Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, die Gesuch- stellerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu- che ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen im Wegweisungsvollzugspunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-5412/2020 vom
15. März 2023 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 17. April 2023 beantragen die Gesuchstellerin- nen, es sei das Urteil vom 15. März 2023 im Verfahren E-5412/2020 in Re- vision zu ziehen und die Wegweisungsverfügung des SEM vom 29. Sep- tember 2020 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt sowie um Ak- tenbeizung der SEM-Akten N (…) sowie jener des bundesverwaltungsge- richtlichen Verfahrens E-5412/2020. D. Gleichentags setzte die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus und wurden die vorinstanz- lichen Akten sowie jene des Beschwerdeverfahrens E-5412/2020 beigezo- gen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver- beiständung ab, erhob einen Kostenvorschuss und verfügte die Aufhebung des Vollzugsstopps. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichten die Gesuchstellerinnen ein Beweis- mittel zu den Akten. G. Am 15. Mai 2023 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
E-2057/2023 Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das BVGer entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist aus- serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das BVGer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Rich- terinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zu- ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).
E. 1.3 Die Gesuchstellerinnen sind durch das Beschwerdeurteil E-5412/2020 vom 15. März 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einrei- chung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).
E. 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des BVGer die Art. 121–128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwen- dung.
E. 1.5 An Revisionsgesuche werden hinsichtlich Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG erhöhte Anforderungen gestellt. So ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revi- sionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. BVGE 2013/22 nicht publizierte E. 2.5; MÄCHLER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 10 f. zu Art. 67 VwVG). Gleichzeitig sind auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu stellen.
E. 1.6 Die Gesuchstellerinnen machen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden Tatsachen) und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Zwar stellen sie keinen vollständigen reformato- rischen Antrag für ein allfällig folgendes Beschwerdeverfahren, aus der Be- gründung, wonach ihnen im Heimatland erhebliche Nachteile drohten und der Wegweisungsvollzug unverhältnismässig sei, ergibt sich aber, dass sie
E-2057/2023 Seite 4 diesfalls – nach der Aufhebung der Wegweisungsverfügung (richtig: Anord- nung des Wegweisungsvollzugs) – die Erteilung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz begehren. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb unter Vorbehalt von E. 2.2.3 einzutreten.
E. 2.1.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen be- ziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be- rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelas- sene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der ange- fochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, de- ren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom
20. Juli 2011 E. 4.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
E. 2.1.2 Die Gesuchstellerinnen rügen, das BVGer habe das mit ihrer Ein- gabe vom 10. Januar 2023 eingereichte Schreiben von Frau C._______, nicht richtig wahrgenommen, wenn es in seinem Urteil festhalte, die Ge- suchstellerin 1 übe ihren christlichen Glauben nicht öffentlich aus. Gleiches gelte für die Beschwerdebeilage zwei, einem Human Rights Watch-Bericht. Durch ihre Abwendung vom Islam drohten ihnen in Indonesien erhebliche Nachteile. Deswegen sei die Gesuchstellerin 1 von ihren Nachbarn behel- ligt worden und habe sich bereits vor ihrer Ausreise aus Indonesien ihre Familie von ihr abgewandt. Letzteres sei im Beschwerdeverfahren bereits geltend gemacht worden und ergebe sich auch aus dem Streichen des Na- mens der Gesuchstellerin 1 aus dem Familienregister beziehungsweise der Familienkarte, die mit Schreiben vom 15. Juli 2019 eingereicht worden sei. Die Gesuchstellerin 1 habe zwischenzeitlich in der D._______ ihre neue Familie gefunden, was sich aus dem Schreiben von E._______ er- gebe.
E. 2.1.3 Entgegen ihren Ausführungen hat das BVGer das Schreiben von Frau C._______ vom 6. Januar 2023 berücksichtigt (vgl. E-5412/2020
E-2057/2023 Seite 5 Bst. G). Dass es auch den Inhalt des Aktenstücks zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich bereits aus der Feststellung, wonach unter anderem der mit der ergänzenden Rechtsschrift eingereichte Brief nichts an der gerichtli- chen Einschätzung ändere, dass die Glaubensausübung – sofern sie denn überhaupt stattfinde – nicht öffentlich gelebt werde und auch keine verfol- gungsrelevante Intensität aufweise (vgl. ebd. E. 6.2.2.3). Implizit wird dem Schreiben damit sein Beweiswert abgesprochen beziehungsweise dieses als beweisuntauglich erachtet. Dabei verkennen die Gesuchstellerinnen, dass sich ihre Kritik gegen die Beweiswürdigung richtet. Dies gilt ebenso für die (berücksichtigte) Familienkarte der Gesuchstellerin 1 (ebd. Bst. A.b.) und dem Vorbringen, wegen ihres Glaubens von der Fami- lie verstossen worden zu sein (ebd. 5.5). Inwiefern der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Human Rights Watch «LIVING IN HELL – Abuses against People with Psychosocial Disabilities in Indonesia» im Zusammen- hang mit einer Glaubensbetätigung der Gesuchstellerin 1 stehen soll, ist nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass das BVGer auch diesen in seinem Urteil berücksichtigt hat (ebd. 6.3.4). Schliesslich er- schöpfen sich die weiteren Ausführungen in der Schilderung eines vom Ur- teil E-5412/2020 abweichenden Sachverhalts, womit das Übersehen einer Aktenstelle nicht einmal hinreichend substantiiert begründet wird. Ab- schliessend ist festzuhalten, dass sich allein schon aus dem Umstand, dass das Schreiben von E._______ vom 31. März 2023 datiert, ergibt, dass das BVGer dieses nicht übersehen konnte, existierte es doch zum Urteils- zeitpunkt noch gar nicht.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte (sog. unechte Nova), unter Ausschluss der Tatsachen und Be- weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Nova). Auf Revisionsgesuche, die auf echten Nova gründen ist, unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel, weder einzutreten noch sind sie von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiederer- wägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweis- mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten ein- gebracht werden können (Art. 46 VGG; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in:
E-2057/2023 Seite 6 Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 9). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objek- tiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revi- sionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuch- steller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. DOMINIK VOCK in: Bundes- gerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).
E. 2.2.2 Unter Berufung auf diesen Revisionsgrund bringen die Gesuchstelle- rinnen vor, entgegen den Ausführungen im Urteil E-5412/2020 sei die Ge- suchstellerin 2 in der Schweiz integriert, was sich aus der Tatsache ergebe, dass sie gemäss Schreiben der F._______ vom 15. März 2023 im Sommer 2023 eingeschult werde. Ferner leide sie gemäss logopädischen Berichtes von G._______ vom 8. März 2021 an einer schweren diffusen (…) mit Schwerpunkt der Kommunikation. Über diesen verfügten die Gesuchstel- lerinnen erst seit kurzem, nachdem er als Kopie nur an die Lehrpersonen im Kindergarten sowie die Schulleitung und SPD versandt worden sei. Würde die Gesuchstellerin 2 erneut auf eine fremde Sprache treffen, sei es durchaus möglich, dass dabei eine grössere Störung entstehe und sie sich komplett zurückziehe. Gemäss den Berichten von G._______ und H._______, Fachpsychologin, I._______, vom 11. April 2023 sowie von J._______, Heilpädagogische Früherziehung, vom 17. April 2023 ent- wickle sie sich in ihrem hiesigen Umfeld sehr gut.
E. 2.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Berichten vom
11. und 17. April 2023 – ungeachtet dessen, ob sie eine vorbestehende Tatsache belegen sollen oder nicht – um nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem BVGer entstandene Beweismittel handelt. Soweit das Revisionsgesuch damit begründet wird, ist darauf nicht einzutreten. Ferner wird sich die Einschulung der Tochter im Sommer 2023 zutragen, womit es der Tatsache, die mit dem Schreiben vom 15. März 2023 belegt wird, an der Voraussetzung mangelt, dass sie sich vor Abschluss des Beschwerde- verfahrens verwirklicht haben muss. Eine falsche Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Urteils liegt deswegen nicht vor. Ebensowenig einzu- treten ist auf das Revisionsgesuch, als geltend gemacht wird, die Gesuch- stellerin 2 leide an einer (…). Zwar handelt es sich hierbei um eine vorbe- stehende Tatsache, die mit einem vorbestehenden Beweismittel belegt wird. Bei genügender Sorgfalt hätte der Bericht jedoch bereits in das Be- schwerdeverfahren eingebracht werden können. Zum einen, da er von vor rund zwei Jahren vor dem Urteilszeitpunkt datiert. Zum anderen, weil sich
E-2057/2023 Seite 7 daraus ergibt, dass die Gesuchstellerin 1 selbst den Wunsch nach einer Logopädie für ihre Tochter im August 2020 formuliert habe und wöchentlich Therapiesitzungen stattfinden würden. Selbst wenn die Gesuchstellerin 1 den logopädischen Bericht über ihre Tochter nicht erhalten haben sollte, was bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil sie ihre gesetzliche Vertre- terin ist, wäre es ihr zuzumuten gewesen, den Grund für die logopädischen Sitzungen zu erfragen und schriftlich einzuholen. Das verspätete Einbrin- gen des logopädischen Berichts vom 8. März 2021 ist somit nicht ent- schuldbar. Auch vermag die darin diagnostizierte (…) offensichtlich nicht die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs zu begründen, weshalb eine Prüfung ungeachtet der Verspätung auch nicht angezeigt ist (vgl. Ent- scheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1995 Nr. 9 E. 7g).
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 17. April 2023 um Revision des Urteils des BVGer E-5412/2020 vom 15. März 2023 ist demzufolge ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellerin- nen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den am 15. Mai 2023 geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-2057/2023 Seite 8
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Gesuchstellerinnen auf- erlegt. Sie sind durch den am 15. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2057/2023 Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Indonesien, beide vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellerinnen 1 und 2, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision);Urteil des BVGer vom 15. März 2023 / E-5412/2020. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen im Wegweisungsvollzugspunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-5412/2020 vom 15. März 2023 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 17. April 2023 beantragen die Gesuchstellerinnen, es sei das Urteil vom 15. März 2023 im Verfahren E-5412/2020 in Revision zu ziehen und die Wegweisungsverfügung des SEM vom 29. September 2020 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt sowie um Aktenbeizung der SEM-Akten N (...) sowie jener des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens E-5412/2020. D. Gleichentags setzte die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus und wurden die vorinstanzlichen Akten sowie jene des Beschwerdeverfahrens E-5412/2020 beigezogen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, erhob einen Kostenvorschuss und verfügte die Aufhebung des Vollzugsstopps. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichten die Gesuchstellerinnen ein Beweismittel zu den Akten. G. Am 15. Mai 2023 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das BVGer entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das BVGer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG). 1.3 Die Gesuchstellerinnen sind durch das Beschwerdeurteil E-5412/2020 vom 15. März 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des BVGer die Art. 121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.5 An Revisionsgesuche werden hinsichtlich Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG erhöhte Anforderungen gestellt. So ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. BVGE 2013/22 nicht publizierte E. 2.5; Mächler, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 10 f. zu Art. 67 VwVG). Gleichzeitig sind auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu stellen. 1.6 Die Gesuchstellerinnen machen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden Tatsachen) und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Zwar stellen sie keinen vollständigen reformatorischen Antrag für ein allfällig folgendes Beschwerdeverfahren, aus der Begründung, wonach ihnen im Heimatland erhebliche Nachteile drohten und der Wegweisungsvollzug unverhältnismässig sei, ergibt sich aber, dass sie diesfalls - nach der Aufhebung der Wegweisungsverfügung (richtig: Anordnung des Wegweisungsvollzugs) - die Erteilung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz begehren. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb unter Vorbehalt von E. 2.2.3 einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 9; Niklaus Oberholzer, in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 121 BGG N. 21-26). 2.1.2 Die Gesuchstellerinnen rügen, das BVGer habe das mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2023 eingereichte Schreiben von Frau C._______, nicht richtig wahrgenommen, wenn es in seinem Urteil festhalte, die Gesuchstellerin 1 übe ihren christlichen Glauben nicht öffentlich aus. Gleiches gelte für die Beschwerdebeilage zwei, einem Human Rights Watch-Bericht. Durch ihre Abwendung vom Islam drohten ihnen in Indonesien erhebliche Nachteile. Deswegen sei die Gesuchstellerin 1 von ihren Nachbarn behelligt worden und habe sich bereits vor ihrer Ausreise aus Indonesien ihre Familie von ihr abgewandt. Letzteres sei im Beschwerdeverfahren bereits geltend gemacht worden und ergebe sich auch aus dem Streichen des Namens der Gesuchstellerin 1 aus dem Familienregister beziehungsweise der Familienkarte, die mit Schreiben vom 15. Juli 2019 eingereicht worden sei. Die Gesuchstellerin 1 habe zwischenzeitlich in der D._______ ihre neue Familie gefunden, was sich aus dem Schreiben von E._______ ergebe. 2.1.3 Entgegen ihren Ausführungen hat das BVGer das Schreiben von Frau C._______ vom 6. Januar 2023 berücksichtigt (vgl. E-5412/2020 Bst. G). Dass es auch den Inhalt des Aktenstücks zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich bereits aus der Feststellung, wonach unter anderem der mit der ergänzenden Rechtsschrift eingereichte Brief nichts an der gerichtlichen Einschätzung ändere, dass die Glaubensausübung - sofern sie denn überhaupt stattfinde - nicht öffentlich gelebt werde und auch keine verfolgungsrelevante Intensität aufweise (vgl. ebd. E. 6.2.2.3). Implizit wird dem Schreiben damit sein Beweiswert abgesprochen beziehungsweise dieses als beweisuntauglich erachtet. Dabei verkennen die Gesuchstellerinnen, dass sich ihre Kritik gegen die Beweiswürdigung richtet. Dies gilt ebenso für die (berücksichtigte) Familienkarte der Gesuchstellerin 1 (ebd. Bst. A.b.) und dem Vorbringen, wegen ihres Glaubens von der Familie verstossen worden zu sein (ebd. 5.5). Inwiefern der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Human Rights Watch «LIVING IN HELL - Abuses against People with Psychosocial Disabilities in Indonesia» im Zusammenhang mit einer Glaubensbetätigung der Gesuchstellerin 1 stehen soll, ist nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass das BVGer auch diesen in seinem Urteil berücksichtigt hat (ebd. 6.3.4). Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Ausführungen in der Schilderung eines vom Urteil E-5412/2020 abweichenden Sachverhalts, womit das Übersehen einer Aktenstelle nicht einmal hinreichend substantiiert begründet wird. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich allein schon aus dem Umstand, dass das Schreiben von E._______ vom 31. März 2023 datiert, ergibt, dass das BVGer dieses nicht übersehen konnte, existierte es doch zum Urteilszeitpunkt noch gar nicht. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Nova), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Nova). Auf Revisionsgesuche, die auf echten Nova gründen ist, unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel, weder einzutreten noch sind sie von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (Art. 46 VGG; vgl. Niklaus Oberholzer, in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 9). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640). 2.2.2 Unter Berufung auf diesen Revisionsgrund bringen die Gesuchstellerinnen vor, entgegen den Ausführungen im Urteil E-5412/2020 sei die Gesuchstellerin 2 in der Schweiz integriert, was sich aus der Tatsache ergebe, dass sie gemäss Schreiben der F._______ vom 15. März 2023 im Sommer 2023 eingeschult werde. Ferner leide sie gemäss logopädischen Berichtes von G._______ vom 8. März 2021 an einer schweren diffusen (...) mit Schwerpunkt der Kommunikation. Über diesen verfügten die Gesuchstellerinnen erst seit kurzem, nachdem er als Kopie nur an die Lehrpersonen im Kindergarten sowie die Schulleitung und SPD versandt worden sei. Würde die Gesuchstellerin 2 erneut auf eine fremde Sprache treffen, sei es durchaus möglich, dass dabei eine grössere Störung entstehe und sie sich komplett zurückziehe. Gemäss den Berichten von G._______ und H._______, Fachpsychologin, I._______, vom 11. April 2023 sowie von J._______, Heilpädagogische Früherziehung, vom 17. April 2023 entwickle sie sich in ihrem hiesigen Umfeld sehr gut. 2.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Berichten vom 11. und 17. April 2023 - ungeachtet dessen, ob sie eine vorbestehende Tatsache belegen sollen oder nicht - um nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem BVGer entstandene Beweismittel handelt. Soweit das Revisionsgesuch damit begründet wird, ist darauf nicht einzutreten. Ferner wird sich die Einschulung der Tochter im Sommer 2023 zutragen, womit es der Tatsache, die mit dem Schreiben vom 15. März 2023 belegt wird, an der Voraussetzung mangelt, dass sie sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss. Eine falsche Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Urteils liegt deswegen nicht vor. Ebensowenig einzutreten ist auf das Revisionsgesuch, als geltend gemacht wird, die Gesuchstellerin 2 leide an einer (...). Zwar handelt es sich hierbei um eine vorbestehende Tatsache, die mit einem vorbestehenden Beweismittel belegt wird. Bei genügender Sorgfalt hätte der Bericht jedoch bereits in das Beschwerdeverfahren eingebracht werden können. Zum einen, da er von vor rund zwei Jahren vor dem Urteilszeitpunkt datiert. Zum anderen, weil sich daraus ergibt, dass die Gesuchstellerin 1 selbst den Wunsch nach einer Logopädie für ihre Tochter im August 2020 formuliert habe und wöchentlich Therapiesitzungen stattfinden würden. Selbst wenn die Gesuchstellerin 1 den logopädischen Bericht über ihre Tochter nicht erhalten haben sollte, was bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil sie ihre gesetzliche Vertreterin ist, wäre es ihr zuzumuten gewesen, den Grund für die logopädischen Sitzungen zu erfragen und schriftlich einzuholen. Das verspätete Einbringen des logopädischen Berichts vom 8. März 2021 ist somit nicht entschuldbar. Auch vermag die darin diagnostizierte (...) offensichtlich nicht die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs zu begründen, weshalb eine Prüfung ungeachtet der Verspätung auch nicht angezeigt ist (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1995 Nr. 9 E. 7g).
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 17. April 2023 um Revision des Urteils des BVGer E-5412/2020 vom 15. März 2023 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den am 15. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Sie sind durch den am 15. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: