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E-1971/2020

E-1971/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. September 2018 auf dem Luftweg in Richtung Spanien. Am 14. September 2018 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 8. Dezember 2019 um Asyl nach. Am 18. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 4. Februar und 12. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______. Er habe (...) studiert und sei danach verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Seit (...) Jahren sei er verheiratet und habe eine Tochter. Zuletzt habe er zusammen mit seiner Frau eine (...) betrieben. Er habe keine Verwandten mehr in Venezuela. Seine (...) würden in den USA und Ecuador leben. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, seit dem Jahr (...) habe er an Demonstrationen teilgenommen. In seiner Region würden viele Oppositionelle leben. Die Behörden hätten begonnen, gezielt gegen Demonstrationsteilnehmer vorzugehen. Sie hätten ihm (...) abgestellt und (...) ausgeschaltet, weshalb er seine (...) nicht mehr habe betreiben können. Er sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Eines nachts auf der Autobahn sei sein Fahrzeug von einem Reifen getroffen worden, den jemand geworfen habe. Einmal sei er von drei Personen ausgeraubt worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Im Oktober 2016 sei er mit seiner Familie nach C._______ (USA) gereist. Im (...) 2017 habe er erfahren, dass sogenannte «colectivos», bewaffnete Zivilisten, seine Wohnung in B._______ besetzt hätten, weshalb er nach Venezuela zurückgekehrt sei. Er habe alles versucht, um die Wohnung zurückzuerhalten. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, da die Behörden die Besetzer schützen würden. Bis zu seiner Ausreise im September 2018 habe er bei Freunden gelebt. Seine Frau und Tochter würden weiterhin in den USA leben. Er wisse nicht, ob er noch verheiratet sei, da seine Frau in den USA angeblich wieder geheiratet habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, einen Führerausweis, einen Kaufvertrag einer Wohnung, den Geburtsschein der Tochter und einen Eheschein - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. B. Am 19. März 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 20. März 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Tagen zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 23. März 2020 seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 23. März 2020 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend erstellt worden. Die Vorinstanz habe weder seine individuelle Situation noch die aktuelle Lage in Venezuela berücksichtigt. In der letzten Zeit habe sich die wirtschaftliche und soziale Situation in seinem Heimatstaat rapide verschlechtert.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinandergesetzt hat. In der angefochtenen Verfügung führt sie lediglich aus, weder die politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2018 hat sich die Lage in Venezuela indes wesentlich verschlechtert. Beispielsweise ist dem Bericht der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2019 zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen, dass die Anzahl derjeniger, die gezwungen gewesen seien Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis 6. Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela (A/HRC/41/18), 05.07.2019, Ziff. 13 und 69 f., https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_41_18.pdf, abgerufen am 15.04.2020). Im Mai 2019 beschrieb die New York Times den Kollaps der venezolanischen Wirtschaft als den schlimmsten seit mindestens 45 Jahren in einem Land, in dem kein Krieg herrsche (The New York Times, Venezuela's Collapse Is the Worst Outside of War in Decades, Economists Say, 17.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/17/world/americas/venezuela-economy.html, abgerufen am 15.04.2020). Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein Erkrankte adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen (Deutsches Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 15.04.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/224982#content_5, abgerufen am 15.04.2020). Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen - sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht - zu treffen und diese adäquat in die Verfügung einfliessen zu lassen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vorinstanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als begründet.

E. 6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 23. März 2020 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 23. März 2020 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1971/2020 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug; Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. September 2018 auf dem Luftweg in Richtung Spanien. Am 14. September 2018 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 8. Dezember 2019 um Asyl nach. Am 18. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 4. Februar und 12. März 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______. Er habe (...) studiert und sei danach verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Seit (...) Jahren sei er verheiratet und habe eine Tochter. Zuletzt habe er zusammen mit seiner Frau eine (...) betrieben. Er habe keine Verwandten mehr in Venezuela. Seine (...) würden in den USA und Ecuador leben. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, seit dem Jahr (...) habe er an Demonstrationen teilgenommen. In seiner Region würden viele Oppositionelle leben. Die Behörden hätten begonnen, gezielt gegen Demonstrationsteilnehmer vorzugehen. Sie hätten ihm (...) abgestellt und (...) ausgeschaltet, weshalb er seine (...) nicht mehr habe betreiben können. Er sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Eines nachts auf der Autobahn sei sein Fahrzeug von einem Reifen getroffen worden, den jemand geworfen habe. Einmal sei er von drei Personen ausgeraubt worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Im Oktober 2016 sei er mit seiner Familie nach C._______ (USA) gereist. Im (...) 2017 habe er erfahren, dass sogenannte «colectivos», bewaffnete Zivilisten, seine Wohnung in B._______ besetzt hätten, weshalb er nach Venezuela zurückgekehrt sei. Er habe alles versucht, um die Wohnung zurückzuerhalten. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, da die Behörden die Besetzer schützen würden. Bis zu seiner Ausreise im September 2018 habe er bei Freunden gelebt. Seine Frau und Tochter würden weiterhin in den USA leben. Er wisse nicht, ob er noch verheiratet sei, da seine Frau in den USA angeblich wieder geheiratet habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, einen Führerausweis, einen Kaufvertrag einer Wohnung, den Geburtsschein der Tochter und einen Eheschein - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. B. Am 19. März 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 20. März 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Tagen zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 23. März 2020 seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 23. März 2020 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend erstellt worden. Die Vorinstanz habe weder seine individuelle Situation noch die aktuelle Lage in Venezuela berücksichtigt. In der letzten Zeit habe sich die wirtschaftliche und soziale Situation in seinem Heimatstaat rapide verschlechtert. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinandergesetzt hat. In der angefochtenen Verfügung führt sie lediglich aus, weder die politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2018 hat sich die Lage in Venezuela indes wesentlich verschlechtert. Beispielsweise ist dem Bericht der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2019 zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen, dass die Anzahl derjeniger, die gezwungen gewesen seien Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis 6. Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela (A/HRC/41/18), 05.07.2019, Ziff. 13 und 69 f., https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_41_18.pdf, abgerufen am 15.04.2020). Im Mai 2019 beschrieb die New York Times den Kollaps der venezolanischen Wirtschaft als den schlimmsten seit mindestens 45 Jahren in einem Land, in dem kein Krieg herrsche (The New York Times, Venezuela's Collapse Is the Worst Outside of War in Decades, Economists Say, 17.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/17/world/americas/venezuela-economy.html, abgerufen am 15.04.2020). Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein Erkrankte adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen (Deutsches Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 15.04.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/224982#content_5, abgerufen am 15.04.2020). Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen - sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht - zu treffen und diese adäquat in die Verfügung einfliessen zu lassen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vorinstanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als begründet.

6. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 23. März 2020 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 23. März 2020 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: