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E-2073/2023

E-2073/2023

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein (...), welcher für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) tätig sei, habe ihn im (...) 2021 gebeten, einen Kollegen namens B._______ für (...) bis (...) Tage bei sich unterzubringen. B._______ sei vom (...) 2021 bis zum (...) 2021 bei ihm geblieben, danach sei er - ohne sich zu verabschieden - verschwunden und nicht mehr zurückgekehrt. Am Tag darauf hätten türkische Behörden das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt. Seine Schwägerin habe ihn an seinem Arbeitsplatz angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Er nehme an, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Weil er Angst bekommen habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliesslich aus der Türkei geflüchtet. A.b Mit Verfügung vom 21. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Angehörigen der PKK (B._______) bei sich beherbergt habe. Er habe weder Auskunft darüber geben können, wer dieser B._______ gewesen sei, noch habe er substanziieren können, in welcher Beziehung sein (...) zu diesem Mann gestanden habe. Ferner habe er auch nicht darlegen können, weshalb sein (...) gerade ihn gefragt habe, B._______ zu beherbergen, obwohl er selbst keine politischen Interessen verfolgt habe. Es fehle seinen Schilderungen an Realkennzeichen, sodass davon auszugehen sei, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Im Übrigen sei sein Vorbringen auch nicht asylrelevant. Falls es tatsächlich zu der erwähnten Razzia durch die Polizei gekommen wäre, wäre der Beschwerdeführer selbst nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG in den Fokus der Behörden geraten. Vielmehr würde es sich bei deren Vorgehen um eine legitime Verfolgungsmassnahme handeln, da B._______ seinen Angaben zufolge der PKK angehört habe. Ausserdem sei nicht evident, dass die Behörden tatsächlich eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, zumal ihm (dem Beschwerdeführer) nach der angeblichen Razzia vom (...) 2021 keine weiteren behördlichen Massnahmen zugetragen worden seien. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4609/2021 vom 17. März 2022 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, die Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe während etwa zwei Wochen ein PKK-Mitglied bei sich zu Hause untergebracht, seien unsubstantiiert und allgemein ausgefallen. Darüber hinaus habe er auch die geltend gemachte Razzia im Haus der Familie äusserst vage geschildert. Bei der Aussage, die türkischen Behörden hätten möglicherweise ein heimliches Strafverfahren gegen ihn geführt, handle es sich sodann um eine blosse Vermutung respektive eine unbelegte Behauptung, der es an der nötigen Substanz fehle. Auch im Beschwerdeverfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn eine Anklage erhoben oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. Schliesslich seien den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt sein könnte. B. B.a Am 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, in Wiedererwägung des Asylentscheides vom 21. September 2021 sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, in der Türkei seien gegen ihn Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten sowie wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien eingeleitet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei, drohe ihm Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Verurteilung durch die türkischen Behörden. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. II.2 genannten Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. März 2023 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 19. April 2022 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 17. April 2023 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in die Türkei unzulässig sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 19. April 2023 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der vorliegenden Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten sei. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 15. Mai 2023 beim Gericht ein. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 Stellung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen türkische Justizdokumente betreffend eine Drittperson sowie ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin zu den Akten. H. Mit Eingaben vom 15. Juni 2023, 28. Juni 2023, 3. November 2023, 24. Januar 2024, 4. Juli 2024, 6. Januar 2025, 3. März 2025, 14. April 2025, 30. Juni 2025, 5. Dezember 2025 und 7. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- eine Fallaktenanfrage an das türkische Justizministerium, wonach im Verfahren mit der Dossiernummer (...) am (...) 2023 eine Anhörung stattfinden soll;

- einen Eröffnungsbeschluss des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) 2023, eine Anklageschrift an das Strafgericht C._______ vom (...) 2023 und ein Genehmigungsantrag des Justizministeriums vom (...) 2023 sowie Anhörungsprotokolle vom (...) 2023, (...) 2024, (...) 2024, (...) 2024, (...) 2025, (...) 2025, (...) 2025 und (...) 2026 des (...) Strafgerichts C._______ betreffend das Verfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» (Sorusturma No. [...]);

- eine Anfrage um Rechtskraftmitteilung vom (...) 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft betreffend Aktenübermittlung und Mitteilung von Informationen zum Verfahren vom (...) 2023 sowie Dokumente betreffend die Übermittlung von Unterlagen vom (...) 2022 und (...) 2022 und ein Zusammenlegungsbeschluss vom (...) 2022;

- ein Open-Source Forschungsbericht vom (...) 2022 und ein Protokoll zur Feststellung der Identität vom (...) 2022;

- eine E-Mail vom (...) 2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffend eingeschränkte Einsicht in die Strafverfahrensakten;

- ein Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 betreffend Ersuchen um Erlass eines Vorführbefehls, ein Beschluss in sonstiger Sache des Strafgerichts D._______ vom (...) 2021 sowie ein Vorführbefehl des Strafgerichts D._______ vom (...) 2021 betreffend das Verfahren wegen «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine Terrororganisation» (Sorusturma No. [...]);

- deutsche Übersetzung eines Beschlusses in einer Sondersache des Strafgerichts D._______ vom (...) 2022.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass sich aufgrund der neu eingereichten Beweismittel betreffend die in der Türkei gegen ihn eröffneten Strafverfahren eine neue Sachlage ergebe. Da das SEM die Angelegenheit noch nicht gestützt auf die neuen Beweismittel habe beurteilen können, wäre diese grundsätzlich ans SEM zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Zudem würden die allgemein gehaltenen Argumente des SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs das Gebot der genügenden Begründungsdichte verletzen. Das SEM habe von der Abweisung des Gesuches im Asylpunkt auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen, was nicht zulässig sei und im konkreten Fall offensichtlich das ihm drohende Gefahrenpotential bei einer Rückkehr in die Türkei verkenne. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen.

E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind und die Sache deshalb nicht spruchreif ist. Allein die Tatsache, dass sich die Vorinstanz mit Beweismitteln, die erst auf Beschwerdeebene eingereichten wurden, nicht befassen konnte, führt hingegen nicht zu einem Anspruch auf eine erneute Beurteilung durch diese. Sofern die entsprechenden Beweismittel - wie vorliegend - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und gewürdigt werden können, ist eine Kassation namentlich auch aus prozessökonomischer Sicht nicht geboten. Zusätzliche wesentliche Abklärungen durch die Vorinstanz sind vorliegend nicht erforderlich.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass er die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist schliesslich eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungen gemäss den vorliegenden Akten noch am Anfang stehen würden und es offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage gegen ihn kommen werde. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum vorliegenden Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Den Akten liessen sich ferner keine Hinweise entnehmen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen hätten. Sodann gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eröffneten Strafverfahren in missbräuchlicher und mutwilliger Weise selbst bewirkt habe, um sich daraus einen Vorteil für sein Asylverfahren zu verschaffen. Dafür spreche einerseits, dass die Anzeige gegen ihn zwei Tage, nachdem er vom SEM aufgefordert worden sei, die Schweiz zu verlassen, eingereicht worden sei. Zudem lasse sich feststellen, dass der Anzeiger die komplette Adresse des Beschwerdeführers gekannt habe, obwohl diese Angaben nicht auf den Facebook-Auszügen ersichtlich seien. Darüber hinaus seien mit der Anzeige verschiedene Facebook-Posts eingereicht worden. Dabei falle auf, dass viele dieser Posts im Abklärungsbericht der Gendarmerie vom (...) 2022 aufgeführt würden, jedoch dort mit Daten versehen seien, die nach dem Anzeigeschreiben datieren würden. Im Übrigen sei sodann zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Konto mit vollem Geburtsdatum präsentiere, obwohl dies nicht notwendig wäre. Sehr wahrscheinlich habe er den türkischen Strafverfolgungsbehörden damit eine Identifizierung erleichtern wollen.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, dass die Furcht des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren lediglich auf seinen Aussagen basiert habe, mittlerweile aber eine dokumentierte Verfolgungslage vorliege. Die Situation habe sich sodann insofern weiter zugespitzt, als dass nun ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Aufgrund dessen sowie der Eintragung im zentralen Fahndungsregister der Türkei müsse er bei einer allfälligen Einreise definitiv mit einer Verhaftung rechnen. Dabei stünden nicht nur seine Verfehlungen betreffend die Beiträge auf Facebook zur Debatte, sondern auch die Beherbergung von Aktivisten respektive Kämpfern der PKK. Dieses Verhalten sei in der Türkei als Beihilfe zu terroristischen beziehungsweise staatsfeindlichen Aktionen strafbar. Darüber hinaus müsse er aufgrund seiner Posts davon ausgehen, dass der türkische Sicherheitsapparat exilpolitische Tätigkeiten vermute, weil er sich nun seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte. Willkürliche Verhaftungen und Festnahmen verbunden mit unfairen Verfahrenspraktiken seien in der Türkei an der Tagesordnung und lange Untersuchungshaft bis zur Gerichtsverhandlung seien besonders in Fällen mit einem Terrorismusbezug zu beobachten. Während einer unausweichlichen Festnahme von unbestimmter Dauer wäre er dem Risiko von Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Weiter sei die Anordnung der Staatsanwaltschaft E._______, er (Beschwerdeführer) sei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu befragen, erfolgt, ohne dass der Rechtsvertretung in der Türkei die Anhänge zu diesem Ersuchen bekannt wären. Vertreter des Sicherheitsapparates hätten im Übrigen verschiedentlich bei seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Mutter nach ihm gefragt. Es sei davon auszugehen, dass er auch wegen der Beherbergung von B._______ gesucht werde und nicht nur wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien. Er (Beschwerdeführer) wisse sodann nicht, wer ihn denunziert habe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der Türkei eine Kultur von Denunziation gebe. «Patriotinnen und Patrioten» würden unaufgefordert Personen anzeigen, die sich nach ihrer Meinung beleidigend oder staatsgefährdend verhalten würden. Es sei demnach davon auszugehen, dass er ohne sein Zutun von dritter Seite denunziert worden sei. Darüber hinaus sei Facebook in der Türkei gesetzlichen Regeln unterworfen, wozu gehöre, dass Accounts in der Regel nur mit Echtnamen betrieben würden. Aufgrund der Akten, namentlich der Anzeige, lasse sich schliesslich nicht mit genügender Sicherheit feststellen, welche Posts genau mit der Anzeige bei den zuständigen Behörden eingereicht worden seien. Im E-Mail seiner türkischen Anwältin vom (...) 2022 an seinen Rechtsvertreter in der Schweiz seien jedenfalls keine Posts aufgeführt gewesen, die nach dem (...) 2022 aufgeschaltet worden seien. Die späteren Posts seien ein Resultat der fortgesetzten Ermittlungen gegen ihn. Der Vorwurf, er habe Posts mit Daten nach dem (...) 2022 fabriziert, die dann mit der Anzeige eingereicht worden seien, werde demnach zurückgewiesen und widerspreche offensichtlich der Aktenlage. Vorliegend stehe fest, dass er die in der Türkei wegen Beleidigung des Präsidenten, der Nation und des Militärs sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation strafrechtlich verfolgten Posts nicht veröffentlicht hat, um seine asylrechtliche Position zu verbessern, sondern um seine freie Meinung zu äussern und Protest über die Situation der Kurden und die allgemeine Lage in der Türkei zu äussern.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- eine WhatsApp-Nachricht der türkischen Rechtsvertreterin vom (...) 2023 betreffend Aktenanfrage bei der Staatsanwaltschaft sowie eine E-Mail derselben mit Anhang vom (...) 2023;

- ein Schreiben an das Ermittlungsbüro für Straftaten in den Medien in F._______ betreffend die Identifikation des Beschwerdeführers vom (...) 2022 sowie ein Auftrag des Büros für öffentliche Sicherheit in F._______ betreffend Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (...) 2022;

- ein Antrag der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022 betreffend Ersuchen um Erlass eines Vorführbefehls, ein Beschluss in sonstiger Sache des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) 2022 sowie ein Vorführbefehl des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) 2022 betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Sorusturma No. [...]);

- ein Auftrag der Bezirkspolizeidirektion H._______ an das Sicherheitsbüro vom (...) 2022 betreffend Befragung des Beschwerdeführers im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No. [...]);

- eine Einschätzung der türkischen Rechtsvertreterin vom (...) 2022, eine E-Mail vom (...) 2023 an den Rechtsvertreter betreffend Privatsphäre-Einstellungen auf Facebook und eingeschränkte Einsicht in die Strafverfahrensakten des Beschwerdeführers sowie eine E-Mail vom (...) 2023 an den Rechtsvertreter betreffend Fragen der Polizei nach dem Beschwerdeführer;

- eine Kurzzusammenstellung betreffend die Denunziationskultur in der Türkei;

- ein UAYP-Screenshot, ein Screenshot des Facebook-Profils des Beschwerdeführers sowie einer seiner Facebook-Beiträge vom (...) 2014.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge sind gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Sorusturma No. [...]), wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» (Sorusturma No. [...]), wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No. [...]) sowie wegen «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine Terrororganisation» (Sorusturma No. [...]) eingeleitet worden. Die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Propaganda für eine Terrororganisation und wegen «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine Terrororganisation» befinden sich noch im Ermittlungsstadium. Im Verfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» wurde gemäss den eingereichten Dokumenten hingegen Anklage beim Strafgericht C._______ gegen den Beschwerdeführer erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren wurden nun zwar Beweismittel vorgelegt, welche - bei Unterstellung deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass das Strafverfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» über das Ermittlungsstadium hinausgekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche auch für diesen Vorwurf heranzuziehen sind (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer D-9527/2025 vom 9. Februar 2026) und für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären, fehlen indessen sowohl mit Blick auf dieses Gerichtsverfahren als auch mit Blick auf die Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und verfügt denn auch über kein geschärftes oppositionelles Profil. Daran vermag die Behauptung, er habe im Jahr 2021 während einigen Tagen einen Angehörigen der PKK bei sich beherbergt, nichts zu ändern, zumal das SEM bereits mit Verfügung vom 21. September 2021 festgestellt hat, die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht glaubhaft, wobei dies vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4609/2021 vom 17. März 2022 gestützt wurde. Im genannten Urteil wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Mitglieder seiner Kernfamilie ebenfalls nicht politisch tätig gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, der türkische Sicherheitsapparat würde vermuten, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt, die durch die vorliegenden Akten nicht gestützt wird. Betreffend den Vorwurf der «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation» ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass, nachdem er die Beherbergung eines Angehörigen der PKK - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft machen konnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, aufgrund welchen Verhaltens ein solches Verfahren überhaupt gegen ihn hätte eingeleitet worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund und mangels eines einschlägigen Profils ist nicht davon auszugehen, dass betreffend dieses Vorwurfs Anklage gegen ihn erhoben wird. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Dokumenten, welche der Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichnet, lediglich um Vorführbefehle handelt, deren Zweck es ist, ihn einzuvernehmen und anschliessend freizulassen, womit seine Befürchtung, bei der Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, als nicht begründet zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Ausführungen, willkürliche Verhaftungen und Festnahmen verbunden mit unfairen Verfahrenspraktiken seien in der Türkei an der Tagesordnung und seine Familie sei nach ihm gefragt worden, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob er die gegen ihn bestehenden Strafverfahren missbräuchlich und mutwillig bewirkt habe, um sich daraus einen Vorteil für sein Asylverfahren zu schaffen.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen ist. Weshalb diese Erwägungen des SEM nicht zutreffend sein sollen ist - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten hat. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 15. Mai 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2073/2023 Urteil vom 16. September 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Flavia Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein (...), welcher für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) tätig sei, habe ihn im (...) 2021 gebeten, einen Kollegen namens B._______ für (...) bis (...) Tage bei sich unterzubringen. B._______ sei vom (...) 2021 bis zum (...) 2021 bei ihm geblieben, danach sei er - ohne sich zu verabschieden - verschwunden und nicht mehr zurückgekehrt. Am Tag darauf hätten türkische Behörden das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt. Seine Schwägerin habe ihn an seinem Arbeitsplatz angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Er nehme an, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Weil er Angst bekommen habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliesslich aus der Türkei geflüchtet. A.b Mit Verfügung vom 21. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Angehörigen der PKK (B._______) bei sich beherbergt habe. Er habe weder Auskunft darüber geben können, wer dieser B._______ gewesen sei, noch habe er substanziieren können, in welcher Beziehung sein (...) zu diesem Mann gestanden habe. Ferner habe er auch nicht darlegen können, weshalb sein (...) gerade ihn gefragt habe, B._______ zu beherbergen, obwohl er selbst keine politischen Interessen verfolgt habe. Es fehle seinen Schilderungen an Realkennzeichen, sodass davon auszugehen sei, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Im Übrigen sei sein Vorbringen auch nicht asylrelevant. Falls es tatsächlich zu der erwähnten Razzia durch die Polizei gekommen wäre, wäre der Beschwerdeführer selbst nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG in den Fokus der Behörden geraten. Vielmehr würde es sich bei deren Vorgehen um eine legitime Verfolgungsmassnahme handeln, da B._______ seinen Angaben zufolge der PKK angehört habe. Ausserdem sei nicht evident, dass die Behörden tatsächlich eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, zumal ihm (dem Beschwerdeführer) nach der angeblichen Razzia vom (...) 2021 keine weiteren behördlichen Massnahmen zugetragen worden seien. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4609/2021 vom 17. März 2022 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, die Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe während etwa zwei Wochen ein PKK-Mitglied bei sich zu Hause untergebracht, seien unsubstantiiert und allgemein ausgefallen. Darüber hinaus habe er auch die geltend gemachte Razzia im Haus der Familie äusserst vage geschildert. Bei der Aussage, die türkischen Behörden hätten möglicherweise ein heimliches Strafverfahren gegen ihn geführt, handle es sich sodann um eine blosse Vermutung respektive eine unbelegte Behauptung, der es an der nötigen Substanz fehle. Auch im Beschwerdeverfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn eine Anklage erhoben oder ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. Schliesslich seien den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt sein könnte. B. B.a Am 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, in Wiedererwägung des Asylentscheides vom 21. September 2021 sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, in der Türkei seien gegen ihn Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten sowie wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien eingeleitet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei, drohe ihm Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Verurteilung durch die türkischen Behörden. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. II.2 genannten Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. März 2023 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 19. April 2022 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 17. April 2023 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in die Türkei unzulässig sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 19. April 2023 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der vorliegenden Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten sei. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 15. Mai 2023 beim Gericht ein. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 Stellung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen türkische Justizdokumente betreffend eine Drittperson sowie ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin zu den Akten. H. Mit Eingaben vom 15. Juni 2023, 28. Juni 2023, 3. November 2023, 24. Januar 2024, 4. Juli 2024, 6. Januar 2025, 3. März 2025, 14. April 2025, 30. Juni 2025, 5. Dezember 2025 und 7. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- eine Fallaktenanfrage an das türkische Justizministerium, wonach im Verfahren mit der Dossiernummer (...) am (...) 2023 eine Anhörung stattfinden soll;

- einen Eröffnungsbeschluss des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) 2023, eine Anklageschrift an das Strafgericht C._______ vom (...) 2023 und ein Genehmigungsantrag des Justizministeriums vom (...) 2023 sowie Anhörungsprotokolle vom (...) 2023, (...) 2024, (...) 2024, (...) 2024, (...) 2025, (...) 2025, (...) 2025 und (...) 2026 des (...) Strafgerichts C._______ betreffend das Verfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» (Sorusturma No. [...]);

- eine Anfrage um Rechtskraftmitteilung vom (...) 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft betreffend Aktenübermittlung und Mitteilung von Informationen zum Verfahren vom (...) 2023 sowie Dokumente betreffend die Übermittlung von Unterlagen vom (...) 2022 und (...) 2022 und ein Zusammenlegungsbeschluss vom (...) 2022;

- ein Open-Source Forschungsbericht vom (...) 2022 und ein Protokoll zur Feststellung der Identität vom (...) 2022;

- eine E-Mail vom (...) 2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffend eingeschränkte Einsicht in die Strafverfahrensakten;

- ein Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 betreffend Ersuchen um Erlass eines Vorführbefehls, ein Beschluss in sonstiger Sache des Strafgerichts D._______ vom (...) 2021 sowie ein Vorführbefehl des Strafgerichts D._______ vom (...) 2021 betreffend das Verfahren wegen «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine Terrororganisation» (Sorusturma No. [...]);

- deutsche Übersetzung eines Beschlusses in einer Sondersache des Strafgerichts D._______ vom (...) 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass sich aufgrund der neu eingereichten Beweismittel betreffend die in der Türkei gegen ihn eröffneten Strafverfahren eine neue Sachlage ergebe. Da das SEM die Angelegenheit noch nicht gestützt auf die neuen Beweismittel habe beurteilen können, wäre diese grundsätzlich ans SEM zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Zudem würden die allgemein gehaltenen Argumente des SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs das Gebot der genügenden Begründungsdichte verletzen. Das SEM habe von der Abweisung des Gesuches im Asylpunkt auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen, was nicht zulässig sei und im konkreten Fall offensichtlich das ihm drohende Gefahrenpotential bei einer Rückkehr in die Türkei verkenne. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind und die Sache deshalb nicht spruchreif ist. Allein die Tatsache, dass sich die Vorinstanz mit Beweismitteln, die erst auf Beschwerdeebene eingereichten wurden, nicht befassen konnte, führt hingegen nicht zu einem Anspruch auf eine erneute Beurteilung durch diese. Sofern die entsprechenden Beweismittel - wie vorliegend - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und gewürdigt werden können, ist eine Kassation namentlich auch aus prozessökonomischer Sicht nicht geboten. Zusätzliche wesentliche Abklärungen durch die Vorinstanz sind vorliegend nicht erforderlich. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass er die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist schliesslich eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungen gemäss den vorliegenden Akten noch am Anfang stehen würden und es offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage gegen ihn kommen werde. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum vorliegenden Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Den Akten liessen sich ferner keine Hinweise entnehmen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen hätten. Sodann gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eröffneten Strafverfahren in missbräuchlicher und mutwilliger Weise selbst bewirkt habe, um sich daraus einen Vorteil für sein Asylverfahren zu verschaffen. Dafür spreche einerseits, dass die Anzeige gegen ihn zwei Tage, nachdem er vom SEM aufgefordert worden sei, die Schweiz zu verlassen, eingereicht worden sei. Zudem lasse sich feststellen, dass der Anzeiger die komplette Adresse des Beschwerdeführers gekannt habe, obwohl diese Angaben nicht auf den Facebook-Auszügen ersichtlich seien. Darüber hinaus seien mit der Anzeige verschiedene Facebook-Posts eingereicht worden. Dabei falle auf, dass viele dieser Posts im Abklärungsbericht der Gendarmerie vom (...) 2022 aufgeführt würden, jedoch dort mit Daten versehen seien, die nach dem Anzeigeschreiben datieren würden. Im Übrigen sei sodann zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Konto mit vollem Geburtsdatum präsentiere, obwohl dies nicht notwendig wäre. Sehr wahrscheinlich habe er den türkischen Strafverfolgungsbehörden damit eine Identifizierung erleichtern wollen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, dass die Furcht des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren lediglich auf seinen Aussagen basiert habe, mittlerweile aber eine dokumentierte Verfolgungslage vorliege. Die Situation habe sich sodann insofern weiter zugespitzt, als dass nun ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Aufgrund dessen sowie der Eintragung im zentralen Fahndungsregister der Türkei müsse er bei einer allfälligen Einreise definitiv mit einer Verhaftung rechnen. Dabei stünden nicht nur seine Verfehlungen betreffend die Beiträge auf Facebook zur Debatte, sondern auch die Beherbergung von Aktivisten respektive Kämpfern der PKK. Dieses Verhalten sei in der Türkei als Beihilfe zu terroristischen beziehungsweise staatsfeindlichen Aktionen strafbar. Darüber hinaus müsse er aufgrund seiner Posts davon ausgehen, dass der türkische Sicherheitsapparat exilpolitische Tätigkeiten vermute, weil er sich nun seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte. Willkürliche Verhaftungen und Festnahmen verbunden mit unfairen Verfahrenspraktiken seien in der Türkei an der Tagesordnung und lange Untersuchungshaft bis zur Gerichtsverhandlung seien besonders in Fällen mit einem Terrorismusbezug zu beobachten. Während einer unausweichlichen Festnahme von unbestimmter Dauer wäre er dem Risiko von Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Weiter sei die Anordnung der Staatsanwaltschaft E._______, er (Beschwerdeführer) sei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu befragen, erfolgt, ohne dass der Rechtsvertretung in der Türkei die Anhänge zu diesem Ersuchen bekannt wären. Vertreter des Sicherheitsapparates hätten im Übrigen verschiedentlich bei seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Mutter nach ihm gefragt. Es sei davon auszugehen, dass er auch wegen der Beherbergung von B._______ gesucht werde und nicht nur wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien. Er (Beschwerdeführer) wisse sodann nicht, wer ihn denunziert habe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der Türkei eine Kultur von Denunziation gebe. «Patriotinnen und Patrioten» würden unaufgefordert Personen anzeigen, die sich nach ihrer Meinung beleidigend oder staatsgefährdend verhalten würden. Es sei demnach davon auszugehen, dass er ohne sein Zutun von dritter Seite denunziert worden sei. Darüber hinaus sei Facebook in der Türkei gesetzlichen Regeln unterworfen, wozu gehöre, dass Accounts in der Regel nur mit Echtnamen betrieben würden. Aufgrund der Akten, namentlich der Anzeige, lasse sich schliesslich nicht mit genügender Sicherheit feststellen, welche Posts genau mit der Anzeige bei den zuständigen Behörden eingereicht worden seien. Im E-Mail seiner türkischen Anwältin vom (...) 2022 an seinen Rechtsvertreter in der Schweiz seien jedenfalls keine Posts aufgeführt gewesen, die nach dem (...) 2022 aufgeschaltet worden seien. Die späteren Posts seien ein Resultat der fortgesetzten Ermittlungen gegen ihn. Der Vorwurf, er habe Posts mit Daten nach dem (...) 2022 fabriziert, die dann mit der Anzeige eingereicht worden seien, werde demnach zurückgewiesen und widerspreche offensichtlich der Aktenlage. Vorliegend stehe fest, dass er die in der Türkei wegen Beleidigung des Präsidenten, der Nation und des Militärs sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation strafrechtlich verfolgten Posts nicht veröffentlicht hat, um seine asylrechtliche Position zu verbessern, sondern um seine freie Meinung zu äussern und Protest über die Situation der Kurden und die allgemeine Lage in der Türkei zu äussern. 4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- eine WhatsApp-Nachricht der türkischen Rechtsvertreterin vom (...) 2023 betreffend Aktenanfrage bei der Staatsanwaltschaft sowie eine E-Mail derselben mit Anhang vom (...) 2023;

- ein Schreiben an das Ermittlungsbüro für Straftaten in den Medien in F._______ betreffend die Identifikation des Beschwerdeführers vom (...) 2022 sowie ein Auftrag des Büros für öffentliche Sicherheit in F._______ betreffend Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (...) 2022;

- ein Antrag der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022 betreffend Ersuchen um Erlass eines Vorführbefehls, ein Beschluss in sonstiger Sache des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) 2022 sowie ein Vorführbefehl des (...) Strafgerichts C._______ vom (...) 2022 betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Sorusturma No. [...]);

- ein Auftrag der Bezirkspolizeidirektion H._______ an das Sicherheitsbüro vom (...) 2022 betreffend Befragung des Beschwerdeführers im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No. [...]);

- eine Einschätzung der türkischen Rechtsvertreterin vom (...) 2022, eine E-Mail vom (...) 2023 an den Rechtsvertreter betreffend Privatsphäre-Einstellungen auf Facebook und eingeschränkte Einsicht in die Strafverfahrensakten des Beschwerdeführers sowie eine E-Mail vom (...) 2023 an den Rechtsvertreter betreffend Fragen der Polizei nach dem Beschwerdeführer;

- eine Kurzzusammenstellung betreffend die Denunziationskultur in der Türkei;

- ein UAYP-Screenshot, ein Screenshot des Facebook-Profils des Beschwerdeführers sowie einer seiner Facebook-Beiträge vom (...) 2014. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge sind gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Sorusturma No. [...]), wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» (Sorusturma No. [...]), wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No. [...]) sowie wegen «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine Terrororganisation» (Sorusturma No. [...]) eingeleitet worden. Die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Propaganda für eine Terrororganisation und wegen «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation und Propaganda für eine Terrororganisation» befinden sich noch im Ermittlungsstadium. Im Verfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» wurde gemäss den eingereichten Dokumenten hingegen Anklage beim Strafgericht C._______ gegen den Beschwerdeführer erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren wurden nun zwar Beweismittel vorgelegt, welche - bei Unterstellung deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass das Strafverfahren wegen «Erniedrigung des türkischen Volkes, des Staats der Republik Türkei, der Grossen Türkischen Nationalversammlung, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizbehörden» über das Ermittlungsstadium hinausgekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche auch für diesen Vorwurf heranzuziehen sind (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer D-9527/2025 vom 9. Februar 2026) und für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären, fehlen indessen sowohl mit Blick auf dieses Gerichtsverfahren als auch mit Blick auf die Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und verfügt denn auch über kein geschärftes oppositionelles Profil. Daran vermag die Behauptung, er habe im Jahr 2021 während einigen Tagen einen Angehörigen der PKK bei sich beherbergt, nichts zu ändern, zumal das SEM bereits mit Verfügung vom 21. September 2021 festgestellt hat, die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht glaubhaft, wobei dies vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4609/2021 vom 17. März 2022 gestützt wurde. Im genannten Urteil wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Mitglieder seiner Kernfamilie ebenfalls nicht politisch tätig gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, der türkische Sicherheitsapparat würde vermuten, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt, die durch die vorliegenden Akten nicht gestützt wird. Betreffend den Vorwurf der «Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Organisation» ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass, nachdem er die Beherbergung eines Angehörigen der PKK - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft machen konnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, aufgrund welchen Verhaltens ein solches Verfahren überhaupt gegen ihn hätte eingeleitet worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund und mangels eines einschlägigen Profils ist nicht davon auszugehen, dass betreffend dieses Vorwurfs Anklage gegen ihn erhoben wird. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Dokumenten, welche der Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichnet, lediglich um Vorführbefehle handelt, deren Zweck es ist, ihn einzuvernehmen und anschliessend freizulassen, womit seine Befürchtung, bei der Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, als nicht begründet zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch seine Ausführungen, willkürliche Verhaftungen und Festnahmen verbunden mit unfairen Verfahrenspraktiken seien in der Türkei an der Tagesordnung und seine Familie sei nach ihm gefragt worden, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob er die gegen ihn bestehenden Strafverfahren missbräuchlich und mutwillig bewirkt habe, um sich daraus einen Vorteil für sein Asylverfahren zu schaffen. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen ist. Weshalb diese Erwägungen des SEM nicht zutreffend sein sollen ist - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten hat. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 15. Mai 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Lombriser Versand: