Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Der aus Syrien stammende Gesuchsteller B._______ (Bruder des Beschwerdeführers) beantragte am 26. November 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) ein sogenanntes "Humanitäres Visum" für die Schweiz. B. Das Konsulat wies den Visaantrag des Gesuchstellers mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht des Gesuchstellers zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem merkte die Botschaft an, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung (des Gesuchstellers) sei nicht erbracht und somit seien die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum gemäss der Weisung vom 28. September 2012 (Weisung 322.126 des SEM) nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung des Konsulats erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen des Gesuchstellers Einsprache beim SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller leide an (...) und als Folge davon unter anderem an (...). Aufgrund der Zerstörungen gebe es in Syrien keine medizinische Behandlungsmöglichkeit und in der Türkei seien die Kosten dafür extrem hoch; er könne sie nicht tragen. Er habe nicht langfristig in der Türkei bleiben können, da er dort in grosser Armut und in Elend habe leben müssen, weshalb er die Rückkehr nach Syrien riskiert habe. Dort sei er jedoch grossen Gefahren ausgesetzt. Bezüglich der medizinischen Behandlung wurde hingegen weiter ausgeführt, in Syrien würde die Therapie aufgrund sozialer Kontakte und der Sprachkenntnisse positiv beeinflusst. In allgemeiner Hinsicht wies der Beschwerdeführer darauf hin, die humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal und es fehle generell an hinreichender medizinischer Versorgung. In der Schweiz könnten seine Verwandten für ihn sorgen. Kranke Menschen (aus Syrien), die auf eine Langzeittherapie angewiesen seien, wie der Gesuchsteller, sollten ein humanitäres Visum für die Schweiz erhalten, weil sie sonst an den Folgen ihrer Krankheit sterben könnten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 setzte das SEM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 13. März 2015 - eröffnet am 16. März 2015 - wies das SEM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die nach dem Visakodex ("einheitliches Visum" für den gesamten Schengen-Raum) sowie der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Gesuchsteller würde aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müsste er über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass der Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in sein Herkunftsland zurückkehren würde, werde nicht hinreichend dargelegt. Im Gegenteil werde in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht. Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche Gefährdung bestehe jedoch vorliegend nicht. Abklärungen bei der Vertretung in Istanbul hätten ergeben, dass der Gesuchsteller entgegen der im Antrag gemachten Angaben bereits seit zwei Jahren mit seiner Familie in einer Mietwohnung in der Türkei lebe und auch ärztlich versorgt werde. Anzeichen dafür, dass er in der Türkei einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre, würden nicht vorliegen. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat bestehe nicht. Es gebe keine Hinweise, dass der Gesuchsteller in der Türkei wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wäre. Somit würden keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. Abschliessend führte das SEM aus, vorliegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung gelangen, da der Visumsantrag nach deren Aufhebung eingereicht worden sei. F. Mit Eingabe vom 3. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Es wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 13. März 2015 sei aufzuheben, dem Gesuch um Erteilung eines Visums sei zu entsprechen und die Einreise zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
E. 4.2 Die Behandlung des vorliegenden Visagesuchs für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsab- kommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
E. 4.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
E. 5 Der Gesuchsteller mit syrischer Staatsangehörigkeit ist zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Aufgrund der gesamten Umstände kann - entsprechend den Ausführungen des SEM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bietet. Eine allfällige schriftliche Bestätigung des Gesuchstellers, des Gastgebers oder von Drittpersonen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.
E. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
E. 6.2 Gemäss der Weisung des BFM vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).
E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das SEM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Rückkehr des Gesuchstellers nach Syrien und zu seiner Krankheit geäussert. Im Weiteren behaupte das SEM in allgemeiner Weise, der Gesuchsteller sei nicht an Leib und Leben gefährdet, ohne die Argumente in der Einsprache kommentiert zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, Abklärungen bei der Vertretung in Istanbul hätten ergeben, dass der Gesuchsteller entgegen der im Antrag gemachten Angaben bereits seit zwei Jahren mit seiner Familie in einer Mietwohnung in der Türkei lebe und auch ärztlich versorgt werde. Dieser Feststellung wird in der Beschwerde nichts Konkretes entgegnet. Auch wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesuchsteller sei in der Zwischenzeit nach Syrien zurückgekehrt, jedenfalls durch nichts belegt. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass sich der Gesuchsteller nach wie vor in der Türkei aufhält oder es ihm zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch nehmen zu können, wie er ihm bereits gewährt worden ist. Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach weiter geltend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb dem Gesuchsteller ein Einreisevisum zu erteilen sei. Zudem beruft er sich auf die Erkrankungslage des Gesuchstellers. In seinen Ausführungen verweist er auf eine angebliche Überforderung der Türkei durch die vielen syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge, auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen einer sozialen Absicherung ausserhalb der Flüchtlingslager. Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive er befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vorbringen der Erkrankungslage des Gesuchstellers nichts, zumal es ihm offensteht, sich auch in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung in Anspruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Abschliessend ist anzumerken, dass auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätte.
E. 7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21. Januar 2015 abgewiesen hat.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, wie ausgeführt, als aussichtlos erschienen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2123/2015 Urteil vom 27. April 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM ; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zu Gunsten von B._______, Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / (...). Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende Gesuchsteller B._______ (Bruder des Beschwerdeführers) beantragte am 26. November 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) ein sogenanntes "Humanitäres Visum" für die Schweiz. B. Das Konsulat wies den Visaantrag des Gesuchstellers mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht des Gesuchstellers zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem merkte die Botschaft an, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung (des Gesuchstellers) sei nicht erbracht und somit seien die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum gemäss der Weisung vom 28. September 2012 (Weisung 322.126 des SEM) nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung des Konsulats erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen des Gesuchstellers Einsprache beim SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller leide an (...) und als Folge davon unter anderem an (...). Aufgrund der Zerstörungen gebe es in Syrien keine medizinische Behandlungsmöglichkeit und in der Türkei seien die Kosten dafür extrem hoch; er könne sie nicht tragen. Er habe nicht langfristig in der Türkei bleiben können, da er dort in grosser Armut und in Elend habe leben müssen, weshalb er die Rückkehr nach Syrien riskiert habe. Dort sei er jedoch grossen Gefahren ausgesetzt. Bezüglich der medizinischen Behandlung wurde hingegen weiter ausgeführt, in Syrien würde die Therapie aufgrund sozialer Kontakte und der Sprachkenntnisse positiv beeinflusst. In allgemeiner Hinsicht wies der Beschwerdeführer darauf hin, die humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal und es fehle generell an hinreichender medizinischer Versorgung. In der Schweiz könnten seine Verwandten für ihn sorgen. Kranke Menschen (aus Syrien), die auf eine Langzeittherapie angewiesen seien, wie der Gesuchsteller, sollten ein humanitäres Visum für die Schweiz erhalten, weil sie sonst an den Folgen ihrer Krankheit sterben könnten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 setzte das SEM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 13. März 2015 - eröffnet am 16. März 2015 - wies das SEM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die nach dem Visakodex ("einheitliches Visum" für den gesamten Schengen-Raum) sowie der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Gesuchsteller würde aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müsste er über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass der Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in sein Herkunftsland zurückkehren würde, werde nicht hinreichend dargelegt. Im Gegenteil werde in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht. Eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche Gefährdung bestehe jedoch vorliegend nicht. Abklärungen bei der Vertretung in Istanbul hätten ergeben, dass der Gesuchsteller entgegen der im Antrag gemachten Angaben bereits seit zwei Jahren mit seiner Familie in einer Mietwohnung in der Türkei lebe und auch ärztlich versorgt werde. Anzeichen dafür, dass er in der Türkei einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre, würden nicht vorliegen. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat bestehe nicht. Es gebe keine Hinweise, dass der Gesuchsteller in der Türkei wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wäre. Somit würden keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. Abschliessend führte das SEM aus, vorliegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung gelangen, da der Visumsantrag nach deren Aufhebung eingereicht worden sei. F. Mit Eingabe vom 3. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Es wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 13. März 2015 sei aufzuheben, dem Gesuch um Erteilung eines Visums sei zu entsprechen und die Einreise zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 4.2 Die Behandlung des vorliegenden Visagesuchs für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsab- kommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 4.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
5. Der Gesuchsteller mit syrischer Staatsangehörigkeit ist zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Aufgrund der gesamten Umstände kann - entsprechend den Ausführungen des SEM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bietet. Eine allfällige schriftliche Bestätigung des Gesuchstellers, des Gastgebers oder von Drittpersonen würde denn auch in der Regel nicht genügen, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht. 6. 6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 6.2 Gemäss der Weisung des BFM vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das SEM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Rückkehr des Gesuchstellers nach Syrien und zu seiner Krankheit geäussert. Im Weiteren behaupte das SEM in allgemeiner Weise, der Gesuchsteller sei nicht an Leib und Leben gefährdet, ohne die Argumente in der Einsprache kommentiert zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, Abklärungen bei der Vertretung in Istanbul hätten ergeben, dass der Gesuchsteller entgegen der im Antrag gemachten Angaben bereits seit zwei Jahren mit seiner Familie in einer Mietwohnung in der Türkei lebe und auch ärztlich versorgt werde. Dieser Feststellung wird in der Beschwerde nichts Konkretes entgegnet. Auch wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesuchsteller sei in der Zwischenzeit nach Syrien zurückgekehrt, jedenfalls durch nichts belegt. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass sich der Gesuchsteller nach wie vor in der Türkei aufhält oder es ihm zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch nehmen zu können, wie er ihm bereits gewährt worden ist. Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach weiter geltend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb dem Gesuchsteller ein Einreisevisum zu erteilen sei. Zudem beruft er sich auf die Erkrankungslage des Gesuchstellers. In seinen Ausführungen verweist er auf eine angebliche Überforderung der Türkei durch die vielen syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge, auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen einer sozialen Absicherung ausserhalb der Flüchtlingslager. Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive er befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vorbringen der Erkrankungslage des Gesuchstellers nichts, zumal es ihm offensteht, sich auch in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Türkei eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung in Anspruch nehmen konnte und dies auch weiterhin gewährleistet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Abschliessend ist anzumerken, dass auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätte. 7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21. Januar 2015 abgewiesen hat.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, wie ausgeführt, als aussichtlos erschienen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: