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E-1/2026

E-1/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. August 2025 wurde sie zu den Asylgründen angehört (vgl. die vorinstanzlichen Akten [...]-48/18 [nachfolgend: act. 48]) und am 8. September 2025 wurde ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 52). A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ethnische Araberin und stamme aus B._______. Sie sei internationale (...), sei für unterschiedliche Turniere mehrmals ins Ausland gereist und habe ihr Abitur im Jahr (...) erlangt. Von (...) bis (...) habe sie sich hauptsächlich um ihre (...) Mutter gekümmert. Am (...) 2025 verstarb ihre Mutter im Spital C._______. Nachdem sie ihr Abitur im Jahr (...) erhalten habe, sei ihr Vater religiös geworden und habe ihr und ihrer Familie Aktivitäten untersagt, sodass sie unter anderem kein (...) mehr habe spielen dürfen. Ihre Mutter habe sie und ihre Geschwister vor ihm geschützt und sei misshandelt worden. Im Jahr (...) habe ihr Vater sie zwingen wollen, einen Terroristen namens D._______ zu heiraten, was sie wiederholt abgelehnt habe. Dies habe sich ungefähr ein Jahr so hingezogen, bis sie D._______ persönlich mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht heiraten und ihn anzeigen werde, wenn er sie weiterhin dazu dränge. Dann sei sie von ihm (...) worden. Sie habe ihn nicht angezeigt, da sie nicht gewollt habe, dass jemand von der (...) erfahre. Zudem habe er ihr gedroht, ihrer Familie Schaden zuzufügen, wenn sie ihn anzeige. Aus Angst vor den Bedrohungen und damit er von ihrer Familie ablasse, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihre Mutter habe sie trotz ihrer Krankheit bei der Ausreise unterstützt. Auch ihr Bruder habe sie begleiten wollen, weil er Angst um sie gehabt habe. Sie habe Tunesien zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter Ende (...) 2024 verlassen. Ihre weiteren Geschwister hätten bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in E._______ gelebt, welche inzwischen beide verstorben seien. Die beste Freundin ihrer Mutter würde nach ihren (...) Schwestern schauen und ihnen helfen. Die Verwandten mütterlicherseits würden jedoch versuchen, ihre Geschwister aus dem Haus zu vertreiben. In medizinischer Hinsicht gab sie an, ihr gehe es psychisch nicht gut und sie leide an (...) sowie (...). A.c Hinsichtlich der eingereichten Akten anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägung I/4 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2025 (zugestellt am 3. Dezember 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Januar 2026 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht (jeweils in Kopie):

- Ärztliche Berichte von Dr. med. F._______ vom (...) 2025, (...) 2025 und (...) 2025,

- E-Mail betreffend die Bestätigung eines internationalen (...) vom (...) 2025,

- Referenzschreiben der Präsidentin des (...) vom (...) 2025,

- Referenzschreiben der Spielerinnen des (...) samt Fotografien anlässlich eines (...). D. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. November 2025 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur Prüfung, ob die Vorinstanz die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht anordnete.

E. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, die Begründungs- und die Abklärungspflicht verletzt, da sie weitere Arztberichte nicht abgewartet und nicht abgeklärt habe, ob die benötigten Medikamente in Tunesien erhältlich und bezahlbar sind.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen ärztlichen Bericht mit den darin gestellten Diagnosen ein (vgl. act. 50 ID-005), den die Vorinstanz rechtsgenüglich würdigte (vgl. a.a.O. E. III/2). Es ergeben sich keinerlei Hinweise, die zusätzliche Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt erforderlich gemacht hätten, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist. Im Asylentscheid hat die Vorinstanz auch auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten und auf staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebote verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung der Begründungs- respektive Abklärungspflicht ersichtlich.

E. 5.3 Das Eventualbegehren um Kassation erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann praxis-gemäss nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR, EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. das Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich).

E. 7.2.6 Den aktenkundigen Arztberichten zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin eine (...) (ICD-10 [...]), eine (...) (ICD-10 [...]) und eine (...) (ICD-10 [...]) diagnostiziert. Konkret beklage sie (...) in Tunesien sowie an den (...), ferner (...), (...) und (...), (...), (...) und (...). Zudem berichte sie über (...) und (...), belastendende (...) und die zurückgelassenen (...), Gefühle von (...) und (...), eingeschränkte Zukunftsaussichten sowie lebensmüde Gedanken, jedoch ohne akute Suizidabsicht (vgl. den beschwerdeweise eingereichten Arztbericht vom 9. Dezember 2025). Gemäss Akten steht sie in psychiatrisch-psychologischer Behandlung (vgl. act. 48 F12-13). Des Weiteren habe sie (...) sowie (...); konkreter Handlungsbedarf ergab sich indessen nicht (vgl. act. 48 F16). Wie nachstehend dargelegt, sind die gesundheitlichen Beschwerden in Tunesien behandelbar (vgl. E. 7.3.9).

E. 7.2.7 Vorliegend ist festzustellen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Tunesien nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal ihre psychischen Beschwerden die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" nicht erreichen.

E. 7.2.8 4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler: das Urteil des BVGer D-6964/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 10.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen (vgl. das Urteil des BVGer D-6896/2023 vom 12. November 2024 E. 7.4.3).

E. 7.3.3 In individueller Hinsicht führt die Vorinstanz an, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. Sie sei jung, habe eine sehr gute Bildung, habe ihr Abitur abgeschlossen und vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre (...) Schwestern im Alter von (...) und (...) Jahren lebten im grosselterlichen Haus in E._______. Zudem würde die beste Freundin ihrer Mutter nach ihnen schauen und ihnen helfen. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptungsweise vorgebracht, dass sie nach ihrer Ausreise mit Freunden und Bekannten den Kontakt abgebrochen hätte. Diese Kontakte könnten reaktiviert werden. Gestützt auf ihre Sozialisation in Tunesien verfüge sie dort auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz. Zudem sei sie in Tunesien geboren und habe den Grossteil ihres Lebens dort verbracht. Sie sei somit mit den dortigen Lebensumständen vertraut und sei daher in der Lage, sich bei einer Rückkehr ins soziale und wirtschaftliche Leben in ihrer Heimat zu reintegrieren. In ihren gesundheitlichen Belangen sei keine medizinische Notlage zu erkennen. Die Behandlung in Tunesien könne beispielsweise im (...) in G._______ erfolgen. Es bestehe die Möglichkeit einer ambulanten und stationären psychiatrischen und psychologischen Behandlung, unter anderem in Form von Verhaltenstherapie. Darüber hinaus bestünden auch private Behandlungsangebote. Im Ärzteverzeichnis «med.tn» seien für mehrere Ortschaften Psychiater oder Psychologen aufgeführt, die mit verschiedenen therapeutischen Ansätzen arbeiteten, darunter (...), (...), (...), (...) sowie Therapien für Patientinnen und Patienten mit (...), (...) oder (...). Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit habe sie Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Zudem bestünden verschiedene staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebote, auf die sie bei Bedarf zurückgreifen könne. So ermögliche das AMG-Programm («Assistance Médicale Gratuite») Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln eine kostenlose oder stark vergünstigte medizinische Behandlung oder Spitalaufenthalte.

E. 7.3.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Wirtschaftslage in Tunesien prekär sei und von Traumaopfern bei einer Rückkehr nicht erwartet werden könne, eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu finden. Da der Vater der Beschwerdeführerin seit (...) soziale Kontakte untersagt habe, verfüge sie über kein soziales Netz. Eine Rückführung würde gesundheitliche Risiken und eine Traumatisierung mit sich führen, zumal die psychotherapeutische Versorgung bei einer (...) nicht gewährleistet und sie auf die Medikamente (...) und (...) angewiesen sei. Die von der Vorinstanz in G._______ aufgezeigte psychiatrisch-psychologische Behandlungsmöglichkeit sei keine valable Lösung, zumal sie ihr ganzes Leben in B._______ verbracht habe. Ausserdem spiele sie professionell (...) für die (...), habe sich innerhalb des Teams ein neues soziales Netzwerk geschaffen und sei in der Schweiz verwurzelt. In diesem Zusammenhang verweist sie auf eine mögliche reziproke Wirkung einer Verwurzelung in der Schweiz.

E. 7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit überzeugender Begründung als individuell zumutbar bezeichnet hat. Auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. a.a.O. E. III/2; vgl. E. 7.3.3) kann mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen verwiesen werden.

E. 7.3.6 In Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass sie als Frau im tunesischen Kulturkreis eine überdurchschnittliche Ausbildung durchlaufen und diese mit dem Abitur abgeschlossen hat. Darüber hinaus wurde ihr ermöglicht, im Bereich des (...) auszuüben und letztlich sogar als (...) im (...) zu agieren. Der parallele Abschluss eines Abiturs sowie ihr jahrelanges Engagement im (...) (vgl. act 48, F41 ff.) setzt zweifelsfrei ein sehr wohlwollendes und breit tragendes soziales Umfeld voraus, welches ihr diese breiten Unterstützungen und Hilfestellungen hat zukommen lassen. Bereits vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland ein tragfähiges und wirtschaftlich starkes soziales Umfeld aufgewiesen haben musste. Ferner lässt ihr langjähriges Engagement im (...) sowie der erfolgreiche Abschluss des Abiturs auch auf ein intellektuell aufgeschlossenes Umfeld schliessen, widrigenfalls eine solche Sportkarriere und Bildung als Frau im heimatlichen Kultkreis gar nicht denkbar wäre. Letztlich ist gerade im Lichte der langjährigen Sportkarriere der Beschwerdeführerin, die sie eigenen Angaben zufolge bis wenige Jahre vor ihrer Ausreise aktiv ausgeübt hat, anzunehmen ist, dass sie hierbei auch langjährige Beziehungen zu Sportorganisationen, Vereinen, Sportstrukturen und Teamkolleginnen aufgebaut hat und sie im Bedarfsfall auch auf diese Strukturen zurückgreifen könnte. Im Lichte des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass - selbst bei Wahrunterstellung, dass der Vater ihr plötzlich den Umgang mit Freunden untersagt habe - sie dieses Beziehungsnetz wieder reaktivieren kann. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat dagegen behauptungsweise über kein Beziehungsnetz mehr verfügen sollte, ist wenig lebensnah. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrem Bruder H._______ (N [...]) in die Schweiz gereist ist. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 28. November 2025 rechtskräftig abgelehnt, weshalb sie sich bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen können. Ferner ist auch nennenswert, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit mehrfach - mit dem sportlichen Umfeld - im Ausland aufgehalten hat (vgl. act 48, F37) und auch vor diesem Hintergrund erkennbar ist, dass sie gewohnt ist, sich neuen Ausgangslagen im Bedarfsfall anzupassen.

E. 7.3.7 Der Beschwerdeführerin steht es auch frei, sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Tunesien in einem anderen Landesteil - wie zum Beispiel bei ihren Geschwistern in E._______ - niederzulassen und sich damit den vorgebrachten Behelligungen ihres Vaters und seines Kollegen D._______ zu entziehen (vgl. Art. 24 der tunesischen Verfassung, https://www.constituteproject.org/constitution/Tunisia_2014, abgerufen am 20. Februar 2026). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 7.3.8 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Möglichkeit einer reziproken Entwurzelung ist festzuhalten, dass entsprechende Umstände in casu nicht vorliegen. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin gelangte erst am 11. September 2024 als (...)-Jährige in die Schweiz, wo sie seit rund (...) Jahren - und damit erst seit kurzem - lebt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im (...) ein geschätztes Spielmitglied geworden ist und dort Anerkennung sowie Beliebtheit geniesst (vgl. die beiden rechtsmittelweise eingereichten Referenzschreiben). Gleichwohl vermag dies keine besonders starke Integration zu begründen, aufgrund welcher die Durchführung des Wegweisungsvollzugs einer Entwurzelung gleichkommen würde. Insbesondere hat sie den ganzen für die Persönlichkeitsbildung prägenden Lebensabschnitt (Schulausbildung, Abitur und [...] Spielzeit in der [...]) in ihrer Heimat verbracht.

E. 7.3.9 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre mentalen Beschwerden. Hierbei ist weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewiesen oder anderweitig ersichtlich, die bei der Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde sind Behandlungen für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden in Tunesien verfügbar. Das dortige Gesundheitssystem verfügt insbesondere in den urbanen Regionen wie G._______ über zahlreiche staatliche und private Einrichtungen, die eine adäquate Versorgung sicherstellen (vgl. das Urteil des BVGer D-7136/2025 vom 29. September 2025 E. 6.4.2). Da die ärztlichen Konsultationen in der Schweiz gemäss den eingereichten Arztberichten in zeitlichen Abständen von mehreren Monaten stattfanden, ist nicht davon auszugehen, dass Klinikbesuche in absehbarer Zeit an der Tagesordnung sein werden. Für Behandlungen in Tunesien ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, vereinzelt den Anfahrtsweg von B._______ nach G._______ auf sich zu nehmen, um sich behandeln zu lassen. Gemäss medizinischen Consultings (Tunesien: Zugang zu psychiatrischer Behandlung sowie Erhältlichkeit der Medikamente (...), (...) und (...) / Behandlungsmöglichkeiten von Depression[en]) ist (...) und (...) in Tunesien erhältlich und für (...) (mit dem Wirkstoff [...]) ist als Alternativmedikation (...) verfügbar. Es ist anzunehmen, dass auch das pflanzliche Arzneimittel (...) (Lavendelöl) oder eine entsprechende Alternative dazu in Tunesien verfügbar ist. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin das tunesische Gesundheitssystem bekannt und sie in der Lage ist, dieses zu nutzen. Eine Rückkehr nach Tunesien würde daher nicht zu einer Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen.

E. 7.3.10 In Bezug auf den Gesundheitszustand nimmt das Gericht weiter aktiv zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin aktuell als (...) im (...) aktiv engagiert ist und dort auf sportlich anspruchsvollem Niveau Sport treibt. Sie ist hierbei gemäss den Aussagen ihrer Rechtsvertretung in der Schweiz in einem (...) auf (...) eingebunden. Der Klub könnte sich vorstellen, aufgrund ihrer sportlichen Leistungen eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. die Beschwerde vom 2. Januar 2026, Seite 9). Auch vor diesem sportlich nennenswerten Hintergrund ist augenscheinlich nicht auf gesundheitliche Leiden zu schliessen, die einer Rückkehr nach Tunesien in grundsätzlicher Weise entgegenstehen. Ergänzend zur Vorinstanz ist für eine medizinische Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe eines Vorrats an Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.11 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Februar 2026 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-1/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli,

mit Zustimmung von Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Tunesien,

vertreten durch MLaw Cordelia Forde,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. November 2025.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. August 2025 wurde sie zu den Asylgründen angehört (vgl. die vorinstanzlichen Akten [...]-48/18 [nachfolgend: act. 48]) und am 8. September 2025 wurde ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 52).

A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ethnische Araberin und stamme aus B._______. Sie sei internationale (...), sei für unterschiedliche Turniere mehrmals ins Ausland gereist und habe ihr Abitur im Jahr (...) erlangt. Von (...) bis (...) habe sie sich hauptsächlich um ihre (...) Mutter gekümmert. Am (...) 2025 verstarb ihre Mutter im Spital C._______.

Nachdem sie ihr Abitur im Jahr (...) erhalten habe, sei ihr Vater religiös geworden und habe ihr und ihrer Familie Aktivitäten untersagt, sodass sie unter anderem kein (...) mehr habe spielen dürfen. Ihre Mutter habe sie und ihre Geschwister vor ihm geschützt und sei misshandelt worden. Im Jahr (...) habe ihr Vater sie zwingen wollen, einen Terroristen namens D._______ zu heiraten, was sie wiederholt abgelehnt habe. Dies habe sich ungefähr ein Jahr so hingezogen, bis sie D._______ persönlich mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht heiraten und ihn anzeigen werde, wenn er sie weiterhin dazu dränge. Dann sei sie von ihm (...) worden. Sie habe ihn nicht angezeigt, da sie nicht gewollt habe, dass jemand von der (...) erfahre. Zudem habe er ihr gedroht, ihrer Familie Schaden zuzufügen, wenn sie ihn anzeige. Aus Angst vor den Bedrohungen und damit er von ihrer Familie ablasse, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihre Mutter habe sie trotz ihrer Krankheit bei der Ausreise unterstützt. Auch ihr Bruder habe sie begleiten wollen, weil er Angst um sie gehabt habe. Sie habe Tunesien zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter Ende (...) 2024 verlassen. Ihre weiteren Geschwister hätten bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in E._______ gelebt, welche inzwischen beide verstorben seien. Die beste Freundin ihrer Mutter würde nach ihren (...) Schwestern schauen und ihnen helfen. Die Verwandten mütterlicherseits würden jedoch versuchen, ihre Geschwister aus dem Haus zu vertreiben.

In medizinischer Hinsicht gab sie an, ihr gehe es psychisch nicht gut und sie leide an (...) sowie (...).

A.c Hinsichtlich der eingereichten Akten anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägung I/4 der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

B. Mit Verfügung vom 28. November 2025 (zugestellt am 3. Dezember 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6).

C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Januar 2026 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht (jeweils in Kopie):

- Ärztliche Berichte von Dr. med. F._______ vom (...) 2025, (...) 2025 und (...) 2025,

- E-Mail betreffend die Bestätigung eines internationalen (...) vom (...) 2025,

- Referenzschreiben der Präsidentin des (...) vom (...) 2025,

- Referenzschreiben der Spielerinnen des (...) samt Fotografien anlässlich eines (...).

D. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. November 2025 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur Prüfung, ob die Vorinstanz die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht anordnete.

5.

5.1 In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, die Begründungs- und die Abklärungspflicht verletzt, da sie weitere Arztberichte nicht abgewartet und nicht abgeklärt habe, ob die benötigten Medikamente in Tunesien erhältlich und bezahlbar sind.

5.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen ärztlichen Bericht mit den darin gestellten Diagnosen ein (vgl. act. 50 ID-005), den die Vorinstanz rechtsgenüglich würdigte (vgl. a.a.O. E. III/2). Es ergeben sich keinerlei Hinweise, die zusätzliche Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt erforderlich gemacht hätten, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist. Im Asylentscheid hat die Vorinstanz auch auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten und auf staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebote verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung der Begründungs- respektive Abklärungspflicht ersichtlich.

5.3 Das Eventualbegehren um Kassation erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

7.2.5 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann praxis-gemäss nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR, EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. das Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich).

7.2.6 Den aktenkundigen Arztberichten zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin eine (...) (ICD-10 [...]), eine (...) (ICD-10 [...]) und eine (...) (ICD-10 [...]) diagnostiziert. Konkret beklage sie (...) in Tunesien sowie an den (...), ferner (...), (...) und (...), (...), (...) und (...). Zudem berichte sie über (...) und (...), belastendende (...) und die zurückgelassenen (...), Gefühle von (...) und (...), eingeschränkte Zukunftsaussichten sowie lebensmüde Gedanken, jedoch ohne akute Suizidabsicht (vgl. den beschwerdeweise eingereichten Arztbericht vom 9. Dezember 2025). Gemäss Akten steht sie in psychiatrisch-psychologischer Behandlung (vgl. act. 48 F12-13). Des Weiteren habe sie (...) sowie (...); konkreter Handlungsbedarf ergab sich indessen nicht (vgl. act. 48 F16). Wie nachstehend dargelegt, sind die gesundheitlichen Beschwerden in Tunesien behandelbar (vgl. E. 7.3.9).

7.2.7 Vorliegend ist festzustellen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Tunesien nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal ihre psychischen Beschwerden die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" nicht erreichen.

7.2.8 4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler: das Urteil des BVGer D-6964/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 10.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen (vgl. das Urteil des BVGer D-6896/2023 vom 12. November 2024 E. 7.4.3).

7.3.3 In individueller Hinsicht führt die Vorinstanz an, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. Sie sei jung, habe eine sehr gute Bildung, habe ihr Abitur abgeschlossen und vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Ihre (...) Schwestern im Alter von (...) und (...) Jahren lebten im grosselterlichen Haus in E._______. Zudem würde die beste Freundin ihrer Mutter nach ihnen schauen und ihnen helfen. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptungsweise vorgebracht, dass sie nach ihrer Ausreise mit Freunden und Bekannten den Kontakt abgebrochen hätte. Diese Kontakte könnten reaktiviert werden. Gestützt auf ihre Sozialisation in Tunesien verfüge sie dort auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz. Zudem sei sie in Tunesien geboren und habe den Grossteil ihres Lebens dort verbracht. Sie sei somit mit den dortigen Lebensumständen vertraut und sei daher in der Lage, sich bei einer Rückkehr ins soziale und wirtschaftliche Leben in ihrer Heimat zu reintegrieren.

In ihren gesundheitlichen Belangen sei keine medizinische Notlage zu erkennen. Die Behandlung in Tunesien könne beispielsweise im (...) in G._______ erfolgen. Es bestehe die Möglichkeit einer ambulanten und stationären psychiatrischen und psychologischen Behandlung, unter anderem in Form von Verhaltenstherapie. Darüber hinaus bestünden auch private Behandlungsangebote. Im Ärzteverzeichnis «med.tn» seien für mehrere Ortschaften Psychiater oder Psychologen aufgeführt, die mit verschiedenen therapeutischen Ansätzen arbeiteten, darunter (...), (...), (...), (...) sowie Therapien für Patientinnen und Patienten mit (...), (...) oder (...).

Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit habe sie Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Zudem bestünden verschiedene staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebote, auf die sie bei Bedarf zurückgreifen könne. So ermögliche das AMG-Programm («Assistance Médicale Gratuite») Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln eine kostenlose oder stark vergünstigte medizinische Behandlung oder Spitalaufenthalte.

7.3.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Wirtschaftslage in Tunesien prekär sei und von Traumaopfern bei einer Rückkehr nicht erwartet werden könne, eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu finden. Da der Vater der Beschwerdeführerin seit (...) soziale Kontakte untersagt habe, verfüge sie über kein soziales Netz. Eine Rückführung würde gesundheitliche Risiken und eine Traumatisierung mit sich führen, zumal die psychotherapeutische Versorgung bei einer (...) nicht gewährleistet und sie auf die Medikamente (...) und (...) angewiesen sei. Die von der Vorinstanz in G._______ aufgezeigte psychiatrisch-psychologische Behandlungsmöglichkeit sei keine valable Lösung, zumal sie ihr ganzes Leben in B._______ verbracht habe. Ausserdem spiele sie professionell (...) für die (...), habe sich innerhalb des Teams ein neues soziales Netzwerk geschaffen und sei in der Schweiz verwurzelt. In diesem Zusammenhang verweist sie auf eine mögliche reziproke Wirkung einer Verwurzelung in der Schweiz.

7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit überzeugender Begründung als individuell zumutbar bezeichnet hat. Auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. a.a.O. E. III/2; vgl. E. 7.3.3) kann mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen verwiesen werden.

7.3.6 In Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhalten, dass sie als Frau im tunesischen Kulturkreis eine überdurchschnittliche Ausbildung durchlaufen und diese mit dem Abitur abgeschlossen hat. Darüber hinaus wurde ihr ermöglicht, im Bereich des (...) auszuüben und letztlich sogar als (...) im (...) zu agieren. Der parallele Abschluss eines Abiturs sowie ihr jahrelanges Engagement im (...) (vgl. act 48, F41 ff.) setzt zweifelsfrei ein sehr wohlwollendes und breit tragendes soziales Umfeld voraus, welches ihr diese breiten Unterstützungen und Hilfestellungen hat zukommen lassen. Bereits vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland ein tragfähiges und wirtschaftlich starkes soziales Umfeld aufgewiesen haben musste. Ferner lässt ihr langjähriges Engagement im (...) sowie der erfolgreiche Abschluss des Abiturs auch auf ein intellektuell aufgeschlossenes Umfeld schliessen, widrigenfalls eine solche Sportkarriere und Bildung als Frau im heimatlichen Kultkreis gar nicht denkbar wäre.

Letztlich ist gerade im Lichte der langjährigen Sportkarriere der Beschwerdeführerin, die sie eigenen Angaben zufolge bis wenige Jahre vor ihrer Ausreise aktiv ausgeübt hat, anzunehmen ist, dass sie hierbei auch langjährige Beziehungen zu Sportorganisationen, Vereinen, Sportstrukturen und Teamkolleginnen aufgebaut hat und sie im Bedarfsfall auch auf diese Strukturen zurückgreifen könnte.

Im Lichte des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass - selbst bei Wahrunterstellung, dass der Vater ihr plötzlich den Umgang mit Freunden untersagt habe - sie dieses Beziehungsnetz wieder reaktivieren kann. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat dagegen behauptungsweise über kein Beziehungsnetz mehr verfügen sollte, ist wenig lebensnah.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrem Bruder H._______ (N [...]) in die Schweiz gereist ist. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 28. November 2025 rechtskräftig abgelehnt, weshalb sie sich bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen können. Ferner ist auch nennenswert, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit mehrfach - mit dem sportlichen Umfeld - im Ausland aufgehalten hat (vgl. act 48, F37) und auch vor diesem Hintergrund erkennbar ist, dass sie gewohnt ist, sich neuen Ausgangslagen im Bedarfsfall anzupassen.

7.3.7 Der Beschwerdeführerin steht es auch frei, sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Tunesien in einem anderen Landesteil - wie zum Beispiel bei ihren Geschwistern in E._______ - niederzulassen und sich damit den vorgebrachten Behelligungen ihres Vaters und seines Kollegen D._______ zu entziehen (vgl. Art. 24 der tunesischen Verfassung, https://www.constituteproject.org/constitution/Tunisia_2014, abgerufen am 20. Februar 2026).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

7.3.8 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Möglichkeit einer reziproken Entwurzelung ist festzuhalten, dass entsprechende Umstände in casu nicht vorliegen. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin gelangte erst am 11. September 2024 als (...)-Jährige in die Schweiz, wo sie seit rund (...) Jahren - und damit erst seit kurzem - lebt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im (...) ein geschätztes Spielmitglied geworden ist und dort Anerkennung sowie Beliebtheit geniesst (vgl. die beiden rechtsmittelweise eingereichten Referenzschreiben). Gleichwohl vermag dies keine besonders starke Integration zu begründen, aufgrund welcher die Durchführung des Wegweisungsvollzugs einer Entwurzelung gleichkommen würde. Insbesondere hat sie den ganzen für die Persönlichkeitsbildung prägenden Lebensabschnitt (Schulausbildung, Abitur und [...] Spielzeit in der [...]) in ihrer Heimat verbracht.

7.3.9 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre mentalen Beschwerden. Hierbei ist weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewiesen oder anderweitig ersichtlich, die bei der Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde sind Behandlungen für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden in Tunesien verfügbar. Das dortige Gesundheitssystem verfügt insbesondere in den urbanen Regionen wie G._______ über zahlreiche staatliche und private Einrichtungen, die eine adäquate Versorgung sicherstellen (vgl. das Urteil des BVGer D-7136/2025 vom 29. September 2025 E. 6.4.2). Da die ärztlichen Konsultationen in der Schweiz gemäss den eingereichten Arztberichten in zeitlichen Abständen von mehreren Monaten stattfanden, ist nicht davon auszugehen, dass Klinikbesuche in absehbarer Zeit an der Tagesordnung sein werden. Für Behandlungen in Tunesien ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, vereinzelt den Anfahrtsweg von B._______ nach G._______ auf sich zu nehmen, um sich behandeln zu lassen. Gemäss medizinischen Consultings (Tunesien: Zugang zu psychiatrischer Behandlung sowie Erhältlichkeit der Medikamente (...), (...) und (...) / Behandlungsmöglichkeiten von Depression[en]) ist (...) und (...) in Tunesien erhältlich und für (...) (mit dem Wirkstoff [...]) ist als Alternativmedikation (...) verfügbar. Es ist anzunehmen, dass auch das pflanzliche Arzneimittel (...) (Lavendelöl) oder eine entsprechende Alternative dazu in Tunesien verfügbar ist. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin das tunesische Gesundheitssystem bekannt und sie in der Lage ist, dieses zu nutzen. Eine Rückkehr nach Tunesien würde daher nicht zu einer Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen.

7.3.10 In Bezug auf den Gesundheitszustand nimmt das Gericht weiter aktiv zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin aktuell als (...) im (...) aktiv engagiert ist und dort auf sportlich anspruchsvollem Niveau Sport treibt. Sie ist hierbei gemäss den Aussagen ihrer Rechtsvertretung in der Schweiz in einem (...) auf (...) eingebunden. Der Klub könnte sich vorstellen, aufgrund ihrer sportlichen Leistungen eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. die Beschwerde vom 2. Januar 2026, Seite 9). Auch vor diesem sportlich nennenswerten Hintergrund ist augenscheinlich nicht auf gesundheitliche Leiden zu schliessen, die einer Rückkehr nach Tunesien in grundsätzlicher Weise entgegenstehen.

Ergänzend zur Vorinstanz ist für eine medizinische Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe eines Vorrats an Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

7.3.11 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Februar 2026 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli

Valentin Böhler

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