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E-2131/2020

E-2131/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-11 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

E. 2 Das Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- ausgerichtet.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2131/2020 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1861/2020 vom 14. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers vom 1. November 2018 mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die mit Eingabe vom 2. April 2020 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 nicht eintrat, mit der Begründung, die Beschwerde sei verspätet und daher offensichtlich unzulässig, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Urteil vom 14. April 2020 sei gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG in Revision zu ziehen sowie aufzuheben, und das Beschwerdeverfahren sei entsprechend den Begehren der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020 zu entscheiden, dass eventualiter beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass der Gesuchsteller sodann beantragt, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten und der zuständige Kanton unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Instruktionsrichterin am 22. April 2020 gestützt auf Art. 126 BGG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, dass der Gesuchsteller durch das Urteil vom 14. April 2020 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass der Gesuchsteller geltend macht, der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post könne entnommen werden, dass ihm die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 am 3. März 2020 eröffnet worden und die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 2. April 2020 somit gewahrt worden sei, dass das Gericht mithin in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, weshalb das Urteil vom 14. April 2020 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG in Revision zu ziehen und aufzuheben sei, dass die Eingabe innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides sinngemäss enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Urteils unter anderem verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass gemäss Rückschein beziehungsweise der darauf enthaltenen handschriftlichen Datumsangabe des Empfängers die Verfügung der Vorinstanz am 2. März 2020 empfangen und eröffnet wurde, dass aufgrund der vorliegenden Auszüge des Senderückverfolgungssystems der Schweizerischen Post die Verfügung des SEM aber am 3. März 2020 empfangen und eröffnet wurde, dass es sich bei der handschriftlichen Datumsangabe auf dem Rückschein somit - was im Revisionsgesuch auch eingeräumt wird - um ein Versehen handelt, dass die Beschwerdeeingabe mit Poststempel vom 2. April 2020 somit innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht und der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Februar 2020 damit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, dass der Barcode, welcher den Zugriff auf die Sendungsrückverfolgung der Post erlaubt, auf dem Rückschein enthalten ist, welcher seinerseits stets Bestandteil der Verfahrensakten bildet, dass - auch wenn sich das Gericht bei der Kontrolle der Einhaltung der Rechtsmittelfristen in den überwiegenden Fällen auf die handschriftlichen Datumsangaben der die Sendung empfangenden Person verlassen kann - im vorliegenden Falle eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt wurde und das Revisionsgesuch demnach gutzuheissen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1861/2020 vom 14. April 2020 demzufolge aufzuheben und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren dem vertretenen Gesuchsteller in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist, dass der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- geltend macht und insgesamt einen Betrag von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Rechnung stellt, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand als zu hoch erscheint, weshalb die Parteientschädigung - unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) - zu reduzieren ist, dass weiter zu berücksichtigen ist, dass das vorliegende Verfahren mitunter aufgrund des vom Sendungsempfänger unkorrekt angegebenen Datums auf dem Rückschein veranlasst wurde, dass gestützt auf das Ausgeführte die Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor Versand: