Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1696/2011 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine kurdische Türkin, eigenen Angaben zufolge 1998 kurze Zeit bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK war, seither in einem Flüchtlingslager im Nordirak lebte und ungefähr im September 2009 über die Türkei nach Bulgarien gelangte, wo sie um Asyl nachsuchte, dass ihr Asylgesuch in Bulgarien eigenen Angaben zufolge im November 2009 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde im Sommer 2010 abgewiesen wurde, dass sie anschliessend am 16. August 2010 Bulgarien verliess und am 19. August 2010 in die Schweiz gelangte, wo sie am 20. August 2010 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [Ort] vom 2. September 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie werde als (ehemaliges) Mitglied der PKK in der Türkei gesucht und habe aus dem Flüchtlingslager im Nordirak fliehen müssen, weil verschiedene Sippen Druck auf sie ausgeübt hätten, nachdem die Frauen des Lagers einer verfolgten Frau und mehreren Mädchen, die man jung habe verheiraten wollen, geholfen hätten, dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, da ihr die bulgarischen Behörden 10 Tage Zeit zur Ausreise gegeben hätten und sie dort im Asylzentrum von Angehörigen des türkischen Geheimdienstes aufgesucht worden sei, die sie davon zu überzeugen versucht hätten, dass sie in der Türkei nichts zu befürchten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 - eröffnet am 14. März 2011 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Bulgarien verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und ihr Asylgesuch materiell zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Wegweisungsvollzug sei umgehend vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, da Bulgarien sie in die Türkei weggewiesen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 22. März 2011 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 20. August 2010 Bulgarien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete und Bulgarien dem Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 17. Februar 2011 zugestimmt hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schweiz sei aufgrund einer drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebots durch Bulgarien gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären, dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen, dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2011/45 E. 5), dass zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht insbesondere das Non-Refoulementgebot nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK gehört, dass Bulgarien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Bulgarien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Bericht des UNO-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) zur Situation der Flüchtlinge in Bulgarien auf verschiedene Missstände aufmerksam macht, so insbesondere darauf, dass das berufliche und ethische Verhalten von Übersetzern und Befragern und die Qualität von Länderberichten den Standards der EU nicht entsprächen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, in ihrem Fall handle es sich offensichtlich um ein Fehlurteil aufgrund der vom UNHCR festgestellten Missstände, anders sei nicht zu erklären, wieso sie in Bulgarien keinen Schutz gefunden habe, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung jedoch in keiner Weise substanziiert oder belegt, dass sie insbesondere weder in der Befragung vor dem BFM noch in der Beschwerdeschrift darlegt, inwiefern das Asylverfahren in Bulgarien in ihrem Fall nicht den internationalen Standards entsprochen habe, dass sie weder die ablehnende Verfügung der bulgarischen Behörden, noch das die Verfügung bestätigende Urteil zu den Akten gab, dass damit die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr drohe eine Wegweisung in die Türkei in Verletzung des Non-Refoulementgebots, in keiner Weise bewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daran auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, sie habe von Anfang an in die Schweiz gehen wollen, um hier ein Asylgesuch zu stellen, und habe in Bulgarien nur deshalb um Asyl nachgesucht, da die Schlepper sie dort zurückgelassen hätten, dass die Begründung des BFM für den Verzicht auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in seiner ablehnenden Verfügung zwar kurz ausgefallen ist, dies jedoch entgegen den Ansichten der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist, da Nichteintretensentscheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 37 Abs. 1 AsylG), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: