Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a . Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) - verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 5. April 2016 mit einem im Jahr 2015 legal erhaltenen Reisepass auf dem Luftweg, reiste am 19. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 trug er im Wesentlichen vor, er sei im D._______-Bezirk geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Seine Eltern und zwei Brüder lebten in B._______. Er habe zudem mehrere Onkel und Tanten im Jaffna-Bezirk. Er habe den «(...)»-Schulabschluss am E._______ College in F._______ erlangt. Einen Beruf habe er nicht erlernt; vor seiner Ausreise habe er zuletzt als (...) gearbeitet. In G._______ habe er zwei LTTE-Mitglieder namens H._______ und I._______ kennengelernt. Zusammen mit ihnen sei er im Hinblick auf die Wahlen vom 26. August 2013 aktiv gewesen. Er habe für das Provincial Council der legalen Partei Tamil National Alliance (TNA) - ohne Mitglied zu sein - Parteipropagandatätigkeiten ausgeführt. Er habe Plakate aufgehängt und für den Kandidaten J._______, einen ehemaligen (...), das Büro gereinigt. Einige Tage nach diesen Wahlen sei er vom CID (Criminal Investigation Department) und der sri-lankischen Armee gesucht worden. Er habe sich deshalb in K._______ versteckt und sei zwischen diesem Ort und seinem Dorf hin- und hergependelt. Dennoch sei er im (...) 2013 erstmals angehalten, nach D._______ gebracht und zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Im April 2014 seien H._______ und I._______ ermordet worden. Seither sei er von CID in seinem Heimatdorf gesucht und im Jahr 2014 letztmals zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Schliesslich sei er in den L._______ ausgereist. Weil sein Visum abgelaufen sei, habe er nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Von (...) 2015 habe er während (...) Tagen für die (...) gearbeitet. Er habe Flyer, die im Zusammenhang mit den vorangehenden Wahlen angebracht worden seien, entfernen müssen. Schliesslich habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er sei jeweils unbehelligt ein- und ausgereist, weil sein Schlepper alles organisiert habe. Zu seinem Gesundheitszustand hielt er fest, er leide unter Schlafstörungen. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 trat die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Ungarn weg. C. Mit Urteil E-5957/2016 vom 15. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 erhobene Beschwerde gut und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. D. Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet; sein Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. E. Mit Schreiben vom 15. August 2018 an das SEM zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vorgängig der BzP-Befragung von einem - ihm seitens seiner Familienangehörigen zugeführten - Übersetzer namens «M._______» beraten lassen. Bei der BzP habe er sowohl die ihm von diesem Übersetzer vorgegebene Geschichte als auch teilweise seine tatsächlichen Asylgründe vorgetragen. Die beiden Sachverhaltsgeschichten würden weder logisch noch chronologisch zusammenpassen. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der Wahlen vom (...) für die TNA und deren örtlichen Kandidaten engagiert, indem er Plakate und Flugblätter geklebt sowie Büroräumlichkeiten gereinigt habe. Nach den Wahlen sei er von den Sicherheitskräften festgenommen und massiv geschlagen worden, wobei er am (...) und am (...) erhebliche Verletzungen erlitten habe. Seither leide er an Angstzuständen, Schwindelgefühlen, grosser Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Nach diesem Vorfall habe er sich in G._______ und im Herkunftsort aufgehalten. Ende Mai 2015 seien die örtlichen Sicherheitskräfte an ihn herangetreten und hätten ihn zum heimlichen Entfernen von Plakaten und Flugblättern der TNA und deren Kandidaten bei den Parlamentswahlen im August 2015 angegangen. Ihm sei versprochen worden, es würden keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen ihn gerichtet. Aus Angst habe er diese Arbeiten ausgeführt. Anfangs Juli 2015 sei er vom lokalen TNA-Kandidat bedroht worden, für den Fall, dass er weiterhin diese Arbeiten für die (...) verrichte. Der Beschwerdeführer sei in der Folge aus Angst sofort untergetaucht und seine Familie habe seine Ausreise organisiert. Bei einem ersten Anlauf habe er es bis in den L._______ geschafft, sei dann aber nach Sri Lanka zurückgeschafft worden, wobei die Einreise nur durch die Leistung eines Bestechungsgeldes ohne behördliche Verfolgung erfolgt sei. Die weiteren Aussagen anlässlich der BzP würden nicht der Wahrheit entsprechen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen seinen schweren psychischen Problemen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. F. Bei der vertieften Anhörung vom 17. August 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Jahr 2009 versucht, sein Heimatland zu verlassen, um in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Er habe während (...) Monaten in Colombo auf ein Visum gewartet. Weil sein Visumsantrag abgelehnt worden sei, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Bei den Wahlen im Jahr 2013 habe J._______, ein Assistent seines ehemaligen (...), für die TNA kandidiert. Zusammen mit weiteren Personen habe er - der Beschwerdeführer - Propaganda für diesen Kandidaten gemacht. Dabei hätten Angehörige einer gegnerischen Partei, welche Verbindungen zu den sri-lankischen Sicherheitskräften hätten, vergeblich versucht, sie an dieser Propagandatätigkeit zu hindern. Anfangs (...) 2013 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Gegnern gekommen. Zwei Tage später seien er und seine Kollegen bei einer Personenkontrolle durch die Polizei festgenommen und während (...) Tagen inhaftiert worden. Sie seien von der Polizei aufgefordert worden, ihr Engagement zu beenden, und dabei geschlagen worden. J._______ habe ihre Freilassung erwirkt und ihn aufgrund der durch die Schläge erlittenen Verletzungen ins Spital gebracht. Er sei (...) Monate in Spitalpflege gewesen. Nach seiner Entlassung habe er auf dessen Wunsch erneut für J._______ gearbeitet. Da er Angst gehabt habe, habe er dennoch aufgehört. Nach dem (...), im Dezember 2013, sei er zu seiner Familie nach K._______ (Bezirk Jaffna) gegangen und in der Folge zwischen seinem Heimatdorf und K._______ hin- und hergependelt. Weil die Familie finanzielle Probleme gehabt habe, habe er gearbeitet. Er habe sein Haus immer mit Angst verlassen. Im Laufe des Jahrs 2014 habe er einen (...)kurs absolviert. Zu dieser Zeit habe er seine Identitätskarte verloren. Damit er einen neuen Ausweis habe beantragen können, habe er eine Bewilligung der Polizei gebraucht. Er sei deshalb auf den Posten gegangen, habe diese erhalten und anschliessend ein Gesuch eingereicht. Eines Tages im Jahr 2015 sei er zusammen mit Freunden auf einem Sportplatz von (...) aufgesucht und für eine bezahlte Mitarbeit während der Wahlen angefragt worden. Auch telefonisch sei er von (...) kontaktiert und sogar persönlich aufgesucht worden. Nachdem seine Eltern eingewilligt hätten, habe er während der Wahlkampagne von Mai bis Juli 2015 insgesamt während 37 Tagen für (...) in B._______ politische Flyer und Plakate entfernt. Eines nachts hätten er und sein Kollege den Auftrag gehabt, ein Bildplakat von N._______ gegenüber dessen Haus zu entfernen. Dabei seien sie von N._______ Leuten aufgefordert worden, das Bild nicht zu entfernen, sondern mit schwarzem Stoff zu überdecken. Unter diesen Leuten sei ein (...) von ihm gewesen. Weil jemand aus dem Umfeld der Gegner um seine früheren Schwierigkeiten gewusst habe, habe er (...) gegenüber seine Angst geäussert. Diese hätten ihn angehalten, weiter zu arbeiten und sich keine Sorgen zu machen. Am folgenden Tag sei er auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise bei der Heimkehr von Leuten der N._______ bedroht und zur Beendigung seiner Arbeit für (...) aufgefordert worden. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass die Leute von N._______ mit (...) zusammengearbeitet hätten. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er die Arbeitstätigkeit für (...) beendet. Im Oktober 2015 habe ihn (...) letztmals zu Hause gesucht. Im Dezember 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei in den L._______ gereist. Dort sei er zwei Wochen lang inhaftiert gewesen und anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 5. April 2016 habe er das Heimatland definitiv erlassen. Selbst hier in der Schweiz gehe es ihm nicht gut, er habe Angst. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte sowie einen Geburtsschein zu den Akten. Zudem trug er vor, seinen im Jahr 2015 ausgestellten Reisepass habe er in der Türkei verloren. G. Mit Eingabe vom 28. August 2018 verwies der Rechtsvertreter auf die Anhörung vom 17. August 2018 und hielt fest, der Beschwerdeführer habe infolge der «Beratung» durch den Übersetzer «M._______» nicht seine tatsächlichen Asylgründe vorgetragen, sondern eine erfundene Geschichte dargelegt. Er habe Angst gehabt, dass seine Aussagen, welche an der Anhörung übersetzt worden seien, zu «M._______» gelangen könnten. Diese Befürchtung habe ihn veranlasst, den Sachverhalt zurückhaltend zu schildern. H. Mit Verfügung vom 19. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 in Sri Lanka erfolgten Anschläge zu sistieren. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 19. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner seien eventualiter die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit festzustellen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, insbesondere in das Anhörungsprotokoll vom 17. August 2018 (Akte A44/24) zu gewähren, eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 72 Unterlagen (Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die anonymisierte Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Verfahren N (...), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017) sowie eine CD-ROM mit einer vom Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka mit den Dateien: "Beilagen zur Beschwerde vom 26.4.2019» (mit 70 Dateien) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - soweit bereits festgelegt - mit, stellte ihm eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 17. August 2018 (Akte A44/24) zu und gewährte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Im Übrigen trat sie auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers unter Verweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 nicht ein. K. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den aktuell herrschenden Verhältnisse in Sri Lanka (offensichtliche ungenügende Regierungsfähigkeit, erhöhte Fragilität seit dem Putschversuch Rajapaksas im Oktober 2018 und dessen Ernennung zum Oppositionsführer im Parlament, Anfälligkeit Sri Lankas für Terroranschläge, Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten und Regimekritiker, menschenrechtswidriges Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus, Konfrontationskurs der TNA mit dem Lager Rajapaksas und Sirisenas) ein. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er eine CD-ROM mit weiteren Medienberichten und den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 3. Mai 2019 (gemäss Zusammenstellung des Rechtsvertreters «Beilagen 73-151») ein.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägungen 4.2 und 6.1 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf vollständige Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos, ebenso der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka.
E. 4.2 Auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers trat die Einzelrichterin bereits mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2019 nicht ein, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens antragsgemäss eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 17. August 2018 zugestellt worden ist, verbunden mit Ansetzung einer Frist zur schriftlicher Stellungnahme. Demnach gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt.
E. 6.2.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit der Anhörung und insoweit der Abklärung des Sachverhalts weiter ermitteln müssen. Dies vor dem kulturellen Hintergrund, dass Anweisungen von Familienangehörigen und ihre Ratschläge ernst zu nehmen seien. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP als auch der Anhörung einerseits auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Andererseits wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass alle Anwesenden seine Angaben vertraulich zu behandeln hätten und seine Aussagen nicht weitergeleitet würden, weshalb er frei sprechen könne. Anlässlich der Anhörungen wurde ihm dann mit zahlreichen offenen und geschlossenen Fragen hinreichend Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen vollständig und widerspruchsfrei darzulegen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus seinem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Grund für das Verschweigen eines Teils der Vorbringen ist mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar. Daran vermag auch der Respekt vor Anweisungen von Familienangehörigen nichts zu ändern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Ermittlungen die Vorinstanz bei dieser Sachlage weiter hätte tätigen sollen. Die insoweit erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
E. 6.2.2 Eine weitere unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lagebericht des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016. Die Lage in Sri Lanka habe sich nach den Kommunalwahlen am 10. Februar 2018, der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister im Oktober 2018, den Anschlägen auf Kirchen und Luxushotels am 21. April 2019 und der Verhängung des Ausnahmezustands verändert. Es ergebe sich daraus eine unmittelbare Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen. Mit dieser Argumentation vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
E. 6.2.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren vollständig und korrekt festgestellt. Die Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht kein Anlass zu einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, substantiiert er diese Rüge nicht weiter. Jedenfalls aber ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka hinreichend auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, mit einer sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt hat. Die ausführliche Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Diesbezüglich können keine Verletzungen von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festgestellt werden.
E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als nicht begründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz führt in der Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 22. Juli 2016 und 17. August 2018 respektive die vom Rechtsvertreter im Schreiben vom 15. August 2018 vorgetragenen Sachverhalte würden in mehrfacher Hinsicht nicht übereinstimmen. Der Rechtsvertreter habe in seiner Eingabe selbst zugestanden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht logisch und chronologisch korrekt ausgefallen seien. In einer weiteren Eingabe vom 28. August 2018 habe er weiter ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien ebenfalls nicht korrekt. Dazu werde erklärt, der Beschwerdeführer habe sich durch den Übersetzer so beeinflussen lassen, dass er zwei Mal falsche Aussagen gemacht habe. Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters gehe nicht klar hervor, ob es sich beim Übersetzer, der den Beschwerdeführer bei der Wiedergabe falscher Angaben unterstützt haben soll, um einen Angestellten des SEM handle oder nicht. Die vom SEM beigezogenen Übersetzer würden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und Unparteilichkeit sorgfältig geprüft und ausgewählt. Im Rahmen der weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe seien keine Beweismittel hinsichtlich der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zweimal über die Verfahrensgarantien informiert worden, ebenso über seine Verfahrenspflichten. Im Wissen darum habe er seine Ausführungen handschriftlich bestätigt. Dem Beschwerdeführer obliege es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen, mithin obliege ihm die Beweislast. Es sei nicht vorgesehen, dass der Rechtsvertreter die Asylgründe seines Klienten präzisierend schriftlich darlege, wie vorliegend. Im Übrigen würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen des Rechtsvertreters übereinstimmen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von einem Substituten seines Rechtsvertreters begleitet worden sei. Dieser habe während der Anhörung nichts eingewendet, was auf den Inhalt des Schreibens des Rechtsvertreters vom 28. August 2018 schliessen lassen würde. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Bemerkungen angebracht. Schliesslich gehe aus den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht klar hervor, ob es sich beim genannten Übersetzer um einen der Vorinstanz handle oder nicht. Angesichts des inkohärenten Aussageverhaltens seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Weitergehend seien die Aussagen des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Verhältnissen in Sri Lanka nicht vereinbar. Wenn der Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre, wären ihm kaum eine Identitätskarte sowie ein Reisepass ausgestellt worden, um mit diesen vor der definitiven Ausreise ein- und auszureisen. Schliesslich habe er einen Geburtsregisterauszug erhalten und von (...) 2015 für (...) gearbeitet, obwohl er (...). Ebenfalls unvereinbar seien seine Vorbringen, wonach er einerseits im Versteckten gelebt und gleichzeitig einen (...)kurs an einer lokalen Schule besucht haben wolle. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seitens der Polizei im Jahr 2013 schlecht behandelt worden sei, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften nicht genügen würden, da diese für die 2015 respektive 2016 erfolgte Ausreise nicht kausal gewesen seien. Den Drohungen seitens der TNA-Angehörigen mangle es ebenfalls an der geforderten Intensität. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP zusätzlich zu seinen Asylgründen unrichtige Angaben gemacht. Im Rahmen der Eingabe vom 15. August 2018 sei dies noch vor der Anhörung klargestellt und dargelegt worden, von welchem Sachverhalt auszugehen sei. Aufgrund der Entwicklungen seit Mitte 2017 in seinem Heimatstaat sei der Beschwerdeführer asylrechtlich gefährdet, namentlich weise er ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Er habe sich in Sri Lanka politisch klar positioniert und die regimekritische TNA aktiv unterstützt. Er sei vom CID verhaftet und mehrmals gefoltert worden, wobei er Narben am (...) aufweise. Er erfülle mehrere Risikofaktoren, die nahelegen, dass er im Fall einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde.
E. 9.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen in zentralen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Die vom Beschwerdeführer in der BZP respektive der Anhörung zu Protokoll gegebenen Sachverhaltsvorträge weichen in erheblichem Ausmass voneinander ab. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation insbesondere auf zwei behördliche Festnahmen im (...) 2013 und (...) 2014 zurück, bei welchen er misshandelt worden sei. Dabei gab er an, seine von den erlittenen Misshandlungen stammenden Narben seien am Tag der Wahlen, am 26. August 2013, entstanden (vgl. A5, Ziff. 7.01). Er sei zusammen mit zwei LTTE-Mitgliedern - H._______ und I._______ - in einer Wahlkampagne aktiv gewesen. Durch diese Beiden habe er Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern unterhalten und sei deswegen vom CID und der Armee gesucht worden (vgl. A5, Ziff. 7.02, S. 9). Bei der Anhörung trug er demgegenüber vor, seine Narben am (...) stammten von den seitens der Polizei erlittenen Misshandlungen im (...) 2013 (vgl. A44, Antwort 112, [S. 13 Mitte] sowie Antwort 117). Weiter trug er an der Anhörung Behelligungen durch Anhänger des oppositionellen Parteikandidaten N._______ vor. Diese Probleme hat er in der BzP nicht ansatzweise erwähnt. Die in der BzP vorgetragenen Kontakte zu H._______ und I._______ respektive Verbindungen zu den LTTE, die zwei behördlichen Festnahmen vom (...) 2013 und (...) 2014 und die angeblich daran anknüpfende behördliche Verfolgung durch die CID und die sri-lankische Armee erwähnte er in der Anhörung hingegen mit keinem Wort.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer wurde noch im Verlauf der Anhörung mit den massiven Widersprüchen konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 15. August 2018 dargelegt habe, dass er - der Beschwerdeführer - im Mai 2015 von den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgefordert worden sei, heimlich TNA-Plakate zu entfernen, damit er nicht weitere behördliche Verfolgungen erleiden müsse (vgl. A44, Frage 173). Die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, die anlässlich der Anhörung deponierten Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen (vgl. A44, Antworten 167 ff.), muss als unbehelflich qualifiziert werden. Sie vermag in keiner Weise aufzuklären, weshalb der Beschwerdeführer zwei in erheblichen Teilen gänzlich unterschiedliche Verfolgungssituationen zu Protokoll gab. Auch das Vorbringen, er habe anlässlich der BzP nicht vor Frauen über die seitens der Polizei zugefügten Misshandlungen berichten wollen (vgl. A44, Antwort 140), ist nicht geeignet, die massiven Divergenzen innerhalb seiner Asylvorbringen und die teilweise völlig unterschiedlichen Schilderungen der Ereignisse schlüssig zu erklären.
E. 9.3 In der Eingabe vom 15. August 2018 - zwei Tage vor der Durchführung der einlässlichen Anhörung - versucht der Rechtsvertreter, die zugestandenermassen «weder logisch noch chronologisch» zusammenpassenden Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP mit der Beeinflussung des Beschwerdeführers durch einen seitens seiner Familie zugeführten Übersetzer «M._______» zu erklären. Dieser Übersetzer habe den Beschwerdeführer dazu verleitet, falsche Angaben bei der BzP zu machen. Auch dieser Erklärungsversuch vermag nicht in stichhaltiger Weise darzutun, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP einen völlig anderen Sachverhalt vortrug, als er dies bei der späteren einlässlichen Anhörung geltend machte. Es bleibt auch nicht nachvollziehbar, welchen Sinn die angeblich von diesem Übersetzer vorgegebene Verfolgungsgeschichte hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gehabt haben soll. An der Gesamteinschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen vermögen ferner die Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 28. August 2018, wonach der Beschwerdeführer aus Angst, dass seine Angaben zu «M._______» gelangen könnten, auch an der Anhörung vom 17. August 2018 eine erfundene Geschichte deponiert und nur zurückhaltend den (wahren) Sachverhalt geschildert habe, nichts zu ändern. Die vorgetragene Angst des Beschwerdeführers vermag die massiven Widersprüche innerhalb seiner Angaben in keiner Art und Weise aufzuklären. Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer vor beiden Befragungen auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Er hat beide Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift bestätigt, so dass er sich bei den protokollierten Angaben behaften zu lassen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung von einem Substituten seines Rechtsvertreters begleitet wurde. Weder diese Rechtsvertretung noch die bei der Anhörung vom 17. August 2018 anwesende Hilfswerksvertretung haben im Anschluss an die Anhörung und Rückübersetzung eine irgendwie geartete Beanstandung angebracht.
E. 9.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf gesundheitliche Probleme beruft und ausführt, er sei in psychologischer Behandlung, ist festzuhalten, dass er diese Vorbringen nicht weiter substantiiert oder mit Beweismitteln belegt. Auch vermögen die Ausführungen im Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. August 2018, wonach der Beschwerdeführer an Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen leide, nicht zu klären, weshalb dieser anlässlich der Befragungen zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte dargelegt hat. Seine Schilderungen sind grundsätzlich sehr einlässlich, namentlich hat er bei beiden Befragungen konkrete Namen und zeitliche Angaben gemacht. Diese Angaben sind aber inhaltlich unstimmig ausgefallen und widersprechen sich teilwiese massiv. Die Schilderungen zeichnen sich nicht durch Lücken im Erinnerungsvermögen aus, weshalb die behaupteten Konzentrationsstörungen nicht für die Divergenzen ursächlich sein dürften.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer führt sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung seine Verfolgungssituation auf sein politisches Engagement für die TNA zurück. Hätte er sich tatsächlich im behaupteten Ausmass für die TNA betätigt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der BzP nicht in der Lage gewesen sein soll, anzugeben, welcher Kandidat auf den von ihm aufgehängten Plakaten abgebildet war (vgl. A5, Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer sah sich auch bei der Anhörung ausserstande, den Namen der Oppositionspartei zu nennen, von deren Angehörigen er misshandelt worden sein will (vgl. A44, Antworten 121-126). Die Schilderungen seines politischen Engagements müssen daher als unglaubhaft eingestuft werden. Es erscheint deshalb auch nicht plausibel, dass er mit gegnerischen Parteiangehörigen im behaupteten Ausmass in Kontakt geraten und in der Folge Schwierigkeiten bekommen hat und aufgrund der Kontakte dieser Parteiangehörigen mit der Polizei (vgl. A44, Antwort 140) ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten und von diesen misshandelt worden ist.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kann und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der im Referenzurteil dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und seiner (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des als Referenzurteil publizierten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten.
E. 9.7 An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, Ziff. 6.2.3) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung ebenfalls nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen.
E. 9.8 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 12.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. auch E. 9.8). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf drakonische Strafen im Zusammenhang mit der neuen sri-lanksichen Drogenpolitik lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. E. 9.7 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 12.3.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jaffna-Bezirk geboren und hat, abgesehen von einem (...)monatigen Aufenthalt im L._______, bis zur Ausreise dort gelebt (vgl. A5, Ziff. 1.07, 2.01-2.04). Seine Eltern und Brüder sowie mehrere Geschwister seiner Eltern leben nach wie vor dort (A5, Ziffer 3.01). Der Beschwerdeführer hat am E._______ College den (...)-Abschluss erreicht und verfügt über Berufserfahrung als (...) (vgl. A5, Ziff. 1.17.05). In der Beschwerde wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Behandlung. Den Verfahrensakten lassen sich jedoch keine gesundheitlichen, gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Gründe entnehmen und es wurden diesbezüglichen keine konkreten Schwierigkeiten dargelegt und mit Beweismitteln untermauert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 12.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12.5 Auch unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch die auf der mit der Beschwerdeeingabe und der Beschwerdeergänzung eingereichte CD-ROM mit über 100 Medienberichten und weiteren Unterlagen nichts anderes zu bewirken, da nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Beschwerdeführer konkret davon betroffen wäre.
E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2000/2019 Urteil vom 6. August 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien Sutharsan Selvamohan, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a . Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) - verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 5. April 2016 mit einem im Jahr 2015 legal erhaltenen Reisepass auf dem Luftweg, reiste am 19. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 trug er im Wesentlichen vor, er sei im D._______-Bezirk geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Seine Eltern und zwei Brüder lebten in B._______. Er habe zudem mehrere Onkel und Tanten im Jaffna-Bezirk. Er habe den «(...)»-Schulabschluss am E._______ College in F._______ erlangt. Einen Beruf habe er nicht erlernt; vor seiner Ausreise habe er zuletzt als (...) gearbeitet. In G._______ habe er zwei LTTE-Mitglieder namens H._______ und I._______ kennengelernt. Zusammen mit ihnen sei er im Hinblick auf die Wahlen vom 26. August 2013 aktiv gewesen. Er habe für das Provincial Council der legalen Partei Tamil National Alliance (TNA) - ohne Mitglied zu sein - Parteipropagandatätigkeiten ausgeführt. Er habe Plakate aufgehängt und für den Kandidaten J._______, einen ehemaligen (...), das Büro gereinigt. Einige Tage nach diesen Wahlen sei er vom CID (Criminal Investigation Department) und der sri-lankischen Armee gesucht worden. Er habe sich deshalb in K._______ versteckt und sei zwischen diesem Ort und seinem Dorf hin- und hergependelt. Dennoch sei er im (...) 2013 erstmals angehalten, nach D._______ gebracht und zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Im April 2014 seien H._______ und I._______ ermordet worden. Seither sei er von CID in seinem Heimatdorf gesucht und im Jahr 2014 letztmals zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Schliesslich sei er in den L._______ ausgereist. Weil sein Visum abgelaufen sei, habe er nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Von (...) 2015 habe er während (...) Tagen für die (...) gearbeitet. Er habe Flyer, die im Zusammenhang mit den vorangehenden Wahlen angebracht worden seien, entfernen müssen. Schliesslich habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er sei jeweils unbehelligt ein- und ausgereist, weil sein Schlepper alles organisiert habe. Zu seinem Gesundheitszustand hielt er fest, er leide unter Schlafstörungen. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 trat die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Ungarn weg. C. Mit Urteil E-5957/2016 vom 15. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 erhobene Beschwerde gut und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. D. Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet; sein Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. E. Mit Schreiben vom 15. August 2018 an das SEM zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vorgängig der BzP-Befragung von einem - ihm seitens seiner Familienangehörigen zugeführten - Übersetzer namens «M._______» beraten lassen. Bei der BzP habe er sowohl die ihm von diesem Übersetzer vorgegebene Geschichte als auch teilweise seine tatsächlichen Asylgründe vorgetragen. Die beiden Sachverhaltsgeschichten würden weder logisch noch chronologisch zusammenpassen. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der Wahlen vom (...) für die TNA und deren örtlichen Kandidaten engagiert, indem er Plakate und Flugblätter geklebt sowie Büroräumlichkeiten gereinigt habe. Nach den Wahlen sei er von den Sicherheitskräften festgenommen und massiv geschlagen worden, wobei er am (...) und am (...) erhebliche Verletzungen erlitten habe. Seither leide er an Angstzuständen, Schwindelgefühlen, grosser Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Nach diesem Vorfall habe er sich in G._______ und im Herkunftsort aufgehalten. Ende Mai 2015 seien die örtlichen Sicherheitskräfte an ihn herangetreten und hätten ihn zum heimlichen Entfernen von Plakaten und Flugblättern der TNA und deren Kandidaten bei den Parlamentswahlen im August 2015 angegangen. Ihm sei versprochen worden, es würden keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen ihn gerichtet. Aus Angst habe er diese Arbeiten ausgeführt. Anfangs Juli 2015 sei er vom lokalen TNA-Kandidat bedroht worden, für den Fall, dass er weiterhin diese Arbeiten für die (...) verrichte. Der Beschwerdeführer sei in der Folge aus Angst sofort untergetaucht und seine Familie habe seine Ausreise organisiert. Bei einem ersten Anlauf habe er es bis in den L._______ geschafft, sei dann aber nach Sri Lanka zurückgeschafft worden, wobei die Einreise nur durch die Leistung eines Bestechungsgeldes ohne behördliche Verfolgung erfolgt sei. Die weiteren Aussagen anlässlich der BzP würden nicht der Wahrheit entsprechen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen seinen schweren psychischen Problemen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. F. Bei der vertieften Anhörung vom 17. August 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Jahr 2009 versucht, sein Heimatland zu verlassen, um in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Er habe während (...) Monaten in Colombo auf ein Visum gewartet. Weil sein Visumsantrag abgelehnt worden sei, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Bei den Wahlen im Jahr 2013 habe J._______, ein Assistent seines ehemaligen (...), für die TNA kandidiert. Zusammen mit weiteren Personen habe er - der Beschwerdeführer - Propaganda für diesen Kandidaten gemacht. Dabei hätten Angehörige einer gegnerischen Partei, welche Verbindungen zu den sri-lankischen Sicherheitskräften hätten, vergeblich versucht, sie an dieser Propagandatätigkeit zu hindern. Anfangs (...) 2013 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Gegnern gekommen. Zwei Tage später seien er und seine Kollegen bei einer Personenkontrolle durch die Polizei festgenommen und während (...) Tagen inhaftiert worden. Sie seien von der Polizei aufgefordert worden, ihr Engagement zu beenden, und dabei geschlagen worden. J._______ habe ihre Freilassung erwirkt und ihn aufgrund der durch die Schläge erlittenen Verletzungen ins Spital gebracht. Er sei (...) Monate in Spitalpflege gewesen. Nach seiner Entlassung habe er auf dessen Wunsch erneut für J._______ gearbeitet. Da er Angst gehabt habe, habe er dennoch aufgehört. Nach dem (...), im Dezember 2013, sei er zu seiner Familie nach K._______ (Bezirk Jaffna) gegangen und in der Folge zwischen seinem Heimatdorf und K._______ hin- und hergependelt. Weil die Familie finanzielle Probleme gehabt habe, habe er gearbeitet. Er habe sein Haus immer mit Angst verlassen. Im Laufe des Jahrs 2014 habe er einen (...)kurs absolviert. Zu dieser Zeit habe er seine Identitätskarte verloren. Damit er einen neuen Ausweis habe beantragen können, habe er eine Bewilligung der Polizei gebraucht. Er sei deshalb auf den Posten gegangen, habe diese erhalten und anschliessend ein Gesuch eingereicht. Eines Tages im Jahr 2015 sei er zusammen mit Freunden auf einem Sportplatz von (...) aufgesucht und für eine bezahlte Mitarbeit während der Wahlen angefragt worden. Auch telefonisch sei er von (...) kontaktiert und sogar persönlich aufgesucht worden. Nachdem seine Eltern eingewilligt hätten, habe er während der Wahlkampagne von Mai bis Juli 2015 insgesamt während 37 Tagen für (...) in B._______ politische Flyer und Plakate entfernt. Eines nachts hätten er und sein Kollege den Auftrag gehabt, ein Bildplakat von N._______ gegenüber dessen Haus zu entfernen. Dabei seien sie von N._______ Leuten aufgefordert worden, das Bild nicht zu entfernen, sondern mit schwarzem Stoff zu überdecken. Unter diesen Leuten sei ein (...) von ihm gewesen. Weil jemand aus dem Umfeld der Gegner um seine früheren Schwierigkeiten gewusst habe, habe er (...) gegenüber seine Angst geäussert. Diese hätten ihn angehalten, weiter zu arbeiten und sich keine Sorgen zu machen. Am folgenden Tag sei er auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise bei der Heimkehr von Leuten der N._______ bedroht und zur Beendigung seiner Arbeit für (...) aufgefordert worden. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass die Leute von N._______ mit (...) zusammengearbeitet hätten. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er die Arbeitstätigkeit für (...) beendet. Im Oktober 2015 habe ihn (...) letztmals zu Hause gesucht. Im Dezember 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei in den L._______ gereist. Dort sei er zwei Wochen lang inhaftiert gewesen und anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 5. April 2016 habe er das Heimatland definitiv erlassen. Selbst hier in der Schweiz gehe es ihm nicht gut, er habe Angst. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte sowie einen Geburtsschein zu den Akten. Zudem trug er vor, seinen im Jahr 2015 ausgestellten Reisepass habe er in der Türkei verloren. G. Mit Eingabe vom 28. August 2018 verwies der Rechtsvertreter auf die Anhörung vom 17. August 2018 und hielt fest, der Beschwerdeführer habe infolge der «Beratung» durch den Übersetzer «M._______» nicht seine tatsächlichen Asylgründe vorgetragen, sondern eine erfundene Geschichte dargelegt. Er habe Angst gehabt, dass seine Aussagen, welche an der Anhörung übersetzt worden seien, zu «M._______» gelangen könnten. Diese Befürchtung habe ihn veranlasst, den Sachverhalt zurückhaltend zu schildern. H. Mit Verfügung vom 19. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 in Sri Lanka erfolgten Anschläge zu sistieren. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 19. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner seien eventualiter die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit festzustellen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, insbesondere in das Anhörungsprotokoll vom 17. August 2018 (Akte A44/24) zu gewähren, eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 72 Unterlagen (Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die anonymisierte Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Verfahren N (...), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017) sowie eine CD-ROM mit einer vom Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka mit den Dateien: "Beilagen zur Beschwerde vom 26.4.2019» (mit 70 Dateien) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - soweit bereits festgelegt - mit, stellte ihm eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 17. August 2018 (Akte A44/24) zu und gewährte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Im Übrigen trat sie auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers unter Verweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 nicht ein. K. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den aktuell herrschenden Verhältnisse in Sri Lanka (offensichtliche ungenügende Regierungsfähigkeit, erhöhte Fragilität seit dem Putschversuch Rajapaksas im Oktober 2018 und dessen Ernennung zum Oppositionsführer im Parlament, Anfälligkeit Sri Lankas für Terroranschläge, Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten und Regimekritiker, menschenrechtswidriges Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus, Konfrontationskurs der TNA mit dem Lager Rajapaksas und Sirisenas) ein. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er eine CD-ROM mit weiteren Medienberichten und den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 3. Mai 2019 (gemäss Zusammenstellung des Rechtsvertreters «Beilagen 73-151») ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägungen 4.2 und 6.1 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf vollständige Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos, ebenso der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. 4.2 Auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers trat die Einzelrichterin bereits mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2019 nicht ein, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens antragsgemäss eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 17. August 2018 zugestellt worden ist, verbunden mit Ansetzung einer Frist zur schriftlicher Stellungnahme. Demnach gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt. 6.2 6.2.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit der Anhörung und insoweit der Abklärung des Sachverhalts weiter ermitteln müssen. Dies vor dem kulturellen Hintergrund, dass Anweisungen von Familienangehörigen und ihre Ratschläge ernst zu nehmen seien. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP als auch der Anhörung einerseits auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Andererseits wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass alle Anwesenden seine Angaben vertraulich zu behandeln hätten und seine Aussagen nicht weitergeleitet würden, weshalb er frei sprechen könne. Anlässlich der Anhörungen wurde ihm dann mit zahlreichen offenen und geschlossenen Fragen hinreichend Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen vollständig und widerspruchsfrei darzulegen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus seinem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Grund für das Verschweigen eines Teils der Vorbringen ist mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar. Daran vermag auch der Respekt vor Anweisungen von Familienangehörigen nichts zu ändern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Ermittlungen die Vorinstanz bei dieser Sachlage weiter hätte tätigen sollen. Die insoweit erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 6.2.2 Eine weitere unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lagebericht des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016. Die Lage in Sri Lanka habe sich nach den Kommunalwahlen am 10. Februar 2018, der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister im Oktober 2018, den Anschlägen auf Kirchen und Luxushotels am 21. April 2019 und der Verhängung des Ausnahmezustands verändert. Es ergebe sich daraus eine unmittelbare Bedrohungslage für Angehörige von Risikogruppen. Mit dieser Argumentation vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. 6.2.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren vollständig und korrekt festgestellt. Die Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht kein Anlass zu einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, substantiiert er diese Rüge nicht weiter. Jedenfalls aber ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka hinreichend auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, mit einer sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt hat. Die ausführliche Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Diesbezüglich können keine Verletzungen von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festgestellt werden. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als nicht begründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in der Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 22. Juli 2016 und 17. August 2018 respektive die vom Rechtsvertreter im Schreiben vom 15. August 2018 vorgetragenen Sachverhalte würden in mehrfacher Hinsicht nicht übereinstimmen. Der Rechtsvertreter habe in seiner Eingabe selbst zugestanden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht logisch und chronologisch korrekt ausgefallen seien. In einer weiteren Eingabe vom 28. August 2018 habe er weiter ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien ebenfalls nicht korrekt. Dazu werde erklärt, der Beschwerdeführer habe sich durch den Übersetzer so beeinflussen lassen, dass er zwei Mal falsche Aussagen gemacht habe. Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters gehe nicht klar hervor, ob es sich beim Übersetzer, der den Beschwerdeführer bei der Wiedergabe falscher Angaben unterstützt haben soll, um einen Angestellten des SEM handle oder nicht. Die vom SEM beigezogenen Übersetzer würden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und Unparteilichkeit sorgfältig geprüft und ausgewählt. Im Rahmen der weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe seien keine Beweismittel hinsichtlich der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zweimal über die Verfahrensgarantien informiert worden, ebenso über seine Verfahrenspflichten. Im Wissen darum habe er seine Ausführungen handschriftlich bestätigt. Dem Beschwerdeführer obliege es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen, mithin obliege ihm die Beweislast. Es sei nicht vorgesehen, dass der Rechtsvertreter die Asylgründe seines Klienten präzisierend schriftlich darlege, wie vorliegend. Im Übrigen würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen des Rechtsvertreters übereinstimmen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von einem Substituten seines Rechtsvertreters begleitet worden sei. Dieser habe während der Anhörung nichts eingewendet, was auf den Inhalt des Schreibens des Rechtsvertreters vom 28. August 2018 schliessen lassen würde. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Bemerkungen angebracht. Schliesslich gehe aus den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht klar hervor, ob es sich beim genannten Übersetzer um einen der Vorinstanz handle oder nicht. Angesichts des inkohärenten Aussageverhaltens seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Weitergehend seien die Aussagen des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Verhältnissen in Sri Lanka nicht vereinbar. Wenn der Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre, wären ihm kaum eine Identitätskarte sowie ein Reisepass ausgestellt worden, um mit diesen vor der definitiven Ausreise ein- und auszureisen. Schliesslich habe er einen Geburtsregisterauszug erhalten und von (...) 2015 für (...) gearbeitet, obwohl er (...). Ebenfalls unvereinbar seien seine Vorbringen, wonach er einerseits im Versteckten gelebt und gleichzeitig einen (...)kurs an einer lokalen Schule besucht haben wolle. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seitens der Polizei im Jahr 2013 schlecht behandelt worden sei, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften nicht genügen würden, da diese für die 2015 respektive 2016 erfolgte Ausreise nicht kausal gewesen seien. Den Drohungen seitens der TNA-Angehörigen mangle es ebenfalls an der geforderten Intensität. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP zusätzlich zu seinen Asylgründen unrichtige Angaben gemacht. Im Rahmen der Eingabe vom 15. August 2018 sei dies noch vor der Anhörung klargestellt und dargelegt worden, von welchem Sachverhalt auszugehen sei. Aufgrund der Entwicklungen seit Mitte 2017 in seinem Heimatstaat sei der Beschwerdeführer asylrechtlich gefährdet, namentlich weise er ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Er habe sich in Sri Lanka politisch klar positioniert und die regimekritische TNA aktiv unterstützt. Er sei vom CID verhaftet und mehrmals gefoltert worden, wobei er Narben am (...) aufweise. Er erfülle mehrere Risikofaktoren, die nahelegen, dass er im Fall einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde. 9. 9.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen in zentralen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Die vom Beschwerdeführer in der BZP respektive der Anhörung zu Protokoll gegebenen Sachverhaltsvorträge weichen in erheblichem Ausmass voneinander ab. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation insbesondere auf zwei behördliche Festnahmen im (...) 2013 und (...) 2014 zurück, bei welchen er misshandelt worden sei. Dabei gab er an, seine von den erlittenen Misshandlungen stammenden Narben seien am Tag der Wahlen, am 26. August 2013, entstanden (vgl. A5, Ziff. 7.01). Er sei zusammen mit zwei LTTE-Mitgliedern - H._______ und I._______ - in einer Wahlkampagne aktiv gewesen. Durch diese Beiden habe er Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern unterhalten und sei deswegen vom CID und der Armee gesucht worden (vgl. A5, Ziff. 7.02, S. 9). Bei der Anhörung trug er demgegenüber vor, seine Narben am (...) stammten von den seitens der Polizei erlittenen Misshandlungen im (...) 2013 (vgl. A44, Antwort 112, [S. 13 Mitte] sowie Antwort 117). Weiter trug er an der Anhörung Behelligungen durch Anhänger des oppositionellen Parteikandidaten N._______ vor. Diese Probleme hat er in der BzP nicht ansatzweise erwähnt. Die in der BzP vorgetragenen Kontakte zu H._______ und I._______ respektive Verbindungen zu den LTTE, die zwei behördlichen Festnahmen vom (...) 2013 und (...) 2014 und die angeblich daran anknüpfende behördliche Verfolgung durch die CID und die sri-lankische Armee erwähnte er in der Anhörung hingegen mit keinem Wort. 9.2 Der Beschwerdeführer wurde noch im Verlauf der Anhörung mit den massiven Widersprüchen konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 15. August 2018 dargelegt habe, dass er - der Beschwerdeführer - im Mai 2015 von den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgefordert worden sei, heimlich TNA-Plakate zu entfernen, damit er nicht weitere behördliche Verfolgungen erleiden müsse (vgl. A44, Frage 173). Die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, die anlässlich der Anhörung deponierten Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen (vgl. A44, Antworten 167 ff.), muss als unbehelflich qualifiziert werden. Sie vermag in keiner Weise aufzuklären, weshalb der Beschwerdeführer zwei in erheblichen Teilen gänzlich unterschiedliche Verfolgungssituationen zu Protokoll gab. Auch das Vorbringen, er habe anlässlich der BzP nicht vor Frauen über die seitens der Polizei zugefügten Misshandlungen berichten wollen (vgl. A44, Antwort 140), ist nicht geeignet, die massiven Divergenzen innerhalb seiner Asylvorbringen und die teilweise völlig unterschiedlichen Schilderungen der Ereignisse schlüssig zu erklären. 9.3 In der Eingabe vom 15. August 2018 - zwei Tage vor der Durchführung der einlässlichen Anhörung - versucht der Rechtsvertreter, die zugestandenermassen «weder logisch noch chronologisch» zusammenpassenden Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP mit der Beeinflussung des Beschwerdeführers durch einen seitens seiner Familie zugeführten Übersetzer «M._______» zu erklären. Dieser Übersetzer habe den Beschwerdeführer dazu verleitet, falsche Angaben bei der BzP zu machen. Auch dieser Erklärungsversuch vermag nicht in stichhaltiger Weise darzutun, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP einen völlig anderen Sachverhalt vortrug, als er dies bei der späteren einlässlichen Anhörung geltend machte. Es bleibt auch nicht nachvollziehbar, welchen Sinn die angeblich von diesem Übersetzer vorgegebene Verfolgungsgeschichte hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gehabt haben soll. An der Gesamteinschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen vermögen ferner die Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 28. August 2018, wonach der Beschwerdeführer aus Angst, dass seine Angaben zu «M._______» gelangen könnten, auch an der Anhörung vom 17. August 2018 eine erfundene Geschichte deponiert und nur zurückhaltend den (wahren) Sachverhalt geschildert habe, nichts zu ändern. Die vorgetragene Angst des Beschwerdeführers vermag die massiven Widersprüche innerhalb seiner Angaben in keiner Art und Weise aufzuklären. Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer vor beiden Befragungen auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Er hat beide Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift bestätigt, so dass er sich bei den protokollierten Angaben behaften zu lassen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung von einem Substituten seines Rechtsvertreters begleitet wurde. Weder diese Rechtsvertretung noch die bei der Anhörung vom 17. August 2018 anwesende Hilfswerksvertretung haben im Anschluss an die Anhörung und Rückübersetzung eine irgendwie geartete Beanstandung angebracht. 9.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf gesundheitliche Probleme beruft und ausführt, er sei in psychologischer Behandlung, ist festzuhalten, dass er diese Vorbringen nicht weiter substantiiert oder mit Beweismitteln belegt. Auch vermögen die Ausführungen im Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. August 2018, wonach der Beschwerdeführer an Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen leide, nicht zu klären, weshalb dieser anlässlich der Befragungen zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte dargelegt hat. Seine Schilderungen sind grundsätzlich sehr einlässlich, namentlich hat er bei beiden Befragungen konkrete Namen und zeitliche Angaben gemacht. Diese Angaben sind aber inhaltlich unstimmig ausgefallen und widersprechen sich teilwiese massiv. Die Schilderungen zeichnen sich nicht durch Lücken im Erinnerungsvermögen aus, weshalb die behaupteten Konzentrationsstörungen nicht für die Divergenzen ursächlich sein dürften. 9.5 Der Beschwerdeführer führt sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung seine Verfolgungssituation auf sein politisches Engagement für die TNA zurück. Hätte er sich tatsächlich im behaupteten Ausmass für die TNA betätigt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der BzP nicht in der Lage gewesen sein soll, anzugeben, welcher Kandidat auf den von ihm aufgehängten Plakaten abgebildet war (vgl. A5, Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer sah sich auch bei der Anhörung ausserstande, den Namen der Oppositionspartei zu nennen, von deren Angehörigen er misshandelt worden sein will (vgl. A44, Antworten 121-126). Die Schilderungen seines politischen Engagements müssen daher als unglaubhaft eingestuft werden. Es erscheint deshalb auch nicht plausibel, dass er mit gegnerischen Parteiangehörigen im behaupteten Ausmass in Kontakt geraten und in der Folge Schwierigkeiten bekommen hat und aufgrund der Kontakte dieser Parteiangehörigen mit der Polizei (vgl. A44, Antwort 140) ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten und von diesen misshandelt worden ist. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kann und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der im Referenzurteil dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und seiner (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des als Referenzurteil publizierten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten. 9.7 An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, Ziff. 6.2.3) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung ebenfalls nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. 9.8 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. auch E. 9.8). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf drakonische Strafen im Zusammenhang mit der neuen sri-lanksichen Drogenpolitik lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. E. 9.7 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 12.3.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jaffna-Bezirk geboren und hat, abgesehen von einem (...)monatigen Aufenthalt im L._______, bis zur Ausreise dort gelebt (vgl. A5, Ziff. 1.07, 2.01-2.04). Seine Eltern und Brüder sowie mehrere Geschwister seiner Eltern leben nach wie vor dort (A5, Ziffer 3.01). Der Beschwerdeführer hat am E._______ College den (...)-Abschluss erreicht und verfügt über Berufserfahrung als (...) (vgl. A5, Ziff. 1.17.05). In der Beschwerde wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Behandlung. Den Verfahrensakten lassen sich jedoch keine gesundheitlichen, gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Gründe entnehmen und es wurden diesbezüglichen keine konkreten Schwierigkeiten dargelegt und mit Beweismitteln untermauert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 12.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.5 Auch unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch die auf der mit der Beschwerdeeingabe und der Beschwerdeergänzung eingereichte CD-ROM mit über 100 Medienberichten und weiteren Unterlagen nichts anderes zu bewirken, da nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Beschwerdeführer konkret davon betroffen wäre. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Sandra Bodenmann Versand: