Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2011 per Frachtschiff in ein ihm unbekanntes Land und reiste von dort aus mit einem Auto in die Schweiz ein. Noch am Tag der Einreise, dem 15. Februar 2011, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Am 24. Februar 2011 fand eine summarische Befragung zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgründen statt. Am 11. März 2011 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers. Er machte anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivität - zunächst bei der Hadep (Halkin Demokrasi Partisi), danach bei deren Nachfolgerpartei DTP (Demokratik Toplum Partisi) - in seiner Heimat von den türkischen Sicherheitskräften jahrelang verfolgt und zuletzt mit dem Leben bedroht worden, was ihn zur Ausreise gezwungen habe. Er stamme ursprünglich aus (...), einem kurdischen Dorf in der Provinz Bingöl. Seine Familie sei aber kurz nach seiner Geburt nach B._______ [Stadt im Westen der Türkei] gezogen, wo er aufgewachsen sei. Im Alter von 15 Jahren sei er erstmals festgenommen worden und danach über viele Jahre hinweg regelmässig inhaftiert und gefoltert worden. Die Festnahmen hätten nie länger als 24 Stunden gedauert. Am 21. März 2010 sei er nach dem von ihm mitorganisierten grossen Newroz-Fest (kurdisches Neujahrsfest) zunächst von türkischen Beamten auf dem Polizeiposten misshandelt worden, danach habe man ihn gefesselt in den Wald entführt, ihm mit einer Waffe mit dem Tod gedroht und unter anderem verlangt, er solle seine Kontakte zur BDP (Baris ve Demokrasi Partisi; Nachfolgerpartei der DTP) und PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) abbrechen (vgl. A7/11 S. 5 f.; A5/11 S. 5 f.). Bis zur Freilassung habe es ca. 24 Stunden gedauert. Seine mit ihm zusammen festgenommenen elf Freunde seien seither verschwunden; er habe mit ihnen keinen Kontakt mehr aufnehmen können; deren Familien hätten vergeblich Vermisstenanzeigen gemacht. Am 10. August 2010 sei während seiner Abwesenheit eine Razzia in seiner Wohnung durchgeführt worden. Von da an bis zur Ausreise habe er nicht mehr zu Hause, sondern bei seiner Tante gewohnt; zu Hause sei er drei bis vier Mal gesucht worden. Die Zuspitzung seiner Verfolgungssituation habe ihn letztlich zur Ausreise gezwungen. Er sei heute in ständigem Kontakt mit seiner in der Türkei zurückgebliebenen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Aufgrund der angespannten Situation sei seine Familie mental sehr angeschlagen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Befragung noch geltend, dass sein Onkel aus politischen Gründen während elf Jahren in türkischer Gefängnishaft verbracht habe. Heute lebe dieser als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und besitze eine Niederlassungsbewilligung. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus (türkischer Personalausweis) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. März 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 16. März 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt sowie um Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Ferner wurde um Beizug der Asylverfahrensakten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden nebst eines Berichts der Human Rights Watch 'Turkey: Combat Police Killings and Violence' vom 20. April 2010 sieben türkischsprachige Dokumente (Faxkopien) zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingereicht. D. Angesichts der bereits auf den 12. April 2011 angesetzten Ausreisefrist wurde mit einem Fax vom 18. April 2011 der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2011 wurde erneut festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, wobei antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 in fine VwVG verzichtet wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der beantragte Beizug der vorinstanzlichen Akten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, um was für Dokumente es sich bei den türkischsprachigen Beschwerdebeilagen handle. F. Mit Eingabe vom 20. April 2011 wurde die in Aussicht gestellte Bestätigung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, datierend vom 13. April 2011, nachgereicht. G. Nachdem dem Rechtsvertreter, seinem Ersuchen vom 4. Mai 2011 entsprechend, die Frist zur Stellungnahme betreffend die türkischsprachigen Beweisunterlagen verlängert wurde, reichte er mit Eingabe vom 20. Mai 2011 folgende türkischsprachigen Originaldokumente betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten:
- Kaufvertrag vom (...) 2006 zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und [Verkäufer] über ein Auto der Marke Hyundai zum Preis von TRY (türkische Lira) 22'250.- (heutiger Referenzwert in Schweizer Franken: CHF 13'573.-);
- Kaufvertrag vom (...) 2010 zwischen dem Beschwerdeführer als Verkäufer und [Käufer] über ein (anderes) Auto der Marke Hyundai zum Preis von TRY 14'100.- (heutiger Referenzwert in Schweizer Franken: CHF 8'601.-);
- Versicherungsabrechnung für die Sozialversicherung vom 30. Mai 2008; der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und sein Vater als Arbeitnehmer;
- Wahlkarte des Beschwerdeführers der Partei 'Demokratik Toplum Partisi' (DTP), welche ihn im Jahr 2005 zur parteiinternen Wahl berechtigte. Die fraglichen Dokumente sollen unterstreichen, dass der Beschwerdeführer nicht aus wirtschaftlichen Gründen die Türkei verlassen habe. Zudem besitze er eine Wohnung im Fünffamilienhaus seiner Familie sowie eine weitere Wohnung in B._______. Die Wahlkarte solle schliesslich die Nähe des Beschwerdeführers zur DTP veranschaulichen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Schilderung der Verfolgungsvorbringen fehle es an Differenziertheit, an Detailreichtum und Realkennzeichen. Zudem bediene sich der Beschwerdeführer in seiner Erzählung vorbestehender Gemeinplätze. Über das Schicksal seiner elf gleichzeitig verhafteten Freunde habe er keinerlei Kenntnisse, obwohl deren Familienangehörigen selbst Vermisstenanzeigen aufgegeben hätten. Dem hielt das BFM entgegen, dass ein derartiges Vorgehen der türkischen Behörden in der türkischen und in der internationalen Presse seinen Niederschlag gefunden hätte. Es sei demnach offenkundig, dass es sich bei der geschilderten Ereignisserie um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb sich die Prüfung auf ihre Asylrelevanz erübrige.
E. 4.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an den bisherigen Vorbringen fest und beantragte, es sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Einbezug der Situation der Familienmitglieder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Dessen Vater, C._______, sei in seiner Jugend Anhänger der DSP (Demokratik Sol Parti) von Bülent Ecevit gewesen und habe aufgrund seines politischen Engagements lange Zeit im Konflikt mit den türkischen Behörden gestanden, bis er vor mehreren Jahren entschieden habe, seine politischen Aktivitäten gänzlich einzustellen. Der Onkel des Beschwerdeführers, D._______, sei 1994 wegen Terrorismusverdachts verhaftet und am (...) 1999 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Dessen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ([Referenz Nr. des EGMR]) sei ohne Urteil beigelegt worden, da die Türkei ihm eine Entschädigung bezahlt habe. Indessen sei dieser im Heimatstaat weiterhin überwacht und behelligt worden, weshalb er in die Schweiz geflohen sei, wo er im Mai 2006 als Flüchtling anerkannt worden ist (BFM-Verfahren N [...]). Sodann seien viele weitere Onkel und Tanten, väterlicherseits und mütterlicherseits, in der Schweiz oder in Österreich als Flüchtlinge anerkannt. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, E._______, habe sich vor seiner Ausreise aus der Türkei in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer befunden, und auch ihm sei mit Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 Asyl gewährt worden (BFM-Verfahren N [...]).
E. 4.2.2 Weiter wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Vorwurf der Vorinstanz sei unbegründet, dass die Schilderungen der Verfolgung des Beschwerdeführers vage und substanzarm seien und es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Zunächst wurde gerügt, dass die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid in keiner Weise zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und zur Gefahr einer Reflexverfolgung äussere, obwohl der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe widerspruchsfrei und ausführlich dargelegt. So habe er im Detail beschrieben, wie er gefesselt und in den Wald gebracht worden sei, dass er das Kalte der Waffe an seiner Schläfe gespürt habe, dass der eine Polizist einen kurdischen Akzent gehabt habe und welchen Arzt er daraufhin aufgesucht habe. Zudem würden seine Angaben unabhängigen Berichten bezüglich des behördlichen Vorgehens gegen Mitglieder der BDP entsprechen, wobei Auszüge aus verschiedenen Berichten angeführt wurden. Schliesslich habe es sich bei den elf weiteren Verhafteten, welche er zwar als Freunde bezeichnet habe, nicht um Freunde im engeren Sinne gehandelt, sondern lediglich um kurdische Mitstreiter, von welchen er nur eine Person beim Namen kenne. Seine Nachforschungen betreffend dieser Person hätten inzwischen ergeben, dass auch dieser namentlich Bekannte damals innert 24 Stunden freigelassen worden sei. Solche kurzfristige polizeiliche Verhaftungen von politisch aktiven Kurden seien ein verbreitetes Phänomen in der Türkei, weshalb es nicht erstaune, dass die Medien nicht darüber berichten würden.
E. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge des Rechtsvertreters zu prüfen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 10 f.). Damit wird die Verletzung eines Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend gemacht. Insbesondere sei die Situation der Familienmitglieder des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und es seien die Verfahrensakten des Onkel des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), sowie des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (N [...]), zum vorliegenden Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 4).
E. 5.2.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Damit erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. Das BFM verwies in seiner Verfügung auf diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Weitere Vorbringen wurden als vage und substanzarm beziehungsweise als realitätsfremd bezeichnet. Mit seinen Erwägungen hat sich das BFM zu Recht auf die erheblichen Vorbringen bzw. wesentlichen Argumente beschränkt, welche für die vorliegende Entscheidbegründung erforderlich waren. Die Klärung der übrigen Sachverhaltselemente erwies sich aufgrund ihrer Unbehelflichkeit als entbehrlich. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 5.2.2 Der Beizug der Verfahrensakten des Onkels und Bruders des Beschwerdeführers ist somit angesichts des für den vorliegenden Entscheid ausreichend erstellten Sachverhalts nicht erforderlich. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung der familiäre Hintergrund nicht behandelt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen diesem Umstand keine Rechnung getragen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der Aktenlage das Vorliegen einer Reflexverfolgung ausschloss; wie weiter unten aufzuzeigen sein wird, verneint auch das Bundesverwaltungsgericht - angesichts der Tatsache, dass der Onkel und der Bruder die Türkei Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen haben, ohne dass dieser in der Folge ihretwegen Behelligungen erlitten hätte - eine begründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung (vgl. unten Erw. 6.6)., Dass die Vorinstanz diesen Aspekt in der Verfügung unerwähnt liess, da er an der fehlenden Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermochte, ist daher nicht zu beanstanden. Damit bietet die bestehende Aktenlage eine genügende Entscheidgrundlage.
E. 5.2.3 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen, sowie der Antrag auf Beizug der Verfahrensakten des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers sind abzuweisen.
E. 6 Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungshandlungen ausging.
E. 6.1 Vorab ist zur vom BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Vorliegend sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse vom 21. und 22. März 2010 nach der Newroz-Feier von zentraler Bedeutung. Sie seien für den Entschluss des Beschwerdeführers, aus dem Heimatstaat auszureisen, ausschlaggebend gewesen; anlässlich beider mündlichen Befragungen wurde die fragliche Verfolgungssituation als Ausreisegrund bezeichnet.
E. 6.2.1 Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die entsprechenden Vorbringen pauschal als unglaubhaft zu werten seien, nicht an. Zunächst macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er sich für die kurdische Partei BDP (ehemals: DTP) engagierte. So konnte er beispielsweise auf Nachfrage hin den damaligen Standort des Parteibüros sowie den Namen eines früheren Parlamentariers seiner Partei nennen (vgl. A7/11 S. 4, F21-26). Im Rahmen der Beschwerdeergänzung reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Parteiwahlkarte der DTP aus dem Jahr 2006 zu den Akten. Er habe die DTP im Wahlkampf aktiv unterstützt, indem er bei Hausbesuchen Familien über die Anliegen der Partei informierte; auch habe er an den Veranstaltungen der (...) teilgenommen (vgl. A5/11 S. 6). Der Beschwerdeführer schilderte sein politisches Engagement kohärent, und ohne zu Übertreibungen zu greifen; ausserdem ist dieses Vorbringen auch vor dem familiären Hintergrund - viele seiner Familienangehörigen haben sich nachweislich politisch engagiert und wurden deswegen verfolgt - als glaubhaft einzustufen.
E. 6.2.2 Weiter kann als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Newroz im Jahr 2010 festgenommen worden ist; die entsprechenden Ausführungen in den beiden Befragungsprotokollen stimmen inhaltlich - unabhängig von der jeweiligen Erzähltiefe - überein (vgl. A5/11 S. 6 und A7/11 S. 3 - 5). So decken sich die massgeblichen Daten und der konkrete Handlungsablauf in den beiden Befragungsprotokollen.
E. 6.2.3 Sodann fallen die Aussagen an der Bundesanhörung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung detailliert und widerspruchsfrei aus. Die einzelnen Ereignisse weisen - im Sinne von Realkennzeichen - Details, Interaktionsschilderungen und inhaltliche Besonderheiten auf. Dem Vorhalt des BFM, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen bezüglich des Verhörs während der Festnahme am 21. März 2010 gemacht, kann so nicht gefolgt werden. So gab er an der Erstbefragung lediglich an, verhört worden zu sein, dagegen präzisierte er diese Aussage an der einlässlichen Anhörung und führte aus, es sei kein richtiges Verhör gewesen, vielmehr hätten die Polizisten ihm immer wieder Ohrfeigen erteilt (vgl. A7/11 S. 4, F27). Er sei auf dem Polizeiposten nicht verhört worden, sondern immer wieder geschlagen und beschimpft worden. Die Polizisten hätten erfahren wollen, weshalb er Newroz feiern würde und ihn daraufhin geschlagen. Es hätten keine weiteren Wortwechsel stattgefunden (vgl. A7/11 S. 6, F35 f.; Beschwerdeeingabe vom 14. April 2011, S. 8). Somit ist entgegen der vorinstanzlicher Auffassung festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aussage in der Erstbefragung, er sei "verhört" worden, anlässlich der zweiten Befragung lediglich relativierte bzw. präzisierte, weshalb darin - angesichts des nur summarischen Charakters einer Befragung im EVZ - kein eigentlicher Widerspruch zu erkennen ist. Die Schilderungen sind sodann auch nicht als oberflächlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer konnte auf überzeugende Weise den genauen Ablauf seiner Entführung beschreiben (vgl. A7/11 S. 5, F33). Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Erzählung vorbestehender Gemeinplätze bedient hat. Insbesondere ist an dieser Stelle dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in Handschellen und mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug in den Wald geführt wurde. Der Beschwerdeführer erwähnte im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am 21. März 2010 immerhin den Polizeiposten (...) und das Fussballstadion (...), welches er nach seiner Freilassung gesehen habe.
E. 6.2.4 Die vorstehend geprüften Vorbringen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei als glaubhaft zu bezeichnen. So kommt es in der Türkei öfters "zu vielen unregistrierten Festnahmen bzw. Entführungen, die nicht selten mit brutaler Formen von Folter einhergehen" (Helmut Oberdiek, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Oktober 2008, S. 10; vgl. auch Aurel Schmid, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 14; Committee against Torture [CAT], Consideration of Reports submitted by States Parties under Article 19 of the Convention [CAT/C/TUR/CO/3], November 2010, S. 3). Mit Verweis auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (BVGE D-6684/2011) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Es gibt zahlreiche Beispiele, die vermuten lassen, dass politische Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Anwälte strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wurden, weil sie sich auf legale Weise für die Rechte der Kurden eingesetzt hatten und dieser Einsatz juristisch als ideologische Unterstützung der PKK qualifiziert wurde. Meinungsäusserungen zu Gunsten kurdischer Rechte kann als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur ungenügend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und Kurden einsetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 BVGE D-6684/2011, E. 5.4.2).
E. 6.2.5 Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, bereits mit 15 Jahren erstmals und seither immer wieder festgenommen worden zu sein (vgl. A5/11 S. 6 und A7/11 S. 2), als glaubhaft zu qualifizieren. Die jeweiligen Festnahmen hätten indessen nie länger als 24 Stunden gedauert, da der Häftling ansonsten bei der Staatsanwaltschaft hätte vorgeführt werden müssen. Seine Festnahmen seien nie registriert worden und er sei nie vor Gericht gewesen (vgl. A5/11 S. 6).
E. 6.2.6 In den Befragungsprotokollen sind sodann einige weitere Realkennzeichen zu erkennen. So konnte der Beschwerdeführer den genauen Wochentag des 10. August 2010 - des Tages, als die Sicherheitskräfte sein Zuhause durchsuchten - angeben und fügte an, dass er diesen Tag nie vergessen werde (vgl. A7/11 S. 3, F18). Weiter konnte der Beschwerdeführer sehr präzise angeben, wann und wo er einen Arzt aufsuchte, nachdem die Polizisten ihn freigelassen hatten, und er beschrieb das anhaltende Nasenbluten auf dem Polizeiposten sinngemäss als unerträglich (vgl. A7/11 S. 5 f., F37).
E. 6.3 Trotz Vorliegen zahlreicher Glaubhaftigkeitselemente, erweisen sich auf der anderen Seite verschiedene Angaben des Beschwerdeführers - wie nachfolgend aufgezeigt - als unglaubhaft.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, man habe ihm am jüngsten Vorfall vom 21. bzw. 22. März 2010 erstmals mit dem Tode gedroht, als ihm eine Schusswaffe an seine Schläfe gehalten worden sei (vgl. A7/11 S. 4, F19 und S. 5, F33). Dieses lebensbedrohliche Ereignis habe ihn nach jahrelanger Bedrohung durch die türkischen Sicherheitskräfte endgültig dazu bewogen, sein Land zu verlassen. Im Zeitraum zwischen dem 21. bzw. 22. März 2010 und dem 10. August 2010 kam es gemäss Aktenlage zu keinen Behelligungen oder Übergriffen seitens der türkischen Behörden. Gemäss Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer aber erst am 10. August 2010 - als während seiner Abwesenheit Hausdurchsuchungen bei ihm zu Hause stattfanden - sein Zuhause verlassen. Nach dem Vorfall am 10. August 2010 bis zu seiner eigentlichen Ausreise am 3. Februar 2011 vergingen erneut knapp sechs Monate. Während dieser Zeit seien die Sicherheitskräfte etwa drei bis vier Mal bei seiner Familie vorstellig geworden. Weitere Handlungen seitens der Behörden werden keine geltend gemacht. Angesichts dieser Umstände ist schwer zu ergründen, weshalb der Beschwerdeführer zunächst hätte umgebracht werden sollen, danach aber beinahe fünf Monate lang keinerlei Konfrontationen mit den Behörden gehabt haben soll. Es ist hinsichtlich der Vorfälle im Wald somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bedroht worden ist, aber nicht auf eine derart dramatische und intensive Weise, wie er dies zu Protokoll gab. Schliesslich widerspricht auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei möglicherweise lediglich dank der Intervention eines anwesenden Polizisten mit einem kurdischen Akzent mit dem Leben davon gekommen, da dieser seinem Kollegen von einer Tötung bzw. schwerwiegenderen Körperverletzung abgeraten habe (vgl. A7/11 S. 5, F33 und S. 8, F55), der allgemeinen Erfahrung.
E. 6.3.2 Weiter wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor, er verfüge über keine Kenntnisse über den Ausgang der Verfolgung seiner damals gleichzeitig verhafteten elf Freunde. Aus den Befragungsprotokollen geht in der Tat hervor, dass es sich bei den elf angeblich mitverhafteten Personen um Freunde des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, mit welchen er kurz zuvor gemeinsam die Newroz-Feier organisiert habe (vgl. A5/11, S. 6; A7/11, S. 5, F35). Vom Schicksal seiner Freunde habe er seit der Festnahme nichts erfahren können. Deren Familien hätten Vermisstenanzeigen aufgegeben, welche jedoch nichts gebracht hätten (vgl. A7/11, S. 6, F40). Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, mit seinen Freunden Kontakt aufzunehmen (vgl. A7/11, S. 5 f., F35). Auf Beschwerdeebene wurde dann aber präzisiert, dass es sich hier nicht um Freunde im engeren Sinne gehandelt habe, welche der Beschwerdeführer namentlich gekannt habe. Vielmehr seien dies kurdische Mitstreiter gewesen, die sich für die gleiche Sache eingesetzt hätten. Lediglich einen dieser Mitstreiter kenne er bei Namen. Diesen habe er inzwischen kontaktieren können und habe erfahren, dass dieser damals ebenfalls innert 24 Stunden aus der Haft entlassen wurde. Da derartige kurzzeitige Verhaftungen von Kurden häufig vorkämen, gehe er in den übrigen zehn Fällen vom selben Ausgang aus (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 9). Diese Präzisierungen sollen die vorinstanzliche Erwägung relativieren, dass ein Verschwinden von elf Kurden in türkischer Haft in der Presse fraglos Erwähnung gefunden hätte; die Darstellungen widersprechen allerdings den Protokollaussagen des Beschwerdeführers. So ist nicht nachvollziehbar, dass die elf Mitverhafteten plötzlich nur entfernte Bekannte ohne Namen sein sollen, wenn diese doch gemäss mündlicher Aussage das grosse Newroz-Fest mit dem Beschwerdeführer organisiert haben sollen. Auch findet sich ein klarer Widerspruch hinsichtlich des Schicksals der Mitstreiter, wenn zunächst in den Befragungen vorgetragen wurde, der Beschwerdeführer habe diese über längere Zeit vergeblich gesucht und man habe diese als vermisst gemeldet, während später auf Beschwerdeebene angeführt wird, dass ein weiterer Mitstreiter etwa gleichzeitig wie der Beschwerdeführer entlassen worden sei und dies auch bei den übrigen Verhafteten anzunehmen sei. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit elf Parteifreunden verhaftet worden ist; auch der geltend gemachte Kontext, dank Glück und der Intervention eines kurdischen Polizeibeamten sei der Beschwerdeführer verschont geblieben, während seine Freunde verschwunden seien, wird nicht glaubhaft..
E. 6.3.3 Ferner sind die vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 eingereichten Beweisdokumente - zwei Kaufverträge und eine Versicherungsabrechnung - unbehelflich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Flüchtlings in seinem Heimatstaat keine Bedeutung haben für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Argument des Beschwerdeführers, die fraglichen Dokumente könnten aufzeigen, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus politischen Gründen geflüchtet sei, vermag somit nicht zu überzeugen.
E. 6.4 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorgebrachten Ereignisse einesteils glaubhaft, zum anderen Teil aber als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Zum einen ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg mehrfach von den Sicherheitsbehörden behelligt worden ist und es möglicherweise auch zu kurzen Festnahmen gekommen ist. Die Darstellung lässt sich mit den in der Türkei herrschenden Gegebenheiten auch plausibel vereinbaren (vgl. E. 6.2.4). Andererseits ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände festzustellen, dass die Darstellung des Ausmasses und der Intensität der Verfolgung - unter Anführung der Gruppenverhaftung und der knapp überlebten Todesdrohung - als nicht glaubhaft einzustufen ist.
E. 6.5 Nachfolgend sind die als glaubhaft qualifizierten Vorbringen auf deren Asylrelevanz zu prüfen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfordert eine derartige Intensität der (erlebten und drohenden) Verfolgungsmassnahmen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Die Behelligungen und das Vorkommen kurzzeitigen Festnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer begannen im Alter von 15 Jahren. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer bis zu seinem 30. Altersjahr gegen eine Ausreise entschieden. Die Festnahme im März 2010 führte innert kurzer Zeit wieder zur Freilassung und zog - mit Ausnahme einer Hausdurchsuchung am 10. August 2010 und drei bis vier Kontrollbesuchen bei seiner Familie - keine weiteren Verfolgungsmassnahmen nach sich. Seit seiner Ausreise seien die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin bei seiner Familie vorstellig geworden. Genauere Ausführungen zu diesen Begegnungen bleiben aus (vgl. A7/11 S.7 F44 sowie Beschwerde vom 14. April 2013, S. 5). Die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargestellten Verfolgungsmassnahmen sind zwar sicherlich sehr unangenehm und bis zu einem gewissen Grade einschränkend, jedoch erlangen sie keine derartige Intensität, dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gesprochen werden kann, welche eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen darstellen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer zwar seitens der Sicherheitskräfte misshandelt worden; indessen dauerten die Festnahmen jeweils lediglich einige Stunden, und der Beschwerdeführer sei jeweils innert weniger als 24 Stunden wieder entlassen worden. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität keine asylrelevante Verfolgung gegeben ist.
E. 6.6 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob die politische Vergangenheit vieler nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr asylrelevante Konsequenzen zur Folge haben könnte. Am Ende der Bundesanhörung erwähnte der Beschwerdeführer seinen Onkel, welcher aus politischen Gründen elf Jahre in türkischer Gefängnishaft verbracht habe. In der Beschwerdeeingabe wurde hierzu ergänzend ausgeführt, dass mehrere nähere Familienangehörige des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Mitgliedschaft in verschiedenen kurdischen Parteien (DSP, Hadep, PKK) und den damit verbundenen politischen Aktivitäten verfolgt worden seien. Inzwischen sei diesen Personen Asyl in der Schweiz resp. [europäisches Land] gewährt worden. Gemäss gerichtsinterner Abklärungen sind der Bruder des Beschwerdeführers, E._______ sowie der Onkel, D._______, mit Verfügung vom 29. Mai 2006 resp. 24. Juli 2006 tatsächlich beide als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt und ist ihnen Asyl gewährt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Flucht seiner Verwandten aus der Türkei und seiner eigenen Ausreise viele Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer sei zwar seit seiner Jugend immer wieder behelligt und kurzzeitig verhaftet worden, indessen habe er erst im Jahr 2010 schwerwiegende Probleme mit den Behörden bekommen, welche er auf seinen familiären Hintergrund zurückführte. Dass er schon in den früheren Jahren seiner Verwandten wegen Reflexverfolgung erlitten habe, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Angesichts der nachlassenden Aktualität der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen erscheint es allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2010 und nicht bereits viel früher von den Behörden ernsthaft mit diesem Thema konfrontiert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer vor den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 2010 seiner Verwandten wegen keinen ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist, wird nicht glaubhaft, dass eine Reflexverfolgung erst Jahre später hätte einsetzen sollen und nunmehr auch in Zukunft drohen würde; als weiteres Indiz in diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das eigene politische Profil des Beschwerdeführers nur schwach ausgeprägt ist. Es ist somit auch unter Berücksichtigung der familiären Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat staatliche Verfolgungsmassnahmen seitens der lokalen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise befürchten müsse. Der politische Hintergrund seiner Familie führt demnach nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer drohenden Reflexverfolgung ist demnach zu verneinen.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen, soweit sie glaubhaft gemacht worden sind, das erforderliche Mass an Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.6 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach Angaben des gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sei er in B._______ [Stadt im Westen der Türkei] aufgewachsen und habe dort zuletzt als [Berufsbezeichnung] gearbeitet (vgl. A5/11, S. 2 f.). Seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern und weitere Verwandte leben alle im selben Wohnblock in B._______. Der Beschwerdeführer wird bei seiner Rückkehr nach B._______ somit ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden und kann bei Schwierigkeiten auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen. Die allgemein gute wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in der Türkei sowie seine Berufserfahrung als [Berufsbezeichnung] lassen aber ohne weiteres darauf schliessen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage - der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage nicht erwerbstätig - und der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2210/2011 Urteil vom 4. Oktober 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2011 per Frachtschiff in ein ihm unbekanntes Land und reiste von dort aus mit einem Auto in die Schweiz ein. Noch am Tag der Einreise, dem 15. Februar 2011, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Am 24. Februar 2011 fand eine summarische Befragung zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgründen statt. Am 11. März 2011 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers. Er machte anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivität - zunächst bei der Hadep (Halkin Demokrasi Partisi), danach bei deren Nachfolgerpartei DTP (Demokratik Toplum Partisi) - in seiner Heimat von den türkischen Sicherheitskräften jahrelang verfolgt und zuletzt mit dem Leben bedroht worden, was ihn zur Ausreise gezwungen habe. Er stamme ursprünglich aus (...), einem kurdischen Dorf in der Provinz Bingöl. Seine Familie sei aber kurz nach seiner Geburt nach B._______ [Stadt im Westen der Türkei] gezogen, wo er aufgewachsen sei. Im Alter von 15 Jahren sei er erstmals festgenommen worden und danach über viele Jahre hinweg regelmässig inhaftiert und gefoltert worden. Die Festnahmen hätten nie länger als 24 Stunden gedauert. Am 21. März 2010 sei er nach dem von ihm mitorganisierten grossen Newroz-Fest (kurdisches Neujahrsfest) zunächst von türkischen Beamten auf dem Polizeiposten misshandelt worden, danach habe man ihn gefesselt in den Wald entführt, ihm mit einer Waffe mit dem Tod gedroht und unter anderem verlangt, er solle seine Kontakte zur BDP (Baris ve Demokrasi Partisi; Nachfolgerpartei der DTP) und PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) abbrechen (vgl. A7/11 S. 5 f.; A5/11 S. 5 f.). Bis zur Freilassung habe es ca. 24 Stunden gedauert. Seine mit ihm zusammen festgenommenen elf Freunde seien seither verschwunden; er habe mit ihnen keinen Kontakt mehr aufnehmen können; deren Familien hätten vergeblich Vermisstenanzeigen gemacht. Am 10. August 2010 sei während seiner Abwesenheit eine Razzia in seiner Wohnung durchgeführt worden. Von da an bis zur Ausreise habe er nicht mehr zu Hause, sondern bei seiner Tante gewohnt; zu Hause sei er drei bis vier Mal gesucht worden. Die Zuspitzung seiner Verfolgungssituation habe ihn letztlich zur Ausreise gezwungen. Er sei heute in ständigem Kontakt mit seiner in der Türkei zurückgebliebenen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Aufgrund der angespannten Situation sei seine Familie mental sehr angeschlagen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Befragung noch geltend, dass sein Onkel aus politischen Gründen während elf Jahren in türkischer Gefängnishaft verbracht habe. Heute lebe dieser als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und besitze eine Niederlassungsbewilligung. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus (türkischer Personalausweis) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. März 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 16. März 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt sowie um Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Ferner wurde um Beizug der Asylverfahrensakten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden nebst eines Berichts der Human Rights Watch 'Turkey: Combat Police Killings and Violence' vom 20. April 2010 sieben türkischsprachige Dokumente (Faxkopien) zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingereicht. D. Angesichts der bereits auf den 12. April 2011 angesetzten Ausreisefrist wurde mit einem Fax vom 18. April 2011 der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2011 wurde erneut festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, wobei antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 in fine VwVG verzichtet wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der beantragte Beizug der vorinstanzlichen Akten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, um was für Dokumente es sich bei den türkischsprachigen Beschwerdebeilagen handle. F. Mit Eingabe vom 20. April 2011 wurde die in Aussicht gestellte Bestätigung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, datierend vom 13. April 2011, nachgereicht. G. Nachdem dem Rechtsvertreter, seinem Ersuchen vom 4. Mai 2011 entsprechend, die Frist zur Stellungnahme betreffend die türkischsprachigen Beweisunterlagen verlängert wurde, reichte er mit Eingabe vom 20. Mai 2011 folgende türkischsprachigen Originaldokumente betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten:
- Kaufvertrag vom (...) 2006 zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und [Verkäufer] über ein Auto der Marke Hyundai zum Preis von TRY (türkische Lira) 22'250.- (heutiger Referenzwert in Schweizer Franken: CHF 13'573.-);
- Kaufvertrag vom (...) 2010 zwischen dem Beschwerdeführer als Verkäufer und [Käufer] über ein (anderes) Auto der Marke Hyundai zum Preis von TRY 14'100.- (heutiger Referenzwert in Schweizer Franken: CHF 8'601.-);
- Versicherungsabrechnung für die Sozialversicherung vom 30. Mai 2008; der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und sein Vater als Arbeitnehmer;
- Wahlkarte des Beschwerdeführers der Partei 'Demokratik Toplum Partisi' (DTP), welche ihn im Jahr 2005 zur parteiinternen Wahl berechtigte. Die fraglichen Dokumente sollen unterstreichen, dass der Beschwerdeführer nicht aus wirtschaftlichen Gründen die Türkei verlassen habe. Zudem besitze er eine Wohnung im Fünffamilienhaus seiner Familie sowie eine weitere Wohnung in B._______. Die Wahlkarte solle schliesslich die Nähe des Beschwerdeführers zur DTP veranschaulichen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Schilderung der Verfolgungsvorbringen fehle es an Differenziertheit, an Detailreichtum und Realkennzeichen. Zudem bediene sich der Beschwerdeführer in seiner Erzählung vorbestehender Gemeinplätze. Über das Schicksal seiner elf gleichzeitig verhafteten Freunde habe er keinerlei Kenntnisse, obwohl deren Familienangehörigen selbst Vermisstenanzeigen aufgegeben hätten. Dem hielt das BFM entgegen, dass ein derartiges Vorgehen der türkischen Behörden in der türkischen und in der internationalen Presse seinen Niederschlag gefunden hätte. Es sei demnach offenkundig, dass es sich bei der geschilderten Ereignisserie um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb sich die Prüfung auf ihre Asylrelevanz erübrige. 4.2 4.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an den bisherigen Vorbringen fest und beantragte, es sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Einbezug der Situation der Familienmitglieder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Dessen Vater, C._______, sei in seiner Jugend Anhänger der DSP (Demokratik Sol Parti) von Bülent Ecevit gewesen und habe aufgrund seines politischen Engagements lange Zeit im Konflikt mit den türkischen Behörden gestanden, bis er vor mehreren Jahren entschieden habe, seine politischen Aktivitäten gänzlich einzustellen. Der Onkel des Beschwerdeführers, D._______, sei 1994 wegen Terrorismusverdachts verhaftet und am (...) 1999 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Dessen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ([Referenz Nr. des EGMR]) sei ohne Urteil beigelegt worden, da die Türkei ihm eine Entschädigung bezahlt habe. Indessen sei dieser im Heimatstaat weiterhin überwacht und behelligt worden, weshalb er in die Schweiz geflohen sei, wo er im Mai 2006 als Flüchtling anerkannt worden ist (BFM-Verfahren N [...]). Sodann seien viele weitere Onkel und Tanten, väterlicherseits und mütterlicherseits, in der Schweiz oder in Österreich als Flüchtlinge anerkannt. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, E._______, habe sich vor seiner Ausreise aus der Türkei in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer befunden, und auch ihm sei mit Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 Asyl gewährt worden (BFM-Verfahren N [...]). 4.2.2 Weiter wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Vorwurf der Vorinstanz sei unbegründet, dass die Schilderungen der Verfolgung des Beschwerdeführers vage und substanzarm seien und es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Zunächst wurde gerügt, dass die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid in keiner Weise zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und zur Gefahr einer Reflexverfolgung äussere, obwohl der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe widerspruchsfrei und ausführlich dargelegt. So habe er im Detail beschrieben, wie er gefesselt und in den Wald gebracht worden sei, dass er das Kalte der Waffe an seiner Schläfe gespürt habe, dass der eine Polizist einen kurdischen Akzent gehabt habe und welchen Arzt er daraufhin aufgesucht habe. Zudem würden seine Angaben unabhängigen Berichten bezüglich des behördlichen Vorgehens gegen Mitglieder der BDP entsprechen, wobei Auszüge aus verschiedenen Berichten angeführt wurden. Schliesslich habe es sich bei den elf weiteren Verhafteten, welche er zwar als Freunde bezeichnet habe, nicht um Freunde im engeren Sinne gehandelt, sondern lediglich um kurdische Mitstreiter, von welchen er nur eine Person beim Namen kenne. Seine Nachforschungen betreffend dieser Person hätten inzwischen ergeben, dass auch dieser namentlich Bekannte damals innert 24 Stunden freigelassen worden sei. Solche kurzfristige polizeiliche Verhaftungen von politisch aktiven Kurden seien ein verbreitetes Phänomen in der Türkei, weshalb es nicht erstaune, dass die Medien nicht darüber berichten würden. 5. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge des Rechtsvertreters zu prüfen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 10 f.). Damit wird die Verletzung eines Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend gemacht. Insbesondere sei die Situation der Familienmitglieder des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und es seien die Verfahrensakten des Onkel des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), sowie des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (N [...]), zum vorliegenden Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 4). 5.2 5.2.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Damit erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. Das BFM verwies in seiner Verfügung auf diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Weitere Vorbringen wurden als vage und substanzarm beziehungsweise als realitätsfremd bezeichnet. Mit seinen Erwägungen hat sich das BFM zu Recht auf die erheblichen Vorbringen bzw. wesentlichen Argumente beschränkt, welche für die vorliegende Entscheidbegründung erforderlich waren. Die Klärung der übrigen Sachverhaltselemente erwies sich aufgrund ihrer Unbehelflichkeit als entbehrlich. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 5.2.2 Der Beizug der Verfahrensakten des Onkels und Bruders des Beschwerdeführers ist somit angesichts des für den vorliegenden Entscheid ausreichend erstellten Sachverhalts nicht erforderlich. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung der familiäre Hintergrund nicht behandelt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen diesem Umstand keine Rechnung getragen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der Aktenlage das Vorliegen einer Reflexverfolgung ausschloss; wie weiter unten aufzuzeigen sein wird, verneint auch das Bundesverwaltungsgericht - angesichts der Tatsache, dass der Onkel und der Bruder die Türkei Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen haben, ohne dass dieser in der Folge ihretwegen Behelligungen erlitten hätte - eine begründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung (vgl. unten Erw. 6.6)., Dass die Vorinstanz diesen Aspekt in der Verfügung unerwähnt liess, da er an der fehlenden Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermochte, ist daher nicht zu beanstanden. Damit bietet die bestehende Aktenlage eine genügende Entscheidgrundlage. 5.2.3 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen, sowie der Antrag auf Beizug der Verfahrensakten des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers sind abzuweisen.
6. Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungshandlungen ausging. 6.1 Vorab ist zur vom BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Vorliegend sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse vom 21. und 22. März 2010 nach der Newroz-Feier von zentraler Bedeutung. Sie seien für den Entschluss des Beschwerdeführers, aus dem Heimatstaat auszureisen, ausschlaggebend gewesen; anlässlich beider mündlichen Befragungen wurde die fragliche Verfolgungssituation als Ausreisegrund bezeichnet. 6.2.1 Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die entsprechenden Vorbringen pauschal als unglaubhaft zu werten seien, nicht an. Zunächst macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er sich für die kurdische Partei BDP (ehemals: DTP) engagierte. So konnte er beispielsweise auf Nachfrage hin den damaligen Standort des Parteibüros sowie den Namen eines früheren Parlamentariers seiner Partei nennen (vgl. A7/11 S. 4, F21-26). Im Rahmen der Beschwerdeergänzung reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Parteiwahlkarte der DTP aus dem Jahr 2006 zu den Akten. Er habe die DTP im Wahlkampf aktiv unterstützt, indem er bei Hausbesuchen Familien über die Anliegen der Partei informierte; auch habe er an den Veranstaltungen der (...) teilgenommen (vgl. A5/11 S. 6). Der Beschwerdeführer schilderte sein politisches Engagement kohärent, und ohne zu Übertreibungen zu greifen; ausserdem ist dieses Vorbringen auch vor dem familiären Hintergrund - viele seiner Familienangehörigen haben sich nachweislich politisch engagiert und wurden deswegen verfolgt - als glaubhaft einzustufen. 6.2.2 Weiter kann als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Newroz im Jahr 2010 festgenommen worden ist; die entsprechenden Ausführungen in den beiden Befragungsprotokollen stimmen inhaltlich - unabhängig von der jeweiligen Erzähltiefe - überein (vgl. A5/11 S. 6 und A7/11 S. 3 - 5). So decken sich die massgeblichen Daten und der konkrete Handlungsablauf in den beiden Befragungsprotokollen. 6.2.3 Sodann fallen die Aussagen an der Bundesanhörung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung detailliert und widerspruchsfrei aus. Die einzelnen Ereignisse weisen - im Sinne von Realkennzeichen - Details, Interaktionsschilderungen und inhaltliche Besonderheiten auf. Dem Vorhalt des BFM, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen bezüglich des Verhörs während der Festnahme am 21. März 2010 gemacht, kann so nicht gefolgt werden. So gab er an der Erstbefragung lediglich an, verhört worden zu sein, dagegen präzisierte er diese Aussage an der einlässlichen Anhörung und führte aus, es sei kein richtiges Verhör gewesen, vielmehr hätten die Polizisten ihm immer wieder Ohrfeigen erteilt (vgl. A7/11 S. 4, F27). Er sei auf dem Polizeiposten nicht verhört worden, sondern immer wieder geschlagen und beschimpft worden. Die Polizisten hätten erfahren wollen, weshalb er Newroz feiern würde und ihn daraufhin geschlagen. Es hätten keine weiteren Wortwechsel stattgefunden (vgl. A7/11 S. 6, F35 f.; Beschwerdeeingabe vom 14. April 2011, S. 8). Somit ist entgegen der vorinstanzlicher Auffassung festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aussage in der Erstbefragung, er sei "verhört" worden, anlässlich der zweiten Befragung lediglich relativierte bzw. präzisierte, weshalb darin - angesichts des nur summarischen Charakters einer Befragung im EVZ - kein eigentlicher Widerspruch zu erkennen ist. Die Schilderungen sind sodann auch nicht als oberflächlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer konnte auf überzeugende Weise den genauen Ablauf seiner Entführung beschreiben (vgl. A7/11 S. 5, F33). Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Erzählung vorbestehender Gemeinplätze bedient hat. Insbesondere ist an dieser Stelle dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in Handschellen und mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug in den Wald geführt wurde. Der Beschwerdeführer erwähnte im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am 21. März 2010 immerhin den Polizeiposten (...) und das Fussballstadion (...), welches er nach seiner Freilassung gesehen habe. 6.2.4 Die vorstehend geprüften Vorbringen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei als glaubhaft zu bezeichnen. So kommt es in der Türkei öfters "zu vielen unregistrierten Festnahmen bzw. Entführungen, die nicht selten mit brutaler Formen von Folter einhergehen" (Helmut Oberdiek, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Oktober 2008, S. 10; vgl. auch Aurel Schmid, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 14; Committee against Torture [CAT], Consideration of Reports submitted by States Parties under Article 19 of the Convention [CAT/C/TUR/CO/3], November 2010, S. 3). Mit Verweis auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (BVGE D-6684/2011) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Es gibt zahlreiche Beispiele, die vermuten lassen, dass politische Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Anwälte strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wurden, weil sie sich auf legale Weise für die Rechte der Kurden eingesetzt hatten und dieser Einsatz juristisch als ideologische Unterstützung der PKK qualifiziert wurde. Meinungsäusserungen zu Gunsten kurdischer Rechte kann als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die Gesetzgebung differenziert nur ungenügend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen Türken und Kurden einsetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 BVGE D-6684/2011, E. 5.4.2). 6.2.5 Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, bereits mit 15 Jahren erstmals und seither immer wieder festgenommen worden zu sein (vgl. A5/11 S. 6 und A7/11 S. 2), als glaubhaft zu qualifizieren. Die jeweiligen Festnahmen hätten indessen nie länger als 24 Stunden gedauert, da der Häftling ansonsten bei der Staatsanwaltschaft hätte vorgeführt werden müssen. Seine Festnahmen seien nie registriert worden und er sei nie vor Gericht gewesen (vgl. A5/11 S. 6). 6.2.6 In den Befragungsprotokollen sind sodann einige weitere Realkennzeichen zu erkennen. So konnte der Beschwerdeführer den genauen Wochentag des 10. August 2010 - des Tages, als die Sicherheitskräfte sein Zuhause durchsuchten - angeben und fügte an, dass er diesen Tag nie vergessen werde (vgl. A7/11 S. 3, F18). Weiter konnte der Beschwerdeführer sehr präzise angeben, wann und wo er einen Arzt aufsuchte, nachdem die Polizisten ihn freigelassen hatten, und er beschrieb das anhaltende Nasenbluten auf dem Polizeiposten sinngemäss als unerträglich (vgl. A7/11 S. 5 f., F37). 6.3 Trotz Vorliegen zahlreicher Glaubhaftigkeitselemente, erweisen sich auf der anderen Seite verschiedene Angaben des Beschwerdeführers - wie nachfolgend aufgezeigt - als unglaubhaft. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, man habe ihm am jüngsten Vorfall vom 21. bzw. 22. März 2010 erstmals mit dem Tode gedroht, als ihm eine Schusswaffe an seine Schläfe gehalten worden sei (vgl. A7/11 S. 4, F19 und S. 5, F33). Dieses lebensbedrohliche Ereignis habe ihn nach jahrelanger Bedrohung durch die türkischen Sicherheitskräfte endgültig dazu bewogen, sein Land zu verlassen. Im Zeitraum zwischen dem 21. bzw. 22. März 2010 und dem 10. August 2010 kam es gemäss Aktenlage zu keinen Behelligungen oder Übergriffen seitens der türkischen Behörden. Gemäss Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer aber erst am 10. August 2010 - als während seiner Abwesenheit Hausdurchsuchungen bei ihm zu Hause stattfanden - sein Zuhause verlassen. Nach dem Vorfall am 10. August 2010 bis zu seiner eigentlichen Ausreise am 3. Februar 2011 vergingen erneut knapp sechs Monate. Während dieser Zeit seien die Sicherheitskräfte etwa drei bis vier Mal bei seiner Familie vorstellig geworden. Weitere Handlungen seitens der Behörden werden keine geltend gemacht. Angesichts dieser Umstände ist schwer zu ergründen, weshalb der Beschwerdeführer zunächst hätte umgebracht werden sollen, danach aber beinahe fünf Monate lang keinerlei Konfrontationen mit den Behörden gehabt haben soll. Es ist hinsichtlich der Vorfälle im Wald somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bedroht worden ist, aber nicht auf eine derart dramatische und intensive Weise, wie er dies zu Protokoll gab. Schliesslich widerspricht auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei möglicherweise lediglich dank der Intervention eines anwesenden Polizisten mit einem kurdischen Akzent mit dem Leben davon gekommen, da dieser seinem Kollegen von einer Tötung bzw. schwerwiegenderen Körperverletzung abgeraten habe (vgl. A7/11 S. 5, F33 und S. 8, F55), der allgemeinen Erfahrung. 6.3.2 Weiter wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor, er verfüge über keine Kenntnisse über den Ausgang der Verfolgung seiner damals gleichzeitig verhafteten elf Freunde. Aus den Befragungsprotokollen geht in der Tat hervor, dass es sich bei den elf angeblich mitverhafteten Personen um Freunde des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, mit welchen er kurz zuvor gemeinsam die Newroz-Feier organisiert habe (vgl. A5/11, S. 6; A7/11, S. 5, F35). Vom Schicksal seiner Freunde habe er seit der Festnahme nichts erfahren können. Deren Familien hätten Vermisstenanzeigen aufgegeben, welche jedoch nichts gebracht hätten (vgl. A7/11, S. 6, F40). Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, mit seinen Freunden Kontakt aufzunehmen (vgl. A7/11, S. 5 f., F35). Auf Beschwerdeebene wurde dann aber präzisiert, dass es sich hier nicht um Freunde im engeren Sinne gehandelt habe, welche der Beschwerdeführer namentlich gekannt habe. Vielmehr seien dies kurdische Mitstreiter gewesen, die sich für die gleiche Sache eingesetzt hätten. Lediglich einen dieser Mitstreiter kenne er bei Namen. Diesen habe er inzwischen kontaktieren können und habe erfahren, dass dieser damals ebenfalls innert 24 Stunden aus der Haft entlassen wurde. Da derartige kurzzeitige Verhaftungen von Kurden häufig vorkämen, gehe er in den übrigen zehn Fällen vom selben Ausgang aus (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 9). Diese Präzisierungen sollen die vorinstanzliche Erwägung relativieren, dass ein Verschwinden von elf Kurden in türkischer Haft in der Presse fraglos Erwähnung gefunden hätte; die Darstellungen widersprechen allerdings den Protokollaussagen des Beschwerdeführers. So ist nicht nachvollziehbar, dass die elf Mitverhafteten plötzlich nur entfernte Bekannte ohne Namen sein sollen, wenn diese doch gemäss mündlicher Aussage das grosse Newroz-Fest mit dem Beschwerdeführer organisiert haben sollen. Auch findet sich ein klarer Widerspruch hinsichtlich des Schicksals der Mitstreiter, wenn zunächst in den Befragungen vorgetragen wurde, der Beschwerdeführer habe diese über längere Zeit vergeblich gesucht und man habe diese als vermisst gemeldet, während später auf Beschwerdeebene angeführt wird, dass ein weiterer Mitstreiter etwa gleichzeitig wie der Beschwerdeführer entlassen worden sei und dies auch bei den übrigen Verhafteten anzunehmen sei. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit elf Parteifreunden verhaftet worden ist; auch der geltend gemachte Kontext, dank Glück und der Intervention eines kurdischen Polizeibeamten sei der Beschwerdeführer verschont geblieben, während seine Freunde verschwunden seien, wird nicht glaubhaft.. 6.3.3 Ferner sind die vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 eingereichten Beweisdokumente - zwei Kaufverträge und eine Versicherungsabrechnung - unbehelflich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Flüchtlings in seinem Heimatstaat keine Bedeutung haben für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Argument des Beschwerdeführers, die fraglichen Dokumente könnten aufzeigen, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus politischen Gründen geflüchtet sei, vermag somit nicht zu überzeugen. 6.4 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorgebrachten Ereignisse einesteils glaubhaft, zum anderen Teil aber als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Zum einen ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg mehrfach von den Sicherheitsbehörden behelligt worden ist und es möglicherweise auch zu kurzen Festnahmen gekommen ist. Die Darstellung lässt sich mit den in der Türkei herrschenden Gegebenheiten auch plausibel vereinbaren (vgl. E. 6.2.4). Andererseits ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände festzustellen, dass die Darstellung des Ausmasses und der Intensität der Verfolgung - unter Anführung der Gruppenverhaftung und der knapp überlebten Todesdrohung - als nicht glaubhaft einzustufen ist. 6.5 Nachfolgend sind die als glaubhaft qualifizierten Vorbringen auf deren Asylrelevanz zu prüfen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfordert eine derartige Intensität der (erlebten und drohenden) Verfolgungsmassnahmen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Die Behelligungen und das Vorkommen kurzzeitigen Festnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer begannen im Alter von 15 Jahren. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer bis zu seinem 30. Altersjahr gegen eine Ausreise entschieden. Die Festnahme im März 2010 führte innert kurzer Zeit wieder zur Freilassung und zog - mit Ausnahme einer Hausdurchsuchung am 10. August 2010 und drei bis vier Kontrollbesuchen bei seiner Familie - keine weiteren Verfolgungsmassnahmen nach sich. Seit seiner Ausreise seien die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin bei seiner Familie vorstellig geworden. Genauere Ausführungen zu diesen Begegnungen bleiben aus (vgl. A7/11 S.7 F44 sowie Beschwerde vom 14. April 2013, S. 5). Die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargestellten Verfolgungsmassnahmen sind zwar sicherlich sehr unangenehm und bis zu einem gewissen Grade einschränkend, jedoch erlangen sie keine derartige Intensität, dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gesprochen werden kann, welche eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen darstellen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer zwar seitens der Sicherheitskräfte misshandelt worden; indessen dauerten die Festnahmen jeweils lediglich einige Stunden, und der Beschwerdeführer sei jeweils innert weniger als 24 Stunden wieder entlassen worden. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität keine asylrelevante Verfolgung gegeben ist. 6.6 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob die politische Vergangenheit vieler nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr asylrelevante Konsequenzen zur Folge haben könnte. Am Ende der Bundesanhörung erwähnte der Beschwerdeführer seinen Onkel, welcher aus politischen Gründen elf Jahre in türkischer Gefängnishaft verbracht habe. In der Beschwerdeeingabe wurde hierzu ergänzend ausgeführt, dass mehrere nähere Familienangehörige des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Mitgliedschaft in verschiedenen kurdischen Parteien (DSP, Hadep, PKK) und den damit verbundenen politischen Aktivitäten verfolgt worden seien. Inzwischen sei diesen Personen Asyl in der Schweiz resp. [europäisches Land] gewährt worden. Gemäss gerichtsinterner Abklärungen sind der Bruder des Beschwerdeführers, E._______ sowie der Onkel, D._______, mit Verfügung vom 29. Mai 2006 resp. 24. Juli 2006 tatsächlich beide als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt und ist ihnen Asyl gewährt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Flucht seiner Verwandten aus der Türkei und seiner eigenen Ausreise viele Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer sei zwar seit seiner Jugend immer wieder behelligt und kurzzeitig verhaftet worden, indessen habe er erst im Jahr 2010 schwerwiegende Probleme mit den Behörden bekommen, welche er auf seinen familiären Hintergrund zurückführte. Dass er schon in den früheren Jahren seiner Verwandten wegen Reflexverfolgung erlitten habe, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Angesichts der nachlassenden Aktualität der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen erscheint es allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2010 und nicht bereits viel früher von den Behörden ernsthaft mit diesem Thema konfrontiert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer vor den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 2010 seiner Verwandten wegen keinen ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist, wird nicht glaubhaft, dass eine Reflexverfolgung erst Jahre später hätte einsetzen sollen und nunmehr auch in Zukunft drohen würde; als weiteres Indiz in diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das eigene politische Profil des Beschwerdeführers nur schwach ausgeprägt ist. Es ist somit auch unter Berücksichtigung der familiären Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat staatliche Verfolgungsmassnahmen seitens der lokalen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise befürchten müsse. Der politische Hintergrund seiner Familie führt demnach nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer drohenden Reflexverfolgung ist demnach zu verneinen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen, soweit sie glaubhaft gemacht worden sind, das erforderliche Mass an Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.6 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach Angaben des gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sei er in B._______ [Stadt im Westen der Türkei] aufgewachsen und habe dort zuletzt als [Berufsbezeichnung] gearbeitet (vgl. A5/11, S. 2 f.). Seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern und weitere Verwandte leben alle im selben Wohnblock in B._______. Der Beschwerdeführer wird bei seiner Rückkehr nach B._______ somit ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden und kann bei Schwierigkeiten auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen. Die allgemein gute wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in der Türkei sowie seine Berufserfahrung als [Berufsbezeichnung] lassen aber ohne weiteres darauf schliessen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage - der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage nicht erwerbstätig - und der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: