Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul - verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei Ende 2011 und reiste in den Irak, von wo er etwa im August 2017 bei Zakho erneut in die Türkei einreise. Weiter begab er sich nach Istanbul, wo er drei Monate lang geblieben sei, um über Edirne ins Ausland zu gelangen. Am 29. Januar 2018 reiste er mit einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8. Februar 2018 wurde er dort summarisch zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und am 16. Februar 2018 eingehend angehört. B. Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er sei in C._______ (Provinz Siirt) geboren, wo er mit seiner ersten Frau, die er im Jahre 1981 geheiratet habe, bis zum Jahr 2005 gelebt habe. Danach sei er mit ihr und seinen (...) Kindern nach Istanbul gezogen, wo die Familie bis heute noch wohne. Dort würden auch seine Mutter und (...) seiner Brüder leben. Von seiner Frau sei er etwa seit zwei Jahren getrennt. Politisch habe er sich für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) beziehungsweise "Birlik Demokrasi Partisi" sowie für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) betätigt und sei wegen seines Engagements insgesamt viermal verhaftet worden. Das erste Mal sei dies im Jahre 1995/1996 in C._______ gewesen, weil er die PKK unterstützt habe. Er sei eine Nacht lang festgehalten und geschlagen worden, wobei ihm (...) verstümmelt worden sei. Das zweite Mal sei er im Jahre 2002 in D._______, ebenfalls wegen seiner PKK-Hilfe, während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden. Das dritte Mal sei er im Jahre 2011 in Istanbul drei Tage lang im Gefängnis gewesen. Dort sei er wegen seiner politischen Tätigkeit für die PKK und BDP mit Fäusten und Fusstritten traktiert worden. Im gleichen Jahr habe er sich nach E._______ begeben, um dort in den Dörfern für die BDP Hilfstätigkeiten auszuführen. Auch habe er an der Newrozfeier teilgenommen. Er habe einem Parteikollegen sein Auto ausgeliehen, der sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Im Mai/Juni 2011 sei er in E._______ erneut festgenommen und im dortigen Gefängnis inhaftiert worden. Dort sei er nicht geschlagen, sondern mit dem Tode bedroht worden. Es sei ihm zum Vorwurf gemacht worden, in seinem Wagen Cannabis gefunden zu haben. Als sich in E._______ ein Erdbeben ereignet habe, sei es ihm mit noch anderen 150 bis 200 Insassen gelungen, zu fliehen und in den Irak zu gelangen. Dort habe er in Dohuk gelebt und seine zweite Frau, eine irakische (...), kennengelernt, mit der er eine im Jahre (...) geborene Tochter habe. Beruflich habe er sich im Nordirak wie auch in der Türkei als (...) betätigt. Er habe sich zwar um eine Aufenthaltsbewilligung im Irak bemüht, habe aber keine erhalten; deshalb und auch wegen der politischen Situation habe er den Irak im August 2017 verlassen. C. Mit Verfügung vom 7. März 2018 (persönlich ausgehändigt am 9. März 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, dass diese aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen "Ausbruch Nachweis" vom 2. November 2011, einen Haftbefehl (in Abwesenheit) vom (...), ein "Asylbewerberzeugnis" des UNHCR vom (...) 2016 und ein "Mitgliederformular", jeweils mit deutscher Übersetzung, sowie einen Mietvertrag ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 8. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zudem reiche er unter anderem ein Schreiben eines Anwalts vom 4. Juli 2018 zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylvorbringen widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe zu seiner vierten Verhaftung in E._______ im Mai/Juni 2011 wegen eines angeblichen Cannabisfundes in seinem Wagen, den er einem Parteikollegen ausgeliehen gehabt habe, in der BzP ausgesagt, er habe während der Zeit im Gefängnis noch keine Anklageschrift erhalten, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, diese sei ihm vorgelegen und er sei zu einem Geständnis hinsichtlich des Cannabis-Fundes genötigt worden. Zwei Jahre nach seiner Flucht in den Irak habe er von seiner Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis erfahren. Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei noch vor der Anklageerhebung aus dem Gefängnis geflüchtet, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, es sei ihm die Anklageschrift vorgelegt worden und man habe ihn zu einem Geständnis gezwungen, welches er aufgrund des ausgeübten Druckes dann auch abgelegt habe, weil man ihm die Freilassung aus dem Gefängnis versprochen habe. Auf diesen Widerspruch und darauf, die Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis in der BzP nicht erwähnt zu haben, angesprochen, habe er erklärt, gesagt zu haben, einmal vor Gericht gewesen zu sein. Er habe nicht auf die Details eingehen wollen. Dieser Erklärungsversuch müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dazu komme, dass er während der Anhörung nebst der Verhandlung beim Haftrichter von einer zweiten Gerichtsverhandlung gesprochen habe, welche noch vor seiner Flucht stattgefunden habe. Somit habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Die widersprüchlichen Angaben in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen lassen, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Als Beispiel seien Ungereimtheiten rund um seine Parteimitgliedschaft und der in Kopie eingereichte Antrag auf eine Mitgliedschaft bei der BDP erwähnt. Weiter habe er in der BzP erwähnt, seine letzte politische Tätigkeit für die BDP habe in der Teilnahme an einer Newrozfeier bestanden, welche immer am 21. März gefeiert werde. Er habe auch erwähnt, sich im Gebiet von E._______ in verschiedene Dörfer begeben zu haben, um die BDP zu unterstützen. Angesichts dessen, dass er erst im Mai/Juni 2011 verhaftet worden sein solle, sei eine Lücke hinsichtlich seiner Parteiaktivitäten in der Zeit vom 21. März bis zu seiner Verhaftung im Mai/Juni 2011 auszumachen. Es sei nicht logisch, dass er zwecks politischer Tätigkeit in die Dörfer habe reisen wollen, um dann ab dem 21. März politisch nicht mehr in Erscheinung zu treten. Ferner habe er in der Anhörung eine Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis angeführt, sich jedoch an den Inhalt der Anklageschrift oder an den Urteilspruch nicht zu erinnern vermocht. Seine Erklärung, dass dies acht Jahre zurückliege, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, die zu Unrecht erfolgt sei, sei jedoch ein derart einschneidendes Ereignis im Leben eines Menschen, dass seine Erklärung, sich nicht daran erinnern zu können, unlogisch erscheine. Er sei einige Monate vor seiner Verhaftung in E._______ auch in Istanbul verhaftet worden. Man habe ihm zur Last gelegt, für die PKK Waffen und Geld verschoben zu haben, was ein gravierender Tatvorwurf sei. Er solle nur drei Tage danach, nach einer Hausdurchsuchung, von diesem Vorwurf entlastet worden sein. Unter dem Aspekt der Logik des Handelns scheine nicht nachvollziehbar, dass er in der Folge in E._______ wegen eines angeblichen Cannabisfundes derart hart bestraft worden sein solle, zumal er noch nie zuvor verurteilt worden sei. Sodann weise er das politische Profil eines sich unauffällig und rechtsstaatlich verhaltenden Staatsbürgers auf, der sich keines politisch motivierten Deliktes schuldig gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er werde in der Türkei wegen der Flucht aus dem Gefängnis gesucht. Angesichts dessen befremde, dass er auf seiner Reise vom Irak nach Istanbul nicht nur mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durch die Türkei gereist sei, sondern sich in Istanbul gar für drei Monate eine Wohnung gemietet und sich in seinem Stadtkreis bewegt habe. Sodann habe er sich mit seinen erwachsenen Kindern und seiner Ehefrau getroffen. Darauf angesprochen, habe er in der Anhörung gesagt, er sei mit einer Identitätskarte mit seinem Foto, aber falschen Personalien gereist. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Wäre bei einer Personenkontrolle ein Fingerabdruckvergleich gemacht worden, hätten ihn die Behörden identifizieren können, da er gemäss eigenen Angaben in der Türkei daktyloskopiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich einige Jahre im Nordirak aufgehalten, habe dort auch gehreiratet und aus der religiös geschlossenen Ehe mit einer irakischen Staatsangehörigen sei eine Tochter hervorgegangen. Dennoch habe er sich stets darauf berufen, in der Illegalität gelebt zu haben. Es sei der Logik des Handelns widersprechend, dass er sich nicht an den richtigen Stellen mit Hilfe seiner Frau darum bemüht habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Aus diesem Grund würden die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit hinsichtlich seiner Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis geschlossen habe. Er habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, dass er im Jahre 2011 in E._______ inhaftiert worden sei. Man habe ihm gesagt, dass er nach einem Geständnis freikäme, weshalb er bejaht habe, von den Drogen etwas gewusst zu haben. Ebenfalls habe er erwähnt, dass es ihm infolge eines schweren Erdbebens gelungen sei, nach einer dreimonatigen Haft aus dem Gefängnis zu flüchten. Da seitdem aber acht Jahre vergangen seien, wisse er nicht mehr genau, was er bei der Gerichtsverhandlung in E._______ erzählt habe. Er habe auch übereinstimmend erwähnt, insgesamt viermal verhaftet worden zu sein. Als Beweis für seine Flucht reichte der Beschwerdeführer einen Ausbruchsnachweis vom 2. November 2011 ein.
E. 4.2.2 Weiter behaupte die Vorinstanz, dass die Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis von E._______ nicht zutreffen würden, da in der Presse darüber anders berichtet worden sei. Es sei in der Berichterstattung zum Erdbeben auch von einer Gefängnisrevolte die Rede gewesen. Diese Behauptungen des SEM würden nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer alles so zu Protokoll gegeben habe, wie er es erlebt habe.
E. 4.2.3 Sodann erachte es das SEM als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Inhaftierung in Istanbul wegen PKK-Unterstützung nicht, hingegen später wegen Cannabisfundes derart hart bestraft worden sein solle. Als er im Jahre 2011 wegen Unterstützung der PKK und BDP verhaftet worden sei, sei er wieder freigelassen worden, weil in seiner Wohnung nichts gefunden worden sei. Dennoch sei danach gegen ihn ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden. Dem eingereichten Haftbefehl sei zu entnehmen, dass er wegen Mitgliedschaft bei der PKK und der BDP gesucht werde. Daher sei er der Polizei bereits bekannt gewesen und der Cannabisvorfall sei nur ein Vorwand gewesen, um ihn erneut zu verhaften. Daraus sei ersichtlich, dass er nicht nur wegen der Flucht aus dem E._______-Gefängnis, sondern auch aus politischen Gründen gesucht werde.
E. 4.2.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Pass, auf dem sein Foto aufgeklebt worden sei, bis nach Istanbul reisen können. Es sei zwar sehr riskant gewesen, da aber die Polizei bei den Kontrollen keinen Verdacht geschöpft habe, habe auch kein Fingerabdruckabgleich stattgefunden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Ausbruchnachweis vom 2. November 2011, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 25. November 2011 geflüchtet sei, im Zeitpunkt, als er noch hinter Schloss und Riegel gesessen sei, ausgestellt worden sei. Daher handle es sich lediglich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Überdies habe sich die Revolte in E._______ am 25. Oktober 2011 ereignet und der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, noch vor dieser Revolte aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein, womit seine Angaben zur Flucht widersprüchlich ausgefallen seien. Angesichts dieser offensichtlich falschen Beurkundung sei dem erwähnten Nachweis jeglicher Beweiswert abzusprechen. Weiter diene der Mietvertrag, der sein Freund mit Mietbeginn vom 5. Oktober 2017 in Istanbul für ein Jahr abgeschlossen habe, nicht als Beweis dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsituation zutreffend seien, da daraus nicht abgeleitet werden könne, er habe die Wohnung für drei Monate dem Beschwerdeführer überlassen. Der Beschwerdeführer habe beim SEM eine Kopie und im Beschwerdeverfahren das Original eines Antrags auf Parteimitgliedschaft mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht. Er habe sich mit seinen Angaben rund um dieses Dokument in Widersprüche verwickelt und es im Verfahren beim SEM für einen Mitgliederausweis gehalten. Das Einreichen des Originals beseitige die Widersprüche nicht. Der im Beschwerdeverfahren nun im Original eingereichte irakischen UNHCR-Flüchtlingsausweis sei am 5. November 2016 abgelaufen. Dass er kein aktuelles Dokument eingereicht habe, sei ein Hinweis darauf, dass er offenbar kein Interesse gehabt habe, sich den Ausweis erneuern zu lassen. Das SEM gehe weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Eheschliessung mit einer irakischen (...) in Genuss einer regulären Aufenthaltsbewilligung hätte kommen können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Türkei wegen Ausbruchs aus dem Gefängnis in E._______ gesucht worden zu sein. Dass gegen ihn in Istanbul am (...) ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden sei und er gemäss dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Schreiben anberaumten Verhandlungen nicht beigewohnt habe, habe er jedoch nicht erwähnt. Dies hätte ihm aber bekannt sein müssen, nachdem er seinen Angaben gemäss zwei Jahre nach der Flucht aus dem Gefängnis in E._______ Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen habe. Auffällig sei sodann, dass der Beschwerdeführer offenbar nach einer Befragung freigelassen worden sei, was angesichts der Schwere der gegen ihn gerichteten Vorwürfe im türkischen Kontext undenkbar scheine. Der Haftbefehl weise daher Gefälligkeitscharakter auf.
E. 4.4 In der Replik wird dazu ausgeführt, dass die Übersetzerin den Ausbruchsnachweis falsch übersetzt habe, es sei nicht am 23. November 2011 gewesen, sondern am 23. Oktober 2011, als der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Die Echtheit des Dokuments werde durch den zuständigen Vollzugsbeamten bestätigt. Es stehe der Vorinstanz frei, das erwähnte Dokument über die Schweizer Botschaft auf seine Echtheit hin überprüfen zu lassen, um auch herauszufinden, ob der genannte Vollzugsbeamte zu jener Zeit im Gefängnis von E._______ angestellt gewesen sei. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei es zu dieser Revolte gekommen, über die er erst später durch die Presse erfahren habe. Sodann sei es dem Beschwerdeführer mit Hilfe von Verwandten und Bekannten gelungen, sich mit einer gefälschten Identitätskarte etwa drei Monate lang in Istanbul aufzuhalten, um seine Flucht aus der Türkei vorzubereiten. Der Mietvertrag sei unter dem Namen seines Freundes entstanden. Eine Verlängerung des Flüchtlingsausweises sei für ihn nicht mehr so wichtig gewesen, da die Lage im Nordirak für ihn nicht mehr sicher gewesen sei und er ungefähr im August 2017 ausgereist sei. Seine mit ihm religiös angetraute zweite Frau sei noch in erster Ehe verheiratet gewesen, weshalb sie nichts für den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Aufenthaltsbewilligung habe tun können. Vom Bestehen eines Haftbefehls habe er nicht sicher gewusst und sich erst, nachdem das SEM Beweismittel von ihm verlangt habe, seine Familienangehörigen um Nachforschung gebeten und den Ausbruchsnachweis sowie den Haftbefehl erhalten.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In seiner Rechtsmitteleingabe vermag er die zahlreichen festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu entkräften, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 In Bezug auf die Ausbruchbestätigung vom 2. November 2011 ist zunächst festzuhalten, dass die Übersetzerin tatsächlich das Datum falsch aufgeschrieben hat und anstatt den "23.10.2011", wie es im türkischen Text steht, in ihrer Übersetzung den "23.11.2011" notierte. Allerdings gab auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung den Zeitpunkt des Erdbebens immer falsch an, datierte er es doch auf den 26. oder 27. November 2011 und bestritt gar auf Vorhalt das richtige Datum und nannte in der Folge den 25. oder 26. November als Zeitpunkt des Erdbebens (vgl. A9/21 Antworten 11, 43 und 45). Es mutet äusserst befremdend an, dass er das korrekte Datum des Erdbebens nicht angeben konnte. Weiter ist nicht klar, zu welchem Zweck er sich eine Woche nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis eine solche Bestätigung hätte ausstellen lassen sollen beziehungsweise wie er zu dieser Bestätigung gekommen ist, soll er sich doch in dieser Zeit versteckt haben beziehungsweise auf der Flucht in den Irak unterwegs gewesen sein. Daher ist nicht anzunehmen, dass er in dieser Zeit seinen Anwalt kontaktiert hätte. Wahrscheinlicher erscheint, dass er sich die Bestätigung viel später, möglicherweise erst nachdem er in die Schweiz gekommen ist, hat ausstellen lassen, weshalb sie nicht geeignet ist, die angebliche Flucht aus dem Gefängnis zu belegen. Eine Abklärung des Dokuments durch die Schweizer Botschaft in der Türkei erübrigt sich.
E. 5.3 Weiter ist zu bemerken, dass auch die Umstände, die zu der geltend gemachten Verhaftung in E._______ geführt haben sollen, nicht überzeugen. So soll er mit einem Bekannten nach E._______ gefahren sein, um sein Auto, das er einige Tage zuvor einem Freund ausgeliehen habe, abzuholen. Als er sich dem Ort genähert habe, habe er eine Menge von Leuten gesehen (ca. 30) und gedacht, es handle sich um einen Autounfall. Plötzlich sollen zwei oder drei Polizisten in Zivil zu ihm gekommen sein und ihn gefragt haben, ob er A._______ heisse, und als er dies bejaht habe, hätten sie ihn verhaftet, weil man angeblich in seinem Auto Cannabis gefunden habe. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Polizisten gezielt zum Auto, mit welchem er mit einer anderen Person unterwegs gewesen sei, gesteuert sein sollten, um ihn gerade dort zu suchen.
E. 5.4 Es erstaunt sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Inhaftierung in Istanbul, als er wegen Unterstützung der PKK mit Waffen und Geld angeklagt worden sein soll, trotz Folter nichts zugegeben haben will, und (weil in seiner Wohnung auch nichts gefunden worden sei) freigelassen worden sein soll. Hingegen habe er einige Monate später bei der Verhaftung wegen Cannabis-Besitzes dieses Delikt, das er nicht begangen habe, ohne Weiteres zugegeben und eine harte Strafe riskiert. Dass er gedrängt worden sei, das Drogendelikt zu gestehen, mit der Aussicht, ihn dann freizulassen, weshalb er gestanden habe, ist realitätsfern und kann ihm nicht geglaubt werden. Vielmehr hätte er wissen müssen, dass er nach einem derartigen Geständnis zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt würde.
E. 5.5 Es erscheint weiter fragwürdig, dass der Beschwerdeführer es gewagt hätte, mit einer gefälschten Identitätskarte durch die Türkei zu reisen und sich in Istanbul noch während dreier Monate aufzuhalten, um seine Flucht vorzubereiten, obwohl dies - wie er es in der Beschwerde selbst angibt - sehr riskant gewesen sei, da er Polizeikontrollen habe passieren müssen (vgl. Beschwerde S. 7). Hätte er tatsächlich zu befürchten gehabt, bei einer Polizeikontrolle erkannt und verhaftet zu werden, wäre er mit Sicherheit nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt, sondern hätte den Irak anders, beispielsweise über den internationalen Flughafen von Dohuk Richtung Ausland verlassen.
E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf Beschwerdeebene angeführt wurde, die religiös angetraute Ehefrau sei in erster Ehe noch immer verheiratet, weshalb sie für den Beschwerdeführer hinsichtlich einer irakischen Aufenthaltsbewilligung nichts für ihn habe tun können. Allerdings lässt sich der BZP auch die Aussage des Beschwerdeführers entnehmen, dass die irakische Frau ihm gesagt habe, sie sei geschieden (vgl. A4/16 Ziff. 3.01 S. 7).
E. 5.7 Bei dieser Sachlage erweisen sich die wesentlichen Teile seiner Asylvorbringen als wenig überzeugend, mithin unglaubhaft, weshalb unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde und seine politische Tätigkeit sowie den eingereichten Haftbefehl näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis ebenso wenig zu ändern vermögen wie das mit der Replik eingereichte Schreiben eines Rechtsanwalts namens F._______, wonach ein Gesuch um Auskunft über das hängige Strafverfahren abgelehnt worden sei und worin im Übrigen inhaltlich auf den Haftbefehl verwiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine bestehende Verfolgungssituation glaubhaft darzutun.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation ist unglaubhaft und lässt somit den Schluss offensichtlich nicht zu, es drohe ihm eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR; dies gilt auch in Berücksichtigung seiner Ethnie. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 7.4.2 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5075/2017 vom 22. Januar 2018 E. 9.4.1 m.w.H.).
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Siirt, lebte aber seit 2005 bis zur Ausreise in den Irak mit seiner Familie in Istanbul, wo er auch als (...) gearbeitet hat. Dort verfügt er über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz. Seine in Istanbul lebenden Kinder sind schon erwachsen und es leben noch (...) seiner Brüder sowie seine Mutter dort. Folglich steht der Reintegration in der Türkei nichts entgegen. Im Übrigen teilt das Gericht die Meinung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer auch im Irak, wo seine zweite Frau mit seiner Tochter lebt und wo er sich sechs Jahre lang aufgehalten hat, um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen und dort niederlassen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2064/2018 Urteil vom 10. Dezember 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul - verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei Ende 2011 und reiste in den Irak, von wo er etwa im August 2017 bei Zakho erneut in die Türkei einreise. Weiter begab er sich nach Istanbul, wo er drei Monate lang geblieben sei, um über Edirne ins Ausland zu gelangen. Am 29. Januar 2018 reiste er mit einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8. Februar 2018 wurde er dort summarisch zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und am 16. Februar 2018 eingehend angehört. B. Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er sei in C._______ (Provinz Siirt) geboren, wo er mit seiner ersten Frau, die er im Jahre 1981 geheiratet habe, bis zum Jahr 2005 gelebt habe. Danach sei er mit ihr und seinen (...) Kindern nach Istanbul gezogen, wo die Familie bis heute noch wohne. Dort würden auch seine Mutter und (...) seiner Brüder leben. Von seiner Frau sei er etwa seit zwei Jahren getrennt. Politisch habe er sich für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) beziehungsweise "Birlik Demokrasi Partisi" sowie für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) betätigt und sei wegen seines Engagements insgesamt viermal verhaftet worden. Das erste Mal sei dies im Jahre 1995/1996 in C._______ gewesen, weil er die PKK unterstützt habe. Er sei eine Nacht lang festgehalten und geschlagen worden, wobei ihm (...) verstümmelt worden sei. Das zweite Mal sei er im Jahre 2002 in D._______, ebenfalls wegen seiner PKK-Hilfe, während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden. Das dritte Mal sei er im Jahre 2011 in Istanbul drei Tage lang im Gefängnis gewesen. Dort sei er wegen seiner politischen Tätigkeit für die PKK und BDP mit Fäusten und Fusstritten traktiert worden. Im gleichen Jahr habe er sich nach E._______ begeben, um dort in den Dörfern für die BDP Hilfstätigkeiten auszuführen. Auch habe er an der Newrozfeier teilgenommen. Er habe einem Parteikollegen sein Auto ausgeliehen, der sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Im Mai/Juni 2011 sei er in E._______ erneut festgenommen und im dortigen Gefängnis inhaftiert worden. Dort sei er nicht geschlagen, sondern mit dem Tode bedroht worden. Es sei ihm zum Vorwurf gemacht worden, in seinem Wagen Cannabis gefunden zu haben. Als sich in E._______ ein Erdbeben ereignet habe, sei es ihm mit noch anderen 150 bis 200 Insassen gelungen, zu fliehen und in den Irak zu gelangen. Dort habe er in Dohuk gelebt und seine zweite Frau, eine irakische (...), kennengelernt, mit der er eine im Jahre (...) geborene Tochter habe. Beruflich habe er sich im Nordirak wie auch in der Türkei als (...) betätigt. Er habe sich zwar um eine Aufenthaltsbewilligung im Irak bemüht, habe aber keine erhalten; deshalb und auch wegen der politischen Situation habe er den Irak im August 2017 verlassen. C. Mit Verfügung vom 7. März 2018 (persönlich ausgehändigt am 9. März 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, dass diese aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen "Ausbruch Nachweis" vom 2. November 2011, einen Haftbefehl (in Abwesenheit) vom (...), ein "Asylbewerberzeugnis" des UNHCR vom (...) 2016 und ein "Mitgliederformular", jeweils mit deutscher Übersetzung, sowie einen Mietvertrag ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 8. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zudem reiche er unter anderem ein Schreiben eines Anwalts vom 4. Juli 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylvorbringen widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe zu seiner vierten Verhaftung in E._______ im Mai/Juni 2011 wegen eines angeblichen Cannabisfundes in seinem Wagen, den er einem Parteikollegen ausgeliehen gehabt habe, in der BzP ausgesagt, er habe während der Zeit im Gefängnis noch keine Anklageschrift erhalten, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, diese sei ihm vorgelegen und er sei zu einem Geständnis hinsichtlich des Cannabis-Fundes genötigt worden. Zwei Jahre nach seiner Flucht in den Irak habe er von seiner Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis erfahren. Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei noch vor der Anklageerhebung aus dem Gefängnis geflüchtet, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, es sei ihm die Anklageschrift vorgelegt worden und man habe ihn zu einem Geständnis gezwungen, welches er aufgrund des ausgeübten Druckes dann auch abgelegt habe, weil man ihm die Freilassung aus dem Gefängnis versprochen habe. Auf diesen Widerspruch und darauf, die Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis in der BzP nicht erwähnt zu haben, angesprochen, habe er erklärt, gesagt zu haben, einmal vor Gericht gewesen zu sein. Er habe nicht auf die Details eingehen wollen. Dieser Erklärungsversuch müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dazu komme, dass er während der Anhörung nebst der Verhandlung beim Haftrichter von einer zweiten Gerichtsverhandlung gesprochen habe, welche noch vor seiner Flucht stattgefunden habe. Somit habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Die widersprüchlichen Angaben in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen lassen, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Als Beispiel seien Ungereimtheiten rund um seine Parteimitgliedschaft und der in Kopie eingereichte Antrag auf eine Mitgliedschaft bei der BDP erwähnt. Weiter habe er in der BzP erwähnt, seine letzte politische Tätigkeit für die BDP habe in der Teilnahme an einer Newrozfeier bestanden, welche immer am 21. März gefeiert werde. Er habe auch erwähnt, sich im Gebiet von E._______ in verschiedene Dörfer begeben zu haben, um die BDP zu unterstützen. Angesichts dessen, dass er erst im Mai/Juni 2011 verhaftet worden sein solle, sei eine Lücke hinsichtlich seiner Parteiaktivitäten in der Zeit vom 21. März bis zu seiner Verhaftung im Mai/Juni 2011 auszumachen. Es sei nicht logisch, dass er zwecks politischer Tätigkeit in die Dörfer habe reisen wollen, um dann ab dem 21. März politisch nicht mehr in Erscheinung zu treten. Ferner habe er in der Anhörung eine Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis angeführt, sich jedoch an den Inhalt der Anklageschrift oder an den Urteilspruch nicht zu erinnern vermocht. Seine Erklärung, dass dies acht Jahre zurückliege, sei grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, die zu Unrecht erfolgt sei, sei jedoch ein derart einschneidendes Ereignis im Leben eines Menschen, dass seine Erklärung, sich nicht daran erinnern zu können, unlogisch erscheine. Er sei einige Monate vor seiner Verhaftung in E._______ auch in Istanbul verhaftet worden. Man habe ihm zur Last gelegt, für die PKK Waffen und Geld verschoben zu haben, was ein gravierender Tatvorwurf sei. Er solle nur drei Tage danach, nach einer Hausdurchsuchung, von diesem Vorwurf entlastet worden sein. Unter dem Aspekt der Logik des Handelns scheine nicht nachvollziehbar, dass er in der Folge in E._______ wegen eines angeblichen Cannabisfundes derart hart bestraft worden sein solle, zumal er noch nie zuvor verurteilt worden sei. Sodann weise er das politische Profil eines sich unauffällig und rechtsstaatlich verhaltenden Staatsbürgers auf, der sich keines politisch motivierten Deliktes schuldig gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, er werde in der Türkei wegen der Flucht aus dem Gefängnis gesucht. Angesichts dessen befremde, dass er auf seiner Reise vom Irak nach Istanbul nicht nur mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durch die Türkei gereist sei, sondern sich in Istanbul gar für drei Monate eine Wohnung gemietet und sich in seinem Stadtkreis bewegt habe. Sodann habe er sich mit seinen erwachsenen Kindern und seiner Ehefrau getroffen. Darauf angesprochen, habe er in der Anhörung gesagt, er sei mit einer Identitätskarte mit seinem Foto, aber falschen Personalien gereist. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Wäre bei einer Personenkontrolle ein Fingerabdruckvergleich gemacht worden, hätten ihn die Behörden identifizieren können, da er gemäss eigenen Angaben in der Türkei daktyloskopiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich einige Jahre im Nordirak aufgehalten, habe dort auch gehreiratet und aus der religiös geschlossenen Ehe mit einer irakischen Staatsangehörigen sei eine Tochter hervorgegangen. Dennoch habe er sich stets darauf berufen, in der Illegalität gelebt zu haben. Es sei der Logik des Handelns widersprechend, dass er sich nicht an den richtigen Stellen mit Hilfe seiner Frau darum bemüht habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Aus diesem Grund würden die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit hinsichtlich seiner Verurteilung zu zehn Jahren Gefängnis geschlossen habe. Er habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, dass er im Jahre 2011 in E._______ inhaftiert worden sei. Man habe ihm gesagt, dass er nach einem Geständnis freikäme, weshalb er bejaht habe, von den Drogen etwas gewusst zu haben. Ebenfalls habe er erwähnt, dass es ihm infolge eines schweren Erdbebens gelungen sei, nach einer dreimonatigen Haft aus dem Gefängnis zu flüchten. Da seitdem aber acht Jahre vergangen seien, wisse er nicht mehr genau, was er bei der Gerichtsverhandlung in E._______ erzählt habe. Er habe auch übereinstimmend erwähnt, insgesamt viermal verhaftet worden zu sein. Als Beweis für seine Flucht reichte der Beschwerdeführer einen Ausbruchsnachweis vom 2. November 2011 ein. 4.2.2 Weiter behaupte die Vorinstanz, dass die Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis von E._______ nicht zutreffen würden, da in der Presse darüber anders berichtet worden sei. Es sei in der Berichterstattung zum Erdbeben auch von einer Gefängnisrevolte die Rede gewesen. Diese Behauptungen des SEM würden nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer alles so zu Protokoll gegeben habe, wie er es erlebt habe. 4.2.3 Sodann erachte es das SEM als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Inhaftierung in Istanbul wegen PKK-Unterstützung nicht, hingegen später wegen Cannabisfundes derart hart bestraft worden sein solle. Als er im Jahre 2011 wegen Unterstützung der PKK und BDP verhaftet worden sei, sei er wieder freigelassen worden, weil in seiner Wohnung nichts gefunden worden sei. Dennoch sei danach gegen ihn ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden. Dem eingereichten Haftbefehl sei zu entnehmen, dass er wegen Mitgliedschaft bei der PKK und der BDP gesucht werde. Daher sei er der Polizei bereits bekannt gewesen und der Cannabisvorfall sei nur ein Vorwand gewesen, um ihn erneut zu verhaften. Daraus sei ersichtlich, dass er nicht nur wegen der Flucht aus dem E._______-Gefängnis, sondern auch aus politischen Gründen gesucht werde. 4.2.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Pass, auf dem sein Foto aufgeklebt worden sei, bis nach Istanbul reisen können. Es sei zwar sehr riskant gewesen, da aber die Polizei bei den Kontrollen keinen Verdacht geschöpft habe, habe auch kein Fingerabdruckabgleich stattgefunden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Ausbruchnachweis vom 2. November 2011, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 25. November 2011 geflüchtet sei, im Zeitpunkt, als er noch hinter Schloss und Riegel gesessen sei, ausgestellt worden sei. Daher handle es sich lediglich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Überdies habe sich die Revolte in E._______ am 25. Oktober 2011 ereignet und der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, noch vor dieser Revolte aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein, womit seine Angaben zur Flucht widersprüchlich ausgefallen seien. Angesichts dieser offensichtlich falschen Beurkundung sei dem erwähnten Nachweis jeglicher Beweiswert abzusprechen. Weiter diene der Mietvertrag, der sein Freund mit Mietbeginn vom 5. Oktober 2017 in Istanbul für ein Jahr abgeschlossen habe, nicht als Beweis dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsituation zutreffend seien, da daraus nicht abgeleitet werden könne, er habe die Wohnung für drei Monate dem Beschwerdeführer überlassen. Der Beschwerdeführer habe beim SEM eine Kopie und im Beschwerdeverfahren das Original eines Antrags auf Parteimitgliedschaft mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht. Er habe sich mit seinen Angaben rund um dieses Dokument in Widersprüche verwickelt und es im Verfahren beim SEM für einen Mitgliederausweis gehalten. Das Einreichen des Originals beseitige die Widersprüche nicht. Der im Beschwerdeverfahren nun im Original eingereichte irakischen UNHCR-Flüchtlingsausweis sei am 5. November 2016 abgelaufen. Dass er kein aktuelles Dokument eingereicht habe, sei ein Hinweis darauf, dass er offenbar kein Interesse gehabt habe, sich den Ausweis erneuern zu lassen. Das SEM gehe weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Eheschliessung mit einer irakischen (...) in Genuss einer regulären Aufenthaltsbewilligung hätte kommen können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Türkei wegen Ausbruchs aus dem Gefängnis in E._______ gesucht worden zu sein. Dass gegen ihn in Istanbul am (...) ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden sei und er gemäss dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Schreiben anberaumten Verhandlungen nicht beigewohnt habe, habe er jedoch nicht erwähnt. Dies hätte ihm aber bekannt sein müssen, nachdem er seinen Angaben gemäss zwei Jahre nach der Flucht aus dem Gefängnis in E._______ Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen habe. Auffällig sei sodann, dass der Beschwerdeführer offenbar nach einer Befragung freigelassen worden sei, was angesichts der Schwere der gegen ihn gerichteten Vorwürfe im türkischen Kontext undenkbar scheine. Der Haftbefehl weise daher Gefälligkeitscharakter auf. 4.4 In der Replik wird dazu ausgeführt, dass die Übersetzerin den Ausbruchsnachweis falsch übersetzt habe, es sei nicht am 23. November 2011 gewesen, sondern am 23. Oktober 2011, als der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Die Echtheit des Dokuments werde durch den zuständigen Vollzugsbeamten bestätigt. Es stehe der Vorinstanz frei, das erwähnte Dokument über die Schweizer Botschaft auf seine Echtheit hin überprüfen zu lassen, um auch herauszufinden, ob der genannte Vollzugsbeamte zu jener Zeit im Gefängnis von E._______ angestellt gewesen sei. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei es zu dieser Revolte gekommen, über die er erst später durch die Presse erfahren habe. Sodann sei es dem Beschwerdeführer mit Hilfe von Verwandten und Bekannten gelungen, sich mit einer gefälschten Identitätskarte etwa drei Monate lang in Istanbul aufzuhalten, um seine Flucht aus der Türkei vorzubereiten. Der Mietvertrag sei unter dem Namen seines Freundes entstanden. Eine Verlängerung des Flüchtlingsausweises sei für ihn nicht mehr so wichtig gewesen, da die Lage im Nordirak für ihn nicht mehr sicher gewesen sei und er ungefähr im August 2017 ausgereist sei. Seine mit ihm religiös angetraute zweite Frau sei noch in erster Ehe verheiratet gewesen, weshalb sie nichts für den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Aufenthaltsbewilligung habe tun können. Vom Bestehen eines Haftbefehls habe er nicht sicher gewusst und sich erst, nachdem das SEM Beweismittel von ihm verlangt habe, seine Familienangehörigen um Nachforschung gebeten und den Ausbruchsnachweis sowie den Haftbefehl erhalten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In seiner Rechtsmitteleingabe vermag er die zahlreichen festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu entkräften, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. 5.2 In Bezug auf die Ausbruchbestätigung vom 2. November 2011 ist zunächst festzuhalten, dass die Übersetzerin tatsächlich das Datum falsch aufgeschrieben hat und anstatt den "23.10.2011", wie es im türkischen Text steht, in ihrer Übersetzung den "23.11.2011" notierte. Allerdings gab auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung den Zeitpunkt des Erdbebens immer falsch an, datierte er es doch auf den 26. oder 27. November 2011 und bestritt gar auf Vorhalt das richtige Datum und nannte in der Folge den 25. oder 26. November als Zeitpunkt des Erdbebens (vgl. A9/21 Antworten 11, 43 und 45). Es mutet äusserst befremdend an, dass er das korrekte Datum des Erdbebens nicht angeben konnte. Weiter ist nicht klar, zu welchem Zweck er sich eine Woche nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis eine solche Bestätigung hätte ausstellen lassen sollen beziehungsweise wie er zu dieser Bestätigung gekommen ist, soll er sich doch in dieser Zeit versteckt haben beziehungsweise auf der Flucht in den Irak unterwegs gewesen sein. Daher ist nicht anzunehmen, dass er in dieser Zeit seinen Anwalt kontaktiert hätte. Wahrscheinlicher erscheint, dass er sich die Bestätigung viel später, möglicherweise erst nachdem er in die Schweiz gekommen ist, hat ausstellen lassen, weshalb sie nicht geeignet ist, die angebliche Flucht aus dem Gefängnis zu belegen. Eine Abklärung des Dokuments durch die Schweizer Botschaft in der Türkei erübrigt sich. 5.3 Weiter ist zu bemerken, dass auch die Umstände, die zu der geltend gemachten Verhaftung in E._______ geführt haben sollen, nicht überzeugen. So soll er mit einem Bekannten nach E._______ gefahren sein, um sein Auto, das er einige Tage zuvor einem Freund ausgeliehen habe, abzuholen. Als er sich dem Ort genähert habe, habe er eine Menge von Leuten gesehen (ca. 30) und gedacht, es handle sich um einen Autounfall. Plötzlich sollen zwei oder drei Polizisten in Zivil zu ihm gekommen sein und ihn gefragt haben, ob er A._______ heisse, und als er dies bejaht habe, hätten sie ihn verhaftet, weil man angeblich in seinem Auto Cannabis gefunden habe. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Polizisten gezielt zum Auto, mit welchem er mit einer anderen Person unterwegs gewesen sei, gesteuert sein sollten, um ihn gerade dort zu suchen. 5.4 Es erstaunt sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Inhaftierung in Istanbul, als er wegen Unterstützung der PKK mit Waffen und Geld angeklagt worden sein soll, trotz Folter nichts zugegeben haben will, und (weil in seiner Wohnung auch nichts gefunden worden sei) freigelassen worden sein soll. Hingegen habe er einige Monate später bei der Verhaftung wegen Cannabis-Besitzes dieses Delikt, das er nicht begangen habe, ohne Weiteres zugegeben und eine harte Strafe riskiert. Dass er gedrängt worden sei, das Drogendelikt zu gestehen, mit der Aussicht, ihn dann freizulassen, weshalb er gestanden habe, ist realitätsfern und kann ihm nicht geglaubt werden. Vielmehr hätte er wissen müssen, dass er nach einem derartigen Geständnis zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt würde. 5.5 Es erscheint weiter fragwürdig, dass der Beschwerdeführer es gewagt hätte, mit einer gefälschten Identitätskarte durch die Türkei zu reisen und sich in Istanbul noch während dreier Monate aufzuhalten, um seine Flucht vorzubereiten, obwohl dies - wie er es in der Beschwerde selbst angibt - sehr riskant gewesen sei, da er Polizeikontrollen habe passieren müssen (vgl. Beschwerde S. 7). Hätte er tatsächlich zu befürchten gehabt, bei einer Polizeikontrolle erkannt und verhaftet zu werden, wäre er mit Sicherheit nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt, sondern hätte den Irak anders, beispielsweise über den internationalen Flughafen von Dohuk Richtung Ausland verlassen. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf Beschwerdeebene angeführt wurde, die religiös angetraute Ehefrau sei in erster Ehe noch immer verheiratet, weshalb sie für den Beschwerdeführer hinsichtlich einer irakischen Aufenthaltsbewilligung nichts für ihn habe tun können. Allerdings lässt sich der BZP auch die Aussage des Beschwerdeführers entnehmen, dass die irakische Frau ihm gesagt habe, sie sei geschieden (vgl. A4/16 Ziff. 3.01 S. 7). 5.7 Bei dieser Sachlage erweisen sich die wesentlichen Teile seiner Asylvorbringen als wenig überzeugend, mithin unglaubhaft, weshalb unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde und seine politische Tätigkeit sowie den eingereichten Haftbefehl näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis ebenso wenig zu ändern vermögen wie das mit der Replik eingereichte Schreiben eines Rechtsanwalts namens F._______, wonach ein Gesuch um Auskunft über das hängige Strafverfahren abgelehnt worden sei und worin im Übrigen inhaltlich auf den Haftbefehl verwiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine bestehende Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. 5.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation ist unglaubhaft und lässt somit den Schluss offensichtlich nicht zu, es drohe ihm eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR; dies gilt auch in Berücksichtigung seiner Ethnie. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. 7.4.2 Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5075/2017 vom 22. Januar 2018 E. 9.4.1 m.w.H.). 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Siirt, lebte aber seit 2005 bis zur Ausreise in den Irak mit seiner Familie in Istanbul, wo er auch als (...) gearbeitet hat. Dort verfügt er über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz. Seine in Istanbul lebenden Kinder sind schon erwachsen und es leben noch (...) seiner Brüder sowie seine Mutter dort. Folglich steht der Reintegration in der Türkei nichts entgegen. Im Übrigen teilt das Gericht die Meinung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer auch im Irak, wo seine zweite Frau mit seiner Tochter lebt und wo er sich sechs Jahre lang aufgehalten hat, um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen und dort niederlassen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: