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E-2227/2020

E-2227/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2227/2020 Urteil vom 12. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) Oktober 2018 legal mit seinem eigenen Reisepass verliess und über Mazedonien und weitere (ihm unbekannte) Staaten am 31. Oktober 2018 in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass am 14. November 2018 die Befragung zur Person (BzP) und am 26. November 2018 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Kurde islamischen Glaubens und habe seine Kindheit in B._______ verbracht, wo er aus finanziellen Gründen aber nur fünf Jahre lang die Schule besucht habe, dass er mit (...) Jahren nach C._______ gezogen sei, wo er zuletzt in einer Wohngemeinschaft mit einem Cousin und einem Freund gelebt und von 2010 bis Februar 2018 als (...)-Verkäufer in verschiedenen Restaurationsbetrieben gearbeitet habe, dass er (...) den obligatorischen 15-monatigen Militärdienst in C._______ absolviert habe, dass er seit dem Jahr 2016 mit der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sympathisiere und eigentlich habe deren Mitglied werden wollen, aus ihm unbekannten Gründen jedoch nicht aufgenommen worden sei, dass er dennoch alle paar Monate an Aktionen der HDP teilgenommen habe, wobei ihm daraus keine Nachteile erwachsen seien, dass er im (...) 2018 in D._______/C._______ an einem kurdischen Fest teilgenommen und dort den Halay getanzt habe, dass die Polizei die Veranstaltung aufgelöst und unter anderen den Beschwerdeführer verhaftet habe und man sie auf dem Polizeiposten gefragt habe, ob sie Terroristen seien, dass er heftig geschlagen, eine Nacht auf dem Posten festgehalten und danach ohne Weiteres freigelassen worden sei, dass er dann wieder zur Arbeit gegangen sei, die Polizei ihn jedoch 20 bis 25 Tage später zu Hause in C._______ gesucht habe, als er bei der Arbeit gewesen sei, dass die Polizei sich auch bei Freunden nach ihm erkundigt habe und er vor diesem Hintergrund im (...) 2018 zur Familie nach B._______ zurückgekehrt und dort etwa bis Mai oder Juni 2018 geblieben sei, dass er anschliessend nach E._______ zu einem Onkel gegangen sei, wo der Vater ihn nach einer Woche telefonisch darüber informiert habe, die Polizei habe sich in B._______ nach ihm erkundigt, wobei er diesen angegeben habe, der Sohn sei in die Schweiz gegangen, dass trotz der vergeblichen polizeilichen Nachfrage in B._______ nichts Weiteres mehr geschehen sei, er (Beschwerdeführer) dennoch Angst vor Problemen bekommen und mit Hilfe seines Bruders F._______ - dieser habe einen Schlepper organisiert - die Türkei verlassen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis, eine CD-ROM mit einer Handy-Videoaufnahme und Fotografien der Teilnahme an einer HDP-Veranstaltung zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 26. März 2020 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls beantragte, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einräumung des Replikrechts zu Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Beigabe des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Instruktionsrichter am 29. April 2020 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit sich auch die Frage der Einräumung eines Replikrechts nicht stellt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass im Rechtsmittel einleitend der Sachverhalt erneut dargelegt sowie daran festgehalten wird, dieser sei glaubhaft und würde zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl genügen, dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt - wo er unter "Volksgruppe" angegeben habe, keiner solchen anzugehören - und der Angabe in der BzP, der kurdischen Volksgruppe anzugehören, auf einen Widerspruch geschlossen, zumal der Beschwerdeführer nur eine rudimentäre Schulbildung durchlaufen habe, dass er zudem Angst vor politischer Verfolgung habe, ihm also klar sei, dass er einer gefährdeten Minderheit in der Türkei angehöre, dass dieser Einwand insoweit unbehelflich ist, als die Vorinstanz zwar im Kontext gewisse Zweifel erhoben, in der Folge jedoch die geltend gemachte Verfolgungssituation im Hinblick auf die genannte kurdische Ethnie geprüft und gewürdigt hat, dass die Vorinstanz dabei zutreffend festgestellt hat, das angeblich fluchtauslösende Ereignis vom (...) 2018, die dabei geschilderte Mitnahme auf einen Polizeiposten und das dort Erlebte seien detailarm, ohne Substanz und geprägt von einem auffälligen Mangel von Realitätskennzeichen beschrieben worden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, alle Aussagen des Beschwerdeführers seien von der Aussagetiefe durchwegs auf demselben (tiefen) Niveau, dieser sei nicht in der Lage sich "fortgeschritten zu artikulieren", dass allerdings auch vom bildungsfernen Beschwerdeführer genauere Angaben zum besuchten Fest vom (...) 2018, dem dabei erlebten Polizeieinsatz und der genannten Festnahme hätten erwartet werden können, zumal er angegeben hatte, vorher noch nie so etwas erlebt zu haben (vgl. Protokoll A5 S. 9), womit anzunehmen wäre, eine solche erstmalige Festnahme und Mitnahme auf den Polizeiposten sowie das Festhalten während einer Nacht hätten sich entsprechend nachhaltig eingeprägt, dass weiter befremdlich erscheint, dass der Beschwerdeführer zu dem kurdischen Fest keinerlei tiefergehende Angaben machen konnte, zumal es sich um ein typisches kurdisches Fest gehandelt haben soll, dem beizuwohnen ihm wichtig gewesen sei ("Ich bin ein Kurde, und ich will mein Fest feiern", vgl. Protokoll A10 F/A 93), dass allein das Tanzen eines Halays im Übrigen noch nicht auf ein typisches kurdisches Fest schliessen lässt, weil dieser Tanz gemeinhin ein traditioneller Volkstanz verschiedener Ethnien ist und von Kurden wie auch von den Türken getanzt wird (vgl. hierzu etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Halay; abgerufen am 8. Mai 2020), dass zudem die von der Vorinstanz festgestellten Aussagewidersprüche bezüglich des geschilderten Polizeieinsatzes zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer in der BzP festhalten liess, die Polizei habe ihn und die anderen am Fest beteiligten Personen während des Tanzens auf Video aufgenommen und ihnen diese Aufnahmen danach auf dem Polizeiposten gezeigt (vgl. Protokoll A5 S. 8), dass er anlässlich der wenige Tage später stattfindenden Anhörung erklärte, die Videoaufnahme sei von einem Freund mit dem Handy des Beschwerdeführers und auf seine Bitte hin entstanden und dass die Polizei Aufnahmen gemacht habe, vermute er nur, er wisse nicht, wer die Aufnahme gemacht habe, die ihm auf dem Polizeiposten gezeigt worden sei (vgl. Protokoll A10 F/A114 ff.), dass er zudem in der Anhörung neu angab, die Polizei habe mit dem Einsatz von Wasserwerfern versucht, die Veranstaltung im (...) 2018 aufzulösen, er einen solchen Einsatz mit Wasserwerfern in der BzP nicht erwähnt hat, dass er in der BzP angab, er sei zum Onkel nach E._______ gegangen, weil er dort habe Arbeit suchen wollen (vgl. Protokoll A5 S. 8), den Aussagen in der Anhörung demgegenüber zu entnehmen ist, ihm sei es nicht um Arbeit gegangen, er sei in E._______ vornehmlich im Haus des Onkels geblieben, zumal er als Gesuchter sowieso nicht hätte arbeiten können (vgl. Protokoll A 10 F/A 76 ff.), dass der Einwand in der Beschwerde nicht überzeugt, wonach es genüge, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Aussage gemacht habe, er dasselbe nicht noch einmal zwingend in der Anhörung habe vorbringen müssen respektive aus diesem Unterlassen nicht auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden dürfe, dass die Asylsuchenden und damit auch der Beschwerdeführer klar darauf hingewiesen und angehalten werden, ihre Asylgründe bei allen Befragungen umfassend und vollständig darzulegen, mithin es nicht in ihrem Belieben steht, bereits früher protokollierte Aussagen später zu wiederholen oder zu unterlassen, dass für weitere Ungereimtheiten und Widersprüche auf die auch diesbezüglich zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass allein das Verlassen der Türkei für den politisch offensichtlich unbelasteten Beschwerdeführer, der mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt hat und auch nicht aus einer politisch exponierten Familie stammt (vgl. Protokoll A5 S. 8 f., Protokoll A10 F/A 88 ff.), nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen kann, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben hat, abgesehen von der einmaligen Nachfrage im (...) 2018 habe sich die Polizei bis zur Ausreise im Oktober 2018 nicht mehr nach ihm erkundigt oder sonst relevante Ermittlungen eingeleitet und er sei im Oktober 2018 legal mit seinem Reise-pass ausgereist (vgl. Protokoll A5 S. 5, Protokoll A10 F/A 76), dass allein das Sympathisieren mit der legalen und im Landesparlament vertretenen HDP nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits eine staatliche und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich zieht, und auch aus dem eingereichten Bericht betreffend Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder nichts zugunsten einer konkreten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass auch in Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Türkei nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer weise aufgrund allfälliger Sympa- thiebekundungen für die HDP ein in den Augen der türkischen Behörden staatsgefährdendes Profil auf, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat und für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 7 f.) keine Veranlassung besteht, weil der Sachverhalt korrekt erstellt worden ist und nicht von der Verletzung prozessualer Rechte des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwar nur fünf Jahre lang die Schule besucht hat, er aber seit seinem (...) Lebensjahr für sich selber gesorgt hat, nach C._______ gezogen ist, dort legal Wohnsitz genommen und mehrere Jahre lang als (...)-Verkäufer gearbeitet hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren sich nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinn von aArt. 110a AsylG deshalb abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem heutigen Entscheid als gegenstandslos erweist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: