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E-2242/2013

E-2242/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber sunnitischen Glaubens aus Mosul, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2011 auf dem Landweg und reiste über Syrien und die Türkei nach Griechenland, wo er sich während drei Monaten aufhielt. Am 5. September 2011 flog er mit einem gefälschten Reisepass von Rhodos nach Mailand und gelangte am selben Tag mit dem Zug in die Schweiz, wo er am 9. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2011, der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Februar 2012 und einer ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei während der Zeit des Regimes von Saddam Hussein (...) und Mitglied der Baath-Partei gewesen. Diese Organisation existiere seit dem Sturz Husseins im Untergrund; daran hätten sich sein Vater und seine Brüder seit 2003 beziehungsweise 2004 beteiligt. Im Jahre 2006 habe er auf Geheiss seines Vaters seine Arbeit als (...) aufgegeben, sei ebenfalls der Baath-Partei beigetreten und habe die Polizeiakademie besucht. Nach Absolvierung einer viermonatigen Ausbildung im Jahre 2007 habe er als Polizist ohne Dienstgrad im Polizeizentrum B._______ gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Haftbefehle beziehungsweise Haftbefehlslisten beim Polizeiposten C._______ abzuholen und zum Posten B._______ zu bringen. Wenn er in den Haftbefehlen auf Namen von Baathisten gestossen sei, habe er seinem Vater diese mündlich mitgeteilt oder Kopien der Haftbefehle angefertigt und an seinen Vater weitergeleitet. Dieser beziehungsweise ein Bekannter seines Vaters habe dann die Parteikollegen informiert, damit sie Mosul vor der Ergreifung durch die Polizei hätten verlassen können. Einer dieser Männer sei nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt von der Polizei befragt worden. Unter Folter habe dieser ihn, seinen Vater und seine Brüder verraten. Sein Vater habe dies erfahren und daraufhin von ihm verlangt, dass er das Land sofort verlasse, was er wenige Tage später getan habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Hinrichtung. A.c Mit Schreiben vom 15. November 2011 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Abänderung seines Familiennamens von D._______ auf A._______. Dies verweigerte das BFM mit dem Hinweis, dass eine Änderung nur nach Vorlage eines Originaldokuments vorgenommen werden könne. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mehrfach vor, er habe sich in einem an seinen richtigen Namen (A._______) und das EVZ Kreuzlingen adressierten Umschlag seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis, seinen Berufsausweis als Polizist, die Mitgliedschaftskarte seines Vaters bei der "Ittihad Saddamien" und ein Schreiben der Baath-Partei betreffend Bestätigung der Mitgliedschaft schicken lassen. Diese Dokumente seien ihm jedoch durch das EVZ wegen des abweichenden Namens nicht ausgehändigt worden, und er habe sie nicht mehr erhältlich machen können, da sie dem BFM übermittelt worden seien. Die Vorinstanz wies ihn in diversen Schreiben wiederholt darauf hin, dass solche Dokumente nicht eingetroffen seien. Am 7. November 2012 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass eine entsprechend adressierte Sendung am 10. Oktober 2011 im EVZ Kreuzlingen von der Securitas entgegengenommen wurde. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 teilte die Sachbearbeiterin des BFM ihm mit, dass die Dokumente aufgrund der falschen Namensangabe und mangels Angabe der N-Nummer in der Sendung nicht aufgefunden werden könnten. B. Mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet am 22. März 2013 - wies das BFM das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten, bei denen es sich nach dessen Angaben um Kopien des Mitgliederausweises seines Vaters bei der Saddam-Union, des Familienausweises seines Vaters und seines (Beschwerdeführer) Nationalitätenausweis handle. Zudem legte er ein Scheidungsurteil eines irakischen Gerichts vom 12. Oktober 2010 (in Kopie, samt deutscher Übersetzung) und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte insbesondere aus, dessen Schilderungen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und ohne jede Grundlage geblieben. Über seine angebliche Herkunft aus einer regimetreuen Familie von Baathisten habe er keinerlei Aussagen machen können. Während der ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 sei er mehrfach aufgefordert worden, detailliert darüber zu berichten, welche Auswirkungen der Sturz des Saddam-Regimes auf seine Familie, insbesondere auf seinen Vater gehabt habe und wie er die Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Brüder in der illegal weiterbestehenden und verfolgten Baath-Partei erlebt habe. Seine diesbezüglichen Aussagen seien einsilbig und vage ausgefallen, zudem sei er den ihm gestellten Fragen stetig ausgewichen und in allgemeine Schilderungen der politischen Ereignisse im Irak verfallen. Mit diesem Verhalten habe er unmissverständlich klar gemacht, dass er nicht aus einer Familie von Baath-Anhängern stammen könne. Aufgrund dieser Feststellung werde seinen Vorbringen insgesamt die Grundlage entzogen. Daher erübrige es sich, genauer auf seine unsubstanziierten und unlogischen Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Spitzel-Tätigkeit einzugehen.

E. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Aussagen seien widerspruchsfrei ausgefallen, weshalb diesen erhöhtes Gewicht beizumessen sei. Zudem habe er weder ausweichend noch vage geantwortet, sondern schlicht nicht mehr gewusst, als er ausgesagt habe. Aufgrund seines Wissensstandes sei es ihm nicht möglich gewesen, detailliertere Angaben zu machen. Sein Vater habe vor dem Sturz von Saddam Hussein nicht mit der Familie zusammengelebt und sei lediglich für drei Tage im Monat nach Hause gekommen (vgl. A40/11 F27 S. 4). Er selbst sei zu jener Zeit noch ein Kind gewesen, weshalb durchaus plausibel sei, dass er keine detaillierten Kenntnisse über die damaligen Tätigkeiten seines Vaters habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei sein Vater dann zwar nach Hause zurückgekehrt. Dieser sei aber sehr schweigsam gewesen und habe kaum gesprochen. Es erscheine denn auch plausibel, dass sein Vater nach dem Verbot der Baath-Partei keinerlei Informationen über deren Aktivitäten an Aussenstehende weitergegeben habe. Da er (Beschwerdeführer) der Baath-Partei erst im Jahre 2006 beigetreten sei, habe er keine Informationen darüber, was in der Organisation vor jener Zeit genau geschehen sei. Die Feststellung des BFM, wonach er nicht aus einer Familie stammen könne, die der Baath-Partei nahe gestanden habe, sei unhaltbar. Er habe auf glaubhafte Art und Weise vorgebracht, dass sein Vater als (...) für das Regime von Saddam Hussein gearbeitet habe. Dies könne mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden. Nachdem die Vorinstanz die ihr zugesandten Dokumente verloren habe (vgl. A40/11 F3-6 S. 3), habe er seine Familie erneut kontaktiert und eine Kopie des Mitgliederausweises der Saddam-Union seines Vaters vom 5. Juni 1996 erhältlich machen können. Damit werde widerlegt, dass er nicht aus einer dem Saddam-Regime nahestehenden Familie stamme und belegt, dass sein Vater ein hochrangiges Mitglied des Regimes gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde überdies durch den in Kopie zu den Akten gereichten Familienausweis seines Vaters, die Kopie seines Nationalitätenausweises und das Scheidungsurteil vom 12. Oktober 2010 untermauert. So würden diese Dokumente bestätigen, dass er - wie bei den vorinstanzlichen Befragungen angegeben - aus Mosul stamme und von seiner Frau geschieden worden sei. Zusammenfassend seien seine Vorbringen glaubhaft. Als ehemaliger Angehöriger der Baath-Partei müsse er in seinem Heimatstaat nach wie vor befürchten, Opfer gewalttätiger Übergriffe zu werden. Dies ergebe sich aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. April 2012 (Alexandra Geiser, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes). Zudem sei er aus dem aktiven Polizeidienst geflohen und habe das Land illegal verlassen. Dieses Verhalten dürfte bei den irakischen Behörden den Verdacht geweckt haben, dass er den Polizeidienst genutzt habe, um als Spitzel Informationen für die illegale Opposition zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund habe er bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak mit flüchtlingsrelevanter Bestrafung zu rechnen.

E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging.

E. 6.1.1 Zunächst ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nur unsubstanziiert und vage über die Auswirkungen des Sturzes von Saddam Hussein auf seine angeblich regimetreue Familie berichtete. Mit Verweis auf sein damaliges Kindesalter vermag er dieses Versäumnis nicht zu erklären. Im Zeitpunkt des Sturzes war der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre alt, weshalb von ihm mehr Informationen hätten erwartet werden können als jene, die er der Vorinstanz gab, nämlich dass sein Vater nach Beginn der Besatzung nach Hause zurückgekehrt und fortan sehr schweigsam gewesen sei und dass er seit 2004 zusammen mit Parteigenossen Sitzungen veranstaltet habe, um das Regime von Saddam Hussein wieder herzustellen (vgl. A40/11 F31 S. 5 und F42 ff. S. 6). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers geglaubt wird, dass er keine weitergehenden Kenntnisse über die Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder vor dem Jahre 2006 hatte, vermag er das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen.

E. 6.1.2 Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein zentrales Asylvorbringen - die Spitzeltätigkeit im Rahmen des Polizeidienstes - glaubhaft zu machen. So ist mit der Vorinstanz feststellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen sind; zudem enthalten sie mehrere Ungereimtheiten. Anlässlich der Befragung zur Person brachte der Beschwerdeführer zunächst in oberflächlicher Weise vor, seine durch seinen Vater vorgesehene Tätigkeit im Polizeidienst habe zum Ziel gehabt, an diesen Informationen über die Polizisten zu liefern, die die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei verhaftet hätten. Sodann machte er geltend, seine Aufgabe sei es gewesen, Haftbefehle vom Polizeiposten C._______ abzuholen und zum Posten B._______ zu bringen. Wenn darauf Namen von Baathisten gestanden hätten, habe er dies seinem Vater mündlich mitgeteilt oder die Haftbefehle kopiert und ihm schriftlich ausgehändigt. In der Nähe des Polizeipostens habe es ein Gericht gegeben, wo ein Kopierapparat gestanden habe, mit dem er die Kopien angefertigt habe (vgl. A11/11 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der eingehenden Anhörung wurde er gefragt, ob er keine Angst gehabt habe, dass die Telefonate zwischen seinem Vater und ihm, bei denen er diesem die Namen übermittelt habe (vgl. A24/14 F47 S. 8), hätten abgehört werden können. Dies verneinte der Beschwerdeführer implizit und sagte ohne weitere Ausführungen pauschal aus, sie hätten eine chiffrierte Sprache gehabt (vgl. A24/14 F48 S. 8). Dies stellt angesichts der aus einer solchen Informationsübermittlung potenziell erwachsenden Gefahr eine unzureichende Erklärung dar. Im Gegensatz zur Angabe anlässlich der Erstbefragung führte er bei der eingehenden Anhörung ferner aus, er habe die Namenslisten in mit den Baathisten zusammenarbeitenden Kopiergeschäften beim Gerichtsgebäude (und nicht wie zunächst vorgebracht im Gericht selbst) kopiert (vgl. A24/14 F49 S. 8). Auf die vierjährige Ausübung seiner Tätigkeit ohne Komplikationen angesprochen brachte der Beschwerdeführer wiederum lediglich in oberflächlicher Weise vor, seine 18 bis 20 Kollegen hätten keinen Verdacht geschöpft (vgl. A24/14 F36 S. 6 und F68 S. 10). Diese seien beim Polizeiposten gewesen, während er zur Polizeidirektion gegangen sei. Dort habe es viel Personenverkehr gegeben, keiner interessiere sich für den anderen und jeder sei mit seiner Angelegenheit beschäftigt (A24/14 F36 S. 6 f.). Zudem erklärte er den Umstand, dass er während vier Jahren unbehelligt Personen habe warnen können pauschal damit, dass sein Vater, dessen Bekannter (vgl. A24/14 F29 ff. S. 6) und er nicht alle gesuchten Personen, sondern nur Baathisten, informiert hätten (vgl. A24/14 F38 S. 7). Dennoch sollen tausende Personen durch seine Aktivitäten gewarnt worden sein (vgl. A24/11 F69 f. S. 10). Der Beschwerdeführer schilderte die behauptete Tätigkeit damit einerseits zu wenig substanziiert. Andererseits ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, dass er bei der von ihm angewendeten mangelnden Vorsicht (telefonische Durchgabe der Namen, Kopieren der Listen in öffentlich zugänglichen Kopiergeschäften, Warnung von tausenden von Personen) eine derart brisante Tätigkeit während über vier Jahren aufrechterhalten konnte, ohne entdeckt zu werden.

E. 6.1.3 Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, während dessen Vater und die Brüder gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers unbehelligt im Irak verbleiben konnten, obgleich es sein Vater war, der die gesuchten Baathisten (persönlich beziehungsweise über einen Bekannten) informierte (vgl. A24/14 F53 f. S. 8). Dazu gab er in unbehelflicher Weise an, er sei nicht gemeinsam mit seinen Brüdern ausgereist, weil diese verheiratet seien und Kinder hätten. Zwar hätten sie sowie der Vater das Elternhaus ebenfalls verlassen, lebten an verschiedenen Orten und es bestehe kein direkter Kontakt zu ihnen (vgl. A24/14 F54 ff. S. 8 f. und A40/11 F66 S. 8). Über einen Freund habe er jedoch erfahren, dass es ihnen allen gut gehe (vgl. A24/14 F57 S. 9).

E. 6.1.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine behauptete Spitzeltätigkeit zu Gunsten der Baath-Partei glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihm zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.

E. 6.2 An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Vorinstanz das an den Beschwerdeführer adressierte Paket offenbar verloren hat, nichts zu ändern, da dieser auch mit den angeblich eingereichten Beweismitteln - die im Beschwerdeverfahren teilweise in Kopie beigebracht wurden - keine persönliche Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Zwar hätte er mit der (in Kopie unlesbaren) Mitgliedschaftskarte seines Vaters bei der "Ittihad Saddamien" allenfalls seine Ausführungen betreffend dessen Unterstützung des Saddam-Regimes und mit dem Schreiben der Baath-Partei seine Vorbringen betreffend seine eigene Mitgliedschaft bei jener Organisation untermauern können. An der Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen betreffend die Spitzeltätigkeit und die daraus entstandene Verfolgungsgefahr könnten diese Dokumente indes nichts ändern. Auch die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, da mit diesen lediglich Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werden, deren Richtigkeit weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht in Frage stellen.

E. 6.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf eine generelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei, der Flucht aus dem Polizeidienst und dem illegalen Verlassen des Landes. Eine Kollektivverfolgung sämtlicher ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei besteht jedoch nicht, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer asylrelevanten Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.1 f. S. 170 f.). Die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erschöpfte sich gemäss dessen Aussagen sodann in der als unglaubhaft beurteilten Spitzeltätigkeit, weshalb keine konkreten Anzeichen für eine künftig drohende Verfolgung bestehen. Die Flucht aus dem Polizeidienst kann ihm aufgrund des Dargelegten nicht geglaubt werden, so dass auch in diesem Zusammenhang keine begründete Verfolgungsfurcht vorliegt. Schliesslich steht die behauptete illegale Ausreise nicht fest. Selbst jedoch wenn der Beschwerdeführer illegal ausgereist ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr alleine deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], weshalb es im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 14. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2242/2013 Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber sunnitischen Glaubens aus Mosul, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2011 auf dem Landweg und reiste über Syrien und die Türkei nach Griechenland, wo er sich während drei Monaten aufhielt. Am 5. September 2011 flog er mit einem gefälschten Reisepass von Rhodos nach Mailand und gelangte am selben Tag mit dem Zug in die Schweiz, wo er am 9. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2011, der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Februar 2012 und einer ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei während der Zeit des Regimes von Saddam Hussein (...) und Mitglied der Baath-Partei gewesen. Diese Organisation existiere seit dem Sturz Husseins im Untergrund; daran hätten sich sein Vater und seine Brüder seit 2003 beziehungsweise 2004 beteiligt. Im Jahre 2006 habe er auf Geheiss seines Vaters seine Arbeit als (...) aufgegeben, sei ebenfalls der Baath-Partei beigetreten und habe die Polizeiakademie besucht. Nach Absolvierung einer viermonatigen Ausbildung im Jahre 2007 habe er als Polizist ohne Dienstgrad im Polizeizentrum B._______ gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Haftbefehle beziehungsweise Haftbefehlslisten beim Polizeiposten C._______ abzuholen und zum Posten B._______ zu bringen. Wenn er in den Haftbefehlen auf Namen von Baathisten gestossen sei, habe er seinem Vater diese mündlich mitgeteilt oder Kopien der Haftbefehle angefertigt und an seinen Vater weitergeleitet. Dieser beziehungsweise ein Bekannter seines Vaters habe dann die Parteikollegen informiert, damit sie Mosul vor der Ergreifung durch die Polizei hätten verlassen können. Einer dieser Männer sei nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt von der Polizei befragt worden. Unter Folter habe dieser ihn, seinen Vater und seine Brüder verraten. Sein Vater habe dies erfahren und daraufhin von ihm verlangt, dass er das Land sofort verlasse, was er wenige Tage später getan habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Hinrichtung. A.c Mit Schreiben vom 15. November 2011 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Abänderung seines Familiennamens von D._______ auf A._______. Dies verweigerte das BFM mit dem Hinweis, dass eine Änderung nur nach Vorlage eines Originaldokuments vorgenommen werden könne. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mehrfach vor, er habe sich in einem an seinen richtigen Namen (A._______) und das EVZ Kreuzlingen adressierten Umschlag seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis, seinen Berufsausweis als Polizist, die Mitgliedschaftskarte seines Vaters bei der "Ittihad Saddamien" und ein Schreiben der Baath-Partei betreffend Bestätigung der Mitgliedschaft schicken lassen. Diese Dokumente seien ihm jedoch durch das EVZ wegen des abweichenden Namens nicht ausgehändigt worden, und er habe sie nicht mehr erhältlich machen können, da sie dem BFM übermittelt worden seien. Die Vorinstanz wies ihn in diversen Schreiben wiederholt darauf hin, dass solche Dokumente nicht eingetroffen seien. Am 7. November 2012 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass eine entsprechend adressierte Sendung am 10. Oktober 2011 im EVZ Kreuzlingen von der Securitas entgegengenommen wurde. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 teilte die Sachbearbeiterin des BFM ihm mit, dass die Dokumente aufgrund der falschen Namensangabe und mangels Angabe der N-Nummer in der Sendung nicht aufgefunden werden könnten. B. Mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet am 22. März 2013 - wies das BFM das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten, bei denen es sich nach dessen Angaben um Kopien des Mitgliederausweises seines Vaters bei der Saddam-Union, des Familienausweises seines Vaters und seines (Beschwerdeführer) Nationalitätenausweis handle. Zudem legte er ein Scheidungsurteil eines irakischen Gerichts vom 12. Oktober 2010 (in Kopie, samt deutscher Übersetzung) und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte insbesondere aus, dessen Schilderungen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und ohne jede Grundlage geblieben. Über seine angebliche Herkunft aus einer regimetreuen Familie von Baathisten habe er keinerlei Aussagen machen können. Während der ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 sei er mehrfach aufgefordert worden, detailliert darüber zu berichten, welche Auswirkungen der Sturz des Saddam-Regimes auf seine Familie, insbesondere auf seinen Vater gehabt habe und wie er die Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Brüder in der illegal weiterbestehenden und verfolgten Baath-Partei erlebt habe. Seine diesbezüglichen Aussagen seien einsilbig und vage ausgefallen, zudem sei er den ihm gestellten Fragen stetig ausgewichen und in allgemeine Schilderungen der politischen Ereignisse im Irak verfallen. Mit diesem Verhalten habe er unmissverständlich klar gemacht, dass er nicht aus einer Familie von Baath-Anhängern stammen könne. Aufgrund dieser Feststellung werde seinen Vorbringen insgesamt die Grundlage entzogen. Daher erübrige es sich, genauer auf seine unsubstanziierten und unlogischen Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Spitzel-Tätigkeit einzugehen. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Aussagen seien widerspruchsfrei ausgefallen, weshalb diesen erhöhtes Gewicht beizumessen sei. Zudem habe er weder ausweichend noch vage geantwortet, sondern schlicht nicht mehr gewusst, als er ausgesagt habe. Aufgrund seines Wissensstandes sei es ihm nicht möglich gewesen, detailliertere Angaben zu machen. Sein Vater habe vor dem Sturz von Saddam Hussein nicht mit der Familie zusammengelebt und sei lediglich für drei Tage im Monat nach Hause gekommen (vgl. A40/11 F27 S. 4). Er selbst sei zu jener Zeit noch ein Kind gewesen, weshalb durchaus plausibel sei, dass er keine detaillierten Kenntnisse über die damaligen Tätigkeiten seines Vaters habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei sein Vater dann zwar nach Hause zurückgekehrt. Dieser sei aber sehr schweigsam gewesen und habe kaum gesprochen. Es erscheine denn auch plausibel, dass sein Vater nach dem Verbot der Baath-Partei keinerlei Informationen über deren Aktivitäten an Aussenstehende weitergegeben habe. Da er (Beschwerdeführer) der Baath-Partei erst im Jahre 2006 beigetreten sei, habe er keine Informationen darüber, was in der Organisation vor jener Zeit genau geschehen sei. Die Feststellung des BFM, wonach er nicht aus einer Familie stammen könne, die der Baath-Partei nahe gestanden habe, sei unhaltbar. Er habe auf glaubhafte Art und Weise vorgebracht, dass sein Vater als (...) für das Regime von Saddam Hussein gearbeitet habe. Dies könne mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden. Nachdem die Vorinstanz die ihr zugesandten Dokumente verloren habe (vgl. A40/11 F3-6 S. 3), habe er seine Familie erneut kontaktiert und eine Kopie des Mitgliederausweises der Saddam-Union seines Vaters vom 5. Juni 1996 erhältlich machen können. Damit werde widerlegt, dass er nicht aus einer dem Saddam-Regime nahestehenden Familie stamme und belegt, dass sein Vater ein hochrangiges Mitglied des Regimes gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde überdies durch den in Kopie zu den Akten gereichten Familienausweis seines Vaters, die Kopie seines Nationalitätenausweises und das Scheidungsurteil vom 12. Oktober 2010 untermauert. So würden diese Dokumente bestätigen, dass er - wie bei den vorinstanzlichen Befragungen angegeben - aus Mosul stamme und von seiner Frau geschieden worden sei. Zusammenfassend seien seine Vorbringen glaubhaft. Als ehemaliger Angehöriger der Baath-Partei müsse er in seinem Heimatstaat nach wie vor befürchten, Opfer gewalttätiger Übergriffe zu werden. Dies ergebe sich aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. April 2012 (Alexandra Geiser, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes). Zudem sei er aus dem aktiven Polizeidienst geflohen und habe das Land illegal verlassen. Dieses Verhalten dürfte bei den irakischen Behörden den Verdacht geweckt haben, dass er den Polizeidienst genutzt habe, um als Spitzel Informationen für die illegale Opposition zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund habe er bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak mit flüchtlingsrelevanter Bestrafung zu rechnen. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. 6.1.1 Zunächst ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nur unsubstanziiert und vage über die Auswirkungen des Sturzes von Saddam Hussein auf seine angeblich regimetreue Familie berichtete. Mit Verweis auf sein damaliges Kindesalter vermag er dieses Versäumnis nicht zu erklären. Im Zeitpunkt des Sturzes war der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre alt, weshalb von ihm mehr Informationen hätten erwartet werden können als jene, die er der Vorinstanz gab, nämlich dass sein Vater nach Beginn der Besatzung nach Hause zurückgekehrt und fortan sehr schweigsam gewesen sei und dass er seit 2004 zusammen mit Parteigenossen Sitzungen veranstaltet habe, um das Regime von Saddam Hussein wieder herzustellen (vgl. A40/11 F31 S. 5 und F42 ff. S. 6). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers geglaubt wird, dass er keine weitergehenden Kenntnisse über die Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder vor dem Jahre 2006 hatte, vermag er das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen. 6.1.2 Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein zentrales Asylvorbringen - die Spitzeltätigkeit im Rahmen des Polizeidienstes - glaubhaft zu machen. So ist mit der Vorinstanz feststellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen sind; zudem enthalten sie mehrere Ungereimtheiten. Anlässlich der Befragung zur Person brachte der Beschwerdeführer zunächst in oberflächlicher Weise vor, seine durch seinen Vater vorgesehene Tätigkeit im Polizeidienst habe zum Ziel gehabt, an diesen Informationen über die Polizisten zu liefern, die die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei verhaftet hätten. Sodann machte er geltend, seine Aufgabe sei es gewesen, Haftbefehle vom Polizeiposten C._______ abzuholen und zum Posten B._______ zu bringen. Wenn darauf Namen von Baathisten gestanden hätten, habe er dies seinem Vater mündlich mitgeteilt oder die Haftbefehle kopiert und ihm schriftlich ausgehändigt. In der Nähe des Polizeipostens habe es ein Gericht gegeben, wo ein Kopierapparat gestanden habe, mit dem er die Kopien angefertigt habe (vgl. A11/11 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der eingehenden Anhörung wurde er gefragt, ob er keine Angst gehabt habe, dass die Telefonate zwischen seinem Vater und ihm, bei denen er diesem die Namen übermittelt habe (vgl. A24/14 F47 S. 8), hätten abgehört werden können. Dies verneinte der Beschwerdeführer implizit und sagte ohne weitere Ausführungen pauschal aus, sie hätten eine chiffrierte Sprache gehabt (vgl. A24/14 F48 S. 8). Dies stellt angesichts der aus einer solchen Informationsübermittlung potenziell erwachsenden Gefahr eine unzureichende Erklärung dar. Im Gegensatz zur Angabe anlässlich der Erstbefragung führte er bei der eingehenden Anhörung ferner aus, er habe die Namenslisten in mit den Baathisten zusammenarbeitenden Kopiergeschäften beim Gerichtsgebäude (und nicht wie zunächst vorgebracht im Gericht selbst) kopiert (vgl. A24/14 F49 S. 8). Auf die vierjährige Ausübung seiner Tätigkeit ohne Komplikationen angesprochen brachte der Beschwerdeführer wiederum lediglich in oberflächlicher Weise vor, seine 18 bis 20 Kollegen hätten keinen Verdacht geschöpft (vgl. A24/14 F36 S. 6 und F68 S. 10). Diese seien beim Polizeiposten gewesen, während er zur Polizeidirektion gegangen sei. Dort habe es viel Personenverkehr gegeben, keiner interessiere sich für den anderen und jeder sei mit seiner Angelegenheit beschäftigt (A24/14 F36 S. 6 f.). Zudem erklärte er den Umstand, dass er während vier Jahren unbehelligt Personen habe warnen können pauschal damit, dass sein Vater, dessen Bekannter (vgl. A24/14 F29 ff. S. 6) und er nicht alle gesuchten Personen, sondern nur Baathisten, informiert hätten (vgl. A24/14 F38 S. 7). Dennoch sollen tausende Personen durch seine Aktivitäten gewarnt worden sein (vgl. A24/11 F69 f. S. 10). Der Beschwerdeführer schilderte die behauptete Tätigkeit damit einerseits zu wenig substanziiert. Andererseits ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, dass er bei der von ihm angewendeten mangelnden Vorsicht (telefonische Durchgabe der Namen, Kopieren der Listen in öffentlich zugänglichen Kopiergeschäften, Warnung von tausenden von Personen) eine derart brisante Tätigkeit während über vier Jahren aufrechterhalten konnte, ohne entdeckt zu werden. 6.1.3 Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, während dessen Vater und die Brüder gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers unbehelligt im Irak verbleiben konnten, obgleich es sein Vater war, der die gesuchten Baathisten (persönlich beziehungsweise über einen Bekannten) informierte (vgl. A24/14 F53 f. S. 8). Dazu gab er in unbehelflicher Weise an, er sei nicht gemeinsam mit seinen Brüdern ausgereist, weil diese verheiratet seien und Kinder hätten. Zwar hätten sie sowie der Vater das Elternhaus ebenfalls verlassen, lebten an verschiedenen Orten und es bestehe kein direkter Kontakt zu ihnen (vgl. A24/14 F54 ff. S. 8 f. und A40/11 F66 S. 8). Über einen Freund habe er jedoch erfahren, dass es ihnen allen gut gehe (vgl. A24/14 F57 S. 9). 6.1.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine behauptete Spitzeltätigkeit zu Gunsten der Baath-Partei glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihm zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte. 6.2 An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Vorinstanz das an den Beschwerdeführer adressierte Paket offenbar verloren hat, nichts zu ändern, da dieser auch mit den angeblich eingereichten Beweismitteln - die im Beschwerdeverfahren teilweise in Kopie beigebracht wurden - keine persönliche Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Zwar hätte er mit der (in Kopie unlesbaren) Mitgliedschaftskarte seines Vaters bei der "Ittihad Saddamien" allenfalls seine Ausführungen betreffend dessen Unterstützung des Saddam-Regimes und mit dem Schreiben der Baath-Partei seine Vorbringen betreffend seine eigene Mitgliedschaft bei jener Organisation untermauern können. An der Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen betreffend die Spitzeltätigkeit und die daraus entstandene Verfolgungsgefahr könnten diese Dokumente indes nichts ändern. Auch die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, da mit diesen lediglich Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werden, deren Richtigkeit weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht in Frage stellen. 6.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf eine generelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei, der Flucht aus dem Polizeidienst und dem illegalen Verlassen des Landes. Eine Kollektivverfolgung sämtlicher ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei besteht jedoch nicht, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer asylrelevanten Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.1 f. S. 170 f.). Die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erschöpfte sich gemäss dessen Aussagen sodann in der als unglaubhaft beurteilten Spitzeltätigkeit, weshalb keine konkreten Anzeichen für eine künftig drohende Verfolgung bestehen. Die Flucht aus dem Polizeidienst kann ihm aufgrund des Dargelegten nicht geglaubt werden, so dass auch in diesem Zusammenhang keine begründete Verfolgungsfurcht vorliegt. Schliesslich steht die behauptete illegale Ausreise nicht fest. Selbst jedoch wenn der Beschwerdeführer illegal ausgereist ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr alleine deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], weshalb es im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 14. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: