Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak eigenen Angaben gemäss im September 2007 und reiste über mehrere Länder nach Griechenland, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 19. Juni 2012 sei er nach Italien weitergereist, von wo aus er am 22. Juni 2012 in die Schweiz gekommen sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2012 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe der Baath-Partei angehört. Nach dem Einmarsch der Amerikaner hätten sie sich bedroht gefühlt und hätten B._______ verlassen. Die Schiiten hätten sie verfolgt, sein Vater sei im Juni 2007 von einer Spezialeinheit der Polizei getötet worden. Er - der Beschwerdeführer - habe sich danach in der Nähe seines Wohnorts versteckt, weil er sich bedroht gefühlt habe. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er seine Heimat verlassen. Im Jahr 2008 sei ihr Haus in B._______ niedergebrannt worden. A.c Am 10. August 2012 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM mehrere vom Beschwerdeführer abgegebene Beweismittel (act. A12/1). A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2014 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie sei in das Dorf C._______ gezogen, als sie B._______ habe verlassen müssen. Dort hätten sie von 2003 bis 2007 gelebt. Sein Vater sei früher als Mitglied der Firqa für die Baath-Partei tätig gewesen. Er sei bei den Leuten beliebt gewesen. Nachdem im Jahr 1999 der Vater von Muqtada al Sadr umgebracht worden sei, hätten Anhänger der Baath-Partei für Sicherheit sorgen wollen. Es sei zu Konfrontationen gekommen, bei denen Leute ums Leben gekommen seien; diese seien von einer Spezialeinheit getötet worden. Deshalb würden alle Baath-Mitglieder die damals in D._______ gelebt hätten, gesucht. Gruppierungen, die aus dem Iran gekommen seien, hätten Drohungen gegen die Baathisten ausgestossen. Er - der Beschwerdeführer - habe keinen Kontakt mit Baath-Anhängern gehabt. Als sein Vater umgebracht worden sei, sei er im Haus seines Schwagers gewesen. Es seien mehrere Polizeiautos vorgefahren und sie hätten Schüsse gehört. Als die Wagen weggefahren seien, seien sie nach Hause gegangen, wo sie seine Mutter neben dem Leichnam seines Vaters gefunden hätten. Man habe seinen Vater nach Namen von Freunden gefragt. Sein Vater habe keine Auskunft gegeben und sei getötet worden. Er wisse nicht, wer für seinen Tod verantwortlich sei. Nach dem Tod seines Vaters seien die Leute immer wieder ins Quartier gekommen und hätten den Bewohnern vorgeworfen, Baathisten bei sich zu verstecken. Es seien immer wieder Leute verhaftet worden. Seine Schwester habe bei der Polizei angezeigt, dass das Haus der Familie in D._______ angezündet worden sei; man wisse nicht, wer das Haus angezündet habe. B. Mit Verfügung vom 21. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014, der mehrere Beweismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer selbst weder der Baath-Partei angehört noch sich politisch betätigt habe, weshalb nicht von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen sei. Er habe angegeben, grundsätzlich seien alle Baath-Mitglieder und Sunniten durch die Schiiten gefährdet gewesen. Die Sicherheitslage im Irak sei als schlecht zu bezeichnen, und die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge vom Profil des Betroffenen ab. Der Beschwerdeführer weise kein dominantes politisches Profil auf und gehöre keiner Ethnie oder religiösen Minderheit an, deren Mitglieder per se Gefahr liefen, im Sinn eines "Polit-Malus" schlechter behandelt zu werden. Seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er in den Augen der Behörden oder Dritter als Gegner gelten könnte. Bezüglich seiner Person liege kein plausibles Verfolgungsmotiv vor. Seine Befürchtungen seien in ihrer Gesamtheit als Ausdruck der schlechten Situation im Irak zu beurteilen und somit nicht asylrelevant. Es sei unklar, wer das Haus niedergebrannt habe, sodass in dieser Angelegenheit keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme festgestellt werden könne. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit dem Tod seines Vaters selbst bedroht. Die Rache der Polizei richte sich gegen alle männlichen Familienmitglieder, auch wenn diese der Baath-Partei nicht angehörten. Nach dem Brand des Hauses habe er das Land verlassen müssen, die Leute seien auf der Suche nach ihm gewesen. Am 4. März 2014 sei sein Schwager umgebracht worden, der zusammen mit Kollegen das Haus seines - des Beschwerdeführers - Vaters wieder habe aufbauen wollen. Die Polizei sei auf der Baustelle erschienen und habe die Ausweise verlangt. Auf dem Ausweis sei der Name der Ehefrau - der Schwester des Beschwerdeführers - gestanden, wonach die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Da sein Schwager die Auskunft verweigert habe und man ihn nicht habe finden können, sei er erschossen worden. Seine Schwester verstecke sich seither zusammen mit den beiden Kindern bei der Familie ihres verstorbenen Mannes. Er sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei an Leib und Leben bedroht.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, für Angehörige von ehemaligen Funktionären des alten Regimes gelte in der Regel keine begründete Furcht vor Verfolgung, wenn sie nichts mit den Aktivitäten ihres Angehörigen zu tun gehabt hätten. Selbst bei einfachen Baath-Mitgliedern werde nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen. Die Parteimitgliedschaft des Vaters sei nicht erwiesen, der Beschwerdeführer habe dazu keine konkreten Angaben gemacht. Die bezüglich des Schwagers eingereichte Todesurkunde liege nur in Kopie vor, weshalb ihr beweisrechtlich kaum Bedeutung zukomme. Es sei nicht ersichtlich, wer den Tod gemeldet habe; der Todesurkunde sei nur zu entnehmen, dass es sich dabei um die Frau des Verstorbenen gehandelt habe. Selbst wenn die Schilderung der Todesumstände den Tatsachen entspreche, sei es nicht selbsterklärend, dass es sich um den Schwager des Beschwerdeführers handle. Zudem sei nicht ersichtlich, dass auch er bedroht wäre. Das Fazit, der Schwager sei umgebracht worden, weil der Beschwerdeführer nicht im Irak sei, sei eine unbewiesen gebliebene subjektive Schlussfolgerung. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen hätte. Der Beschwerdeführer sei angesichts seines Profils nicht einem Personenkreis zuzuordnen, der von Bedrohungen und Übergriffen betroffen wäre. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen gezweifelt, sondern festgestellt, dass keine objektiven Hinweise auf eine zielgerichtete Verfolgung vorlägen.
E. 4.4 In der Stellungnahme wurde entgegnet, den Beschwerdeführer treffe das gleiche Schicksal wie sein Vater, auch wenn er nicht politisch aktiv gewesen sei. In Madina Al-Sadr würden täglich Anschläge verübt, für die Sunniten und Mitglieder der Baath-Partei verantwortlich gemacht würden. Seine Schwester habe ihm kürzlich mitgeteilt, dass sie seit dem Tod des Vaters oft den Wohnort wechseln müsse, weil es für die Familie gefährlich werde. Auf mehrmaliges Bitten hin habe sie ihm eine Kopie der Todesurkunde ihres Mannes und anschliessend das Original und ihre Ausweise zukommen lassen. Sie habe berichtet, dass fünf Söhne eines befreundeten Scheichs umgebracht worden seien, die Sunniten und Sympathisanten der Baath-Partei gewesen seien. Im Irak werde die Blutrache praktiziert, er wisse, dass er dort nicht überleben könne.
E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 5.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz abgegebenen Totenschein wurde sein Vater im Juni 2007 erschossen. Dem Dokument können keine weiteren Angaben zum Ereignis entnommen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers, der bei der Tötung seines Vaters nicht zugegen war, ist zu entnehmen, dass keine Gewissheit darüber besteht, wer seinen Vater erschoss. Es ist nicht bekannt, ob es sich bei den Tätern um Angehörige einer Polizeieinheit oder um als Polizisten verkleidete Mitglieder einer militanten islamistischen Gruppierung handelte (act. A19/13 S. 8 und 10). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, sein Vater sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Baath-Partei und wegen der mangelnden Kooperation mit den Leuten, die von ihm Informationen hätten erhalten wollen, getötet worden (act. A19/13 S. 8). Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Anschlag auf seinen Vater hätte auch ihm gelten sollen, da er eigenen Angaben gemäss in keinerlei Verbindung zur Baath-Partei gestanden habe. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass er nicht in der Lage war, die Stellung seines Vaters in der Baath-Partei und dessen Aktivitäten für die Partei zu konkretisieren (act. A19/13 S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der zur Verfügung stehenden Länderinformationen davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden können (BVGE 2008/12 E. 6.4.5 S. 159 f.), vorliegend ist indessen der einzige Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers zur Baath-Partei die geltend gemachte Parteimitgliedschaft seines Vaters. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass nicht sämtliche ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2242/2013 vom 25. Juli 2013), umso weniger ist zu befürchten, dass die Verwandten ehemaliger Baath-Mitglieder generell Gefahr laufen, aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit mit ehemaligen Baath-Mitgliedern Opfer von Verfolgung zu werden. Den Akten kann denn auch nicht entnommen werden, dass die Personen, die seinen Vater töteten, ernsthaft nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Da er sich zum Zeitpunkt der Tat bei seiner Schwester aufgehalten habe, die nur zwei Häuser vom Haus der Eltern entfernt wohnte (act. A19/13 S. 9), ist davon auszugehen, dass man ihn dort gefunden hätte, wenn er für die für den Tod seines Vaters verantwortlichen Personen von Interesse gewesen wäre.
E. 5.3.1 Dem beim BFM eingereichten Schreiben der Polizei von B._______ vom 4. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers Anzeige erstattete, weil ihr Haus in B._______ gebrannt habe. Sie gab an, sie hätten Drohungen einer unbekannten, bewaffneten Gruppe erhalten, die verlangt habe, dass sie das Gebiet verliessen.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer räumte bei der Anhörung ein, man wisse nicht, wer das Haus seiner Familie in Brand gesteckt habe (act. A19/13 S. 10), weshalb über die Motive der Urheber nur spekuliert werden kann. Es erscheint angesichts der Aktenlage indessen unwahrscheinlich, dass das Haus aufgrund einer ihm seitens Drittpersonen drohenden Verfolgung angezündet wurde. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, er habe das Land nach dem Brand des Hauses verlassen müssen, weil er sonst getötet worden wäre, ist festzustellen, dass er den Irak eigenen Angaben gemäss im September 2007 verliess (act. A6/14 S. 7), das Haus indessen Anfang 2008 angezündet worden sei (act. A6/14 S. 10, A14 Ziff. 1). Ein Zusammenhang zwischen dem Brand des Hauses und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak besteht somit klarerweise nicht.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte beim BFM die Kopie eines Totenscheins betreffend E._______ ein, der im März 2014 erschossen wurde. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers handelte es sich beim Toten um seinen Schwager. Den Angaben in der Beschwerde gemäss sei sein Schwager getötet worden, weil er gegenüber der Polizei, die den Beschwerdeführer gesucht habe, keine Angaben zu seinem Aufenthalt habe machen wollen. Bei diesen Aussagen handelt es sich um eine Parteibehauptung, die nicht zu überzeugen vermag. Wie vorstehend erörtert, war der Beschwerdeführer niemals Mitglied der Baath-Partei und stand auch anderweitig in keiner direkten Verbindung zu dieser. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als nicht nachvollziehbar, dass die irakische Polizei sechseinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach diesem sucht.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, ihm unmittelbar solche gedroht hätten oder er begründete Furcht hätte, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Da das BFM mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2108/2014/pjn Urteil vom 19. Juni 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak eigenen Angaben gemäss im September 2007 und reiste über mehrere Länder nach Griechenland, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 19. Juni 2012 sei er nach Italien weitergereist, von wo aus er am 22. Juni 2012 in die Schweiz gekommen sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2012 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe der Baath-Partei angehört. Nach dem Einmarsch der Amerikaner hätten sie sich bedroht gefühlt und hätten B._______ verlassen. Die Schiiten hätten sie verfolgt, sein Vater sei im Juni 2007 von einer Spezialeinheit der Polizei getötet worden. Er - der Beschwerdeführer - habe sich danach in der Nähe seines Wohnorts versteckt, weil er sich bedroht gefühlt habe. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er seine Heimat verlassen. Im Jahr 2008 sei ihr Haus in B._______ niedergebrannt worden. A.c Am 10. August 2012 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM mehrere vom Beschwerdeführer abgegebene Beweismittel (act. A12/1). A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2014 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie sei in das Dorf C._______ gezogen, als sie B._______ habe verlassen müssen. Dort hätten sie von 2003 bis 2007 gelebt. Sein Vater sei früher als Mitglied der Firqa für die Baath-Partei tätig gewesen. Er sei bei den Leuten beliebt gewesen. Nachdem im Jahr 1999 der Vater von Muqtada al Sadr umgebracht worden sei, hätten Anhänger der Baath-Partei für Sicherheit sorgen wollen. Es sei zu Konfrontationen gekommen, bei denen Leute ums Leben gekommen seien; diese seien von einer Spezialeinheit getötet worden. Deshalb würden alle Baath-Mitglieder die damals in D._______ gelebt hätten, gesucht. Gruppierungen, die aus dem Iran gekommen seien, hätten Drohungen gegen die Baathisten ausgestossen. Er - der Beschwerdeführer - habe keinen Kontakt mit Baath-Anhängern gehabt. Als sein Vater umgebracht worden sei, sei er im Haus seines Schwagers gewesen. Es seien mehrere Polizeiautos vorgefahren und sie hätten Schüsse gehört. Als die Wagen weggefahren seien, seien sie nach Hause gegangen, wo sie seine Mutter neben dem Leichnam seines Vaters gefunden hätten. Man habe seinen Vater nach Namen von Freunden gefragt. Sein Vater habe keine Auskunft gegeben und sei getötet worden. Er wisse nicht, wer für seinen Tod verantwortlich sei. Nach dem Tod seines Vaters seien die Leute immer wieder ins Quartier gekommen und hätten den Bewohnern vorgeworfen, Baathisten bei sich zu verstecken. Es seien immer wieder Leute verhaftet worden. Seine Schwester habe bei der Polizei angezeigt, dass das Haus der Familie in D._______ angezündet worden sei; man wisse nicht, wer das Haus angezündet habe. B. Mit Verfügung vom 21. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014, der mehrere Beweismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer selbst weder der Baath-Partei angehört noch sich politisch betätigt habe, weshalb nicht von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen sei. Er habe angegeben, grundsätzlich seien alle Baath-Mitglieder und Sunniten durch die Schiiten gefährdet gewesen. Die Sicherheitslage im Irak sei als schlecht zu bezeichnen, und die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge vom Profil des Betroffenen ab. Der Beschwerdeführer weise kein dominantes politisches Profil auf und gehöre keiner Ethnie oder religiösen Minderheit an, deren Mitglieder per se Gefahr liefen, im Sinn eines "Polit-Malus" schlechter behandelt zu werden. Seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er in den Augen der Behörden oder Dritter als Gegner gelten könnte. Bezüglich seiner Person liege kein plausibles Verfolgungsmotiv vor. Seine Befürchtungen seien in ihrer Gesamtheit als Ausdruck der schlechten Situation im Irak zu beurteilen und somit nicht asylrelevant. Es sei unklar, wer das Haus niedergebrannt habe, sodass in dieser Angelegenheit keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme festgestellt werden könne. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit dem Tod seines Vaters selbst bedroht. Die Rache der Polizei richte sich gegen alle männlichen Familienmitglieder, auch wenn diese der Baath-Partei nicht angehörten. Nach dem Brand des Hauses habe er das Land verlassen müssen, die Leute seien auf der Suche nach ihm gewesen. Am 4. März 2014 sei sein Schwager umgebracht worden, der zusammen mit Kollegen das Haus seines - des Beschwerdeführers - Vaters wieder habe aufbauen wollen. Die Polizei sei auf der Baustelle erschienen und habe die Ausweise verlangt. Auf dem Ausweis sei der Name der Ehefrau - der Schwester des Beschwerdeführers - gestanden, wonach die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Da sein Schwager die Auskunft verweigert habe und man ihn nicht habe finden können, sei er erschossen worden. Seine Schwester verstecke sich seither zusammen mit den beiden Kindern bei der Familie ihres verstorbenen Mannes. Er sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei an Leib und Leben bedroht. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, für Angehörige von ehemaligen Funktionären des alten Regimes gelte in der Regel keine begründete Furcht vor Verfolgung, wenn sie nichts mit den Aktivitäten ihres Angehörigen zu tun gehabt hätten. Selbst bei einfachen Baath-Mitgliedern werde nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen. Die Parteimitgliedschaft des Vaters sei nicht erwiesen, der Beschwerdeführer habe dazu keine konkreten Angaben gemacht. Die bezüglich des Schwagers eingereichte Todesurkunde liege nur in Kopie vor, weshalb ihr beweisrechtlich kaum Bedeutung zukomme. Es sei nicht ersichtlich, wer den Tod gemeldet habe; der Todesurkunde sei nur zu entnehmen, dass es sich dabei um die Frau des Verstorbenen gehandelt habe. Selbst wenn die Schilderung der Todesumstände den Tatsachen entspreche, sei es nicht selbsterklärend, dass es sich um den Schwager des Beschwerdeführers handle. Zudem sei nicht ersichtlich, dass auch er bedroht wäre. Das Fazit, der Schwager sei umgebracht worden, weil der Beschwerdeführer nicht im Irak sei, sei eine unbewiesen gebliebene subjektive Schlussfolgerung. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen hätte. Der Beschwerdeführer sei angesichts seines Profils nicht einem Personenkreis zuzuordnen, der von Bedrohungen und Übergriffen betroffen wäre. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen gezweifelt, sondern festgestellt, dass keine objektiven Hinweise auf eine zielgerichtete Verfolgung vorlägen. 4.4 In der Stellungnahme wurde entgegnet, den Beschwerdeführer treffe das gleiche Schicksal wie sein Vater, auch wenn er nicht politisch aktiv gewesen sei. In Madina Al-Sadr würden täglich Anschläge verübt, für die Sunniten und Mitglieder der Baath-Partei verantwortlich gemacht würden. Seine Schwester habe ihm kürzlich mitgeteilt, dass sie seit dem Tod des Vaters oft den Wohnort wechseln müsse, weil es für die Familie gefährlich werde. Auf mehrmaliges Bitten hin habe sie ihm eine Kopie der Todesurkunde ihres Mannes und anschliessend das Original und ihre Ausweise zukommen lassen. Sie habe berichtet, dass fünf Söhne eines befreundeten Scheichs umgebracht worden seien, die Sunniten und Sympathisanten der Baath-Partei gewesen seien. Im Irak werde die Blutrache praktiziert, er wisse, dass er dort nicht überleben könne. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz abgegebenen Totenschein wurde sein Vater im Juni 2007 erschossen. Dem Dokument können keine weiteren Angaben zum Ereignis entnommen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers, der bei der Tötung seines Vaters nicht zugegen war, ist zu entnehmen, dass keine Gewissheit darüber besteht, wer seinen Vater erschoss. Es ist nicht bekannt, ob es sich bei den Tätern um Angehörige einer Polizeieinheit oder um als Polizisten verkleidete Mitglieder einer militanten islamistischen Gruppierung handelte (act. A19/13 S. 8 und 10). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, sein Vater sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Baath-Partei und wegen der mangelnden Kooperation mit den Leuten, die von ihm Informationen hätten erhalten wollen, getötet worden (act. A19/13 S. 8). Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Anschlag auf seinen Vater hätte auch ihm gelten sollen, da er eigenen Angaben gemäss in keinerlei Verbindung zur Baath-Partei gestanden habe. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass er nicht in der Lage war, die Stellung seines Vaters in der Baath-Partei und dessen Aktivitäten für die Partei zu konkretisieren (act. A19/13 S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der zur Verfügung stehenden Länderinformationen davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden können (BVGE 2008/12 E. 6.4.5 S. 159 f.), vorliegend ist indessen der einzige Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers zur Baath-Partei die geltend gemachte Parteimitgliedschaft seines Vaters. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass nicht sämtliche ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2242/2013 vom 25. Juli 2013), umso weniger ist zu befürchten, dass die Verwandten ehemaliger Baath-Mitglieder generell Gefahr laufen, aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit mit ehemaligen Baath-Mitgliedern Opfer von Verfolgung zu werden. Den Akten kann denn auch nicht entnommen werden, dass die Personen, die seinen Vater töteten, ernsthaft nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Da er sich zum Zeitpunkt der Tat bei seiner Schwester aufgehalten habe, die nur zwei Häuser vom Haus der Eltern entfernt wohnte (act. A19/13 S. 9), ist davon auszugehen, dass man ihn dort gefunden hätte, wenn er für die für den Tod seines Vaters verantwortlichen Personen von Interesse gewesen wäre. 5.3 5.3.1 Dem beim BFM eingereichten Schreiben der Polizei von B._______ vom 4. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers Anzeige erstattete, weil ihr Haus in B._______ gebrannt habe. Sie gab an, sie hätten Drohungen einer unbekannten, bewaffneten Gruppe erhalten, die verlangt habe, dass sie das Gebiet verliessen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer räumte bei der Anhörung ein, man wisse nicht, wer das Haus seiner Familie in Brand gesteckt habe (act. A19/13 S. 10), weshalb über die Motive der Urheber nur spekuliert werden kann. Es erscheint angesichts der Aktenlage indessen unwahrscheinlich, dass das Haus aufgrund einer ihm seitens Drittpersonen drohenden Verfolgung angezündet wurde. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, er habe das Land nach dem Brand des Hauses verlassen müssen, weil er sonst getötet worden wäre, ist festzustellen, dass er den Irak eigenen Angaben gemäss im September 2007 verliess (act. A6/14 S. 7), das Haus indessen Anfang 2008 angezündet worden sei (act. A6/14 S. 10, A14 Ziff. 1). Ein Zusammenhang zwischen dem Brand des Hauses und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak besteht somit klarerweise nicht. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte beim BFM die Kopie eines Totenscheins betreffend E._______ ein, der im März 2014 erschossen wurde. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers handelte es sich beim Toten um seinen Schwager. Den Angaben in der Beschwerde gemäss sei sein Schwager getötet worden, weil er gegenüber der Polizei, die den Beschwerdeführer gesucht habe, keine Angaben zu seinem Aufenthalt habe machen wollen. Bei diesen Aussagen handelt es sich um eine Parteibehauptung, die nicht zu überzeugen vermag. Wie vorstehend erörtert, war der Beschwerdeführer niemals Mitglied der Baath-Partei und stand auch anderweitig in keiner direkten Verbindung zu dieser. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als nicht nachvollziehbar, dass die irakische Polizei sechseinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach diesem sucht. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, ihm unmittelbar solche gedroht hätten oder er begründete Furcht hätte, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Da das BFM mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: