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E-2001/2020

E-2001/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Februar 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. Februar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 10. September 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Seine Eltern, sein Bruder, seine beiden Grossväter, eine Grossmutter, vier Onkel und vier Tanten würden im Distrikt Jaffna leben. Er habe elf Jahre die Schule besucht, das O-Level aber nicht abgeschlossen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Er habe als (...) und (...) gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er zu einem (...) mitgenommen und zu einem Freund namens C._______, einem Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sowie seinen Verwandten befragt worden. Danach sei in dieser Hinsicht nichts mehr vorgefallen. Mit Behörden, Organisationen, der Polizei oder dem Militär habe er nie Schwierigkeiten gehabt. Er sei aufgrund seiner Probleme wegen seines Engagements für die Tamil National Alliance (TNA) ausgereist. Von 2012 bis 2013 sei er gegen Entgelt für einen Politiker der TNA namens D._______ tätig gewesen. Vor den Wahlen im Jahr 2015 sei er mit seinem (...) unterwegs gewesen und habe Plakate aufgehängt. Eines Tages sei dieses von unbekannten Personen zerstört worden. Er habe keine Anzeige erstattet. An einem anderen Tag hätten ihn zwei Personen auf Motorrädern verfolgt. Er sei zu Verwandten gefahren und es sei nichts geschehen. Am (...) 2016 hätten ihn acht bis zehn unbekannte Personen mit seinem Motorrad angehalten und seien auf ihn losgegangen. Passanten seien ihm schliesslich zu Hilfe geeilt und hätten ihn zu einem Polizeiposten gebracht. Er sei aber nicht zur Einvernahme fähig gewesen, weshalb die Polizei ihn ins Spital überführt habe. Nach ein paar Tagen sei er entlassen worden und habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Er habe die Täter allerdings nicht identifizieren können. In der Folge hätten unbekannte Personen ihn mit Steinen beworfen oder seien hinter seinem neuen (...) hergerannt. Er vermute, es habe sich dabei um Angehörige anderer politischer Parteien gehandelt. (...) 2016 habe er sich einen Pass ausstellen lassen und sei mit diesem am (...) 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Von seiner Mutter habe er (...) 2019 erfahren, dass sein Bruder von mehreren unbekannten Personen, die eigentlich ihn gesucht hätten, angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: eine Kopie der sri-lankischen Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtenregister sowie - jeweils im Original - den sri-lankischen Führerausweis, ein Schreiben der E._______ vom (...) 2019, ein Schreiben seiner Mutter vom (...) 2019, einen Rapport der Polizeistation F._______ vom (...) 2016, ein Schreiben des F._______ vom (...) 2018 sowie Unterlagen des H._______ vom (...) 2018. B. Mit Verfügung vom 12. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. D. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unabhängig von deren Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Verfolgung durch Dritte oder die Furcht vor einer solchen seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht willens oder in der Lage sei, Schutz zu bieten. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nicht in der Lage wären, adäquaten Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben Anzeige erstatten können, was durch den eingereichten Bericht des Polizeipostens F._______ vom (...) 2016 bestätigt werde. Die Behörden hätten dem Beschwerdeführer die in einem solchen Fall zu erwartenden Dienste angeboten, namentlich das Erfassen der Anzeige und das Eröffnen eines Verfahrens. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er lediglich vage Angaben über die potentiellen Täter habe machen können. Es habe sich um unbekannte Personen gehandelt, die er nicht habe identifizieren können. Dass es sich möglicherweise um Mitglieder anderer politischer Parteien gehandelt habe, sei eine reine Vermutung. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil er über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge. Den lokalen Verfolgungsmassnahmen durch Dritte hätte er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Sri-Lankas entziehen können.

E. 6.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis (...) 2017 in Sri Lanka gelebt, mithin noch acht Jahre seit Ende des Bürgerkrieges. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er Sri Lanka ohne Probleme über den Flughafen legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen habe.

E. 6.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Fünf Tage nach der Wahl zum Präsidenten habe dieser seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Am 19. August 2019 sei bereits General Shavendra Silva, welchem ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet würden, zum Armeechef ernannt worden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein allgemeiner Verweis auf die jüngsten politischen Entwicklungen sowie mögliche zukünftige Ereignisse reichten nicht aus. Ein solcher persönlicher Bezug sei vorliegend nicht gegeben.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Er wisse zwar nicht mit Sicherheit, wer die Angreifer gewesen seien, vermute aber, es habe sich um Mitglieder der Eelam's People Democratic Party (EPDP) gehandelt habe. Er sei im Rahmen der Wahlen im Jahr 2015 für die TNA aktiv gewesen. Unter Berücksichtigung des Länderkontextes in den Jahren 2015 und 2016 sei seine Furcht vor Verfolgung begründet und seine Vermutung der Identität der Angreifer wohl richtig. Diese Vermutung werde durch die seinen Bruder betreffenden Ereignisse während den Präsidentschaftswahlen vergangenen Jahres bestärkt. Den Medienberichten lasse sich entnehmen, dass Anhänger der TNA entführt worden seien und es zu Behelligungen und Einschüchterungen von Parteimitgliedern oder -sympathisanten gekommen sei. Er habe zwar zur Polizei gehen können. Hilfe habe er aber keine erhalten, was nicht an den unbekannten Tätern liege, sondern an seiner tamilischen Ethnie. Zudem sei unter dem Blickwinkel der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 und den jüngsten politischen Entwicklungen davon auszugehen, dass sich seine Situation bei einer Rückkehr verschlechtere. Dies werde durch den Überfall auf seinen Bruder während der Präsidentschaftswahlen bestätigt. Schliesslich sei zu befürchten, dass der Staat seine Macht unter dem Vorwand der Eindämmung der COVID-19-Pandemie missbrauche.

E. 8.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Auch wenn es sich bei den Tätern tatsächlich um Mitglieder oder Sympathisanten der EPDP gehandelt hat, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei um Massnahmen von Drittpersonen handelt, gegen welche staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer wegen seiner tamilischen Ethnie Schutz verweigert hätten. Vielmehr hatte er die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Insofern hat er in zumutbarer Weise Zugang zum Justiz- und Sicherheitssystem erhalten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). Was den Angriff auf den Bruder im Herbst 2019 betrifft, konkretisiert der Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb ihm deshalb bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen sollte, zumal er in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, dieser sei Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Im Weiteren erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht, weil die sri-lankischen Behörden sowohl schutzfähig als auch -willig sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 8.2 Sodann ist vor diesem Hintergrund nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Beschwerdeführers auszugehen. Zu den Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An diesem Schluss vermag auch ein Schreiben des Politikers D._______ nichts zu ändern, weshalb keine Veranlassung besteht, den Eingang des in Aussicht gestellten Beweismittels abzuwarten.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 10.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Soweit er geltend macht, er sei gesundheitlich angeschlagen und leide an (...), ist festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 10. September 2019 keinen Arzt aufsuchte. Demnach ist davon auszugehen, dass er sich in seinem gesundheitlichen Befinden nicht wesentlich beeinträchtigt gefühlt hat. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe keinen Dolmetscher gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Weitergehend substantiiert er das Vorbringen in der Beschwerde nicht, er sei gesundheitlich angeschlagen. Jedenfalls ist festzustellen, dass auch ein ärztlich diagnostiziertes (...) kein medizinisches Vollzugshindernis zu begründen vermöchte. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld (vgl. SEM-Akte A8/12 Ziff. 3.01 sowie A19/17 F36 ff.). In beruflicher Hinsicht war er als (...) sowie (...) tätig (vgl. Ziff. 1.17.05 sowie A19/17 F52). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 10.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13 Mit vorliegendem Urteil sind die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2001/2020 s Urteil vom 12. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Februar 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. Februar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 10. September 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Seine Eltern, sein Bruder, seine beiden Grossväter, eine Grossmutter, vier Onkel und vier Tanten würden im Distrikt Jaffna leben. Er habe elf Jahre die Schule besucht, das O-Level aber nicht abgeschlossen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Er habe als (...) und (...) gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er zu einem (...) mitgenommen und zu einem Freund namens C._______, einem Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sowie seinen Verwandten befragt worden. Danach sei in dieser Hinsicht nichts mehr vorgefallen. Mit Behörden, Organisationen, der Polizei oder dem Militär habe er nie Schwierigkeiten gehabt. Er sei aufgrund seiner Probleme wegen seines Engagements für die Tamil National Alliance (TNA) ausgereist. Von 2012 bis 2013 sei er gegen Entgelt für einen Politiker der TNA namens D._______ tätig gewesen. Vor den Wahlen im Jahr 2015 sei er mit seinem (...) unterwegs gewesen und habe Plakate aufgehängt. Eines Tages sei dieses von unbekannten Personen zerstört worden. Er habe keine Anzeige erstattet. An einem anderen Tag hätten ihn zwei Personen auf Motorrädern verfolgt. Er sei zu Verwandten gefahren und es sei nichts geschehen. Am (...) 2016 hätten ihn acht bis zehn unbekannte Personen mit seinem Motorrad angehalten und seien auf ihn losgegangen. Passanten seien ihm schliesslich zu Hilfe geeilt und hätten ihn zu einem Polizeiposten gebracht. Er sei aber nicht zur Einvernahme fähig gewesen, weshalb die Polizei ihn ins Spital überführt habe. Nach ein paar Tagen sei er entlassen worden und habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Er habe die Täter allerdings nicht identifizieren können. In der Folge hätten unbekannte Personen ihn mit Steinen beworfen oder seien hinter seinem neuen (...) hergerannt. Er vermute, es habe sich dabei um Angehörige anderer politischer Parteien gehandelt. (...) 2016 habe er sich einen Pass ausstellen lassen und sei mit diesem am (...) 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Von seiner Mutter habe er (...) 2019 erfahren, dass sein Bruder von mehreren unbekannten Personen, die eigentlich ihn gesucht hätten, angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: eine Kopie der sri-lankischen Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtenregister sowie - jeweils im Original - den sri-lankischen Führerausweis, ein Schreiben der E._______ vom (...) 2019, ein Schreiben seiner Mutter vom (...) 2019, einen Rapport der Polizeistation F._______ vom (...) 2016, ein Schreiben des F._______ vom (...) 2018 sowie Unterlagen des H._______ vom (...) 2018. B. Mit Verfügung vom 12. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. D. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unabhängig von deren Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Verfolgung durch Dritte oder die Furcht vor einer solchen seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht willens oder in der Lage sei, Schutz zu bieten. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nicht in der Lage wären, adäquaten Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben Anzeige erstatten können, was durch den eingereichten Bericht des Polizeipostens F._______ vom (...) 2016 bestätigt werde. Die Behörden hätten dem Beschwerdeführer die in einem solchen Fall zu erwartenden Dienste angeboten, namentlich das Erfassen der Anzeige und das Eröffnen eines Verfahrens. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er lediglich vage Angaben über die potentiellen Täter habe machen können. Es habe sich um unbekannte Personen gehandelt, die er nicht habe identifizieren können. Dass es sich möglicherweise um Mitglieder anderer politischer Parteien gehandelt habe, sei eine reine Vermutung. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil er über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge. Den lokalen Verfolgungsmassnahmen durch Dritte hätte er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Sri-Lankas entziehen können. 6.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis (...) 2017 in Sri Lanka gelebt, mithin noch acht Jahre seit Ende des Bürgerkrieges. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er Sri Lanka ohne Probleme über den Flughafen legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen habe. 6.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Fünf Tage nach der Wahl zum Präsidenten habe dieser seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Am 19. August 2019 sei bereits General Shavendra Silva, welchem ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet würden, zum Armeechef ernannt worden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein allgemeiner Verweis auf die jüngsten politischen Entwicklungen sowie mögliche zukünftige Ereignisse reichten nicht aus. Ein solcher persönlicher Bezug sei vorliegend nicht gegeben.

7. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Er wisse zwar nicht mit Sicherheit, wer die Angreifer gewesen seien, vermute aber, es habe sich um Mitglieder der Eelam's People Democratic Party (EPDP) gehandelt habe. Er sei im Rahmen der Wahlen im Jahr 2015 für die TNA aktiv gewesen. Unter Berücksichtigung des Länderkontextes in den Jahren 2015 und 2016 sei seine Furcht vor Verfolgung begründet und seine Vermutung der Identität der Angreifer wohl richtig. Diese Vermutung werde durch die seinen Bruder betreffenden Ereignisse während den Präsidentschaftswahlen vergangenen Jahres bestärkt. Den Medienberichten lasse sich entnehmen, dass Anhänger der TNA entführt worden seien und es zu Behelligungen und Einschüchterungen von Parteimitgliedern oder -sympathisanten gekommen sei. Er habe zwar zur Polizei gehen können. Hilfe habe er aber keine erhalten, was nicht an den unbekannten Tätern liege, sondern an seiner tamilischen Ethnie. Zudem sei unter dem Blickwinkel der Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 und den jüngsten politischen Entwicklungen davon auszugehen, dass sich seine Situation bei einer Rückkehr verschlechtere. Dies werde durch den Überfall auf seinen Bruder während der Präsidentschaftswahlen bestätigt. Schliesslich sei zu befürchten, dass der Staat seine Macht unter dem Vorwand der Eindämmung der COVID-19-Pandemie missbrauche. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Auch wenn es sich bei den Tätern tatsächlich um Mitglieder oder Sympathisanten der EPDP gehandelt hat, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei um Massnahmen von Drittpersonen handelt, gegen welche staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer wegen seiner tamilischen Ethnie Schutz verweigert hätten. Vielmehr hatte er die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Insofern hat er in zumutbarer Weise Zugang zum Justiz- und Sicherheitssystem erhalten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). Was den Angriff auf den Bruder im Herbst 2019 betrifft, konkretisiert der Beschwerdeführer nicht weiter, weshalb ihm deshalb bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen sollte, zumal er in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, dieser sei Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Im Weiteren erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht, weil die sri-lankischen Behörden sowohl schutzfähig als auch -willig sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 8.2 Sodann ist vor diesem Hintergrund nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Beschwerdeführers auszugehen. Zu den Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 8.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An diesem Schluss vermag auch ein Schreiben des Politikers D._______ nichts zu ändern, weshalb keine Veranlassung besteht, den Eingang des in Aussicht gestellten Beweismittels abzuwarten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 10.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Soweit er geltend macht, er sei gesundheitlich angeschlagen und leide an (...), ist festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 10. September 2019 keinen Arzt aufsuchte. Demnach ist davon auszugehen, dass er sich in seinem gesundheitlichen Befinden nicht wesentlich beeinträchtigt gefühlt hat. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe keinen Dolmetscher gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Weitergehend substantiiert er das Vorbringen in der Beschwerde nicht, er sei gesundheitlich angeschlagen. Jedenfalls ist festzustellen, dass auch ein ärztlich diagnostiziertes (...) kein medizinisches Vollzugshindernis zu begründen vermöchte. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld (vgl. SEM-Akte A8/12 Ziff. 3.01 sowie A19/17 F36 ff.). In beruflicher Hinsicht war er als (...) sowie (...) tätig (vgl. Ziff. 1.17.05 sowie A19/17 F52). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 10.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13. Mit vorliegendem Urteil sind die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: