Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
in keiner Weise zu belegen, vielmehr sprächen die Unterlagen in der Ge- samtheit gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers und bestätigten die
E-2159/2025 Seite 8 «offiziellen» Angaben, dass er A._______ heisse und seine Mutter G._______ und in H._______ lebe, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers fast ausschliesslich ein Konstrukt von historischen Begebenheiten und Personen der algerischen und französischen Geschichte mit angeblichen Verbindungen zu seiner Person und seinem Leben darstelle, dass seine Angaben zwar sehr detailgetreu seien, was vor seinem berufli- chen Hintergrund nicht erstaune, aber nur wenig auf persönlichen Erleb- nissen basierten, dass viele Aspekte seiner Erzählungen auch nicht nachvollziehbar seien, dass seine Furcht, durch die Familie in B._______ in die Psychiatrie ge- steckt zu werden, unbegründet sei, dass auch die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Geheimdienst und seine Annahme, wonach seine offizielle Familiengeschichte eine fabrizierte Lüge sei, allein auf seiner persönlichen Wahrnehmung beruhe, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht standhielten, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die vor- instanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass insbesondere aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervorgeht, dass seine «offizielle» Mutter unfruchtbar ist, und die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine «offi- zielle» Mutter sei eine unfruchtbare Agentin, in keiner Weise belegt sind, dass dem SEM in der Erkenntnis zu folgen ist, die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente würden im Wesentlichen die «offiziel- len» Angaben bestätigen, wonach er A._______ und seine Mutter tatsäch- lich G._______ heisse und in H._______ lebe, und es keine Anhaltpunkte für eine Verfälschung dieser Dokumente durch den Geheimdienst gebe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zwar sehr detailgetreu sind, aber nur wenig auf persönlichen Erlebnissen basieren,
E-2159/2025 Seite 9 dass weiter nicht nachvollziehbar ist, dass er (…) selbstständig zu seiner «offiziellen» Familie in B._______ gegangen ist, obwohl er der Überzeu- gung war, dass diese mit den angeblichen Verfolgern in Verbindung steht, dass es ferner – der Vorinstanz folgend – tatsachenwidrig ist, dass man in B._______ gegen den eigenen Willen und bei bestehender psychischer Gesundheit in die Psychiatrie weggesperrt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde respektive seiner Be- schwerdeverbesserung im Wesentlichen ausführt, sein Leben in Algerien sei durch die politisch-militärische Mafia und deren Verbündete mittels ihm zugefügter Verbrechen zerstört worden, indem offizielle Dokumente ge- fälscht worden seien und Geld veruntreut worden sei, dass diese Behauptungen keine Stütze in den Akten finden und offensicht- lich nicht geeignet sind, die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen, dass an dieser Einschätzung die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer sei gut ausgebildet und habe als selbständig erwerben- de Person Berufserfahrung gesammelt, weshalb es ihm leicht fallen sollte, sich wieder in die algerische Gesellschaft zu integrieren, dass keine medizinischen Beschwerden vorlägen, die in Algerien nicht be- handelt werden könnten und dies insbesondere auch auf zusätzliche (…) Abklärungen zutreffe,
E-2159/2025 Seite 10 dass ferner in Algerien die notwendigen medizinischen Institutionen, das fachlich ausgebildete Personal sowie die notwendigen Medikamente zur Behandlung von psychisch erkrankten Personen vorhanden seien, sollte der Beschwerdeführer auf eine psychiatrische oder psychologische Be- handlung angewesen sein, und der Wegweisungsvollzug demgemäss zu- mutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Ausführungen zum Wegweisungsvollzug macht, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und der Be- schwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
E-2159/2025 Seite 11 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2159/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2159/2025 Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1357924-[nachfolgend: SEM-act.] 2/2), dass er am 13. September 2024 nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt und nach Art. 29 AsylG angehört wurde (vgl. SEM-act. 16/13), dass die (...) Behörden am 22. November 2024 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. September 2024 zustimmten (vgl. SEM-act. 19/7 und 22/2), dass am 13. Dezember 2024 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]) stattfand (vgl. SEM-act. 34/2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 - eröffnet am Folgetag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (B._______) anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (vgl. SEM-act. 48/16), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte (vgl. SEM-act. 53/10), dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil F-8211/2024 vom 6. Januar 2025 die Sache an die Vorinstanz zurückwies und diese anwies, das nationale Asylverfahren durchzuführen, da der Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen (vgl. SEM-act. 16/13) in Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass sein Asylgesuch materiell in der Schweiz geprüft werde, die Vorinstanz aber das Dublin-Verfahren durchführt habe, was den genannten Rechtsgrundsatz verletzt habe (vgl. SEM-act. 55/8), dass der Beschwerdeführer am 19. März 2025 ein zweites Mal nach Art. 29 AsylG angehört wurde (vgl. SEM-act. 72/9), dass er anlässlich seiner Befragung und Anhörungen im Wesentlichen vorbrachte, er sei algerischer Staatsbürger islamischen Glaubens, sei am (...) in C._______, Bezirk D._______, Provinz Tlemcen geboren und aufgewachsen, und habe bis 1994 in C._______ und von 1994 bis 2005 in E._______, Provinz Tlemcen gelebt, dass sein Vater F._______ im Jahr 19(...) bei einem Autounfall gestorben sei, seine Mutter G._______ in H._______ lebe und algerisch-(...) Doppelbürgerin sei, dass er die Schule abgeschlossen und in Algerien vier Jahre lang Politikwissenschaften mit Schwerpunkt «Internationale Beziehung» studiert und 2009 abgeschlossen habe, dass er anschliessend als Selbstständigerwerbender im Bereich der Autovermietung gearbeitet habe und im Jahr 2007 legal mit einem Visum nach B._______ gezogen sei, wo er 2019 ein Masterstudium der Politikwissenschaften absolviert habe, dass er in B._______ ein Startup im Bereich E-Commerce gegründet habe, dass er am (...) 2009 vom ehemaligen Chef der algerischen Nationalpolizei - I._______ - erfahren habe, dass seine offizielle Familiengeschichte im Wesentlichen eine Lüge sei und dass Personen aus dem Umfeld des algerischen Geheimdienstes seine wahre Identität verschleiert hätten, dass I._______ einige Wochen später getötet worden sei, dass er, der Beschwerdeführer, bis zu seiner Ausreise noch präzisere Informationen von weiteren Bekannten, die Offiziere beim Geheimdienst seien, erhalten habe, dass es im algerischen Geheimdienst zwei Zweige gebe, von welchem ihm einer wohlgesinnt sei, der andere nicht, und er von Ersterem seine Informationen erhalten habe, dass der ihm nicht wohlgesinnte Zweig, die «(...)», ihn verfolge und sein «familiäres Kulturerbe» zerstören wolle, dass er den erhaltenen Informationen zufolge in Wirklichkeit J._______ heisse und 19(...) in K._______ geboren worden sei, sein leiblicher Vater L._______ beziehungsweise M._______ sei und in den 1980er-Jahren eine grosse Rolle bei Entscheidungen der algerischen Regierung gespielt habe, dass dieser damals ein Berater der ehemaligen (...) N._______ und O._______ und ebenfalls ab 19(...) (...), (...), (...) unter N._______ gewesen sei und gute Beziehungen zu den Schweizer Behörden gehabt habe, dass seine (diejenigen des Beschwerdeführers) Grosseltern der Befreiungsrevolution angehört hätten, die von 1954 bis zur algerischen Unabhängigkeit gegen die französische Besatzung gekämpft habe, dass die «(...)» seinen leiblichen Vater am (...) getötet habe und seine leibliche Zwillingsschwester mitgenommen und auf einen anderen Namen habe registrieren lassen, dass er erfahren habe, dass seine offizielle Mutter (G._______) unfruchtbar sei, weshalb diese gar nicht seine leibliche Mutter sein könne, dass er im Jahr 20(...) durch den (...) ([...]) vorgeladen und in P._______, Algier, befragt sowie bedroht worden sei, dass ihm I._______ im Jahr 20(...) gesagt habe, seine richtigen Dokumente seien in H._______, wenn sie nicht in Algerien gefunden werden könnten, dass er in H._______ verdeckt recherchiert habe und die Organisation «[...]» in H._______ kontaktiert und um Hilfe in Bezug auf seinen verstorbenen leiblichen Vater gebeten habe, dass er eine Kopie des Schreibens an den Französischen Staatspräsidenten Emanuel Macron und an den ägyptischen Präsidenten As-Sisi geschickt, aber keine Rückmeldung erhalten habe, dass er im Jahr 2023 seine «offizielle» Mutter mit der Wahrheit konfrontiert habe und diese wütend geworden sei, dass er im August oder September 2024 einen Anruf seiner Mutter betreffend eine Einladung zum Essen erhalten habe und diese nach Beendigung des Gesprächs vergessen habe, aufzulegen, dass er dann gehört habe, dass davon gesprochen worden sei, ihn in eine Psychiatrie einzuweisen, dass er nach diesem Anruf die Flucht ergriffen und das Handy weggeworfen habe, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Verfügung am 26. März 2025 übermittelte, und dessen Rechtsvertreter gleichentags seine Stellungnahme zu den Akten reichte (vgl. SEM-act. 73/11 f.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2025 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 75/13 ff.), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2024 (recte: 28. März 2025) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde erhob, dass er mit Eingabe vom 29. März 2025 weitere Dokumente nachreichte, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2025 erneut an das BVGer wandte, dass er am 3. April 2025 dem BVGer eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung einreichte und darin die Rechtsbegehren stellte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass er während des Beschwerdeverfahrens mehrere Male unkommentiert respektive als Beilagen zu seinen Eingaben eine Vielzahl Kopien aus dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz einreichte, dass er ferner erstmalig Kopien von Dokumenten «[...]» vom (...) und «[...]» vom (...) sowie eine temporäre Bestätigung der «Unterkunft des Asylbereichs» vom (...) einreichte, dass am 9. April 2025 die am 1. April 2025 versendete Zwischenverfügung an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, da der Beschwerdeführer abgereist respektive in den Kanton Q._______ transferiert worden sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 dem Gericht unter anderem einen Beleg zum Nachweis der Zahlung des Kostenvorschusses einreichte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2025 erneut unaufgefordert an das Gericht gelangte und im Wesentlichen ausführt, es befinde sich eine hohe Summe Geld auf dem Bankkonto seines leiblichen, im Jahr 19(...) verstorbenen Vaters in der Schweiz, und er auch deswegen verfolgt sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der eingeforderte Kostenvorschusses innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen festhält, die eingereichten Beweismittel vermöchten den dargelegten Sachverhalt in keiner Weise zu belegen, vielmehr sprächen die Unterlagen in der Gesamtheit gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers und bestätigten die «offiziellen» Angaben, dass er A._______ heisse und seine Mutter G._______ und in H._______ lebe, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers fast ausschliesslich ein Konstrukt von historischen Begebenheiten und Personen der algerischen und französischen Geschichte mit angeblichen Verbindungen zu seiner Person und seinem Leben darstelle, dass seine Angaben zwar sehr detailgetreu seien, was vor seinem beruflichen Hintergrund nicht erstaune, aber nur wenig auf persönlichen Erlebnissen basierten, dass viele Aspekte seiner Erzählungen auch nicht nachvollziehbar seien, dass seine Furcht, durch die Familie in B._______ in die Psychiatrie gesteckt zu werden, unbegründet sei, dass auch die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Geheimdienst und seine Annahme, wonach seine offizielle Familiengeschichte eine fabrizierte Lüge sei, allein auf seiner persönlichen Wahrnehmung beruhe, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht standhielten, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die vor-instanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass insbesondere aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervorgeht, dass seine «offizielle» Mutter unfruchtbar ist, und die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine «offizielle» Mutter sei eine unfruchtbare Agentin, in keiner Weise belegt sind, dass dem SEM in der Erkenntnis zu folgen ist, die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente würden im Wesentlichen die «offiziellen» Angaben bestätigen, wonach er A._______ und seine Mutter tatsächlich G._______ heisse und in H._______ lebe, und es keine Anhaltpunkte für eine Verfälschung dieser Dokumente durch den Geheimdienst gebe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zwar sehr detailgetreu sind, aber nur wenig auf persönlichen Erlebnissen basieren, dass weiter nicht nachvollziehbar ist, dass er (...) selbstständig zu seiner «offiziellen» Familie in B._______ gegangen ist, obwohl er der Überzeugung war, dass diese mit den angeblichen Verfolgern in Verbindung steht, dass es ferner - der Vorinstanz folgend - tatsachenwidrig ist, dass man in B._______ gegen den eigenen Willen und bei bestehender psychischer Gesundheit in die Psychiatrie weggesperrt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde respektive seiner Beschwerdeverbesserung im Wesentlichen ausführt, sein Leben in Algerien sei durch die politisch-militärische Mafia und deren Verbündete mittels ihm zugefügter Verbrechen zerstört worden, indem offizielle Dokumente gefälscht worden seien und Geld veruntreut worden sei, dass diese Behauptungen keine Stütze in den Akten finden und offensichtlich nicht geeignet sind, die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen, dass an dieser Einschätzung die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-schaft glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer sei gut ausgebildet und habe als selbständig erwerben-de Person Berufserfahrung gesammelt, weshalb es ihm leicht fallen sollte, sich wieder in die algerische Gesellschaft zu integrieren, dass keine medizinischen Beschwerden vorlägen, die in Algerien nicht behandelt werden könnten und dies insbesondere auch auf zusätzliche (...) Abklärungen zutreffe, dass ferner in Algerien die notwendigen medizinischen Institutionen, das fachlich ausgebildete Personal sowie die notwendigen Medikamente zur Behandlung von psychisch erkrankten Personen vorhanden seien, sollte der Beschwerdeführer auf eine psychiatrische oder psychologische Behandlung angewesen sein, und der Wegweisungsvollzug demgemäss zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Ausführungen zum Wegweisungsvollzug macht, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: