Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - wurde am 12. Oktober 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. B. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer im Januar 2016 eine Reise nach China gebucht. Am (...) April 2016 ist er mit der Air (...), Flug (...), von Frankfurt nach B._______ geflogen und hat sich bis am (...) April 2016 in China aufgehalten. Der Rückflug in die Schweiz erfolgte am (...) April 2016 mit der Air (...), Flug (...), von B._______ nach Frankfurt. Zudem hat er sich am 1. Juli 2015 beim Generalkonsulat in C._______ einen chinesischen Reisepass (Travel Document Nr. [...]) ausstellen lassen. Aus den im Reisepass eingetragenen Stempeln ist ersichtlich, dass er am (...) April 2016 auf offiziellem Weg in die Volksrepublik (VR) China eingereist und am (...) April 2016 auf offiziellem Weg ausgereist ist. C. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ihm vom SEM mit Schreiben vom 13. Juni 2016 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Mutter sei schwer krank und er habe sie noch einmal sehen wollen, da sich ihr gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert habe. Er habe einen Treffpunkt in D._______ vereinbart und sei mit Hilfe von Verwandten zu seiner kranken Mutter nach D._______ gereist. Seine Verwandten hätten die Behandlung seiner Mutter in D._______ veranlasst. Er habe eine Rückkehr nach Tibet vermeiden wollen. In der tibetischen Kultur hätten Mutter und Vater jedoch einen hohen Stellenwert und er habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter. E. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung von Dokumenten betreffend seine Mutter (aktuelles Arztzeugnis, ärztliche Unterlagen betreffend die Behandlung, genaue Personalien) auf. F. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 nach. Dabei reichte er ein Arztzeugnis, ärztliche Unterlagen sowie die Personalien seiner Mutter ein. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. J. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Januar 2017 fristgerecht geleistet. K. Das SEM reichte am 16. März 2017 eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 4. April 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertretung ihre Kostennote ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
E. 3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im April 2016 unbestrittenermassen erfolgten über dreiwöchigen Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
E. 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3610/2017 vom 6. März 2019, E. 2.4). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die drei Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer begründe die Ausstellung des heimatlichen Reisepapiers und seine Heimreise zwar damit, der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich stets verschlechtert und er habe sie nochmals sehen wollen. Indes könne es sich bei der in den eingereichten Belegen (Personalausweis, drei medizinische Dokumente) nicht um die Mutter des Beschwerdeführers handeln, da diese anders heisse als vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben. Zudem seien seine Angaben zum Aufenthalt seiner Mutter mit den eingereichten Dokumenten nicht vereinbar. Er habe damit die von ihm geltend gemachten Gründe für seine Heimatreise nicht glaubhaft machen können und es liege kein beachtlicher Grund beziehungsweise eine Zwangslage vor.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Vorinstanz gehe betreffend den Namen seiner Mutter und deren Aufenthalt von einem falschen Sachverhalt aus. Der Name seiner Mutter E._______ sei identisch mit dem Namen auf dem Personalausweis F._______ oder G._______. Die Problematik liege in sprachlichen Schwierigkeiten bezüglich Phonetik, Transkription und Übersetzung. Die unterschiedlichen Versionen seien auf die verschiedenen Übersetzungen zurückzuführen. So gebe es je nachdem ob der Name vom Tibetischen ins Chinesische und anschliessend ins Deutsche oder vom Tibetischen ins Deutsche übersetzt worden sei, unterschiedliche Resultate. Dies könne auf Nachfrage beim Tibet Büro in Genf zutreffen. Auch gemäss dem Übersetzungsdienst inlingua sei diese Erklärung plausibel. Weiter handle es sich bei der Stadt D._______ um die Stadt B._______. Ferner handle es sich bei H._______ - den Namen des Krankenhauses - nicht um einen Ort sondern um den Namen der Provinz, in welcher D._______ (B._______) - die Hauptstadt - liege. Das Krankenhaus, wo seine Mutter behandelt worden sei, sei in D._______ (B._______). Der Beschwerdeführer habe lediglich seine aktenkundig schwer erkrankte Mutter besuchen wollen. Damit seien nicht alle drei von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, weshalb von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen sei. In einem als Beweismittel eingereichten Schreiben des Übersetzungsdienstes inlingua vom 10. Januar 2017 wird auf die unterschiedliche Schreibweise im Tibetischen als auch von chinesischen und tibetischen Namen hingewiesen.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juni 2016 mit D._______ eigentlich B._______ gemeint habe. Weiter lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob die eingereichten Beweismittel tatsächlich die Mutter des Beschwerdeführers betreffen würden. Es fehle indes auf der Identitätskarte der Familienname der Mutter. Dieser Ausweis liege zudem nur als Farbkopie vor. Weiter würden die chinesischen Schriftzeichen des Familiennamens in den eingereichten Spitaldokumenten nicht mit denjenigen im chinesischen Travel Document des Beschwerdeführers übereinstimmen. Abgesehen davon falle auf, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 2015 ein chinesisches Travel Document habe ausstellen lassen und seinen Flug vom (...) April 2016 von Frankfurt nach B._______ sowie den Rückflug vom (...) April 2016 bereits am 14. Januar 2016 gebucht beziehungsweise bestätigt erhalten habe. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er seine Heimatreise bereits seit längerer Zeit geplant habe. Eine schwere und akute Erkrankung seiner Mutter, die eine sofortige beziehungsweise unmittelbare sowie unfreiwillige Heimatreise aus seelischen und moralischen Gründen beziehungsweise aufgrund eines hohen psychischen Leidensdruckes ausgelöst hätte, sei damit nicht zu begründen. Diese sei somit nicht aus einem sogenannten beachtlichen Grund beziehungsweise aufgrund einer Zwangslage erfolgt.
E. 4.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer dazu ein, es handle sich bei der in den eingereichten Dokumenten aufgeführten Person um seine Mutter. Die unterschiedlichen Schriftzeichen des Familiennamens seiner Mutter seien erklärbar. Überdies habe er seit einiger Zeit Kenntnis davon gehabt, dass seine Mutter eine Herzkrankheit habe und dass er sie vor ihrem Tod unbedingt noch einmal sehen wolle. Er habe im Juli 2015 einen chinesischen Pass ausstellen lassen für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter verschlechtern sollte. Nachdem er um Weihnachten 2015 Hinweise erhalten habe, dass es seiner Mutter eher schlechter gehe, habe er sich zur Buchung seiner Reise nach China entschlossen. Er habe für seine Reise auf seine Anstellung Rücksicht nehmen müssen. Zudem habe er sich vorbehalten, die Reise wiederum zu annullieren, sollte es seiner Mutter besser gehen. Nachdem diese Mitte März 2016 hospitalisiert worden sei, habe er die Reise anfangs April 2016 angetreten. Damit seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 5.1 Vorliegend stellt sich vorerst die Frage, ob es sich bei der in den am 22. August 2016 eingereichten Dokumenten erwähnten Person um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer gibt an, die unterschiedlichen Namen seien auf die Verwendung verschiedener Transkriptionsregeln und Schriftzeichen im Chinesischen, Tibetischen und in der lateinischen Schrift sowie auf unterschiedliche Übersetzungen zurückzuführen. Gewisse Übersetzungen seien von Tibetisch ins Deutsche (Anhörung/BzP) respektive von Tibetisch ins Chinesische (Spitaldokumente) respektive vom Deutschen ins Chinesische (Travel Document) erfolgt. All diese Erklärungen lassen grosse Fragezeichen an den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung aufkommen, zumal auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der andersartigen Bezeichnungen teilweise von ihrer Argumentation abgerückt ist. Indessen kann aufgrund der nachfolgenden Feststellungen darauf verzichtet werden, auf die einzelnen Punkte näher einzugehen.
E. 5.2 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei der in den eingereichten Dokumenten (Personalausweis sowie ärztliche Unterlagen) aufgeführten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handeln soll, erweisen sich die weiteren Beschwerdevorbringen als unbehelflich.
E. 5.3 So begründete der Beschwerdeführer seine über dreiwöchige Reise in die VR China im Wesentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke Mutter noch einmal besuchen wollen, da sich ihr gesundheitlicher Zustand stets verschlechtere. Es sei sein grosser Wunsch gewesen, sie noch einmal zu sehen, bevor es zu spät sei. Gemäss den am 22. August 2016 eingereichten ärztlichen Unterlagen des Provinzkrankenhauses H._______ vom 15. Mai 2016 war die Mutter des Beschwerdeführers vom 15. März 2016 bis 15. Mai 2016 in stationärer Behandlung. Es wurden bei ihr eine koronare Herzerkrankung, eine zerebrale Arteriosklerose, eine Myokardischämie und ein zerebraler Thrombus diagnostiziert. Sie wurde wegen "plötzlicher Brustschmerzen, akuter Phase einer Angina, Kopfschmerzen und Schwindel" hospitalisiert. Die Krankenhausentlassung sei nach einer Behandlung der verschiedenen Beschwerden und einer Verbesserung des Zustands der Patientin erfolgt. Dieser wurde als stabil bezeichnet. Es sei ihr vom Arzt geraten worden, mehr auf Ruhe zu achten, um Ermüdung zu vermeiden. Zudem wurde ihr eine ambulante Nachbehandlung in der Kardiologie sowie diverse periodische Untersuchungen empfohlen. Es wurden ihr ferner Medikamente (Elantan Long 250 mg) mitgegeben. Bei den im Arztbericht aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden handelt es sich somit um Krankheiten, welche grundsätzlich bei adäquater medizinischer Behandlung - welche offenbar auch verfügbar ist - nicht unmittelbar lebensbedrohlicher Natur sind. Bei Befolgen der ärztlichen Ratschläge und den empfohlenen Untersuchungen erlauben sie zudem noch ein längeres Leben. Aufgrund dieser Prognosen erweist sich die Krankheit der Mutter des Beschwerdeführers - welche gemäss dessen Angaben bereits seit geraumer Zeit an einer Herzkrankheit leide - als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben und dabei nicht die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Indes ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 3.2). Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 vom Chinesischen Generalkonsulat in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen und diesen auch erhalten hat, was in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. BVGE 2011/28 mit Hinweisen). Zusätzlich ist er mit diesem Reisepapier einige Monate später - im April 2016 - kontrolliert über den chinesischen Flughafen B._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem ihm von der offiziellen Chinesischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten authentischen heimatlichen Reisepass eine Heimatreise über eine offizielle Grenzkontrolle, über die er sowohl ein- als auch ausgereist ist, unternommen, und damit eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat.
E. 5.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hat, in die VR China einreisen, sich dort für über drei Wochen aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Dabei ist unerheblich, dass er eine Reise nach Tibet vermieden habe.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, kann die verfügte vorläufige Aufnahme doch erst nach eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AIG) aufgehoben werden. Zudem sind seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Januar 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-213/2017 Urteil vom 18. Juni 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - wurde am 12. Oktober 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. B. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer im Januar 2016 eine Reise nach China gebucht. Am (...) April 2016 ist er mit der Air (...), Flug (...), von Frankfurt nach B._______ geflogen und hat sich bis am (...) April 2016 in China aufgehalten. Der Rückflug in die Schweiz erfolgte am (...) April 2016 mit der Air (...), Flug (...), von B._______ nach Frankfurt. Zudem hat er sich am 1. Juli 2015 beim Generalkonsulat in C._______ einen chinesischen Reisepass (Travel Document Nr. [...]) ausstellen lassen. Aus den im Reisepass eingetragenen Stempeln ist ersichtlich, dass er am (...) April 2016 auf offiziellem Weg in die Volksrepublik (VR) China eingereist und am (...) April 2016 auf offiziellem Weg ausgereist ist. C. Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ihm vom SEM mit Schreiben vom 13. Juni 2016 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Mutter sei schwer krank und er habe sie noch einmal sehen wollen, da sich ihr gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert habe. Er habe einen Treffpunkt in D._______ vereinbart und sei mit Hilfe von Verwandten zu seiner kranken Mutter nach D._______ gereist. Seine Verwandten hätten die Behandlung seiner Mutter in D._______ veranlasst. Er habe eine Rückkehr nach Tibet vermeiden wollen. In der tibetischen Kultur hätten Mutter und Vater jedoch einen hohen Stellenwert und er habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter. E. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung von Dokumenten betreffend seine Mutter (aktuelles Arztzeugnis, ärztliche Unterlagen betreffend die Behandlung, genaue Personalien) auf. F. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 nach. Dabei reichte er ein Arztzeugnis, ärztliche Unterlagen sowie die Personalien seiner Mutter ein. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. J. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Januar 2017 fristgerecht geleistet. K. Das SEM reichte am 16. März 2017 eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 4. April 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertretung ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im April 2016 unbestrittenermassen erfolgten über dreiwöchigen Reise in die Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3610/2017 vom 6. März 2019, E. 2.4). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die drei Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer begründe die Ausstellung des heimatlichen Reisepapiers und seine Heimreise zwar damit, der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich stets verschlechtert und er habe sie nochmals sehen wollen. Indes könne es sich bei der in den eingereichten Belegen (Personalausweis, drei medizinische Dokumente) nicht um die Mutter des Beschwerdeführers handeln, da diese anders heisse als vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben. Zudem seien seine Angaben zum Aufenthalt seiner Mutter mit den eingereichten Dokumenten nicht vereinbar. Er habe damit die von ihm geltend gemachten Gründe für seine Heimatreise nicht glaubhaft machen können und es liege kein beachtlicher Grund beziehungsweise eine Zwangslage vor. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Vorinstanz gehe betreffend den Namen seiner Mutter und deren Aufenthalt von einem falschen Sachverhalt aus. Der Name seiner Mutter E._______ sei identisch mit dem Namen auf dem Personalausweis F._______ oder G._______. Die Problematik liege in sprachlichen Schwierigkeiten bezüglich Phonetik, Transkription und Übersetzung. Die unterschiedlichen Versionen seien auf die verschiedenen Übersetzungen zurückzuführen. So gebe es je nachdem ob der Name vom Tibetischen ins Chinesische und anschliessend ins Deutsche oder vom Tibetischen ins Deutsche übersetzt worden sei, unterschiedliche Resultate. Dies könne auf Nachfrage beim Tibet Büro in Genf zutreffen. Auch gemäss dem Übersetzungsdienst inlingua sei diese Erklärung plausibel. Weiter handle es sich bei der Stadt D._______ um die Stadt B._______. Ferner handle es sich bei H._______ - den Namen des Krankenhauses - nicht um einen Ort sondern um den Namen der Provinz, in welcher D._______ (B._______) - die Hauptstadt - liege. Das Krankenhaus, wo seine Mutter behandelt worden sei, sei in D._______ (B._______). Der Beschwerdeführer habe lediglich seine aktenkundig schwer erkrankte Mutter besuchen wollen. Damit seien nicht alle drei von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, weshalb von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen sei. In einem als Beweismittel eingereichten Schreiben des Übersetzungsdienstes inlingua vom 10. Januar 2017 wird auf die unterschiedliche Schreibweise im Tibetischen als auch von chinesischen und tibetischen Namen hingewiesen. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juni 2016 mit D._______ eigentlich B._______ gemeint habe. Weiter lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob die eingereichten Beweismittel tatsächlich die Mutter des Beschwerdeführers betreffen würden. Es fehle indes auf der Identitätskarte der Familienname der Mutter. Dieser Ausweis liege zudem nur als Farbkopie vor. Weiter würden die chinesischen Schriftzeichen des Familiennamens in den eingereichten Spitaldokumenten nicht mit denjenigen im chinesischen Travel Document des Beschwerdeführers übereinstimmen. Abgesehen davon falle auf, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 2015 ein chinesisches Travel Document habe ausstellen lassen und seinen Flug vom (...) April 2016 von Frankfurt nach B._______ sowie den Rückflug vom (...) April 2016 bereits am 14. Januar 2016 gebucht beziehungsweise bestätigt erhalten habe. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er seine Heimatreise bereits seit längerer Zeit geplant habe. Eine schwere und akute Erkrankung seiner Mutter, die eine sofortige beziehungsweise unmittelbare sowie unfreiwillige Heimatreise aus seelischen und moralischen Gründen beziehungsweise aufgrund eines hohen psychischen Leidensdruckes ausgelöst hätte, sei damit nicht zu begründen. Diese sei somit nicht aus einem sogenannten beachtlichen Grund beziehungsweise aufgrund einer Zwangslage erfolgt. 4.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer dazu ein, es handle sich bei der in den eingereichten Dokumenten aufgeführten Person um seine Mutter. Die unterschiedlichen Schriftzeichen des Familiennamens seiner Mutter seien erklärbar. Überdies habe er seit einiger Zeit Kenntnis davon gehabt, dass seine Mutter eine Herzkrankheit habe und dass er sie vor ihrem Tod unbedingt noch einmal sehen wolle. Er habe im Juli 2015 einen chinesischen Pass ausstellen lassen für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter verschlechtern sollte. Nachdem er um Weihnachten 2015 Hinweise erhalten habe, dass es seiner Mutter eher schlechter gehe, habe er sich zur Buchung seiner Reise nach China entschlossen. Er habe für seine Reise auf seine Anstellung Rücksicht nehmen müssen. Zudem habe er sich vorbehalten, die Reise wiederum zu annullieren, sollte es seiner Mutter besser gehen. Nachdem diese Mitte März 2016 hospitalisiert worden sei, habe er die Reise anfangs April 2016 angetreten. Damit seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. 5.1 Vorliegend stellt sich vorerst die Frage, ob es sich bei der in den am 22. August 2016 eingereichten Dokumenten erwähnten Person um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer gibt an, die unterschiedlichen Namen seien auf die Verwendung verschiedener Transkriptionsregeln und Schriftzeichen im Chinesischen, Tibetischen und in der lateinischen Schrift sowie auf unterschiedliche Übersetzungen zurückzuführen. Gewisse Übersetzungen seien von Tibetisch ins Deutsche (Anhörung/BzP) respektive von Tibetisch ins Chinesische (Spitaldokumente) respektive vom Deutschen ins Chinesische (Travel Document) erfolgt. All diese Erklärungen lassen grosse Fragezeichen an den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung aufkommen, zumal auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der andersartigen Bezeichnungen teilweise von ihrer Argumentation abgerückt ist. Indessen kann aufgrund der nachfolgenden Feststellungen darauf verzichtet werden, auf die einzelnen Punkte näher einzugehen. 5.2 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei der in den eingereichten Dokumenten (Personalausweis sowie ärztliche Unterlagen) aufgeführten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handeln soll, erweisen sich die weiteren Beschwerdevorbringen als unbehelflich. 5.3 So begründete der Beschwerdeführer seine über dreiwöchige Reise in die VR China im Wesentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke Mutter noch einmal besuchen wollen, da sich ihr gesundheitlicher Zustand stets verschlechtere. Es sei sein grosser Wunsch gewesen, sie noch einmal zu sehen, bevor es zu spät sei. Gemäss den am 22. August 2016 eingereichten ärztlichen Unterlagen des Provinzkrankenhauses H._______ vom 15. Mai 2016 war die Mutter des Beschwerdeführers vom 15. März 2016 bis 15. Mai 2016 in stationärer Behandlung. Es wurden bei ihr eine koronare Herzerkrankung, eine zerebrale Arteriosklerose, eine Myokardischämie und ein zerebraler Thrombus diagnostiziert. Sie wurde wegen "plötzlicher Brustschmerzen, akuter Phase einer Angina, Kopfschmerzen und Schwindel" hospitalisiert. Die Krankenhausentlassung sei nach einer Behandlung der verschiedenen Beschwerden und einer Verbesserung des Zustands der Patientin erfolgt. Dieser wurde als stabil bezeichnet. Es sei ihr vom Arzt geraten worden, mehr auf Ruhe zu achten, um Ermüdung zu vermeiden. Zudem wurde ihr eine ambulante Nachbehandlung in der Kardiologie sowie diverse periodische Untersuchungen empfohlen. Es wurden ihr ferner Medikamente (Elantan Long 250 mg) mitgegeben. Bei den im Arztbericht aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden handelt es sich somit um Krankheiten, welche grundsätzlich bei adäquater medizinischer Behandlung - welche offenbar auch verfügbar ist - nicht unmittelbar lebensbedrohlicher Natur sind. Bei Befolgen der ärztlichen Ratschläge und den empfohlenen Untersuchungen erlauben sie zudem noch ein längeres Leben. Aufgrund dieser Prognosen erweist sich die Krankheit der Mutter des Beschwerdeführers - welche gemäss dessen Angaben bereits seit geraumer Zeit an einer Herzkrankheit leide - als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben und dabei nicht die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Indes ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 3.2). Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 vom Chinesischen Generalkonsulat in der Schweiz einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen und diesen auch erhalten hat, was in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. BVGE 2011/28 mit Hinweisen). Zusätzlich ist er mit diesem Reisepapier einige Monate später - im April 2016 - kontrolliert über den chinesischen Flughafen B._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem ihm von der offiziellen Chinesischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten authentischen heimatlichen Reisepass eine Heimatreise über eine offizielle Grenzkontrolle, über die er sowohl ein- als auch ausgereist ist, unternommen, und damit eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat. 5.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hat, in die VR China einreisen, sich dort für über drei Wochen aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Dabei ist unerheblich, dass er eine Reise nach Tibet vermieden habe. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, kann die verfügte vorläufige Aufnahme doch erst nach eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AIG) aufgehoben werden. Zudem sind seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Januar 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: