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E-2239/2011

E-2239/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie (...) angehörender nigeriani­scher Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat­land im (...) 2006 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Tür­kei über Griechenland sowie Ita­lien am 13. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewie­sen. Am 28. Februar 2011 wurde er summa­risch zu sei­nen Asylgrün­den und seinem Reiseweg befragt. B. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung im EVZ eben­falls das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien oder Griechenland ge­währt, da aufgrund seiner Aussagen sowie dem Eu­rodac-Treffer vom 31. August 2009 beziehungsweise vom 1. September 2009 in Griechen­land respektive dem Eu­rodac-Treffer vom 18. Juni 2010 in Italien eines die­ser beiden Länder voraussichtlich für die Durchführung des vorliegen­den Asyl- und Wegweisungsverfah­ren zuständig sei. Dabei gab der Be­schwerdeführer zu Protokoll, dass in Griechenland die Lage sehr schwie­rig sei, da die griechischen Behörden nichts von den Asylsuchenden wis­sen möchten und man dort keinerlei Hilfe bekomme. Des Weiteren habe Ita­lien sein Asylgesuch abgelehnt so­wie eine Wegweisungsverfügung erlas­sen; wenn er dorthin zurückgehen müsse, lande er auf der Strasse. Im Übrigen seien die italienischen Behör­den nicht viel besser als die griechi­schen. C. Mit Schreiben vom 15. März 2011 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri­gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu­ständig ist [Dublin-II-VO] das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwer­deführers an Italien. D. Mit E-Mail vom 4. April 2011 an die italienischen Behörden stellte die Vorin­stanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme aufgrund Ver­fristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest. E. Mit Verfügung vom 5. April 2011 - eröffnet am 11. April 2011 (vgl. Be­schwerdeakten act. 3) - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätes­tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas­sen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Ent­scheid ge­mäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu­komme und die editi­onspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdefüh­rer ausgehändigt würden. Auf die Begründung wird - soweit für den Ent­scheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. April 2011 (Post­stem­pel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Ent­scheid des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache für die richtige Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli­cher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) und um Ver­zicht auf Erhebung des Kostenvor­schusses ersucht sowie beantragt, der Be­schwerde sei die aufschie­bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe­hörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwal­tungsgerichts von einer Überstel­lung nach Italien abzuse­hen. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachfolgen­den Erwägungen eingegangen. G. Mit Telefax vom 19. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 20. April 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde ge­stützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Sodann ersuchte es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. I. Mit Eingabe vom 27. April 2011 (vorab per Telefax) setzte der Rechtsvertre­ter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren in Kenntnis und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die italieni­schen Behörden hätten das Ersuchen des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen und damit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers übernommen. Mit Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien werde das Zuständigkeits­verfahren abgeschlossen. Eine weiteren Zuständigkeitsprü­fung nach der auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub­lin-II-VO ge­stützten Gutheissung sei nicht zulässig. K. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und bot ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Be­weismittel innert Frist einzureichen. L. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es sei allgemein bekannt, dass die italienischen Behörden Übernahmegesu­che des BFM - wie auch im vorliegenden Fall - grundsätzlich unbeant­wor­tet lassen würden. Daraus lasse sich allerdings nicht ableiten, dass Ita­lien nicht Griechenland für die Prüfung des Asylgesuches des Be­schwer­deführers als zuständig erachte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Italien im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers durch die Schweiz gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO an der Zuständigkeit Grie­chenlands festhalte und die Wegweisung des Beschwerdeführers dort­hin vollziehe. Da der EGMR im Fall M.S.S. gegen Belgien im Januar 2011 festgestellt habe, dass die Bedingungen für Asylsuchende in Grie­chenland Verletzungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar­stellen würden, sei das Bundesamt anzu­weisen, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten und das nationale Verfahren wieder aufzunehmen. M. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme in Bezug auf seine divergie­renden Angaben im Vorinstanz- sowie Beschwerdeverfahren hin­sichtlich des negativen Entscheids der italienischen Behörden sowie des Wegwei­sungsvollzuges in sein Heimatland respektive Griechenland einzu­reichen und die Wegweisungsverfügung beizubringen. N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, der Beschwer­deführer habe die Wegweisungsverfügung der italienischen Behör­den nicht auf sich getragen, als er in die Schweiz eingereist sei. Man habe jedoch mit den Behörden respektive einem Anwalt in Italien Kon­takt aufgenommen, um eine Kopie der Verfügung zu erhalten. Da dies­bezügliche Recherchen mehr Zeit benötigen würden, werde um eine Fristerstreckung ersucht. O. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters gut. P. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es sei dem Beschwerdeführer bis dato nicht gelungen, eine Kopie der Wegweisungs­verfügung der italienischen Behörden zu beschaffen. Somit sei man nicht in der Lage, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Es werde jedoch daran festgehalten, dass Italien die Weg­weisung nach Griechenland verfügt habe.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten.

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bun­desverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilun­gen der ARK EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Beschwerdein­stanz enthält sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung. Sie hebt die angefochtene Verfügung - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - auf und weist die Sache zu neuer Ent­scheidung an die Vorinstanz zurück. Hingegen hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­ri­ell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätz­lich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - nament­lich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernis­sen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent­scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs­weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie­gend - wie nachfolgend aufgezeigt - handelt es sich um eine solche, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän­digkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im Weite­ren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zu­ständige Staat ei­ner Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 3.2 Zur Begründung des Entscheides vom 5. April 2011 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festge­legten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit aus­zugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unter­brechung oder Ver­längerung - bis spätestens am 30. September 2011 zu erfolgen. Sodann sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Dublin-Ver­fahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er gel­tend ge­macht habe, sein Asylgesuch sei in Italien bereits abgelehnt wor­den und er habe eine Wegweisungsverfügung erhalten. Hierzu sei festzu­halten, dass es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Be­schwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs­ver­fahren in Italien vermöge keine Änderung der Zuständig­keit zu bewir­ken. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat rei­sen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Hei­mat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hin­weise auf eine Verlet­zung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situa­tion noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Weg­weisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch tech­nisch mög­lich und praktisch durchführbar, da eine entspre­chende Zustim­mung Ita­liens vorliege.

E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Italien einen negativen Entscheid erhalten, gemäss welchem er inner­halb von 15 bis 20 Tagen nach Griechenland zurückkehren müsse, da Grie­chenland für sein Asylgesuch zuständig sei, denn gemäss Art. 10 Dub­lin-II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfah­rens zuständig, dessen Grenze die asylsuchende Person aus ei­nem Drittstaat kommend illegal über­schritten habe. Die Schweiz er­achte sich für asylsuchende Personen mit einem Eurodac-Treffer in Grie­chenland für zuständig und habe somit auch vorliegendes Asylgesuch zu prüfen. Die vorinstanzliche Verfügung sei mithin fehlerhaft.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten und der bezüg­lich Dublin-Verfahren geltenden Verträge und Übereinkommen in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass Italien für die Durchfüh­rung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

E. 4.2 Zwar geht aus den Akten (vgl. BFM-Akten A 4/1) hervor, dass der Be­schwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Eurodac-Treffer vom 18. Juni 2010 der Kategorie 1 [= Asylbewerber]), Griechenland je­doch sein Ersteinreiseland gewesen ist (vgl. Eurodac-Treffer vom 31. Au­gust 2009 respektive vom 1. September 2009 der Kategorie 2 [= illegal ein­gereiste Person]; vgl. zum Ganzen CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, S. 339). Anlässlich der Angaben des Beschwerdeführers, Italien habe sein Asylge­such bereits negativ entschieden und eine Wegweisungsverfügung erlas­sen (vgl. A7/10 S. 6 f.), hat das BFM zu Recht das Ersuchen um Rücküber­nahme des Beschwer­deführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an Italien gerichtet und zutreffend festgestellt, dass die italieni­schen Behörden die Anfrage zur Wiederaufnahme unbeantwortet lies­sen, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Be­schwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.

E. 4.3 Zur Zuständigkeit Italiens machte der Beschwerdeführer in der Rechts­mitteleingabe dagegen geltend, das Verfahren in Italien sei kein Asyl­verfahren gewesen, sondern eine Wegweisung nach Griechenland ge­stützt auf das Dublin-Abkommen (vgl. Art. 10 Dublin-II-VO). Dies wird al­lerdings nicht glaubhaft und widerspricht insbesondere seinen Angaben in der EVZ-Befragung, zumal er dort in differenzierter Weise sein Asylverfah­ren in Italien geschildert hat. Ausserdem wurde er auch ausdrück­lich nach dem Inhalt der Wegweisungsverfügung gefragt; dabei war von ei­ner Wegweisung nach Griechenland nie die Rede. Der Beschwer­defüh­rer liess ferner die Ge­legenheit, welche ihm das Bundes­ver­waltungsge­richt mit Verfügung vom 7. Juni 2011 anerbot, die Wegwei­sungsverfügung der italienischen Be­hörden beizubringen, unge­nutzt ver­streichen. Das Gericht geht deshalb, wie bereits in seiner Verfügung vom 7. Juni 2011 ausgeführt, davon aus, Italien habe in Ausübung des Selbst­ein­tritts das Asylverfah­ren des Beschwerdeführers negativ entschie­den. Folg­lich erfolgt die Überstellung von der Schweiz nach Ita­lien lediglich zwecks Voll­zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimat­land Nigeria und nicht nach Griechenland.

E. 4.4 Betreffend die Beanstandung, er werde im Falle einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse landen, ist Folgendes festzuhalten: Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli­che oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich dieses Land nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be­stimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsver­bot oder die einschlä­gigen Normen der EMRK, halten würde (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.5 und 7.7.). Zwar steht das italienische Für­sorgesystem für Asylsu­chende in der Kritik; in den Aufenthalts- und Ver­fahrensbedingungen für Per­sonen, wel­che sich im Rahmen eines Asyl­verfahrens in Italien aufhal­ten, ist indes­sen insgesamt kein Vollzugshin­dernis zu erkennen. Schliesslich lässt sich auch dem ärztlichen Bericht vom (...) 2011 kein Überstellunghin­dernis entnehmen, da daraus lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer leide an [medizinisch unerheblichen Krankheiten] (vgl. A6/1, A10/1).

E. 4.5 Demnach sind für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbst­eintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veran­lassen sollen.

E. 5 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

E. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be­reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent­scheids (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2). Auf die Frage einer drohen­den Verlet­zung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

E. 6.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem As­pekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintritts­rechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).

E. 6.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und de­ren Vollzug nach Italien zu bestätigen.

E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist.

E. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftig­keit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.3 Angesichts der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2239/2011

Urteil vom 28. Juni 2011

Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Nigeria,

vertreten durch Stefan Hery, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N._______.

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie (...) angehörender nigeriani­scher Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat­land im (...) 2006 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Tür­kei über Griechenland sowie Ita­lien am 13. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewie­sen. Am 28. Februar 2011 wurde er summa­risch zu sei­nen Asylgrün­den und seinem Reiseweg befragt.

B. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung im EVZ eben­falls das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien oder Griechenland ge­währt, da aufgrund seiner Aussagen sowie dem Eu­rodac-Treffer vom 31. August 2009 beziehungsweise vom 1. September 2009 in Griechen­land respektive dem Eu­rodac-Treffer vom 18. Juni 2010 in Italien eines die­ser beiden Länder voraussichtlich für die Durchführung des vorliegen­den Asyl- und Wegweisungsverfah­ren zuständig sei. Dabei gab der Be­schwerdeführer zu Protokoll, dass in Griechenland die Lage sehr schwie­rig sei, da die griechischen Behörden nichts von den Asylsuchenden wis­sen möchten und man dort keinerlei Hilfe bekomme. Des Weiteren habe Ita­lien sein Asylgesuch abgelehnt so­wie eine Wegweisungsverfügung erlas­sen; wenn er dorthin zurückgehen müsse, lande er auf der Strasse. Im Übrigen seien die italienischen Behör­den nicht viel besser als die griechi­schen.

C. Mit Schreiben vom 15. März 2011 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri­gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu­ständig ist [Dublin-II-VO] das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwer­deführers an Italien.

D. Mit E-Mail vom 4. April 2011 an die italienischen Behörden stellte die Vorin­stanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme aufgrund Ver­fristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest.

E. Mit Verfügung vom 5. April 2011 - eröffnet am 11. April 2011 (vgl. Be­schwerdeakten act. 3) - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätes­tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas­sen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Ent­scheid ge­mäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu­komme und die editi­onspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdefüh­rer ausgehändigt würden. Auf die Begründung wird - soweit für den Ent­scheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. April 2011 (Post­stem­pel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Ent­scheid des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache für die richtige Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli­cher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) und um Ver­zicht auf Erhebung des Kostenvor­schusses ersucht sowie beantragt, der Be­schwerde sei die aufschie­bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe­hörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwal­tungsgerichts von einer Überstel­lung nach Italien abzuse­hen. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachfolgen­den Erwägungen eingegangen.

G. Mit Telefax vom 19. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus.

H. Mit Verfügung vom 20. April 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde ge­stützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Sodann ersuchte es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist.

I. Mit Eingabe vom 27. April 2011 (vorab per Telefax) setzte der Rechtsvertre­ter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über seine Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren in Kenntnis und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten ein.

J. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die italieni­schen Behörden hätten das Ersuchen des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen und damit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers übernommen. Mit Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien werde das Zuständigkeits­verfahren abgeschlossen. Eine weiteren Zuständigkeitsprü­fung nach der auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub­lin-II-VO ge­stützten Gutheissung sei nicht zulässig.

K. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und bot ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Be­weismittel innert Frist einzureichen.

L. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es sei allgemein bekannt, dass die italienischen Behörden Übernahmegesu­che des BFM - wie auch im vorliegenden Fall - grundsätzlich unbeant­wor­tet lassen würden. Daraus lasse sich allerdings nicht ableiten, dass Ita­lien nicht Griechenland für die Prüfung des Asylgesuches des Be­schwer­deführers als zuständig erachte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Italien im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers durch die Schweiz gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO an der Zuständigkeit Grie­chenlands festhalte und die Wegweisung des Beschwerdeführers dort­hin vollziehe. Da der EGMR im Fall M.S.S. gegen Belgien im Januar 2011 festgestellt habe, dass die Bedingungen für Asylsuchende in Grie­chenland Verletzungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar­stellen würden, sei das Bundesamt anzu­weisen, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten und das nationale Verfahren wieder aufzunehmen.

M. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme in Bezug auf seine divergie­renden Angaben im Vorinstanz- sowie Beschwerdeverfahren hin­sichtlich des negativen Entscheids der italienischen Behörden sowie des Wegwei­sungsvollzuges in sein Heimatland respektive Griechenland einzu­reichen und die Wegweisungsverfügung beizubringen.

N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, der Beschwer­deführer habe die Wegweisungsverfügung der italienischen Behör­den nicht auf sich getragen, als er in die Schweiz eingereist sei. Man habe jedoch mit den Behörden respektive einem Anwalt in Italien Kon­takt aufgenommen, um eine Kopie der Verfügung zu erhalten. Da dies­bezügliche Recherchen mehr Zeit benötigen würden, werde um eine Fristerstreckung ersucht.

O. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters gut.

P. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es sei dem Beschwerdeführer bis dato nicht gelungen, eine Kopie der Wegweisungs­verfügung der italienischen Behörden zu beschaffen. Somit sei man nicht in der Lage, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Es werde jedoch daran festgehalten, dass Italien die Weg­weisung nach Griechenland verfügt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre­ten.

1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bun­desverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilun­gen der ARK EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Beschwerdein­stanz enthält sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung. Sie hebt die angefochtene Verfügung - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - auf und weist die Sache zu neuer Ent­scheidung an die Vorinstanz zurück.

Hingegen hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­ri­ell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätz­lich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - nament­lich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernis­sen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent­scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs­weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie­gend - wie nachfolgend aufgezeigt - handelt es sich um eine solche, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl).

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän­digkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im Weite­ren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zu­ständige Staat ei­ner Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen [AsylV 1, SR 142.311]).

3.2. Zur Begründung des Entscheides vom 5. April 2011 führte das BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festge­legten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit aus­zugehen. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unter­brechung oder Ver­längerung - bis spätestens am 30. September 2011 zu erfolgen. Sodann sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Dublin-Ver­fahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er gel­tend ge­macht habe, sein Asylgesuch sei in Italien bereits abgelehnt wor­den und er habe eine Wegweisungsverfügung erhalten. Hierzu sei festzu­halten, dass es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Be­schwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs­ver­fahren in Italien vermöge keine Änderung der Zuständig­keit zu bewir­ken. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat rei­sen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Hei­mat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hin­weise auf eine Verlet­zung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situa­tion noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Weg­weisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch tech­nisch mög­lich und praktisch durchführbar, da eine entspre­chende Zustim­mung Ita­liens vorliege.

3.3. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Italien einen negativen Entscheid erhalten, gemäss welchem er inner­halb von 15 bis 20 Tagen nach Griechenland zurückkehren müsse, da Grie­chenland für sein Asylgesuch zuständig sei, denn gemäss Art. 10 Dub­lin-II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfah­rens zuständig, dessen Grenze die asylsuchende Person aus ei­nem Drittstaat kommend illegal über­schritten habe. Die Schweiz er­achte sich für asylsuchende Personen mit einem Eurodac-Treffer in Grie­chenland für zuständig und habe somit auch vorliegendes Asylgesuch zu prüfen. Die vorinstanzliche Verfügung sei mithin fehlerhaft.

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten und der bezüg­lich Dublin-Verfahren geltenden Verträge und Übereinkommen in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass Italien für die Durchfüh­rung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

4.2. Zwar geht aus den Akten (vgl. BFM-Akten A 4/1) hervor, dass der Be­schwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Eurodac-Treffer vom 18. Juni 2010 der Kategorie 1 [= Asylbewerber]), Griechenland je­doch sein Ersteinreiseland gewesen ist (vgl. Eurodac-Treffer vom 31. Au­gust 2009 respektive vom 1. September 2009 der Kategorie 2 [= illegal ein­gereiste Person]; vgl. zum Ganzen CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, S. 339).

Anlässlich der Angaben des Beschwerdeführers, Italien habe sein Asylge­such bereits negativ entschieden und eine Wegweisungsverfügung erlas­sen (vgl. A7/10 S. 6 f.), hat das BFM zu Recht das Ersuchen um Rücküber­nahme des Beschwer­deführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an Italien gerichtet und zutreffend festgestellt, dass die italieni­schen Behörden die Anfrage zur Wiederaufnahme unbeantwortet lies­sen, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des Be­schwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.

4.3. Zur Zuständigkeit Italiens machte der Beschwerdeführer in der Rechts­mitteleingabe dagegen geltend, das Verfahren in Italien sei kein Asyl­verfahren gewesen, sondern eine Wegweisung nach Griechenland ge­stützt auf das Dublin-Abkommen (vgl. Art. 10 Dublin-II-VO). Dies wird al­lerdings nicht glaubhaft und widerspricht insbesondere seinen Angaben in der EVZ-Befragung, zumal er dort in differenzierter Weise sein Asylverfah­ren in Italien geschildert hat. Ausserdem wurde er auch ausdrück­lich nach dem Inhalt der Wegweisungsverfügung gefragt; dabei war von ei­ner Wegweisung nach Griechenland nie die Rede. Der Beschwer­defüh­rer liess ferner die Ge­legenheit, welche ihm das Bundes­ver­waltungsge­richt mit Verfügung vom 7. Juni 2011 anerbot, die Wegwei­sungsverfügung der italienischen Be­hörden beizubringen, unge­nutzt ver­streichen. Das Gericht geht deshalb, wie bereits in seiner Verfügung vom 7. Juni 2011 ausgeführt, davon aus, Italien habe in Ausübung des Selbst­ein­tritts das Asylverfah­ren des Beschwerdeführers negativ entschie­den. Folg­lich erfolgt die Überstellung von der Schweiz nach Ita­lien lediglich zwecks Voll­zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimat­land Nigeria und nicht nach Griechenland.

4.4. Betreffend die Beanstandung, er werde im Falle einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse landen, ist Folgendes festzuhalten:

Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli­che oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich dieses Land nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be­stimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsver­bot oder die einschlä­gigen Normen der EMRK, halten würde (vgl. BVGE 2010/45, E. 7.5 und 7.7.). Zwar steht das italienische Für­sorgesystem für Asylsu­chende in der Kritik; in den Aufenthalts- und Ver­fahrensbedingungen für Per­sonen, wel­che sich im Rahmen eines Asyl­verfahrens in Italien aufhal­ten, ist indes­sen insgesamt kein Vollzugshin­dernis zu erkennen.

Schliesslich lässt sich auch dem ärztlichen Bericht vom (...) 2011 kein Überstellunghin­dernis entnehmen, da daraus lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer leide an [medizinisch unerheblichen Krankheiten] (vgl. A6/1, A10/1).

4.5. Demnach sind für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbst­eintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veran­lassen sollen.

5. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

6.

6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be­reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent­scheids (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2). Auf die Frage einer drohen­den Verlet­zung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem As­pekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintritts­rechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).

6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und de­ren Vollzug nach Italien zu bestätigen.

7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist.

8.

8.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftig­keit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.

8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8.3. Angesichts der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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