbefehl Akteneinsicht verlangt. Die Staatsanwaltschaft in der Türkei habe die Herausgabe ihres Dossiers allerdings verweigert, weil das Verfahren noch nicht öffentlich sei. Die türkischen Behörden hätten dies im Bezug auf Kurden so veranlasst, damit die Dossiers geheimgehalten werden könnten. Wegen ihrer Fahndung stünden ihre Familienangehörigen stets unter Druck und sie seien auch unter Arrest genommen worden. K. Am 14. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen gegen sie gerichteten Haftbefehl sowie ein Urteil betreffend ihre Familie ein. L. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (eröffnet am 22. März 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. M. Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin reichte mit dem Rechtsmittel einen Amnesty Report 2012 Türkei, einen Reisebericht vom 17. April 2013 zur politischen Situation in der Osttürkei sowie ein türkischsprachiges Schreiben ihres Rechtsvertreters, E._______, vom 17. April 2013 ein. N. Mit Verfügung vom 26. April 2013 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. O. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bezeichnete die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, seine Einschätzung zu beeinflussen. P. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Juni 2013 eine Replik ein und untermauerte ihre Vorbringen mit Übersetzungen des Schreibens von E._______ vom 17. April 2013, der Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs im Verfahren der mitbeschuldigten Person der Beschwerdeführerin vom Kriminalgericht (...) sowie eines Bestätigungsschreibens der (...)-Filiale des Türkischen Menschenrechtsvereins (TIHD). Die entsprechenden Originale der Beweismittel gab sie mit Eingabe vom 25. Juni 2013 zu den Akten. Q. Am 16. Juni 2014 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 24. März 2014 von Dr. med. F._______ zu den Akten, in welchem folgende Diagnose gestellt wurde: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Entscheid damit, dass seinen Kenntnissen zufolge im aktuellen Zeitpunkt nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat und wegen der Eröffnung eines Strafverfahrens menschenrechtswidrige Behandlung seitens der türkischen Behörden drohe. Vielmehr handle es sich bei Strafverfahren gegen PKK-Aktivisten um legitime Strafverfolgung; für eine gegenteilige Annahmen bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise darlegen können, dass ihr tatsächlich eine 20-jährige Haftstrafe angedroht worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss nahelegen, zumal sie die vorgebrachten Vorfälle in der Türkei nicht dokumentieren würden und ihnen deshalb diesbezüglich kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen vermöge die geltend gemachte Vergewaltigung im Jahr 1994 im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung mehr zu begründen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, aus denen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erachtet werde müsste.

E. 4.2 Inhaltlich rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einerseits die unterlassene Berücksichtigung der erlittenen Vergewaltigung im Jahr 1994 wie auch ihres gesundheitlichen Zustands durch das BFM. Andererseits habe dieses auch auf eine kritische Auseinandersetzung mit aktuellen Menschenrechtsberichten betreffend in der Türkei laufende Strafverfahren verzichtet und sei zu Unrecht von grundsätzlich legitimer Strafverfolgung ausgegangen. Es spreche, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, für eine staatliche Verfolgung wegen ihres Engagements für die Kurden, dass der eingereichte Haftbefehl erst (...) Jahre nach ihrem Aufenthalt bei der PKK ausgestellt worden und darin vermerkt sei, dass klare Hinweise für einen Tatverdacht bestünden. Eine Strafandrohung von bis zu 15 Jahren in einem Gefängnis Typ F sei klar unverhältnismässig und als Politmalus zu qualifizieren. Insgesamt könne das zu erwartende Strafverfahren in der Türkei somit nicht als fair und rechtmässig erachtet werden. Eine entsprechende Überwachung sei zudem nicht möglich, weil das Verfahren zumindest bis zu ihrer Festnahme als geheim bezeichnet werde. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Ein einmonatiger Aufenthalt bei der PKK stelle zudem keinen Asylausschlussgrund im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Jedenfalls sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weil ihr bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismässige Freiheitsstrafe und Folter in der Untersuchungshaft drohe. Solches würde zu einer besorgniserregenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen. Als Subeventualantrag sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung respektive zu einer Botschaftsabklärung in Bezug auf das gegen sie eröffnete Strafverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben ihres Rechtsvertreters in der Türkei vom 17. April 2013 hin, wonach sein Antrag auf Akteneinsicht erst mündlich behandelt worden sei und diese Tatsache deshalb lediglich anhand des gleich gelagerten Falles ihrer Mitbeschuldigten dokumentiert werden könne. Jedenfalls sei bei dieser Sachlage eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nicht möglich, was einem fairen Verfahren im Sinn der EMRK klar entgegenstünde.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - abgesehen von einzelnen Aspekten ihres Sachvortrags - nicht in Zweifel zog. Das Bundesamt erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin in erster Linie als nicht asylrelevant; sie habe im heutigen Zeitpunkt nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, zumal sie ihr Heimatland erst vier Jahre, nachdem sie im Jahr 1994 von den türkischen Behörden behelligt worden sei, verlassen habe. Einzelne Sachverhaltselemente seien zudem widersprüchlich geschildert worden. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, sondern würden lediglich beweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei den Behörden melden müsse.

E. 5.2.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten, insbesondere auch der eingereichten Beweismittel, der Vorinstanz insoweit an als diese die Glaubhaftigkeit des wesentlichen Teils der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Erlebnisse als glaubhaft qualifiziert hat.

E. 5.2.2 Die beiden der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Aussagewidersprüche (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) betreffen entweder Details des Sachvortags (ihre konkrete Motivation für das Verstecken kurdischer Tonbandkassetten vor den Soldaten anlässlich einer Hausdurchsuchung) oder einen Punkt, der gegebenenfalls eher im Zusammenhang mit der Frage eines Dublin-Wegweisungsverfahrens interessiert hätte (Kontaktaufnahme türkischer Agenten während ihres Aufenthalts in Bulgarien).

E. 5.2.3 Hinzu kommt, dass alle Befragungen der Beschwerdeführerin nicht in ihrer kurdischen Muttersprache, sondern auf Türkisch durchgeführt wurden, obwohl sie zu Protokoll gegeben hatte, sie "verstehe gut Türkisch, habe aber Mühe, [sich] auf Türkisch auszudrücken" (Protokoll BzP vom 2. September 2010 S. 2). Bei Durchsicht der Gesprächsprotokolle fallen denn auch bildhafte Aussagen der Beschwerdeführerin auf, welche in der Tat auf solche Verständigungsschwierigkeiten schliessen lassen. So gab sie etwa an, ihr Nüfus sei dreimal "verbrannt", ohne dass sich der Sinn der Aussage durch mehrere Nachfragen wirklich hätte klären lassen (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. März 2013 F8 ff. und F41 f.), oder sie habe beim BFM ein "Dossier" über ihre Verwandten eingereicht, was nicht aktenkundig war (vgl. a.a.O. F47 ff.); bezeichnend sind auch die unverständlichen Aussagen zu Verletzungen einer Genossin ("verbrannte auch ihre Beine im Schnee. Sie haben auch ihre Füsse schneiden müssen... [SB unterbricht]", vgl. a.a.O. F133) oder im Zusammenhang mit den Kontakten zu türkischen Agenten in Bulgarien "Mir möchten das Gericht noch einmal aufrollen / aufnehmen" (vgl. a.a.O. F134]).

E. 5.2.4 Im Übrigen geht bereits die Schlussfolgerung des Bundesamtes fehl, wenn es einzig aufgrund des als unglaubhaft erachteten Vorfalls im Jahr 1994 davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei keiner Fahndung durch die türkischen Behörden ausgesetzt und sie müsse sich lediglich bei den heimatlichen Behörden melden.

E. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Bezirk B._______ in der Provinz (...), in welchem (...) worden war. Ihre Beschreibung der Bürgerkriegssituation der 1990er-Jahre ist von Realitätskennzeichen geprägt und deckt sich mit den verfügbaren Informationen über die damalige Lage in dieser Region Ostanatoliens. Angesichts der vielen eingereichten türkischen Gerichtsdokumente und Bestätigungsschreiben ist die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Somit ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, und es besteht kein Anlass für die beantragten weiteren Abklärungen respektive für eine Botschaftsanfrage.

E. 5.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Haftbefehl wurde dieser wegen des Vorwurfs der "Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK" ausgestellt, wobei unter der Rubrik "Verhaftungsgrund" Folgendes erwähnt ist: "Aufgrund von kräftigen Hinweisen betreffend Ausführung der Tat. Nicht Folgeleisten der Vorladung / Unmöglichkeit sie vorzuladen".

E. 6 Demnach bleibt nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der im Zusammenhang zu ihrer PKK-Vergangenheit eingeleiteten Strafuntersuchung im Urteilszeitpunkt begründete Furcht hat, inskünftig ernsthaften, asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E.8.3.1 m.w.H.).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/25 eingehend dargelegt, dass die Türkei seit dem Jahr 2001 zwar eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Jedoch erweist sich die allgemeine Menschenrechtslage trotz dieser rechtsstaatlichen Verbesserungen im Alltag als weiterhin problematisch. Namentlich sind echte oder mutmassliche Mitglieder von Organisationen, die als staatsgefährdend eingestuft werden - wie dies bei der PKK der Fall ist - gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt, in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Vor diesem Hintergrund wurde auch festgehalten, dass sich die repressive Politik des türkischen Staates gegen die kurdische Autonomiebestrebungen in letzter Zeit eher verstärkt hätten. In diesem Zusammenhang sind von 2009 bis April 2011 im Rahmen der sogenannten KCK-Operationen tausende kurdische Aktivisten, insbesondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivisten verhaftet worden. Grundlage für diese Inhaftierungen und entsprechenden Verurteilungen wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz. Diese Gesetze enthalten allerdings sehr vage Bestimmungen und können deshalb dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können. Von Menschenrechtsaktivisten wie auch von internationalen Beobachtern wird zudem kritisiert, dass solche Gerichtsprozesse in der Regel von Spezialgerichten geführt werden, den Gerichten für schwere Straftaten, was zu unangemessen hohen Strafen führe. Insgesamt gibt es folglich zahlreiche Hinweise darauf, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2).

E. 6.3 Bei dieser Sachlage stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr läuft, aufgrund ihrer politischen Einstellung respektive ihrer früheren PKK-Mitgliedschaft einem asylrechtlich relevanten Politmalus zu unterliegen. Dabei sind die tatsächlichen Handlungen der Beschwerdeführerin, die ihr von den türkischen Behörden vorgeworfen Delikte und die zu erwartende Strafe zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.3).

E. 6.3.1 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie für legitim erachtet, diejenigen kurdischen Aktivitäten strafrechtlich zu belangen, die sich zum Erreichen ihrer Ziele gewaltsamer Mittel bedienen. Es kann aber nicht als legitim bezeichnet werden, wenn jegliche prokurdische Aktivität unterdrückt oder jede Person kriminalisiert wird, die sich gewaltfrei für die Rechte der Kurden einsetzt.

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Akten im Jahr 1998 vor­übergehend der PKK angeschlossen, da sie bereits zuvor mit dieser Partei sympathisiert hatte. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sie dort allerdings nichts machen können und habe sich im Einverständnis mit der Organisation bereits nach kurzer Zeit in das Flüchtlingslager (...) in den Nordirak begeben. Gemäss Einschätzung des in der Türkei beauftragten Rechtsanwalts drohen der Beschwerdeführerin wegen ihrer kurzzeitigen Mitgliedschaft bei der PKK bis zu 15 Jahren Gefängnis. Nach Einschätzung des Gerichts müsste die Beschwerdeführerin im Fall einer Verurteilung wegen der ihr zu Last gelegten Mitgliedschaft jedenfalls mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen (vgl. auch BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Informationen zu Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin können nicht erhältlich gemacht werden, zumal selbst dem in der Türkei beauftragten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jegliche diesbezüglichen Informationen verweigert worden sind, um den Zweck der Untersuchung nicht zu gefährden.

E. 6.3.3 Unter Berücksichtigung der zahlreichen Hinweise darauf, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. Erwägung 6.2), sprechen die vorliegenden Umstände dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer PKK-Vergangenheit sowie der politisch motivierten Strafuntersuchung einem Politmalus ausgesetzt würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7).

E. 6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt ausserdem bereits der Umstand, dass ein politisches Datenblatt von der betroffenen Person in der Türkei vorliegt in der Regel auf berechtigte Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung schliessen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Dies muss gleichermassen gelten, wenn nach einer in die Türkei zurückkehrende Person mit einem Haftbefehl wegen PKK-Mitgliedschaft gefahndet wird, zumal diese Ausschreibung bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle mit gleicher Sicherheit entdeckt würde wie ein politisches Datenblatt.

E. 6.4 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Frage der (asyl- oder wegweisungsrechtlichen) Konsequenzen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kann vorliegend folglich offenbleiben.

E. 7 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aktivitäten für die PKK als asylunwürdig im Sinn von Art. 53 AsylG zu bezeichnen ist. Im Falle einer Asylunwürdigkeit ist trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Gemäss der von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9; zuletzt mit einer Urteilspublikation bestätigt in BVGE 2011/10 E. 6) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Zur Charakterisierung der PKK wurde ausgeführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB bezeichnet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen Bundesstrafgerichts RR.2010.92 / RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen dabei auch Delikte, welche nicht ein schweres Verbrechen im Sinn von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entsprechen (gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung stellte ein Verbrechen jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat dar; vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch die auslieferungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa BGE 133 IV 76) nimmt klaren Bezug auf den konkreten individuellen Tatbeitrag an strafbaren Handlungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-488/2011 vom 5. September 2013 E. 5).

E. 7.2 Weder ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin Hinweise auf Teilnahme an terroristischen Handlungen noch scheint das BFM davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich persönlich an terroristischen Aktivitäten beteiligt. Gemäss Akten können der Beschwerdeführerin keine verwerflichen Handlungen vorgeworfen werden, die einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zu rechtfertigen vermöchten.

E. 8 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2248/2013 Urteil vom 7. November 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Advokatin Nicole Hohl, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Schreiben vom 19. August 2010 liess die aus B._______, Provinz (...) stammende Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch einreichen und kündigte die Einreichung von Beweismittel an. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Verfahrensakten bevor ein erstinstanzlicher Entscheid ergehe. B. Am 2. September 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, eines Tages habe die "Kontra-Guerilla" in ihrem Dorf Häuser niedergebrannt und einige Personen festgenommen, welche die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt hätten. Dabei habe man ihr mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen; von den dabei erlittenen Verletzungen habe sie sich nie mehr richtig erholen können. Sie sei ebenfalls Sympathisantin der PKK gewesen, weshalb sie ihren Heimatstaat im Sommer 1998 verlassen und sich einige Zeit bei PKK-Kämpfern aufgehalten habe. Wegen ihrer Kopfverletzung sei sie schliesslich in das Flüchtlingslager (...) im Nordirak gegangen. Sie habe sich dort im künstlerisch-kulturellen Bereich betätigt, Frauenaktivitäten geleitet und ab dem Jahr (...) als Lehrerin für (...) gearbeitet. Im Jahr 2006 hätten sie einer Irakerin, die Mitglied bei der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) gewesen sei, Schutz gewährt und ihre Auslieferung verweigert. Aus diesen Gründen sei sie bedroht worden, weshalb sie den Nordirak schliesslich im Jahr 2009 verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers nach Bulgarien gelangt sei. Sie habe dort ein Asylgesuch gestellt und dabei den Decknamen C._______ verwendet, weil ihr bekannt gewesen sei, dass Bulgarien PKK-Anhänger an die Türkei ausliefere. Ihr Asylgesuch sei im (...) 2010 letztinstanzlich abgelehnt worden. In der Türkei werde sie nun gesucht, weil sie Soldaten der "Kontra-Guerilla" beschimpft, vor allem aber weil sie sich danach für ungefähr zwei Monate der PKK angeschlossen habe. Die Sicherheitsbehörden würden sich bei ihrer Familie über sie erkundigen und es hätten wegen ihr sogar Festnahmen von Angehörigen stattgefunden. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. September 2014 Kopien ihres Flüchtlingsausweises, des Familienregisterauszugs, eines Haftbefehls des Strafgerichts für schwere Straftaten (...) vom (...) 2009 sowie einer Verfügung desselben Strafgerichts vom (...) 2009 und mehrerer Fotoaufnahmen einreichen. Ausserdem beantragte sie aufgrund ihrer prozessualen Bedürftigkeit die amtliche Übersetzung dieser Dokumente. Am 2. November 2010 reichte sie den originalen Flüchtlingsausweis aus dem Flüchtlingslager (...) im Nordirak nach und legte eine schriftliche Bestätigung der Föderation Kurdischer Vereine in der Schweiz (FEKAR) ins Recht. D. Basierend auf dem EURODAC-Treffer vom (...) 2010 betreffend Bulgarien und der Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin, trat das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. August 2010 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Bulgarien sowie deren Vollzug an. E. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2011 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1696/2011 vom 4. April 2011 abgewiesen. F. Mit Meldung vom 25. Mai 2011 informierte das Migrationsamt des Kantons D._______ über das Verschwinden der Beschwerdeführerin seit dem 20. April 2011. II. G. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 5. September 2012 erneut an das BFM und suchte wiederum in der Schweiz um Asyl nach. Anfang (...) 2011 habe sie nochmals im Flüchtlingslager (...) Zuflucht gefunden. Allerdings habe sich sowohl die dort herrschende Situation als auch ihr psychischer Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Aus diesem Grund habe sie das Camp am (...) 2012 verlassen und sei erneut in die Schweiz gelangt. Inzwischen seien in der Türkei (...) ihrer Cousins im Rahmen der Verhaftungswelle der KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhaftet worden, und ihnen würden aus politischen Gründen langjährige Freiheitsstrafen drohen. H. Anlässlich der zweiten BzP vom 27. September 2012 gab die Beschwerdeführerin an, ungefähr im Jahr 1994 seien Soldaten in ihr Dorf eingefallen. Sie habe deshalb Kassetten mit kurdischer Musik aus dem Fenster geworfen, weshalb sie befragt und vergewaltigt worden sei. Erst als die Nachbarn aufgetaucht seien, habe man sie freigelassen. Ihre gesamte Familie setze sich für die kurdische Sache ein, und gegen sie bestehe in der Türkei ein Such- und Haftbefehl, wegen der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen. Sie habe sich vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 in Bulgarien aufgehalten. Schliesslich sei sie vom bulgarischen Geheimdienst vorgeladen und aufgefordert worden, innert zehn Tagen auszureisen oder ein neues Asylgesuch zu stellen. In Bulgarien müsse sie mit einer Auslieferung an die Türkei rechnen, zumal dies mehreren Landsleuten so geschehen sei. I. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. Januar 2013 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und ein nationales Asylver­fahren eröffnet worden sei. J. An der Anhörung vom 12. März 2013 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr in der Türkei beauftragter Anwalt habe im Zusammenhang mit dem gegen sie vorliegenden Haftbefehl Akteneinsicht verlangt. Die Staatsanwaltschaft in der Türkei habe die Herausgabe ihres Dossiers allerdings verweigert, weil das Verfahren noch nicht öffentlich sei. Die türkischen Behörden hätten dies im Bezug auf Kurden so veranlasst, damit die Dossiers geheimgehalten werden könnten. Wegen ihrer Fahndung stünden ihre Familienangehörigen stets unter Druck und sie seien auch unter Arrest genommen worden. K. Am 14. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen gegen sie gerichteten Haftbefehl sowie ein Urteil betreffend ihre Familie ein. L. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (eröffnet am 22. März 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. M. Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin reichte mit dem Rechtsmittel einen Amnesty Report 2012 Türkei, einen Reisebericht vom 17. April 2013 zur politischen Situation in der Osttürkei sowie ein türkischsprachiges Schreiben ihres Rechtsvertreters, E._______, vom 17. April 2013 ein. N. Mit Verfügung vom 26. April 2013 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. O. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bezeichnete die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, seine Einschätzung zu beeinflussen. P. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Juni 2013 eine Replik ein und untermauerte ihre Vorbringen mit Übersetzungen des Schreibens von E._______ vom 17. April 2013, der Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs im Verfahren der mitbeschuldigten Person der Beschwerdeführerin vom Kriminalgericht (...) sowie eines Bestätigungsschreibens der (...)-Filiale des Türkischen Menschenrechtsvereins (TIHD). Die entsprechenden Originale der Beweismittel gab sie mit Eingabe vom 25. Juni 2013 zu den Akten. Q. Am 16. Juni 2014 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 24. März 2014 von Dr. med. F._______ zu den Akten, in welchem folgende Diagnose gestellt wurde: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Entscheid damit, dass seinen Kenntnissen zufolge im aktuellen Zeitpunkt nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat und wegen der Eröffnung eines Strafverfahrens menschenrechtswidrige Behandlung seitens der türkischen Behörden drohe. Vielmehr handle es sich bei Strafverfahren gegen PKK-Aktivisten um legitime Strafverfolgung; für eine gegenteilige Annahmen bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise darlegen können, dass ihr tatsächlich eine 20-jährige Haftstrafe angedroht worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss nahelegen, zumal sie die vorgebrachten Vorfälle in der Türkei nicht dokumentieren würden und ihnen deshalb diesbezüglich kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen vermöge die geltend gemachte Vergewaltigung im Jahr 1994 im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung mehr zu begründen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, aus denen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erachtet werde müsste. 4.2 Inhaltlich rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einerseits die unterlassene Berücksichtigung der erlittenen Vergewaltigung im Jahr 1994 wie auch ihres gesundheitlichen Zustands durch das BFM. Andererseits habe dieses auch auf eine kritische Auseinandersetzung mit aktuellen Menschenrechtsberichten betreffend in der Türkei laufende Strafverfahren verzichtet und sei zu Unrecht von grundsätzlich legitimer Strafverfolgung ausgegangen. Es spreche, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, für eine staatliche Verfolgung wegen ihres Engagements für die Kurden, dass der eingereichte Haftbefehl erst (...) Jahre nach ihrem Aufenthalt bei der PKK ausgestellt worden und darin vermerkt sei, dass klare Hinweise für einen Tatverdacht bestünden. Eine Strafandrohung von bis zu 15 Jahren in einem Gefängnis Typ F sei klar unverhältnismässig und als Politmalus zu qualifizieren. Insgesamt könne das zu erwartende Strafverfahren in der Türkei somit nicht als fair und rechtmässig erachtet werden. Eine entsprechende Überwachung sei zudem nicht möglich, weil das Verfahren zumindest bis zu ihrer Festnahme als geheim bezeichnet werde. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Ein einmonatiger Aufenthalt bei der PKK stelle zudem keinen Asylausschlussgrund im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Jedenfalls sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weil ihr bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismässige Freiheitsstrafe und Folter in der Untersuchungshaft drohe. Solches würde zu einer besorgniserregenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen. Als Subeventualantrag sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung respektive zu einer Botschaftsabklärung in Bezug auf das gegen sie eröffnete Strafverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben ihres Rechtsvertreters in der Türkei vom 17. April 2013 hin, wonach sein Antrag auf Akteneinsicht erst mündlich behandelt worden sei und diese Tatsache deshalb lediglich anhand des gleich gelagerten Falles ihrer Mitbeschuldigten dokumentiert werden könne. Jedenfalls sei bei dieser Sachlage eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nicht möglich, was einem fairen Verfahren im Sinn der EMRK klar entgegenstünde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - abgesehen von einzelnen Aspekten ihres Sachvortrags - nicht in Zweifel zog. Das Bundesamt erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin in erster Linie als nicht asylrelevant; sie habe im heutigen Zeitpunkt nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, zumal sie ihr Heimatland erst vier Jahre, nachdem sie im Jahr 1994 von den türkischen Behörden behelligt worden sei, verlassen habe. Einzelne Sachverhaltselemente seien zudem widersprüchlich geschildert worden. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, sondern würden lediglich beweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei den Behörden melden müsse. 5.2 5.2.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten, insbesondere auch der eingereichten Beweismittel, der Vorinstanz insoweit an als diese die Glaubhaftigkeit des wesentlichen Teils der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Erlebnisse als glaubhaft qualifiziert hat. 5.2.2 Die beiden der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Aussagewidersprüche (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) betreffen entweder Details des Sachvortags (ihre konkrete Motivation für das Verstecken kurdischer Tonbandkassetten vor den Soldaten anlässlich einer Hausdurchsuchung) oder einen Punkt, der gegebenenfalls eher im Zusammenhang mit der Frage eines Dublin-Wegweisungsverfahrens interessiert hätte (Kontaktaufnahme türkischer Agenten während ihres Aufenthalts in Bulgarien). 5.2.3 Hinzu kommt, dass alle Befragungen der Beschwerdeführerin nicht in ihrer kurdischen Muttersprache, sondern auf Türkisch durchgeführt wurden, obwohl sie zu Protokoll gegeben hatte, sie "verstehe gut Türkisch, habe aber Mühe, [sich] auf Türkisch auszudrücken" (Protokoll BzP vom 2. September 2010 S. 2). Bei Durchsicht der Gesprächsprotokolle fallen denn auch bildhafte Aussagen der Beschwerdeführerin auf, welche in der Tat auf solche Verständigungsschwierigkeiten schliessen lassen. So gab sie etwa an, ihr Nüfus sei dreimal "verbrannt", ohne dass sich der Sinn der Aussage durch mehrere Nachfragen wirklich hätte klären lassen (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. März 2013 F8 ff. und F41 f.), oder sie habe beim BFM ein "Dossier" über ihre Verwandten eingereicht, was nicht aktenkundig war (vgl. a.a.O. F47 ff.); bezeichnend sind auch die unverständlichen Aussagen zu Verletzungen einer Genossin ("verbrannte auch ihre Beine im Schnee. Sie haben auch ihre Füsse schneiden müssen... [SB unterbricht]", vgl. a.a.O. F133) oder im Zusammenhang mit den Kontakten zu türkischen Agenten in Bulgarien "Mir möchten das Gericht noch einmal aufrollen / aufnehmen" (vgl. a.a.O. F134]). 5.2.4 Im Übrigen geht bereits die Schlussfolgerung des Bundesamtes fehl, wenn es einzig aufgrund des als unglaubhaft erachteten Vorfalls im Jahr 1994 davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei keiner Fahndung durch die türkischen Behörden ausgesetzt und sie müsse sich lediglich bei den heimatlichen Behörden melden. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Bezirk B._______ in der Provinz (...), in welchem (...) worden war. Ihre Beschreibung der Bürgerkriegssituation der 1990er-Jahre ist von Realitätskennzeichen geprägt und deckt sich mit den verfügbaren Informationen über die damalige Lage in dieser Region Ostanatoliens. Angesichts der vielen eingereichten türkischen Gerichtsdokumente und Bestätigungsschreiben ist die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Somit ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, und es besteht kein Anlass für die beantragten weiteren Abklärungen respektive für eine Botschaftsanfrage. 5.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Haftbefehl wurde dieser wegen des Vorwurfs der "Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK" ausgestellt, wobei unter der Rubrik "Verhaftungsgrund" Folgendes erwähnt ist: "Aufgrund von kräftigen Hinweisen betreffend Ausführung der Tat. Nicht Folgeleisten der Vorladung / Unmöglichkeit sie vorzuladen".

6. Demnach bleibt nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der im Zusammenhang zu ihrer PKK-Vergangenheit eingeleiteten Strafuntersuchung im Urteilszeitpunkt begründete Furcht hat, inskünftig ernsthaften, asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E.8.3.1 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/25 eingehend dargelegt, dass die Türkei seit dem Jahr 2001 zwar eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Jedoch erweist sich die allgemeine Menschenrechtslage trotz dieser rechtsstaatlichen Verbesserungen im Alltag als weiterhin problematisch. Namentlich sind echte oder mutmassliche Mitglieder von Organisationen, die als staatsgefährdend eingestuft werden - wie dies bei der PKK der Fall ist - gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt, in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Vor diesem Hintergrund wurde auch festgehalten, dass sich die repressive Politik des türkischen Staates gegen die kurdische Autonomiebestrebungen in letzter Zeit eher verstärkt hätten. In diesem Zusammenhang sind von 2009 bis April 2011 im Rahmen der sogenannten KCK-Operationen tausende kurdische Aktivisten, insbesondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivisten verhaftet worden. Grundlage für diese Inhaftierungen und entsprechenden Verurteilungen wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz. Diese Gesetze enthalten allerdings sehr vage Bestimmungen und können deshalb dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können. Von Menschenrechtsaktivisten wie auch von internationalen Beobachtern wird zudem kritisiert, dass solche Gerichtsprozesse in der Regel von Spezialgerichten geführt werden, den Gerichten für schwere Straftaten, was zu unangemessen hohen Strafen führe. Insgesamt gibt es folglich zahlreiche Hinweise darauf, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). 6.3 Bei dieser Sachlage stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr läuft, aufgrund ihrer politischen Einstellung respektive ihrer früheren PKK-Mitgliedschaft einem asylrechtlich relevanten Politmalus zu unterliegen. Dabei sind die tatsächlichen Handlungen der Beschwerdeführerin, die ihr von den türkischen Behörden vorgeworfen Delikte und die zu erwartende Strafe zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.3). 6.3.1 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie für legitim erachtet, diejenigen kurdischen Aktivitäten strafrechtlich zu belangen, die sich zum Erreichen ihrer Ziele gewaltsamer Mittel bedienen. Es kann aber nicht als legitim bezeichnet werden, wenn jegliche prokurdische Aktivität unterdrückt oder jede Person kriminalisiert wird, die sich gewaltfrei für die Rechte der Kurden einsetzt. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Akten im Jahr 1998 vor­übergehend der PKK angeschlossen, da sie bereits zuvor mit dieser Partei sympathisiert hatte. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sie dort allerdings nichts machen können und habe sich im Einverständnis mit der Organisation bereits nach kurzer Zeit in das Flüchtlingslager (...) in den Nordirak begeben. Gemäss Einschätzung des in der Türkei beauftragten Rechtsanwalts drohen der Beschwerdeführerin wegen ihrer kurzzeitigen Mitgliedschaft bei der PKK bis zu 15 Jahren Gefängnis. Nach Einschätzung des Gerichts müsste die Beschwerdeführerin im Fall einer Verurteilung wegen der ihr zu Last gelegten Mitgliedschaft jedenfalls mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen (vgl. auch BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Informationen zu Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin können nicht erhältlich gemacht werden, zumal selbst dem in der Türkei beauftragten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jegliche diesbezüglichen Informationen verweigert worden sind, um den Zweck der Untersuchung nicht zu gefährden. 6.3.3 Unter Berücksichtigung der zahlreichen Hinweise darauf, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. Erwägung 6.2), sprechen die vorliegenden Umstände dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer PKK-Vergangenheit sowie der politisch motivierten Strafuntersuchung einem Politmalus ausgesetzt würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7). 6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt ausserdem bereits der Umstand, dass ein politisches Datenblatt von der betroffenen Person in der Türkei vorliegt in der Regel auf berechtigte Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung schliessen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Dies muss gleichermassen gelten, wenn nach einer in die Türkei zurückkehrende Person mit einem Haftbefehl wegen PKK-Mitgliedschaft gefahndet wird, zumal diese Ausschreibung bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle mit gleicher Sicherheit entdeckt würde wie ein politisches Datenblatt. 6.4 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Frage der (asyl- oder wegweisungsrechtlichen) Konsequenzen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kann vorliegend folglich offenbleiben.

7. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aktivitäten für die PKK als asylunwürdig im Sinn von Art. 53 AsylG zu bezeichnen ist. Im Falle einer Asylunwürdigkeit ist trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren. 7.1 Gemäss der von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9; zuletzt mit einer Urteilspublikation bestätigt in BVGE 2011/10 E. 6) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Zur Charakterisierung der PKK wurde ausgeführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB bezeichnet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen Bundesstrafgerichts RR.2010.92 / RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen dabei auch Delikte, welche nicht ein schweres Verbrechen im Sinn von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entsprechen (gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung stellte ein Verbrechen jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat dar; vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch die auslieferungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa BGE 133 IV 76) nimmt klaren Bezug auf den konkreten individuellen Tatbeitrag an strafbaren Handlungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-488/2011 vom 5. September 2013 E. 5). 7.2 Weder ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin Hinweise auf Teilnahme an terroristischen Handlungen noch scheint das BFM davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich persönlich an terroristischen Aktivitäten beteiligt. Gemäss Akten können der Beschwerdeführerin keine verwerflichen Handlungen vorgeworfen werden, die einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zu rechtfertigen vermöchten.

8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: