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E-2152/2011

E-2152/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta­gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die einge­reichten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2152/2011

Urteil vom 20. April 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer eige­nen Angaben zu­folge seinen Heimat­staat im November 2008 verliess, sich bis November 2010 in Indien aufhielt und dann mit einem ge­fälschten indischen Reisepass auf dem Luftweg von Indien via die Vereinigten Arabischen Emirate illegal nach Italien einreiste,

dass er von dort aus auf dem Landweg am 16. November 2010 in die Schweiz gelangt sei, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Ver­fah­renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,

dass er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,

dass ihm im Rahmen der Befragung im EVZ vom 26. November 2010 insbe­sondere das rechtliche Gehör zu ei­ner allfälligen Wegweisung nach Ita­lien gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er habe in die Schweiz kom­men wollen, weil er gedacht habe, er sei hier sicher (vgl. A1/13 S. 9),

dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Ita­liens zur Behand­lung des Asylgesuchs oder gegen die Rück­kehr in diesen Dritt­staat vortrug,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 (am 6. April 2011 eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Be­schwerdeführer nach Italien wegwies,

dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, ge­stützt auf die ein­schlägigen staatsvertraglichen Bestimmun­gen (unter anderem: Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah­ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü­fung eines in ei­nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestell­ten Asylantrags [Dublin-Asso­ziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung ei­nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit­gliedstaat gestell­ten Asyl­antrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungs­bestimmun­gen zur Ver­ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes [DVO Dublin]) sei Ita­lien für die Durchführung des Asylverfahrens zu­ständig,

dass das Bundesamt gestützt auf die Angaben des Be­schwerdeführers, er sei mit einem gefälschten Pass nach Ita­lien gereist, am 24. Januar 2011 an Ita­lien ein Ersu­chen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gestellt habe,

dass seitens der italienischen Behörden keine Stellungnahme zum Übernah­meersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist erfolgt sei, wes­halb gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständig­keit für die Durchführung des Asylverfah­rens auf Italien über­gegangen sei,

dass die Rückführung nach Italien - vorbehältlich einer allfälli­gen Unterbre­chung oder Verlängerung - bis spätes­tens am 25. September 2011 zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs vom 26. November 2010 ausführte, er habe in die Schweiz kom­men und nicht in Italien bleiben wol­len,

dass er somit grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die Hinder­nisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen ver­möchten,

dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes­halb das Non-Refoule­ment-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her­kunftsstaates nicht zu prüfen sei,

dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Italien bestehen würden,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zuläs­sig, zumutbar und möglich sei,

dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. April 2011 (Datum Poststem­pel; vorab per Telefax) namens und im Auf­trag des Beschwerdefüh­rers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erhob und be­antragte, es sei die angefochtene Verfü­gung des BFM auf­zuheben, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab­klä­rung und zum neuen Entscheid an die Vor­instanz zurück­zuweisen, even­tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sa­che einzutreten und vom Selbstein­tritt Gebrauch zu machen,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe­hörden seien anzuweisen, einstweilen von Vollzugmassnah­men abzusehen,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2011 ge­stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochte­nen Ver­fügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aus­setzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersu­chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes be­stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü­gung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und da­her zur Einreichung der Beschwerde legi­timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf ei­nen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be­gründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Be­urteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätz­lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, wel­cher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungs­verfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, der Weg des Beschwer­deführers habe ihn hierher geführt, weil die Schweiz einerseits als sicheres Fluchtland gelte, anderer­seits Verwandte von ihm hier woh­nen wür­den - namentlich seine Tante väterlicherseits, zu welcher er re­gen Kontakt unterhalte -, und aufgrund einer erweiterten Anwen­dung des Grundsatzes der Einheit der Familie ein Selbsteintritt der Schweiz inso­fern geboten sei,

dass der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvoll­zugs nach Ita­lien - angesichts der erhebli­chen Zweifel an der Einhaltung der massgeb­lichen Mindeststandards dort - weder eine Unterkunft beziehungs­weise notwendige existenzsichernde Versorgungsleistun­gen noch ein richtlinienkonformes Asylverfahren er­halten würde,

dass die Tatsache, wonach die italienischen Behörden grundsätzlich zur Einhaltung der Verfah­rensgarantien und ei­nes Minimalstan­dards verpflichtet seien, nichts an der derzeit unzureichen­den Umsetzung der gemeinschafts- und völkerrechtlichen Asyl­vorgaben durch Italien ändere,

dass angesichts der fest­gestellten Mängel des italienischen Verfahrens in der deutschen Verwaltungspraxis zur Dublin-II-VO Dublin-Überstellun­gen psychisch kranker Personen nach Italien verweigert worden seien (vgl. insbesondere Entscheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg, Be­schluss vom 18. März 2011 und Entscheid des Verwaltungsgerichts Giessen, Beschluss vom 10. März 2011),

dass die italienischen Behörden kein Interesse bekunden würden, da sie ei­nerseits erklärt hätten, mit der derzeitigen Situa­tion infolge der Krise im südli­chen Mittelmeer überfordert zu sein, ande­rerseits der Be­schwerdeführer weder kontrolliert noch registriert wor­den und bisher auch nicht aktenkundig sei,

dass im Übrigen gar nicht feststehe, dass er über Ita­lien in die Schweiz gelangt sei, da ihm der Schlep­per zwar gesagt habe, er sei in Italien gelandet, jedoch nicht den genauen Ort beziehungsweise den Flugha­fen angegeben habe,

dass der Beschwerdeführer daraufhin mit einer über sechsstündigen Autofahrt in die Schweiz gebracht worden sei und somit nicht auszu­schliessen sei, dass es sich beim ersten europäischen Einrei­seland gar nicht um Italien gehandelt habe,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach ei­ner Überprüfung der Ak­ten und unter Be­rücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss gelangt, dass die abgefassten vor­instanzlichen Erwägungen als zu­treffend zu erachten sind,

dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ein­reise in die Schweiz zuerst in Italien aufgehal­ten habe,

dass angesichts der geografischen Gegebenheiten die sechsstündige Autofahrt von Italien in die Schweiz realistisch erscheint und aufgrund dieses Vorbringens mithin nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim ersten europäischen Einrei­seland des Beschwerdeführers um Italien gehandelt hat,

dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist,

dass gemäss Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behand­lung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh­rers zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Tante, mit welcher er regen Kontakt pflege, anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht nannte und lediglich eine andere Tante erwähnte, deren Wohnort in der Schweiz er jedoch nicht kenne (vgl. A1/13 S. 4),

dass im Übrigen die Geschwister der Eltern nicht unter den Begriff der Fami­lienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen und aus dem möglichen Umstand, eine Tante des Beschwerdeführers habe Wohn­sitz in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann,

dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter oder andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür be­stehen, dieses Land werde sich im vorliegen­den Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflich­tungen halten,

dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme be­steht, der Beschwer­deführer werde von Italien ohne kor­rekte Prüfung seiner Gesuchs­gründe in die Heimat zurückge­führt,

dass in Italien die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Auf­nahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gilt, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtline),

dass sodann in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien gesehen wer­den kann,

dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde und diesbezüg­lich vorab von der Vermutung aus­zugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.),

dass sich der Beschwerdeführer mit den Klagen, bei einer Rückschiebung bestehe keinerlei Gewähr für Unterkunft und Versorgungsleistun­gen, an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,

dass Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass die in der Beschwerdeeingabe angeführten deutschen Urteile im vor­liegenden Fall keine Relevanz zu entfalten vermögen, zumal es sich - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - beim Beschwerdeführer um keine psychisch angeschlagene Person handelt respektive er gänzlich gesund ist,

dass nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklä­ren,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grund­satz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),

dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässig­keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs re­gelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein­tretensentscheids ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuel­len An­wen­dung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind,

dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, wel­che zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zuläs­sig, zumutbar und möglich erachtet hat,

dass nach dem Gesagten die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass das BFM angewiesen wird, dem Beschwerdeführer die eingereich­ten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren, damit diese Unterlagen in dem von Italien durchzuführenden Asylverfahren gewürdigt werden können,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta­gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die einge­reichten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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