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E-2071/2015

E-2071/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2071/2015

Urteil vom 4. Mai 2015

Besetzung

Einzelrichter Markus König,

mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______,

Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 18. September 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, diese aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs aufschob und ihn vorläufig in der Schweiz aufnahm,

dass die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6624/2009 vom 27. Juli 2011 abgewiesen wurde,

II.

dass die Ehefrau des Gesuchstellers am 27. März 2012 - nachdem über ihr erstes Asylgesuch aus dem Ausland bereits mit Urteil D-5080/2010 vom 29. November 2011 letztinstanzlich abschlägig befunden worden war - für sich und ihre Kinder - ein zweites Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 beim BFM um Nachzug seiner Familienangehörigen ersuchte und das BFM mit Verfügungen vom 28. November 2013 bzw. 14. Januar 2014 die Einreise der Ehefrau des Gesuchstellers und ihrer gemeinsamen Tochter zwecks Familienvereinigung bewilligte,

dass das BFM - nach Einreise der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers, nach Einreichung eines Inland-Asylgesuchs am 5. Februar 2014 und nach Durchführung der vorinstanzlichen Befragungen - mit Ver­fügung vom 12. August 2014 die Familienangehörigen des Gesuch­stellers als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl in der Schweiz gewährte,

III.

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Datum Poststempel) die Revision des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 beantragte und sich dabei im Wesentlichen auf den positiven Asylentscheid des BFM vom 12. August 2014 zugunsten seiner Ehefrau und Tochter sowie die mit dem zweiten Asylgesuch seiner Ehefrau eingereichten Erklärungen von ihm und seiner Ehefrau stützte,

dass die Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil E-5808/2014 vom 17. Oktober 2014 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und zur Begründung ausführte, im Gesuch würden nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens) entstandene Beweismittel zum Beleg vorbestehende Tatsachen geltend gemacht, welche gemäss Praxis (BVGE 2013/22) nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen seien,

IV.

dass der Gesuchsteller daraufhin beim BFM am 28. Oktober 2014 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin auf den positiven Asylentscheid seiner Familienangehörigen sowie die mit dem zweiten Auslandsgesuch seiner Familie eingereichten Erklärungen hinweisen liess,

dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2015 das Wieder­erwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen guthiess, ihn in Anwendung von Art. 51 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. April 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und inhaltlich im Wesentlichen beantragte, es sei seine originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 diese prozessualen Anträge unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit (beziehungsweise teilweise Unzulässigkeit) der materiellen Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,

dass der einverlangte Vorschuss am 16. April 2015 fristgerecht überwiesen wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist sowie eine das Sachgebiet betreffende Zuständigkeitsausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt,

dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und darüber - in der Regel und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren nicht einzutreten ist, weil ihm bereits in der Schweiz Asyl gewährt worden ist,

dass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht,

dass das SEM dem Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG) Genüge getan hat, indem es dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den gleichen asylrechtlichen Status wie seine Angehörigen verschafft hat,

dass die wesentlichste praktische Konsequenz der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft darin besteht, dass die Zweitgenannte grundsätzlich nicht weiter abgeleitet werden kann, und sich die Frage einer zukünftigen Ableitung der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht mehr stellen dürfte,

dass ungeachtet solcher Überlegungen eine Verfolgung durch Familienangehörige - sei es mangels Vor­liegens eines asylrechtlichen Verfolgungsmotivs, weil die betroffenen Personen den Nachstellungen durch Privatpersonen durch einen Umzug innerhalb des Heimatstaates ausweichen können oder weil sie sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen können - in aller Regel flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,

dass die einleitende Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer mache ja schliesslich die gleichen Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend, angesichts der Veränderung der Aktenlage nach der Einreise seiner Angehörigen in die Schweiz argumentativ zwar in der Tat (vgl. Beschwerde S. 6) nicht sehr überzeugend erscheint,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings auch festhält, im Gegensatz zu seiner Frau sei der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verfolgt worden,

dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel diesbezüglich auf die Entgegnung beschränkt, das Ehepaar sei von der Familie wegen der nicht bewilligten Eheschliessung verfolgt worden, was "offenkundig asylrelevant" sei,

dass die Frage, ob das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau zu Recht festgestellt hat, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen ist und jedenfalls festgestellt werden kann, dass die vom SEM angesprochenen frauenspezifischen Fluchtgründe (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG) beim Beschwerdeführer naturgemäss nicht gegeben sei können,

dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge vor der definitiven Ausreise ungefähr ein Jahr lang in (...) aufgehalten hat (vgl. hierzu BVGE 2011/38), wo er keinen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei,

dass er sich bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz bemüht habe und das Vorbringen, die afghanische Polizei hätte ihn diesfalls sofort umgebracht (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. August 2009 S. 19), nicht überzeugend ist,

dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Veränderung der Aktenlage nach Einreise und Anhörung der Ehefrau - auch sonst nach wie vor in verschiedener Hinsicht klare Unglaubhaftigkeitsindizien aufweist,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, das Vorliegen seiner originären Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat in diesem (einzigen) Punkt sein Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Markus König

Nicholas Swain