Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Hazara aus der Provinz Ghazni - verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) November 2015 und reiste über D._______ und den südlichen Landesteil zunächst in den Iran. Von dort reiste er weiter auf dem Landweg und gelangte letztendlich von Deutschland herkommend am (...) Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Dezember 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 17. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe mit den Eltern und dem jüngeren Bruder in C._______, Provinz Ghazni, gelebt. Als er (...)-jährig gewesen sei, sei sein Vater tödlich verunfallt, worauf die Familie nach D._______ gezogen sei. Dort habe er in einem Restaurant eines Bekannten aus dem Heimatdorf gearbeitet. Er habe keine Schule besucht, sei aber drei Jahre lang in der Moschee unterrichtet worden. Kurz vor dem Winter 2016 sei er im Restaurant von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe ihn gefragt, ob er Bücher mit dem Titel "Heiliges Buch" verteilen würde. Er habe zugestimmt, da er gedacht habe, damit den Menschen eine Freude zu machen. Er habe in der Folge 20 bis 25 Bücher erhalten, die er bei seiner Rückkehr ins Heimatdorf mitgenommen und dort vor dem Schulhaus an Schüler verteilt habe. Tags darauf sei er aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen. Es seien viele Menschen anwesend gewesen und eine Person habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Auf Geheiss des Mullahs habe er sich in die Mitte gesetzt. Dieser habe ihn in der Folge unter anderem gefragt, wer ihm diese Bücher gegeben und warum er diese verteilt habe. Er habe wahrheitsgetreu geantwortet. Da die Leute laut geworden seien, habe er aus Angst heftig geweint. Der Mullah habe ihn schliesslich aufgefordert, die Mutter zu holen. Zu Hause habe er (Beschwerdeführer) der Mutter alles erzählt. Diese habe sich zur Moschee begeben, während er daheim gewartet habe. Etwa 20 Minuten später sei die Mutter wiedergekommen. Sie habe ihn aufgefordert, unverzüglich wegzugehen. Er sei daher sofort durch eine Hintertüre geflüchtet. Er sei zu Fuss über die Berge und vom nächsten Dorf per Autostopp nach E._______ und nach einer Nacht nach D._______ gelangt. Unterwegs habe er von der Mutter erfahren, dass er christliche Bücher verteilt habe und die Dorfbewohner ihn steinigen wollten. Die Mutter habe ihm abgeraten, nach F._______ oder D._______ zu gehen, weil dort alle über den Vorfall informiert seien. Er sei dennoch nach D._______ zu seinem Arbeitgeber gegangen und habe ihm die Geschichte erzählt. Dieser sei darüber wütend geworden, dass er ihm die Bücher nicht vorher gezeigt habe. Zudem sei er (Arbeitgeber) von seinem (Beschwerdeführer) Onkel mütterlicherseits telefonisch gebeten worden, ihn in den Iran zu schicken. Der Arbeitgeber habe in der Folge einen Schlepper und seine Ausreise organisiert. A.c Am 3. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer als unbegleitetem minderjährigen Asylsuchenden eine Vertrauensperson zugewiesen. Am 25. November 2016 zeigte die (aktuelle) Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. A.d Ebenfalls am 17. Februar 2017 - im Anschluss an die eingehende Anhörung - verfasste die für die Befragung verantwortlich zeichnende Sachbearbeiterin des SEM eine Aktennotiz betreffend "Beanstandungen der Rechtsvertreterin [RV] und Hilfswerkvertreterin [HWV] bei der heutigen Anhörung". A.e Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur Bundesanhörung vom 17. Februar 2017 ein. Namentlich wurde darin gerügt, diese habe den Grundsätzen einer kindsgerechten Anhörung nicht entsprochen. B. Mit Verfügung vom 2. März 2017 - eröffnet am 3. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. C.a Mit Eingabe vom 30. März 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen die Verfügung vom 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache liess er die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung beantragen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. C.b In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin beantragen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. E. E.a Die Vorinstanz nahm in der Vernehmlassung vom 21. April 2017 namentlich zum Vorwurf der nicht kindsgerecht durchgeführten ausführlichen Anhörung Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in ihrer Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. E.b Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2017 seine Stellungnahme zu den Akten reichen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Asylvorbringen als in verschiedenen Punkten unstimmig, realitätsfremd und nicht überzeugend. Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass deren asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird der Sachverhalt kurz wiederholt und für die Details auf die Anhörungsprotokolle verwiesen. Es wird vorweg einerseits gerügt, die eingehende Anhörung sei nicht kindsgerecht durchgeführt, andererseits sei das rechtliche Gehör verletzt worden, und daraus sei unrechtmässigerweise gefolgert worden, die Asylvorbringen seien unglaubhaft.
E. 3.2.1 Gemäss Rechtsprechung - insbesondere BVGE 2014/30 - sei der Minderjährigkeit eines Asylsuchenden bei der Anhörung Rechnung zu tragen. Insbesondere sei neben Alter und Reife des Kindes auch die individuelle Kapazität zu berücksichtigen, Fragen richtig zu verstehen, sich an den Sachverhalt zu erinnern und sich auszudrücken. Die befragende Person müsse auch dafür sorgen, dass sich die minderjährigen Asylsuchenden möglichst wohl fühlen, zumal sie sich bei der Anhörung in einer Stress-situation befinden würden und einen Sachverhalt respektive das Erlebte nicht auf Anhieb wiedergegeben könnten. Das Schaffen von Vertrautheit könne sich positiv auf die Aussagen auswirken. Die Anhörung Minderjähriger solle durch speziell geschultes Personal erfolgen. Beim minderjährigen Beschwerdeführer handle es sich um einen einfachen Dorfjungen ohne Schulbildung. Diesem persönlichen und kulturellen Hintergrund sei Rechnung zu tragen, zumal der Beschwerdeführer doch Mühe zeitige, gewisse Zusammenhänge und Erklärungen richtig zu verstehen. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem nicht in einer guten psychischen Verfassung. Er weise auffallende Narben und Schnittwunden am Unterarm auf und habe während den Rechtsberatungsterminen Gefühlsausbrüche gehabt; eine psychologische Unterstützung sei angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei durch die Situation der Anhörung sichtlich überfordert und nervös gewesen und habe gezittert. Dies sei den Bemerkungen der anwesenden Hilfswerkvertretung zu entnehmen. Eine objektive Prüfung des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2017 zeige auf, dass die befragende Person gegenüber dem Jugendlichen eine negative Haltung eingenommen habe. Bereits die Einleitung entspreche nicht den üblichen Standards bei der Anhörung minderjähriger Asylsuchender. In der Folge habe die befragende Person negative, wenig konstruktive Bemerkungen, Wertungen und Kritiken geäussert, die sich nicht positiv auf die Atmosphäre der Anhörung und auf die Antworten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Es habe in dieser Befragung weder eine angenehme Atmosphäre noch ein Minimum an Vertrautheit und an Interesse am minderjährigen Beschwerdeführer geschaffen werden können. Dies sei umso bedauerlicher, als die Befragungstechnik unmittelbaren Einfluss auf Qualität und Nutzen der Antworten habe. Der vorliegende Befragungsstil zeuge vom Gegenteil: Die Befragerin habe von Anfang an die Haltung eingenommen, die Erlebnisse des Beschwerdeführers seien ohnehin erfunden. Ausserdem habe die ausführliche Anhörung über ein Jahr nach der Einreise stattgefunden; das Gesetz sehe jedoch vor, dass nach der ersten summarischen Befragung die ausführliche Anhörung innert nützlicher Frist, in der Regel innerhalb von 20 Tagen nach Kantonszuweisung, erfolgen solle.
E. 3.2.2 Vorliegend sei in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör verletzt worden. So sei nach der Anhörung mit Schreiben vom 27. Februar 2017 schriftlich auf die Mängel der Befragung hingewiesen worden. Auf dieses Schreiben habe das SEM nicht geantwortet, vielmehr habe es in derselben Woche den negativen Asylentscheid erlassen.
E. 3.2.3 Gemäss den einschlägigen Regelwerken - wie dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und der Richtlinie des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) "Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A)2 und 1(F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 22. Dezember 2009" - seien die Befragungen kindgerecht durchzuführen und die Antworten entsprechend zu würdigen. So müsse bei einem Minderjährigen nicht unbedingt "Lüge" sein, was im Fall eines Erwachsenen als "Lüge" zu werten wäre. Es gelte mithin ein tiefer Beweismassstab, der im Asylentscheid zu würdigen sei; im Zweifel müsse "für das Kind" entschieden werden. Diesen Anforderungen genüge die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, die gestützt auf die nicht kindsgerechte Befragung erfolgt sei, nicht.
E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Auffassung des SEM, in freier Rede detailreich über den unbekannten Mann erzählt, der ihm die Bücher gegeben habe. Diese Schilderungen würden glauben lassen, dass er diese Begegnung tatsächlich erlebt habe.
E. 3.2.5 Die Vorinstanz erachte es als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich zu Sinn und Zweck der Bitte jenes Mannes, die Bücher zu verteilen, ebenso wenig habe äussern können, wie zur Frage, weshalb dieser das nicht selbst gemacht habe. Gemäss SEM sei der Beschwerdeführer drei Jahre lang in einer Moschee unterrichtet worden. Er hätte daher um die Bedeutung des Buchtitels wissen müssen. Auch wäre eine Reaktion der vor dem Schulareal Anwesenden zu erwarten gewesen, die ihn beim Verteilen gesehen hätten. Diese Argumentation sei "unbefriedigend" und nicht vertretbar. Erstens könne von der befragten Person in aller Regel nicht erwartet werden, das Verhalten eines Dritten zu erklären. Solche Fragen seien daher grundsätzlich fragwürdig. Zudem würden vorliegend offensichtlich die kognitiven Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers fehlen, um solche Fragen respektive sein Verhalten damals erklären zu können.
E. 3.2.6 Als heikel erweise sich generell eine Schlussfolgerung, ein Sachverhalt sei "realitätsfern, nicht nachvollziehbar oder unplausibel". So spreche sich auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des kulturell- und persönlichkeitsabhängigen Konzepts für eine zurückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus.
E. 3.2.7 Insgesamt sei die Argumentation der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer respektive seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, nicht überzeugend. Dem Entscheid vom 2. März 2017 sei auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz eine Würdigung aller Glaubwürdigkeitselemente vorgenommen habe. Stattdessen habe diese sich ausschliesslich auf ihre subjektive Sicht konzentriert. Abschliessend sei zu betonen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine Widersprüche enthalten würden.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Ton der Befragerin in der Anhörung zu den Asylgründen sei stets korrekt und freundlich gewesen und die Rügen betreffend die Durchführung dieser Befragung seien unbegründet.
E. 3.4 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer an seiner Darstellung der Sach- und Rechtslage festhalten.
E. 4 Vorweg ist namentlich zur Rüge der nicht kindsgerecht durchgeführten Anhörung vom 17. Februar 2017 Folgendes festzustellen:
E. 4.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren muss im Fall unbegleiteter Minderjähriger spezifischen Anforderungen genügen und es sind unter anderem hinsichtlich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H. und das in der Replik beispielhaft erwähnte Urteil des BVGer E-5381/2014). So muss die die Befragung durchführende Person zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, um so die Bereitschaft der minderjährigen Person zu fördern, über ihre Erlebnisse zu berichten. Dies soll erreicht werden, indem zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache Ziel und geltende Regeln erläutert sowie die direkt mitwirkenden, anwesenden Personen vorgestellt und deren jeweilige Rolle erklärt werden. Zudem ist die minderjährige Person, in einer verständlichen Art, auf die Wichtigkeit des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussagen hinzuweisen. Die befragende Person muss sich durchwegs um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen, dabei auch nonverbale Formen der Kommunikation (im Verhalten der minderjährigen Person) beachten und vermerken. Besonders wichtig ist zudem, dass die Fragen offen formuliert werden und so eine freie Erzählung gefördert wird.
E. 4.2.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2017 fällt als erstes auf, dass im Einleitungsteil die bei der Anhörung von Minderjährigen durch das SEM üblicherweise verwendeten Einleitungsformulierungen und -fragen fehlen. Die Befragerin bemühte sich auch im weiteren Verlauf der Anhörung offensichtlich nicht sonderlich darum, ein Klima des Vertrauens herzustellen. Die Art und Weise der zu verschiedenen Themenbereichen formulierten Fragen - namentlich bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit und Identität - sind als wenig empathisch zu bezeichnen und waren offensichtlich nicht geeignet, ein Klima des Vertrauens aufzubauen. Beispielsweise wirken die Fragen im Zusammenhang mit der Tazkira, dem Alter und dem Nachnamen des Beschwerdeführers eher als Feststellungen, denn als offene Fragen und das vom Beschwerdeführer angegebene jugendliche Alter wurde unter anderem mit dieser - gänzlich unangebrachten - Feststellung als unglaubhaft bezeichnet: "Ausserdem haben Sie so viele Stirnfalten wie ich, obwohl ich dreimal so alt bin, was ebenfalls gegen Ihre behauptete Minderjährigkeit spricht" (vgl. Protokoll A21/22 S. 10 F103). Die bei der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin ersuchte denn auch darum, die Anhörung solle kindsgerecht durchgeführt werden (vgl. a.a.O. S. 11 F109). Und die der Befragung beiwohnende Hilfswerkvertreterin hielt in ihren Bemerkungen fest, der Beschwerdeführer sei sehr nervös gewesen und habe gezittert. Die Atmosphäre der Anhörung monierte sie als "eher unangenehm" (vgl. Anhang zum Protokoll A21/22 "Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass im Anschluss an die summarische Erstbefragung vom 17. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer eine für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gesetzliche Vertretung bestellt wurde, was grundsätzlich die Feststellung einer glaubhaften Minderjährigkeit voraussetzt.
E. 4.2.2 Im Anschluss an die besagte Anhörung erstellte die Befragerin aufgrund der erwähnten Einwendungen der Rechtsvertretung eine Aktennotiz (A22/2), in der sie eine Stellungnahme formulierte und namentlich festhielt, die Rechtsvertretung sei nach ihrer Intervention eingeladen worden, sich im weiteren Verlauf der Befragung jederzeit und unverzüglich zu melden. Solche Interventionen seien im weiteren Verlauf der Anhörung nicht erfolgt, lediglich am Ende der Befragung sei um Protokollierung der Anmerkung bezüglich kindsgerecht zu führender Anhörung gebeten worden.
E. 4.2.3 Die Rechtsvertreterin reichte am 27. Februar 2017 zusätzlich eine Stellungnahme zur Anhörung vom 17. Februar 2017 zu den Akten, in der sie erneut auf die nicht kindsgerecht durchgeführte Befragung hinwies und - für den Fall des Anzweifelns der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - eine ergänzende Anhörung durch eine andere Person des SEM ersuchte. Dieser Antrag blieb nicht nur unbeantwortet, sondern auch in der angefochtenen Verfügung völlig unerwähnt (demnach auch prozessual unbehandelt).
E. 4.2.4 Die nunmehr im Rechtsmittel und in der Replik erneuerten Rügen mit Bezug auf die Anhörung vom 17. Februar 2017 erfolgen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht. Das Protokoll ist durch einen mit wenig Empathie geführten Befragungsstil gekennzeichnet. Die Anhörung war, insbesondere im Einleitungsteil, nicht altersgerecht und ist damit mangelhaft durchgeführt worden.
E. 4.2.5 Dadurch und durch die Nichtbehandlung des Antrags auf Durchführung einer erneuten Anhörung hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 4.3 Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser Feststellung die Frage, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt heute dennoch als hinreichend erstellt gelten kann:
E. 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist nach eingehender Prüfung der gesamten vorinstanzlichen Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung namentlich im Teil der "Anhörung zur Sache" (vgl. Protokoll A21/22 S. 11 ff. F111 ff.) Gelegenheit gehabt hat und in der Lage gewesen ist, seine Asylgründe ausführlich und ohne Unterbrechungen in freier Erzählung zu schildern (vgl. a.a.O. S. 11-13 F111 f.). Dieser Sachvortrag umfasst zwei volle, eng beschriebene Protokollseiten und ist damit vergleichsweise sehr ausführlich. Am Ende dieser Protokollstelle bejahte er die Anschlussfrage, ob er nun alle Asylgründe genannt habe (vgl. vgl. Protokoll A21/22 S. 13 F112). Auch die nachfolgend zu den vorgetragenen Asylgründen einzeln gestellten Fragen hat der Beschwerdeführer eingehend und durchaus redegewandt beantworten können. Die aus seinen Antworten zu spürende Reife ist dabei letztlich vor dem Hintergrund dessen zu sehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung kurz vor seiner Volljährigkeit gestanden ist. Insgesamt lassen die protokollierten Ausführungen nicht den Eindruck aufkommen, wesentliche Sachverhaltselemente seien nicht zur Sprache gekommen. Zudem wird auch in den Eingaben auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt im Einzelnen nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sein solle. Vielmehr wird im Rechtsmittel bei der kurzen Wiedergabe des Sachverhalts für "weitere Details" auf die Anhörungsprotokolle verwiesen (vgl. Beschwerde S. 4 und besonders S. 5 ad Ziff. 2.9).
E. 4.3.2 Auf Beschwerdeebene wurde zu den genannten Mängeln der Befragung erneut und ausführlich Stellung bezogen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2017 ihrerseits ausführlich geäussert und der Beschwerdeführer konnte in seiner Replikschrift nochmals seine Einwendungen und Vorbehalte anbringen. Insgesamt konnte der - inzwischen volljährige - Beschwerdeführer nach Überzeugung des Gerichts seine Fluchtgründe vollständig darlegen. Trotz der festgestellten Mängel der Anhörung vom 17. Februar 2017 erscheint der Sachverhalt mithin als erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist daher im Ergebnis zu verneinen. Daran ändert letztlich auch der Einwand des langen Zeitablaufs zwischen den beiden Befragungen nichts: Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, stehen Fragen der Substanziiertheit oder Stimmigkeit der Vorbringen - insbesondere die Problematik des Verblassens der Erinnerungen durch Zeitablauf (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 4.7) - in casu nicht im Vordergrund. Im Übrigen führte die Terminierung der Anhörung beim Beschwerdeführer faktisch dazu, dass er bei der zweiten Befragung - bei welcher er erstmals Fragen zu seinen Asylgründen beantworten musste, weil die BzP nur verkürzt durchgeführt worden war - schon fast volljährig war (vgl. Protokoll A6/11 S. 7 Punkt 7).
E. 4.3.3 Die beantragte Kassation der Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte konkret die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nochmals durch das SEM angehört werden müsste - diesmal allerdings ohne die besonderen Vorkehrungen, die bei der Befragung von unbegleiteten Minderjährigen zu treffen sind, weil er kurz nach der Anhörung vom Februar 2017 volljährig geworden ist. Nachdem von einem vollständig bekannten Sachverhalt auszugehen ist, würde die Rückweisung zu einem prozessualen Leerlauf führen und wäre auch für den Beschwerdeführer mit keinem Nutzen verbunden. Unter diesen Umständen ist von einer Heilung der Verfahrensfehler auszugehen und der Antrag auf Rückweisung abzuweisen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen im Kosten und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen.
E. 5.1 Es bleibt gemäss dem Eventualbegehren der Rechtsvertreterin zu prüfen, ob die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zum Bejahen der Flüchtlingseigenschaft führen, dabei steht die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Raum:
E. 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Vorliegend ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Asylbegründung trotz der mangelbehafteten Anhörung vom 17. Februar 2017 frei und ohne unterbrochen zu werden darlegen konnte und auch die weiteren Fragen dazu klar und ohne Hinweise auf Verständigungsprobleme beantworten konnte. Es kann daher für die Prüfung der materiellen Asylbegründung inhaltlich vollumfänglich auf seine protokollierten Schilderungen abgestellt werden.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer schildert zunächst in durchaus nachvollziehbarer Weise, dass er nach dem Tod des Vaters etwa 2012 nach D._______ gegangen sei und dort Arbeit in einem Hostel/Restaurant gefunden habe, die er während drei Jahren ausgeübt habe; zwischenzeitlich sei er ins Dorf zurückgekehrt. Nachdem zunächst der Onkel in der Regel die Grosseinkäufe für die Mutter erledigt habe, habe diese ihn vor dem Winter - gemäss den protokollierten Angaben muss es sich um den Winter 2015/16 gehandelt haben - gebeten, diesmal die Einkäufe zu erledigen. Zwei bis drei Tage vor seiner Reise ins Heimatdorf habe ihn im Restaurant ein fremder Mann angesprochen, ihm etwa 20 bis 25 Bücher mit der Aufschrift "Heiliges Buch" angeboten und ihn gebeten, diese im Heimatdorf zu verteilen. Der Beschwerdeführer will diese Bücher unbesehen an sich genommen und in der Folge vor der Schule seines kleinen Heimatdorfes verteilt haben.
E. 5.4.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung, sind diese Vorbringen offensichtlich unglaubhaft. Im kulturellen und religiösen Kontext Afghanistans erscheint die Vorstellung, ein Jugendlicher würde von einem Unbekannten knapp zwei Dutzend - leicht als christlich erkennbare - Bücher zur Verteilung an die Dorfbevölkerung entgegennehmen, als realitätsfremd und völlig unrealistisch. Darauf angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich die Frage nicht gestellt, um was für Bücher es sich konkret handle (vgl. a.a.O. S. 16 F136), was unplausibel und unlogisch erscheint.
E. 5.4.3 Er führte zudem aus, er habe nur drei Jahre religiösen Unterricht in der Moschee gehabt, der Koran sei zudem auf Arabisch, nicht auf Farsi geschrieben gewesen (vgl. a.a.O. S. 15 F135, S. 16 F137-141). Auch diese Argumentation ist nicht überzeugend: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist erstens davon auszugehen, er habe den Buchtitel selber gelesen ("Er antwortete, dass diese Bücher religiöse Bücher seien und zeigte mir ein Buch, auf dem "Ketab-E-Moqadas" stand", vgl. a.a.O. S. 15 F135). Weiter wäre aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während dreier Jahre religiösen Unterricht erhalten haben will, zu erwarten gewesen, dass ihm aufgrund der erkannten Buchüberschrift sehr wohl deren Inhalt und damit Brisanz bewusst worden wäre (zumal er zum diesem Zeitpunkt immerhin bereits über 16-jährig war). Dass er die Bücher dennoch ohne jegliches Nachfragen zur Verteilung angenommen haben will, erscheint nach dem Gesagten als unglaubhaft.
E. 5.4.4 Nicht schlüssig ist weiter die (freie) Schilderung, der Mann habe ihn einerseits nach dem Lohn gefragt, hierbei seinem Erstaunen ob des geringen Gehalts Ausdruck gegeben und ihm dann angeboten, dass er (Beschwerdeführer) etwas für ihn erledigen könne (vgl. Protokoll A22/21 S. 11 F111). Vor dem Hintergrund dieser Darstellung der Ereignisse wäre zu erwarten gewesen, der Mann habe dem Beschwerdeführer zu einem Zusatzeinkommen verhelfen wollen. Indessen erklärte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Nachfrage, er habe kein Geld erhalten (vgl. a.a.O. S. 15 F. 127 f.).
E. 5.4.5 Diese Zweifel werden durch weitere, schwerlich nachvollziehbare Schilderungen erhärtet: So ist einerseits nicht einleuchtend, dass (übrigens auch: wie) er die rund zwei Dutzend Bücher den mehrstündigen Weg zum Heimatdorf - der Beschwerdeführer sprach von sechs bis sieben Stunden Entfernung (vgl. a.a.O. S. 3 F19) - transportiert haben und bereits hier ein nicht zu unterschätzendes Risiko des Erwischtwerdens bei Kontrollen eingegangen sein will. Andererseits will er die Bücher im Heimatdorf vor der Schule verteilt haben, wobei dort Kinder bis zur neunten Klasse anzutreffen gewesen seien und während der Verteilaktion auch "Weissbärtige" vor Ort gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. S. 17 F. 149 f.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seine Verteilaktion völlig ungehindert hat zu Ende führen können und erst am folgenden Tag zum Erscheinen in der Moschee aufgefordert worden sein soll.
E. 5.4.6 Die diesbezüglichen materiellen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind mithin zutreffend. Zur dabei geschilderten Verfolgungssituation gab der Beschwerdeführer an, die Leute in der Moschee seien alle wütend gewesen, hätten ihn beschimpft und er sei geschlagen worden (vgl. a.a.O. S. 19 F167 f.). Dass ihn diese Leute dann hätten gehen lassen, um die Mutter zu holen, ist logisch nicht zu erklären, wäre ihm damit doch eine leichte Gelegenheit zur Flucht geboten worden.
E. 5.4.7 In der Folge will der Beschwerdeführer diese trotz seiner grossen Angst nicht einmal genutzt und auf die Heimkehr der Mutter gewartet haben. Erst als diese sich rufend und warnend dem Haus genähert habe, sie sei dabei von zwei Verfolgern überholt worden, sei der Beschwerdeführer durch eine Hintertür hinaus und über steiniges Gelände bergauf geflüchtet (vgl. a.a.O. S. 12 F111 [freie Schilderung]). Bereits diese Schilderung des Beginns der Flucht hinterlässt einen abenteuerlichen und konstruierten Eindruck. Dass er während der angeblich Hals über Kopf erfolgten Flucht zudem die finanziellen Mittel mitgenommen haben will, um in einem Hotel übernachten zu können, wirkt ebenfalls unglaubhaft.
E. 5.4.8 Als er in D._______ angekommen sei, solle bereits die Weiterreise zu einem Onkel im Iran organisiert gewesen sein - der Arbeitgeber sei entsprechend informiert worden - und auch später haben sich angeblich jeweils innert kürzester Zeit Weiterreise und Schlepper organisieren lassen. Auch diese Schilderungen wirken in ihrer Gesamtheit unrealistisch.
E. 5.4.9 Auf Beschwerdeebene wird den einzelnen, in der vorinstanzlichen Verfügung genannten, Unglaubhaftigkeitsmerkmalen wenig Konkretes entgegen gehalten. Vielmehr wird versucht, die Schlussfolgerungen der Vor-instanz mit dem Hinweis auf die Minderjährigkeit sowie mit der Feststellung zu entkräften, dass eine Argumentation, ein Sachverhalt sei "realitätsfern, nicht nachvollziehbar oder unplausibel", heikel sei. Diese allgemein gehaltenen Einwendungen vermögen jedoch die zahlreichen Unglaubhaftig-keitselemente, die in ihrer Gesamtwürdigung das Bild einer erfundenen Geschichte vermitteln, nicht zu relativieren.
E. 5.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts offensichtlich nicht genügen.
E. 5.6 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender inhaltlicher Begründung abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nachdem der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, weil diese Vollzugshindernisse praxisgemäss alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.2 Die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. März 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen.
E. 9.2 Angesichts der Heilung der vorinstanzlichen Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene erscheint es sachgerecht, den notwendigen Aufwand der amtlichen Rechtsbeiständin dem SEM (statt der Gerichtskasse) zur Vergütung aufzuerlegen, zumal andernfalls der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen gewesen wäre. In der Beschwerde wurde von der amtlichen Rechtsbeiständin ausgeführt, der bisherige finanzielle Vertretungsaufwand betrage insgesamt 1600.- Franken. Dieser Betrag erscheint angesichts der gesamten Verfahrensumstände als angemessen. Unter Berücksichtigung des abschätzbaren notwendigen Aufwands für das Erstellen der Replik wird das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1800.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1970/2017 Urteil vom 22. März 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Hazara aus der Provinz Ghazni - verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) November 2015 und reiste über D._______ und den südlichen Landesteil zunächst in den Iran. Von dort reiste er weiter auf dem Landweg und gelangte letztendlich von Deutschland herkommend am (...) Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Dezember 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 17. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe mit den Eltern und dem jüngeren Bruder in C._______, Provinz Ghazni, gelebt. Als er (...)-jährig gewesen sei, sei sein Vater tödlich verunfallt, worauf die Familie nach D._______ gezogen sei. Dort habe er in einem Restaurant eines Bekannten aus dem Heimatdorf gearbeitet. Er habe keine Schule besucht, sei aber drei Jahre lang in der Moschee unterrichtet worden. Kurz vor dem Winter 2016 sei er im Restaurant von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe ihn gefragt, ob er Bücher mit dem Titel "Heiliges Buch" verteilen würde. Er habe zugestimmt, da er gedacht habe, damit den Menschen eine Freude zu machen. Er habe in der Folge 20 bis 25 Bücher erhalten, die er bei seiner Rückkehr ins Heimatdorf mitgenommen und dort vor dem Schulhaus an Schüler verteilt habe. Tags darauf sei er aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen. Es seien viele Menschen anwesend gewesen und eine Person habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Auf Geheiss des Mullahs habe er sich in die Mitte gesetzt. Dieser habe ihn in der Folge unter anderem gefragt, wer ihm diese Bücher gegeben und warum er diese verteilt habe. Er habe wahrheitsgetreu geantwortet. Da die Leute laut geworden seien, habe er aus Angst heftig geweint. Der Mullah habe ihn schliesslich aufgefordert, die Mutter zu holen. Zu Hause habe er (Beschwerdeführer) der Mutter alles erzählt. Diese habe sich zur Moschee begeben, während er daheim gewartet habe. Etwa 20 Minuten später sei die Mutter wiedergekommen. Sie habe ihn aufgefordert, unverzüglich wegzugehen. Er sei daher sofort durch eine Hintertüre geflüchtet. Er sei zu Fuss über die Berge und vom nächsten Dorf per Autostopp nach E._______ und nach einer Nacht nach D._______ gelangt. Unterwegs habe er von der Mutter erfahren, dass er christliche Bücher verteilt habe und die Dorfbewohner ihn steinigen wollten. Die Mutter habe ihm abgeraten, nach F._______ oder D._______ zu gehen, weil dort alle über den Vorfall informiert seien. Er sei dennoch nach D._______ zu seinem Arbeitgeber gegangen und habe ihm die Geschichte erzählt. Dieser sei darüber wütend geworden, dass er ihm die Bücher nicht vorher gezeigt habe. Zudem sei er (Arbeitgeber) von seinem (Beschwerdeführer) Onkel mütterlicherseits telefonisch gebeten worden, ihn in den Iran zu schicken. Der Arbeitgeber habe in der Folge einen Schlepper und seine Ausreise organisiert. A.c Am 3. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer als unbegleitetem minderjährigen Asylsuchenden eine Vertrauensperson zugewiesen. Am 25. November 2016 zeigte die (aktuelle) Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. A.d Ebenfalls am 17. Februar 2017 - im Anschluss an die eingehende Anhörung - verfasste die für die Befragung verantwortlich zeichnende Sachbearbeiterin des SEM eine Aktennotiz betreffend "Beanstandungen der Rechtsvertreterin [RV] und Hilfswerkvertreterin [HWV] bei der heutigen Anhörung". A.e Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur Bundesanhörung vom 17. Februar 2017 ein. Namentlich wurde darin gerügt, diese habe den Grundsätzen einer kindsgerechten Anhörung nicht entsprochen. B. Mit Verfügung vom 2. März 2017 - eröffnet am 3. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. C.a Mit Eingabe vom 30. März 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen die Verfügung vom 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache liess er die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung beantragen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. C.b In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin beantragen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. E. E.a Die Vorinstanz nahm in der Vernehmlassung vom 21. April 2017 namentlich zum Vorwurf der nicht kindsgerecht durchgeführten ausführlichen Anhörung Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in ihrer Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. E.b Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2017 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Asylvorbringen als in verschiedenen Punkten unstimmig, realitätsfremd und nicht überzeugend. Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass deren asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird der Sachverhalt kurz wiederholt und für die Details auf die Anhörungsprotokolle verwiesen. Es wird vorweg einerseits gerügt, die eingehende Anhörung sei nicht kindsgerecht durchgeführt, andererseits sei das rechtliche Gehör verletzt worden, und daraus sei unrechtmässigerweise gefolgert worden, die Asylvorbringen seien unglaubhaft. 3.2.1 Gemäss Rechtsprechung - insbesondere BVGE 2014/30 - sei der Minderjährigkeit eines Asylsuchenden bei der Anhörung Rechnung zu tragen. Insbesondere sei neben Alter und Reife des Kindes auch die individuelle Kapazität zu berücksichtigen, Fragen richtig zu verstehen, sich an den Sachverhalt zu erinnern und sich auszudrücken. Die befragende Person müsse auch dafür sorgen, dass sich die minderjährigen Asylsuchenden möglichst wohl fühlen, zumal sie sich bei der Anhörung in einer Stress-situation befinden würden und einen Sachverhalt respektive das Erlebte nicht auf Anhieb wiedergegeben könnten. Das Schaffen von Vertrautheit könne sich positiv auf die Aussagen auswirken. Die Anhörung Minderjähriger solle durch speziell geschultes Personal erfolgen. Beim minderjährigen Beschwerdeführer handle es sich um einen einfachen Dorfjungen ohne Schulbildung. Diesem persönlichen und kulturellen Hintergrund sei Rechnung zu tragen, zumal der Beschwerdeführer doch Mühe zeitige, gewisse Zusammenhänge und Erklärungen richtig zu verstehen. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem nicht in einer guten psychischen Verfassung. Er weise auffallende Narben und Schnittwunden am Unterarm auf und habe während den Rechtsberatungsterminen Gefühlsausbrüche gehabt; eine psychologische Unterstützung sei angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei durch die Situation der Anhörung sichtlich überfordert und nervös gewesen und habe gezittert. Dies sei den Bemerkungen der anwesenden Hilfswerkvertretung zu entnehmen. Eine objektive Prüfung des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2017 zeige auf, dass die befragende Person gegenüber dem Jugendlichen eine negative Haltung eingenommen habe. Bereits die Einleitung entspreche nicht den üblichen Standards bei der Anhörung minderjähriger Asylsuchender. In der Folge habe die befragende Person negative, wenig konstruktive Bemerkungen, Wertungen und Kritiken geäussert, die sich nicht positiv auf die Atmosphäre der Anhörung und auf die Antworten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Es habe in dieser Befragung weder eine angenehme Atmosphäre noch ein Minimum an Vertrautheit und an Interesse am minderjährigen Beschwerdeführer geschaffen werden können. Dies sei umso bedauerlicher, als die Befragungstechnik unmittelbaren Einfluss auf Qualität und Nutzen der Antworten habe. Der vorliegende Befragungsstil zeuge vom Gegenteil: Die Befragerin habe von Anfang an die Haltung eingenommen, die Erlebnisse des Beschwerdeführers seien ohnehin erfunden. Ausserdem habe die ausführliche Anhörung über ein Jahr nach der Einreise stattgefunden; das Gesetz sehe jedoch vor, dass nach der ersten summarischen Befragung die ausführliche Anhörung innert nützlicher Frist, in der Regel innerhalb von 20 Tagen nach Kantonszuweisung, erfolgen solle. 3.2.2 Vorliegend sei in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör verletzt worden. So sei nach der Anhörung mit Schreiben vom 27. Februar 2017 schriftlich auf die Mängel der Befragung hingewiesen worden. Auf dieses Schreiben habe das SEM nicht geantwortet, vielmehr habe es in derselben Woche den negativen Asylentscheid erlassen. 3.2.3 Gemäss den einschlägigen Regelwerken - wie dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und der Richtlinie des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) "Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A)2 und 1(F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 22. Dezember 2009" - seien die Befragungen kindgerecht durchzuführen und die Antworten entsprechend zu würdigen. So müsse bei einem Minderjährigen nicht unbedingt "Lüge" sein, was im Fall eines Erwachsenen als "Lüge" zu werten wäre. Es gelte mithin ein tiefer Beweismassstab, der im Asylentscheid zu würdigen sei; im Zweifel müsse "für das Kind" entschieden werden. Diesen Anforderungen genüge die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, die gestützt auf die nicht kindsgerechte Befragung erfolgt sei, nicht. 3.2.4 Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Auffassung des SEM, in freier Rede detailreich über den unbekannten Mann erzählt, der ihm die Bücher gegeben habe. Diese Schilderungen würden glauben lassen, dass er diese Begegnung tatsächlich erlebt habe. 3.2.5 Die Vorinstanz erachte es als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer sich zu Sinn und Zweck der Bitte jenes Mannes, die Bücher zu verteilen, ebenso wenig habe äussern können, wie zur Frage, weshalb dieser das nicht selbst gemacht habe. Gemäss SEM sei der Beschwerdeführer drei Jahre lang in einer Moschee unterrichtet worden. Er hätte daher um die Bedeutung des Buchtitels wissen müssen. Auch wäre eine Reaktion der vor dem Schulareal Anwesenden zu erwarten gewesen, die ihn beim Verteilen gesehen hätten. Diese Argumentation sei "unbefriedigend" und nicht vertretbar. Erstens könne von der befragten Person in aller Regel nicht erwartet werden, das Verhalten eines Dritten zu erklären. Solche Fragen seien daher grundsätzlich fragwürdig. Zudem würden vorliegend offensichtlich die kognitiven Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers fehlen, um solche Fragen respektive sein Verhalten damals erklären zu können. 3.2.6 Als heikel erweise sich generell eine Schlussfolgerung, ein Sachverhalt sei "realitätsfern, nicht nachvollziehbar oder unplausibel". So spreche sich auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des kulturell- und persönlichkeitsabhängigen Konzepts für eine zurückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus. 3.2.7 Insgesamt sei die Argumentation der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer respektive seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, nicht überzeugend. Dem Entscheid vom 2. März 2017 sei auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz eine Würdigung aller Glaubwürdigkeitselemente vorgenommen habe. Stattdessen habe diese sich ausschliesslich auf ihre subjektive Sicht konzentriert. Abschliessend sei zu betonen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine Widersprüche enthalten würden. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Ton der Befragerin in der Anhörung zu den Asylgründen sei stets korrekt und freundlich gewesen und die Rügen betreffend die Durchführung dieser Befragung seien unbegründet. 3.4 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer an seiner Darstellung der Sach- und Rechtslage festhalten.
4. Vorweg ist namentlich zur Rüge der nicht kindsgerecht durchgeführten Anhörung vom 17. Februar 2017 Folgendes festzustellen: 4.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren muss im Fall unbegleiteter Minderjähriger spezifischen Anforderungen genügen und es sind unter anderem hinsichtlich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H. und das in der Replik beispielhaft erwähnte Urteil des BVGer E-5381/2014). So muss die die Befragung durchführende Person zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, um so die Bereitschaft der minderjährigen Person zu fördern, über ihre Erlebnisse zu berichten. Dies soll erreicht werden, indem zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache Ziel und geltende Regeln erläutert sowie die direkt mitwirkenden, anwesenden Personen vorgestellt und deren jeweilige Rolle erklärt werden. Zudem ist die minderjährige Person, in einer verständlichen Art, auf die Wichtigkeit des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussagen hinzuweisen. Die befragende Person muss sich durchwegs um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen, dabei auch nonverbale Formen der Kommunikation (im Verhalten der minderjährigen Person) beachten und vermerken. Besonders wichtig ist zudem, dass die Fragen offen formuliert werden und so eine freie Erzählung gefördert wird. 4.2 4.2.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2017 fällt als erstes auf, dass im Einleitungsteil die bei der Anhörung von Minderjährigen durch das SEM üblicherweise verwendeten Einleitungsformulierungen und -fragen fehlen. Die Befragerin bemühte sich auch im weiteren Verlauf der Anhörung offensichtlich nicht sonderlich darum, ein Klima des Vertrauens herzustellen. Die Art und Weise der zu verschiedenen Themenbereichen formulierten Fragen - namentlich bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit und Identität - sind als wenig empathisch zu bezeichnen und waren offensichtlich nicht geeignet, ein Klima des Vertrauens aufzubauen. Beispielsweise wirken die Fragen im Zusammenhang mit der Tazkira, dem Alter und dem Nachnamen des Beschwerdeführers eher als Feststellungen, denn als offene Fragen und das vom Beschwerdeführer angegebene jugendliche Alter wurde unter anderem mit dieser - gänzlich unangebrachten - Feststellung als unglaubhaft bezeichnet: "Ausserdem haben Sie so viele Stirnfalten wie ich, obwohl ich dreimal so alt bin, was ebenfalls gegen Ihre behauptete Minderjährigkeit spricht" (vgl. Protokoll A21/22 S. 10 F103). Die bei der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin ersuchte denn auch darum, die Anhörung solle kindsgerecht durchgeführt werden (vgl. a.a.O. S. 11 F109). Und die der Befragung beiwohnende Hilfswerkvertreterin hielt in ihren Bemerkungen fest, der Beschwerdeführer sei sehr nervös gewesen und habe gezittert. Die Atmosphäre der Anhörung monierte sie als "eher unangenehm" (vgl. Anhang zum Protokoll A21/22 "Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass im Anschluss an die summarische Erstbefragung vom 17. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer eine für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gesetzliche Vertretung bestellt wurde, was grundsätzlich die Feststellung einer glaubhaften Minderjährigkeit voraussetzt. 4.2.2 Im Anschluss an die besagte Anhörung erstellte die Befragerin aufgrund der erwähnten Einwendungen der Rechtsvertretung eine Aktennotiz (A22/2), in der sie eine Stellungnahme formulierte und namentlich festhielt, die Rechtsvertretung sei nach ihrer Intervention eingeladen worden, sich im weiteren Verlauf der Befragung jederzeit und unverzüglich zu melden. Solche Interventionen seien im weiteren Verlauf der Anhörung nicht erfolgt, lediglich am Ende der Befragung sei um Protokollierung der Anmerkung bezüglich kindsgerecht zu führender Anhörung gebeten worden. 4.2.3 Die Rechtsvertreterin reichte am 27. Februar 2017 zusätzlich eine Stellungnahme zur Anhörung vom 17. Februar 2017 zu den Akten, in der sie erneut auf die nicht kindsgerecht durchgeführte Befragung hinwies und - für den Fall des Anzweifelns der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - eine ergänzende Anhörung durch eine andere Person des SEM ersuchte. Dieser Antrag blieb nicht nur unbeantwortet, sondern auch in der angefochtenen Verfügung völlig unerwähnt (demnach auch prozessual unbehandelt). 4.2.4 Die nunmehr im Rechtsmittel und in der Replik erneuerten Rügen mit Bezug auf die Anhörung vom 17. Februar 2017 erfolgen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht. Das Protokoll ist durch einen mit wenig Empathie geführten Befragungsstil gekennzeichnet. Die Anhörung war, insbesondere im Einleitungsteil, nicht altersgerecht und ist damit mangelhaft durchgeführt worden. 4.2.5 Dadurch und durch die Nichtbehandlung des Antrags auf Durchführung einer erneuten Anhörung hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4.3 Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser Feststellung die Frage, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt heute dennoch als hinreichend erstellt gelten kann: 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist nach eingehender Prüfung der gesamten vorinstanzlichen Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung namentlich im Teil der "Anhörung zur Sache" (vgl. Protokoll A21/22 S. 11 ff. F111 ff.) Gelegenheit gehabt hat und in der Lage gewesen ist, seine Asylgründe ausführlich und ohne Unterbrechungen in freier Erzählung zu schildern (vgl. a.a.O. S. 11-13 F111 f.). Dieser Sachvortrag umfasst zwei volle, eng beschriebene Protokollseiten und ist damit vergleichsweise sehr ausführlich. Am Ende dieser Protokollstelle bejahte er die Anschlussfrage, ob er nun alle Asylgründe genannt habe (vgl. vgl. Protokoll A21/22 S. 13 F112). Auch die nachfolgend zu den vorgetragenen Asylgründen einzeln gestellten Fragen hat der Beschwerdeführer eingehend und durchaus redegewandt beantworten können. Die aus seinen Antworten zu spürende Reife ist dabei letztlich vor dem Hintergrund dessen zu sehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung kurz vor seiner Volljährigkeit gestanden ist. Insgesamt lassen die protokollierten Ausführungen nicht den Eindruck aufkommen, wesentliche Sachverhaltselemente seien nicht zur Sprache gekommen. Zudem wird auch in den Eingaben auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt im Einzelnen nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sein solle. Vielmehr wird im Rechtsmittel bei der kurzen Wiedergabe des Sachverhalts für "weitere Details" auf die Anhörungsprotokolle verwiesen (vgl. Beschwerde S. 4 und besonders S. 5 ad Ziff. 2.9). 4.3.2 Auf Beschwerdeebene wurde zu den genannten Mängeln der Befragung erneut und ausführlich Stellung bezogen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2017 ihrerseits ausführlich geäussert und der Beschwerdeführer konnte in seiner Replikschrift nochmals seine Einwendungen und Vorbehalte anbringen. Insgesamt konnte der - inzwischen volljährige - Beschwerdeführer nach Überzeugung des Gerichts seine Fluchtgründe vollständig darlegen. Trotz der festgestellten Mängel der Anhörung vom 17. Februar 2017 erscheint der Sachverhalt mithin als erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist daher im Ergebnis zu verneinen. Daran ändert letztlich auch der Einwand des langen Zeitablaufs zwischen den beiden Befragungen nichts: Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, stehen Fragen der Substanziiertheit oder Stimmigkeit der Vorbringen - insbesondere die Problematik des Verblassens der Erinnerungen durch Zeitablauf (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 4.7) - in casu nicht im Vordergrund. Im Übrigen führte die Terminierung der Anhörung beim Beschwerdeführer faktisch dazu, dass er bei der zweiten Befragung - bei welcher er erstmals Fragen zu seinen Asylgründen beantworten musste, weil die BzP nur verkürzt durchgeführt worden war - schon fast volljährig war (vgl. Protokoll A6/11 S. 7 Punkt 7). 4.3.3 Die beantragte Kassation der Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte konkret die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nochmals durch das SEM angehört werden müsste - diesmal allerdings ohne die besonderen Vorkehrungen, die bei der Befragung von unbegleiteten Minderjährigen zu treffen sind, weil er kurz nach der Anhörung vom Februar 2017 volljährig geworden ist. Nachdem von einem vollständig bekannten Sachverhalt auszugehen ist, würde die Rückweisung zu einem prozessualen Leerlauf führen und wäre auch für den Beschwerdeführer mit keinem Nutzen verbunden. Unter diesen Umständen ist von einer Heilung der Verfahrensfehler auszugehen und der Antrag auf Rückweisung abzuweisen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen im Kosten und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen. 5. 5.1 Es bleibt gemäss dem Eventualbegehren der Rechtsvertreterin zu prüfen, ob die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zum Bejahen der Flüchtlingseigenschaft führen, dabei steht die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Raum: 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Vorliegend ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Asylbegründung trotz der mangelbehafteten Anhörung vom 17. Februar 2017 frei und ohne unterbrochen zu werden darlegen konnte und auch die weiteren Fragen dazu klar und ohne Hinweise auf Verständigungsprobleme beantworten konnte. Es kann daher für die Prüfung der materiellen Asylbegründung inhaltlich vollumfänglich auf seine protokollierten Schilderungen abgestellt werden. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer schildert zunächst in durchaus nachvollziehbarer Weise, dass er nach dem Tod des Vaters etwa 2012 nach D._______ gegangen sei und dort Arbeit in einem Hostel/Restaurant gefunden habe, die er während drei Jahren ausgeübt habe; zwischenzeitlich sei er ins Dorf zurückgekehrt. Nachdem zunächst der Onkel in der Regel die Grosseinkäufe für die Mutter erledigt habe, habe diese ihn vor dem Winter - gemäss den protokollierten Angaben muss es sich um den Winter 2015/16 gehandelt haben - gebeten, diesmal die Einkäufe zu erledigen. Zwei bis drei Tage vor seiner Reise ins Heimatdorf habe ihn im Restaurant ein fremder Mann angesprochen, ihm etwa 20 bis 25 Bücher mit der Aufschrift "Heiliges Buch" angeboten und ihn gebeten, diese im Heimatdorf zu verteilen. Der Beschwerdeführer will diese Bücher unbesehen an sich genommen und in der Folge vor der Schule seines kleinen Heimatdorfes verteilt haben. 5.4.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung, sind diese Vorbringen offensichtlich unglaubhaft. Im kulturellen und religiösen Kontext Afghanistans erscheint die Vorstellung, ein Jugendlicher würde von einem Unbekannten knapp zwei Dutzend - leicht als christlich erkennbare - Bücher zur Verteilung an die Dorfbevölkerung entgegennehmen, als realitätsfremd und völlig unrealistisch. Darauf angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich die Frage nicht gestellt, um was für Bücher es sich konkret handle (vgl. a.a.O. S. 16 F136), was unplausibel und unlogisch erscheint. 5.4.3 Er führte zudem aus, er habe nur drei Jahre religiösen Unterricht in der Moschee gehabt, der Koran sei zudem auf Arabisch, nicht auf Farsi geschrieben gewesen (vgl. a.a.O. S. 15 F135, S. 16 F137-141). Auch diese Argumentation ist nicht überzeugend: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist erstens davon auszugehen, er habe den Buchtitel selber gelesen ("Er antwortete, dass diese Bücher religiöse Bücher seien und zeigte mir ein Buch, auf dem "Ketab-E-Moqadas" stand", vgl. a.a.O. S. 15 F135). Weiter wäre aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während dreier Jahre religiösen Unterricht erhalten haben will, zu erwarten gewesen, dass ihm aufgrund der erkannten Buchüberschrift sehr wohl deren Inhalt und damit Brisanz bewusst worden wäre (zumal er zum diesem Zeitpunkt immerhin bereits über 16-jährig war). Dass er die Bücher dennoch ohne jegliches Nachfragen zur Verteilung angenommen haben will, erscheint nach dem Gesagten als unglaubhaft. 5.4.4 Nicht schlüssig ist weiter die (freie) Schilderung, der Mann habe ihn einerseits nach dem Lohn gefragt, hierbei seinem Erstaunen ob des geringen Gehalts Ausdruck gegeben und ihm dann angeboten, dass er (Beschwerdeführer) etwas für ihn erledigen könne (vgl. Protokoll A22/21 S. 11 F111). Vor dem Hintergrund dieser Darstellung der Ereignisse wäre zu erwarten gewesen, der Mann habe dem Beschwerdeführer zu einem Zusatzeinkommen verhelfen wollen. Indessen erklärte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Nachfrage, er habe kein Geld erhalten (vgl. a.a.O. S. 15 F. 127 f.). 5.4.5 Diese Zweifel werden durch weitere, schwerlich nachvollziehbare Schilderungen erhärtet: So ist einerseits nicht einleuchtend, dass (übrigens auch: wie) er die rund zwei Dutzend Bücher den mehrstündigen Weg zum Heimatdorf - der Beschwerdeführer sprach von sechs bis sieben Stunden Entfernung (vgl. a.a.O. S. 3 F19) - transportiert haben und bereits hier ein nicht zu unterschätzendes Risiko des Erwischtwerdens bei Kontrollen eingegangen sein will. Andererseits will er die Bücher im Heimatdorf vor der Schule verteilt haben, wobei dort Kinder bis zur neunten Klasse anzutreffen gewesen seien und während der Verteilaktion auch "Weissbärtige" vor Ort gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. S. 17 F. 149 f.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seine Verteilaktion völlig ungehindert hat zu Ende führen können und erst am folgenden Tag zum Erscheinen in der Moschee aufgefordert worden sein soll. 5.4.6 Die diesbezüglichen materiellen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind mithin zutreffend. Zur dabei geschilderten Verfolgungssituation gab der Beschwerdeführer an, die Leute in der Moschee seien alle wütend gewesen, hätten ihn beschimpft und er sei geschlagen worden (vgl. a.a.O. S. 19 F167 f.). Dass ihn diese Leute dann hätten gehen lassen, um die Mutter zu holen, ist logisch nicht zu erklären, wäre ihm damit doch eine leichte Gelegenheit zur Flucht geboten worden. 5.4.7 In der Folge will der Beschwerdeführer diese trotz seiner grossen Angst nicht einmal genutzt und auf die Heimkehr der Mutter gewartet haben. Erst als diese sich rufend und warnend dem Haus genähert habe, sie sei dabei von zwei Verfolgern überholt worden, sei der Beschwerdeführer durch eine Hintertür hinaus und über steiniges Gelände bergauf geflüchtet (vgl. a.a.O. S. 12 F111 [freie Schilderung]). Bereits diese Schilderung des Beginns der Flucht hinterlässt einen abenteuerlichen und konstruierten Eindruck. Dass er während der angeblich Hals über Kopf erfolgten Flucht zudem die finanziellen Mittel mitgenommen haben will, um in einem Hotel übernachten zu können, wirkt ebenfalls unglaubhaft. 5.4.8 Als er in D._______ angekommen sei, solle bereits die Weiterreise zu einem Onkel im Iran organisiert gewesen sein - der Arbeitgeber sei entsprechend informiert worden - und auch später haben sich angeblich jeweils innert kürzester Zeit Weiterreise und Schlepper organisieren lassen. Auch diese Schilderungen wirken in ihrer Gesamtheit unrealistisch. 5.4.9 Auf Beschwerdeebene wird den einzelnen, in der vorinstanzlichen Verfügung genannten, Unglaubhaftigkeitsmerkmalen wenig Konkretes entgegen gehalten. Vielmehr wird versucht, die Schlussfolgerungen der Vor-instanz mit dem Hinweis auf die Minderjährigkeit sowie mit der Feststellung zu entkräften, dass eine Argumentation, ein Sachverhalt sei "realitätsfern, nicht nachvollziehbar oder unplausibel", heikel sei. Diese allgemein gehaltenen Einwendungen vermögen jedoch die zahlreichen Unglaubhaftig-keitselemente, die in ihrer Gesamtwürdigung das Bild einer erfundenen Geschichte vermitteln, nicht zu relativieren. 5.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts offensichtlich nicht genügen. 5.6 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender inhaltlicher Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nachdem der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, weil diese Vollzugshindernisse praxisgemäss alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. März 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. 9.2 Angesichts der Heilung der vorinstanzlichen Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene erscheint es sachgerecht, den notwendigen Aufwand der amtlichen Rechtsbeiständin dem SEM (statt der Gerichtskasse) zur Vergütung aufzuerlegen, zumal andernfalls der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen gewesen wäre. In der Beschwerde wurde von der amtlichen Rechtsbeiständin ausgeführt, der bisherige finanzielle Vertretungsaufwand betrage insgesamt 1600.- Franken. Dieser Betrag erscheint angesichts der gesamten Verfahrensumstände als angemessen. Unter Berücksichtigung des abschätzbaren notwendigen Aufwands für das Erstellen der Replik wird das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1800.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: