Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2009 und gelangte auf dem Luftweg über Dubai mit seinem Reisepass nach Italien und von dort am folgenden Tag in einem Auto in die Schweiz. Am 29. Juni 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 1. Juli 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung zur Person statt und am 14. Juli 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei in C._______ Besitzer von (...) gewesen und habe drei Mitarbeiter beschäftigt. Während der Friedenszeiten habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell und materiell unterstützt, indem er ihnen Motorfahrräder gekauft und Geld gegeben habe. Im Jahr 2008 habe ihm sein Cousin, welcher früher bei den LTTE gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass er fünf Personen zu ihm (dem Beschwerdeführer) schicken werde und er ihnen helfen solle. Nachdem diese Leute einen Monat in einem Gästezimmer über seinem Geschäft gewesen seien, sei er am 14. Juli 2008 in seiner Abwesenheit von Unbekannten, welche sich als Soldaten des Army Intelligence Service (INT) ausgegeben hätten, zu Hause bei seinen Eltern und in (...) gesucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er zu seinem Onkel in C._______ geflüchtet, wo er sich bis zum Oktober 2008 versteckt habe. Am 16. Juli 2008 habe er wegen der Vorfälle bei der Polizei Anzeige erstatten wollen. Da diese bestritten habe, dass der INT bei ihm gewesen sei, habe er zusammen mit seinem Onkel beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und bei einer Menschenrechtskommission Anzeige erstattet. Eines Tages sei er von Unbekannten bei seinem Onkel aufgespürt, mitgenommen und über diese fünf Personen, die er beherbergt habe, befragt und dabei misshandelt worden. Nachdem sein Onkel Soldaten bestochen habe, sei er (der Beschwerdeführer), unter der Bedingung, das Land zu verlassen, nach drei Tagen freigelassen worden. Da er auch nach seiner Freilassung vom INT noch gesucht worden sei, sei er aus Angst zu einem Kollegen seines Vaters geflüchtet. Während dieser Zeit habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, worauf er von der Schweizer Vertretung zu einer Befragung eingeladen worden sei. Nachdem er im April 2009 eine Vorladung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) erhalten und sein Onkel bereits einen Schlepper organisiert habe sowie aus Angst, dass das Verfahren bei der Schweizer Botschaft länger dauern könnte, habe er sein Heimatland über den Flughafen Colombo verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten sowie die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 29. Juni 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist, bis zum 13. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, welcher fristgerecht geleistet wurde. E.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 nahm das BFM Stellung. Darin verwies es vollumfänglich auf seine Erwägungen in seiner Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).
E. 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2200/2013 Urteil vom 3. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2009 und gelangte auf dem Luftweg über Dubai mit seinem Reisepass nach Italien und von dort am folgenden Tag in einem Auto in die Schweiz. Am 29. Juni 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 1. Juli 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung zur Person statt und am 14. Juli 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei in C._______ Besitzer von (...) gewesen und habe drei Mitarbeiter beschäftigt. Während der Friedenszeiten habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell und materiell unterstützt, indem er ihnen Motorfahrräder gekauft und Geld gegeben habe. Im Jahr 2008 habe ihm sein Cousin, welcher früher bei den LTTE gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass er fünf Personen zu ihm (dem Beschwerdeführer) schicken werde und er ihnen helfen solle. Nachdem diese Leute einen Monat in einem Gästezimmer über seinem Geschäft gewesen seien, sei er am 14. Juli 2008 in seiner Abwesenheit von Unbekannten, welche sich als Soldaten des Army Intelligence Service (INT) ausgegeben hätten, zu Hause bei seinen Eltern und in (...) gesucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er zu seinem Onkel in C._______ geflüchtet, wo er sich bis zum Oktober 2008 versteckt habe. Am 16. Juli 2008 habe er wegen der Vorfälle bei der Polizei Anzeige erstatten wollen. Da diese bestritten habe, dass der INT bei ihm gewesen sei, habe er zusammen mit seinem Onkel beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und bei einer Menschenrechtskommission Anzeige erstattet. Eines Tages sei er von Unbekannten bei seinem Onkel aufgespürt, mitgenommen und über diese fünf Personen, die er beherbergt habe, befragt und dabei misshandelt worden. Nachdem sein Onkel Soldaten bestochen habe, sei er (der Beschwerdeführer), unter der Bedingung, das Land zu verlassen, nach drei Tagen freigelassen worden. Da er auch nach seiner Freilassung vom INT noch gesucht worden sei, sei er aus Angst zu einem Kollegen seines Vaters geflüchtet. Während dieser Zeit habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, worauf er von der Schweizer Vertretung zu einer Befragung eingeladen worden sei. Nachdem er im April 2009 eine Vorladung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) erhalten und sein Onkel bereits einen Schlepper organisiert habe sowie aus Angst, dass das Verfahren bei der Schweizer Botschaft länger dauern könnte, habe er sein Heimatland über den Flughafen Colombo verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten sowie die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 29. Juni 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist, bis zum 13. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, welcher fristgerecht geleistet wurde. E.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 nahm das BFM Stellung. Darin verwies es vollumfänglich auf seine Erwägungen in seiner Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4). 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: